{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070103.1bvr193605","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-01-03","aktenzeichen":"1 BvR 1936/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1936/05 -\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\nder H... GmbH & Co. KG,\nvertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin H... GmbH,\ndiese vertreten durch die Geschäftsführer,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing,\n                   Neuer Wall 44, 20354 Hamburg -\ngegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2005\n         - 29 U 2887/05 -,\n\n       b) das Endurteil des Landgerichts München I vom 7. März 2005\n          - 21 O 3220/05 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                    den Präsidenten Papier,\n                                    die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                    und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Januar 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                         Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verurteilung eines Presseunternehmens als              1\nurheberrechtliche Störerin wegen eines in ihre redaktionelle Berichterstattung eingebundenen Hyperlinks.\n\n                                             I.\n 1. Die Beschwerdeführerin verantwortet einen im Internet zugänglichen Informationsdienst, in dem von ihr erstellte Meldungen veröffentlicht werden.\n\n  Die Beschwerdeführerin berichtete in diesem Informationsdienst über ein Angebot              3\neiner Herstellerin zum Bezug eines Softwareprodukts, das eine Umgehung des Kopierschutzes von DVD-Datenträgern ermöglicht. Der Beitrag gab Werbeaussagen\nder Herstellerin wieder und wies zugleich auf rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Softwareprodukts hin. Der Name des Softwareprodukts war innerhalb der\nMeldung als Quellanker eines Hyperlinks ausgestaltet, dessen Zielanker auf die Portalseite des Internetauftritts der Herstellerin führte. Die Portalseite der Herstellerin er-\n\n\n                                             1/8\n\nöffnet den Zugang zu einer Unterseite, von der aus das Softwareprodukt im Wege so\ngenannten Herunterladens bezogen werden kann.\n\n Die Beschwerdeführerin wurde von mehreren mit der Herstellung und dem Vertrieb            4\nkopiergeschützter DVD-Datenträger befasster Unternehmen, den Klägerinnen des\nAusgangsverfahrens (nachfolgend: den Klägerinnen) im Eilrechtsschutz vor den Zivilgerichten auf Unterlassung in Anspruch genommen.\n\n 2. Das Landgericht hat in seinem Urteil (veröffentlicht in MMR 2005, S. 385 ff.) einen    5\nAntrag der Klägerinnen zurück gewiesen, der Beschwerdeführerin die Verbreitung\nvon Werbeaussagen der Herstellerin zu untersagen. Der Beschwerdeführerin wurde\nallein auferlegt, einen Bezug des Softwareprodukts nicht dadurch zu ermöglichen,\ndass ein von der Beschwerdeführerin gesetzter Hyperlink auf den Internetauftritt der\nHerstellerin führt, wo diese Software zum Herunterladen angeboten wird. Dieses Verbot hat das Berufungsgericht in seinem Urteil (veröffentlicht in MMR 2005, S. 768 ff.)\nbestätigt. Auf der Internetseite der Herstellerin werde eine nach § 95 a Abs. 3 Ziffer 1\nUrhG unzulässige Werbung für ein Softwareprodukt betrieben. Für dieses Verhalten\nder Herstellerin sei die Beschwerdeführerin als Störerin mitverantwortlich. Dem stehe\nauch die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Pressefreiheit nicht entgegen. Das Verbot eines Hyperlink habe nicht die Mitteilung von Meinungen oder Tatsachen, etwa\neine Information darüber zum Gegenstand, unter welcher Adresse der Internetauftritt\nder Herstellerin aufzufinden sei. Hiervon sei allein die durch den Hyperlink erbrachte\nServiceleistung betroffen, eine unmittelbare Verbindung des Nutzers mit der Internetseite eines Dritten herzustellen. Diese Leistung stehe außerhalb einer Informationsvermittlung durch die Presse. Das Verbot sei gerechtfertigt, da es im Zusammenspiel\nmit § 95 a Abs. 3 UrhG dazu diene, eine Verletzung der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Urheberrechte der Klägerinnen zu verhindern.\n\n 3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1        6\nGG durch die angegriffenen Entscheidungen.\n\n  Die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und der Presse sei in grundsätzlicher Weise verkannt worden. Der Hyperlink sei\ninnerhalb der durch das Internet eröffneten Darbietungsformen als eigenständiges\nMittel der Berichterstattung zu werten, ohne dessen Einsatz die besonderen Möglichkeiten des Internet zur Darbietung und Verbreitung von Informationen nur unvollständig ausgeschöpft werden könnten. Der Einsatz von Hyperlinks mache daher den\nKern des Online-Journalismus aus. Bei der gebotenen Abwägung komme dem mit\nder Verwendung eines Hyperlink verfolgten Informationsinteresse ein Vorrang zu.\n\n Die Beschwerde sei zulässig. Auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens              8\nvor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde müsse sie sich nicht verweisen lassen.\nDen angegriffenen Entscheidungen liege eine mehr als nur summarische Prüfung zugrunde. Das Berufungsgericht habe erörtert und verneint, dass das von ihm gefundene Ergebnis in Widerspruch zu einschlägiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe. Es lasse sich ausschließen, dass die Durchführung eines\n\n\n                                           2/8\n\nHauptsacheverfahrens Zugang zur Revisionsinstanz eröffnen werde oder weitere\nfachgerichtliche Klärung im Hauptsacheverfahren zu einer Beseitigung der verfassungsrechtlichen Beschwer führen könne. Zudem liege eine selbständige und durch\nBeschreiten des Hauptsacherechtswegs nicht mehr auszuräumende Beschwer darin, dass die Gerichte die Dringlichkeit der Verfügung bejaht hätten, ohne die durch\nArt. 5 Abs. 1 GG geschützten Belange der Beschwerdeführerin ausdrücklich in die\nAbwägung einzustellen und einem möglichen Interesse der Klägerinnen an der Erlangung von Eilrechtsschutz gegenüber zu stellen. Auch komme der Beschwerde\nbesondere und über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung zu. Die Verurteilung\nder Beschwerdeführerin habe zu erheblicher Verunsicherung in Kreisen des Online-Journalismus geführt. Die Reichweite des verfassungsrechtlichen Schutzes der Berichterstattung mittels Hyperlink bedürfe daher alsbaldiger Klärung.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde\nhat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Der Grundsatz der materiellen\nSubsidiarität ist verletzt.\n\n 1. Die angegriffenen Entscheidungen sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen. Der in diesem Verfahren eröffnete Rechtsweg ist erschöpft, da\ndas Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts gemäß § 542\nAbs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen ist.\n\n  2. Dennoch hat die Beschwerdeführerin den Grundsatz der Subsidiarität missachtet, da sie den Rechtsweg in der Hauptsache nicht beschritten hat, obwohl sie mit\ndem Vorbringen, sie sei in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG verletzt, eine Rüge erhebt, die das Hauptsacheverfahren betrifft.\n\n Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert der Grundsatz          12\nder Subsidiarität im materiellen Sinne über die formelle Erschöpfung des Rechtsweges hinaus, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden weiteren\nMöglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar zu verhindern. Daher ist auch die Erschöpfung des\nRechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten\nGrundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 256 <278 f.>; 86, 15 <22 f.>; 104, 65 <71>).\nDies ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie vorliegend - mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 <22>; 104, 65 <71>).\n\n Rechtsschutz in der Hauptsache kann die Beschwerdeführerin erlangen, indem sie         13\nden in § 926 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der\nHauptsacheklage durch die Klägerinnen stellt. Kommen diese der Fristsetzung nicht\nnach, kann die Beschwerdeführerin das Aufhebungsverfahren nach § 926 Abs. 2\n\n\n                                         3/8\n\nZPO betreiben. Berühmen sich die Klägerinnen gleichwohl eines Unterlassungsanspruchs gegen die Beschwerdeführerin, kann sie hiergegen mit einer negativen Feststellungsklage vorgehen und auf der Grundlage des obsiegenden Urteils die Aufhebung der Eilentscheidung gemäß § 927 ZPO verlangen (vgl. Vollkommer, in: Zöller,\nZPO, 26. Aufl. 2007, § 926 ZPO Rn. 3 m.w.N.).\n\n  3. Die Voraussetzungen, unter denen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung         14\nin der Hauptsache abgesehen werden könnte, liegen nicht vor.\n\n  Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen, die sich auf     15\ndie Hauptsache beziehen, dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens\nvon vornherein und offensichtlich aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfGE 70,\n180 <186>; 86, 15 <22 f.>), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben\nsind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2\nBVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 <279>; 86, 15 <22 f.>). Beruht eine im Eilverfahren ergangene fachgerichtliche Entscheidung auf der Beurteilung schwieriger rechtlicher Fragen, die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung\nnoch nicht höchstrichterlich entschieden sind, und bietet das Hauptsacheverfahren\nMöglichkeiten weiterer Klärung, so steht es der Zumutbarkeit einer Verweisung auf\nden Rechtsschutz in der Hauptsache jedoch nicht entgegen, dass bereits im Eilverfahren eine mehr als nur summarische Prüfung der für die Beurteilung maßgeblichen\nRechtsfragen erfolgt ist (vgl. BVerfGE 104, 65 <71 f.>).\n\n a) Die Aussichtslosigkeit des Hauptsacheverfahrens lässt sich nach diesem Maßstab nicht erkennen.\n\n Die Beschwerdeführerin hat im fachgerichtlichen Verfahren mehrere einfachrechtliche Fragestellungen aufgezeigt, die für eine weitere Klärung im Hauptsacheverfahren in Betracht kommen oder nach §§ 543, 544 ZPO einen Zugang zur Revisionsinstanz eröffnen können.\n\n  aa) Die Beschwerdeführerin kann im Hauptsacheverfahren zur Nachprüfung nach          18\ndem dort maßgeblichen und ihr günstigeren Beweismaß des Vollbeweises (§ 286\nZPO) stellen, ob den Klägerinnen ein Nachweis der von der Beschwerdeführerin bestrittenen Kenntnis einer Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Herstellerin gelungen\nist. Dies ist nach den von den Fachgerichten zugrunde gelegten Rechtsgrundsätzen\nVoraussetzung ihrer Störerverantwortlichkeit. In dem Verfahren auf Erlass einer\neinstweiligen Verfügung kam es allein auf den Nachweis der Kenntnis anhand des\nschwächeren Beweismaßes der Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) an.\n\n bb) Als Gegenstand möglicher weiterer fachgerichtlicher Prüfung kommt ferner die      19\nReichweite der urheberrechtlichen Störerverantwortlichkeit in Betracht. Ob die weite\nurheberrechtliche Störerhaftung auch an der Verletzung bloßer Verhaltensnormen -\nhier das in § 95 a Abs. 3 Ziffer 1 UrhG enthaltene Werbeverbot - anknüpfen kann,\n\n\n\n                                         4/8\n\nsieht die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter dem Eindruck kritischer Stimmen des Schrifttums ersichtlich als erörterungswürdig an (vgl. BGHZ\n155, 189 <194>; 158, 236 <251>; für das Schrifttum vgl. Leible/Sosnitza, NJW 2004,\nS. 3225 <3226 f.>; Leistner, GRUR 2006, S. 801 ff; Wimmers/Schulz, CR 2006, S.\n754 <758 ff.> jeweils m.w.N.). Möglicher Gegenstand weiterer fachgerichtlicher Prüfung kann auch die Fragestellung sein, in welchem Umfang die Verantwortlichkeit\nder Presse für in eine redaktionelle Berichterstattung eingebundene Hyperlinks nach\nden Grundsätzen der presserechtlichen Verbreiterverantwortlichkeit beurteilt werden\nmuss (vgl. etwa Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 10 Rn. 248 f.; Libertus/Schneider, CR 2006, S. 626 <629 f.>;\nSpindler, MMR 2002, S. 495 <502 f.>). Verfassungsrechtlich lässt es sich nicht beanstanden, wenn nach diesen Grundsätzen bei überwiegendem Informationsinteresse\nauch über eine unzweifelhaft rechtswidrige Äußerung eines Dritten berichtet werden\ndarf, sofern sich der Verbreiter die berichtete Äußerung nicht zu eigen gemacht hat\n(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2003\n- 1 BvR 865/00 -, NJW 2004, S. 590 <591>). Nach diesen Grundsätzen kann auch\ndie Verantwortlichkeit des Betreibers für den Inhalt meinungsbildender Internetforen\nzu beurteilen sein (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2006, S. 553 <555>). Ob gleiches\nauch für eine Störerverantwortlichkeit der Presse aus in die redaktionelle Berichterstattung eingebundenen Hyperlinks gilt, war durch den Bundesgerichtshof bislang\nnoch nicht zu entscheiden.\n\n  cc) Die Vorschrift des § 95 a Abs. 3 UrhG dient der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben aus der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl L 167 vom\n22. Juni 2001, S. 10 ff.). Eine über die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hinausgehende so genannte überschießende Umsetzung war von dem Gesetzgeber nicht beabsichtigt (vgl. BTDrucks 15/38, S. 26). Nach Auffassung des Gesetzgebers konnte\nmit Rücksicht auf den weiten Umfang der hergebrachten urheberrechtlichen Störerverantwortlichkeit auf ergänzende Regelungen zur Umsetzung der aus Art. 6 Abs. 1\nund Art. 8 dieser Richtlinie folgenden Pflichten des nationalen Gesetzgebers zur\nSchaffung eines wirksamen Rechtsschutzes für die in der Richtlinie genannten technischen Maßnahmen verzichtet werden (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung auf BTDrucks 15/38, S. 39 zu der Stellungnahme des Bundesrats auf BTDrucks\n15/38, S. 35 <dort Ziffer 1 d>). Das Schrifttum hat weitere mögliche Einwirkungen des\nGemeinschaftsrechts auf den Umfang der urheberrechtlichen Störerverantwortlichkeit aufgezeigt (vgl. Leible/Sosnitza, NJW 2004, S. 3225 <3226>). Auch die Beschwerdeführerin hat im Verfügungsverfahren aus der Richtlinie eine ihr günstige\nAuslegung des § 95 a Abs. 3 UrhG abgeleitet und zudem geltend gemacht, dass der\nRichtliniengeber in Nr. 51 der dem Richtlinientext voraus gestellten Erwägungen bei\nder Bemessung des Umfangs des von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie geforderten\nRechtsschutzes für technische Maßnahmen den Mitgliedstaaten auch die Berücksichtigung der Belange der Presse fordere. Sofern hier unbeschadet der dem natio-\n\n\n                                          5/8\n\nnalen Recht durch die Richtlinie belassenen Umsetzungsspielräume zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu beachten sein sollten, wäre insoweit das ihrer\nBefolgung dienende innerstaatliche Recht zudem nicht am Maßstab der deutschen\nGrundrechte durch das Bundesverfassungsgericht zu prüfen, sondern unterliegt dem\nauf Gemeinschaftsebene gewährleisteten Grundrechtsschutz (vgl. BVerfGK 3, 331\n<334>). Voraussetzung für die Anlegung zutreffender grundrechtlicher Maßstäbe an\ndas einfache Recht seitens der Fachgerichte ist es daher auch, dass bereits diese\nVorhandensein und Umfang solcher zwingender Vorgaben klären. Auf solche Fragestellungen sind die angegriffen Entscheidungen nicht eingegangen. Auch gäbe\nein Hauptsacheverfahren der Beschwerdeführerin Gelegenheit, die Klärung der von\nihr vertretenen richtlinienkonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Wege\nder Vorlage nach Art. 234 EG durch die Fachgerichte anzuregen.\n\n  b) Die Beschwerdeführerin sieht eine dem Verfügungsverfahren innewohnende eigenständige Beschwer darin, dass die Fachgerichte die Dringlichkeit einstweiligen\nRechtsschutzes ohne ausdrückliche Abwägung mit den Belangen der Beschwerdeführerin bejaht hätten. Es kann dahin stehen, ob eine solche Abwägung verfassungsrechtlich gefordert wäre, denn die Beschwerdeführerin hat insoweit bereits den\nRechtsweg vor den Fachgerichten entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß erschöpft.\n\n  Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass die von dem Landgericht bejahte   22\nDringlichkeit von der Beschwerdeführerin im Berufungsrechtszug nicht mehr in Zweifel gezogen werde. Es war Sache der Beschwerdeführerin, dem in Verfahren des zivilprozessualen Eilrechtsschutzes geltenden Beibringungsgrundsatz Rechnung zu\ntragen und einer von den Klägerinnen glaubhaft gemachten Dringlichkeit mit eigenem\nVorbringen entgegen zu treten. Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass sie die Dringlichkeit bestritten oder dringlichkeitsschädliche Umstände\nglaubhaft gemacht hätte (§§ 23, 92 BVerfGG).\n\n  c) Aus der Verweisung auf ein Hauptsacheverfahren erwächst der Beschwerdeführerin kein gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG schwerer und unabwendbarer Nachteil\nfür die Wahrnehmung des Grundrechts, der ein Absehen von dem Erfordernis der Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs rechtfertigen könnte. Das von den Fachgerichten verhängte Verbot ist auf die durch den Hyperlink eröffnete Möglichkeit beschränkt, das von der Herstellerin angebotene Softwareprodukt von deren\nInternetseite im Wege eines Herunterladens beziehen zu können. Eine Information\nüber das Angebot der Herstellerin durch Wort oder Bild ist der Beschwerdeführerin\ndadurch nicht untersagt.\n\n d) Von der Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs kann nicht im Hinblick auf eine     24\nmögliche objektive Bedeutung der Beschwerde und ein hieraus folgendes Bedürfnis\nnach alsbaldiger verfassungsgerichtlicher Klärung abgesehen werden. Die objektive\nBedeutung der Beschwerde tritt innerhalb der den Maßstäben des § 90 Abs. 2 Satz 2\nBVerfGG folgenden Abwägung regelmäßig zurück, wenn der Gegenstand des Be-\n\n\n\n                                        6/8\n\nschwerdeverfahrens weitere tatsächliche und einfachrechtliche Klärung erfordert\n(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2005, -\n1 BvR 1781/05 -, NVwZ 2006, S. 79 <80>). Die Möglichkeit und das Erfordernis einer\nsolchen Klärung sind bereits oben dargelegt worden.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                26\n\n                                   Hohmann-Papier                                  Hoffmann-Riem\n                                   Dennhardt\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Januar 2007 - 1 BvR 1936/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Januar 2007 - 1 BvR 1936/05 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070103_1bvr193605.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070103.1bvr193605\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-01-03/1-bvr-1936-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 95a","ref_norm":"95a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 927","ref_norm":"927","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"InfoSoc-RL","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InfoSoc-RL","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-01-03/1-bvr-1936-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:41.718794+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-01-03/1-bvr-1936-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-01-03","dockets":["1 BvR 1936/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070103.1bvr193605","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070103.1bvr193605"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.01.2007 – 1 BvR 1936/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-01-03/1-bvr-1936-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":4},{"id":"UrhG/95a","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"95a","label":"§ 95a UrhG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":2},{"id":"ZPO/926","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"926","label":"§ 926 ZPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/286","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"286","label":"§ 286 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/294","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"294","label":"§ 294 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/542","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"542","label":"§ 542 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/927","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"927","label":"§ 927 ZPO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1},{"id":"ZPO/544","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"544","label":"§ 544 ZPO","mentions":1},{"id":"InfoSoc-RL/6","law":"InfoSoc-RL","abbreviation":"InfoSoc-RL","ref":"6","label":"Art 6 InfoSoc-RL","mentions":1},{"id":"InfoSoc-RL/8","law":"InfoSoc-RL","abbreviation":"InfoSoc-RL","ref":"8","label":"Art 8 InfoSoc-RL","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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