{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20070110_2bvr255706","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070110.2bvr255706","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-01-10","aktenzeichen":"2 BvR 2557/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2557/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn E...,\n\n- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwalt L. Anisic,\n                     ABC-Straße 12, 20354 Hamburg,\n                  2. Rechtsanwalt Udo Jacob,\n                     Grindelallee 1, 20146 Hamburg -\n\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2006 - 3 StR 139/\n         06 -,\n\n       b) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. August 2005 - IV - 1/04 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Januar 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein         1\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, darüber hinaus unbegründet.\n\n a) Unzulässig ist sie, soweit sie geltend macht, der Beschwerdeführer sei durch die   2\nZurückweisung der von ihm im Revisionsverfahren erhobenen und auf eine Verletzung der §§ 55, 244 Abs. 2 StPO abzielenden Verfahrensrüge in seinem aus dem\nRechtsstaatsprinzip herzuleitenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt\nworden.\n\n Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet es das          3\nRechtsstaatsgebot den Gerichten, bei der Auslegung und Anwendung prozessualer\n\n\n                                         1/4\n\nVorschriften den Zugang zu den in den einzelnen Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig zu machen, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht\nmehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 63, 45 <70 f.>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>;\n78, 88 <99>; 112, 185 <208>).\n\n Eine solche unzumutbare oder rechtlich nicht mehr hinnehmbare Erschwerung seines Rechtsschutzes hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt.\n\n Die den §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG entspringende Pflicht, die Verfassungsbeschwerde zu begründen, verlangt von einem Beschwerdeführer auch, sich mit der\nRechtslage nach einfachem Recht (vgl. BVerfGE 101, 331 <346>) und mit vom Bundesverfassungsgericht ausgebildeten verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl.\nBVerfGE 99, 84 <87>) auseinanderzusetzen. Erforderlich ist insoweit eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichts zu der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Problematik. Diese Auseinandersetzung lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers vermissen.\n\n Weder findet Erwähnung, dass nach tradierter fachgerichtlicher Rechtsprechung          6\nzur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Zeugenbelehrungen nach § 55 StPO, die\nvom Vorsitzenden vorgenommen werden, zunächst das Gericht gemäß § 238 Abs. 2\nStPO anzurufen ist (vgl. bereits RG, JW 1928, S. 414). Noch beleuchtet der Beschwerdeführer den Umstand, dass der Bundesgerichtshof seit Beginn seiner Rechtsprechung die Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses nach § 238 Abs. 2 StPO als\nZulässigkeitsvoraussetzung für eine revisionsrechtliche Verfahrensrüge angesehen\nhat, die im Zusammenhang mit einer Maßnahme der Verhandlungsleitung des Vorsitzenden erhoben werden soll (vgl. BGHSt 1, 322 <325>; 4, 364 <366>; BGH, StV\n1985, S. 355 f.; 1988, S. 325 f.).\n\n Darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Umstand auseinander, dass das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung der Revisionsgerichte\nzu § 238 Abs. 2 StPO als Zulässigkeitsvoraussetzung für Verfahrensrügen als verfassungskonform angesehen hat (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2001 - 2 BvR 403/01 -, juris; vgl. zu\n§ 238 Abs. 2 StPO auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1999 - 2 BvR 592/99 -, StV 2000, S. 3).\n\n  b) Die Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig, soweit sie die vom Bundesgerichtshof gebilligte Würdigung der von den US-amerikanischen Behörden übermittelten Zusammenfassungen von Zeugenaussagen beanstandet. Auch diesbezüglich\ngenügt der Vortrag des Beschwerdeführers nicht den sich aus §§ 23 Abs. 1, 92\nBVerfGG abzuleitenden Darlegungserfordernissen.\n\n Ordnungsgemäß begründet ist eine Verfassungsbeschwerde nur dann, wenn sie              9\nsich umfassend mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreten Begründungen auseinandersetzt (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bun-\n\n\n\n                                         2/4\n\ndesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1998 - 1 BvR 1114/98 -, NVwZ 1998, S. 949).\nAus diesem Gebot einer umfassenden Würdigung der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen folgt für den Beschwerdeführer zugleich das Verbot, diejenigen\nfachgerichtlichen Erwägungen bei der verfassungsrechtlichen Wertung außer Betracht zu lassen, die der behaupteten Grundrechtsverletzung entgegenstehen könnten.\n\n  Gegen dieses Verbot hat der Beschwerdeführer verstoßen. Er lässt unter anderem      10\nunerwähnt, dass das Oberlandesgericht die Angaben des Zeugen S. zu den Tschetschenienplänen der Hamburger Gruppierung in den Kontext eigener Beweiserkenntnisse gestellt und die Glaubwürdigkeit des Zeugen B. gesondert geprüft hat.\n\n c) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die vom Bundesgerichtshof         11\nvorgenommene Änderung des Schuldspruchs des oberlandesgerichtlichen Urteils.\nDessen Feststellungen tragen den Vorwurf der Beihilfe zum 246-fachen Mord. Das\nOberlandesgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Durchführung der Anschläge vom 11. September 2001 heimtückisch war und auf niedrigen Beweggründen beruhte und der Beschwerdeführer von der Art der Anschläge - Attentate mit entführten\nFlugzeugen - Kenntnis hatte und deshalb auch mit Todesopfern rechnete. Dass der\nBundesgerichtshof aus dieser Kenntnis geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer\ndie Tötung von Menschen auch gebilligt habe, verstößt weder gegen das Willkürverbot noch gegen andere Verfassungsgrundsätze.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n 2. Da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, erledigt sich der     13\nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 14\n\n              Hassemer               Di Fabio              Landau\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n10. Januar 2007 - 2 BvR 2557/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2007 - 2 BvR 2557/06 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070110_2bvr255706.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070110.2bvr255706\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/01/rk20070110_2bvr255706.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-01-10/2-bvr-2557-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/01/rk20070110_2bvr255706.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/01/rk20070110_2bvr255706.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-01-10/2-bvr-2557-06","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/01/rk20070110_2bvr255706.html","retrieved":"2026-07-10 10:55:42.144005+00:00"}}