{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk20070525_1bvq001507","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:qk20070525.1bvq001507","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-05-25","aktenzeichen":"1 BvQ 15/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 15/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                       über\n                                   den Antrag,\n                       im Wege der einstweiligen Anordnung\nunter Aufhebung der Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.\nMai 2007 - 5 CE 07.1301 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom\n24. Mai 2007 - M 7 E 07.1969 - und des Bescheids des Kommandeurs der Gebirgsund Winterkampfschule Mittenwald vom 3. April 2007 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, diese vertreten durch\ndie Wehrbereichsverwaltung Süd - Außenstelle München - zu verpflichten, dem Antragsteller am Pfingstsonntag, den 27. Mai 2007, in der Zeit von 9.30 Uhr bis 13.00\nUhr zum Zwecke der Durchführung einer öffentlichen Versammlung unter dem Motto \"Zum Gedenken an die Opfer der Gebirgsjäger\" die Nutzung einer Freifläche zu\nermöglichen, welche sich auf dem Standortübungsplatz der Gebirgs- und Winterkampfschule Mittenwald befindet,\nhilfsweise,\ndie Bundesrepublik zu verpflichten, der Versammlung eine ungehinderte Teilnahme\nan der am 27. Mai 2007 stattfindenden Gedenkveranstaltung des Kameradenkreises der Gebirgstruppe zu ermöglichen,\n\nAntragsteller: Herr R...,\n\n- Bevollmächtigte: Kanzlei Klingner & Koll.,\n                   Budapester Straße 49, 20359 Hamburg -\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Mai 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                     Gründe:\n  Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen      1\nZustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gefahr oder aus einem anderen wichtigen Grund\nzum Gemeinwohl dringend geboten ist.\n\n\n\n                                         1/3\n\n Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag\nauf Eilrechtschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde voraussichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 111, 147\n<152 f.>). Hiervon ist nach der dem Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren allein\nmöglichen vorläufigen Prüfung auszugehen.\n\n  Das Vorbringen des Antragstellers lässt nicht zureichend erkennen, dass die Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs fehlsam wäre, wonach es hier bereits an den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gleichbehandlung des Antragstellers fehlt. Dass\nein solcher Anspruch rechtlich in Betracht kommen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht in Zweifel gezogen und die Entscheidung maßgeblich auf das Fehlen\nder tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs gestützt. Es war im\nfachgerichtlichen Verfahren unstreitig und wird auch von dem Vorbringen des Antragstellers nicht in Zweifel gezogen, dass sich der für die beabsichtigte Versammlung in\nAussicht genommene Parkplatz auf dem Gelände eines Standorts der Bundeswehr\nbefindet und den Teilnehmern derjenige Gedenkveranstaltung, gegen die sich die beabsichtigte Versammlung des Antragstellers wendet, nicht für die Zwecke der Durchführung dieser Veranstaltung, sondern allein als Stellfläche für Fahrzeuge anreisender Teilnehmer überlassen worden war. Die Gedenkveranstaltung selbst findet auf\neinem unter privater Verfügungsgewalt stehenden Grundstück und nicht auf Teilflächen des Militärgeländes statt. Die Gedenkveranstaltung war zudem zeitlich vor der\nVersammlung des Antragstellers angemeldet worden und konnte in Anbetracht ihrer\nTeilnehmerzahl ein sachnahes Bedürfnis etwa nach Regelung der Anfahrtswege und\nder Schaffung von Abstellmöglichkeiten für von den Teilnehmern dieser Veranstaltung mitgeführte Fahrzeuge auslösen. Durchgreifende Anhaltspunkte für sachfremde\nErwägungen lassen sich der mit dem Eilantrag beanstandeten Entscheidung über die\nZuweisung der Nutzungsmöglichkeit für das Parkplatzgelände an die Teilnehmer der\nGedenkveranstaltung daher nicht entnehmen.\n\n Die abschließende Klärung der mit einem Verfahren der vorliegenden Art verbundenen einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Fragen etwa nach Umfang und\nVoraussetzungen eines Anspruchs des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich einer Nutzungsüberlassung wären gegebenenfalls in einem\nHauptsacheverfahren herbeizuführen.\n\n                                     Hohmann-Papier                                  Hoffmann-Riem\n                                     Dennhardt\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n25. Mai 2007 - 1 BvQ 15/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2007\n                - 1 BvQ 15/07 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20070525_1bvq001507.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:qk20070525.1bvq001507\n\n\n\n\n                                     3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/05/qk20070525_1bvq001507.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-05-25/1-bvq-15-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/05/qk20070525_1bvq001507.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/05/qk20070525_1bvq001507.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-05-25/1-bvq-15-07","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/05/qk20070525_1bvq001507.html","retrieved":"2026-07-10 10:56:05.757708+00:00"}}