{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20070125_2bvr002607","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070125.2bvr002607","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-01-25","aktenzeichen":"2 BvR 26/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 26/07 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B ...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Kaps,\n                    Friedrich-Engels-Allee 160, 42285 Wuppertal -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2006 - 2 StE\n         6/05-8 (3) -,\n\n       b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2006\n          - III-VI 10/05 -,\n\n       c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. September\n          2006 - III-VI 10/05 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richter Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Januar 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Zeugnisverweigerungsrecht eines katholischen Gefängnisseelsorgers.\n\n                                         I.\n 1. Der Beschwerdeführer, ein - nicht zum Priester geweihter - katholischer Gemeindereferent, ist hauptamtlich als Seelsorger in einer Haftanstalt tätig. In dieses Amt\nwurde er durch den Erzbischof des Bistums eingesetzt. In seiner Funktion als Seelsorger führte der Beschwerdeführer Gespräche mit dem Untersuchungshäftling Y.\nDieser ist angeklagt, in betrügerischer Absicht auf seinen Namen zahlreiche Lebens-\n\n\n                                         1/11\n\nversicherungen abgeschlossen zu haben, deren Versicherungssummen nach einem\nvorgetäuschten tödlichen Unfall zunächst an seinen Bruder ausgeschüttet werden\nsollten, um dann zur Finanzierung des Terrornetzwerks Al Qaeda weitergeleitet zu\nwerden.\n\n  Y. befindet sich seit dem 25. Januar 2005 in Untersuchungshaft. Nach Erhebung          3\nder Anklage übersandte seine Verteidigerin am 16. Dezember 2005 dem Gericht 22\nunfrankierte, jeweils auf den 22. Januar 2005 datierte und an Versicherungsgesellschaften adressierte Briefe, in denen Y. als neuen Bezugsberechtigten ein Tumorforschungszentrum bestimmte. Die Verteidigerin erklärte, ihr Mandant habe die Briefe\nvor seiner Inhaftierung nicht mehr abschicken können. Weitere Ermittlungen bekräftigten den Verdacht, dass die Briefe erst in der Haftanstalt gefertigt und rückdatiert\nworden waren.\n\n  Da Y. gegenüber Dritten geäußert hatte, \"den Pfarrer schon mehrmals um einige          4\nGefallen gebeten\" zu haben, wurde der Beschwerdeführer zur Klärung der Frage der\nRückdatierung polizeilich vernommen. Dabei berief er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO. Für die Hauptverhandlung erteilte\nihm das Generalvikariat, dem er dienstlich unterstellt ist, eine Aussagegenehmigung\nüber solche Tatsachen, von denen er Kenntnis nicht in seiner Eigenschaft als Seelsorger erlangt habe. In der Hauptverhandlung berief sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fragen, ob er für Y. im Internet Versicherungsadressen recherchiert und\nfür ihn Briefe aus der Haftanstalt herausbefördert habe, erneut auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Nachdem der Beschwerdeführer auf die gerichtlichen Feststellungen, dass ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO\nhinsichtlich der genannten Fragen nicht zustehe, da die erfragte Tätigkeit keine seelsorgerischen oder klerikalen Belange betreffe, und er nicht - wie von ihm beansprucht\n- als Berufshelfer im Sinne des § 53 a StPO anzusehen sei, weiterhin das Zeugnis\nverweigerte, legte ihm das Gericht zunächst die durch seine Weigerung verursachten\nKosten auf, verhängte ein Ordnungsgeld und ordnete dann gegen ihn Beugehaft an.\n\n 2. Die hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf der Bundesgerichtshof als unbegründet. Da der Beschwerdeführer selbständig Tätigkeiten wahrnehme, die zum unmittelbaren Bereich seelsorgerischer Tätigkeit gehörten, habe er über die Ausübung\neines etwaigen Zeugnisverweigerungsrechts eigenverantwortlich zu entscheiden und\nkönne sich nicht auf einen Status als Berufshelfer und die Erforderlichkeit einer Entscheidung seines Dienstvorgesetzten berufen. Für seine Einordnung als \"Geistlicher\"\nim Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO sei sein kirchenrechtlicher Status als Laie\nunerheblich; maßgeblich sei die Übertragung von Aufgaben der Seelsorge zur selbständigen Wahrnehmung, durch die ein eigenständiges Vertrauensverhältnis zu den\nbetreuten Gefangenen begründet werde. Bei den in Rede stehenden Internetrecherchen handele es sich um eine Tätigkeit des Beschwerdeführers, nicht um Inhalte aus\nGesprächen mit einem betreuten Gefangenen. Der Rückschluss, dass die Recherche von Versicherungsadressen Gegenstand eines Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und Y. gewesen sei, betreffe ebenfalls keinen Aspekt der Seelsorge,\n\n\n                                         2/11\n\ndie im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als \"eine von religiösen Motiven\nund Zielsetzungen getragene Zuwendung, die der Fürsorge für das seelische Wohl\ndes Beistandssuchenden, der Hilfe im Leben oder Glauben benötigt, dient\" zu verstehen sei. Ein Zusammenhang eines möglichen Gesprächs über Internetrecherchen\nmit dem so verstandenen Bereich der Seelsorge erscheine ausgeschlossen, zumal\nder Beschwerdeführer nicht den Versuch unternommen habe, einen solchen Zusammenhang plausibel zu machen. Das Tatgericht habe nachvollziehbar dargelegt, dass\nauf die Beantwortung der an den Beschwerdeführer gestellten Frage für die Klärung\nder Schuld des Y. und seiner Mitangeklagten und für die Strafzumessung nicht verzichtet werden könne.\n\n                                           II.\n  Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Anordnung der Beugehaft und die Nichtabhilfe und Verwerfung seiner hiergegen eingelegten Beschwerde verstießen gegen\nArt. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1, Art. 4, Art. 12 und Art. 19 Abs.\n4 GG. Die Fachgerichte hätten verkannt, dass er Gespräche mit Y. nur in seiner Eigenschaft als Seelsorger geführt habe und sich solche Gespräche nicht in rein seelsorgerische und nichtseelsorgerische Gesprächsteile aufspalten ließen. Der Schutz\ndes ihm entgegengebrachten Vertrauens sei eine elementare Berufspflicht des Seelsorgers, deren Verletzung eine weitere Berufsausübung beeinträchtige. Als kirchlich\nbestellter Seelsorger gerate er durch eine Pflicht zur Aussage in Gewissensnöte und\nsei durch die drohende Verletzung der durch die Kirche auferlegten Verschwiegenheitspflicht in seiner Religionsausübung betroffen. Das Tatgericht habe keine überprüfbaren Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Beugehaft gemacht und damit\nden Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Tatsächlich sei die Anordnung der Beugehaft vor dem Hintergrund der bereits durchgeführten\nErmittlungen unverhältnismäßig.\n\n                                          B.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.\n\n  Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen          8\nGrundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1\nund 2 und Art. 12 Abs. 1 GG. Anhaltspunkte für die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts bei der Anwendung des Strafprozessrechts durch die Fachgerichte sind\nnicht hervorgetreten (I.). Die Voraussetzungen eines verfassungsrechtlich gebotenen\nZeugnisverweigerungsrechts sind nicht gegeben (II.). Die Anordnung der Beugehaft\nist nicht unverhältnismäßig (III.). Ihre Begründung genügt den verfassungsrechtlichen\nAnforderungen (IV.).\n\n\n\n\n                                          3/11\n\n                                           I.\n Die Auferlegung der Zeugnispflicht, deren Erfüllung die Anordnung der Beugehaft            9\nerzwingen soll, verstößt nicht gegen Grundrechte des Beschwerdeführers.\n\n  1. Die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften, aus denen            10\nsich ein gesetzlicher Grund für die Verweigerung des Zeugnisses ergeben könnte, ist\nSache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu\nüberprüfen, es sei denn, spezifisches Verfassungsrecht sei verletzt (vgl. BVerfGE 18,\n85 <92 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1990 - 2 BvR 761/90 -, juris). Dem Bundesverfassungsgericht obliegt dabei insbesondere die Kontrolle, ob die Fachgerichte das Willkürverbot\nmissachtet haben (vgl. BVerfGE 62, 338 <343>). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt vor, wenn die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen\nErwägungen beruht. Dabei enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven\nVorwurf. Willkürlich im objektiven Sinne ist eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu\nder Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist\n(vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>; stRspr).\n\n 2. Nach diesem Prüfungsmaßstab ist die Auslegung und Anwendung des § 53 Abs.              11\n1 Satz 1 Nr. 1 StPO durch die Fachgerichte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  a) § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO gewährt Geistlichen ein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich solcher Tatsachen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden sind. Zu der Frage, ob Geistliche im Sinne\nder Vorschrift auch Seelsorger sind, die keine Priesterweihe erhalten haben, hat sich\ndie höchstrichterliche Rechtsprechung – soweit ersichtlich – noch nicht verhalten.\nVon weiten Teilen des Schrifttums wird diese Frage bejaht, wenn dem Seelsorger\nseine Tätigkeit von der Kirche nach deren eigenem Dienstrecht als Hauptamt übertragen wurde (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 53 Rn. 12; Radtke, ZevKR\n2003, S. 385 <395>; Ling, GA 2001, S. 325 <330 ff.>; v. Campenhausen/Christoph,\nGöttinger Gutachten. Kirchenrechtliche Gutachten in den Jahren 1980-1990, 1994,\nS. 271 ff.; Baumann, JuS 1991, S. 466 <467>; Peters, Strafprozess, 4. Aufl. 1985, S.\n350; Stein, ZevKR 1976, S. 418 <419>; a.A. Rogall, in: Systematischer Kommentar,\nStPO, Stand: Oktober 2002, § 53 Rn. 68; Bernsmann, KuR 640, S. 23 <27 f., 30>).\nVerfassungsrechtlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass - aufgrund des Ausnahmecharakters von Zeugnisverweigerungsrechten - Voraussetzung\nfür ihre Zuerkennung ein hinreichend konkretes Berufsbild der privilegierten Personengruppe ist (vgl. BVerfGE 33, 367 <379 ff.>; 38, 312 <324>). Ob dies für Seelsorger generell zutrifft, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls bei einer hauptamtlichen Beauftragung nach den durch das kirchliche Dienstrecht vorgesehenen\nVoraussetzungen ist eine angemessene Umgrenzung des Zeugnisverweigerungsrechts kirchlicher Seelsorger, die keine Kleriker sind, sichergestellt, zumal der Kör-\n\n\n                                          4/11\n\nperschaftsstatus der Kirche eine Gewähr dafür bietet, von dem Zeugnisverweigerungsrecht nicht unangemessen Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 33, 367\n<383 f.>; Ling, GA 2001, S. 325 <326>).\n\n  Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem Beschwerdeführer wurde durch den           13\nErzbischof das Amt des Seelsorgers übertragen; dienstrechtlich untersteht der Beschwerdeführer, der seine Tätigkeit im Hauptamt ausübt, dem Landesdekan für die\nseelsorgerische Gefangenenbetreuung in Justizvollzugsanstalten. Da der Beschwerdeführer die konkrete seelsorgerische Tätigkeit selbständig wahrnimmt und weder\ndargelegt noch ersichtlich ist, dass der Landesdekan durch seine Aufsichtsfunktion\nein - für das Entstehen des Zeugnisverweigerungsrechts maßgebliches – seelsorgerisches Vertrauensverhältnis zu den Gefangenen begründe, ist auch die Würdigung\nder Fachgerichte, der Beschwerdeführer sei nicht Berufshelfer im Sinne des § 53 a\nStPO und habe über die Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts selbst zu\nentscheiden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  b) Die Frage, ob einem Geistlichen Tatsachen in seiner Eigenschaft als Seelsorger     14\nanvertraut oder bekannt geworden sind, ist nach den von der Rechtsprechung aufgestellten und von der überwiegenden Auffassung im Schrifttum vertretenen Maßstäben objektiv und in Zweifelsfällen unter Berücksichtigung der Gewissensentscheidung des Geistlichen zu beurteilen (vgl. BGHSt 37, 138 <140>; Dahs, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 1999, § 53 Rn. 25 f. m.w.N.; a.A. Baumann, JuS 1991,\nS. 466 <467 f.>). Diese Auslegung und die Auffassung der Fachgerichte, das Gesetz\ngehe von einer Unterscheidbarkeit seelsorgerischer und nichtseelsorgerischer Teile\neines Gesprächs aus, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine inhaltliche Unterscheidbarkeit nach schutzwürdigen und nichtschutzwürdigen Äußerungen\nhat das Bundesverfassungsgericht mehrfach angenommen und für notwendig erachtet, etwa bei heimlichen Tonbandaufnahmen (vgl. BVerfGE 34, 238 <248>), Tagebuchaufzeichnungen (vgl. BVerfGE 80, 367 <375>) und Gesprächen, die Gegenstand einer technischen Überwachungsmaßnahme sind (vgl. BVerfGE 109, 279\n<314, 320 ff., 330 ff.>). Auf diese Weise wird dem Spannungsverhältnis zwischen\nden schutzwürdigen Belangen der Gesprächspartner und dem öffentlichen Interesse\nan der Strafverfolgung in angemessener Weise Rechnung getragen. Die Einschätzung der Fachgerichte, der Austausch über das Recherchieren von Versicherungsadressen zähle objektiv nicht zur Seelsorge, ist danach verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n                                         II.\n Dem Beschwerdeführer steht kein über die strafprozessualen Vorschriften hinausreichendes verfassungsrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht zu.\n\n  1. Ungeachtet seiner prozessualen Funktion als Beweismittel darf der - grundsätzlich der Aussage- und Wahrheitspflicht unterstehende (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>) -\nZeuge nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens gemacht werden und müssen seine\nPersönlichkeitsrechte angemessen Berücksichtigung finden (vgl. BVerfGE 38, 105\n\n\n                                         5/11\n\n<114>). Im Einzelfall und unter strengen Voraussetzungen können sich Beweisverbote - denen die Zeugnisverweigerungsrechte zugerechnet werden können - unmittelbar aus der Verfassung ergeben. Ein Verzicht auf das Beweismittel kann unter\nanderem geboten sein, wenn durch seine Herbeiziehung der Kernbereich privater\nLebensgestaltung verletzt (vgl. 32, 373 <380>; 34, 238 <245 f.>; 80, 367 <373 ff.>;\n109, 279 <318 f., 324, 328, 331 f.>) oder wegen der Eigenart des Beweisthemas in\ngrundrechtlich geschützte Bereiche unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingegriffen würde (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2003 - 2 BvR 2211/00 -, NStZ-RR\n2004, S. 83 <84>; BGHSt 43, 300 <303>; speziell zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vgl.\nBVerfGE 20, 162; 25, 296; 36, 193; 38, 103; 77, 65; 107, 299; Beschluss des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1982 - 2 BvR 1112/81 -, NStZ\n1982, S. 253; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NStZ 2001, S. 43). Die Rücksichtnahme auf die Subjektstellung des Zeugen und seine Grundrechte begründet allerdings\nkeinen generellen Anspruch des Zeugen, vor Konflikten und Beeinträchtigungen bewahrt zu werden, die aus seiner Zeugnispflicht herrühren können (vgl. BVerfGE 38,\n105 <115 ff.>; 57, 250 <284 ff.>). Diese müssen vielmehr in einem der Bedeutung\ndes beeinträchtigten Grundrechts angemessenen Verhältnis zu dem mit der Zeugnispflicht verfolgten Ziel stehen.\n\n 2. Die aus der Beantwortung der an den Beschwerdeführer gestellten Frage zu erwartenden Erkenntnisse sind nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.\n\n a) Das Bundesverfassungsgericht anerkennt einen Kernbereich privater Lebensgestaltung, in den einzugreifen dem Staat verwehrt ist (vgl. BVerfGE 6, 32 <41>; 27, 1\n<6>; 32, 373 <379>; 34, 238 <245>; 80, 367 <373>; 109, 279 <313>). Der Schutz des\nKernbereichs privater Lebensgestaltung umfasst auch bestimmte Formen der Kommunikation mit Personen des besonderen Vertrauens (vgl. BVerfGE 90, 255 <260>).\nHierzu zählt unter anderem das seelsorgerische Gespräch mit einem Geistlichen.\nDer Schutz der Beichte und der Gespräche mit Beichtcharakter zählt zum verfassungsrechtlichen Menschenwürdegehalt der Religionsausübung (vgl. BVerfGE 109,\n279 <322>).\n\n  b) Eine Berührung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung liegt hier nicht vor.   19\nDie Frage, deren Beantwortung der Beschwerdeführer unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Seelsorger verweigert, zielt nicht auf das Erlangen von\nKenntnissen über ein seelsorgerisches Gespräch, sondern über eine Tätigkeit - das\nRecherchieren von Versicherungsadressen -, die der Beschwerdeführer nur außerhalb eines solchen Gesprächs wahrgenommen haben könnte. Die Tatsache, dass\nsich aus der Beantwortung der Frage möglicherweise Rückschlüsse darauf ziehen\nlassen, das Recherchieren von Versicherungsadressen könnte in einem Gespräch\nzwischen dem Beschwerdeführer und seinem inhaftierten Gesprächspartner thematisiert worden sein, ändert daran nichts.\n\n\n                                        6/11\n\n 3. Eine Berücksichtigung der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Belange der       20\nGlaubensfreiheit begründet kein Zeugnisverweigerungsrecht des Beschwerdeführers.\n\n  a) Die Glaubensfreiheit schützt neben der inneren Freiheit, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu bilden und zu haben, die äußere Freiheit, diese Überzeugungen zu bekennen und zu verbreiten und sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln (vgl.\nBVerfGE 32, 98 <106 f.>; 33, 23 <28>; 41, 29 <49>; 69, 1 <33 f.>). Jedenfalls für die\nAngehörigen der katholischen Kirche und der evangelischen Großkirchen verbürgt\nArt. 4 Abs. 2 GG auch das Recht auf ungestörte karitative Tätigkeit, soweit diese dem\nchristlichen Gebot tätiger Nächstenliebe entspringt (vgl. BVerfGE 24, 236 <247 ff.>).\nAndererseits wird nicht jede Handlung, die im weitesten Sinne auf religiöse Ansichten\nzurückgeführt werden kann, durch die Glaubensfreiheit geschützt. Erforderlich ist -\nähnlich wie bei der Ausübung der Gewissensfreiheit (vgl. BVerfGE 12, 45 <55>; 48,\n127 <173>) -, dass es sich um eine zwingende Verhaltensregel handelt, von der der\nBetroffene nicht ohne innere Not absehen kann (vgl. BVerfGE 32, 98 <109>; BVerw-GE 112, 227 <235>). Ob dies der Fall ist, hängt auch vom Selbstverständnis der betroffenen Religionsgemeinschaft ab (vgl. BVerfGE 24, 236 <247 f.>), wobei den Betroffenen im Zweifelsfall eine Darlegungslast trifft (vgl. BVerfGE 83, 341 <353>;\nBVerwGE 94, 82 <87>).\n\n  b) Nach diesen Maßstäben ist die Glaubensfreiheit, auf die sich der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung seiner Zeugnisverweigerung beruft, nicht berührt. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihm sein Glaube die Beantwortung der in Rede stehenden Frage verbiete und er durch die Missachtung dieses\nVerbots in eine innere Not gerate. Auch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer\ndurch das Generalvikariat eine Aussagegenehmigung hinsichtlich solcher Fragen erteilt worden ist, die nicht den seelsorgerischen Teil der Gespräche betreffen, spricht\ndafür, dass sich die Verschwiegenheitspflicht nach den Lehren der katholischen Kirche auf die Beichte und das seelsorgerische Gespräch - die sich nach christlichem\nVerständnis als \"Gespräche des Betroffenen mit Gott vor einem menschlichen Zeugen\" charakterisieren lassen (vgl. Radtke, ZevKR 2003, S. 385 <387>) - beschränkt.\nUm Inhalte eines seelsorgerischen Gesprächs ging es hier - wie dargelegt wurde -\nnicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Aussageverpflichtung behindere die Wahrnehmung seiner ihm durch den Glauben gebotenen seelsorgerischen\nFürsorge, erschließt sich nicht, wie die Preisgabe von Erkenntnissen über eine Tätigkeit, die nicht aus sich heraus Züge eines aus Nächstenliebe gebotenen karitativen\nHandelns erkennen lässt, die Ausübung des seelsorgerischen Auftrags beeinträchtigen könnte. Es mag zwar zutreffen, dass die Vornahme solcher über den Bereich der\nSeelsorge hinausgehenden Tätigkeiten teilweise erforderlich ist, um das Vertrauen\ndes zu Betreuenden zu gewinnen. Diese praktische Ausrichtung auf die Seelsorge\nund der Wunsch des zu Betreuenden nach Geheimhaltung verleihen der Tätigkeit\nund dem Umgang mit Wissen darüber aber nicht das für die Zuordnung zur Glau-\n\n\n\n                                         7/11\n\nbensfreiheit notwendige Maß an religiöser Gebotenheit.\n\n  4. Eine Abwägung mit den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Belangen der Berufsausübungsfreiheit begründet kein Zeugnisverweigerungsrecht des Beschwerdeführers.\n\n  a) Die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit schützt die        24\ngesamte berufliche Tätigkeit, insbesondere in ihren zeitlichen, örtlichen, organisatorischen und inhaltlichen Dimensionen (vgl. Tettinger, in: Sachs, GG, 3. Aufl. 2003,\nArt. 12 Rn. 57 m.w.N.). Diese Gewährleistung kann durch den Gesetzgeber gemäß\nArt. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung sieht\n§ 53 StPO durch die Beschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts auf bestimmte,\neng umgrenzte Personengruppen vor (vgl. BVerfGE 38, 312 <323>). Auch soweit Betroffenen nach der gesetzlichen Regelung im konkreten Fall kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, sind ihre schutzwürdigen beruflichen Belange im Rahmen der\nAbwägung angemessen zu berücksichtigen. Den beeinträchtigten beruflichen Interessen steht dabei die Bedeutung der Zeugnispflicht für die Wahrheitserforschung im\nStrafverfahren gegenüber. Die Zeugnispflicht dient der Gewährleistung einer wirksamen Strafverfolgung. Die wirksame Aufklärung von Straftaten stellt einen wesentlichen Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens dar (vgl. BVerfGE 33, 367 <383>;\n77, 65 <76>; 80, 367 <375>; 100, 313 <389>; 107, 299 <316>; 109, 279 <336>). Den\nZeugen trifft daher grundsätzlich die Pflicht, vor Gericht über ihm bekannte Tatsachen, die für die Aufklärung und Verfolgung einer Straftat von Bedeutung sind, wahrheitsgemäß auszusagen (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>).\n\n b) Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die an ihn gerichtete Frage vor Gericht       25\nzu beantworten, betrifft die organisatorische und inhaltliche Seite seiner Berufsausübungsfreiheit. Durch die Preisgabe von Wissen über eine dem betreuten Gefangenen erwiesene Gefälligkeit kann das Vertrauensverhältnis zu diesem und zu anderen\nGefangenen beeinträchtigt werden, und zwar mit Folgewirkungen auf die Möglichkeit\nzur Wahrnehmung der seelsorgerischen Aufgabe.\n\n  Eine Abwägung des schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der seelsorgerischen Vertrauensstellung mit den Belangen der Strafrechtspflege ergibt hier ein Überwiegen der letzteren. Dass ein Gefangener von der vertraulichen Behandlung einer an seinen Seelsorger gerichteten\nBitte ausgeht, die ersichtlich nicht den seelsorgerischen Bereich betrifft, sondern darauf abzielt, Beweisgegenstände zu verfälschen, und für den Seelsorger sogar die\nGefahr eigener Strafbarkeit begründet, ist eher fernliegend, zumal der Gefangene damit rechnen muss, dass die erbetene Tätigkeit - zum Beispiel mittels der bei einer Recherche im Internet erzeugten Datenspuren - auch anderweitig Dritten zur Kenntnis\ngelangen kann. Bei der Bewertung einer möglichen Vertrauenseinbuße ist auch zu\nberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer entsprechendes Wissen nicht eigenmächtig offenbaren würde, sondern aufgrund der ihm obliegenden, mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Zeugenpflicht. Die danach verbleibende Bedeutung eines Ver-\n\n\n\n                                          8/11\n\nzichts auf die Aussage des Beschwerdeführers für das Vertrauensverhältnis zu den\nvon ihm betreuten Gefangenen erscheint gering und tritt angesichts der erheblichen\nhier in Rede stehenden Strafvorwürfe gegenüber dem Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit zurück.\n\n                                         III.\n Die Anordnung der Beugehaft ist nicht unverhältnismäßig.                               27\n\n 1. Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter        28\nstrengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGK 1, 145\n<149 f.>). Da § 70 StPO keine speziellen materiellen Voraussetzungen zum Schutz\ndes Freiheitsgrundrechts vorsieht, kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in\nder Ausprägung, die er durch die Rechtsprechung erfahren hat, als Maßstab für die\nVerfassungsmäßigkeit der Beugehaftanordnung besondere Bedeutung zu. Danach\nmuss die Beugehaft nach den Umständen des Falles unerlässlich sein und darf zur\nBedeutung der Strafsache und der Aussage für den Ausgang des Verfahrens nicht\naußer Verhältnis stehen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. September 2005 - 2 BvR 431/02 -, NJW 2006, 40\n<41>; BGH, NStZ-RR 2005, S. 316 <317>). Bei seiner Abwägung muss das Gericht\nauch die Bedeutung besonderer grundrechtlicher Gewährleistungen, die im Einzelfall\nberührt sein können, berücksichtigen (vgl. BVerfGE 15, 223 <225>).\n\n  2. Hier betrifft die zu erzwingende Aussage ein Strafverfahren, das im Zusammenhang mit der Unterstützung des internationalen Terrorismus steht. Die Angeklagten\nhaben in diesem Verfahren nach Einschätzung der Fachgerichte hohe Haftstrafen zu\nerwarten. Das Verfahren wird zudem mit erheblichem Aufwand geführt. Der Beschwerdeführer teilt mit, der Vorsitzende habe erklärt, mit einem Abschluss der\nHauptverhandlung könne nicht vor Ende 2007 gerechnet werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist von einer erheblichen Bedeutung der Strafsache auszugehen. Die\nAussage des Beschwerdeführers ist einerseits für die Klärung der Frage von Bedeutung, ob Y. die beschlagnahmten Briefe erst nach seiner Inhaftierung - unter etwaiger\nMithilfe des Beschwerdeführers - verfasst hat, und andererseits für die Frage der\nStrafzumessung. Es liegen zwar gewichtige Indizien dafür vor, dass die Briefe rückdatiert wurden. Es ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht auf dieser Grundlage noch nicht zu einer Überzeugung zu gelangen vermag,\nsondern weitere erreichbare Beweismittel als unverzichtbar erachtet, zumal wenn es\ndie Frage der Rückdatierung für die Schuldfrage als von zentraler Bedeutung ansieht. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße grundrechtlich geschützte Interessen des Beschwerdeführers durch seine Pflicht zur Aussage verletzt werden. Insofern wird auf die Ausführungen unter II.4. verwiesen.\nDanach sind die beruflichen Interessen des Beschwerdeführers nicht in so erheblichem Maße beeinträchtigt, dass dies einen Verzicht auf die Durchsetzung der Zeugnispflicht rechtfertigen könnte.\n\n\n\n\n                                         9/11\n\n                                        IV.\n  Soweit der Beschwerdeführer die Entscheidung des Oberlandesgerichts unter dem       30\nGesichtspunkt einer unzureichenden Begründung der Beugehaftanordnung angreift,\nist sein Freiheitsgrundrecht ebenfalls nicht verletzt.\n\n  1. Der hohe Rang des Freiheitsgrundrechts verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, sich mit den Voraussetzungen der Haft auseinanderzusetzen und seine\nEntscheidung zu begründen. Handelt es sich bei dem über die Haftfrage entscheidenden Gericht um die einzige fachgerichtliche Instanz oder hat sich im Rahmen eines zweigliedrigen Instanzenzugs eine vorangegangene richterliche Entscheidung\ngegen das Vorliegen der Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung ausgesprochen oder ergeht die Entscheidung über die Freiheitsbeschränkung ohne vorherige\nAnhörung des Betroffenen, so sind an die Begründung der Entscheidung hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00 -, NJW 2000, S. 3775\n<3776>).\n\n  2. Hier hat sich das Oberlandesgericht eingehend mit der Frage, ob der Beschwerdeführer ein Zeugnisverweigerungsrecht für sich in Anspruch nehmen kann, auseinandergesetzt. Diese Frage wurde in zwei Hauptverhandlungsterminen unter allen relevanten rechtlichen Gesichtspunkten erörtert. Das Gericht hat mehrfach darauf\nhingewiesen, dass es die Beantwortung der in Rede stehenden Frage für den Fortgang des Verfahrens als von zentraler Bedeutung erachte. Die Haftentscheidung begründet das Gericht unter diesem Gesichtspunkt damit, dass die Aussage des Beschwerdeführers \"zumindest für die Frage einer etwaigen Strafzumessung unter dem\nAspekt einer möglichen Schadensbegrenzung von erheblicher Bedeutung\" sei. Da es\nsich bei der Bedeutung der Aussage des Beschwerdeführers für das Strafverfahren\num eine Frage der Beweiswürdigung handelt, die nur in eingeschränktem Maße der\nrevisionsrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Überprüfung offensteht (vgl.\nBVerfGK 1, 145 <150 ff.>), ist die vom Oberlandesgericht angegebene Begründung\nvor diesem Hintergrund als ausreichend anzusehen, zumal die Voraussetzungen erhöhter Begründungsanforderungen hier nicht gegeben sind.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1          33\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 34\n\n              Hassemer               Di Fabio              Landau\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07 - Rn. (1 - 34), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070125_2bvr002607.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070125.2bvr002607\n\n\n\n\n                                    11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-01-25/2-bvr-26-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53a","ref_norm":"53a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-01-25/2-bvr-26-07","retrieved":"2026-07-10 10:55:43.613275+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-01-25/2-bvr-26-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-01-25","dockets":["2 BvR 26/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070125.2bvr002607","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20070125_2bvr002607","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070125.2bvr002607"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.01.2007 – 2 BvR 26/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-01-25/2-bvr-26-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/53","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"53","label":"§ 53 StPO","mentions":6},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StPO/53a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"53a","label":"§ 53a StPO","mentions":2},{"id":"GG/4","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"4","label":"Art 4 GG","mentions":1},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"StPO/70","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"70","label":"§ 70 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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