{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20070126_2bvr240806","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070126.2bvr240806","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-01-26","aktenzeichen":"2 BvR 2408/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2408/06 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H...,\n\n- Bevollmächtigte: Naske Rechtsanwälte,\n                   Kastanienallee 40, 38104 Braunschweig -\nI. unmittelbar gegen\n   den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2006 - 12 ME 326/06 -,\n\nII. mittelbar gegen\n    § 20 Abs. 2 LuftV-ZO i.V.m. JAR-FCL 1.060(b) / JAR-FCL 3.060(b)\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richter Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Januar 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Übernahme der Altersgrenze von 65 Jahren       1\nfür gewerbsmäßig fliegende Verkehrspiloten aus dem unter deutscher Beteiligung erarbeiteten Regelungswerk einer internationalen Institution, den Joint Aviation Authorities (JAA), in eine deutsche Verordnung.\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer ist als Verkehrspilot bei einem gewerbsmäßigen Flugunternehmen beschäftigt. Er ist Inhaber einer bis zum 4. Februar 2007 gültigen Verkehrspilotenlizenz und ferner derzeit im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses für\nVerkehrspiloten. Seit der Vollendung seines 65. Lebensjahres am 18. August 2006\ndarf er gemäß § 20 Abs. 2 LuftV-ZO in Verbindung mit JAR-FCL 1.060/JAR-FCL\n3.060 (JAR-FCL 1 <deutsch>, Bundesanzeiger Nr. 80 a, 29. April 2003; JAR-FCL 3\n\n\n                                         1/7\n\n<deutsch>, Bundesanzeiger Nr. 81 a, 30. April 2003) von gewerbsmäßigen Flugunternehmen nicht mehr als Verkehrspilot eingesetzt werden.\n\n 1. Am 18. August 2006 - dem 65. Geburtstag des Beschwerdeführers - entschied         3\ndas Verwaltungsgericht Braunschweig über den Antrag des Beschwerdeführers auf\nErlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO und lehnte diesen\nab. Der Antrag sei zulässig, mangels eines Anordnungsgrundes aber unbegründet.\nDie Kammer habe bereits in vorangegangenen Entscheidungen - an denen für das\nvorliegende Verfahren festgehalten werde - ausgeführt, dass die Geltung der JAR-FCL vor dem Hintergrund des Verweises aus der Verordnung und der Veröffentlichung der Regelungen im Bundesanzeiger rechtsstaatlichen Anforderungen genüge.\nEs handele sich dabei nicht um eine so genannte \"dynamische Verweisung\", weil auf\neine konkrete Fassung der JAR-FCL Bezug genommen werde. Durchgreifende Bedenken gegen die Vorbereitung der Regelung durch die Joint Aviation Authorities bestünden nicht, weil diese keine Rechtsetzungebefugnisse wahrnähmen. Die Einführung einer Altersgrenze verstoße auch nicht gegen Art. 12 GG. Nach den\neinschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben gehe die Kammer nach vorläufiger\nPrüfung davon aus, dass ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut das Interesse\ndes Einzelnen an der Zulassung überwiege.\n\n  2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers entschied das Niedersächsische          4\nOberverwaltungsgericht am 18. Oktober 2006, diese zurückzuweisen, weil sie unbegründet sei. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten\nsummarischen Prüfung teile der Senat die Bedenken des Beschwerdeführers bezüglich der Verweisung aus der Luftverkehrszulassungsordnung auf die Regelungen der\nJAR-FCL nicht. Es seien keine Rechtsetzungsbefugnisse auf demokratisch nicht legitimierte Stellen verlagert worden. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht bestünden\nvoraussichtlich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Altersgrenze. Subjektive\nZulassungsbeschränkungen dürften zum angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis\nstehen und keine übermäßigen, unzumutbaren Belastungen enthalten. Die strittige\nAltersgrenze werde diesen Anforderungen gerecht. Sie gehe auf medizinische Erfahrungswerte zurück und diene nicht nur der ordnungsgemäßen Berufsausübung, sondern auch dem Schutz von Leben und Gesundheit der Besatzungsmitglieder und der\nPassagiere. Der durchschnittlichen altersbedingten Abnahme der Leistungsfähigkeit\ndürfe in solchen Fällen generalisierend Rechnung getragen werden, in denen erhebliche Sicherheitsrisiken auftreten können.\n\n                                        II.\n Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1\nund Art. 12 Abs. 1 GG. Zur Begründung führt er aus, durch die Einbeziehung der\nJAR-FCL sei in unzulässiger Weise auf Regelungen verwiesen worden, die im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrages unter Beteiligung des Bundesministeriums für\nVerkehr ausgehandelt worden seien. Dies trage den engen Grenzen der Kompeten-\n\n\n                                        2/7\n\nzen der Exekutive bei der Rechtsetzung nicht hinreichend Rechnung. Auch Art. 59\nAbs. 2 GG führe zu keiner anderen Beurteilung, weil diese Regelung der Exekutive\nnicht gestatte, Aufgaben an außerstaatliche Instanzen zu übertragen. Das Abkommen über die Joint Aviation Authorities stelle eine Einigung unter Völkerrechtssubjekten dar, die die intergouvernementale zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf dem\nGebiet der Rechtsetzung zum Gegenstand habe. Maßgeblich dafür, ob ein Vertrag\nein Verwaltungsabkommen oder ein Staatsvertrag sei, sei die innerstaatliche Kompetenz. Daraus ergebe sich, dass auch Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG der Exekutive nicht\nerlaube, Aufgaben an außerstaatliche Instanzen zu übertragen, wenn ihr das Tätigwerden innerstaatlich durch Art. 80 Abs. 1 GG versagt werde.\n\n  Zur Altersgrenze trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, diese sei willkürlich und wegen ihrer Pauschalität unverhältnismäßig. Zwar sei die Sicherheit des\nLuftverkehrs ein wichtiges Gut, eine Gefährdung ließe sich aber mittels der in kurzen\nAbständen geforderten Tauglichkeitsuntersuchungen für Piloten wirksam ausschließen. Es müsse daher auf der gesundheitlichen Tauglichkeit beruhend im konkreten\nEinzelfall über ein Berufsverbot eines Verkehrspiloten entschieden werden.\n\n                                         III.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Weder\nist die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung noch ist die Annahme\nzur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.                                8\n\n  1. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde können letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren nur in Ausnahmefällen zulässigerweise angegriffen werden. Zwar stellen Eilverfahren gegenüber dem jeweiligen Hauptsacheverfahren eigenständige Rechtswege dar (BVerfGE 35, 382 <397>;\n53, 30 <52>), der Beschwerdeführer muss sich aber dann auf den in der Hauptsache\nzur Verfügung stehenden Rechtsweg verweisen lassen, wenn ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das Eilverfahren, sondern auf\ndie Hauptsache als solche beziehen (BVerfGE 79, 275 <278 f.>; 86, 15 <22>).\n\n  Nach diesen Grundsätzen wäre die vorliegende Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine eilrechtsschutzspezifische Rechtsverletzung\nrügt, sondern sich neben der formellen völkerrechtsbezogenen Argumentation im\nWesentlichen auf Art. 12 Abs. 1 GG beruft. Eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren kommt allerdings auch dann nicht in Betracht, wenn im Verfahren der einstweiligen Anordnung eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung in ihrer Wirkung die\nHauptsache vorwegnimmt und die vorläufigen und im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen die gleichen sind (BVerfGE 69, 257 <267>). So verhält es\nsich bei der angegriffenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die insbeson-\n\n\n                                          3/7\n\ndere die materiell-rechtliche Verfassungsmäßigkeit am Maßstab des Art. 12 Abs. 1\nGG misst und damit über die gleichen Rechtsfragen entscheidet, die auch für die\nHauptsache entscheidungserheblich sind. Zudem käme vorliegend auch eine Ausnahme vom Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG\nin Betracht, weil nicht auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer durch ein Zuwarten auf die fachgerichtliche Hauptsacheentscheidung einen schweren und unabwendbaren Nachteil erleidet. Er ist zwar zunächst noch im Besitz einer gültigen\nTauglichkeitsbescheinigung und einer entsprechenden Lizenz, er könnte also - abgesehen von dem auf der Altergrenze beruhenden Einsatzverbot - als Verkehrspilot\ntätig sein, diese Voraussetzungen sind aber nach Abschluss des fachgerichtlichen\nHauptsacheverfahrens durch Zeitablauf und das noch höhere Lebensalter des Beschwerdeführers möglicherweise nicht mehr erfüllt.\n\n 2. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im\nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen wurde, hält einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung stand.\n\n  a) Die Rüge der Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses wegen vermeintlicher Kompetenzüberschreitungen der Exekutive wegen der Übernahme des\nTextes bestimmter Regeln der Joint Aviation Authorities in die Luftverkehrszulassungsordnung führt nicht zum Erfolg. Der Verweis verstößt nicht gegen Art. 80 Abs. 1\nGG. Der deutsche Verordnungsgeber hat sich den Inhalt der Regelung, auch wenn\ndiese im Rahmen einer internationalen Institution erarbeitet worden ist, durch den\nVerweis zu eigen gemacht und hat die in Bezug genommene Regelung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Ein Fall einer dynamischen Verweisung, die deshalb problematisch sein kann, weil dem Verordnungsgeber ein Einfluss auf die zukünftige Fortentwicklung bestimmter Regelungen verwehrt sein könnte, Rechtsetzung also\naußerhalb des Einflussbereichs des legitimierten Rechtsetzungsorgans stattfindet,\nliegt bei dem hier einschlägigen Verweis auf die JAR-FCL nicht vor. Vielmehr handelt\nes sich durch die Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung um einen Fall einer statischen Verweisung, die als solche verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfGE\n47, 285 <312>). Solche Verweisungen sind als übliche und notwendige gesetzgeberische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm - wie hier - hinreichend klar\nerkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen und wenn die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. nur BVerfGE 47, 285 <311> m.w.N.). Für eine\n\"Fremdbestimmtheit\" des Verordnungsgebers unter Umgehung des Parlaments\ndurch eine völkerrechtliche Bindung ist wegen der Aufnahme des Regelungsgehalts\nin den Willen des Verordnungsgebers kein Raum.\n\n Weder kann in diesem Zusammenhang von einer Übertragung von Kompetenzen               13\nauf eine internationale Organisation gesprochen werden noch von einer sonstigen\nKompetenzüberschreitung des Verordnungsgebers. Auf die Frage einer Bindungswirkung der Entscheidungen der Joint Aviation Authorities und die Rechtsnatur des\n\n\n                                         4/7\n\nAbkommens im Sinne des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 GG kommt es vorliegend\nnicht an, weil eine ausdrückliche Einbeziehung bestimmter Regeln durch den Verordnungsgeber erfolgt ist, um im Rahmen der Ermächtigung, an deren Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel bestehen, deutsches Recht zu setzen. Wie der deutsche Verordnungsgeber seine Regelungen vorbereitet, durch eine eigene Ausarbeitung oder\ndurch Bezugnahme auf eine bestehende Ausarbeitung, ist nicht entscheidungserheblich, so lange feststeht, dass der Inhalt dem Willen des Verordnungsgebers entspricht und sich im Rahmen der formell gesetzlichen Grundlage - hier § 32 Abs. 1\nSatz 1 LuftVG - hält. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftVG ist der Verordnungsgeber\nermächtigt, Anforderungen an die Befähigung und Eignung von Personen festzulegen, die einer Erlaubnis nach dem Luftverkehrsgesetz bedürfen.\n\n  b) § 32 LuftVG entspricht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG, weil in den einzelnen Absätzen des § 32 LuftVG Ermächtigungen an den Verordnungsgeber erteilt\nund sie dem Inhalt, Zweck und Ausmaß nach beschrieben werden (Giemulla/Schmid,\nLuftverkehrsgesetz, Band 1, 46. EGL, Stand November 2006, § 32 Rn. 5). Nach § 32\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftVG ist der Verordnungsgeber ermächtigt, Anforderungen an\ndie Befähigung und Eignung von Personen festzulegen, die einer Erlaubnis nach\ndem Luftverkehrsgesetz bedürfen. Neben Anforderungen an die gesundheitliche\nTauglichkeit stellt wegen des mit fortschreitendem Lebensalter regelmäßig zu erwartenden Nachlassens der körperlichen und geistigen Kräfte auch eine Höchstaltersgrenze eine Anforderung der Eignung und Befähigung dar. Die Ermächtigung des\n§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftVG hat die Regelung der Berufsausübung sowie wegen\ndes Verfahrens und der Voraussetzungen der Erlaubnisse und Berechtigungen sowie deren Beschränkungen und Entziehungen gerade auch die Zulassung zu einem\nBeruf zum Gegenstand. Eine Berufszulassungsregelung, deren medizinische und\ntechnische Voraussetzungen dem Verordnungsgeber überlassen sind, wird damit\nvom parlamentarischen Gesetzgeber selbst in den Blick genommen. Durch die Ermächtigung zur Regelung der Befähigung und Eignung und des Verfahrens zur Erlangung von Erlaubnissen wie auch deren Entziehung oder Beschränkung hat der\nGesetzgeber Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG durch Gesetz zugelassen und damit dem\nParlamentsvorbehalt Genüge getan. Der Exekutive verbleibt ein Ausgestaltungsspielraum bezüglich der konkreten Anforderungen, den sie vorliegend in verfassungsgemäßer Weise wahrgenommen hat. Die Frage, ob berufsspezifische Altersgrenzen im Allgemeinen durch den Verordnungsgeber erlassen werden dürfen, oder\nob hierfür ein Gesetz im formellen Sinne erforderlich ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Die Altersgrenze für Piloten knüpft in erster Linie an medizinische Tatbestände und Erkenntnisse an und ist - wie auch das Erfordernis einer medizinischen Tauglichkeitsbescheinigung - dem besonderen Umstand geschuldet, dass\nvon der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, die Kernbestand der Befähigung und Eignung eines Verkehrspiloten ist, die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen - Besatzung, Passagiere, Personen am Boden\n- abhängen. Die Altersgrenze für Verkehrspiloten steht dadurch in engem Zusammenhang mit den technischen und medizinischen Details der Voraussetzung von Er-\n\n\n                                           5/7\n\nlaubnissen und Berechtigungen, deren Regelung und Anpassung an neue Erkenntnisse dem Verordnungsgeber gerade auch wegen seiner Möglichkeiten zu einer zügigen Reaktion - im Rahmen der parlamentarischen Ermächtigung - obliegt.\n\n  c) Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur gesetzlichen pauschalen Altersgrenze für gewerbsmäßig fliegende Verkehrspiloten von 65 Jahren verstößt auch\nnicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit den Gründen für eine gesetzliche Altersbeschränkung und den dem Individualinteresse an der\nZulassung zur Berufsausübung entgegenstehenden besonders wichtigen Gemeinwohlinteressen insbesondere auch vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit eingehend auseinandergesetzt.\n\n Das Oberverwaltungsgericht verweist zutreffend auf die medizinischen Erkenntnisse bezüglich des Alterungsprozesses und damit verbundenen, sicherheitsrelevanten\nEinschränkungen der persönlichen Leistungsfähigkeit und die besondere Bedeutung\ndes Schutzes von Leben und Gesundheit der Besatzung und der Passagiere.\n\n Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass            17\ngesetzliche Altersgrenzen, die die berufliche Betätigung betreffen, an Art. 12 Abs. 1\nGG zu messen sind. Altersgrenzen sind subjektive Zulassungsbeschränkungen\n(BVerfGE 9, 338 <345>; 64, 72 <82>). Sie müssen zur ordnungsgemäßen Erfüllung\ndes Berufs oder zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts, das der\nFreiheit des Einzelnen vorgeht, erforderlich sein und dürfen zum angestrebten Zweck\nnicht außer Verhältnis stehen sowie keine übermäßigen unzumutbaren Belastungen\nenthalten (vgl. nur BVerfGE 64, 72 <82>; 69, 209 <218>).\n\n  Unter Berufung auf wichtige Gemeinwohlinteressen werden unter anderem die Altersgrenzen für Notare (70 Jahre; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1992 - 1 BvR 1581/91 -, NJW 1993,\nS. 1575 ff.), Vertragsärzte (68 Jahre; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 1998 - 1 BvR 2167/93 und 1 BvR\n2198/93 -, NJW 1998, S. 1776 ff.), für Vertragszahnärzte (68 Jahre; Beschluss der\n2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2001\n- 1 BvR 1435/01 -, JURIS) sowie die tarifliche Altersgrenze für Piloten, die sogar bei\n60 Jahren liegt (BVerfGK 4, 219 ff.), für mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar gehalten. Der\nvorliegende Fall einer Altersgrenze von 65 Jahren für gewerbsmäßig fliegende Verkehrspiloten bietet angesichts der besonderen Interessen und der Schutzbedürftigkeit der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Sicherheit des gewerblichen Flugverkehrs keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.\n\n  3. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     20\n\n              Hassemer                 Di Fabio               Landau\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n26. Januar 2007 - 2 BvR 2408/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2007 - 2 BvR 2408/06 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070126_2bvr240806.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070126.2bvr240806\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/01/rk20070126_2bvr240806.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-01-26/2-bvr-2408-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/01/rk20070126_2bvr240806.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/01/rk20070126_2bvr240806.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-01-26/2-bvr-2408-06","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/01/rk20070126_2bvr240806.html","retrieved":"2026-07-10 10:55:43.925571+00:00"}}