{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070109.1bvr194905","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-01-09","aktenzeichen":"1 BvR 1949/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1949/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Landeshauptstadt Düsseldorf,\nvertreten durch den Oberbürgermeister,\nRathausufer 8, 40213 Düsseldorf,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Clifford Chance\n                   Partnerschaftsgesellschaft,\n                   Cecilienallee 8, 40474 Düsseldorf -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2005 -\n         BVerwG 3 B 129.04 -,\n\n      b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2004 - 13 A 3802/02 -,\n\n      c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2002 - 7 K\n         1365/00 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Bryde,\n                                 Eichberger,\n                                 Schluckebier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Januar 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Landeshauptstadt Düsseldorf in    1\nihrer Funktion als örtliche Ordnungsbehörde dagegen, dass die Verwaltungsgerichte\ndurch die angegriffenen Entscheidungen eine Ordnungsverfügung für rechtswidrig\nerkannt und aufgehoben haben, die gegen die Deutsche Bahn Netz AG als für den\nZustand einer Sache ordnungsrechtlich Verantwortliche ergangen war.\n\n                                         I.\n 1. Die Beschwerdeführerin erließ im Juni 1999 eine Ordnungsverfügung gegenüber     2\nder Deutsche Bahn Netz AG, mit der diese unter Verweis auf Vorschriften des Bundesseuchengesetzes in Verbindung mit dem nordrhein-westfälischen Ordnungsbehördengesetz verpflichtet wurde, an einer Bahnunterführung eine Netzabspannung\n\n\n                                         1/7\n\nanzubringen, um das dauerhafte Ansammeln, Nisten und Brüten von Tauben unter\nder Brückenkonstruktion zu unterbinden und so die aus der dadurch bedingten Verschmutzung des Gehwegs durch Taubenkot im Bereich der Brückenkonstruktion resultierenden Gesundheitsgefahren abzuwehren.\n\n  Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Deutsche Bahn Netz AG Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Dieses hob die Ordnungsverfügung als\nrechtswidrig auf. Die von der Beschwerdeführerin eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führen Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen übereinstimmend aus, eine Inanspruchnahme der Deutsche Bahn Netz AG als\nzustandsverantwortlich im ordnungsrechtlichen Sinne komme weder nach dem Bundesseuchengesetz noch nach den ergänzend anzuwendenden landesrechtlichen\nVorschriften des (allgemeinen) Polizei- und Ordnungsrechts in Betracht. Die Gefahr\nfolge nicht unmittelbar aus der Sache, sondern gehe von den Tauben aus, für welche\ndie Eigentümerin der Brücke ordnungsrechtlich nicht verantwortlich sei. Auch der\nTaubenkot als solcher sei letztlich nicht schon die eigentliche Gefahrursache, sondern der Umstand, dass dieser auf der Straße trockne und als Staub von Menschen\neingeatmet werden könne. Daher handele es sich zugleich um ein Problem nicht ausreichender Straßenreinigung durch die dafür zuständige Beschwerdeführerin.\n\n Die von der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das        4\nOberverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht\nzurück. Zur Begründung führte es insbesondere aus, das Kriterium der Unmittelbarkeit sei ein im Polizei- und Ordnungsrecht und gerade auch in der Rechtsprechung\ndes Bundesverwaltungsgerichts anerkanntes sachgerechtes Kriterium zur Bestimmung der Zustandsverantwortlichkeit. Es sei nicht erkennbar, warum dies bei der Bekämpfung von Gefahren, die von den unter einer Eisenbahnbrücke nistenden Tauben\nausgingen, verfassungswidrig sein solle.\n\n  2. Mit ihrer \"gegen die Deutsche Bahn Netz AG\" als \"Beschwerdegegnerin\" erhobenen Verfassungsbeschwerde \"wegen polizeirechtlicher Verantwortlichkeit des Eigentümers für die Abwehr seuchenpolizeilicher Gefahren nach dem Bundes-Seuchenschutz/Infektionsschutzgesetz i.V.m. dem Ordnungsbehördengesetz für das\nLand Nordrhein-Westfalen\" begehrt die Beschwerdeführerin eine Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen und Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen\nEntscheidung. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14\nAbs. 2, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, sie sei als Gemeinde nicht nur im Verfahren der Kommunalverfassungsbeschwerde (§ 91 BVerfGG) beteiligtenfähig, sondern darüber hinaus auch im Verfahren der (Bürger-)Verfassungsbeschwerde nach\n§ 90 BVerfGG. Insoweit sei sie nicht nur Trägerin des Rechts aus Art. 28 Abs. 2 GG,\nsondern auch der Rechte aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 103 Abs. 1 GG.\nZwar gehöre Art. 20 GG mit dem in ihm enthaltenen Rechtsstaatsprinzip und dem\nGrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht zu den in § 90 BVerfGG aufge-\n\n\n\n                                         2/7\n\nzählten Rechten. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei aber\nanerkannt, dass die Vereinbarkeit der konkreten Auslegung und Anwendung von\nLandesrecht mit Bundes(verfassungs)recht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde von Amts wegen geklärt werden könne. Auf den objektiven Verfahrensgrundsatz\nnach Art. 103 Abs. 1 GG könnten sich auch juristische Personen des öffentlichen\nRechts berufen.\n\n  Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verstoßen die angegriffenen Entscheidungen            7\ninsbesondere gegen Art. 14 Abs. 2 GG. Die von den Fachgerichten vorgenommene\nUnterscheidung zwischen rechtlich erheblichen unmittelbaren und rechtlich unerheblichen mittelbaren Ursachen für die Entstehung der Gefahr sei mit der Sozialbindung\ndes Eigentums unvereinbar. Insoweit wichen sie sowohl von der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungs- als auch des Bundesverfassungsgerichts ab. Im Ergebnis führten die Entscheidungen zu einer einseitigen Begünstigung von Eigentümern, weil diese nicht zur Einwirkung auf eine Sache verpflichtet seien, deren konkrete Beschaffenheit für die Entstehung einer Gefahr nicht hinweggedacht werden könne.\n\n Schließlich verstoße die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegen                  8\nArt. 103 Abs. 1 GG. Dieses habe die in der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts, von denen\ndas Oberverwaltungsgericht abgewichen sei, nicht zur Kenntnis genommen und\nernsthaft in Erwägung gezogen. Es fänden sich insoweit keinerlei Ausführungen oder\nsonstige Hinweise in den Gründen.\n\n                                           II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da ihr im Sinne von § 93 a Abs. 2 BVerfGG weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, noch ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist.\n\n 1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft keine Fragen auf,\ndie sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch\nnicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <24 f.>).\n\n Es ist geklärt, ob und inwieweit juristische Personen des öffentlichen Rechts - hier in   11\nGestalt einer kommunalen Gebietskörperschaft - im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 BVerfGG beschwerdefähig sind.\n\n Für die Frage der Fähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, Träger materieller Grundrechte sein zu können, kommt es dabei auf die Funktion an, in\nder diese von dem beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen wird. Besteht\ndiese Funktion in der Wahrnehmung einer gesetzlich zugewiesenen und geregelten\nöffentlichen Aufgabe, so ist die juristische Person insoweit nicht grundrechtsfähig.\nDenn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch juristische Personen des öffentlichen\n\n\n                                           3/7\n\nRechts vollzieht sich in aller Regel nicht in Wahrnehmung unabgeleiteter, ursprünglicher Freiheiten, sondern aufgrund von Kompetenzen, die vom positiven Recht zugeordnet und inhaltlich bemessen und begrenzt sind. Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der\nGrundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (vgl. BVerfGE 68, 193\n<206 ff.> m.w.N.; 75, 192 <196>).\n\n  Ausnahmsweise sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen, grundrechts- und verfassungsbeschwerdefähig, wenn\nsie unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet\nsind, wie dies etwa für Universitäten hinsichtlich Art. 5 Abs. 3 GG der Fall ist. Dabei\nhandelt es sich durchweg um juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Bürgern (auch) bei der Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dienen, und die als\neigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen bestehen. Ihre Tätigkeit betrifft insoweit nicht den Vollzug gesetzlich zugewiesener hoheitlicher Aufgaben, sondern die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten (vgl.\nBVerfGE 68, 193 <207> m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen bei einer Gemeinde\nnicht vor (vgl. BVerfGE 61, 82 <103 f.>).\n\n Allerdings können sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben auf das grundrechtsähnliche Recht aus Art. 103\nAbs. 1 GG berufen, denn Art. 103 Abs. 1 GG enthält einen objektiven Verfahrensgrundsatz, der für jedes gerichtliche Verfahren gilt. Soweit juristische Personen des\nöffentlichen Rechts in einem fachgerichtlichen Verfahren beteiligtenfähig sind, sind\nsie hinsichtlich eines (möglichen) Verstoßes gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren beschwerdefähig (vgl. BVerfGE 61,\n82 <104> m.w.N.; 75, 192 <200>).\n\n  Gleiches gilt jedoch nicht auch für das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende       15\nWillkürverbot. Zwar beansprucht auch dieses Geltung für die Beziehungen innerhalb\ndes hoheitlichen Staatsaufbaus; jedoch handelt es sich insoweit um einen Rechtsgrundsatz, der schon aus dem Wesen des Rechtsstaates folgt, ohne dass es der\nKonstruktion eines entsprechenden Grundrechts einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bedarf (vgl. BVerfGE 21, 362 <372>).\n\n Eine von diesen Grundsätzen abweichende Beurteilung ist durch das Vorbringen             16\nder Beschwerdeführerin nicht veranlasst.\n\n  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von            17\nin § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt\n(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerde hat keine\nAussicht auf Erfolg.\n\n a) Die Beschwerdeführerin ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Art. 93             18\nAbs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 BVerfGG nur insoweit beschwerdefähig, als sie eine Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG rügt. Im Übrigen\n\n\n\n                                          4/7\n\nist ihre Verfassungsbeschwerde schon mangels Beschwerdefähigkeit unzulässig.\n\n  Die im Ausgangsverfahren als rechtswidrig erkannte und rechtskräftig aufgehobene     19\nOrdnungsverfügung hat die Beschwerdeführerin in ihrer Zuständigkeit als (untere)\nGefahrenabwehrbehörde erlassen. Bei der Gefahrenabwehr handelt es sich um eine\nim Allgemeininteresse wahrgenommene öffentliche Aufgabe, zu deren Erfüllung den\nzuständigen Behörden im Gefahrenabwehrrecht bestimmte, die grundrechtlichen\nFreiheiten der Bürger beschränkende Befugnisse eingeräumt werden, um die zur Abwehr einer Gefahr notwendigen Maßnahmen treffen und unter bestimmten Voraussetzungen die Bürger für die Gefahrenabwehr in die Pflicht nehmen zu können. Gerade bei der Gefahrenabwehr handelt es sich um \"klassisch\" hoheitliches (Eingriffs-\n)Handeln des Staates, das seinerseits an den Gewährleistungen der Grundrechte\nauszurichten und zu messen ist. In ihrer gesetzlich übertragenen Zuständigkeit für\ndie Erfüllung der staatlichen Aufgabe der Gefahrenabwehr kommt der Beschwerdeführerin gerade nicht die Stellung einer eigenständigen, vom Staat unabhängigen\noder distanzierten Einrichtung zu, die unmittelbar der Verwirklichung bestimmter\nGrundrechte der Bürger dient. Vielmehr schließt ihre Rechtsstellung es im Gegenteil\nnach dem \"Wesen\" der Grundrechte aus, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen gefahrenabwehrrechtlichen Handelns ihrerseits auf Grundrechte beruft.\n\n  Hinsichtlich des gerügten Verstoßes der angegriffenen Entscheidungen gegen die       20\nin Art. 14 Abs. 2 GG geregelte Sozialpflichtigkeit des Eigentums steht der Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin auch entgegen, dass sie insoweit nicht die Verletzung eines eigenen Grundrechts geltend macht. Eine Verpflichtung Dritter kann die\nBeschwerdeführerin im Wege der Verfassungsbeschwerde nicht einfordern.\n\n b) Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von           21\nArt. 103 Abs. 1 GG im Verfassungsbeschwerdeverfahren beschwerdefähig ist, ist ihre Verfassungsbeschwerde subsidiär, da sie wegen des gerügten Verstoßes gegen\nden Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zunächst das Anhörungsrügeverfahren gemäß § 152 a VwGO betrieben hat. Im Übrigen lässt sich ihrem Beschwerdevorbringen auch in der Sache kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG entnehmen. Letztlich wendet sich die Beschwerdeführerin lediglich gegen eine ihrer\nAnsicht nach unzutreffende rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen der gefahrenabwehrrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit, die aber der gefestigten Dogmatik\nder gefahrenabwehrrechtlichen Verantwortlichkeit entsprechen.\n\n 3. Hinsichtlich der nur im Verfahren der Kommunalverfassungsbeschwerde gemäß          22\nArt. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG, § 91 BVerfGG statthaften Rüge einer Verletzung des durch\nArt. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts wird auf das parallele\nVerfahren zu dem Aktenzeichen 2 BvR 2564/06 verwiesen.\n\n 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n\n\n\n                                         5/7\n\n                                      III.\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).   24\n\n              Bryde               Eichberger          Schluckebier\n\n\n\n\n                                       6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 1949/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 1949/05 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070109_1bvr194905.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070109.1bvr194905\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-01-09/1-bvr-1949-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-01-09/1-bvr-1949-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:41.891309+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-01-09/1-bvr-1949-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-01-09","dockets":["1 BvR 1949/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070109.1bvr194905","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070109.1bvr194905"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.01.2007 – 1 BvR 1949/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-01-09/1-bvr-1949-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":9},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/91","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"91","label":"§ 91 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":2},{"id":"GG/28","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"28","label":"Art 28 GG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/152a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"152a","label":"§ 152a VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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