{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:lk20070928.2bvl000505","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-09-28","aktenzeichen":"2 BvL 5/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvL 5/05 -\n\n- 2 BvL 6/05 -\n\n- 2 BvL 7/05 -\n\n                               In den Verfahren\n                     zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\n\n  ob Artikel I § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über die\n  Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und\n  entsprechender Versorgungs-empfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das\n  Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 bezogen auf Beamte ab\n  Besol-dungsgruppe A 7 und auf das Jahr 2003 mit Bundesrecht unvereinbar und\n  deshalb ungültig ist,\n\n  - Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts\n  Düsseldorf vom 11. März 2005 (26 K 6021/04, 26 K 2609/04\n  und 26 K 3098/04) -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n\n                                Vizepräsidenten Hassemer,\n\n                                die Richter Di Fabio\n\n                                und Landau\n\ngemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 28. September 2007 einstimmig beschlossen:\n\n        Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n\n        Die Vorlagen sind unzulässig.\n\n                                  Gründe:\n\n                                        A.\n  Gegenstand der Verfahren ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1   1\nSatz 1 in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (GVBl 2003 S. 696; im Folgenden: SZG-NRW) insoweit, als darin der\nGrundbetrag der Sonderzahlung für Beamte ab der Besoldungsgruppe A 7 bereits für\ndas Jahr 2003 abgesenkt wurde.\n\n                                        I.\n 1. Die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung war in den Jahren von 1975      2\n\n\n                                        1/11\n\nbis 2003 bundeseinheitlich durch Bundesrecht geregelt. Nach § 67 BBesG in der\nFassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020) in Verbindung\nmit § 13 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung\n(SZuwG) in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 686) bestimmte sich die Höhe der Sonderzuwendung nach einem Bemessungsfaktor, der\nsich nach dem Verhältnis der Bezüge im Dezember 1993 zu denjenigen des laufenden Jahres berechnete. Bei Fortgeltung dieser Regelung hätte die Sonderzuwendung im Jahr 2003 84,29 % der Dezemberbezüge betragen.\n\n 2. Mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in           3\nBund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften\n(BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) wurde mit Wirkung\nzum 16. September 2003 das Sonderzuwendungsgesetz aufgehoben und den Ländern die Möglichkeit eröffnet, eigene Regelungen bezüglich einer jährlichen Sonderzahlung zu erlassen. Gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 ist das Sonderzuwendungsgesetz bis zum Erlass bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur\nGewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden.\n\n  3. Der nordrhein-westfälische Landtag verabschiedete am 20. November 2003 als       4\nArtikel I des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren\n2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen (GVBl S. 696) das Sonderzahlungsgesetz NRW. Gemäß dessen § 5 besteht die jährliche Sonderzahlung, die nach\n§ 10 SZG-NRW mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu gewähren\nist, aus einem Grundbetrag und einem Sonderbetrag für Kinder. § 6 Abs. 1 Satz 1\nSZG-NRW legt unter anderem fest, dass für die Besoldungsgruppen A 7 und A 8 der\nGrundbetrag in den Jahren 2003, 2004 und 2005 in Höhe von 70 %, für die übrigen\nBesoldungsgruppen ab A 9 aufwärts in Höhe von 50 % aus den nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgeblichen Bezügen berechnet und gewährt\nwird. Das Sonderzahlungsgesetz trat am 30. November 2003 in Kraft.\n\n                                        II.\n 1. Die Kläger der Ausgangsverfahren sind Beamte des Landes Nordrhein-                5\nWestfalen der Besoldungsgruppen A 10 (2 BvL 5/05) und R 1 (2 BvL 6/05 und 2 BvL\n7/05). Sie wenden sich gegen die gekürzte Sonderzahlung für das Jahr 2003 und begehren die Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 934,68 € (2 BvL 5/05),\n1.730,56 € (2 BvL 6/05) und 1.760,83 € (2 BvL 7/05).\n\n 2. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,\n\n         ob Art. I § 6 Abs. 1 Satz 1 im Verbindung mit § 10 des Gesetzes              7\n        über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der\n        Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den\n        Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen vom\n\n\n                                        2/11\n\n        20. November 2003 bezogen auf Beamte ab Besoldungsgruppe A\n        7 und auf das Jahr 2003 mit Bundesrecht unvereinbar und deshalb\n        ungültig ist.\n\n Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, das Sonderzahlungsgesetz NRW sei insoweit verfassungswidrig, als danach für einzelne Besoldungsgruppen der Grundbetrag\nder Sonderzahlung bereits für das Jahr 2003 verringert worden sei. Dies verletze den\nVertrauensschutz des Beamten bei Erlass eines Gesetzes mit unechter Rückwirkung.\n\n  Mit dem Gesetz vom 20. November 2003 habe der Gesetzgeber in einen noch nicht         9\nabgeschlossenen Lebenssachverhalt eingegriffen und eine bereits weitgehend entwickelte Rechtsposition der Beamten nachträglich entwertet. Mit der Festsetzung eines neuen Grundbetrages habe er nachträglich in den Zeitraum Januar bis November 2003 eingegriffen. Zwar sei nach dem Sonderzuwendungsgesetz Voraussetzung\nder Sonderzuwendung gewesen, dass der Beamte am 1. Dezember eine Tätigkeit im\nDienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn ausgeübt habe. Für die Höhe des\nGrundbetrages sei jedoch der Umfang der Tätigkeit im Kalenderjahr maßgebend gewesen. Ein Berechtigter habe den vollen Grundbetrag gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1\nSZuwG nur dann erhalten, wenn er vom 1. Januar bis zum 31. Dezember im Dienst\neines öffentlichrechtlichen Dienstherrn gestanden habe; andernfalls habe sich der\nGrundbetrag für jeden vollen Monat, in dem der Beamte nicht im öffentlichen Dienst\nbeschäftigt gewesen sei, um ein Zwölftel vermindert. Hieraus folge, dass der Anspruch auf Zahlung der Sonderzuwendung bereits im Januar entstanden sei und sich\nwährend der folgenden Monate weiterentwickelt habe, und zwar auf der Grundlage\nderjenigen Rechtslage, die in den jeweiligen Monaten galt. Daraus, dass gemäß § 10\nSZuwG für die Gewährung und Bemessung der Zuwendung die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend\ngewesen seien, könne nicht gefolgert werden, dass allein auf die aktuelle Gesetzeslage zu diesem Zeitpunkt abzustellen sei. Deshalb hätten die Kläger der Ausgangsverfahren jedenfalls bis zur Verkündung des Sonderzahlungsgesetzes NRW darauf\nvertrauen dürfen, dass ihnen für das Jahr 2003 das so genannte Weihnachtsgeld unvermindert gezahlt werde.\n\n                                        B.\n Die Vorlagen sind unzulässig.                                                         10\n\n                                         I.\n  Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen,\nwenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschriften als auch ihre\nVerfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 <76>). Das vorlegende Gericht muss hierzu darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit\nder zur Prüfung gestellten Normen abhängt. Ferner muss das Gericht seine Überzeu-\n\n\n                                        3/11\n\ngung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher darlegen und deutlich machen,\nmit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung\nseiner Ansicht nach nicht vereinbar ist. Dazu bedarf es einer Auseinandersetzung\nmit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie einer eingehenden, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehenden Darstellung der Rechtslage\n(vgl. BVerfGE 86, 71 <77>; 88, 198 <201>; 89, 329 <336 f.>; 97, 49 <60>). Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen müssen den\nverfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab dabei nicht nur benennen, sondern auch\ndie für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar\ndarlegen (vgl. BVerfGE 86, 71 <77 f.>).\n\n                                         II.\n  Diesen Anforderungen werden die Vorlagebeschlüsse nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung\ngestellten Vorschriften nicht in ausreichender Weise begründet.\n\n  1. Ausgangspunkt der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Prüfung einer Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgrundsatzes ist die Feststellung, dass\nnach den Regelungen des vormals geltenden Sonderzuwendungsgesetzes der Anspruch auf eine Sonderzahlung bereits im Januar eines Jahres entstanden sei und\nsich über die Monate hinweg vom Umfang her weiter entwickelt habe. Diese Feststellung ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts maßgeblich für sein Ergebnis, das Sonderzahlungsgesetz entwerte nachträglich für das Jahr 2003 eine bereits weitgehend\nentwickelte Rechtsposition der Kläger. Diese Feststellung hätte aber einer näheren\nDarlegung der einfachgesetzlichen Rechtslage bedurft, um die Annahme einer Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Normen durch das Verwaltungsgericht nachvollziehen zu können.\n\n  a) Die Vorlagebeschlüsse weisen zwar darauf hin, nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SZuwG sei     14\neine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Sonderzuwendung das Bestehen eines Dienstverhältnisses am 1. Dezember des jeweiligen Jahres gewesen und\nnach § 10 SZuwG sei für die Gewährung und Bemessung der Zuwendung auf die\nrechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember abzustellen gewesen.\nDagegen gehen die Beschlüsse nicht näher auf die Gesetzesformulierung des § 6\nAbs. 2 Satz 1 und 2 SZuwG ein, wonach sich der Grundbetrag für jeden Monat, in\nwelchem dem Beamten keine Bezüge zugestanden haben, um ein Zwölftel vermindert. Es findet nach dieser Ausgestaltung daher keine Addition des Grundbetrages\nfür jeden Dienstmonat statt. Das Verwaltungsgericht äußert sich nicht dazu, welche\nBedeutung diese gesetzliche Ausgestaltung für seine Annahme haben könnte, dass\nein im Januar entstehender Anspruch sich über die Monate hinweg vom Umfang her\nweiterentwickle. In diesem Zusammenhang befassen sich die Vorlagebeschlüsse\nauch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob\nBeamten von Verfassungs wegen bereits vor dem 1. Dezember ein (Teil-)Anspruch\nauf die Sonderzuwendung zustehen müsse. Das Verwaltungsgericht zitiert zwar in\n\n\n                                        4/11\n\nanderem Zusammenhang die entsprechende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in der die jährliche Sonderzuwendung als Anerkennung für geleistete Dienste, eine auch in die Zukunft gerichtete Treueprämie und eine Sonderleistung zur Deckung des im Weihnachtsmonat entstehenden besonderen Bedarfs charakterisiert\nwird (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1977 – VI C 24.75 –, juris). Das Gericht setzt\nsich allerdings nicht mit der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Urteil\nauseinander, im Rahmen einer so ausgestalteten Sonderleistung sei es eine sachgerechte Differenzierung, Beamte im vollen Umfang von der Sonderleistung auszuschließen, wenn sie im Dezember ohne Bezüge beurlaubt sind, wie es nach der\ndamaligen Rechtslage der Fall war. Der generelle Ausschluss von der Sonderzuwendung verstoße daher nicht gegen höherrangiges Recht. Die Vorlagebeschlüsse erklären nicht, wie sich ihre Annahme eines bereits im Januar entstehenden und im\nLaufe des Jahres weiter anwachsenden Anspruchs auf eine Sonderzuwendung zu\ndieser Rechtsprechung verhält.\n\n  b) Die Vorlagebeschlüsse gehen zudem nicht darauf ein, dass eine weitere Voraussetzung des Anspruchs auf Sonderzuwendung das Verbleiben im Dienst bis einschließlich 31. März des Folgejahres war, es sei denn, dass ein früheres Ausscheiden nicht vom Berechtigten selbst zu vertreten war, § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZuwG. Das\nVerwaltungsgericht setzt sich nicht damit auseinander, welche Bedeutung diese weitere Bedingung, in welcher die genannte Funktion der Sonderzuwendung als (auch)\nin die Zukunft gerichtete Treueprämie zum Ausdruck kommt, für seine Annahme eines bereits im Januar des jeweiligen Jahres entstehenden Anspruchs hat. Die gewährte Sonderzuwendung steht insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung\nnach § 3 Abs. 6 SZuwG.\n\n 2. Das Verwaltungsgericht legt nicht dar, auf welcher Grundlage es ein „entstandenes und zu beachtendes schutzwürdiges Vertrauen“ der Kläger festgestellt hat. Die\nBeschlüsse zitieren zwar Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE\n14, 288 <297 ff.>), nach der es für die Frage, ob der Betroffene mit einer Änderung\nder Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektiven Vorstellungen, sondern\ndarauf ankomme, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war,\nein Vertrauen in ihren Fortbestand zu begründen. Den Beschlüssen ist aber nicht zu\nentnehmen, woraus sich speziell für die bisherigen Regelungen zur Sonderzuwendung eine solche objektive Eignung zur Begründung von Vertrauen ergibt.\n\n  a) Die Vorlagebeschlüsse befassen sich nicht mit der wechselnden Entwicklung der     17\nSonderzuwendung für Beamte. Vor der Feststellung eines Verstoßes gegen den Vertrauensschutzgrundsatz hätte sich das Verwaltungsgericht jedoch damit auseinandersetzen müssen, ob diese Entwicklung zur Begründung von Vertrauen in den Fortbestand einer ungeminderten Sonderzuwendung geeignet ist oder ihr\nentgegenstehen könnte.\n\n Die Beamten erhielten nach 1949 eine besondere, in der Weihnachtszeit gezahlte        18\nLeistung aufgrund von Landesgesetzen, die insoweit den Tarifverträgen für die Ar-\n\n\n\n                                        5/11\n\nbeitnehmer im öffentlichen Dienst folgten (Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 67 BBesG Rn. 2). Dabei wurde zunächst ein Festbetrag ohne Differenzierung nach der Höhe der Bezüge gewährt. In Nordrhein-Westfalen führte das\nGesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und der Disziplinarordnung vom\n10. April 1962 (GVBl S. 187) in § 91c (später § 89) Landesbeamtengesetz erstmals\neine gesetzliche Regelung ein, nach der Beamte und Versorgungsberechtigte eine\nWeihnachtszuwendung erhielten. Die Höhe der Weihnachtszuwendung wurde durch\nRechtsverordnung vom 20. November 1962 (GVBl S. 569) auf 100 DM für Verheiratete und 80 DM für Ledige, Verwitwete und Geschiedene festgesetzt. Ab 1964 wurde anstelle eines einheitlichen Festbetrages ein Prozentsatz der monatlichen Bezüge als Weihnachtszuwendung gewährt. Die Zuwendung belief sich zunächst auf 33\n1/3 % der Bezüge im Monat Dezember (GVBl 1964 S. 341) und wurde in der Folgezeit schrittweise bis zu 100 % der Bezüge im Monat Dezember im Jahr 1973 erhöht (GVBl 1973 S. 480). Der Geltungsbereich des Sonderzuwendungsgesetzes des\nBundes, das zu diesem Zeitpunkt auch einen Grundbetrag von 100 % der Dezemberbezüge gewährte, wurde durch Artikel VI Nr. 2 des 2. BesVNG vom 23. Mai 1975\n(BGBl I S. 1173) auf die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Dienstherrn erstreckt. Im Jahr 1994 wurde die Sonderzuwendung durch Art. 4 BBVAnpG\n1994 (BGBl I S. 2229) auf der Höhe des Betrages für das Jahr 1993 eingefroren. Seit\n1995 wurde die Sonderzuwendung durch die Einführung des Bemessungsfaktors in\n§ 13 Abs. 1 SZuwG auf diesem Stand gehalten. Die Sonderzuwendung sank fortan\nim Verhältnis zu den monatlichen Bezügen der Beamten kontinuierlich ab. Im Jahr\n2003 wären es bei Weitergeltung der Bundesregelung noch 84,29 % gewesen.\n\n  b) Die Vorlagebeschlüsse befassen sich in diesem Zusammenhang nicht mit dem         19\nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/\n67 -, JZ 1968, S. 61, durch den eine Verfassungsbeschwerde wegen einer Kürzung\nder Weihnachtszuwendung nicht angenommen wurde. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war die Weihnachtszuwendung für Beamte in Baden-Württemberg, die seit 1962 aufgrund des Landesbeamtengesetzes gewährt und deren Höhe durch Rechtsverordnungen festgelegt wurde. Seit Dezember 1964 wurde\nals Grundbetrag ein Drittel der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge gezahlt (GABl BW 1964 S. 455). Mit der Vierten Verordnung des Finanzministeriums\nüber die Gewährung einer Weihnachtszuwendung an Beamte und Versorgungsempfänger vom 12. Oktober 1967 (GABl BW S. 240) wurde diese Regelung für das Jahr\n1967 dahingehend geändert, dass der Grundbetrag nur noch bis zu einem Höchstbetrag von 60 DM gewährt wurde. Das Bundesverfassungsgericht führte in seinem Beschluss aus, die nicht zur verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation zählende\nWeihnachtszuwendung könne jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen\nwerden. Anlass zur Erörterung eines möglichen Vertrauensschutzes der betroffenen\nBeamten sah das Bundesverfassungsgericht bei der vorliegenden Kürzung der im\nDezember 1967 fälligen Zuwendung durch die Rechtsverordnung vom Oktober 1967\nnicht.\n\n\n\n                                        6/11\n\n  3. Die Vorlagebeschlüsse befassen sich bei der Prüfung der Frage, ab wann der        20\nSchutz des Vertrauens in den Bestand des alten Rechts entfallen sein könnte, allein\nmit dem Schreiben des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen vom\n17. Juli 2003 und stellen dazu fest, die bloße Ankündigung der Kürzung durch den\nMinisterpräsidenten habe das Vertrauen der Kläger nicht beseitigen können, da nicht\ner, sondern der Landtag für den Erlass des Gesetzes zuständig gewesen sei. Die\nVorlagebeschlüsse verweisen dazu auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der das schutzwürdige Vertrauen in jedem Fall mit dem Beschluss des\nneuen Gesetzes ende (BVerfGE 95, 64 <87 f.>). In diesem Zusammenhang befasst\nsich das Verwaltungsgericht jedoch nicht mit der Entstehungsgeschichte der angegriffenen Vorschriften.\n\n  Die Vorlagebeschlüsse gehen nicht darauf ein, dass die landesgesetzliche Regelung der Sonderzuwendung durch den Beschluss der entsprechenden Öffnungsklausel auf Bundesebene vorbereitet wurde, und prüft nicht, wie sich der bereits im Juli\n2003 erfolgte Beschluss des BBVAnpG 2003/2004 auf das Vertrauen in den Fortbestand der ungeminderten Sonderzuwendung ausgewirkt haben könnte. Die Öffnungsklausel, die letztlich zur Absenkung der Sonderzuwendung für das Jahr 2003\nführte, nahm ihren Anfang in einem Gesetzesantrag des Landes Berlin vom 5. November 2002 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BRDrucks 819/02). Die\nZielsetzung dieses Antrags war es, die Beamtenbesoldung zum Zwecke der Konsolidierung der Landeshaushalte in bestimmtem Umfang, unter anderem bei der jährlichen Sonderzuwendung, für landesgesetzliche Regelungen zu öffnen (a.a.O., Vorblatt des Gesetzesantrags). Der nordrhein-westfälische Finanzminister kündigte in\ndiesem Zusammenhang schon im Dezember 2002 an, das Land wolle die Personalkosten im kommenden Jahr um 280 Millionen Euro verringern, wobei auch Kürzungen beim Weihnachts- und Urlaubsgeld denkbar seien (vgl. Frankfurter Allgemeine\nZeitung vom 2. Dezember 2002, S. 15). Der Gesetzentwurf des Bundesrats, der am\n21. Mai 2003 an den Deutschen Bundestag weitergeleitet wurde, sah schließlich in\nArt. 1 Nr. 2, Art. 3 eine Ermächtigung der Länder vor, bei der Sonderzuwendung von\ndem bundesgesetzlich festgelegten Bemessungsfaktor abweichen zu können (BT-Drucks 15/1021). Der Entwurf wurde nachfolgend regelungstechnisch neu gefasst\nund mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Anpassung der Dienstund Versorgungsbezüge in Bund und Ländern 2003/2004 zusammengefasst. Der\nDeutsche Bundestag nahm den verbundenen Gesetzentwurf am 4. Juli 2003 an. Der\nBundesrat stimmte am 11. Juli 2003 zu. Der Weg zu einer Kürzung der Sonderzuwendung stand den Ländern damit offen.\n\n 4. Das Verwaltungsgericht legt die Grundlagen seiner Abwägung zwischen Vertrauensschaden und gesetzgeberischem Anliegen, mit denen es seine Überzeugung von\nder Verfassungswidrigkeit der Regelung begründen will, nicht umfassend und widerspruchsfrei dar.\n\n a) Die Vorlagebeschlüsse stellen keinen verfassungsrechtlich relevanten Vertrauensschaden fest. Die Vorlage geht von dem verfassungsrechtlichen Maßstab aus,\n\n\n                                        7/11\n\nschutzwürdig sei ein betätigtes Vertrauen, also eine Vertrauensinvestition (vgl.\nBVerfGE 75, 246 <280 f.>). Im Folgenden prüft das Verwaltungsgericht jedoch nicht,\nob die bisherige Regelung der Sonderzuwendung geeignet war, aus dem Vertrauen\nauf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder\nzu beeinflussen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (vgl.\nBVerfGE 30, 367 <389>; 31, 94 <98>). Den Vorlagebeschlüssen lässt sich nicht entnehmen, dass die betroffenen Beamten im Vertrauen auf den ungeminderten Fortbestand der Sonderzuwendung für das Jahr 2003 Dispositionen getroffen hätten, die\nbei rechtzeitiger Kenntnis der beabsichtigten Kürzung anders ausgefallen wären. Der\nBeschluss verweist insoweit nur darauf, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung jeder betroffene Beamte die zusätzliche Zuwendung bereits am Anfang, jedenfalls aber\nwährend des Jahres in seine finanziellen Planungen einbezogen habe, etwa für die\nKraftfahrzeugversicherung, für Sondertilgungsbeträge im Rahmen bestehender Baufinanzierungen, für einen Winterurlaub oder Weihnachtsgeschenke. Allein der Feststellung, dass die Betroffenen bereits wussten, wie sie den erwarteten Geldbetrag\nverwenden wollten, lässt sich aber nicht entnehmen, dass sie deswegen bereits Entscheidungen trafen, die sie nach der Gesetzesänderung nicht mehr rückgängig machen konnten, und Nachteile erlitten, die über die Enttäuschung ihrer Erwartungen\nhinausgingen.\n\n  b) Bei der Prüfung, wie schwer der Eingriff in die Belange der Beamten wiegt, der in   24\ndie Abwägung einzustellen ist, setzt sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zu\nseiner eigenen Argumentation. Die Intensität der Nachteile ist maßgeblich für das\nGewicht des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 67, 1 <16>; 76, 256 <353>). Das\nVerwaltungsgericht geht hier davon aus, für die Bewertung der Erheblichkeit der Einkommensminderung komme es nicht auf die Minderung des Jahreseinkommens\ndurch das Sonderzahlungsgesetz an, sondern auf die Reduzierung des Einkommens\nim Monat Dezember. Es stützt diese Ansicht allein darauf, dass nach der Lebenserfahrung die Sonderzuwendung nicht über das Folgejahr verteilt, sondern gezielt für\nkonkrete Vorhaben im Dezember oder im Januar des Folgejahres ausgegeben werde. Auf dieser Grundlage stellt es fest, eine Einkommensminderung in einem Monat\num einen Betrag von 934,68 € (2 BvL 5/05), 1.730,56 € (2 BvL 6/05) oder 1.760,83 €\n(2 BvL 7/05) sei erheblich. Das Verwaltungsgericht setzt sich damit in Widerspruch\nzu seiner eigenen Charakterisierung der Sonderzuwendung, die zwar auch der Abdeckung eines Sonderbedarfs im Monat Dezember diene, außerdem aber als Anerkennung für bisherige Dienste und Treueprämie für die Zukunft angelegt sei. Den Vorlagebeschlüssen ist auch nicht zu entnehmen, warum das Gericht einerseits davon\nausgeht, auf die Sonderzuwendung werde bereits ab Januar des jeweiligen Jahres\nein Monat für Monat stetig ansteigender Anspruch erworben, andererseits aber für\ndie Erheblichkeit der Einkommensminderung nicht mehr auf das gesamte Jahr, sondern allein auf die im Monat Dezember ausgezahlten Leistungen abstellt. Das Verwaltungsgericht setzt sich in seiner Abwägung nicht mit der Minderung des Jahresnettoeinkommens der Beamten auseinander, das in der Gesetzesbegründung des\nSonderzahlungsgesetzes mit 2,7 % für die Besoldungsgruppen ab A 9 aufwärts und\n\n\n                                         8/11\n\n1,9 % für die übrigen Besoldungsgruppen beziffert wird (LTDrucks 13/4313, S. 17).\nEs ist daher nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht seine Überzeugung,\ndie angegriffenen Normen verstießen gegen den Vertrauensschutzgrundsatz, aufgrund dieser unzureichend begründeten Erheblichkeitsbewertung anhand der Dezemberbezüge gewonnen hat.\n\n  c) Das Verwaltungsgericht stellt auf Seiten der betroffenen Beamten weitere Umstände in die Vertrauensschutzabwägung ein, deren verfassungsrechtliche Relevanz\nnicht begründet wird. Das Verwaltungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, die erfolgte\nKürzung für das Jahr 2003 sei unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Reduzierung der Weihnachtszuwendung nicht isoliert betrachtet werden dürfe, sondern im Zusammenhang mit einer Vielzahl weiterer\nKürzungen im Bereich der Beamtenbesoldung und -versorgung zu sehen sei.\n\n  Ein solches Zusammenspiel von Einschnitten im Besoldungs- und Versorgungsrecht kann zwar dazu führen, dass einzelne Beamtengruppen oder sogar die Beamtenschaft insgesamt nicht mehr angemessen alimentiert werden. Doch das Verwaltungsgericht sieht das Alimentationsprinzip selbst nicht als betroffen an. Den\nBeschlüssen ist dagegen nicht zu entnehmen, aus welchen verfassungsrechtlichen\nGrundsätzen die Ansicht abgeleitet wird, bei der Prüfung, ob eine Leistungskürzung\ngegen den Vertrauensschutzgrundsatz verstößt, sei auch zu berücksichtigen, ob für\ndie betroffene Gruppe bereits andere Leistungen gekürzt worden seien oder sich solche Kürzungen in der Diskussion befänden. Das Verwaltungsgericht zitiert die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in der unter Vertrauensschutzgesichtspunkten die konkret in Rede stehende Neuregelung geprüft wird, legt aber nicht dar,\nwarum es schließlich auch andere Rechtsänderungen in seine Abwägung mit einbezieht. Die Vorlagen erwecken durch ihre Formulierung den Eindruck, für das Abwägungsresultat zugunsten des Vertrauens der Beamten hätten die weiteren Kürzungen im Bereich der Beamtenbesoldung eine maßgebliche Rolle gespielt.\n\n  d) Das Verwaltungsgericht führt aus, es habe eine Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit stattzufinden. Welche Maßstäbe das\nGericht für die Bewertung des Abwägungsergebnisses aus dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgrundsatz ableitet, bleibt dagegen offen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt eine tatbestandliche Rückanknüpfung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn das schutzwürdige\nVertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der Rechtslage als Ergebnis der Abwägung höher zu gewichten ist als die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens\nfür das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 72, 200 <254>; 78, 249 <284>; 105, 17 <43 f.>).\nDen Beschlüssen ist nicht zu entnehmen, dass das Gericht einen solchen Vorrang\ndes Vertrauens festgestellt hätte. Die Beschlüsse stellen vielmehr nur das schutzwürdige Vertrauen der betroffenen Beamten einerseits und das haushaltswirtschaftliche\nAnliegen des Gesetzgebers andererseits gegenüber und erklären, aufgrund der vor-\n\n\n                                         9/11\n\nzunehmenden Abwägung sei die erfolgte Kürzung für das Jahr 2003 nicht gerechtfertigt.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                            28\n\n             Hassemer               Di Fabio            Landau\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n28. September 2007 - 2 BvL 5/05, 2 BvL 7/05, 2 BvL 6/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2007 - 2 BvL 5/05, 2 BvL 7/05, 2 BvL 6/05 - Rn. (1 - 28),\n                http://www.bverfg.de/e/lk20070928_2bvl000505.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:lk20070928.2bvl000505\n\n\n\n\n                                     11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-09-28/2-bvl-5-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-09-28/2-bvl-5-05","retrieved":"2026-07-10 10:56:25.790704+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-09-28/2-bvl-5-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-09-28","dockets":["2 BvL 5/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:lk20070928.2bvl000505","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:lk20070928.2bvl000505"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.09.2007 – 2 BvL 5/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-09-28/2-bvl-5-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n\n        Die Vorlagen sind unzulässig.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BBesG/67","law":"BBesG","abbreviation":"BBesG","ref":"67","label":"§ 67 BBesG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/81a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"81a","label":"§ 81a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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