{"status":"available","doknr":"BVERFG-ms20070508_2bvm000103","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:ms20070508.2bvm000103","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2007-05-08","aktenzeichen":"2 BvM 1/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern.\n\n\n\n\n                                         1/34","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVM 1/03 -\n- 2 BVM 2/03 -\n- 2 BVM 3/03 -\n- 2 BVM 4/03 -\n- 2 BVM 5/03 -\n- 2 BVM 1/06 -\n- 2 BVM 2/06 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                  In den Verfahren\nzur verfassungsrechtlichen Prüfung der Frage,\n\nob der seitens der Beklagten erklärte Staatsnotstand wegen Zahlungsunfähigkeit\ndiese kraft einer Regel des Völkerrechts berechtigt, die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche zeitweise zu verweigern, und gegebenenfalls, ob es sich dabei um eine\nallgemeine Regel des Völkerrechts handelt, die gemäß Artikel 25 des Grundgesetzes Bestandteil des Bundesrechts ist, die unmittelbar Rechte und Pflichten für den\nEinzelnen - hier die Parteien - erzeugt,\n\nI. a) Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2003 in\n      seiner abgeänderten Fassung vom 2. Juli 2003 - 31 C 2966/02 - 83 -,\n\n b) Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2003 in\n    seiner abgeänderten Fassung vom 4. Juli 2003 - 31 C 3476/02 - 83 -,\n\n  c) Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2003 in\n     seiner abgeänderten Fassung vom 3. Juli 2003 - 31 C 3474/02 - 83 -,\n\n d) Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2003 in\n    seiner abgeänderten Fassung vom 24. November 2003 - 31 C 3475/02 - 83 -,\n\n e) Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2003 in\n    seiner abgeänderten Fassung vom 9. Dezember 2003 - 31 C 150/03 - 83 -\n\nKläger der\nAusgangsverfahren: K...\n\nBeklagte der       Republik Argentinien, vertreten durch den Präsidenten Néstor\nAusgangsverfahren: Kirchner,\n                   Balcarce 50, 1064 Buenos Aires, Argentinien\n\n\n                                          2/34\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Wolfgang Strba und R. Patrick Geiger, Coutandin & Strba GbR,\nEschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt am Main -\n- 2 BVM 1-5/03 -,\n\nII. Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2006 - 31 C\n883/04 - 83 -\n\nKläger des\nAusgangsverfahrens: Q...\n\nBeklagte der       Republik Argentinien, vertreten durch den Präsidenten Néstor\nAusgangsverfahren: Kirchner,\n                   Balcarce 50, 1064 Buenos Aires, Argentinien\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Wolfgang Strba und R. Patrick Geiger, Coutandin & Strba GbR,\nEschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt am Main -\n- 2 BVM 1/06 -,\n\nIII. Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2006 - 30 C\n1236/05 - 24 -\n\nKläger des\nAusgangsverfahrens: K...\n\nBeklagte der       Republik Argentinien, vertreten durch den Präsidenten Néstor\nAusgangsverfahren: Kirchner,\n                   Balcarce 50, 1064 Buenos Aires, Argentinien\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Wolfgang Strba und R. Patrick Geiger, Coutandin & Strba GbR,\nEschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt am Main -\n- 2 BVM 2/06 -,\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Vizepräsident Hassemer,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff,\n                                 Gerhardt,\n                                 Landau\n\nam 8. Mai 2007 beschlossen:\n\n\n\n                                        3/34\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nEs ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern.\n\n                                      Gründe:\n\n                                        A. - I.\n Die Republik Argentinien sieht sich seit 1999 mit erheblichen volkswirtschaftlichen   1\nProblemen konfrontiert, die sich zumindest zeitweise bis zu einer Finanzkrise des\nStaates ausgeweitet hatten. Argentinien bediente sich im Zusammenhang mit der Finanzkrise in bedeutendem Umfang des Instruments der Staatsanleihen im Ausland,\num den Devisen- und Kapitalbedarf zu decken. Solche Anleihen wurden auch auf\ndem deutschen Kapitalmarkt aufgelegt und von deutschen Gläubigern gezeichnet.\n\n  Im Jahre 2000 erhielt die Republik Argentinien vom Internationalen Währungsfonds     2\n(IWF) einen Kredit in Höhe von 39,7 Mrd. U.S.-Dollar. Um die mit der Auszahlung\nverbundenen Auflagen zu erfüllen, leitete die Republik Argentinien drastische Haushaltskürzungen ein, die wiederum einen erheblichen Vertrauensverlust gegenüber\nder argentinischen Währung bewirkten. Die Folge war, dass Argentinien auf den Kapitalmärkten höhere Zinsen zu zahlen hatte, was vor dem Hintergrund der bestehenden volkswirtschaftlichen Probleme schließlich dazu führte, dass mit dem Gesetz\nNr. 25.561 über den öffentlichen Notstand und die Reform des Wechselkurssystems\nvom 6. Januar 2002 der \"öffentliche Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet\" erklärt wurde. Auf der\nGrundlage der daraufhin erlassenen Verordnung 256/2002 vom 6. Februar 2002 zur\nUmstrukturierung der Verbindlichkeiten und Schuldenzahlung der argentinischen Regierung wurde der Auslandsschuldendienst durch die argentinische Regierung ausgesetzt, um ihn neu zu ordnen. Das Gesetz über den öffentlichen Notstand wurde\njährlich - zuletzt ein weiteres Mal bis zum 31. Dezember 2007 - verlängert.\n\n Nach einer entsprechenden Entscheidung vom 15. Dezember 2005 zahlte die Republik Argentinien mittlerweile ihre vollständigen Außenstände an den IWF in Höhe\nvon 9,6 Mrd. U.S.-Dollar vorzeitig zurück.\n\n                                          II.\n 1. Vor den Frankfurter Zivilgerichten sind mehrere Klagen deutscher Anleger gegen     4\ndie Republik Argentinien anhängig. Mit Beschlüssen vom 10. März 2003 und\n21. März 2003 legte das Amtsgericht zunächst die Frage vor,\n\nob Regeln des Völkerrechts einer Verurteilung der Beklagten entgegenstehen.            5\n\n 2. Mit Beschlüssen vom 2. Juli 2003, 3. Juli 2003, 4. Juli 2003, 24. November 2003    6\nund 9. Dezember 2003 fasste das Gericht die Vorlagebeschlüsse neu und legte nun-\n\n\n                                         4/34\n\nmehr die Frage vor,\n\nob der seitens der Beklagten erklärte Staatsnotstand wegen Zahlungsunfähigkeit           7\ndiese kraft einer Regel des Völkerrechts berechtigt, die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche zeitweise zu verweigern und gegebenenfalls, ob es sich dabei um eine\nallgemeine Regel des Völkerrechts handelt, die gemäß Artikel 25 GG Bestandteil\ndes Bundesrechts ist, die unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen - hier\ndie Parteien - erzeugt.\n\n Zur Begründung wird ausgeführt, die Vorlagefrage sei für die jeweiligen Verfahren       8\nentscheidungserheblich, weil die Klagen hinsichtlich der Hauptforderungen zulässig\nund begründet seien und nur aufgrund einer Anwendung des von der Beklagten behaupteten völkerrechtlichen Grundsatzes der Rechtfertigung einer Zahlungsverweigerung wegen des Staatsnotstands abgewiesen werden könnten. Das erkennende\nGericht gehe von dem Vorliegen eines Staatsnotstands aus und sei der Auffassung,\ndass es über dessen tatsächliche Umstände nicht selbst urteilen könne. Ernsthafte\nZweifel an dem Bestehen einer allgemeinen Regel des Völkerrechts zur Einwendbarkeit des Staatsnotstands ergäben sich daraus, dass es einen völkerrechtlichen\nGrundsatz des Staatsnotstands zwar gebe, der grundsätzlich auch die Nichterfüllung\neiner völkerrechtlichen Pflicht rechtfertigen könne, es aber an eindeutigen Entscheidungen internationaler Gerichte zu den Rechtsfolgen einer Zahlungsunfähigkeit gerade auch gegenüber fälligen Forderungen privater Dritter fehle.\n\n 3. Mit Beschlüssen vom 16. Mai 2006 und 19. Mai 2006 legte das Amtsgericht erneut zwei Verfahren zur selben Frage vor.\n\n                                          III.\n 1. Gemäß § 83 Abs. 2 BVerfGG wurde dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat              10\nund der Bundesregierung Gelegenheit zur Äußerung gegeben.\n\n  Für die Bundesregierung nahm das Bundesministerium der Justiz mit Schreiben           11\nvom 30. Dezember 2003 zur völkerrechtlichen Wirkung des Staatsnotstands Stellung. Darin wird ausgeführt, dass Regelungen über die fehlende Einklagbarkeit von\nAnsprüchen gemäß Art. VIII Abschnitt 2 (b) des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds in seiner Fassung vom 30. April 1976 (BGBl 1978 II S. 13 ff.) der\nEntscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nicht entgegenstünden. Nach Auffassung der Bundesregierung bestehe keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG, die es einem Staat gestatte, Zahlungsverpflichtungen aus privatrechtlichen Verträgen durch Berufung auf einen Staatsnotstand einseitig\nauszusetzen. Zwar lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Staatsnotstand eine völkergewohnheitsrechtliche Verankerung erfahren habe. Dies gelte aber\nnur im Rahmen der engen Voraussetzungen des Art. 25 der Artikel zur Staatenverantwortlichkeit der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen, also nur für die\nRechtfertigung der Verletzung völkerrechtlicher Pflichten. Zudem dürfe der Staat das\nAuftreten der Gefahr nicht selbst verursacht haben.\n\n\n                                          5/34\n\n  Hinsichtlich einer Übertragung dieser Grundsätze auf den Fall, in dem ein Staat wegen Überschuldung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme, bestünden\naber erhebliche Zweifel. Präzedenzfälle seien im Übrigen nur vereinzelt ersichtlich\nund ließen keine klare Rechtsüberzeugung erkennen. Die allgemeinen Grundsätze\ndes Staatsnotstands seien auch nicht in einer Weise konkretisiert, dass sie direkt auf\nFälle der Zahlungsunfähigkeit und eine daraus abgeleitete Rechtfertigung einer Vertragsverletzung angewandt werden könnten. Eine gewohnheitsrechtliche Regel\nmüsste nicht nur einen Rechtfertigungsgrund beinhalten, sondern darüber hinaus\nauch den Durchgriff auf ein privatrechtliches Verhältnis anordnen. Dies würde eine\nPflicht des Gerichtsstaates zum Schutz des Schuldnerstaates vor seinen Gläubigern\nvoraussetzen. Eine solche Pflicht sei aber nicht ersichtlich. Argumente in der völkerrechtlichen Literatur, wonach ein privater Gläubiger nicht besser gestellt sein solle als\nein staatlicher Gläubiger, griffen vorliegend nicht durch. Von einer generellen Besserstellung könne nicht gesprochen werden, da privaten Gläubigern im Regelfall spätestens im Vollstreckungsverfahren die Staatenimmunität entgegenhalten werde. Ein erklärter Immunitätsverzicht dürfe nicht über den Durchgriff eines völkerrechtlichen\nAusnahmetatbestands auf privatrechtliche Verträge de facto unterlaufen werden.\n\n  2. Des Weiteren wurde dem Bundesgerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Präsident des Bundesgerichtshofs verwies mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 auf eine Äußerung der Vorsitzenden des IX. und IXa. Zivilsenats. Darin teilten diese mit, es seien zum damaligen Zeitpunkt zwei Rechtsbeschwerden anhängig,\nderen Entscheidungszeitpunkt noch nicht absehbar sei. Im Übrigen seien die genannten Zivilsenate mit den in den Vorlageverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen\nnoch nicht befasst gewesen.\n\n 3. Den Parteien der Ausgangsverfahren wurde gemäß § 82 Abs. 3, § 84 BVerfGG                14\nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n a) Die Kläger der Ausgangsverfahren führen im Wesentlichen aus, die Republik Argentinien habe sich bereits im Jahre 2003 nicht mehr im Staatsnotstand befunden, jedenfalls aber sei ein solcher selbstverschuldet, sodass eine Berufung darauf ausgeschlossen werden müsse. Zum Beleg verweisen sie auf Statistiken und\numfangreiches Datenmaterial zur positiven Wirtschaftsentwicklung in Argentinien sowie auf ausländische Gerichtsurteile, in denen der Staatsnotstand nicht als Hinderungsgrund für eine Verurteilung und Vollstreckung fälliger Zahlungsansprüche zu\nGunsten privater Gläubiger anerkannt worden sei.\n\n b) Die Republik Argentinien nahm mit Schriftsatz vom 4. Februar 2004 zu den im             16\nJahre 2003 vorgelegten Verfahren Stellung und legte ein von ihr in Auftrag gegebenes gemeinsames Gutachten von Prof. Dr. Michael Bothe und Prof. Dr. Gerhard Hafner vor. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2006 nahm die Republik Argentinien außerdem zu den Vorlagen aus dem Jahre 2006 Stellung und bekräftigte darin ihre\nAuffassung, sich auch im Verfahren vor den deutschen Gerichten gegenüber privaten\nGläubigern auf den Staatsnotstand als rechtfertigende Einrede berufen zu können.\n\n\n\n                                           6/34\n\n  Nach Auffassung der Republik Argentinien handelt es sich bei dem Rechtfertigungsgrund des Staatsnotstands um eine Regel des Völkergewohnheitsrechts. Die\nStaatenverantwortlichkeit sei bislang nicht kodifiziert, sodass Regeln über die Begründung der Verantwortlichkeit wie auch über die Rechtfertigung an sich rechtswidrigen Verhaltens dem Gewohnheitsrecht zugeordnet werden müssten. Die gewohnheitsrechtliche Anerkennung des Staatsnotstands als Rechtfertigungsgrund ergebe\nsich aus den Arbeiten der Völkerrechtskommission, den Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs und der einschlägigen völkerrechtlichen Literatur.\n\n  Notstand bestehe, wenn wesentliche Interessen des Staates gefährdet seien. Zwar         18\nließen sich diese Interessen nicht objektiv in allgemein gültiger Weise definieren, es\nmüsse aber nicht erst die Existenz des Staates selbst auf dem Spiel stehen, um den\nNotstand zu begründen. Bei der Zahlungsfähigkeit eines Staates handele es sich um\nein schutzwürdiges wesentliches Interesse. Sei ein Staat zahlungsunfähig, werde die\nErfüllbarkeit aller Staatszwecke beeinträchtigt. Aus der internationalen Judikatur und\nDoktrin folge, dass ein Staat sich auch in wirtschaftlichen und finanziellen Notlagen\nauf den Staatsnotstand berufen könne. Die Notstandshandlung müsse im Übrigen\ndie einzige Möglichkeit zur Gefahrenabwehr sein und einer Interessen- und Güterabwägung standhalten. Beide Kriterien seien hier erfüllt. Zwar scheide eine Berufung\nauf den Staatsnotstand aus, wenn ein Staat die Notstandslage selbst verschuldet habe, die Beurteilung wirtschaftspolitischer Wertungen sei aber einer gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich und beschränke sich auf eine reine Willkürkontrolle. Im Falle\neiner Finanzkrise sei der Beweis der Kausalität eines bestimmten Verhaltens wegen\nder Abhängigkeit der nationalen Wirtschaft von globalen wirtschaftlichen Zusammenhängen außerdem nicht möglich.\n\n Zur Übertragbarkeit der Regeln über den völkerrechtlichen Notstand auf Privatrechtsverhältnisse führt die Republik Argentinien aus, der wirtschaftliche Notstand\nkönne gegenüber Privaten vor den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland eingewendet werden. Die Artikel zur Staatenverantwortlichkeit stünden einer Erstreckung\nauf Privatrechtsverhältnisse jedenfalls nicht entgegen. Lege man Art. 25 der Artikel\nzur Staatenverantwortlichkeit so aus, dass sich dieser auf internationale Verpflichtungen beschränke, so verweise Art. 56 ausdrücklich auf die Ergänzung der Artikel\ndurch weiteres Völkergewohnheitsrecht. Die internationale Judikatur umfasse eine\nReihe von Fällen, in denen der Notstand zur Rechtfertigung einer Zahlungsverweigerung zugelassen werde. Ferner würden finanzielle Verpflichtungen gegenüber Privatpersonen zu international obligations, sofern sie im Wege des diplomatischen\nSchutzrechts auf völkerrechtliche Ebene gehoben würden.\n\n                                          IV.\n Der erkennende Senat beauftragte Prof. Dr. August Reinisch mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der völkerrechtlichen Geltung und Wirkung des Staatsnotstands. Das Gutachten sollte insbesondere Aussagen dazu enthalten, ob der Staatsnotstand als Rechtfertigungsgrund im Völkerrecht gewohnheitsrechtlich verankert\n\n\n                                          7/34\n\nsei, wie die Staatenpraxis zur Anerkennung des Staatsnotstands im internationalen\nRechtsverkehr sei und welche praktischen Auswirkungen der finanzielle Notstand eines Staates auf Verfahren vor ausländischen nationalen Gerichten habe.\n\n  Auf der Grundlage einer Erörterung der einschlägigen Völkerrechtspraxis kommt         21\nder Gutachter zu dem Schluss, es gebe keine gewohnheitsrechtlich verankerte Regel\ndes Völkerrechts, die besagt, dass der völkerrechtliche Rechtfertigungsgrund des\nStaatsnotstands auch in Privatrechtsverhältnissen gegenüber Privaten vor nationalen Gerichten eingewendet werden könne. Die Spruchpraxis internationaler Gerichte\nund Tribunale liefere keine eindeutigen Hinweise darauf, dass der völkerrechtliche\nRechtfertigungsgrund des Staatsnotstands auch auf privatrechtliche Schuldverträge\neinwirke. Auch die Literatur gebe kaum Anhaltspunkte für die Entscheidung über die\nRelevanz des Notstands im Verhältnis eines Staates zu Privaten aufgrund von Darlehensverhältnissen, die dem nationalen Recht unterliegen. Zwar gebe es verschiedene Stellungnahmen, die für eine Gleichbehandlung von völkerrechtlichen und privatrechtlichen Verhältnissen einträten, das Fehlen einschlägiger Verfahren spreche\naber gegen eine Verpflichtung nationaler Gerichte, den Staatsnotstand als Rechtfertigung für die Nichterfüllung anzuerkennen. Ausgeschlossen sei eine Berücksichtigung auf der Grundlage innerstaatlichen Rechts hingegen nicht. Die Praxis nationaler\nGerichte zeige im Hinblick auf die Übertragbarkeit der Regeln des völkerrechtlichen\nNotstands bisher aber keine einheitliche Linie. Die Rechtsprechung gehe vielfach auf\ndas Argument des Staatsnotstands gar nicht ein, sondern lasse die Zulässigkeit eines Verfahrens an der Frage der Staatenimmunität scheitern.\n\n                                         B.\n Die Vorlagen sind zulässig.                                                            22\n\n 1. Die Vorlagefragen sind dahingehend zu konkretisieren, dass die entscheidungserhebliche Frage die mögliche Einwendung des Staatsnotstands gegenüber Privatpersonen und in Bezug auf fällige privatrechtliche Zahlungsansprüche betrifft. Aus\nder Begründung der Beschlüsse in Verbindung mit den Verfahrensumständen ergibt\nsich, dass privatrechtliche Zahlungsansprüche privater Gläubiger gegenüber einem\nausländischen Staat in Frage stehen und das Amtsgericht zweifelt, ob es eine allgemeine Regel des Völkerrechts gibt, die gerade in dieser Konstellation eine Berufung\nauf den Notstand anerkennt.\n\n  2. Die Vorlage eines Fachgerichts an das Bundesverfassungsgericht gemäß               24\nArt. 100 Abs. 2 GG ist zulässig, wenn in einem Rechtsstreit die Existenz oder Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts zweifelhaft ist (vgl. BVerfGE 15, 25\n<31>; 16, 27 <32>; 46, 342 <358>; 75, 1 <11 f.>). Zudem muss das vorlegende Gericht die Entscheidungserheblichkeit in zureichender Weise dartun (vgl. BVerfGE 4,\n319 <321>; 15, 25 <30>; 16, 27 <32 f.>; 75, 1 <12>; Beschluss des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 -, DVBl 2007,\nS. 242 ff.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.\n\n\n\n                                         8/34\n\n  Ernst zu nehmende Zweifel sind bereits deswegen anzunehmen, weil das Amtsgericht dargelegt hat, dass es keine einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu\nden vorgelegten Fragen gebe und die Judikatur internationaler Gerichte zur Übertragbarkeit des Rechtfertigungsgrundes des Staatsnotstands auf das Verhältnis zu\nPrivatpersonen nicht in für die Vorlagefragen entscheidender Weise Stellung nehme.\n\n  Das Amtsgericht hat in seinen Vorlagebeschlüssen in zureichender Weise dargetan, dass die verfassungsgerichtliche Entscheidung über das Bestehen einer allgemeinen Regel des Völkerrechts für die fachgerichtlichen Verfahren vorgreiflich ist. In\nden Ausgangsverfahren kommt es nach der Darlegung des Amtsgerichts auf die Wirkung des Staatsnotstands als mögliche allgemeine Regel des Völkerrechts maßgeblich an. Im Grundsatz unterwirft sich ein Staat, der im Ausland privatwirtschaftlich tätig wird und der Anwendung der Regeln der Zivilrechtsordnung und -gerichtsbarkeit\ndes Gerichtsstaates zustimmt, dieser nationalen Ordnung und deren Regeln in vollem Umfang. Die besondere Relevanz des Völkerrechts und daran anknüpfend die\nEntscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen ergibt sich jedoch daraus, dass im\nEinzelfall, beruhend auf der völkerrechtlichen Souveränität von Staaten, Ausnahmen\nvon der Gleichbehandlung eines Staates mit Privatpersonen bestehen. Dies gilt,\nauch wenn ein Staat privatwirtschaftlich tätig wird, beispielsweise dann, wenn die\nFachgerichte über die Vollstreckung in hoheitlich genutztes Vermögen eines Staates\nzu entscheiden haben (vgl. auch BVerfGE 46, 342 ff.; Beschluss des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 -, a.a.O.).\n\n Die Annahme des vorlegenden Gerichts, der Staatsnotstand dauere auch gegenwärtig an, ist im Hinblick darauf, dass die Republik Argentinien das Gesetz über den\nöffentlichen Notstand bis zum 31. Dezember 2007 verlängert hat (Gesetz 26.204\nvom 13. Dezember 2006 zur Verlängerung des Gesetzes 25.561), jedenfalls nicht\nunvertretbar.\n\n Besteht eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die es der Republik Argentinien             28\ngestattet, sich auch im Privatrechtsverhältnis gegenüber ihren Gläubigern auf den\nvölkerrechtlichen Notstand als Rechtfertigung für eine Zahlungsverweigerung zu berufen, könnte ein Urteil, so lange diese Einrede wirkt, jedenfalls nicht für vollstreckbar\nerklärt werden. Ergibt das Normverifikationsverfahren hingegen, dass die Republik\nArgentinien gegenüber den Gläubigern den Staatsnotstand nicht einwenden kann, ist\ndas vorlegende Gericht nicht gehindert, seine Entscheidung ohne Berücksichtigung\ndes Einwands der Zahlungsunfähigkeit auf Grundlage der geltenden Bundesgesetze\nzu treffen.\n\n                                           C.\n Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die einen Staat gegenüber Privatpersonen            29\nberechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung\nauf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern, ist gegenwärtig nicht feststellbar.\n\n\n\n                                           9/34\n\n  Eine Regel des Völkerrechts ist dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie      30\nvon der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfGE 15, 25\n<34>). Die Allgemeinheit der Regel bezieht sich auf deren Geltung, nicht auf den Inhalt, wobei eine Anerkennung durch alle Staaten nicht erforderlich ist. Ebensowenig\nist es erforderlich, dass gerade die Bundesrepublik Deutschland die Regel anerkannt\nhat.\n\n  Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25 <32 ff.>; 16, 27 <33>; 23, 288\n<317>; 94, 315 <328>; 96, 68 <86>). Ob eine Regel eine solche des Völkergewohnheitsrechts ist oder ob es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ergibt\nsich aus dem Völkerrecht selbst, welches die Kriterien für die Völkerrechtsquellen\nvorgibt. Nach einhelliger Auffassung bezieht sich Art. 25 GG dagegen nicht auf völkervertragliche Regelungen. Völkerrechtliche Verträge sind von den Fachgerichten\nselbst anzuwenden und auszulegen (vgl. BVerfGE 15, 25 <32 f., 34 f.>; 16, 27 <33>;\n18, 441 <450>; 59, 63 <89>; 99, 145 <160>; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -,\nJZ 2001, S. 975; stRspr). An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen.\n\n 1. Das Völkerrecht kennt weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht   32\nder Staaten (vgl. Ohler, Der Staatsbankrott, JZ 2005, S. 590 <592>; Baars/Böckel,\nArgentinische Auslandsanleihen vor deutschen und argentinischen Gerichten, ZBB\n2004, S. 445 <458>). Zwar enthalten einzelne völkerrechtliche Abkommen allgemeine Notstandsklauseln; ob diese sich aber auf den wirtschaftlichen Notstand beziehen, ist im Einzelfall ebenso auslegungsbedürftig wie die näheren Voraussetzungen\nder Berufung auf den Notstand im Falle der Zahlungsunfähigkeit in völkerrechtlichen\nund privatrechtlichen Rechtsverhältnissen. Die Regelungen der Rechtsfolgen der\nZahlungsunfähigkeit eines Staates sind damit fragmentarischer Natur und können,\nwenn sich die entsprechende Verfestigung anhand der völkerrechtlichen Kriterien\nnachweisen lässt, nur dem Völkergewohnheitsrecht oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzuordnen sein.\n\n 2. Im Völkergewohnheitsrecht ist zwar die Berufung auf den Staatsnotstand in solchen Rechtsverhältnissen anerkannt, die ausschließlich dem Völkerrecht unterliegen; für eine Erstreckung der Rechtfertigung auf Privatrechtsverhältnisse zu privaten\nGläubigern fehlt es hingegen an Belegen für eine von der notwendigen Rechtsüberzeugung (opinio juris sive necessitatis) getragene Staatenpraxis.\n\n a) Der Grundsatz, dass ein Verhalten, das mit der jeweiligen Rechtsordnung nicht in    34\nEinklang steht, unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein kann, ist den nationalen Rechtsordnungen wie auch dem Völkerrecht inhärent. Nationale Rechtsordnungen kennen ganz allgemein sowohl den strafrechtlichen als auch den zivilrechtli-\n\n\n\n                                        10/34\n\nchen Notstand als Rechtfertigung für ein ansonsten rechtswidriges Verhalten, selbst\nwenn sich die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen für die Annahme der\nRechtfertigung unterscheiden mag. Bereits in seinem Völkerrechtslehrbuch aus dem\nJahre 1898 stellte von Liszt fest, dass die strafrechtlich und privatrechtlich anerkannten Begriffe der Notwehr und des Notstands auch auf dem Gebiet des Völkerrechts\ndie Rechtswidrigkeit der begangenen Verletzung ausschließen können (von Liszt,\nDas Völkerrecht, 1898, S. 128 f.).\n\n  b) Im Zusammenhang mit der Anerkennung und Wirkung des völkerrechtlichen                 35\nStaatsnotstands wird zum Beleg der gewohnheitsrechtlichen Geltung zuvörderst auf\ndie Arbeiten der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (International Law\nCommission - ILC) zur Staatenverantwortlichkeit und deren Rezeption in der Judikatur internationaler Gerichtshöfe und Schiedsgerichte verwiesen. Nach mehrjährigen\nBeratungen und mehreren Entwürfen legte die Völkerrechtskommission im Jahre\n2001 der Generalversammlung der Vereinten Nationen einen Konventionsentwurf\nzum Thema Responsibility of States for internationally wrongful acts vor, die so genannten Artikel zur Staatenverantwortlichkeit (Articles on State Responsibility - Annex zur Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/56/83;\nim Folgenden: ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit).\n\n  Die ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit setzen sich im Wesentlichen mit Fragen der Zurechenbarkeit und Folgen der Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch Staaten auseinander. Als Rechtfertigungsgrund ist in diesem Kodifikationsentwurf auch der völkerrechtliche Staatsnotstand geregelt (Art. 25). Der Entwurf\nhat bislang nicht zum Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages geführt. Das Dokument ist von der Generalversammlung der Vereinten Nationen zwar am 12. Dezember 2001 angenommen worden. Dies führt aber weder eo ipso zu einer gewohnheitsrechtlichen Geltung noch zu einer rechtlich verbindlichen Geltung aus anderem\nGrund, kann allerdings Indiz einer Rechtsüberzeugung sein, wie sie für die Herausbildung von Gewohnheitsrecht erforderlich ist. Im Ergebnis ist im Schrifttum wie auch in\nder Einschätzung internationaler Gerichte und Tribunale inzwischen allgemein anerkannt, dass Art. 25 der ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit geltendes Völkergewohnheitsrecht darstellt. Die Kommentare der Völkerrechtskommission während des\nKodifikationsprozesses belegen für diese Vorschrift das erklärte Ziel, durch eine Bewertung der Staatenpraxis und der Entscheidungen internationaler Gerichtshöfe sowie eine Auswertung der Schriften anerkannter Völkerrechtswissenschaftler Inhalt\nund Umfang der gewohnheitsrechtlichen Geltung des Konzepts herauszufinden und\nin der Kodifikation abzubilden (International Law Commission, State Responsibility,\nYearbook of the International Law Commission 1980, Vol. II, u.a. Rn. 55 und 78).\n\n Art. 25 der ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit lautet in deutscher Übersetzung:\n\n1. Ein Staat kann sich nur dann auf einen Notstand als Grund für den Ausschluss            38\nder Rechtswidrigkeit einer Handlung, die mit einer völkerrechtlichen Verpflichtung\n\n\n\n                                          11/34\n\ndieses Staates nicht im Einklang steht, berufen, wenn die Handlung:\n\na) die einzige Möglichkeit für den Staat ist, ein wesentliches Interesse vor einer       39\nschweren und unmittelbar drohenden Gefahr zu schützen, und\n\nb) kein wesentliches Interesse des Staates oder der Staaten, gegenüber denen die         40\nVerpflichtung besteht, oder der gesamten internationalen Gemeinschaft ernsthaft\nbeeinträchtigt.\n\n2. In keinem Fall kann ein Staat sich auf einen Notstand als Grund für den Ausschluss der Rechtswidrigkeit berufen,\n\na) wenn die betreffende völkerrechtliche Verpflichtung die Möglichkeit der Berufung      42\nauf einen Notstand ausschließt oder\n\nb) wenn der Staat zu der Notstandssituation beigetragen hat.                             43\n\n Dem Wortlaut nach handelt es sich bei dem Notstand nach Art. 25 der ILC-Artikel         44\nzur Staatenverantwortlichkeit um einen Rechtfertigungsgrund in einem Völkerrechtsverhältnis. Der Notstand schließt nämlich, sofern die Voraussetzungen vorliegen, nur\ndie Rechtswidrigkeit des Bruchs einer völkerrechtlichen Verpflichtung aus.\n\n c) In einer Grundsatzentscheidung zu Gunsten der Berufung auf den Staatsnotstand im Verhältnis zweier Staaten zueinander entschied der Internationale Gerichtshof (IGH) im Gabcíkovo-Nagymaros-Fall, dass das Völkergewohnheitsrecht einen\nStaatsnotstand anerkenne, der die Rechtswidrigkeit einer Handlung, die ansonsten\nmit dem Völkerrecht nicht in Einklang stehe, entfallen lasse (Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs vom 25. September 1997, Gabcíkovo-Nagymaros Project\n<Hungary/Slovakia>, I.C.J. Reports 1997, S. 7 ff. Rn. 51). Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Notstands verweist der Internationale Gerichtshof auf die restriktiven\nVoraussetzungen des damaligen Art. 33 des Entwurfs der ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit, der sich mit dem heutigen Art. 25 weitestgehend deckt, und kommt zu\ndem Schluss, dass auch diese das Gewohnheitsrecht widerspiegelten.\n\n  Das Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofs aus dem Jahre 2004 betreffend den Bau von israelischen Sperrmaßnahmen bekräftigt die Auffassung des Gerichts hinsichtlich der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung des Notstands (Rechtsgutachten <Advisory opinion> des Internationalen Gerichtshofs vom 9. Juli 2004,\nLegal Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory, 43 International Legal Materials 2004, S. 1009 ff. Rn. 140).\n\n  Zu dem gleichen Ergebnis gelangte auch der Internationale Seegerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1999 (The M/V Saiga <No. 2> Case, 38 International\nLegal Materials 1999, S. 1323 ff. Rn. 134) betreffend die Beschlagnahme eines\nSchiffes vor der Küste von Guinea. Zwar wurde in diesem Verfahren im Ergebnis die\nBerufung auf den Staatsnotstand abgelehnt; dies begründete der Gerichtshof aber\ndamit, dass die Voraussetzungen im konkreten Fall mangels einer ernsthaften Beeinträchtigung eines wesentlichen staatlichen Interesses nicht vorgelegen hätten. Die\n\n\n                                         12/34\n\ngewohnheitsrechtliche Anerkennung des Staatsnotstands als Rechtfertigung für die\nVerweigerung einer völkerrechtlichen Pflicht im zwischenstaatlichen Bereich wurde\nhingegen ausdrücklich angenommen.\n\n  3. Die einschlägige Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte und die     48\nStellungnahmen des völkerrechtlichen Schrifttums erlauben nicht die positive Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, wonach ein Staat über den auf\nVölkerrechtsverhältnisse beschränkten Anwendungsbereich des Art. 25 der ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit hinaus berechtigt wäre, nach Erklärung des\nStaatsnotstandes wegen Zahlungsunfähigkeit auch die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche in Privatrechtsverhältnissen gegenüber privaten Gläubigern zeitweise zu\nverweigern. Es fehlt an einer einheitlichen Staatenpraxis, die einen solchen Rechtfertigungsgrund kraft Völkerrechts anerkennt. Dem Bundesverfassungsgericht steht es\nim Rahmen eines Normverifikationsverfahrens nicht zu, eine bestehende allgemeine\nRegel des Völkerrechts tatbestandlich auszudehnen.\n\n  a) Die Praxis internationaler Gerichtshöfe bildet keine hinreichende Grundlage für     49\ndie Anerkennung einer Einwendung eines Staatsnotstands gegenüber Privatpersonen. Die Entscheidungen internationaler Gerichtshöfe sind regelmäßig wichtige Anhaltspunkte für eine gewohnheitsrechtliche Verankerung bestimmter Regeln des Völkerrechts, weil diese sich - oftmals im Gegensatz zu Entscheidungen nationaler\nGerichte - mit der völkerrechtlichen Qualifikation und Geltung bestimmter Normen\nauseinandersetzen. Auch die Entscheidungen von internationalen Schiedsgerichten\nwerden seit jeher als Indikatoren für das Bestehen von Völkergewohnheitsrecht herangezogen. Während Gerichtshöfe wie der Internationale Gerichtshof oder der Internationale Seegerichtshof ihren Statuten nach regelmäßig auf die Klärung solcher Völkerrechtsfragen beschränkt sind, die das Verhältnis zweier oder mehrerer Staaten\noder anderer Völkerrechtssubjekte zueinander zum Gegenstand haben, können internationale Schiedsgerichte auch Fälle verhandeln, die wirtschaftliche Streitigkeiten\nzwischen Staaten und Privaten betreffen.\n\n  aa) Das International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID), das als    50\nSchiedsgericht fungiert und organisatorisch der Weltbank angegliedert ist, hat bereits\nmehrfach die Berufung von Staaten auf den Notstand als Rechtfertigung geprüft. In\ndiesen Verfahren waren die Antragsteller teilweise dem Privatrecht unterliegende juristische Personen. Dennoch geben diese Fälle keine Anhaltspunkte für die Übertragbarkeit der Einrede des Staatsnotstands auf Privatrechtsverhältnisse.\n\n  Es ist insoweit danach zu unterscheiden, ob die gerügte Pflichtverletzung und deren    51\nRechtfertigung durch die Einrede des Notstands sich auf das völkerrechtliche Investitionsschutzabkommen oder auf einen privatrechtlichen Vertrag zwischen Investor\nund Staat beziehen. Beides ist im Zusammenhang mit den Kompetenzen des International Centre for Settlement of Investment Disputes grundsätzlich möglich. Die einschlägigen Verfahren zum Staatsnotstand betrafen allerdings die Rüge der Pflichtverletzung aus den zwischenstaatlichen Investitionsabkommen, die als\n\n\n\n                                         13/34\n\nvölkerrechtliche Verträge zu qualifizieren sind, und gerade nicht die unmittelbaren privatrechtlichen Ansprüche des Investors. Aus völkerrechtlicher Sicht besteht die Besonderheit der Schlichtung von Streitigkeiten vor dem International Centre for Settlement of Investment Disputes darin, dass Private als Antragsteller die Verletzung\neines zwischenstaatlichen, völkerrechtlichen Abkommens rügen können. Inhaltlich\nwird somit die Verletzung einer Pflicht gerügt, die nicht unmittelbar dem privaten\nAntragsteller, sondern dessen Heimatstaat gegenüber geschuldet wird, obwohl der\nSchutzzweck des Abkommens auf die Interessen der privaten Investoren ausgerichtet ist. Rechte und Pflichten des Gegnerstaates ergeben sich in solchen Fallgestaltungen aus einem völkerrechtlichen Vertrag, in dem außerdem regelmäßig eine eigene Notstandsklausel enthalten ist, mithin also aus einem Völkerrechtsverhältnis.\n\n  In der Entscheidung des ICSID-Tribunals im Fall CMS Gas Transmission Company             52\nv. The Argentine Republic (ICSID Case No. ARB/01/8) vom 12. Mai 2005, die im Zusammenhang mit dem argentinischen Staatsnotstand regelmäßig zitiert wird, handelte es sich um die rechtliche Bewertung der Verletzung des zugrunde liegenden völkerrechtlichen Vertrages zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRepublik Argentinien und nicht um die Einwendung des Staatsnotstands im Privatrechtsverhältnis.\n\n  Am 3. Oktober 2006 entschied das ICSID-Tribunal im Fall LG&E Energy Corp v.              53\nThe Argentine Republic, dass sich die Republik Argentinien für den Zeitraum zwischen 2001 und 2003 als Rechtfertigung für die Verletzung ihrer Pflichten aus dem\nbilateralen Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika auf Staatsnotstand\nberufen könne (ICSID Case No. ARB/02/1 <Decision on Liability> Rn. 267). Auch diese erstmalige Anerkennung des argentinischen Staatsnotstands als Rechtfertigung\nfür eine zeitweilige Zahlungsverweigerung in einer Investitionsschutzstreitigkeit durch\ndas ICSID ist für die Frage der Einwendbarkeit des Notstands in Privatrechtsverhältnissen unergiebig. Auch hier beschränkte sich die Einrede des Notstands auf die völkerrechtlichen Pflichten zwischen den Staaten als Parteien des völkerrechtlichen Investitionsschutzvertrages. Zu der Frage, ob einem Privaten der Staatsnotstand\nunmittelbar entgegengehalten werden könne, nimmt die Entscheidung nicht Stellung.\n\n bb) Von der Republik Argentinien wird in ihrer Äußerung zu den Vorlagen besonderes Gewicht auf die Entscheidung im so genannten Serbian Loans-Fall des Ständigen Internationalen Gerichtshofs gelegt, dem vom Völkerbund etablierten Vorgänger\ndes heutigen Internationalen Gerichtshofs (Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs vom 12. Juli 1929, Case Concerning the Payment of Various Serbian Loans issued in France, Publications of the Permanent Court of International\nJustice, Serie A, Nr. 20/21 <1929>, Urteil Nr. 14, S. 5 ff.).\n\n In diesem Verfahren entschied der Ständige Gerichtshof, dass die streitbefangenen         55\nvon französischen Privatpersonen gehaltenen Anleihen dem Privatrecht unterlagen,\nda jeder Vertrag, der nicht als Vertrag zwischen Staaten in ihrer Eigenschaft als Völkerrechtssubjekte zu qualifizieren ist, dem nationalen Recht eines Staates unterlie-\n\n\n\n                                          14/34\n\ngen müsse (vgl. Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs vom\n12. Juli 1929, a.a.O., S. 41 ff.). Die Zahlungsverpflichtung des serbischen Staates\nbestand, wie auch in den Ausgangsverfahren der hier anhängigen Vorlagen, gegenüber Privatpersonen.\n\n Gerügt wurde vor dem Ständigen Gerichtshof allerdings nicht die Verletzung privatrechtlicher Zahlungspflichten, sondern die Verletzung des völkerrechtlichen Fremdenrechts. Diese Rüge wurde vom Heimatstaat der privaten Gläubiger im Wege des\ndiplomatischen Schutzrechts vor den Gerichtshof zur Entscheidung über die zwischenstaatliche Pflichtverletzung gestellt. Dies hängt zusammen mit der Zuständigkeit des Ständigen Gerichtshofs, die sich auf Streitigkeiten zwischen Staaten beschränkt. Die Frage, ob es sich um einen Rechtsstreit zwischen Staaten oder\nzwischen einem Staat und Privatpersonen handelt, ist vom Ständigen Gerichtshof\nausführlich erörtert und zu Gunsten einer zwischenstaatlichen Streitigkeit entschieden worden.\n\n  Der Gerichtshof führt aus, dass die Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden         57\nStaaten inhaltlich zwar gleichbedeutend mit der zugrunde liegenden Streitigkeit zwischen dem serbischen Königreich und den französischen Gläubigern, rechtlich davon aber zu unterscheiden sei, weil es sich um die Geltendmachung der Schutzpflichten eines Staates zu Gunsten seiner Staatsangehörigen gegenüber einem\nanderen Staat handele (vgl. Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs vom 12. Juli 1929, a.a.O., S. 18). Insofern unterscheiden sich auch die allein\nzwischenstaatlich definierten Maßstäbe dieser Entscheidung, in deren Zusammenhang auch ein Notstand unter dem Begriff der Höheren Gewalt (force majeure) erörtert wird, von denen, die es an die Entscheidung über die Vorlagefrage anzulegen\ngilt. Vielmehr differenziert die Entscheidung zwischen völkerrechtlichen Verträgen einerseits und Anleihen zwischen Staaten und Privatpersonen andererseits (vgl. Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs vom 12. Juli 1929, a.a.O.,\nS. 40) und gibt keinen Anhaltspunkt für eine gewohnheitsrechtliche Regel, nach der\ndie Berufung auf einen Notstand auch in Privatrechtsverhältnissen möglich ist.\n\n Gleiches gilt für die Entscheidung eines Schiedsgerichts, der Französisch-               58\nVenezolanisch Gemischten Schiedskommission (Mixed Claims Commission France-Venezuela), im Fall French Company of Venezuelan Railroads (Entscheidung der\nFranzösisch-Venezolanisch Gemischten Schiedskommission vom 31. Juli 1905,\nUnited Nations Reports of International Arbitral Awards - UNRIAA, Bd. X, 1962,\nS. 285 ff.). Zwar scheint die Streitigkeit auf einer Klage einer französischen juristischen Person des Privatrechts gegen den Staat Venezuela zu beruhen, da über die\nFrage der venezolanischen Verantwortlichkeit für den Ruin einer privaten französischen Firma zu entscheiden war. Dass es sich dabei aber im Kern um eine zwischenstaatliche Streitigkeit handelt, in der Frankreich auf Grundlage des Fremdenrechts für\nseine Staatsangehörigen eintritt, ergibt sich daraus, dass der Streit auf Grundlage eines zwischenstaatlichen Vertrages geschlichtet wurde, und zwar durch die Zuerkennung einer Geldzahlung an einen Privaten, die aber von Frankreich geltend gemacht\n\n\n                                         15/34\n\nworden war (Entscheidung der Französisch-Venezolanisch Gemischten Schiedskommission vom 31. Juli 1905, a.a.O., S. 285 f.).\n\n Diese Entscheidung, wie auch die im Serbian Loans-Fall, stammt aus einer Zeit, in       59\nder unmittelbare gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Staaten und Privaten\nrechtlich nahezu ausgeschlossen waren, weil noch weitgehend der Grundsatz der\nabsoluten Immunität von Staaten in nationalen Gerichtsverfahren galt und Privatpersonen vor internationalen Gerichtshöfen nicht antragsberechtigt waren. Eine Durchsetzung von Ansprüchen konnte nur mittels des Heimatstaates unter Zuhilfenahme\nder Rechtsfigur des diplomatischen Schutzes angestrebt werden. Grundlage der Entscheidung war in solchen Streitigkeiten folglich das Völkerrechtsverhältnis zwischen\nzwei Staaten. Für die heutzutage üblichen direkten Auseinandersetzungen vor nationalen Gerichten können diese rein zwischenstaatlichen Verfahren nicht als Anhaltspunkte für die Bewertung der Staatenpraxis zur direkten Einwendung des Staatsnotstands gegenüber Privaten herangezogen werden.\n\n  Der Umstand, dass es sich um eine Streitigkeit zwischen zwei Staaten bezüglich         60\nder Rückzahlung von Schulden und nicht um ein Privatrechtsverhältnis zwischen einem Staat und einer Privatperson handelte, verbietet es auch, aus dem Verfahren\nbetreffend die Russischen Entschädigungen aus dem Jahre 1912 Schlüsse auf die\nÜbertragbarkeit des völkerrechtlichen Notstands auf Privatrechtsverhältnisse zu ziehen (Entscheidung vom 11. November 1912, Affaire de l'indemnité Russe, UNRIAA,\nBd. XI, 1962, S. 421 ff.). In seinem Spruch stellt das Schiedstribunal zwar ausdrücklich fest, der Notstand sei eine Figur, die im Völkerrecht ebenso anwendbar sei wie im\nPrivatrecht (vgl. Entscheidung vom 11. November 1912, a.a.O., S. 443). Hier ging es\naber um eine Streitigkeit zwischen Russland und der Türkei, in der die russische Regierung ausdrücklich die Verantwortlichkeit eines Staates für die fehlende Bedienung\nvon Geldschulden geltend machte (vgl. Entscheidung vom 11. November 1912,\na.a.O., S. 438). Aus diesem Kontext der rein zwischenstaatlichen Streitigkeit ergibt\nsich, dass der Verweis auf die Geltung des Notstandsgedankens im Privatrecht nur\ndazu dienen sollte, diesen Gedanken für die Begründung auch des völkerrechtlichen\nNotstands nutzbar zu machen. In diesem Sinne stellt das Schiedsgericht fest, dass\ndas Völkerrecht sich insoweit den politischen Notwendigkeiten anpassen müsse (vgl.\nEntscheidung vom 11. November 1912, a.a.O., S. 443).\n\n  b) Auch die Betrachtung der nationalen Rechtsprechung zur Frage des Staatsnotstands führt mangels übereinstimmender Praxis nicht zu dem Ergebnis, dass die Anerkennung des Staatsnotstands mit Auswirkung auf Privatrechtsverhältnisse gewohnheitsrechtlich verankert ist. Die einschlägigen Entscheidungen nehmen\nentweder nur zum tatsächlichen Vorliegen einer Notstandslage, nicht aber zu ihrer\nrechtlichen Wirkung Stellung oder verlagern die Problematik auf die Ebene der Immunität und daraus resultierender Vollstreckungshindernisse. Das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. August Reinisch stellt nach Auswertung der Praxis nationaler\nGerichte deshalb fest, dass sich hieraus keine aussagekräftigen Schlüsse zur Rechtfertigung staatlicher Zahlungsunfähigkeit durch Staatsnotstand gewinnen lassen\n\n\n                                         16/34\n\n(Rn. 126).\n\n  c) Im Hinblick auf das grundsätzliche Bestehen des völkerrechtlichen Rechtfertigungsgrundes des Notstands in Völkerrechtsverhältnissen ist das Schrifttum in Übereinstimmung mit der internationalen und nationalen Rechtsprechung der Auffassung,\ndass dieser gewohnheitsrechtlich anerkannt sei (vgl. Baars/Böckel, a.a.O., S. 459\nm.w.N.). Die einschlägige Literatur unterscheidet aber ebenfalls zwischen der Anerkennung im Verhältnis von Staaten zueinander einerseits und der Anerkennung als\nRechtfertigung im Verhältnis zu Privaten andererseits. Die Auffassungen des Schrifttums zur Übertragbarkeit des völkerrechtlichen Notstands auf Privatrechtsverhältnisse weichen signifikant voneinander ab (vgl. dazu Baars/Böckel, a.a.O., S. 461 ff.\nm.w.N.). Zwar verweisen Beiträge im Schrifttum darauf, es sei rechtspolitisch wünschenswert, den Staatsnotstand als Einrede gegenüber Privaten anzuerkennen (vgl.\nDolzer, Staatliche Zahlungsunfähigkeit: Zum Begriff und zu den Rechtsfolgen im Völkerrecht, in: Jekewitz <Hrsg.>, Des Menschen Recht zwischen Freiheit und Verantwortung: Festschrift für Karl Josef Partsch zum 75. Geburtstag <1989>, S. 550), die\nmangelnde Staatenpraxis verbietet aber den Schluss auf bereits geltendes Gewohnheitsrecht (vgl. Hahn, Das Völkerrecht der Auslandsschuldenregelungen, Kreditwesen <1989>, S. 314 <318>). Auch die Übertragbarkeit einer Rechtspflicht, die aus einem allgemeinen Rücksichtnahmegebot resultiert, wird in der Literatur erörtert, im\nErgebnis aber wiederum mangels hinreichender Belege aus der Staatenpraxis abgelehnt (vgl. Ohler, a.a.O., S. 594 f.).\n\n  Soweit im Schrifttum darauf verwiesen wird, es gebe innerstaatliche Rechtsgrundsätze, die allen Rechtsordnungen gemein seien und die deswegen auch völkerrechtliche Geltung beanspruchten, lässt sich dies zwar im Hinblick auf das grundsätzliche\nGebot eines Ausgleichs zwischen Schuldner und Gläubiger aufrechterhalten, zur\nEntscheidung der Vorlagefrage ist dieser Ansatz aber nicht weiterführend. Wenn es\neinen allgemeinen Rechtsgrundsatz geben sollte, wonach ein Schuldnerstaat den\nStaatsbankrott gegenüber dem privaten Gläubiger einwenden könnte, müsste sich\ndieser anhand der Beispiele in der Staatenpraxis feststellen lassen; es müsste also\nzumindest eine gewisse Übereinstimmung der Rechtsordnungen in der Anerkennung\ndieses Grundsatzes erkennbar sein. Dies ist, wie die Bewertung der Staatenpraxis\nzur Verifikation von Gewohnheitsrecht ergeben hat, indes nicht der Fall. Auch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz lässt sich mangels entsprechender Verankerung in der\nPraxis nicht verifizieren. Allein aus einem Ausgleichsgebot, das auch dem deutschen\nSchuldrecht und der verfahrensrechtlichen Absicherung der gegenläufigen Interessen inhärent ist, lässt sich keine völkerrechtliche Regel ableiten, die festlegt, dass ein\nstaatlicher Gläubiger anders zu stellen sei als eine Privatperson, und sich deshalb\nauf den Staatsnotstand berufen könne.\n\n 4. Die Frage nach der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung gerade eines wirtschaftlichen oder finanziellen Staatsnotstands wie auch nach dessen Voraussetzungen im Hinblick auf den Gefährdungsgrad wesentlicher Staatsinteressen kann hier\noffen bleiben. Denn jedenfalls kann auch ein wirtschaftlich oder finanziell definierter\n\n\n                                          17/34\n\nNotstand seitens eines Staates nicht gegenüber Privaten eingewendet werden, solange es an einer gewohnheitsrechtlichen Regel des Völkerrechts fehlt, die die Übertragbarkeit der Einrede des Notstands von Völkerrechtsverhältnissen auf Privatrechtsverhältnisse anerkennt.\n\n              Hassemer                 Broß                 Osterloh\n\n               Di Fabio             Mellinghoff           Lübbe-Wolff\n\n              Gerhardt                Landau\n\n\n\n\n                                        18/34\n\n                                Abweichende Meinung\n                              der Richterin Lübbe-Wolff\n                zum Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Mai 2007\n                                     - 2 BvM 1/03 -\n                                     - 2 BvM 2/03 -\n                                     - 2 BvM 3/03 -\n                                     - 2 BvM 4/03 -\n                                     - 2 BvM 5/03 -\n                                     - 2 BvM 1/06 -\n                                     - 2 BvM 2/06 -\n\n  \"Ausländer, die einem Staat Geld leihen, können schwerlich erwarten, von den              65\nWechselfällen dieses Staates unter keinen Umständen nachteilig betroffen zu sein. ...\nVon einem Staat kann beispielsweise nicht erwartet werden, dass er seine Schulen,\nUniversitäten und Gerichte schließt, seine Polizeikräfte entlässt und seine öffentlichen Dienstleistungen in einem solchen Ausmaß vernachlässigt, dass die Gemeinschaft dem Chaos und der Anarchie ausgesetzt wird, nur um seine ausländischen\noder einheimischen Darlehensgeber zu befriedigen.\" Diese Stellungnahme der Regierung Südafrikas gegenüber dem vorbereitenden Ausschuss der Haager Kodifikationskonferenz von 1930 gehört zu den Materialien aus der Staatenpraxis, auf die die\nInternational Law Commission (ILC) ihre Überzeugung von der gewohnheitsrechtlichen Geltung der Einrede des Staatsnotstands gestützt hat (Addendum to the eighth\nreport on State responsibility, in: Yearbook of the International Law Commission\n1980, Vol. II, S. 13 ff., Rn. 25). Sie illustriert, worum es bei der Frage nach der Existenz und Reichweite dieser Einrede geht.\n\n  Der Senat kommt zu dem Schluss, dass keine allgemeine Regel des Völkerrechts              66\nexistiert, die es einem Staat ermöglichen würde, die Rechtsüberzeugung, dass der\nAufrechterhaltung elementarer Staatsfunktionen Vorrang vor der unverzüglichen Befriedigung von Gläubigerinteressen zukommt, gegen privatrechtliche Ansprüche Privater zur Geltung zu bringen. Diese für die weitere Entwicklung des Völkerrechts bedeutsame Entscheidung trifft er anhand von Richtervorlagen, deren Zulässigkeit nach\nden Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu\nverneinen wäre (1.). Er geht dabei von einer unzulässigen Auslegung der Vorlagefrage aus (2.) und gelangt zu einem nach meiner Überzeugung falschen Ergebnis (3.).\n\n 1. a) Vorlagen nach Art. 100 Abs. 2 GG sind, ebenso wie Vorlagen nach Art. 100             67\nAbs. 1 GG, nur zulässig, wenn die zu verifizierende Regel des Völkerrechts und die\nFrage, ob sie Bestandteil des Bundesrechts ist, für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfGE 4, 319 <321>; 15, 25 <30>; 16, 276 <279>; 100,\n209 <211 f.>; stRspr). Dies ist nur der Fall, wenn die Beantwortung der Vorlagefrage\nzur Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 50,\n108 <113> zu Art. 100 Abs. 1 GG), das heißt wenn das vorlegende Gericht ihr nicht\nausweichen kann (vgl. BVerfGE 15, 25 <31>). Für die Frage der Entscheidungser-\n\n\n                                          19/34\n\nheblichkeit kommt es auf die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts an; dies\naber nur, wenn dessen Rechtsauffassung nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl.\nBVerfGE 100, 209 <212>; stRspr). Das vorlegende Gericht hat außerdem die Entscheidungserheblichkeit näher zu begründen. Der Vorlagebeschluss muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht im Falle der\nGültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen\nwürde (siehe für das Vorlageverfahren nach Art. 101 Abs. 1 GG BVerfGE 92, 277\n<312 ff.>; 105, 61 <67>; stRspr). Gemäß §§ 84 und 80 Abs. 2 BVerfGG muss das\nvorlegende Gericht auch im Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG angeben, inwiefern\nseine Entscheidung von der fraglichen Regel des Völkerrechts abhängig ist, und sich\nmit den insoweit in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsansichten auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 100, 209 <212>). Um den Begründungsanforderungen\nzu genügen, muss das Gericht auch die bisherige Behandlung der Rechtsfragen, die\nfür die Entscheidungserheblichkeit maßgeblich sind, fundiert würdigen und darstellen, inwiefern sich seine Rechtsauffassung mit den in Literatur und Rechtsprechung\nvertretenen Ansichten deckt oder von ihnen abweicht (vgl. BVerfGE 100, 209 <214>).\n\n  Die in dieser Weise zu begründende Entscheidungserheblichkeit muss - dies ist        68\nständige Rechtsprechung zu Art. 100 Abs. 1 GG, die angesichts gleichlautender gesetzlicher Zulässigkeitsvoraussetzungen (siehe § 84 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1\nBVerfGG) bislang regelmäßig auch für Vorlagen nach Art. 100 Abs. 2 GG übernommen worden ist - nicht nur zum Zeitpunkt der Vorlage, sondern noch im Zeitpunkt der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 14, 140\n<142>; 24, 63 <67>; 85, 191 <203>; 108, 186 <209>). Wird die Entscheidungserheblichkeit im Laufe des Normenkontrollverfahrens infolge nachträglich eingetretener\nUmstände zweifelhaft, so muss das vorlegende Gericht die entstandene Ungewissheit innerhalb angemessener Zeit beseitigen; geschieht dies nicht, wird die Vorlage\nunzulässig (vgl. BVerfGE 51, 161 <163>).\n\n  b) Ob die Vorlage nach diesen Maßstäben zulässig ist, hat der Senat nicht geprüft.   69\nMan kann sich die Frage stellen, ob diese Anforderungen in Teilen zu weit gehen und\ninsbesondere gewissen Besonderheiten des Normverifikationsverfahrens nach\nArt. 100 Abs. 2 GG nicht angemessen Rechnung tragen (s. etwa für das Erfordernis\neiner fundierten Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur in allen für\ndie Entscheidungserheblichkeit relevanten Fragen Schorkopf, in: Umbach/Clemens/\nDollinger <Hrsg.>, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, Rn. 22 zu §§ 83, 84 BVerfGG). Etablierte\nZulässigkeitsanforderungen können aber nicht ohne die gegebenenfalls erforderliche\nausdrückliche Korrektur der bisherigen Rechtsprechung fallweise übergangen werden, wenn es gerade passt. Eine nähere Prüfung war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Zulässigkeit der Vorlage nach den genannten Maßstäben sich von\nselbst verstanden hätte. Abgesehen davon, dass diese Maßstäbe für positive Selbstverständlichkeiten zu komplex sind, werfen die Vorlagebeschlüsse schon auf den\nersten Blick klärungsbedürftige Fragen der Zulässigkeit auf.\n\n\n\n                                        20/34\n\n  aa) Zur Frage der Entscheidungserheblichkeit führt das Amtsgericht aus, das Gericht gehe \"vom Vorliegen eines Staatsnotstandes aus\" und mache \"nicht den Versuch, selbst beurteilen zu wollen\" ob eine entsprechende unmittelbare und schwere\nGefahr für den Staat Argentinien und die Funktionsfähigkeit seiner Organe und seiner Verwaltung vorliege. Der erkennende Richter stehe auf dem Standpunkt, dass -\njenseits einer offensichtlichen Missbräuchlichkeit, für die nichts gerichtsbekannt und\nauch nichts vorgetragen sei - schon wegen fehlender Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und wegen des zuzubilligenden Beurteilungsspielraums eine Beurteilung der\nVoraussetzungen des Notstandes nur durch die Organe des beklagten Staates Argentinien erfolgen könne. Es ist nicht völlig deutlich, ob es sich hier um die Darlegung\neines Rechtsstandpunktes oder - wie die Formulierung, das Gericht \"mache nicht den\nVersuch, selbst beurteilen zu wollen ...\" nahelegen könnte - nur um Erläuterungen einer Willensbekundung handelt, die zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit\nder Vorlagefrage von vornherein nicht dienen kann. Auch wenn es sich um Rechtsausführungen handeln sollte, genügen sie jedenfalls schon nicht den oben wiedergegebenen Anforderungen der bisherigen Rechtsprechung (siehe vor allem BVerfGE\n100, 209 <212 ff.>) an die Begründung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage, da sie sich mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur in keiner Weise\nauseinandersetzen.\n\n  bb) Diese Begründungsanforderungen sind nicht etwa deshalb zu ermäßigen oder             71\nbeiseitezusetzen, weil für die vom Amtsgericht angenommene Beschränkung seiner\nÜberprüfungskompetenz andere als im Völkerrecht wurzelnde Rechtsgründe weder\ngenannt noch ersichtlich sind und also die Rechtsfrage, auf die näher einzugehen gewesen wäre, selbst völkerrechtlicher Natur ist. Das Vorlageverfahren nach Art. 100\nAbs. 2 GG hat nicht den Sinn, die Fachgerichte von einer Befassung mit völkerrechtlichen Fragen zu entlasten. Es soll vielmehr der Rechtssicherheit dienen und die Achtung des Völkerrechts gewährleisten (vgl. BVerfGE 46, 342 <363>; 64, 1 <14>; 109,\n13 <23>). Die Zulässigkeit von Vorlagen hängt deshalb ebenso wie die Vorlagepflicht\nder Fachgerichte davon ab, dass am Bestehen oder der Tragweite einer allgemeinen\nRegel des Völkerrechts ernstzunehmende objektive Zweifel bestehen (vgl. BVerfGE\n23, 288 <316>; 64, 1 <13 ff.>; 92, 277 <316>). Bestehen solche Zweifel nicht, ist die\nRechtslage also offenkundig, sind die Gerichte auch in Völkerrechtsfragen uneingeschränkt selbst prüfungs- und entscheidungsberechtigt und -verpflichtet (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17.\nJuli 1985 - 2 BvR 1190/84 -, NJW 1986, S. 1427 <1427>). Folglich sind sie von der\ngeforderten näheren Begründung der Entscheidungserheblichkeit auch dort, wo diese von der Geltung allgemeiner Regeln des Völkerrechts abhängt, nicht entlastet, soweit die diesbezügliche Rechtslage offenkundig ist.\n\n Hinsichtlich der Befugnis des Amtsgerichts, im Falle der Geltung einer Völkerrechtsregel, die der Beklagten des Ausgangsrechtsstreits die Einrede des Staatsnotstands\nzur Seite stellt, selbst über die Voraussetzungen für das Eingreifen dieser Einrede zu\nentscheiden, ist die Rechtslage offenkundig. Eine Regel des Völkerrechts, die über\n\n\n\n                                          21/34\n\neine etwaige Pflicht zu materieller Berücksichtigung eines geltend gemachten Notstands hinaus dem vorlegenden Gericht die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berechtigung dieser Einrede verböte, existiert offensichtlich nicht.\n\n  Eine rechtfertigende Wirkung des Staatsnotstands kommt nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Dazu gehört unter anderem, dass eine schwerwiegende\nBedrohung eines essentiellen Interesses des betreffenden Staates, wie zum Beispiel\nder Ausfall oder ein drohender Ausfall essentieller Staatsfunktionen im Bereich der\nSicherheit und Daseinsvorsorge, vorliegt, wobei die Gefahr eine unmittelbare und gegenwärtige sein muss (vgl. nur ILC, a.a.O., Rn. 12 ff.). Schon diese unumstrittene besondere Strenge der Voraussetzungen des Notstandseinwandes verbietet es, dem\nStaat, der eine Notstandslage geltend macht, insoweit einen breiten Beurteilungsspielraum zuzugestehen, denn die materielle Strenge würde dadurch auf der Verfahrensebene relativiert. Auch die Rechtsprechung gibt für eine derartige Einschränkung\nnichts her; sie zeigt im Gegenteil, dass die Befugnis zu gerichtlicher Überprüfung mit\ngroßer Selbstverständlichkeit in Anspruch genommen wurde. Dies gilt auch für Verfahren, in denen Staaten sich im Zusammenhang mit verweigerter oder verzögerter\nZahlung von Schulden auf eine Notstandslage berufen haben. Schon im Fall der\nRussischen Entschädigungen, in dem die türkische Regierung ihre Säumnis bei fälligen Zahlungen an die russische Regierung der Sache nach mit einer Notstandslage\nzu rechtfertigen versuchte (zur vom heutigen Sprachgebrauch abweichenden Einordnung als force majeure ILC, a.a.O., Rn. 22), hat der Ständige Schiedshof diese\nRechtfertigung für anwendbar erklärt, sie aber im konkreten Fall aufgrund näherer\nPrüfung des Sachverhalts - unter anderem im Hinblick darauf, dass die Türkei in der\nLage gewesen sei, Kreditvereinbarungen zu günstigen Zinssätzen abzuschließen,\nandere Kredite umzuschulden und letztlich einen bedeutenden Teil ihrer Staatsschulden zu tilgen - nicht als durchschlagend angesehen (Entscheidung vom 11. November 1912, UNRIAA, Bd. XI, S. 431 <443>). Seitdem auch der Internationale Gerichtshof ein Selbsteinschätzungsrecht des Staates, der sich auf eine Notstandslage\nberuft, ausdrücklich verneint und die Befugnis für sich in Anspruch genommen hat,\ndas Vorliegen der Voraussetzungen des Notstandseinwandes akribisch zu prüfen,\nbesteht in dieser Frage keinerlei Zweifel mehr (Case Concerning the Gabcíkovo-Nagymaros Project, ICJ Reports 1997, S. 7 ff., Rn. 51; s. auch bereits Nicaragua v.\nUnited States of America, ICJ Reports 1986, S. 14 ff., Rn. 282; vgl. auch Pfeiffer, ZV-\nglRWiss 2003, S. 141 ff. <157: \"selbstverständlich\">; Tietje, Die Argentinien-Krise\naus rechtlicher Sicht: Staatsanleihen und Staateninsolvenz, Beiträge zum Transnationalen Wirtschaftsrecht, Heft 37, S. 13; Schantz, VuR 2006, S. 210 <210 f.>; Bjorklund, Emergency Exceptions to International Obligations in the Realm of Foreign Investment: The State of Necessity as a Circumstance precluding Wrongfulness, www,\nS. 24 f.). Dementsprechend hat ein ICSID-Schiedsgericht im Fall CMS Gas Transmission, in dem sich die Frage stellte, ob eine vom Gericht angenommene Verletzung von Investorenrechten aus dem zwischen Argentinien und den USA abgeschlossenen       bilateralen   Investitionsschutzabkommen        (BIT)   durch     die\nvölkergewohnheitsrechtlich anerkannte Einrede des Notstands und die inhaltlich zu-\n\n\n                                         22/34\n\nmindest teilweise parallele BIT-Klausel (Art. IX) gerechtfertigt war, die Kompetenz\nzur Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Notstands nach Art. 25 der\nILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit in Anspruch genommen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die von Argentinien geltend gemachte Krise diese Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. CMS Gas Transmission Company vs. The Argentine Republic, vom 12. Mai 2005, Nr. ARB/01/8, Rn. 304 ff. <315 ff.> - www; kritisch\ndazu Schill, SchiedsVZ 2005, S. 285 <291>; van Aaken, ZVglRWiss 2006, S. 544\n<559 ff.>). Ein weiteres ICSID-Schiedsgericht hat in der Frage, ob Argentinien sich\nauf eine Notstandslage berufen kann, zunächst analysiert, ob die fraglichen argentinischen Maßnahmen, wie von Argentinien geltend gemacht, im Sinne der einschlägigen BIT-Klausel notwendig zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und zum\nSchutz seiner essentiellen Sicherheitsinteressen waren, und seine diesbezügliche\nPrüfungsbefugnis ausdrücklich bejaht (vgl. LG&E Energy Corp. vs. Argentine Republic, vom 3. Oktober 2006, Nr. ARB/02/1, Rn. 207 ff. - www); im Weiteren hat es auch\ndie Rechtslage nach allgemeinem Völkerrecht anhand der Art. 25 ff. der ILC-Artikel\nzur Staatenverantwortlichkeit geprüft (a.a.O., Rn. 246 ff.) und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Notstandslage in Argentinien (nur) für die Zeit vom 1. Dezember\n2001 bis zum 26. April 2003 bestand (a.a.O., Rn. 267 d.). Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 13. Juni 2006 die eigene Prüfungskompetenz bejaht und das Vorliegen der Voraussetzungen eines Staatsnotstands\nzum Entscheidungszeitpunkt verneint (OLG Frankfurt am Main, NJW 2006, S. 2931\n<2932>; zustimmend Schroeter, EWiR 2006, S. 557 <558>; Schantz, a.a.O., S. 310\n<310 ff.>).\n\n Abgesehen vom Fehlen einer ausreichenden Begründung ist nach alledem die Annahme, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Notstands seien diesseits der\nGrenze evidenter Missbräuchlichkeit allein von dem Staat zu beurteilen, der sich auf\ndie Notstandslage beruft, auch offensichtlich unhaltbar im Sinne der Voraussetzungen für die Maßgeblichkeit der ausgangsgerichtlichen Feststellungen zur Entscheidungserheblichkeit (vgl. BVerfGE 94, 315 <323>; 100, 209 <212>). Ob die Darlegungen des vorlegenden Gerichts zu diesem Punkt - auch unter Berücksichtigung der\nObliegenheit zu Nachträgen bei sich ändernden Umständen (vgl. BVerfGE 51, 161\n<163>) - nichtsdestoweniger ausreichend sind, wäre zu prüfen und eine etwaige Abkehr von den strengen Maßstäben der oben wiedergegebenen Rechtsprechung offen\nauszuweisen gewesen.\n\n  cc) Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass nicht in allen Ausgangsverfahren Zinsforderungen im Streit sind. Soweit nur (noch) Rückzahlungsverpflichtungen geltend gemacht werden, stellt sich die Frage der Entscheidungserheblichkeit mit besonderer Schärfe. Unabhängig von allen Fragen, die hinsichtlich der\nReichweite einer allgemeinen völkerrechtlichen Notstandseinrede zweifelhaft sein\nmögen, steht nämlich unzweifelhaft fest, dass diese Einrede jedenfalls in Bezug auf\nZahlungspflichten keine den Hauptanspruch vernichtende, sondern nur eine suspensive Wirkung hat; dies folgt schon daraus, dass die Rechtfertigungswirkung des\n\n\n\n                                         23/34\n\nStaatsnotstands sich auf das zur Abwehr des Notstands Notwendige beschränkt (vgl.\nArt. 25.1 lit. (a) der ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit; zur bloßen Suspensivwirkung auch CMS Gas Transmission Company vs. The Argentine Republic vom\n12. Mai 2005, Nr. ARB/01/8, Rn. 379 ff.; LG&E Energy Corp. vs. Argentine Republic, vom 3. Oktober 2006, Nr. ARB/02/1, Rn. 261; ILC, a.a.O., Rn. 14; Ermrich, Die\nZahlungsunfähigkeit von Staaten, 2007, S. 150, 156 f.; van Aaken, a.a.O., S. 564;\nKleinlein, AVR 2006, S. 405 <414 f.>; Ohler, a.a.O., S. 594; Kämmerer, ZaöRV 2005,\nS. 651 <658>; Pfeiffer, a.a.O., S. 158). Hinsichtlich des Hauptanspruchs kommt es\ndemnach in den Ausgangsverfahren allein darauf an, ob der behauptete Notstand\nnoch im Entscheidungszeitpunkt besteht (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW 2006,\nS. 2931 <2932>). Damit entfällt die Entscheidungserheblichkeit jeder abstrakten Vorlagefrage, wenn im Sinne der oben wiedergegeben Vorlagevoraussetzungen offenkundig ist, dass die engen Voraussetzungen einer Notstandslage (s. unter 1. b) bb))\nin Argentinien gegenwärtig nicht mehr vorliegen. Angesichts der oben wiedergegeben Judikatur, angesichts der jüngeren Entwicklung der argentinischen Wirtschaftsund Finanzdaten - Wachstumsraten von mehr als 8 % in den zurückliegenden Jahren\nund auf den Internetseiten des International Monetary Fund ausgewiesenen Devisenreserven in Höhe von knapp 34 Mrd. US-Dollar - liegt es nahe, dies anzunehmen\n(vgl. zur Frage der Entscheidungserheblichkeit von Vorlagefragen zur Reichweite\ndes Staatsnotstandes auch den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 2007 - 2 BvM 6/03 u.a. -).\n\n  2. Der Senat verneint im Entscheidungstenor die Frage, ob eine allgemeine Regel         76\ndes Völkerrechts besteht, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die\nErfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen\nZahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern. Diese Frage\nwar dem Bundesverfassungsgericht in drei Vorlagebeschlüssen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gestellt. Der Befassung mit ihr ist die Grundlage entzogen,\nseitdem das Oberlandesgericht die betreffenden Beschlüsse wegen nicht mehr gegebener Entscheidungserheblichkeit aufgehoben und das Bundesverfassungsgericht\ndie Verfahren für erledigt erklärt hat (BVerfG, a.a.O.). Im vorliegenden Verfahren hat\ndas Amtsgericht diese Frage dem Senat nicht vorgelegt. Er durfte sie daher nicht beantworten.\n\n  Zwar ist das Bundesverfassungsgericht im Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG mit          77\nRücksicht auf die völkerrechtsorientierte Gewährleistungsfunktion des Normverikationsverfahrens berechtigt - meines Erachtens sogar verpflichtet - die Vorlagefrage erforderlichenfalls in einer dieser Gewährleistungsfunktion dienlichen Weise umzuformulieren (vgl. BVerfGE 15, 25 <31 f.>; 16, 27 <32>; vgl. auch Sieckmann, in: v.\nMangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl. 2005, Art. 100 Rn. 77; Rühmann, in: Umbach/\nClemens <Hrsg.>, BVerfGG, 1. Aufl. 1992, § 83 Rn. 19). Dies kann aber nur so weit\ngehen, dass das Bundesverfassungsgericht die Frage, die das vorlegende Gericht\nbeantwortet wissen möchte, in eine dem völkerrechtlichen Klärungsbedarf und den\nEntscheidungsmöglichkeiten im Normverifikationsverfahren angemessene Form\n\n\n\n                                         24/34\n\nübersetzt. Nicht erlaubt ist es dem Bundesverfassungsgericht dagegen, im Wege der\nUmformulierung eine Vorlagefrage zu produzieren, die das vorlegende Gericht offensichtlich oder gar ausdrücklich nicht zum Gegenstand des Verfahrens machen wollte. Die Umdeutung eines Vorlagebeschlusses darf nicht dem Rechtsstandpunkt des\nvorlegenden Gerichts widersprechen (vgl. BVerfGE 23, 146 <151>). Diese in einem\nVorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG getroffene Feststellung gilt unzweifelhaft\nauch für das Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG. Die Funktion dieses Verfahrens erfordert keine weitergehenden Freiheiten. Eine Selbstbeschaffung von Vorlagefragen ist schon im Hinblick auf die Grenzen, die der richterlichen Gewalt durch\ndas Gewaltenteilungsprinzip gesetzt sind, unzulässig.\n\n Die vom Senat untersuchte und beantwortete Frage, ob die Einrede des Notstands         78\nvon einem Staat auch gegen privatrechtliche Forderungen Privater geltend gemacht\nwerden kann, hat das vorlegende Gericht ausdrücklich nicht gestellt. Vielmehr hat es\nausgeführt, es gehe davon aus, dass es einen völkerrechtlichen Grundsatz des\nStaatsnotstands gebe. Die Zweifel hinsichtlich der Tragweite dieses Grundsatzes, die\ndas Gericht formuliert und deretwegen es sich an das Bundesverfassungsgericht\nwendet, betreffen allein die Frage, ob die anerkannte Einrede des Staatsnotstands\nsich auch auf den Fall geltend gemachter Zahlungsunfähigkeit erstreckt. Soweit es\num die Frage der Erstreckung auf privatrechtliche Forderungen Privater geht, vertritt\ndas Gericht dagegen in seinen Vorlagebeschlüssen ohne irgendeine Zweifelsbekundung einen klaren Standpunkt: \"Das Vorliegen eines Notstandes kann grundsätzlich\ndie Nichterfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung rechtfertigen, wenn sie zur\nGewährleistung wesentlicher Staatsinteressen erforderlich ist und diese Interessen\nschwerer wiegen als die Belange des beeinträchtigten Staates. ... Umsomehr müsste\ndies für die Verpflichtungen eines Völkerrechtssubjekts gegenüber einer Privatperson gelten.\" Dass der Senat diesen Rechtsstandpunkt für falsch hält, berechtigt ihn\nnicht zur Erfindung einer Vorlagefrage, zu der er sich entsprechend äußern kann.\n\n 3. Die materielle Rechtslage ist meines Erachtens nicht die, die der Senat auf die     79\nselbstgestellte Frage hin festgestellt hat.\n\n a) Neben dem Gewohnheitsrecht sind die anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze - insbesondere die Grundsätze, die sich als Gemeingut in den nationalen\nRechtsordnungen auffinden lassen - eigenständige Quellen des Völkerrechts (vgl.\nArt. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut). Auch sie gehören zu den allgemeinen Regeln des\nVölkerrechts im Sinne des Art. 25 Abs. 2 GG (vgl. auch BVerfGE 23, 288 <317>; 109,\n13 <27>; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 -, DVBl 2007, S. 242 <243>; stRspr). Der völkerrechtliche\nGeltungsanspruch solcher Grundsätze ist, auch was die inhaltliche Reichweite angeht, nicht davon abhängig, dass sie zugleich Völkergewohnheitsrecht darstellen,\nd.h. nach den für die Feststellung von Völkergewohnheitsrecht maßgeblichen Kriterien auch anhand durchgängiger Staatenpraxis nachweisbar sind (näher statt vieler\nWeiss, AVR 2001, S. 394 <403 ff.>, m.w.N.).\n\n\n\n                                        25/34\n\n  Die Einrede des Staatsnotstands ist nicht nur, wie der Senat angenommen hat, kraft         81\nVölkergewohnheitsrechts allgemein anerkannt. Es handelt sich auch um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, hinter dem allgemein anerkannte Überzeugungen über die\nGrenzen der Durchsetzbarkeit von Forderungen und den Vorrang elementarer Gemeinwohlbelange - insbesondere mit Blick auf den Schutz von Leben und Gesundheit – stehen (vgl. den Bericht des Ausschusses für Internationales Währungsrecht\nder International Law Association, in: International Law Association <ILA>, Report of\nthe Sixty-Third Conference, Warsaw 1988, S. 418 ff., Rn. 21; Dolzer, in: Des Menschen Recht zwischen Freiheit und Verantwortung, Festschrift für Partsch, 1989,\nS. 531 <545 ff.>; Pfeiffer, a.a.O., S. 149 ff.; Tietje, a.a.O., S. 18).\n\n  aa) Die Materialien aus der Staatenpraxis, aus denen sich die gewohnheitsrechtliche Geltung der Notstandseinrede ergibt, bringen deren zugleich prinzipiellen Charakter deutlich zum Ausdruck. Die Stellungnahme Dänemarks im Rahmen der Haager Kodifikationskonferenz, mit der die schon mehrfach zitierte Materialanalyse für\ndie International Law Commission beginnt, ging dahin, dass man sich im internationalen Recht auf Selbstverteidigung und Notstand als Prinzipiensache berufen können\nsollte, dass diese Einrede aber, wie im Privatrecht, gewissen Begrenzungen unterliegen solle, die noch nicht hinreichend deutlich bestimmt seien (\"Self-defence and necessity should as a matter of principle be an admissible plea in international law; but,\nas in private law, they should be subject to certain limitations which have not yet been\nfixed with sufficient clearness\", ILC, a.a.O., Rn. 20). Im Fall der Russischen Entschädigungen, in dem die Notstandseinrede noch, wie früher häufig, unter der Überschrift\n\"force majeure\" geführt wurde, hat auch der Ständige Schiedshof auf die Herkunft\ndieser Einrede aus den nationalen Rechtsordnungen verwiesen: Die Einrede könne\nim internationalen Recht ebenso erhoben werden wie im Privatrecht; das internationale Recht müsse sich den politischen Notwendigkeiten anpassen (\"L´exception de\nla force majeure ... est opposable en droit international public aussi bien qu´en droit\nprivé; le droit international doit s´adapter aux nécessités publiques\"; Affaire de l´indemnité Russe, UNRIAA, Bd. XI, S. 431 <443>). Das Gutachten von Prof. Dr. August\nReinisch, auf das der Senat seine Entscheidung stützt, stellt dazu richtig fest, diese\nÄußerung scheine darauf abzuzielen, dass dieser Rechtfertigungsgrund als ein in\nverschiedenen Privatrechtsordnungen verankerter allgemeiner Rechtsgrundsatz und\ndamit auch als ein völkerrechtlicher Grundsatz anzusehen ist (S. 27 des Gutachtens;\nvgl. auch Reinisch, Anm. zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. März 2003, JZ\n2003, S. 1013 <1014>; der Verfasser kritisiert hier mit Verweis auf die eben zitierte\nPassage aus dem Russische-Entschädigungen-Schiedsspruch die vom Landgericht\nobiter dictum geäußerten Zweifel an der Anwendbarkeit der Notstandseinrede gegenüber Privaten). Die Stellungnahme Südafrikas zur Haager Kodifikationskonferenz, aus der eingangs schon zitiert wurde, stützt die Berechtigung der Notstandseinrede für Staaten ebenfalls auf Parallelität zu dem, was auf nationaler Ebene für\nIndividuen gilt. Die Notstandslage wird als eine dargestellt, in der der Staat nicht allen\nseinen Verpflichtungen genügen kann und daher denen Vorrang geben muss, die\nvon essentiellerer Bedeutung sind. Das sind, wie die eingangs wiedergegebene Pas-\n\n\n                                          26/34\n\nsage illustrieren soll, die Pflichten des Staates zur Aufrechterhaltung seiner elementaren Sicherheits- und Daseinsvorsorgeleistungen. Es gibt, so die Stellungnahme,\nGrenzen dessen, was vernünftigerweise von einem Staat erwartet werden kann, in\nderselben Weise, wie das auch bei einem Individuum der Fall ist (\"There are limits to\nwhat may be reasonably expected of a State in the same manner as with an individual\", ILC, a.a.O., Rn. 25).\n\n  Auch in Fällen, in denen nicht ausdrücklich auf die Privatrechtsordnungen verwiesen wurde, ist die Einrede des Staatsnotstands seit jeher als Ausdruck einer allgemeinen Rechtsüberzeugung von grundsätzlicher Art begründet und formuliert worden. Im Fall der French Company of Venezualan Railroads hat der Schiedsrichter der\nFranzösisch-Venezolanischen Mixed-Claims-Commission in einer Weise, die an die\nArgumentation Südafrikas erinnert, die Berechtigung der venezolanischen Berufung\nauf Notstand auf den Gedanken gestützt, dass hier nicht nur ein vorrangiges Recht,\nsondern sogar eine vorrangigen Interessen geschuldete Pflicht im Spiel war (\"Its first\nduty was to itself. Its own preservation was paramount. Its revenues were properly\ndevoted to that end\", French Company of Venezuelan Railroads Case, UNRIAA, Bd.\nX, S. 285 <353>). Dieselbe Rechtsüberzeugung und ihre Grundlagen kommen noch\ndeutlicher im Fall der Société Commerciale de Belgique zum Ausdruck, in dem Griechenland sich gegenüber Zahlungsverpflichtungen aus anderweitigen Schiedssprüchen unter anderem auf Notstand berufen hatte. In diesem 1938/39 vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof verhandelten Fall trug der Rechtsbeistand\nGriechenlands, Jean Youpis, vor, ein Staat könne in die Lage kommen, nicht mehr\nsowohl den Pflichten gegen seine Gläubiger als auch denen gegen seine Bürger\nnachkommen zu können, so dass sich die Frage stelle, welche der beiden Verpflichtungen in einem solchen Fall zurücktreten müsse. Dies sei eine in den letzten zwanzig Jahren häufig, besonders auch in Fällen, in denen Staaten die Zahlung an ihre\nGläubiger eingestellt hatten, zu erörternde Rechtsfrage gewesen. Die Lehrmeinung\nerkenne hier an, dass die Pflicht einer Regierung, für die Funktionsfähigkeit seiner\nessentiellen öffentlichen Dienste zu sorgen, sich gegen die Pflicht zur Bezahlung seiner Schulden durchsetze. In den dazu angeführten Belegen wird unter anderem darauf hingewiesen, dass für Staaten keine strengeren Verpflichtungen gelten können\nals für einen zahlungsunfähigen oder ruinierten Privaten. Der Rechtsbeistand der belgischen Gegenseite erwiderte, dass die belgische Regierung mit dem Prinzip, wonach ein Staat zur Bezahlung einer Schuld nicht verpflichtet sei, wenn dadurch seine\nessentiellen öffentlichen Dienste gefährdet würden, wohl einverstanden wäre; er bestritt nur, dass die Anwendung dieses Prinzips hier zur Rechtfertigung der griechischen Zahlungsverweigerung führe, und erklärte, dass die belgische Regierung nach\neiner ihr günstigen Feststellung der Rechtslage durch den Gerichtshof auf die Fähigkeit der griechischen Regierung, zu zahlen, Rücksicht nehmen werde (vgl. Permanent Court of International Justice <PCIJ>, Serie C, Nr. 87 <1938-1939>, 187 ff.\n<205 ff.>; 234 <236, 271>). Nach einer Änderung des ursprünglichen Klageantrags\nlag die Frage, ob die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstands für Griechenland gegeben waren, nicht mehr in der Entscheidungskompetenz des Gerichtshofs.\n\n\n                                         27/34\n\nDer Gerichtshof stellte deshalb fest, dass er zwar über die griechische Einrede nicht\nentscheiden, jedoch die Erklärung zu Protokoll nehmen könne, nach der Belgien die\nZahlungsfähigkeit Griechenlands berücksichtigen werde (vgl. PCIJ, Serie A/B, Nr. 78\n<1939>, 171 f., 178). Die Entscheidung gilt daher als Bestätigung des von den Beteiligten einvernehmlich anerkannten Grundsatzes, dass die Verpflichtung eines Staates gegenüber seinen Gläubigern keinen Vorrang hat gegenüber der Pflicht, seine\nKernaufgaben im Inneren zu erfüllen (vgl. ILC, a.a.O., Rn. 31: \"... the Court showed\nthat it implicitly accepted the basic principle on which the parties were in agreement\").\n\n  Dass der internationalen Rechtsprechung schon frühzeitig gerade das staatliche            84\nZahlungsmoratorium, von dem regelmäßig auch private Gläubiger betroffen sind, als\ntypischer Anwendungsfall der Notstandseinrede vor Augen stand, zeigt neben dem\nPlädoyer des griechischen Rechtsbeistandes im Fall Société Commerciale de Belgique auch der Schiedsspruch der General Claims Commission Mexico/U.S.A. im Fall\nDickson Car Wheel Company (U.S.A.) v. United Mexican States aus dem Jahr 1931.\nDieser Fall betraf den Ausfall von Zahlungen, die die mexikanische Eisenbahngesellschaft einem amerikanischen Unternehmen für die Lieferung von Rädern schuldete,\ninfolge einer notstandsbedingten Beschlagnahme der Bahn durch die mexikanische\nRegierung. Das Schiedsgericht führte in seiner Entscheidung, in der es den geltend\ngemachten Notstand als Rechtfertigungsgrund anerkannte, gerade Zahlungsmoratorien als Beispiel für Notstandsmaßnahmen auf, wie sie Staaten ergreifen können, ohne für die Schäden verantwortlich zu werden, die Fremden daraus entstehen (vgl.\nUNRIAA, Bd. IV, S. 669 ff. <681 f.>).\n\n  bb) Die Annahme, der Anwendungsbereich der Einrede des Staatsnotstands sei auf            85\ndas von den ILC-Artikeln zur Staatenverantwortlichkeit erfasste Rechtsverhältnis zwischen Staaten beschränkt, liegt vor diesem Hintergrund nicht nahe. Mit dieser Einrede wird, soweit es um finanzielle Verbindlichkeiten des Staates geht, der Grundsatz\nanerkannt, dass bestimmten elementaren Aufgaben und Pflichten des Staates, vor\nallem denjenigen, von denen unmittelbar Leben und Gesundheit seiner Bürger abhängen, in der Regel – nämlich soweit nicht gleichermaßen essentielle Interessen\nauch für die Gegenseite auf dem Spiel stehen - Vorrang vor der pünktlichen Bedienung von Gläubigerinteressen gebührt. Dieser Grundsatz kann nicht in der behaupteten Weise eingeschränkt werden, ohne mit sich selbst in Widerspruch zu geraten.\n\n Auf den Widerspruch, der mit der Annahme einer solchen Einschränkung verbunden wäre, verweist das vorlegende Gericht, wenn es davon ausgeht, die Einrede des\nStaatsnotstands müsse, soweit sie gegenüber einem anderen Staat geltend gemacht\nwerden könne, erst recht auch im Verhältnis zu privaten Gläubigern anwendbar sein.\nAbgesehen davon, dass die Reichweite des hier in Rede stehenden Grundsatzes\nschon nach dessen Inhalt nicht in der vom Senat angenommenen Weise beschränkt\nwerden kann, entspricht es auch der herrschenden Auffassung, dass die Rechte privater Gläubiger im Verhältnis zu einem Schuldnerstaat nicht weiter gehen können als\ndie anderer Staaten. Mit dieser Feststellung hat sich unter anderem die International\nLaw Association bei ihrer 63. Konferenz in Warschau in einer Resolution auf der\n\n\n                                          28/34\n\nGrundlage eines Berichts ihres Ausschusses für Internationales Währungsrecht auf\nden Standpunkt gestellt, dass Staaten sich zur Rechtfertigung zeitweiliger Nichtbedienung von Schulden auch Privaten gegenüber auf Staatsnotstand berufen können (The International Law Association <ILA>, Report of the Sixty-Third Conference,\nWarsaw 1988, S. 20 ff., Rn. 7 ff. <10>; vgl. auch Pfeiffer, a.a.O., S. 155 f.; van Aaken,\na.a.O., S. 560 f.; Dolzer, a.a.O., S. 550; ebenso im Ergebnis Tietje, a.a.O., S. 17 f.).\nDer zugrundeliegende Ausschussbericht weist in diesem Zusammenhang nicht nur\nauf allgemeine völkerrechtliche Grundsätze über den Rechtsstatus von Staaten und\nPrivaten hin, sondern hebt auch hervor, dass Sinn und Zweck der Rechtsfigur des\nNotstandes nicht dafür sprechen, dass sie den Schuldnerstaat gegenüber einem\nausländischen Privatgläubiger weniger schützt als gegenüber einem anderen Staat\n(vgl. Committee on International Monetary Law, Committee Report, in: ILA, a.a.O.,\nS. 418 ff., Rn. 23; vgl. auch Dolzer, a.a.O., S. 550; Pfeiffer, a.a.O., S. 155).\n\n  Das Vorrangverhältnis, um das es bei der Notstandsfrage geht, ist außerdem heute          87\nauch durch das ius cogens der Menschenrechte unterfüttert. Auch auf diesen Gesichtspunkt hat der Ausschuss für Internationales Währungsrecht in seinem der Resolution der International Law Association zugrundeliegenden Bericht hingewiesen\n(vgl. Committee on International Monetary Law, a.a.O., Rn. 21; vgl. auch van Aaken,\na.a.O., S. 560; Kämmerer, a.a.O., S. 657; Dolzer, a.a.O., S. 547). Die Durchsetzung\nstaatlicher Zahlungspflichten gegenüber ausländischen Gläubigern bei Gefahr eines\ndadurch verursachten, verschärften oder verlängerten Ausfalls elementarer Staatsfunktionen wäre - soweit nicht gleichermaßen essentielle Belange auch auf der Gläubigerseite auf dem Spiel stehen - menschenrechtswidrig.\n\n  Selbst die Autoren, die der Senat für seine Auffassung heranzieht, geben sich Mühe, nachzuweisen, dass zum Schutz der im Notstandsfall berührten essentiellen Interessen eines Staates die Anwendbarkeit der Notstandseinrede in Privatrechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten, oder jedenfalls die Anwendbarkeit schon im\nErkenntnisverfahren, gar nicht erforderlich sei. Sie bestreiten also der Sache nach\nnicht die umfassende Geltung des Rangverhältnisses der Rechtspflichten, das in der\nRechtsfigur des Staatsnotstands verkörpert ist, sondern sind der Auffassung, dass\ndieses Rangverhältnis durch Entscheidungen nationaler Gerichte in Privatrechtsstreitigkeiten – oder zumindest durch Erkenntnisurteile – gar nicht berührt sei (vgl. für die\nEbene des Erkenntnisverfahrens Baars/Böckel, a.a.O., S. 461; allgemeiner Ohler,\na.a.O., S. 594 f.). Genaugenommen wird damit nicht die Geltung der Notstandseinrede, sondern das Vorliegen ihrer Voraussetzungen für diesen Bereich verneint.\n\n  b) Wenn der Senat annimmt, die Notstandseinrede sei kraft Völkerrechts nur im Anwendungsbereich der ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit, also im Verhältnis\nzwischen Staaten, maßgeblich, so passt dies schon nicht dazu, dass auch ICSID-Schiedsgerichte in Verfahren, in denen Private als Kläger aus eigenem Recht auftreten, diese Einrede als anwendbar behandelt haben (s.o. 1. b) bb); vgl. auch Wälde,\nin: Weiler <Hrsg.>, International Investment Law and Arbitration, 2005, S. 383\n<417 f.>). Nach dem eben Ausgeführten ginge aber auch die vorsichtigere Annahme,\n\n\n                                          29/34\n\ndie Einrede gelte nur in genuin völkerrechtlichen Rechtsverhältnissen und daher jedenfalls nicht in privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Staaten und Privaten, von\nfalschen Voraussetzungen über die Trennbarkeit dieser Geltungssphären in der hier\ninteressierenden Frage aus.\n\n  Bei Rechtsverhältnissen, an denen Staaten und Private beteiligt sind, bereitet die       90\neindeutige und ausschließliche Zuordnung entweder zum nationalen oder zum internationalen Recht oft Schwierigkeiten (s. statt vieler Böckstiegel, Der Staat als Vertragspartner ausländischer Privatunternehmen, 1971, S. 76 ff. u. passim). Auch soweit die Sphären des nationalen und des internationalen Rechts ihrem\nRechtscharakter nach klar unterscheidbar sind und unterschieden werden müssen,\nkönnen jedenfalls die bestehenden inhaltlichen Zusammenhänge ein Auseinanderfallen der materiellen Rechtsinhalte verbieten. So liegt es hier. Besteht eine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der der Vorrang elementarer Pflichten gegenüber\nden eigenen Bürgern einen Staat berechtigt, anderen Staaten gegenüber im Notstandsfall fällige Zahlungen zeitweise zu verweigern, und beruft ein Schuldnerstaat\nsich hierauf in einer privatrechtlichen Streitigkeit vor den Gerichten eines anderen\nStaates, so macht er damit den völkerrechtlichen Anspruch, im Notstandsfall der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung seiner Funktionsfähigkeit im Inneren Vorrang\ngeben zu können, gegenüber dem Forumstaat und damit in einem völkerrechtlichen\nVerhältnis geltend. Respektiert der Gerichtsstaat diesen Anspruch nicht, so kann diese Rechtsverletzung ihrerseits zum Gegenstand eines genuin völkerrechtlichen\nRechtsstreits werden. Die Art und Weise, in der staatliche Gerichte in privatrechtlichen Streitigkeiten mit der von einem Staat geltend gemachten Einrede des Staatsnotstands umgehen, fällt daher ebenso in den Anwendungsbereich des Völkerrechts\nwie die von einem Staat unmittelbar vor einem internationalen Gericht geltend gemachte Einrede des Notstands. Das Völkerrecht verlangt folglich, was die Einrede\ndes Notstands angeht, für das Verhältnis Staat-Privater dieselbe materielle Rechtslage wie für das Verhältnis Staat-Staat. Diese notwendige Identität der materiellen Anspruchsinhalte hat der Internationale Gerichtshof im Fall der Serbian Loans, einem\nder Präzedenzfälle für die völkerrechtliche Anerkennung der Notstandseinrede, zum\nAusdruck gebracht, indem er feststellte, dass ein Streit zwischen einem Schuldnerstaat und seinen ausländischen Anleihegläubigern mit dem hierauf bezüglichen Streit\nzwischen dem Schuldnerstaat und dem sein diplomatisches Schutzrecht wahrnehmenden Heimatstaat der Anleihegläubiger im Grunde identisch (\"fundamentally identical\") sei, wenn auch mit dem Unterschied, dass es sich im letzteren Fall um einen\nStreit zwischen Staaten handelt und der Internationale Gerichtshof sich nach Art. 34\nseines Statuts allein in dieser Variante mit dem Streit befassen kann (vgl. PCIJ, Serie\nA, Nr. 20/21 <1929>, S. 18).\n\n  c) Zu Unrecht geht der Senat davon aus, auch die Rechtsprechung nationaler Gerichte spreche gegen die Existenz einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, nach\nder ein Staat die Einrede des Staatsnotstands auch vor nationalen Gerichten geltend\nmachen kann (zu den insoweit bei allgemeinen Rechtsgrundsätzen geltenden Nach-\n\n\n\n                                          30/34\n\nweisanforderungen siehe oben unter 3 a)).\n\n  In Italien hat der Oberste Kassationsgerichtshof im April 2005 entschieden, dass es    92\nsich bei den Rechtsakten, mit denen Argentinien den Staatsnotstand erklärt und die\nEinstellung des Schuldendienstes angeordnet hatte, um Äußerungen souveräner\nStaatsgewalt handele, dass der absolute Vorrang der Interessen der staatlich organisierten Gemeinschaft, der durch diese Rechtsakte geschützt werden solle, deren Bewertung als etwaige Rechtsverletzung nach dem für kommerzielle Aktivitäten geltenden Regime des Privatrechts ausschließe; vielmehr greife hier die Immunität des\nStaates für acta iure imperii ein (Corte Suprema di Cassazione, Ordinanza vom 27.\nMai 2005, R.G.N. 6532/04, www). Mit dieser Entscheidung des höchsten Organs der\nitalienischen ordentlichen Gerichtsbarkeit wird die aus dem Völkerrecht folgende\nPflicht, im Falle eines Staatsnotstands auch im Rahmen privatrechtlicher Streitigkeiten den Vorrang des Rechts des betreffenden Staates zur Abwehr dieses Notstands\nzu respektieren, nicht verneint, sondern im Gegenteil gerade anerkannt. Dass das\nGericht diese Anerkennung schon auf der Ebene der Immunitätsfrage vollzieht, ändert daran nichts.\n\n  Was die Rechtsprechung in den Vereinigten Staaten von Amerika angeht, die von          93\neinigen Autoren als Beleg für fehlende allgemeine Anerkennung der Notstandseinrede in Privatrechtsverhältnissen verbucht wird (vgl. Baars/Böckel, a.a.O., S. 461; Ohler, a.a.O., S. 594 f.; vgl. auch das der Senatsentscheidung zugrundeliegende Gutachten von Prof. Dr. August Reinisch, Rn. 117 ff., 125 f.), so trifft es zwar zu, dass\ndort einem erklärten Staatsnotstand nicht per se durchschlagende Bedeutung zugemessen wird. Genutzt wird jedoch die Möglichkeit einer befristeten Aussetzung des\nVerfahrens, um bei Zahlungskrisen ausländischer Staaten eine Gefährdung des Umschuldungsprozesses abzuwenden (vgl. United States Court of Appeals for the Second Circuit in den Fällen Pravin Banker Associates, Ltd., v. Banco Popular del Peru\nand the Republic of Peru, vom 25. März 1997, Nr. 96-713, mit Verweis darauf, dass\ndamit einer seit langem bestehenden Praxis der Anerkennung ausländischer Konkursverfahren durch die Bundesgerichte gefolgt werde, und EM Ltd. et al. v. Republic\nof Argentina, vom 13. Mai 2005, Nr. 05-1525-cv, mit Hinweis auf die entscheidende\nBedeutung des Umschuldungsprozesses für die ökonomische Gesundheit einer Nation). Darüber hinaus genießen ausländische Staaten in den U.S.A. allgemein einen\nweitreichenden Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen. Der Foreign Sovereign Immunities Act erlaubt auch bei umfassendem Immunitätsverzicht nur den Zugriff auf in\nden U.S.A. belegenes Vermögen, welches kommerziell genutzt wird (28 U.S.C.\n§ 1610 (a) (1); dazu und zur Auslegung dieser Bestimmung anhand ihres Zwecks, eine Störung des öffentlichen Handelns ausländischer Staaten zu vermeiden, siehe die\nEntscheidung des United States Court of Appeals for the Fifth Circuit im Fall Af-Cap\nInc. vs. The Republic of Congo, vom 17. September 2004, Nr. 03-50506). Die Geldmittel ausländischer Zentralbanken sind gesondert geschützt (28 U.S.C. § 1611 (b)\n(1)). Der United States Court of Appeals for the Second Circuit hat demgemäß kürzlich die Beschlagnahme von Geldern der argentinischen Zentralbank, die sich auf\n\n\n\n                                         31/34\n\nKonten bei der Federal Reserve Bank of New York befanden und nach dem Willen\nder argentinischen Regierung für Zahlungen an den Weltwährungsfonds verwendet\nwerden sollten, für unzulässig erklärt, obwohl Argentinien den betreffenden Gläubigern gegenüber im weitesten nach nationalem Recht möglichen Umfang auf seine\nImmunität verzichtet hatte: Der Foreign Sovereign Immunities Act immunisiere die Finanzmittel ausländischer Zentralbanken gegen Zwangsvollstreckung und Beschlagnahme; auch wenn es sich im konkreten Fall nicht um Finanzmittel der Zentralbank,\nsondern um solche der Republik Argentinien handelte, wäre zudem eine Beschlagnahme nur möglich, wenn die fraglichen Mittel für einen kommerziellen Zweck genutzt würden, was hier nicht der Fall sei (vgl. United States Court of Appeals for the\nSecond Circuit, EM Ltd. v. Republic of Argentina und NML Capital Ltd. v. Republic of\nArgentina, vom 5. Januar 2007, Nrn. 06-0403-cv, 06-0405-cv, 06-0406-cv). Der Vollstreckungsschutz unter dem allgemeineren Gesichtspunkt der Immunität geht damit\nnach US-amerikanischem Recht über den insoweit für das deutsche Recht maßgeblichen Standard des völkerrechtlich Gebotenen (vgl. BVerfGE 46, 342 <388 f.>; 64,\n1 <40>; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 -, DVBl 2007, S. 242 ff.) hinaus; er zielt darauf, die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben eines ausländischen Staates auch dann nicht zu\nbeeinträchtigen, wenn dieser sich im Rahmen kommerzieller Aktivitäten seines völkerrechtlichen Immunitätsschutzes entäußert hat.\n\n  d) Angesichts des völkerrechtlichen Grundsatzes, dass ein Staat berechtigt ist, im      94\nNotstandsfall der Erfüllung seiner elementaren Aufgaben im Inneren Vorrang gegenüber der pünktlichen Bedienung ausländischer Gläubiger zu geben, kann die Frage\ntatsächlich nur lauten, ob dieses Recht von solcher Art ist, dass es schon einer Verurteilung im Erkenntnisverfahren entgegensteht, oder ob ihm noch auf der Ebene der\nVollstreckung ausreichend Rechnung getragen werden kann. Die Behandlung der\nNotstandseinrede durch internationale Gerichte, vor denen Staaten diese Einrede\nunmittelbar geltend gemacht haben, beantwortet diese Frage naturgemäß nicht. Die\nrichtige Antwort hängt wesentlich von einer Beurteilung faktischer Konsequenzen ab,\nnämlich davon, ob spürbare negative Folgen für die Bemühungen des Schuldnerstaates um Beendigung oder Abwehr der kritischen Lage zu befürchten wären, wenn\nder Einrede des Notstands erst auf der Ebene der Vollstreckung Rechnung getragen\nwürde (vgl. bejahend Kleinlein, AVR 2006, S. 405 <413>; Bothe/Hafner, Die völkerrechtliche Begründung staatlicher Leistungsverweigerungsrechte aus dem Gesichtspunkt des Notstands, Rechtsgutachten, Januar 2004, S. 45 f.; Pfeiffer, a.a.O., S.\n165 f.; a.A. LG Frankfurt am Main, JZ 2003, S. 1010 <1011 ff.>; Grothe, Urteilsanmerkung, WuB I H 4 Währungs- und Devisenrecht; klärungsbedürftig ist darüber hinaus die Frage eines - gegebenenfalls im Erkenntnisverfahren berücksichtigungsbedürftigen - Wegfalls von Zinsansprüchen für die Dauer der Notstandslage, vgl. unter\ndem Gesichtspunkt des Schadensersatzes den ICSID-Schiedsspruch LG&E Energy\nCorp. vs. Argentine Republic, vom 3. Oktober 2006, Nr. ARB/02/1, Rn. 261, 264,\n267e, www).\n\n\n\n                                         32/34\n\n  Die Entscheidung des Senats bedeutet demgegenüber, dass die völkerrechtliche          95\nEinrede des Staatsnotstands, da sie in Privatrechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten nicht anwendbar sein soll, weder im Erkenntnis- noch im Vollstreckungsverfahren eine Rolle spielen kann. Privatgläubiger - auch solche, die Staatsanleihen mit\nungünstigen Risikobewertungen und entsprechend günstigen Zinsversprechen bewusst als spekulative Anlage gekauft haben (als Anschauungsmaterial dazu siehe\nOLG Frankfurt am Main, VersR 2005, S. 797 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2004,\nS. 1689 f.; LG Münster, BKR 2003, S. 762 ff. und S. 764 ff.) - können ihre Forderungen danach von nun an in Deutschland auch angesichts katastrophaler innerer Zusammenbrüche des Schuldnerstaates nicht nur titulieren lassen, sondern bei entsprechendem Immunitätsverzicht in den Anleihebedingungen auch mit Vollstreckung\nin für hoheitliche Zwecke bestimmtes Vermögen des Schuldnerstaates durchsetzen.\nDer US-amerikanische Rechtszustand liegt deutlich näher am Völkerrecht.\n\n                                    Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                        33/34\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Mai 2007 -\n2 BvM 1/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Mai 2007 - 2 BvM 1/03 -\n                Rn. (1 - 95), http://www.bverfg.de/e/ms20070508_2bvm000103.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:ms20070508.2bvm000103\n\n\n\n\n                                     34/34\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-05-08/2-bvm-1-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-05-08/2-bvm-1-03","retrieved":"2026-07-10 10:56:02.519052+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-05-08/2-bvm-1-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2007-05-08","dockets":["2 BvM 1/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:ms20070508.2bvm000103","ids":{"doknr":"BVERFG-ms20070508_2bvm000103","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:ms20070508.2bvm000103"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 2 BvM 1/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-05-08/2-bvm-1-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern.\n\n                                         1/34","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"3/34\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nEs ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":11},{"id":"GG/25","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"25","label":"Art 25 GG","mentions":6},{"id":"BVerfGG/80","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"80","label":"§ 80 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/83","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"83","label":"§ 83 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/84","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"84","label":"§ 84 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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