{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070206.1bvr284106","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-02-06","aktenzeichen":"1 BvR 2841/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2841/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\n1.      der Sozietät Dr. G...,\n\n2.      des Herrn W...,\n\n3.      des Herrn Dr. G...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Alexander F.M. Plötzgen,\n                    Fischerstraße 55, 40477 Düsseldorf -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. September 2006 - 21 S 208/04\n   -,\n\nb) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2006 - IX ZR 229/04 -,\n\nc) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. November 2004 - 21 S 208/04 -\n   ,\n\n2. mittelbar gegen\n§§ 2 und 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und 4 des Steuerberatungsgesetzes,\n§ 56 Abs. 4 des Steuerberatungsgesetzes\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Februar 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Vergütungsansprüche für Steuerberatungsleistungen einer Sozietät zwischen einem deutschen Steuerberater und einem in\nDeutschland niedergelassenen griechischen Steuerberater.\n\n\n\n\n                                        1/4\n\n                                           I.\n  1. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist eine Sozietät zwischen dem Beschwerdeführer          2\nzu 2) und dem Beschwerdeführer zu 3). Der Beschwerdeführer zu 2) ist deutscher\nSteuerberater und Wirtschaftsprüfer. Der Beschwerdeführer zu 3) hat in Griechenland die Qualifikation eines „Orkotos Elektis“ und eines „Forotechnikos Symvoulos,\nTaxis A“ erworben, was nach seiner Behauptung den Qualifikationen eines deutschen Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters entspricht. Eine Eignungsprüfung nach\n§ 37 a Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) hat der Beschwerdeführer zu\n3) nicht abgelegt.\n\n  2. Die Beschwerdeführerin zu 1) nahm die Beklagte des Ausgangsverfahrens (im             3\nFolgenden: Beklagte) auf Zahlung des Honorars für von ihr erbrachte Steuerberatungsleistungen gerichtlich in Anspruch. Nachdem das Amtsgericht der Klage stattgegeben hatte, wies das Landgericht diese auf die Berufung der Beklagten hin ab.\nDer mit der Beklagten abgeschlossene Dienstvertrag sei nichtig, weil die gemeinsame Berufsausübung der Sozien gegen § 5 StBerG und damit gegen ein gesetzliches\nVerbot im Sinne des § 134 BGB verstoße. Auf die Revision der Beschwerdeführerin\nzu 1) hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an\ndas Landgericht zurück. Zwar bestünden keine vertraglichen Ansprüche der Beschwerdeführerin zu 1); denn diese dürfe nach der abschließenden Regelung für Sozietäten in § 3 StBerG keine Hilfeleistung in Steuersachen erbringen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin zu 1) seien jedoch nicht\nausgeschlossen und deshalb nach der Zurückverweisung tatrichterlich zu prüfen.\nDas Landgericht hat daraufhin die Berufung der Mandantin zurückgewiesen. Der von\nder Beschwerdeführerin zu 1) geltend gemachte Vergütungsanspruch stehe ihr nach\nbereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu.\n\n  3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die            4\nbeiden Berufungsurteile und das Urteil des Bundesgerichtshofs. Sie rügen die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Es sei verfassungswidrig, dass dem Beschwerdeführer zu 2) ein Zusammenschluss mit dem\nBeschwerdeführer zu 3) nicht erlaubt werde. Die genannten Grundrechte seien auch\ndeshalb verletzt, weil dem Beschwerdeführer zu 3) und der Beschwerdeführerin zu 1)\ndie Steuerberatung in Deutschland nicht gestattet sei. Hierin liege eine Diskriminierung niedergelassener europäischer Steuerberater gegenüber europäischen Rechtsanwälten, für die das Erfordernis einer Eignungsprüfung nicht zwingend sei.\n\n                                           II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde\nhat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch\nnicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte\nangezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.\n\n\n\n                                           2/4\n\n  1. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG zählt es zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der               6\nVerfassungsbeschwerde, dass die Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt selbst betroffen sind. Hieran fehlt es hinsichtlich der angegriffenen Urteile für\ndie Beschwerdeführer zu 2) und zu 3). Sie waren an dem Zivilrechtsstreit, in dem diese Entscheidungen ergangen sind, nicht beteiligt; Partei war allein die Beschwerdeführerin zu 1), also die aus den Beschwerdeführern zu 2) und zu 3) bestehende Sozietät. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungen war damit auch allein die\nFrage, ob die Sozietät - nicht aber die Beschwerdeführer zu 2) oder zu 3) jeweils für\nsich allein - zur Erbringung und Abrechnung von Steuerberatungsleistungen befugt\nsind.\n\n  2. Auch die Beschwerdeführerin zu 1) ist durch die angegriffenen Entscheidungen            7\nnicht betroffen. Hinsichtlich des ersten Berufungsurteils folgt dies daraus, dass diese\nEntscheidung bereits durch die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs aufgehoben ist und damit nicht mehr gegen die Beschwerdeführerin zu 1) wirken und sie\nbelasten kann. Auch das Revisionsurteil und das nach der Zurückverweisung ergangene Urteil des Berufungsgerichts beschweren die Beschwerdeführerin zu 1) nicht.\nDer von ihr für ihre Steuerberatungstätigkeit im Ausgangsverfahren geltend gemachte Anspruch wurde der Beschwerdeführerin zu 1) durch die angefochtenen Entscheidungen im Ergebnis zugesprochen. Dass dies auf bereicherungsrechtlicher Grundlage erfolgte und in den angegriffenen Urteilen vertragliche Ansprüche verneint\nwurden, weil sie nicht nach § 3 StBerG zur Erbringung von Steuerberatungsleistungen befugt sei, mag die Beschwerdeführerin zu 1) faktisch belasten. Nachteilige\nRechtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung begründen jedoch keine für\ndie Zulässigkeit genügende Beschwer. Dieser im Verfahrensrecht allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz gilt auch für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde,\nweil sie in erster Linie dem Rechtsschutz des Einzelnen gegenüber der Staatsgewalt\ndient. Deshalb kann eine Verfassungsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass\nein Gericht lediglich in den Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten hat, die der Beschwerdeführer für grundrechtswidrig erachtet (vgl. BVerfGE 8,\n222 <224 f.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                         8\n\n                 Papier                  Steiner                  Gaier\n\n\n\n\n                                            3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2007 - 1 BvR 2841/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2007 - 1 BvR 2841/06 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070206_1bvr284106.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070206.1bvr284106\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-02-06/1-bvr-2841-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-02-06/1-bvr-2841-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:44.963425+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-02-06/1-bvr-2841-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-02-06","dockets":["1 BvR 2841/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070206.1bvr284106","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070206.1bvr284106"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.02.2007 – 1 BvR 2841/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-02-06/1-bvr-2841-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StBerG/3","law":"StBerG","abbreviation":"StBerG","ref":"3","label":"§ 3 StBerG","mentions":2},{"id":"BGB/134","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"134","label":"§ 134 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"StBerG/5","law":"StBerG","abbreviation":"StBerG","ref":"5","label":"§ 5 StBerG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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