{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20070124_1bvr038205","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070124.1bvr038205","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-01-24","aktenzeichen":"1 BvR 382/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 382/05 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\nder Frau de C...\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Elisabeth Heyn, Dietmar Freund, Sonja Terschüren,\nInnerer Ring 1c, 63486 Bruchköbel -\ngegen a) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Februar\n         2005 - 3 UZ 328/05 -,\n\n      b) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Januar\n         2005 - 3 UZ 3183/03 -,\n\n       c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. September 2003 - 1 E\n          1175/03 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                Bryde,\n                                Eichberger,\n                                Schluckebier\n\nam 24. Januar 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Januar 2005 – 3\nUZ 3183/03 –verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19\nAbsatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache\nwird an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\nDer Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Februar 2005 – 3\nUZ 328/05 – ist damit gegenstandslos.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Hessen hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n\n\n                                        1/9\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n  1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die baurechtliche Genehmigung einer Mobilfunksendeanlage in der unmittelbaren Nachbarschaft des der Beschwerdeführerin\ngehörenden Hausgrundstücks. Für die Mobilfunksendeanlage war zuvor eine Standortbescheinigung über die Einhaltung der Sicherheitsabstände und Grenzwertanforderungen durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erteilt\nworden. Die Beschwerdeführerin erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren eine auf Aufhebung der Baugenehmigung und Untersagung der Nutzung der Mobilfunksendeanlage gerichtete Klage.\n\n Sie wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung dieser Klage durch das Verwaltungsgericht sowie gegen die Nichtzulassung der Berufung und\ndie Zurückweisung einer Anhörungsrüge durch den Verwaltungsgerichtshof.\n\n 2. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage darauf gestützt, dass die     3\nBaugenehmigung nicht gegen Bestimmungen des Immissionsschutzrechts verstoße\nund in bauplanungsrechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme\noder jedenfalls eine Befreiung vorlägen.\n\n Die von der Mobilfunksendeanlage ausgehenden Immissionen überschritten nicht        4\ndie Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV). Die\ndort festgelegten Grenzwerte selbst seien nicht zu beanstanden. Anlass zu weiteren\nErmittlungen im Hinblick auf die von elektromagnetischen Feldern ausgehenden Risiken bestehe mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand von Wissenschaft und Forschung nicht. Eine eigenständige Risikobewertung sei den Gerichten vielmehr erst\nnach weiteren Fortschritten in der Forschung und auf Grund gesicherter Befunde\nmöglich.\n\n  Selbst wenn die Eigenart der näheren Umgebung als reines Wohngebiet zu beurteilen wäre, hätte die Mobilfunksendeanlage mit einer Befreiung nach § 34 Abs. 2 in\nVerbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB genehmigt werden können. Denn das Vorhaben sei städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Lehne man eine Zuordnung des\nbetreffenden Baugebiets zu den in der Baunutzungsverordnung genannten Gebieten\nab, wäre die Mobilfunksendeanlage nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Jedenfalls\nmüsse die Klage hinsichtlich der begehrten Aufhebung der Baugenehmigung und\nUntersagung der Nutzung auch deshalb ohne Erfolg bleiben, weil ein Verstoß gegen\ndas in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte nachbarliche Rücksichtnahmegebot nicht vorliege, zumindest aber die von der Mobilfunksendeanlage ausgehende Einwirkung auf\ndie benachbarten Grundstücke nicht die insoweit bestehende Bagatellgrenze einer\ntatsächlichen Beeinträchtigung überschreite.\n\n 3. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 5. Januar 2005 zurückgewiesen.\n\n\n                                        2/9\n\n  Er hat dabei im Rahmen der Prüfung des in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelten           7\nZulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Hinblick auf den baurechtlichen Abwehranspruch offen gelassen, ob die vom\nVerwaltungsgericht bejahten Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2\nBauGB vorlagen. Er hat die Mobilfunksendeanlage stattdessen als eine in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässige fernmeldetechnische Nebenanlage im\nSinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 beurteilt.\n\n Andere Gründe für die Zulassung der Berufung, insbesondere eine grundsätzliche          8\nBedeutung der Rechtssache, habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt.\n\n 4. Mit Beschluss vom 2. Februar 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Er hat dabei an seiner Auffassung zur Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 festgehalten.\n\n                                         II.\n Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich sämtlicher angegriffener Entscheidungen        10\ndie Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 GG sowie\nhinsichtlich der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs darüber hinaus die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG gerügt.\n\n  Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die Hessische Staatskanzlei, die im           11\nAusgangsverfahren beigeladene Vorhabenträgerin und das Bundesverwaltungsgericht geäußert.\n\n                                         III.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b             12\nBVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr, da die Voraussetzungen des § 93 c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG vorliegen, statt, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen\ndie Nichtzulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof wendet.\n\n Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Februar 2005 über die Anhörungsrüge ist infolgedessen gegenstandslos, einschließlich der darin enthaltenen\nKostengrundentscheidung.\n\n  Soweit die Verfassungsbeschwerde die Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht betrifft, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n  1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Berufung verstößt nicht gegen die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende staatliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit und auch nicht gegen das in Art. 14\nAbs. 1 GG geschützte Eigentumsgrundrecht, er verletzt die Beschwerdeführerin jedoch in ihrem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1\nGG).\n\n\n                                          3/9\n\n  a) Soweit der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Entscheidung über den            16\nAntrag auf Zulassung der Berufung den Standpunkt des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass der Beschwerdeführerin kein immissionsschutzrechtlich begründeter nachbarlicher Abwehranspruch gegen die Mobilfunksendeanlage zusteht, begegnet dies\nkeinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof haben ihren Entscheidungen insoweit die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu\nden Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Bereich nicht abschließend geklärter schädlicher Umwelteinwirkungen zugrunde gelegt.\n\n  Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in ihrem Beschluss vom 28. Februar 2002 (1 BvR 1676/01 – NJW 2002, S. 1638) zu den in der\nVerordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) festgelegten Grenzwerten unter Bezugnahme auf die einschlägige Senatsrechtsprechung ausgeführt, dass\ndem Verordnungsgeber bei der Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2\nAbs. 2 Satz 1 GG ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zukommt, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu\nberücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebietet nicht, alle nur\ndenkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Deren Verletzung kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht\ngetroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Die geltenden Grenzwerte können nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig\nunzureichend schützen. Liegen noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen - wie hier die schädlichen Wirkungen\nhochfrequenter elektromagnetischer Felder - vor, verlangt die staatliche Schutzpflicht\nauch von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit\nHilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen\noder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten\nund die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen\nzu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber\nkann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich\nrechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse\noder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (vgl.\nzum Vorstehenden BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2002, a.a.O. sowie\nBVerfGE 49, 89 <130, 132 f.>; 56, 54 <78 ff.>; BVerfG, Kammerbeschluss vom\n17. Februar 1997 – 1 BvR 1658/96 –, NJW 1997, S. 2509).\n\n  Gemessen an diesen Grundsätzen verstößt die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich dem Verwaltungsgericht eine eigenständige Risikobewertung\n\n\n                                          4/9\n\nauf der Grundlage einer gerichtlichen Beweisaufnahme nicht aufdrängen musste,\nnicht gegen die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende staatliche Schutzpflicht, zumal\nim konkreten Fall – worauf der Verwaltungsgerichtshof zu Recht hinweist - die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine\nBeweisanträge gestellt hatte, die Messergebnisse der beanstandeten Mobilfunksendeanlage deutlich unter den Grenzwerten der Verordnung über elektromagnetische\nFelder (26. BImSchV) liegen und auch die Mindestsicherheitsabstände nach der\nStandortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post\nzum Wohnhaus der Beschwerdeführerin um ein Mehrfaches überschritten sind. Auch\nvor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Äußerung der\nHessischen Staatskanzlei über die auch durch staatliche Stellen betriebenen Anstrengungen um neue wissenschaftliche Erkenntnisse in diesem Bereich nicht erkennbar, dass die zur Wahrung der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichteten staatlichen Stellen völlig untätig geblieben wären oder gesicherte neue wissenschaftliche\nErkenntnisse vorlägen, die ein Einschreiten der Gerichte erforderlich machten. Einer Beweisaufnahme, die ohnehin nur den aktuellen Stand von Wissenschaft und\nTechnik hätte wiedergeben können, bedurfte es danach nicht (vgl. BGH, Urteil vom\n13. Februar 2004 – V ZR 217/03 –, NJW 2004, S. 1317).\n\n b) Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletzt auch nicht das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin. Art. 14 Abs. 1 GG schützt zwar die Nutzbarkeit des Eigentums und die diesbezügliche Verfügungsfreiheit. Hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwertes eines Vermögensgutes berühren daher in der Regel nicht den\nSchutzbereich des Eigentumsrechts (vgl. BVerfGE 105, 17 <30>; 252 <277>). Dies\ngilt insbesondere auch für Wertverluste an einem Grundstück, die durch die behördliche Zulassung eines Vorhabens in der Nachbarschaft eintreten (vgl. dazu auch\nBVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1001.04 –, juris Rn. 409, vom 29.\nJanuar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 <384 f.> und vom 24. Mai\n1996 - BVerwG 4 A 39.95 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39). Ob durch die genehmigte Errichtung und den Betrieb der Mobilfunksendeanlage überhaupt eine Wertminderung am Grundstück der Beschwerdeführerin eingetreten ist, bedarf danach\nhier keiner Entscheidung.\n\n c) Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Januar 2005 verstößt jedoch       21\ngegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, soweit das Gericht die Berufung auch nicht mit Blick\nauf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten baurechtlichen Abwehranspruch zugelassen hat.\n\n  Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet zwar keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Rechtszuges (vgl.\nBVerfGE 92, 365 <410>; 104, 220 <231>). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch\nSachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE\n77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 84, 366 <369 f.> sowie 104, 220 <232>). Dies bedeutet\n\n\n                                         5/9\n\nfür die Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO, dass die Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrages nicht überspannt werden dürfen, so dass die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer\nleer läuft (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 8. März 2001\n– 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, S. 552 <553> sowie 3. Kammer des Ersten Senats,\nBeschluss vom 30. Juni 2005 – 1 BvR 2615/04 -, NVwZ 2005, S. 1176 <1177>).\nDies gilt indes nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise\nebenso für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2\nVwGO selbst.\n\n Hier hat der Verwaltungsgerichtshof den Zugang der Beschwerdeführerin zum Berufungsrechtszug dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt, dass er die Zulassung\nder Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aus einem Grund abgelehnt hat, auf den\ndas Verwaltungsgericht selbst sein Urteil nicht gestützt hatte, und dass diesem Grund\nseinerseits grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt.\n\n  Zwar begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn           24\ndas Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche\nZweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche Erwägungen abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Dies kann mit Rücksicht auf den\nAnspruch der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lediglich einen vorherigen Hinweis hierauf erfordern (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 2. März 2006 – 2 BvR 767/02 -, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543\na.E.>). Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens, als auch der Systematik der in § 124\nAbs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO geregelten Zulassungsgründe, wenn das Berufungsgericht\nbeim Austausch der Gründe auf Erwägungen abstellt, die nicht ohne weiteres auf der\nHand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004,\na.a.O.). Insbesondere verkürzt die Heranziehung von Erwägungen, die ihrerseits\nGrundsatzbedeutung haben, zur Ablehnung des Zulassungsgrundes ernstlicher\nZweifel den vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehenen Rechtsschutz im Berufungsverfahren in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise\n(vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 2. März 2006, a.a.O.;\nOVG Berlin, NVwZ 1998, S. 1318 <1319>).\n\n Im vorliegenden Fall kam der Qualifizierung der Mobilfunksendeanlage als fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 jeden-\n\n\n                                         6/9\n\nfalls im soweit maßgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzliche Bedeutung zu. Von grundsätzlicher Bedeutung im\nSinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nämlich immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete,\nüber den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint; der Begriff der\ngrundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO\n(vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 -, NVwZ 2005, S.\n709; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Juni 1997 – 4 S 1050/97 -, VBlBW\n1997, S. 420 <421>).\n\n  Die Frage, ob Mobilfunksendeanlagen als Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2       26\nSatz 2 BauNVO 1990 einzustufen sind, erfüllt diese Voraussetzungen. Sie war jedenfalls zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte umstritten und ist höchstrichterlich auch bisher\nnicht entschieden worden. So hat der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einer Entscheidung vom 29. Juli 1999 die Qualifizierung einer Mobilfunksendeanlage als Nebenanlage auch im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 abgelehnt (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Juli 1999 – 4\nTG 2118/99 -, NVwZ 2000, S. 694 <695>). Das nordrhein-westfäli- sche Oberverwaltungsgericht hat diese Frage im Februar 2003 ausdrücklich offen gelassen (vgl.\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2003 – 10 B 2417/02 -, NVwZ-RR 2003, S. 637 <639 ff.>). Hingegen hat sich\nder hier zur Entscheidung berufene 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs einer Entscheidung des 9. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember\n2004 angeschlossen, nach der Mobilfunksendeanlagen als fernmeldetechnische Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 zu bewerten sind (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. Dezember 2004 - 9 UE 2582/03 -, NJOZ\n2006, S. 232 <234 ff.>). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zwar in einer Entscheidung vom 1. November 1999 mit der Qualifizierung von Mobilfunksendeanlagen\nbefasst. Es hatte aber nur die Frage zu entscheiden, ob solche Anlagen als Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO 1962/1968/1977 zu bewerten sind, nicht\ndagegen, was für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 gelten soll\n(vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 – BVerwG 4 B 3.99 -, NVwZ 2000,\nS. 680 <681>).\n\n  Soweit der Verwaltungsgerichtshof beanstandet, dass die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt sei (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO),\nändert dies nichts an dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.\nVon der Beschwerdeführerin konnte nämlich, obwohl sie die Frage der Qualifizierung\nvon Mobilfunksendeanlagen als Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2\nBauNVO im erstinstanzlichen Verfahren selbst angesprochen hatte, die Darlegung\neiner grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache lediglich hinsichtlich der tragen-\n\n\n\n                                        7/9\n\nden Erwägungen des angefochtenen Urteils erwartet werden, nicht dagegen hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof ohne vorherigen Hinweis neu eingeführten\nGründe zur Stützung des verwaltungsgerichtlichen Urteils.\n\n  Das Verfahren über die Anhörungsrüge hat ebenfalls nicht zu einer Heilung der Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geführt, weil der Verwaltungsgerichtshof an seiner Beurteilung der Mobilfunksendeanlage als fernmeldetechnische Nebenanlage im\nSinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO und damit an der den Rechtsschutz unzulässig beschränkenden Versagung der Berufungszulassung wegen eines seinerseits\nrechtsgrundsätzliche Klärung erfordernden Grundes festgehalten hat.\n\n Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verwaltungsgerichtshof bei dessen Vermeidung im Hinblick auf den geltend gemachten nachbarlichen\nAbwehranspruch aus dem Baurecht die Berufung zugelassen hätte. Denn er hat sich\nzu den übrigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es den Anspruch\nder Beschwerdeführerin verneint hat, insbesondere zu der fehlenden tatsächlichen\nBeeinträchtigung durch die Mobilfunksendeanlage, einer Aussage enthalten. Es kann\ndaher nicht beurteilt werden, ob er insoweit die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts teilt.\n\n  d) Ob der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Januar 2005 gegen weitere als verletzt gerügte Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin verstößt, kann offen bleiben.\n\n 2. Der Beschluss über die Anhörungsrüge bezieht sich inhaltlich auf die Nichtzulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs und ist daher mit dessen Aufhebung gegenstandslos.\n\n  3. Ein Verstoß des verwaltungsgerichtlichen Urteils gegen die als verletzt gerügten   32\nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG liegt aus den vorstehend hierzu genannten Gründen nicht vor.\n\n                                         IV.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.         33\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                    34\n\n                Bryde               Eichberger            Schluckebier\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 - Rn. (1 - 34), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070124_1bvr038205.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070124.1bvr038205\n\n\n\n\n                                      9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/01/rk20070124_1bvr038205.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-01-24/1-bvr-382-05","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/01/rk20070124_1bvr038205.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/01/rk20070124_1bvr038205.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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