{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:fs20070709.2bvf000104","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2007-07-09","aktenzeichen":"2 BvF 1/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zum Urteil des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007\n                                — 2 BvF 1/04 —\n1. Für die Maßstäbe rechtzeitiger Einbringung eines Nachtragshaushaltsgesetzes des Bundes gelten die allgemeinen Grundsätze zu den Anforderungen an\n   die gebotene gegenseitige Rücksichtnahme zwischen Verfassungsorganen.\n2. Aus dem Verfassungsgebot der Haushaltswahrheit folgt die Pflicht zur Schätzgenauigkeit mit dem Ziel, die Wirksamkeit der Budgetfunktionen im parlamentarischen Regierungssystem - Leitung, Kontrolle und Transparenz durch Öffentlichkeit der staatlichen Tätigkeit - zu gewährleisten. Die für die Einnahmenund Ausgabenschätzungen erforderlichen Prognosen müssen aus der Sicht\n   ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen.\n3. Grundlegende Revisionen des Regelungskonzepts der Art. 115 Abs. 1 Satz 2\n   und Art. 109 Abs. 2 GG bleiben dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten. Im Hinblick auf den in der Normallage entscheidenden Begriff der Investitionen weist der Regelungsauftrag des Art. 115 Abs. 1 Satz 3 GG die\n   Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Tatbestands in erster Linie dem\n   Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, nicht dem des Bundesverfassungsgerichts zu. Auch zum Tatbestand einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts bleibt der Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des\n   Gesetzgebers zu respektieren (Bestätigung von BVerfGE 79, 311)\n\n\n\n\n                                       1/61","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                        Verkündet\n- 2 BVF 1/04 -                                                  am 9. Juli 2007\n                                                                Ankelmann\n                                                                Amtsinspektor\n                                                                als Urkundsbeamter\n                                                                der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\ndass § 1 und § 2 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom 18. Februar 2004\n(BGBl I S. 230) in der Fassung der Art. 1 und 2 des Gesetzes über die Feststellung\neines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 (Nachtragshaushaltsgesetz 2004) vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3662) mit Art. 110\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG (§ 1 Haushaltsgesetz 2004 n.F.) sowie mit Art. 115\nAbs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 38 und Art. 39 Abs. 1 GG (§ 2 Abs. 1 Haushaltsgesetz 2004 n.F.) unvereinbar und daher nichtig sind,\n\nhilfsweise, soweit der Hauptantrag § 1 des Haushaltsgesetzes 2004 n.F. betrifft,\nfestzustellen,\n\ndass dieser in seiner ursprünglichen Fassung insoweit mit Art. 110 Abs. 1 Satz 1\nund Abs. 2 GG unvereinbar gewesen ist, als der von ihm festgestellte Bundeshaushaltsplan 2004\n\n- im Einzelplan 60 (Allgemeine Finanzverwaltung) Kapitel 6002 Titel 121 04 (Anteil\ndes Bundes am Reingewinn der Bundesbank) eine Einnahme von 3,5 Mrd. € auswies, obwohl die Bundesbank 2004 für das Geschäftsjahr 2003 lediglich einen Gewinn von 0,248 Mrd. € an den Bund hat abführen können,\n\n- in den Einzelplänen 09 (Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft), 12 (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen) und 60 (Allgemeine Finanzverwaltung) nicht berücksichtigt hat, dass das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 - Hartz IV - (BGBl I S. 2954) nicht am\n1. Juli 2004, sondern erst am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, und dass aus diesem Grunde die von diesem Gesetz beeinflussten Einnahmen und Ausgaben in den\ngenannten Einzelplänen nicht in der veranschlagten Höhe haben anfallen können,\n\n\n\n\n                                         2/61\n\nAntragsteller:   1. Dr. M...,\n                    Mitglied des Deutschen Bundestages,\n\n                 2. G...,\n                    Mitglied des Deutschen Bundestages,\n\n                 3. Dr. G...,\n                    Mitglied des Deutschen Bundestages,\n\n                     und weitere 290 Mitglieder des Deutschen Bundestages\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Reinhard Mußgnug,\n                    Keplerstraße 40, 69120 Heidelberg -\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Vizepräsident Hassemer,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff,\n                                 Gerhardt,\n                                 Landau\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2007\ndurch\n\n                                      Urteil\nfür Recht erkannt:\n\n  1. § 1 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaltshaltsplans für das\n     Haushaltsjahr 2004 ist in der Gesetzesfassung vom 18. Februar 2004 (Bundesgesetzblatt I S. 230) und in der Fassung des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004\n     vom 21. Dezember 2004 (Bundesgesetzblatt I S. 3662) mit dem Grundgesetz\n     vereinbar gewesen.\n  2. § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaltshaltsplans\n     für das Haushaltsjahr 2004 in der Fassung des Gesetzes über die Feststellung\n     eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 vom\n     21. Dezember 2004 (Bundesgesetzblatt I S. 3662) ist mit dem Grundgesetz\n     vereinbar gewesen.\n\n\n\n\n                                        3/61\n\n                                       Gründe:\n\n                                          A.\n Das abstrakte Normenkontrollverfahren betrifft zwei Fragenkomplexe:                       1\n\n  Zum einen geht es um die Frage, ob es mit Art. 110 Abs. 1 und Abs. 2 GG vereinbar        2\ngewesen ist, dass § 1 des Haushaltsgesetzes 2004 bei der Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2004 erst in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2004 vom 21. Dezember 2004 den (Soll-)Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank in Höhe von 248 Mio. € (ursprünglich 3,5 Mrd. €)\nangesetzt sowie berücksichtigt hat, dass das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (\"Hartz IV\") vom 24. Dezember 2003 in seinen wesentlichen\nTeilen erst am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Hilfsweise geht es um die Feststellung, dass § 1 des Haushaltsgesetzes 2004 in seiner ursprünglichen Fassung vom\n18. Februar 2004 gegen Art. 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG verstoßen hat.\n\n Zum anderen betrifft das Normenkontrollverfahren die Frage, ob es mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG, vereinbar gewesen ist, dass § 2\nAbs. 1 des Haushaltsgesetzes 2004 in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2004 das Bundesministerium der Finanzen zu einer Kreditaufnahme von 43,5\nMrd. € (ursprünglich 29,3 Mrd. €) ermächtigt hat, deren Höhe die im Nachtrag zum\nGesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2004 unverändert ausgewiesene Summe\nder Ausgaben für Investitionen von 24.639.063.000 € überstiegen hat.\n\n                                           I.\n  1. Am 15. August 2003 brachte die Bundesregierung beim 15. Deutschen Bundestag ihren Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans\nfür das Haushaltsjahr 2004 (Haushaltsgesetz 2004) einschließlich eines Entwurfs\ndes Bundeshaushaltsplans 2004 ein (BTDrucks 15/1500) und leitete die Entwürfe zugleich auch dem Bundesrat zu (BRDrucks 650/03). Der Haushaltsentwurf sah unter\nanderem die Feststellung des Bundeshaushalts 2004 in Einnahmen und Ausgaben\nauf 251,2 Mrd. €, eine Kreditaufnahmeermächtigung in Höhe von 30,84 Mrd. € und\neinen Investitionshaushalt in Höhe von rund 24,8 Mrd. € vor (vgl. BTDrucks 15/1500,\nS. 13 und 27).\n\n  In seiner Stellungnahme vom 26. September 2003 (BTDrucks 15/1670 vom 9. Oktober 2003, S. 1 f.) wandte der Bundesrat gegen die Regierungsvorlage ein, diese setze auf unrealistische Wachstumserwartungen, und die im Entwurf geplante Neuverschuldung übersteige die Summe der Investitionen deutlich. Die Bundesregierung\nhielt dem entgegen, es bedürfe dringend eines Wachstumsimpulses, und die geplante Nettokreditaufnahme sei zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen\nGleichgewichts erforderlich (BTDrucks 15/1670, S. 2 f.).\n\n Im November 2003 schlug der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages in               6\nseinem Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, das Haushaltsvolu-\n\n\n\n                                          4/61\n\nmen auf 257,3 Mrd. € zu erhöhen und die Kreditaufnahmeermächtigung auf 29,3\nMrd. € zu senken (Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses, BTDrucks 15/\n1922 vom 19. November 2003; zusammenfassender Gesamtüberblick und Erläuterungen der wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Regierungsentwurf 2004,\nBTDrucks 15/1923 vom 21. November 2003, S. 12, 28, 32 ff.). Auch berücksichtigte\nder Haushaltshaltsausschuss finanzielle Auswirkungen des geplanten Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (\"Hartz IV\"), das nach dem zu jener Zeit vorliegenden Gesetzentwurf im Wesentlichen zum 1. Juli 2004 in Kraft treten\nsollte (BTDrucks 15/1923, S. 17 und 34 f. zu Einzelplan 09, S. 19 und 35 zu Einzelplan 12, S. 22 und 36 zu Einzelplan 17, S. 33 zu Einzelplan 60).\n\n  An dem im Einzelplan 60 angesetzten \"Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank\", zu dessen Höhe der Bericht des Haushaltsausschusses keinerlei Erwägungen oder Kritik erkennen lässt, nahm der Ausschuss keine Veränderungen vor (vgl. Beschlussempfehlung speziell zu Einzelplan 60, BTDrucks 15/1920,\nund Bericht, BTDrucks 15/1923, S. 25). Die Fraktionen der CDU/CSU und der FDP\nkritisierten im Bericht des Haushaltsausschusses lediglich die geplante Neuverschuldung und wiesen darauf hin, dass wesentliche haushaltsrelevante Gesetzgebungsvorhaben wie das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt noch\nim Vermittlungsverfahren anhängig seien, so dass der Haushalt voraussichtlich wenige Wochen später in wesentlichen Teilen überholt sein werde und bereits zu Beginn\ndes Jahres 2004 durch einen Nachtragshaushalt angepasst werden müsse (BT-Drucks 15/1923, S. 12 und 26 f.). Entsprechend wurde in zwei Entschließungsanträgen von Abgeordneten der Fraktionen CDU/CSU und FDP, jeweils vom 26. November 2003, darauf hingewiesen, dass noch nicht abzusehen sei, welche finanziellen\nAuswirkungen aufgrund der Beratungen des Vermittlungsausschusses über \"Hartz\nIV\" auf den Bundeshaushalt 2004 zukämen (BTDrucks 15/2089, S. 2, und BTDrucks\n15/2090, S. 2 f.).\n\n  In seinem nach der dritten Lesung gefassten Gesetzesbeschluss vom 28. November 2003 folgte der Deutsche Bundestag den Empfehlungen des Haushaltsausschusses (BRDrucks 874/03 vom 28. November 2003; BT-Plenarprotokoll 15/80,\nS. 7058 ff.). Am 19. Dezember 2003 beschloss der Bundesrat, die Einberufung des\nVermittlungsausschusses \"mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung\" zu verlangen (BTDrucks 15/2307 vom 6. Januar 2004). Der Vermittlungsausschuss schloss\ndas Verfahren zu dem vom 15. Deutschen Bundestag beschlossenen Haushaltsgesetz 2004 am 14. Januar 2004 ohne Einigungsvorschlag ab (BRDrucks 44/04 vom\n30. Januar 2004). Den Einspruch des Bundesrates vom 13. Februar 2004 gegen das\nHaushaltsgesetz 2004 (BTDrucks 15/2501; BR-Plenarprotokoll 796, S. 6 A) wies der\nDeutsche Bundestag am selben Tag zurück (BTDrucks 15/2504; BT-Plenarprotokoll\n15/92, S. 8255). Das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das\nHaushaltsjahr 2004 (Haushaltsgesetz 2004) vom 18. Februar 2004 (BGBl I S. 230)\ntrat zum 1. Januar 2004 in Kraft.\n\n\n\n\n                                        5/61\n\n  Im April 2004 wies das Bundesministerium der Finanzen in seinem Monatsbericht             9\n(Monatsbericht 04.2004, unter \"Der Bundeshaushalt 2004 - Dreiklang aus Haushaltskonsolidierung, Steuersenkungen und Strukturreformen\", S. 33 ff. <42>) darauf hin,\ndass als Ergebnis des Vermittlungsverfahrens vom November/Dezember 2003 zum\nVierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt die schrittweise Einführung dieser Grundsicherung entgegen der ursprünglichen Planung nicht bereits\nzum 1. Juli 2004, sondern erst zum 1. Januar 2005 vorgesehen sei. Die Haushaltsansätze im Bundeshaushalt 2004 unterstellten die ursprüngliche Planung. Die verzögerte Einführung werde im Rahmen der Haushaltsführung berücksichtigt.\n\n 2. Am 4. Mai 2004 beantragten Abgeordnete der CDU/CSU sowie deren Fraktion                10\n(BTDrucks 15/3096 vom 4. Mai 2004), der Deutsche Bundestag möge die Bundesregierung auffordern, \"unverzüglich, spätestens zusammen mit dem Entwurf eines\nBundeshaushaltes für das Jahr 2005, einen Nachtragshaushalt für das Jahr 2004\"\nund \"mit dem Nachtragshaushalt, jedenfalls noch vor der Sommerpause\" ein umfassendes Haushaltssicherungsgesetz einzubringen. Ähnlich beantragten Abgeordnete\nder FDP sowie deren Fraktion am 26. Mai 2004 (BTDrucks 15/3216), \"zeitnah einen\nNachtragshaushalt mit einem Haushaltssicherungsgesetz vorzulegen, um den Haushalt zu stabilisieren und die tatsächliche Haushaltssituation nicht weiter zu verschleiern\". Beide Anträge fanden in den damit befassten Ausschüssen des Deutschen\nBundestages keine Mehrheit (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 30. Juni 2004, BTDrucks 15/3556\nvom 2. Juli 2004). Sie wurden im Plenum nicht weiter verfolgt.\n\n  Am 15. Oktober 2004 legte die Bundesregierung ihren Entwurf eines Gesetzes über          11\ndie Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr\n2004 (Nachtragshaushaltsgesetz 2004) vor (BTDrucks 15/4020 und BRDrucks 740/\n04). Darin waren die Senkung des Haushaltsvolumens auf 255,6 Mrd. € (von ursprünglich 257,3 Mrd. €), die Erhöhung der Kreditaufnahmeermächtigung auf 43,7\nMrd. € (von ursprünglich 29,3 Mrd. €) und der Ansatz globaler Steuermindereinnahmen (Einzelplan 60, Kapitel 6001 Steuern) von 13 Mrd. € vorgesehen. Der Monatsbericht November 2004 des Bundesministeriums der Finanzen weist zu dem Regierungsentwurf für einen Nachtragshaushalt 2004 darauf hin, dass mit Steuerausfällen\nin Höhe von 11,1 Mrd. € zu rechnen sei; hinzu kämen Mindereinnahmen beim Bundesbankgewinn, Ansatzveränderungen durch die Verschiebung der \"Hartz-IV-Reformen\" auf den 1. Januar 2005 und die noch unbefriedigende Lage auf dem Arbeitsmarkt (BMF, Monatsbericht November 2004, unter \"Die Entwicklung im\nBundeshaushalt zum 3. Quartal 2004\", S. 35). Wie sich aus den Anlagen zu der Regierungsvorlage (Anlagen zu BTDrucks 15/4020, Einzelplan 09, 12, 32 und 60) ergibt, waren von Nachträgen lediglich die Einzelpläne 09 (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit), 12 (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen),\n32 (Bundesschuld) und 60 (Allgemeine Finanzverwaltung) betroffen.\n\n In seiner Stellungnahme vom 5. November 2004 (BTDrucks 15/4137 vom 10. November 2004, S. 1) führte der Bundesrat aus:\n\n\n                                          6/61\n\n\"Der Bundesrat hat erneut Anlass zur Feststellung, dass die Bundesregierung mit         13\nerheblicher Verspätung auf schon seit geraumer Zeit absehbare Entwicklungen reagiert. Mehrbelastungen auf der Ausgabenseite wie auch Mindereinnahmen bei den\nSteuern und den sonstigen Einnahmen des Bundes waren schon lange absehbar.\nDurch die späte Einbringung des Nachtrags verliert der Haushalt weitgehend seine\nFunktion als Planungs- und Kontrollinstrument. Er wird vielmehr zu einem reinen\nVollzugsinstrument degradiert.\"\n\n Die Bundesregierung erwiderte hierauf (BTDrucks 15/4137 vom 10. November               14\n2004, S. 1):\n\n\"Der Nachtragshaushalt 2004 konnte erst im Oktober nach sorgfältiger Bewertung          15\nder finanziellen Entwicklung vorgelegt werden. Die Arbeitsmarktausgaben wie auch\neinige Steuereinnahmen sind stark konjunkturabhängig und unterliegen unterjährig\nteilweise großen Schwankungen. Daher wäre es weder ökonomisch richtig noch\nzweckmäßig gewesen, bereits vorher Festlegungen über einen Nachtragshaushalt\n2004 zu treffen. Die Bundesregierung hat allerdings schon frühzeitig auf die Notwendigkeit eines Nachtragshaushalts für das Jahr 2004 hingewiesen. So hat Bundesminister Hans Eichel bereits in seiner Rede vor dem Deutschen Bundestag am\n27. Mai 2004 (Bundestagsprotokoll 15/111) unter Berücksichtigung aller damals erkennbaren Be- und Entlastungen einen zusätzlichen Finanzbedarf für 2004 in einer\nGrößenordnung von rund 10 bis 11 Mrd. Euro genannt.\"\n\n  Des Weiteren kritisierte der Bundesrat erneut die Höhe der Neuverschuldung. Die       16\nBundesregierung berief sich wiederum darauf, dass zwar die Nettokreditaufnahme\nfür das Jahr 2004 die Summe der im Bundeshaushalt 2004 ausgewiesenen Investitionen übersteige, dass dies jedoch nach Art. 115 GG zur Abwehr einer Störung des\ngesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zulässig sei (a.a.O., S. 2, sinngemäß unter\nBezug auf BTDrucks 15/4020, Gesetzentwurf Nachtragshaushaltsgesetz 2004,\nS. 4 f.).\n\n Im November 2004 empfahl der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages              17\neine geringere Erhöhung der Kreditaufnahmeermächtigung (43,5 Mrd. € statt 43,7\nMrd. €) (Beschlussempfehlung, BTDrucks 15/4138; Bericht, BTDrucks 15/4139,\nS. 4). Am 23. November 2004 beschloss der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung nach Maßgabe der vom Haushaltsausschuss vorgeschlagenen Kreditaufnahmeermächtigung (BRDrucks 921/04). Eine Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangte der Bundesrat nicht (BR-Plenarprotokoll 807 vom\n17. Dezember 2004, S. 626 D). Das Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags\nzum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 (Nachtragshaushaltsgesetz\n2004) vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3662) trat zum 1. Januar 2004 in Kraft.\n\n  3. Die Antragsteller stellen in ihrem Hauptantrag § 1 und § 2 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2004 vom 18. Februar 2004 in der Fassung der Art. 1 und Art. 2 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2004 vom 21. Dezember 2004 zur Prüfung, in ihrem Hilfsantrag § 1 des Haushaltsgesetzes 2004 in seiner ursprünglichen Fassung, soweit der\n\n\n                                         7/61\n\nHauptantrag § 1 in der Nachtragsfassung betrifft.\n\n Die zur Prüfung gestellten Normen haben folgenden Wortlaut (in Klammern kursiv:       19\ndie ursprünglichen Fassungen des Haushaltsgesetzes 2004):\n\n                                        §1                                             20\n\n                          Feststellung des Haushaltsplans                              21\n\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 255 600 000 000 Euro\n(257 300 000 000 Euro) festgestellt.\n\n                                        §2                                             23\n\n                               Kreditermächtigungen                                    24\n\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2004 Kredite bis zur Höhe von 43 500 000 000 Euro\n(29 300 000 000 Euro) aufzunehmen.\n\n(2) - (10) (...).                                                                      26\n\n                                         II.\n Mit ihren zunächst gegen das Haushaltsgesetz in der ursprünglichen Fassung vom        27\n18. Februar 2004 gerichteten, sodann auf die Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes vom 21. Dezember 2004 gestellten Normenkontrollanträgen rügen die Antragsteller zum einen eine allzu späte, nämlich erst im Nachtragshaushalt ausgeführte\nAnpassung des Bundeshaushalts 2004 an die realen Gegebenheiten der Einnahmen\nund Ausgaben des Bundes (1.), zum anderen die Höhe der die Investitionsausgaben\nüberschreitenden Ermächtigung zur Nettoneuverschuldung (2.)\n\n 1. Die verspätete Korrektur der Haushaltsansätze erst im Nachtragshaushalt bedeute eine Verletzung der haushaltsverfassungsrechtlichen Grundsätze der Vollständigkeit und Wahrheit (Art. 110 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Vorherigkeit des Haushaltsgesetzes (Art. 110 Abs. 2 GG) sowie des Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben\nim Haushaltsplan (Art. 110 Abs. 1 Satz 2 GG).\n\n Der Haushaltsplan 2004 habe nur die letzten vier Tage des Haushaltsjahres 2004        29\ndie Gewinnabführung der Deutschen Bundesbank richtig ausgewiesen. In gleicher\nWeise seien Einnahmenansätze und Ausgabenvoranschläge, bei denen fälschlicherweise von einem Inkrafttreten von \"Hartz IV\" zum 1. Juli 2004 ausgegangen worden\nsei, korrigiert worden. Bereits im Spätjahr 2003 sei abzusehen gewesen, dass die\nBundesbank weniger als ein Zehntel des veranschlagten Gewinns 2003 an den Bund\nwerde abführen können. Sicherlich sei das Bundesfinanzministerium auch schon vor\nder Unterrichtung der Presse über die Gewinnentwicklung informiert gewesen; ab Januar 2004 habe kein Zweifel an einem niedrigeren Bundesbankgewinn mehr bestanden.\n\n\n\n                                         8/61\n\n  Die Verschiebung von \"Hartz IV\" in das Jahr 2005 sei seit der Verabschiedung des       30\nVierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am 24. Dezember\n2003 bekannt gewesen. Nachdem die Antragsteller zunächst von einer erheblichen\n\"Deckungslücke\" in den ursprünglichen Haushaltsansätzen (auch) durch das Vorziehen von \"Hartz IV\" ausgegangen waren, haben sie den Feststellungen in einem\nSchreiben der Berichterstatterin nicht widersprochen, wonach die vollständige Berücksichtigung aller einschlägigen Haushaltsansätze hierfür keine Bestätigung liefere, sondern zu dem Befund führe, dass sich der Bund durch den verfrühten Ansatz\ndes Gesetzes eher \"ärmer\" als \"reicher\" gerechnet habe. Wegen des komplexen Geflechts von Einnahme- und Ausgabetiteln, die durch \"Hartz IV\" teils belastet und teils\nentlastet worden seien, seien - so die Antragsteller - die Berechnungen schwierig gewesen. Es komme aber angesichts der Art und des Ausmaßes fehlerhafter Ansätze,\ndie durch Saldierung nicht beseitigt würden, in diesem Zusammenhang auf Existenz\nund Höhe einer Deckungslücke letztlich nicht an. Im Übrigen bleibe es schon wegen\ndes überhöht angesetzten Bundesbankgewinns bei einer Deckungslücke in Milliardenhöhe, so dass nicht nur das Gebot der Vollständigkeit gemäß Art. 110 Abs. 1 Satz\n1 GG, sondern auch das Gebot des - materiell zu verstehenden - Ausgleichs gemäß\nArt. 110 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sei.\n\n  Der Nachtragshaushalt habe die Verfassungswidrigkeit des Haushaltsgesetzes             31\n2004 a.F. nicht heilen können. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Bundesregierung diesen Nachtrag unverzüglich vorlege, sobald das Erforderliche zu erkennen sei. Ihren Nachtrag zum Haushaltsplan 2004 habe die Bundesregierung dem\nBundestag und dem Bundesrat indes erst lange nach seinem Erforderlichwerden zur\nPrüfung und Beschlussfassung zugeleitet: Bereits bei Verabschiedung des Haushaltsplans 2004 a.F. am 18. Februar 2004 sei dessen Korrekturbedürftigkeit sowohl\nhinsichtlich des Bundesbankgewinns als auch hinsichtlich \"Hartz IV\" offenkundig gewesen. Zudem habe im Mai 2004 der \"Arbeitskreis Steuerschätzung\" für das laufende Jahr einen Steuerausfall von rund 9 Mrd. € vorhergesagt. Deshalb sei der Nachtragshaushalt spätestens Ende Mai 2004 vollends unumgänglich geworden. Das\nNachtragsverfahren sei dazu missbraucht worden, ein von Anbeginn bestehendes\nDefizit bis zum Jahresende zu verschleiern, um es erst im letzten Augenblick aufzudecken und dann kurzer Hand mit einer Erhöhung der Kreditermächtigung glatt zu\nziehen, anstatt es rechtzeitig mit exakt geplanten haushalts- und finanzwirtschaftlichen Mitteln zu beseitigen. Mit dem verspäteten Einbringen des Nachtragshaushalts\n2004 habe die Bundesregierung das Ausgabenbewilligungsrecht des Bundestages\nunterlaufen; das Nachtragshaushaltsgesetz 2004 verstoße gegen das auch für Nachtragshaushalte verbindliche Vorherigkeitsprinzip (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG).\n\n 2. Soweit sich die Antragsteller gegen § 2 Abs. 1 Haushaltsgesetz 2004 n.F. wenden, kritisieren sie, dass die Verschuldungsgrenze des Art. 115 GG überschritten sei.\nDie im Haushaltsplan 2004 veranschlagte Investitionssumme von 24,6 Mrd. € sei ursprünglich um 4,7 Mrd. €, also um 19,1 Prozent und schließlich um 18,9 Mrd. €, also\num mehr als 75 Prozent überschritten worden. Zusätzlich verschärft werde dies,\n\n\n\n                                         9/61\n\nwenn man richtigerweise von den veranschlagten Investitionen die jährlichen Deinvestitionen, zumindest die aufgrund der Haushaltsansätze für Veräußerungserlöse\nleicht bezifferbaren Vermögensabgänge durch Veräußerung, abziehe, und zwar für\ndas Haushaltsjahr 2004 einen (Soll-)Betrag von 10,4 Mrd. €.\n\n Die Überschreitung der Investitionsgrenze rechtfertige die Bundesregierung nunmehr schon zum vierten Mal mit der Konjunkturklausel des Art. 115 Abs. 1 Satz 2\nGG. Was diese Vorschrift gemeinsam mit Art. 109 Abs. 2 GG und dem Stabilitätsgesetz nur als Ausnahme bei einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts\nhinnehme, sei für die Bundesregierung mittlerweile zur Regel geworden.\n\n  Das Ziel des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG, die Überwindung von Konjunkturstörungen,       34\nerlaube keinen Rückgriff auf die Konjunkturklausel, wenn es – wie derzeit in Deutschland – um die Überwindung von strukturbedingten Finanzkrisen gehe.\n\n Die Vorschrift meine mit der \"Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts\"        35\nnur eine vorübergehende Krisensituation; strukturbedingte Dauerkrisen der öffentlichen Finanzwirtschaft erfasse diese Formel nicht. Die Überinterpretation der Rolle\ndes Staates in der Sozialen Marktwirtschaft habe zu der bestehenden Überforderungskrise geführt; hinzugekommen seien die Lasten der Wiedervereinigung, und\nschließlich führten die Folgen der demographischen Entwicklung zu einem weiteren\nAnstieg der Soziallasten. Eine Finanzpolitik, die Staatsaufgaben über stetig steigende Schulden finanziere, verspiele das Vertrauen der Bevölkerung in die Solidität der\nStaatsfinanzen und die Sicherheit der Arbeitsplätze und der Altersvorsorge, was verstärktes Sparen und Lähmung der Konsum- und Investitionsbereitschaft nach sich\nziehe. Dem sei mit den Instrumenten der antizyklischen Konjunkturpolitik nicht beizukommen.\n\n  Ein Programm, wie es das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 79, 311 (339 f.)          36\nverlangt habe und das nach Umfang und Verwendung geeignet sei, die Störung des\ngesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zielgerichtet zu bekämpfen, liege der kritisierten Nettokreditaufnahme nicht zugrunde. Die Bundesregierung führe im Wesentlichen nur ins Feld, dass die derzeitige Konjunkturlage energischere Sparmaßnahmen\nnicht erlaube. Die Gesetzesbegründung benenne im Wesentlichen das als \"Agenda\n2010\"     bezeichnete     Reformprogramm,       ohne    einen    Ursache-Wirkungs-Zusammenhang zwischen diesem Programm und der erhöhten Kreditaufnahme herzustellen.\n\n  Im Hinblick auf das Bruttoinlandsprodukt und die Auslastung des Produktionspotentials sehe auch der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (im Folgenden: Sachverständigenrat) keine Fehlentwicklung des\ngesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Jahresgutachten 2004/05, Tz. 745, S. 521).\nAls potentielle Störung bleibe einzig das Verfehlen eines hohen Beschäftigungsstands. Ob dies aber bereits eine ernsthafte und nachhaltige Beeinträchtigung des\ngesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts begründe, sei auch im Sachverständigenrat\nstrittig. Zudem sei nach dessen Auffassung eine erhöhte Kreditaufnahme zur Beseiti-\n\n\n                                         10/61\n\ngung der Störung auf dem Arbeitsmarkt nicht geeignet. Die seit 2002 wiederholten\nRückgriffe auf die Konjunkturklausel des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG bestätigten, dass\nihnen kein auf Effektivität und Konsequenz angelegtes antizyklisches Programm zugrunde liege.\n\n  Die Antragsteller weisen auch darauf hin, dass Kreditermächtigungen, die erst gegen Ende des Haushaltsjahrs erteilt würden, dem Bundesfinanzminister \"Restkreditermächtigungen\" verschafften, auf die er im neuen Haushaltsjahr zurückgreifen könne, ehe er die für dieses Haushaltsjahr bewilligten Kredite in Anspruch nehmen\nmüsse. § 2 Abs. 9 Haushaltsgesetz gebe die übertragenen Restkreditermächtigungen zwar nur bis zur Höhe von 0,5 % des in § 1 Haushaltsgesetz für das gleiche Jahr\nfestgestellten Haushaltsvolumens frei; was darüber hinausgehe, dürfe nur nach vorheriger Zustimmung des Haushaltsausschusses genutzt werden; dies sei jedoch \"im\nStillen\" ohne eine breitere öffentliche Diskussion möglich. Dies verstärke die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Umgang der Bundesregierung und der Mehrheit des 15. Deutschen Bundestages mit Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n Schließlich drohe die beschleunigte Erhöhung der bestehenden hohen Bundesschuld, die Handlungsfreiheit der für die Politik der Zukunft verantwortlichen Volksvertreter und Regierungen aufzuheben; damit sei neben Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG\nauch das in Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 38 und Art. 39 GG verankerte demokratische\nPrinzip der Herrschaft auf Zeit verletzt.\n\n                                         III.\n Zu dem Normenkontrollantrag haben die Bundesregierung und die Bayerische                40\nStaatsregierung Stellung genommen.\n\n  1. a) Die Bundesregierung hält den Normenkontrollantrag für unzulässig, soweit er      41\nsich mit dem Hauptantrag auf § 1 Haushaltsgesetz 2004 in der Fassung des Nachtragshaushalts bezieht. Es fehle das objektive Klarstellungsinteresse, da die Vorschrift, wie die Antragsteller selbst eingeräumt hätten, den tatsächlichen Verhältnissen und haushaltsverfassungsrechtlichen Vorgaben entspreche. Unzulässig sei auch\nder Hilfsantrag, soweit er Verstöße der Bundesregierung gegen Vorschriften des\nHaushaltsverfassungsrechts - insbesondere das verspätete Einbringen des Nachtragshaushalts 2004 - rüge. Das Verhalten der Bundesregierung könne nicht Gegenstand der abstrakten Normenkontrolle sein.\n\n b) Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag unbegründet.                                 42\n\n aa) Der Hauptantrag zu § 1 Haushaltsgesetz 2004 n.F. sei selbst dann unbegründet, wenn eine Verletzung des Vorherigkeitsgrundsatzes (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG)\ndurch diese Vorschrift angenommen würde, denn eine solche Verletzung habe nicht\ndie Verfassungswidrigkeit oder gar Nichtigkeit der Vorschrift zur Folge.\n\n Soweit der Hauptantrag den Grundsatz der Haushaltswahrheit betreffe, seien im           44\nHaushaltsplan 2004 n.F. sowohl der Bundesbankgewinn als auch die finanziellen\n\n\n\n                                         11/61\n\nFolgen von \"Hartz IV\" zutreffend berücksichtigt; die Ansätze entsprächen in vollem\nUmfang verfassungsrechtlichen Anforderungen.\n\n  bb) Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Die Antragsteller rügten angebliche Verstöße gegen das Gebot des Haushaltsausgleichs (Art. 110 Abs. 1 Satz 2 GG) und\ndie Grundsätze der Haushaltsvollständigkeit und -wahrheit (Art. 110 Abs. 1 Satz 1\nGG). Eine Verletzung des Ausgleichsgebots müsse von vornherein ausscheiden, da\ndie Pflicht, den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen, nur eine\nvom Haushaltsgesetz 2004 beachtete \"formale Buchhaltungsregel\" sei. Auch der\nGrundsatz der Budgetwahrheit, also die Pflicht, die künftigen Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Möglichen sachgerecht und vertretbar zu schätzen, sei nicht verletzt worden. Sowohl der Ansatz des Bundesbankgewinns als auch die Ansätze von\n\"Hartz IV\" im Haushaltsplan 2004 hätten zu jeder Zeit den verfassungsrechtlichen\nAnforderungen entsprochen.\n\n  (1) (a) Zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages am            46\n28. November 2003 habe der ursprüngliche Ansatz des Bundesbankgewinns in Höhe\nvon 3,5 Mrd. € der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Erblastentilgungsfonds genannten Obergrenze entsprochen. Im Zeitpunkt der Aufstellung\ndes Bundeshaushaltsplans 2004 hätten die zugänglichen Informationen den Schluss\nzugelassen, dass der Bundesbankgewinn wieder mindestens diesen Betrag erreichen werde. Der Gewinnrückgang aufgrund des Dollarkurses, der Zinsentwicklung\noder sonstiger Indikatoren sei nicht vorhersehbar gewesen. Auch habe der Vorstand\nder Bundesbank bei der Aufstellung des Jahresabschlusses einen Ermessensspielraum, über dessen Ausfüllung er erst nach Ablauf des Rechnungsjahres entscheide.\nIn der Phase der Aufstellung des Jahresabschlusses am Jahresanfang gebe die Bundesbank wegen der bilanzpolitischen Gestaltungsspielräume des Vorstands grundsätzlich keine Informationen über ihren möglichen Jahresgewinn an das Bundesministerium der Finanzen weiter. Eine von den Antragstellern behauptete Verpflichtung\nder Bundesbank \"zu raschen und exakten Informationen über alle für die Haushaltsplanung wesentlichen Tatsachen und Entwicklungen\" sei im Bundesbankgesetz nicht\nvorgesehen und sei auch mit der Unabhängigkeit der Bundesbank nicht vereinbar.\nDeshalb hätten bis zur Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2004 weder die Bundesregierung noch der Bundestag belastbare Informationen über die tatsächliche Höhe des Bundesbankgewinns 2003 gehabt.\n\n (b) Das spätere Inkrafttreten von \"Hartz IV\" habe die Regierungsvorlage noch nicht     47\nberücksichtigen können. Bei Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2004 durch\nden Bundestag sei zwar bekannt gewesen, dass der Bundesrat im Hinblick auf das\nVierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt den Vermittlungsausschuss angerufen hatte. Bei Abwarten des Vermittlungsverfahrens wäre allerdings\ngegen den vom Bundesverfassungsgericht angemahnten Vorherigkeitsgrundsatz\nverstoßen worden.\n\n (2) Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens und der abschließenden Befassung des          48\n\n\n\n                                        12/61\n\nBundestages mit dem Haushaltsgesetz 2004 sei hinsichtlich des Bundesbankgewinns bereits tatsächlich keine Korrektur veranlasst gewesen.\n\n  Vor allem aber sei eine Korrektur des Haushaltsgesetzes 2004 im Vermittlungsverfahren in Gestalt der Berücksichtigung des tatsächlichen Bundesbankgewinns 2003\noder der - im Gegensatz zur Höhe des Bundesbankgewinns mit Beginn des Vermittlungsverfahrens bekannten - Verschiebung des Inkrafttretens von \"Hartz IV\" verfassungsrechtlich nicht zulässig gewesen, wie sich aus Stellung und Aufgaben des Vermittlungsausschusses ergebe. Der Bundesbankgewinn sei nicht Gegenstand des\nAnrufungsbegehrens gewesen. Zusätzliche Einschränkungen hätten sich aus dem\nbesonderen Charakter des Haushaltsgesetzes ergeben. Normalerweise könne der\nVermittlungsausschuss in gewissem Umfang Änderungen der vom Bundestag beschlossenen Gesetze vorschlagen. Beim Haushaltsgesetz geböten jedoch das ausschließliche Initiativrecht der Bundesregierung und das Budgetrecht des Parlaments,\neine Überprüfung und Neubestimmung der Ausgabeprioritäten und Verteilungsentscheidungen dem ordnungsgemäßen parlamentarischen Verfahren vorzubehalten.\nDeshalb dürfe der Vermittlungsausschuss bei der Behandlung des Haushaltsgesetzes jedenfalls keine isolierten Änderungen einzelner Haushaltsansätze vornehmen.\nAuch eine \"grundlegende Überarbeitung\" des Haushaltsgesetzes, wie in der Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat, BTDrucks 15/2307 vom 6.\nJanuar 2004, S. 1, gefordert, sei im Vermittlungsverfahren unzulässig.\n\n Das zwischen den Gesetzesbeschluss des Bundestages und das endgültige Zustandekommen des Haushaltsgesetzes geschaltete Vermittlungsverfahren dürfe eine seit dem Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses veränderte Sachlage nicht berücksichtigen; dies sei dem parlamentarischen Beratungsverfahren vorbehalten.\n\n  cc) Der von der Bundesregierung im Oktober 2004 vorgelegte Entwurf eines Nachtragshaushaltsgesetzes 2004 sei schließlich auch nicht in verfassungswidriger Weise\nzu spät gekommen. Er sei erst im Laufe des Jahres 2004 aus konjunkturpolitischen\nGründen erforderlich geworden. Die vom teilweisen Vorziehen der Steuerreform ausgehenden Impulse seien nicht ausreichend gewesen, um die Inlandsnachfrage zu stimulieren. Das Wachstum sei im Wesentlichen vom Export getragen worden und habe auch nicht zu Beschäftigungswirkungen geführt. Die Bundesregierung habe mit\ndem Nachtrag bis nach der Sommerpause des Bundestages warten wollen, bis sich\ndas Bild hinreichend verfestigt habe.\n\n dd) Auch § 2 Abs. 1 Haushaltsgesetz 2004 n.F. entspreche den verfassungsrechtlichen Anforderungen.\n\n Bundesregierung und Bundestag hätten die vom Bundesverfassungsgericht zu              53\nArt. 115 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz GG formulierten Pflichten zur Darlegung der Diagnose einer ernsthaften und nachhaltigen Störung des gesamtwirtschaftlichen\nGleichgewichts sowie zu Ziel und Eignung der erhöhten Kreditaufnahme als Instrument zur Abwehr der Störung erfüllt, und zwar sowohl für den ursprünglichen Haushalt als auch für den Nachtragshaushalt 2004.\n\n\n                                        13/61\n\n Entgegen dem Vortrag der Antragsteller folge auch aus dem Demokratieprinzip kein      54\nVerbot der weiteren Erhöhung des Schuldenstands, das einen Verstoß gegen Art. 20\nAbs. 1 und 2, Art. 38 und Art. 39 GG begründen könnte. Das Prinzip der Herrschaft\nauf Zeit sei zwar ein wesentliches Element der Demokratie, daraus ergebe sich jedoch keine Einschränkung des jeweiligen Bundestages im Hinblick auf seine Entscheidungsmöglichkeiten. Die speziellen Regelungen über die Kreditaufnahme in\nArt. 115 GG konkretisierten insoweit das Demokratieprinzip. Zusätzliche verfassungsrechtliche Grenzen der Kreditaufnahme seien dem Demokratieprinzip danach\nnicht zu entnehmen. Im Übrigen habe die Bundesregierung die aus einer hohen\nstaatlichen Verschuldung für nachfolgende Generationen erwachsende Problematik\nerkannt und Maßnahmen zur langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen\numgesetzt.\n\n  2. Die Bayerische Staatsregierung stimmt in allen wesentlichen Punkten mit den Antragstellern überein.\n\n  Die Bundesregierung habe Art. 110 GG missachtet, indem sie wider besseres Wissen einen von vornherein unvollständigen und unrichtigen Haushalt für 2004 vorgelegt und diesen selbst im Vermittlungsverfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung\nnicht korrigiert habe.\n\n Die Bundesregierung verkenne den Charakter des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG als          57\nAusnahmeregelung. Länger anhaltenden strukturellen Krisen sei mit einer antizyklischen Konjunkturpolitik nicht beizukommen. Entgegen der Begründung im Regierungsentwurf für das Haushaltsgesetz 2004 könne auch von einer Verfehlung des\nWachstumsziels keine Rede sein, denn die Prognosen der Herbstprojektion der Bundesregierung für 2004, wonach mit einem Wachstum von 1,5 bis 2,0 % zu rechnen\ngewesen sei, hätten sich angesichts eines tatsächlichen Wirtschaftswachstums von\n1,6 % als sachgerecht erwiesen. Trotz nach wie vor sehr angespannter Lage auf dem\nArbeitsmarkt im Sommer 2003 erscheine angesichts dieser Wachstumsprognose\nauch zweifelhaft, ob für das Jahr 2004 eine Verfehlung des Beschäftigungsziels habe\nangenommen werden können, wobei ohnehin zumindest umstritten sei, ob eine solche Zielverfehlung allein schon als ernsthafte und nachhaltige Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts gewertet werden könne. Im Übrigen habe die Bundesregierung auch nicht nachvollziehbar begründet, wie - entgegen der\nStellungnahme des Sachverständigenrates im Jahresgutachten 2004/05 - mittels einer erhöhten Kreditaufnahme insbesondere die drohende Verfehlung des Beschäftigungsziels habe abgewehrt werden sollen.\n\n Schließlich seien auch die Rechte der Gesetzgebungsorgane durch die verspätete        58\nEinbringung des Nachtragshaushalts verletzt worden. Bundesrat und Bundestag sei\ndie Möglichkeit genommen worden, ihre Funktion als Planungs- und Kontrollinstanzen wahrzunehmen.\n\n\n\n\n                                        14/61\n\n                                         IV.\n Als sachkundige Dritte (§ 27a BVerfGG) haben Stellung genommen der Präsident            59\ndes Bundesrechnungshofs, Prof. Dr. Dieter Engels, sowie die Universitätsprofessoren Dr. Dres. h.c. Bert Rürup und Dr. Charles B. Blankart.\n\n Einmütig plädieren die Sachverständigen für einen engen, auf Nettoinvestitionen         60\nbeschränkten Investitionsbegriff im Rahmen der für den \"Normalfall\" geltenden Begrenzung der jährlichen Neuverschuldung gemäß Art. 115 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz\nGG. Da nach dem Zweck der Regelgrenze für die Neuverschuldung nur Investitionen\nmit zukunftsbegünstigender Wirkung die staatliche Kreditfinanzierung rechtfertigten,\nseien - entgegen der bisherigen Staatspraxis - nicht die in den Haushalten als Ausgaben für Investitionen veranschlagten Beträge, also die Bruttoinvestitionen, sondern\nwesentlich geringere (im Einzelnen unterschiedlich abgegrenzte) Beträge, nämlich\nnur Nettoinvestitionen, maßgeblich. Nicht zu berücksichtigen und von den Bruttoausgaben abzuziehen seien insbesondere Abschreibungen in Höhe des Wertverzehrs\nder Investitionsgüter, bloße Ersatzinvestitionen und Einnahmen aus Privatisierungserlösen sowie andere Veräußerungserlöse, etwa aus Forderungsveräußerungen.\n\n Um dem faktischen Ausfall einer Begrenzungswirkung des Art. 115 GG entgegenzuwirken, tritt Prof. Dr. Engels im Übrigen de constitutione lata für eine Geltungserstreckung der Kreditgrenze über die Aufstellung des Haushalts hinaus auf den Haushaltsvollzug ein und wendet sich namentlich auch gegen die bisherige Praxis der\n\"Fifo-Methode\" (\"first in first out\") bei der Ausschöpfung von Restkreditermächtigungen aus dem Vorjahr. Der Bundesrechnungshof und die Landesrechnungshöfe seien\nallerdings der Ansicht, eine engere Auslegung des Investitionsbegriffs in der Haushaltspraxis reiche für eine angemessene Begrenzung der Kreditaufnahmemöglichkeiten nicht aus. Diese könne nur im Rahmen einer Änderung der Finanzverfassung\nerreicht werden. Insoweit könnten vor allem die neuen Regelungen in der schweizerischen Verfassung als Vorbild herangezogen werden, während eine ausreichende\nSchuldenbegrenzung durch Übernahme des europäischen Regelwerks in das\nGrundgesetz zweifelhaft sei.\n\n  Nach Ansicht von Prof. Dr. Dres. h.c. Rürup sollte der Ausnahmetatbestand des          62\nArt. 115 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz GG neu und deutlich enger gefasst werden. Bei\nder Prüfung einer Störung müsse zu den Teilzielen des Beschäftigungsstandes und\ndes Wirtschaftswachstums unterschieden werden zwischen konjunkturellen Anteilen\nund der Entwicklung des Produktionspotentials - ungeachtet aller Probleme und Kritik\nim Hinblick auf technische Fragen der Messung. Die Entwicklung des Produktionspotentials hänge maßgeblich ab von Rahmenbedingungen wie dem Bildungssystem,\nden Systemen der sozialen Sicherung, dem Regulierungsumfang, der Abgabenbelastung sowie der Höhe der Staatsschuld usw., die mittel- bis langfristig die Rate des\ntechnischen Fortschritts, die Akkumulation von Sach- und Humankapital sowie die\nEntwicklung der Erwerbsbevölkerung bestimmten. Die Zerlegung der unterschiedlichen Anteile der Entwicklung des Wirtschaftswachstums erfolge in den Wirtschaftswissenschaften über die Berechnung der NAIRU (non accelerating inflation rate of\n\n\n                                         15/61\n\nunemployment - nicht inflationsbeschleunigende Arbeitslosenquote) und des Produktionspotentials als den unbeobachtbaren, mittel- bis langfristigen und ganz überwiegend strukturell bestimmten Trends von Arbeitslosigkeit und Bruttoinlandsprodukt.\nDer Kritik an der nicht unumstrittenen Ermittlung dieser Größen könne durch einen\nMethodenpluralismus Rechnung getragen werden, wie dies auch der Sachverständigenrat im Rahmen des Konzepts der Bestimmung von Stand und Entwicklungsrichtung der sogenannten Outputlücke bei der Untersuchung der Frage nach der Verfassungmäßigkeit des Bundeshaushalts der Jahre 2004 und 2006 praktiziert habe.\n\n Schließlich bedürfe es wirksamerer Sanktionen im Falle eines Verstoßes gegen eine derart neu gefasste Begrenzung der Neuverschuldung. Entscheidend sei eine\nzeitnahe Feststellung des Verstoßes und ein rasches, möglichst automatisches Einsetzen der daran geknüpften Rechtsfolgen.\n\n  Prof. Dr. Blankart äußert tiefgehende Zweifel an der Vertretbarkeit einer nachfrageorientierten staatlichen Fiskalpolitik im Sinne der \"traditionellen\" Theorie Keynes'. Inzwischen habe im Gefolge der Theorie der Geldmengensteuerung ein wirtschaftswissenschaftlicher Paradigmenwechsel stattgefunden. Danach seien staatliche\nkreditfinanzierte Ausgabenprogramme allenfalls noch in unerwarteten Katastrophenfällen wie etwa Kriegen oder Naturkatastrophen angebracht. De constitutione ferenda\nsei eine ersatzlose Streichung der Kompetenz zu Ausgabenprogrammen zur Herstellung eines gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts empfehlenswert. Als effektive\nSchuldenbegrenzungsmodelle seien solche mit automatischen Sanktionen zu bevorzugen, wie sie in der Schweiz auf kantonaler Ebene schon praktiziert würden. Insbesondere aber weise auch ein System der Gläubigerbeteiligung (\"Gläubiger-Bail-in\")\nim Insolvenzfall durch Klarheit, automatische Sanktionen und wirksame Anreize die\nwesentlichen Merkmale eines effektiven Regimes der Schuldenbegrenzung auf.\n\n                                           B.\n Der abstrakte Normenkontrollantrag ist zulässig (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13            65\nNr. 6, 76 ff. BVerfGG).\n\n                                           I.\n Die Antragsteller sind antragsberechtigt. Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76              66\nAbs. 1 BVerfGG ist antragsberechtigt ein Drittel der Mitglieder des Bundestages. Die\n293 Antragsteller waren Mitglieder des 15. Deutschen Bundestages und bildeten zur\nZeit der Antragstellung mit allen 247 Abgeordneten der Fraktion der CDU/CSU und\nmit 46 von 55 Abgeordneten der Fraktion der FDP fast die Hälfte von insgesamt 601\ngesetzlichen Mitgliedern des Bundestages.\n\n Die Antragsberechtigung der Antragsteller ist auch mit der Auflösung des 15. Deutschen Bundestages nicht entfallen (vgl. BVerfGE 79, 311 <327>).\n\n\n\n\n                                          16/61\n\n                                          II.\n Der Gesetzgeber hat den Antrag nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG in § 76 BVerfGG             68\nnicht an eine Frist gebunden. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nkann so lange erforderlich sein, und ein Normenkontrollantrag ist so lange rechtzeitig\ngestellt wie die betreffende Norm gilt oder darüber hinaus noch weiter Rechtswirkungen äußert. Dies ist bei einem Hauhaltsgesetz allgemein bis zur Entlastung der Bundesregierung durch Bundestag und Bundesrat der Fall sowie speziell bei Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten gemäß § 18 Abs. 3 BHO jedenfalls bis zum Ende\ndes nächsten Haushaltsjahres (vgl. BVerfGE 5, 25 <28>; 20, 56 <93 f.>; 79, 311\n<326 f.>). Somit ist der noch vor Ende des Haushaltsjahres 2004 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene und zeitnah an das Nachtragshaushaltsgesetz 2004\nvom 21. Dezember 2004 angepasste Normenkontrollantrag rechtzeitig gestellt.\n\n                                         III.\n  Das besondere objektive Interesse an der Klarstellung der Geltung der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Norm (vgl. stRspr BVerfGE 96, 133 <137>; 103,\n111 <124>) ist gegeben. Die Antragsteller haben ihre Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der von ihnen angegriffenen Normen hinreichend deutlich gemacht.\nDas gilt entgegen der von der Bundesregierung vertretenen Auffassung auch für den\nHauptantrag zu § 1 Haushaltsgesetz 2004 n.F. Im Zusammenhang mit der These,\nder Nachtragshaushalt 2004 sei nicht geeignet gewesen, die von den Antragstellern\nfür verfassungswidrig erachtete Norm des § 1 Haushaltsgesetz 2004 a.F. zu \"heilen\",\nvertreten die Antragsteller sinngemäß die Auffassung, § 1 Haushaltsgesetz 2004 n.F.\nsei ebenfalls verfassungswidrig, auch wenn der Nachtragshaushalt 2004 die von den\nAntragstellern behauptete \"Deckungslücke\" im Bundeshaushaltsplan 2004 a.F. beseitigt habe.\n\n                                         IV.\n  Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG ist Prüfungsgegenstand im           70\nabstrakten Normenkontrollverfahren Bundes- oder Landesrecht, zu dem auch die\nHaushaltsgesetze von Bund und Ländern gehören (vgl. BVerfGE 20, 56 <89 ff.>; 79,\n311 <326>). Auch deren nur zeitlich begrenzte Wirkung lässt die Zulässigkeit des Antrags vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zu einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach deren Sinn und Zweck\nunberührt (vgl. BVerfGE 79, 311 <327 f.>).\n\n Soweit die Antragsteller auch Pflichtverstöße der Bundesregierung geltend machen, die möglicherweise, wie die Bundesregierung einwendet, nicht Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens, sondern eines Organstreits sein können, betrifft dies\nnicht die Zulässigkeit ihrer eindeutig auf Normverwerfung gerichteten Anträge, sondern deren Begründetheit.\n\n\n\n\n                                         17/61\n\n                                         C.\n  § 1 und § 2 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2004 in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes vom 21. Dezember 2004 (Haushaltsgesetz 2004 n.F.) sowie\ndie hilfsweise angegriffene Regelung des § 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2004 in\nder Fassung vom 18. Februar 2004 (Haushaltsgesetz 2004 a.F.) waren mit ihren Ansätzen zur Höhe des Bundesanteils am Reingewinn der Bundesbank und zur Berücksichtigung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sowie mit der Ermächtigung zur Kreditaufnahme mit dem Grundgesetz, insbesondere\nmit Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 GG sowie mit Art. 115 Absatz 1 Satz 2 GG\nvereinbar.\n\n                                         I.\n  Soweit die Antragsteller die Feststellung begehren, § 1 Haushaltsgesetz 2004 in der   73\nFassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2004 (Haushaltsgesetz 2004 n.F.), hilfsweise in seiner ursprünglichen Fassung (Haushaltsgesetz 2004 a.F.), sei mit dem\nGrundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig, hat weder ihr Haupt- noch ihr Hilfsantrag Erfolg.\n\n  1. Gemäß Art. 110 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz GG sind alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes in den Haushaltsplan einzustellen. Satz 2 der Vorschrift bestimmt,\ndass der Haushaltsplan in Einnahme und Ausgabe auszugleichen ist. Nach Art. 110\nAbs. 2 Satz 1 GG wird der Haushaltsplan für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach\nJahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz\nfestgestellt. Diese Normen bilden die Grundlage der für das parlamentarische Budgetrecht wesentlichen und im vorliegenden Verfahren maßgeblichen verfassungsrechtlichen Haushaltsgrundsätze der Vollständigkeit und Wahrheit, der Ausgeglichenheit und der Vorherigkeit des Haushaltsgesetzes in Verbindung mit dem\nHaushaltsplan.\n\n  Der Grundsatz der Vollständigkeit einschließlich des in diesem Grundsatz aufgehobenen Grundsatzes der Wahrheit, nach dem alle zu erwartenden Einnahmen und alle\nAusgaben, die der Bund voraussichtlich leisten wird, im Haushaltsplan anzuführen\nsind, zielt darauf ab, das gesamte staatliche Finanzvolumen der Budgetplanung und -\nentscheidung von Parlament und Regierung zu unterstellen (vgl. BVerfGE 108, 1\n<16>; 108, 186 <216>; 110, 370 <388>; 113, 128 <147>) und so das Haushaltsbewilligungsrecht als eines der wesentlichen Instrumente der parlamentarischen Regierungskontrolle (vgl. BVerfGE 55, 274 <303>; 82, 159 <179>; 91, 186 <202>) wirksam\nauszugestalten. Regierung und Parlament sind gleichermaßen Adressaten der haushaltsrechtlichen Verpflichtung zur Vollständigkeit des Haushaltsplans. In ihrem Zusammenwirken haben sie für die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Regierungssystems im freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat durch\nsorgfältige und transparente haushaltswirtschaftliche Planung, Entscheidung und\nKontrolle der staatlichen Tätigkeit Sorge zu tragen.\n\n\n\n                                        18/61\n\n In diesem Zusammenhang unterstützende Funktion hat auch das Gebot des Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben gemäß Art. 110 Abs. 1 Satz 2 GG, obwohl es\nsich auf eine formale, rechnerische Regel beschränkt (so auch die ganz überwiegende Ansicht in der Literatur, vgl. mit zahlreichen Nachweisen Heun, in: Dreier, Grundgesetz, Band 3, 2000, Art. 110 Rn. 25) und so lediglich einer sinnvollen Darstellung\ndes vollständigen Haushalts dient. Unter Einnahmen sind danach auch Einnahmen\naus Krediten zu verstehen, so dass auch ein Haushalt mit einem erheblichen Anteil\nan Einnahmen aus Krediten im Sinne des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 GG ausgeglichen\nsein kann und sein muss.\n\n  Dies ergibt sich deutlich aus dem systematischen Verhältnis dieser Norm zu der        77\nspezielleren Regelung des Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 109 Abs. 2 GG.\nArt. 115 GG mit seinem ausdrücklichen besonderen Vorbehalt des Gesetzes und den\nweiteren materiellen Begrenzungsregeln für die Aufnahme von Krediten und für andere Maßnahmen, \"die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können\",\nbegründet und begrenzt die zulässige jährliche Neuverschuldung des Bundes durch\nKreditaufnahme. Sowohl die ältere Fassung des Art. 115 GG, nach der Einnahmen\naus Krediten nur für den \"außerordentlichen\" Bedarf und in der Regel nur für \"werbende Zwecke\" zulässig waren, als auch die seit der Haushaltsreform von 1969 geltende Fassung setzen die Vereinbarkeit des Ansatzes von Einnahmen aus Krediten\nmit dem Ausgleichsgebot des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 GG voraus.\n\n  Dem wollen auch die Antragsteller nicht widersprechen, wenn sie sich auf einen materiellen Gehalt des Ausgleichsgebots berufen und damit wohl einen Zusammenhang\nzwischen dem Ausgleichsgebot und dem Grundsatz der Vollständigkeit meinen, womit allerdings dem Grundsatz der Vollständigkeit nichts Neues hinzugefügt wird: Ein\nHaushalt, der etwa künftige Ausgaben niedriger oder Einnahmen höher veranschlagt\nals dies zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung und Beschlussfassung des Parlaments vorhersehbar zu erwarten ist, enthält \"in Wahrheit\" eine \"Deckungslücke\", die\nnach dem Vollständigkeitsgebot auszuweisen, aber auch auszugleichen ist. Ein \"in\nWahrheit\" nicht ausgeglichener Haushalt ist stets auch ein unvollständiger Haushalt,\nder unbeantwortet lässt, wie der Anteil zu erwartender, aber nicht veranschlagter\nAusgaben zu finanzieren oder ein dem entsprechender Teil der Einnahmen zu verwenden ist. Einer Erweiterung des formalen Ausgleichsgebots des Art. 110 Abs. 1\nSatz 2 GG bedarf es insoweit nicht.\n\n  Der wirksamen Ausgestaltung des parlamentarischen Budgetrechts dient schließlich auch das Gebot der Vorherigkeit gemäß Art. 110 Abs. 2 GG, wonach der Haushaltsplan vor Beginn des Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festzustellen\nist. Dieses Gebot zielt auf die Sicherung der Budgethoheit des Parlaments in zeitlicher Hinsicht und will insbesondere die Leitungsfunktion des Haushalts für das gesamte Haushaltsjahr gewährleisten. Obwohl der Vorherigkeitsgrundsatz nach seinem Wortlaut in erster Linie den Gesetzgeber anspricht, ist Verpflichtungsadressat\nauch dieses Grundsatzes nicht nur das Parlament. Alle am Gesetzgebungsverfahren\nmitwirkenden Verfassungsorgane sind verpflichtet, an der Erfüllung des Vorherig-\n\n\n                                        19/61\n\nkeitsgebots mitzuwirken (vgl. BVerfGE 45, 1 <33>; 66, 26 <38>), also auch die Regierung, der die ausschließliche haushaltsgesetzliche Initiativkompetenz zukommt.\nDiese Kompetenz umfasst das Recht und die Pflicht zur rechtzeitigen Einbringung; im\nFunktionsbereich der Regierung sind die aufwendigen Vorbereitungsarbeiten zu den\nEntwürfen der Einzelpläne und des Gesamthaushaltsplans zu leisten, deren rechtzeitiger Abschluss notwendige Voraussetzung für die rechtzeitige Feststellung durch\ndas Haushaltsgesetz ist.\n\n  Der Vorherigkeitsgrundsatz nimmt allerdings insoweit eine Sonderstellung ein, als     80\nseine Verletzung die Wirksamkeit des Haushaltsgesetzes unberührt lässt. Als Folge\neines Verstoßes gegen Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG weist Art. 111 GG der Bundesregierung ein Nothaushaltsrecht zu, in dessen Rahmen das fehlende Haushaltsgesetz\nvorübergehend ersetzt wird durch unmittelbare verfassungsrechtliche Ermächtigungen zur Haushaltsführung, die dann mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des verspäteten Haushaltsgesetzes absorbiert oder (bei mangelnder Übereinstimmung der Ermächtigungen) nur für die Zukunft abgelöst werden (vgl. Siekmann, in: Sachs,\nGrundgesetz, 4. Aufl. 2007, Art. 110 Rn. 59, Art. 111 Rn. 11). Gerade angesichts des\nZusammenwirkens des Vorherigkeitsgebots und des Nothaushaltsrechts besteht\nkein Zweifel an der auch nach Fristablauf fortbestehenden Pflicht aller Verfassungsorgane, das noch fehlende Haushaltsgesetz so zügig wie möglich zu verabschieden,\num mit dessen rückwirkender Inkraftsetzung die Rechte des Parlaments wiederherzustellen. Ob danach die Verletzung des Vorherigkeitsgrundsatzes nicht nur die\nWirksamkeit des Haushaltsgesetzes unberührt lässt, sondern auch dessen Verfassungsmäßigkeit, so dass eine solche Pflichtverletzung erfolgreich nur im Organstreitverfahren, nicht aber im Verfahren der Normenkontrolle geltend gemacht werden\nkann, ist durchaus fraglich, kann hier aber mangels einer Pflichtverletzung (nachfolgend unter 2.c>) im Ergebnis offen bleiben.\n\n 2. § 1 des Haushaltsgesetzes 2004 n.F. war nach diesen verfassungsrechtlichen          81\nMaßstäben mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n a) Soweit es um die in diesem Gesetz festgestellten Ansätze im Haushaltsplan geht,     82\nscheidet eine Verletzung der Grundsätze der Vollständigkeit und Wahrheit durch dieses Gesetz, mit dem die veranschlagten Ansätze den gegebenen Realitäten angepasst wurden, von vornherein aus und wird auch von den Antragstellern in tatsächlicher Hinsicht nicht behauptet. Diese wenden sich vielmehr gegen die Einbringung\ndes Nachtragshaushalts im Deutschen Bundestag erst Mitte Oktober 2004 statt zu einem bereits wesentlich früheren Zeitpunkt, und sie sehen darin ein pflichtwidriges,\ndie Rechte des Deutschen Bundestages verletzendes Verhalten der Bundesregierung während des laufenden Haushaltsjahres.\n\n b) Als verfassungsrechtlicher Maßstab kommt insoweit allein der Grundsatz der          83\nVorherigkeit gemäß Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG in Betracht. Dieser Grundsatz bezieht\nsich allerdings nach seinem Wortlaut naturgemäß nicht unmittelbar auf Nachtragshaushalte, die praktisch zwangsläufig erst während des laufenden Haushaltsjahres\n\n\n\n                                        20/61\n\neingebracht werden können. Im Hinblick auf den Schutzzweck des Vorherigkeitsgebots, das im Zusammenspiel mit den Grundsätzen der Vollständigkeit und Wahrheit\nauf die Gewährleistung der Lenkungs- und Kontrollfunktionen des Haushaltsgesetzes und damit auf die Wirksamkeit der Budgethoheit des Parlaments zielt, ist jedoch\neine entsprechende Anwendung auch auf die Einbringung eines Nachtragshaushalts\nnicht von vornherein ausgeschlossen. In entsprechender Anwendung wäre das Vorherigkeitsgebot dann ein Verfassungsgebot rechtzeitiger, nicht willkürlich verzögerter\nKorrektur oder Anpassung ursprünglich oder nachträglich realitätsfremder Haushaltsansätze.\n\n  Zwar ist an der Möglichkeit entsprechender Pflichten, deren Verletzung im Organstreit geltend gemacht werden könnte, insbesondere auch unter dem Aspekt der Organtreue, kaum zu zweifeln. Der Senat hat jedoch Bedenken dagegen, diese als verfassungsrechtliche Anforderungen an das Haushaltsgesetz selbst zu qualifizieren.\nWie bemerkt, ergeben sich schon für den unmittelbaren Anwendungsbereich des\nVorherigkeitsgebots Zweifel, ob dessen Verletzung, die ja die Wirksamkeit des Haushaltsgesetzes unberührt lässt, überhaupt zu dessen - folgenloser - Verfassungswidrigkeit führt, die im Normenkontrollverfahren feststellbar wäre. Jedenfalls sind für den\nFall entsprechender Anwendung des Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG auf einen Nachtragshaushalt gravierende Einwände unübersehbar:\n\n  In seiner unmittelbaren Anwendung hat das Vorherigkeitsgebot einen klaren und            85\nbestimmten verfahrensrechtlichen Inhalt. Es bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem ein\nHaushaltsgesetz zu verkünden und in Kraft zu setzen ist, nämlich vor Ablauf des vorangegangenen Rechnungsjahres. Damit sind auch die Voraussetzungen einer Verletzung eindeutig bestimmt. Auf Verschulden oder pflichtwidriges Verhalten der beteiligten Verfassungsorgane kommt es insoweit nicht an.\n\n  Im Gegensatz dazu sind die Voraussetzungen einer verfassungswidrigen Verspätung eines Nachtragshaushalts in keiner Weise normativ klar und bestimmt. Lediglich\nauf einfachgesetzlicher Ebene regelt § 33 Satz 2 BHO, dass der Entwurf eines Nachtragshaushalts \"bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen\" ist. Für die Frage,\nob auch unabhängig von dieser speziellen einfachgesetzlichen Pflicht der Bundesregierung ein strengeres verfassungsrechtliches Gebot \"rechtzeitiger\" Feststellung eines Nachtragshaushaltsplans durch Gesetz verletzt ist, hängt alles von der verfassungsrechtlichen Begründung konkreter Verhaltenspflichten und der Bewertung des\nVerhaltens der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane ab.\n\n Als verfassungsrechtlicher Maßstab der Vereinbarkeit eines Nachtragshaushaltsgesetzes mit der Verfassung in Gestalt eines Gebots rechtzeitiger Einbringung, Beschlussfassung und Verkündung veränderte das Gebot der Vorherigkeit des Haushaltsgesetzes also seinen Inhalt und seine normative Qualität in grundlegender\nWeise. Aus einer zeitlich bestimmten formalen Verfahrensanforderung zum Schutz\ndes parlamentarischen Budgetrechts würde eine inhaltlich unbestimmte Generalklausel mit materiellen Anforderungen an die Sorgfalt der Beteiligten bei Einleitung und\n\n\n\n                                          21/61\n\nDurchführung eines Gesetzgebungsverfahrens. Als Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes wäre dies ein Fremdkörper innerhalb der Verfassungsnormen\nzum Gesetzgebungsverfahren.\n\n c) Im Ergebnis kann jedoch offen bleiben, ob ein solcher Maßstab für Nachtragshaushalte anzuerkennen ist, denn der Bundesregierung ist die späte Einbringung des\nNachtragshaushalts 2004 jedenfalls nicht als eine Verletzung verfassungsrechtlicher\nPflichten vorzuwerfen.\n\n aa) Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt, bis zu dem Erkenntnissen nach Verabschiedung und Verkündung eines Haushaltsgesetzes in einem Nachtragshaushalt Rechnung zu tragen ist, gibt es, abgesehen von der großzügigen einfachgesetzlichen Bestimmung des § 33 Satz 2 BHO zur Einbringung bis zum Ende des Haushaltsjahres,\nkeine ausdrückliche bundesrechtliche Regel.\n\n  bb) Die bisherige Staatspraxis ist nicht ganz einheitlich: Für die gemäß § 4 Satz 1   90\nHGrG, § 4 Satz 1 BHO mit den Kalenderjahren übereinstimmenden Haushaltsjahre\n1980 bis 2003 wurden insgesamt vierzehn Nachtragshaushalte verabschiedet. Einen\nSonderfall bildete dabei das Jahr 1990, für das es im Zusammenhang mit den Aufgaben bei der Bewältigung der Deutschen Einheit - einschließlich eines Gesetzes zur\nÄnderung des Haushaltsgesetzes der DDR - zu drei Nachtragshaushalten kam (vom\n23. Mai, 26. Juni und 2. November 1990, BGBl I S. 944, 1146 und 2402). Nur ein weiteres Mal, für das Jahr 1982, wurden zwei Nachtragshaushalte verkündet, und zwar\nam 16. Oktober und am 22. Dezember (BGBl I S. 1389 und 1802). Für die übrigen\nJahre bewegen sich die Verkündungsdaten nur in vier Fällen innerhalb der ersten\nsieben Monate des Jahres (Nachtragshaushaltsgesetze 1980 vom 8. Juli, BGBl I S.\n868; 1989 vom 11. Juli, BGBl I S. 1402; 1992 vom 15. Juli, BGBl I S. 1290; 1993 vom\n18. Juni, BGBl I S. 934), dreimal kam es erst im Dezember zur Verkündung (Nachtragshaushaltsgesetze 1991 vom 20. Dezember, BGBl I S. 2350; 1997 vom 22. Dezember, BGBl I S. 3242; 2002 vom 23. Dezember, BGBl I S. 4594), einmal im Oktober (Nachtragshaushaltsgesetz 1988 vom 26. Oktober, BGBl I S. 2082) und\nschließlich einmal sogar erst im Februar des Folgejahres (Nachtragshaushaltsgesetz\n2003 vom 18. Februar 2004, BGBl I S. 222). Danach lässt sich feststellen, dass nur in\nseltenen Ausnahmefällen mehr als ein Nachtragshaushalt für ein Jahr verabschiedet\nwurde und dass die Verkündung erst gegen Jahresende nach der Staatspraxis als\nNormalität anzusehen ist.\n\n cc) Beide Feststellungen lösen grundsätzliche Bedenken gegen die bisherige             91\nStaatspraxis nicht aus. Die Maßstäbe \"rechtzeitiger\" Einbringung eines Nachtragshaushalts können - auch wenn es um eine entsprechende Anwendung des Art. 110\nAbs. 2 Satz 1 GG gehen soll - nicht wesentlich anders ausfallen als diejenigen Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht auch sonst - also unter dem allgemeinen\nAspekt der Organtreue (vgl. BVerfGE 89, 155 <191>; 90, 286 <337>; 97, 350\n<374 f.>) und unter dem spezielleren des bundesfreundlichen Verhaltens im Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern (vgl. BVerfGE 81, 310 <337>; 104, 249\n\n\n\n                                        22/61\n\n<269 f.>; 106, 1 <27>; 110, 33 <52>) - an die gebotene gegenseitige Rücksichtnahme im Verhältnis zwischen Verfassungsorganen anlegt. In allen Fällen geht es um\nSorgfaltspflichten bei der Wahrnehmung verfassungsrechtlicher Kompetenzen - hier\nder Kompetenz der Bundesregierung zur Einbringung des Haushaltsgesetzes - im\nInteresse der angemessenen Wahrung von Rechten und Interessen eines anderen\nVerfassungsorgans - hier zur Wahrung der Budgethoheit des Parlaments. Nach diesen Grundsätzen dürfen Kompetenzen weder missbräuchlich noch im Widerspruch\nzu prozeduralen Anforderungen zu Lasten eines anderen Verfassungsorgans ausgeübt werden (vgl. BVerfGE 81, 310 <337>; 104, 249 <270>; 106, 1 <27>; 110, 33\n<52>).\n\n Weder das Bestreben einer Bundesregierung, nach Möglichkeit nur einen einzigen          92\nNachtragshaushalt einbringen zu müssen, noch die Praxis, diesen Haushalt zu einem Zeitpunkt einzubringen, der dessen Verkündung regelmäßig erst in den letzten\nMonaten eines Jahres ermöglicht, stellt sich ohne Weiteres als missbräuchlich dar.\n\n Der Einbringung möglichst nur eines Nachtragshaushalts liegt im Regelfall ein legitimes arbeitsökonomisches Interesse der Regierung und letztlich auch des Parlaments zugrunde, da Vorbereitung, Abschluss und Beratung des Entwurfs auch eines\nNachtragshaushalts regelmäßig mit erheblichem Zeitaufwand verbunden sind und\nauch im Gesetzgebungsverfahren knappe Ressourcen binden. Dem entspricht es,\ndass mehrere Nachtragshaushalte innerhalb eines Jahres die seltene Ausnahme geblieben sind.\n\n  Auch eine späte Einbringung des Entwurfs, nach der der Abschluss des Verfahrens        94\nmit der Verkündung des Gesetzes erst im letzten Quartal des laufenden Haushaltsjahres möglich wird, ist nicht schon ohne Weiteres als pflichtwidrig zu werten. Maßgeblich ist vielmehr, wieweit der späte Zeitpunkt der Einbringung einerseits zu konkreten Beeinträchtigungen des parlamentarischen Budgetrechts führt und\nandererseits die Regierung hinreichende sachliche Gründe für diesen späten Zeitpunkt anführen kann.\n\n  dd) Hiernach hat die Bundesregierung ihre Pflicht zur rechtzeitigen Einbringung des    95\nNachtragshaushalts 2004 nicht verletzt. Allerdings waren zwei wesentliche Anlässe\nfür eine Anpassung des Haushaltsgesetzes 2004 an geänderte Sachverhalte bereits\nsehr früh klar: Die Differenz zwischen dem Soll und dem Ist des Bundesbankgewinns\nwar spätestens mit der offiziellen Bekanntgabe durch die Bundesbank im März 2004\nbekannt und die zeitliche Verschiebung des Inkrafttretens des Vierten Gesetzes für\nmoderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vgl. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 16. Dezember 2003, BTDrucks 15/2259) schon vor Abschluss des Verfahrens der Haushaltsgesetzgebung. Schließlich zeigte sich im Mai\ndes Jahres durch die Ergebnisse des Arbeitskreises Steuerschätzung (erwartete\nSteuermindereinnahmen von 8,3 Mrd. € gegenüber der Schätzung vom November\n2003, vgl. Monatsbericht 05.2004 Bundesministerium der Finanzen, S. 53 ff.) ein\nmöglicher weiterer Korrekturbedarf hinsichtlich der zu erwartenden Steuereinnah-\n\n\n\n                                         23/61\n\nmen. Konkrete erhebliche Beeinträchtigungen der Rechte des Parlaments durch die\nEinbringung des Nachtragshaushalts erst im Oktober 2004 sind gleichwohl nicht festzustellen:\n\n  (1) Die Ansätze im Zusammenhang mit der zeitlichen Verschiebung von \"Hartz IV\",       96\ndie erst aufgrund der Empfehlungen des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages in das Haushaltsgesetz 2004 (a.F.) aufgenommen worden waren (Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses, BTDrucks 15/1922), bargen keine\npolitisch gewichtigen eigenständigen Entscheidungen, sondern enthielten den Nachvollzug der Entscheidungen der Sachgesetzgebung. Diese Sachgesetzgebung verwirklicht hier die politische Konzeption, die im jährlichen Haushaltsplan in konkrete\nAusgaben- und Einnahmenansätze zu transformieren ist (vgl. BVerfGE 79, 311\n<330>, wo auch insoweit vom staatsleitenden Hoheitsakt als Sinn des Haushaltsplans die Rede ist). Entsprechendes galt für die Korrekturen im Nachtragshaushalt,\ndie in ihrer Summe keine bedeutenden Veränderungen der Gesamteinnahmen und -\nausgaben verursachten und deren Art und Umfang dem Parlament im Wesentlichen\nbereits durch den von der Bundesregierung ursprünglich eingebrachten Entwurf bekannt waren. Vor diesem Hintergrund ist es vertretbar, wenn das Bundesministerium\nder Finanzen in seinem Monatsbericht im April 2004 (S. 42) mitteilte, die verzögerte\nEinführung von \"Hartz IV\" werde im Haushaltsvollzug berücksichtigt, und damit sachlich in den Grundzügen auf die Fassung der Regierungsvorlage zum Haushaltsgesetz 2004 verwies.\n\n  (2) Haushaltspolitisch stärker ins Gewicht fallen die Korrekturen des Bundesbankgewinns in Höhe von mehr als 3 Mrd. €. Dies ergibt sich zwar nicht schon ohne Weiteres aus der Höhe des Korrekturansatzes, der sich im Verhältnis zum ursprünglich\nverabschiedeten Gesamthaushaltsvolumen auf rund 8% beläuft, wohl aber aus dem\nErfordernis, über die Finanzierung dieser Differenz zu entscheiden. Für die Bewertung einer Beeinträchtigung der Rechte des Bundestages ist gleichwohl Folgendes\nzu berücksichtigen:\n\n  Die Anträge von Abgeordneten der CDU/CSU und der FDP sowie deren Fraktionen           98\nvom Mai 2004, mit denen die Vorlage eines Nachtragshaushalts und eines umfassenden Haushaltssicherungsgesetzes noch vor der parlamentarischen Sommerpause gefordert wurde, wurden im Plenum des Bundestages am 27. Mai 2004 - schon\nvor dem Hintergrund der neuesten Ergebnisse des Arbeitskreises Steuerschätzungen - debattiert (vgl. Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht der 111. Sitzung\nvom 27. Mai 2004, Plenarprotokoll 15/111, S. 10087 ff.). Nach der ablehnenden Beschlussempfehlung und dem Bericht des federführenden Haushaltsausschusses\nvom 30. Juni 2004 (BTDrucks 15/3556 vom 2. Juli 2004) über die Ablehnung auch in\nden weiteren befassten Ausschüssen wurden diese Anträge im Plenum nicht weiter\nverfolgt. Anträge auf weitere Beratung der Vorlagen und auf abschließende Abstimmung wurden nicht gestellt. Durch die Befassung mit den Anträgen der Oppositionsfraktionen war somit der Bundestag in vollem Umfang über die aktuellen Haushaltsprobleme informiert, und durch die Beratungen im Plenum war auch die\n\n\n                                        24/61\n\nÖffentlichkeitsfunktion des Parlaments gewahrt.\n\n  (3) Die Entscheidung der Bundesregierung für einen späteren Zeitpunkt der Vorlage    99\neines Nachtragshaushalts entsprach nicht nur dem Mehrheitswillen im Parlament, die\nRegierung konnte für ihre Entscheidung auch tragfähige sachliche Gründe in Anspruch nehmen: Angesichts des Beginns der parlamentarischen Sommerpause im\nJuli wäre die Erarbeitung von Regierungsvorlagen mit den von den Oppositionsfraktionen im Mai des Jahres geforderten umfassenden Änderungen sowohl des Haushaltsgesetzes als auch verschiedener Sachgesetze in Gestalt eines Haushaltssicherungsgesetzes schon aus zeitlichen Gründen äußerst schwierig zu bewältigen\ngewesen. Insbesondere die erfahrungsgemäß mit den jeweiligen Steuerschätzungen\nverbundenen Unsicherheiten legten es nicht nahe, sofort auf die neuesten Schätzungsergebnisse vom Mai 2004 mit Haushaltsanpassungen zu reagieren; sie begründeten eher ein sachliches Argument dafür, zunächst die weitere Entwicklung der\nSteuereinnahmen abzuwarten. Letzteres führte der Bundesminister der Finanzen in\nder Debatte zu den erwähnten Anträgen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP\nvor dem Plenum des Bundestages am 27. Mai ausdrücklich aus unter Hinweis auf die\nUnmöglichkeit, die Nettokreditaufnahme zurzeit zuverlässig zu prognostizieren, sowie auf das von ihm gegenwärtig geschätzte \"Risiko\" zusätzlicher Nettokreditaufnahme von 10 bis 11 Mrd. € (BT-Plenarprotokoll 15/111 S. 10094). Ebenso deutlich\nsprach er sich dagegen aus, Einnahmeausfälle - angesichts noch schwacher Konjunktur und mangelnder Inlandsnachfrage - durch Verschärfung der Sparmaßnahmen in Form einer Haushaltssperre oder eines Haushaltssicherungsgesetzes auszugleichen. Weder dem Bundestag noch der Öffentlichkeit blieben hiernach die aktuelle\nHaushaltslage und die weitere haushaltspolitische Marschrichtung der Bundesregierung verborgen.\n\n  Betrachtet man vor diesem Hintergrund das weitere Verfahren, das zur Verabschiedung des Nachtragshaushalts 2004 führte, so sind pflichtwidrige Verzögerungen seitens der Bundesregierung nicht festzustellen: Nachdem die Anträge der Oppositionsfraktionen vom 4. und vom 26. Mai am 27. Mai an die Ausschüsse überwiesen\nworden waren und die negative Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses\nvom 30. Juni dem Bundestag als Drucksache vom 2. Juli vorlag, dort aber nicht weiterverfolgt wurde, fand am 9. Juli die letzte Sitzung vor der Sommerpause statt. In\nden ersten vier Sitzungen nach der parlamentarischen Sommerpause vom 7. bis zum\n10. September wurde der Haushaltsentwurf 2005 beraten (BT-Plenarprotokoll 15/\n121 - 124) und am 21. Oktober der Nachtragshaushalt 2004 (BT-Plenarprotokoll 15/\n132).\n\n Eine Pflicht der Bundesregierung, zu einem deutlich früheren Zeitpunkt den Entwurf   101\neines Nachtragshaushalts mit dem Risiko vorzulegen, wegen nicht vorhergesehener\nweiterer Veränderungen einen zweiten Nachtrag zum Jahresende vorlegen zu müssen, wäre nur denkbar, wenn bereits der Haushaltsentwurf 2004 a.F. wegen vorhersehbar realitätsfremder Ansätze verfassungswidrig und damit im Sinne des Vortrags\nder Antragsteller heilungsbedürftig gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall\n\n\n                                       25/61\n\n(nachfolgend unter 3.).\n\n 3. Auch § 1 Haushaltsgesetz 2004 a.F. entsprach, entgegen dem Hilfsantrag der          102\nAntragsteller, den haushaltsverfassungsrechtlichen Anforderungen sowohl mit dem\nAnsatz des Anteils des Bundes am Reingewinn der Bundesbank (a) als auch mit den\nAnsätzen zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - \"Hartz\nIV\" (b).\n\n a) Der Ansatz des Anteils des Bundes am Reingewinn der Bundesbank des Jahres           103\n2003 war mit den haushaltsverfassungsrechtlichen Geboten der Vollständigkeit und\nWahrheit (Art. 110 Abs. 1 Satz 1 GG) vereinbar.\n\n  Aus dem Verfassungsgebot der Haushaltswahrheit folgt vor allem die Pflicht zur        104\nSchätzgenauigkeit (vgl. Heun, Staatshaushalt und Staatsleitung, 1989, S. 264) mit\ndem Ziel, die Wirksamkeit der Budgetfunktionen im parlamentarischen Regierungssystem - Leitung, Kontrolle und Transparenz durch Öffentlichkeit der staatlichen Tätigkeiten - zu gewährleisten. Welche Verhaltensanforderungen an die beteiligten Verfassungsorgane im Einzelnen aus dieser Pflicht folgen, lässt sich kaum generell und\nabstrakt bestimmen. Jedenfalls ist die Pflicht verletzt durch bewusst falsche Etatansätze, aber auch durch \"gegriffene\" Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeiten\nbesserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen. Wie andere\nPrognosen sind auch die vielfach erforderlichen Einnahmen- und Ausgabenschätzungen nicht schon dann als Verstoß gegen das Wahrheitsgebot zu bewerten, wenn\nsie sich im Nachhinein als falsch erweisen. Sie müssen stets nur aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (vgl. BVerfGE 30, 250 <263>; 113, 167\n<234>). Was dabei als vertretbar zu gelten hat, kann nur aufgrund einer Gesamtbewertung der konkreten Entscheidungssituation unter Berücksichtigung des betroffenen Sach- und Regelungsbereichs, der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung\nund deren Folgen sowie der verfügbaren Tatsachengrundlagen für die Prognose bestimmt werden.\n\n  In dem Entwurf des Haushaltsgesetzes 2004 a.F., den die Bundesregierung dem           105\nBundestag und dem Bundesrat am 15. August 2003 zugeleitet hat (BTDrucks 15/\n1500; BRDrucks 650/03), war der erwartete Anteil des Bundesbankgewinns mit 3,5\nMrd. € veranschlagt. Dies beruhte auf den Erfahrungen der vergangenen Jahre in\nVerbindung mit § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes, der diesen Betrag\nals Höchstbetrag des dem Bund zustehenden Anteils am Reingewinn der Bundesbank bestimmt. Die Höhe des Bilanzgewinns der Deutschen Bundesbank hatte sich\nin den Vorjahren - überwiegend wesentlich - oberhalb dieses Betrages bewegt (vgl.\ndie jeweils in den Gewinn- und Verlustrechnungen der Geschäftsberichte der Deutschen Bundesbank angeführten Jahresüberschüsse bzw. Bilanzgewinne: 1995:\n10,928 Mrd. DM; 1996: 9,427 Mrd. DM; 1997: 24,228 Mrd. DM; 1998: 12,608 Mrd.\nDM <6,447 Mrd. €>; 1999: 3,903 Mrd. €; 2000: 8,353 Mrd. €; 2001: 11,238 Mrd. €;\n2002: 5,324 Mrd. € Jahresüberschuss, erhöht um eine Entnahme aus der gesetzli-\n\n\n\n                                        26/61\n\nchen Rücklage zu einem Bilanzgewinn von 5,437 Mrd. €). Korrespondierend führt\ndie Bundesregierung in ihrem am 8. August 2003 abgeschlossenen Finanzbericht\n2004 (S. 236, Tabelle 6) in einer Übersicht die Ist-Werte der Anteile am Bundesbankgewinn für die Jahre 1990 bis 2002 konstant mit den seit 1993 jeweils nach § 6\nErblastentilgungsfonds-Gesetz maßgeblichen Höchstbeträgen von 3,579 Mrd. € (bis\n2001: 7 Mrd. DM) und 3,5 Mrd. € (für 2002) an. Der letzte Wert wird dann als Soll-Wert für die Jahre 2003 bis 2007 fortgeschrieben.\n\n  Entspricht hiernach der Ansatz im Haushaltsgesetz 2004 einem langjährigen Erfahrungswert, kommt eine Pflichtverletzung der Bundesregierung nur dann in Betracht,\nwenn zum fraglichen Zeitpunkt handfeste Indizien für eine wesentlich geänderte Gewinnsituation der Deutschen Bundesbank erkennbar waren. Dies war weder zum\nZeitpunkt der Einbringung des Gesetzentwurfs im August 2003 noch zu einem späteren Zeitpunkt bis zur Annahme des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag am 28.\nNovember 2003 (BT-Plenarprotokoll 15/80, S. 7058 ff.) der Fall. Zwar teilte die Deutsche Bundesbank in ihrem Monatsbericht November 2003 (S. 64) mit, die nichtsteuerlichen Einnahmen, namentlich der Bundesbankgewinn, fielen \"niedriger als im Vorjahr\" aus. Diese eher beiläufige Bemerkung, die nicht näher präzisiert wird, bezieht\nsich nach dem Zusammenhang der Ausführungen aber eher auf das Haushaltsjahr\n2003, also auf das Geschäftsjahr 2002 der Bundesbank, und damit auf die geringeren Zuführungen der Bundesbank an den Erblastentilgungsfonds im Kontrast zum\nvorangegangenen Geschäftsjahr 2001 der Bundesbank, das mit 11,238 Mrd. € mehr\nals den doppelten Gewinn und damit auch erheblich höhere Einnahmen des Fonds\nerbracht hatte. Jedenfalls wird die Vertretbarkeit der Einschätzung der Bundesregierung zu der zu erwartenden Gewinnabführung der Bundesbank für das Haushaltsjahr\n2004 auch dadurch bestätigt, dass dieser Ansatz weder im Bericht des Haushaltsausschusses des Bundestages vom 13. November 2003 (BTDrucks 15/1923) thematisiert noch in den Entschließungsanträgen der Abgeordneten von CDU/CSU und\nFDP sowie deren Fraktionen vom 26. November 2003 (BTDrucks 15/2089 und 15/\n2090) gerügt wurde.\n\n Soweit ersichtlich, tauchten erst nach der Annahme des Gesetzentwurfs durch den        107\nDeutschen Bundestag am 28. November 2003 in der Presse - am 17. Dezember in\nder Financial Times Deutschland und am folgenden Tag auch in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung - erste Berichte über einen möglicherweise niedrigen Gewinn der\nDeutschen Bundesbank im Geschäftsjahr 2003 auf, wobei Spekulationen über einen\nAbschreibungsbedarf bei den Währungsreserven wegen des schwachen Dollarkurses um bis zu 6 Mrd. € oder mehr im Vordergrund standen. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung wies zusätzlich darauf hin, dass zum Gewinn des vorangegangenen Geschäftsjahrs 2002 auch der Zinsertrag von 4,2 Mrd. € beigetragen habe. Falle der\nGewinn des laufenden Geschäftsjahrs 2003 um rund 2 Mrd. € geringer aus, könne\nder Bund immer noch mit einem Gewinn von rund 3,5 Mrd. € rechnen, also mit dem\nim Haushalt 2004 veranschlagten Betrag.\n\n\n\n\n                                        27/61\n\n  Dass derartige Presseberichte zum Ende des Jahres 2003 in hohem Maße spekulativ waren, hat sich nachträglich bei den im Jahresabschluss 2003 der Deutschen\nBundesbank ausgewiesenen Abschreibungen auf Fremdwährungen gezeigt. Es handelte sich nicht um die in der Presse genannten 6 Mrd. € oder mehr, sondern um\n2,328 Mrd. €, davon erfolgswirksamer Nettoaufwand 1,7 Mrd. €. Mehr als Spekulationen waren zu diesem Zeitpunkt angesichts erheblicher Wechselkursschwankungen\n(vgl. z.B. Europäische Zentralbank, Monatsbericht November 2003, S. 43; Monatsbericht Januar 2004, S. 43; Monatsbericht April 2004, S. 44) auch kaum möglich: Nach\nden Angaben der Deutschen Bundesbank in ihrer Pressekonferenz zum Geschäftsbericht 2003 am 24. März 2004 (Quelle: www.bundesbank.de) hätte eine Änderung\ndes Wechselkurses zum Bilanzstichtag von 1 € = 1,26 US-$ zu dem Wechselkurs 1 €\n= 1,22 US-$ zu einem um 1 Mrd. € höheren Gewinn geführt.\n\n  Vor diesem Hintergrund kann die Frage offen bleiben, ob es, wie die Antragsteller       109\nmeinen, zu den Sorgfaltspflichten der Bundesregierung gehört hätte, Auskünfte der\nBundesbank über den zu erwartenden Gewinn des Geschäftsjahres 2003 einzuholen, und ob, was die Bundesregierung bestreitet, sie dazu überhaupt berechtigt und\ndie Bundesbank zur Auskunfterteilung verpflichtet gewesen wäre. Bis zum Zeitpunkt\nder Einbringung des Haushaltsentwurfs am 15. August 2003 waren valide Informationen über die Gewinnsituation am Bilanzstichtag, dem 31. Dezember 2003, nicht vorhanden. Anschließend war nicht mehr die Bundesregierung \"Herrin des Verfahrens\",\nsondern der Deutsche Bundestag, so dass es ohnehin näher liegt, an Möglichkeiten\ndes Parlaments zur Gewinnung aktueller Informationen zu denken. Indes hatte sich\ndie Informationslage schon angesichts der Wechselkursschwankungen noch bis zum\nTag der Annahme des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag, dem 28. November\n2003, nicht deutlich geändert.\n\n  Das anschließende, mit der unverzüglichen Zuleitung des beschlossenen Gesetzes          110\nan den Bundesrat weitergeführte Gesetzgebungsverfahren liegt zunächst außerhalb\nder Dispositionsbefugnis sowohl der Bundesregierung als auch des Bundestages,\nwas im Anschluss an Hatschek (Deutsches und preussisches Staatsrecht, Bd. 2,\n1923, S. 77 ff.) vielfach mit dem Begriff der (relativen) \"Unverrückbarkeit\" des Gesetzesbeschlusses gekennzeichnet wird (vgl. Lücke, in: Sachs, Grundgesetz, 4. Aufl.,\n2007, Art. 77 Rn. 3 m.w.N.). Abgesehen von offenbaren Unrichtigkeiten sind Korrekturen des Parlamentsbeschlusses unzulässig. Auch die Möglichkeiten des Bundesrates sind beschränkt, da das Haushaltsgesetz des Bundes nicht der Zustimmung bedarf, so dass nur die Befugnis bleibt, das Vermittlungsverfahren gemäß Art. 77 Abs. 2\nGG einzuleiten und anschließend Einspruch einzulegen.\n\n  Ob in dem vom Bundesrat zum Haushaltsgesetz 2004 a.F. eingeleiteten Vermittlungsverfahren noch Informationen über den aktuellen Stand des Bundesbankgewinns hätten verarbeitet werden können, ist angesichts der Aufgabe des Vermittlungsausschusses,      innerhalb   des      vorgegebenen      Rahmens     des\nAnrufungsbeschlusses des Bundesrates und des ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens (vgl. BVerfGE 101, 297 <306 ff.>) einen konsensfähigen Kompro-\n\n\n                                         28/61\n\nmiss zu suchen, zweifelhaft. Der Ansatz des Bundesbankgewinns im Haushaltsentwurf war zu keiner Zeit erkennbar Gegenstand parlamentarischer Kontroversen,\nwurde auch im Anrufungsbeschluss des Bundesrates nicht ausdrücklich angesprochen und seine Korrektur hätte einen zusätzlichen Beschluss über den Ausgleich\neiner entstehenden Finanzierungslücke erfordert. Insoweit bedarf es indes keiner\nEntscheidung. Zusätzliche verlässliche Informationen zur Gewinnsituation der Bundesbank lagen auch während des Vermittlungsverfahrens in der Zeit zwischen dem\nAnrufungsbeschluss des Bundesrates am 19. Dezember 2003 (BTDrucks 15/2307)\nund dem Beschluss des Vermittlungsausschusses vom 14. Januar 2004, das Verfahren ohne Einigungsvorschlag abzuschließen (Mitteilung gem. § 12 GGO vom 14.\nJanuar 2004, BRDrucks 44/04 vom 30. Januar 2004), nicht vor.\n\n  Erst zwei Tage nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens, am 16. Januar 2004,        112\nberichtete die Börsen-Zeitung von einer Äußerung des Mitglieds des Vorstands der\nBundesbank Fabricius, wonach der Gewinn des Geschäftsjahres 2003 \"deutlich unter 3,5 Mrd. €\" liegen werde. Ebenfalls unter Berufung auf Aussagen dieses Vorstandsmitglieds gibt der weitere Text dieser Pressemeldung sodann konkrete Hinweise auf den Abschreibungsbedarf wegen des schwachen Dollarkurses sowie auf\ndamit aufrechenbare Beträge, nämlich eine sogenannte Neubewertungsrücklage von\n4,4 Mrd. € sowie Rückstellungen für allgemeine Wagnisse, die Ende 2002 2,8 Mrd. €\nbetragen hätten. Dies diente der Erläuterung der in dem Artikel geäußerten allgemeinen Vermutung einer Halbierung des Vorjahresgewinns von 5,4 Mrd. €, also der Vermutung eines Gewinns aus dem Geschäftsjahr 2003 von immerhin über 2,5 Mrd. €.\n\n Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass eine derartige Pressemeldung selbst        113\ndann keinen hinreichenden Anlass hätte bieten können, im Vermittlungsausschuss\nkonkrete Alternativen zu dem Ansatz des Bundesbankgewinns im Gesetzesbeschluss zu entwickeln, wenn sie noch vor Abschluss dieses Verfahrens erschienen\nwäre. Zudem haben sich auch diese als \"Insider-Informationen\" dargestellten Angaben im Ergebnis als spekulativ erwiesen und deuten weniger auf die Zuverlässigkeit\nder Informationen hin als auf die Komplexität der Gewinnermittlung der Deutschen\nBundesbank.\n\n Dem entspricht die deutliche Zurückhaltung von Amtsträgern der Bundesbank mit         114\noffiziellen Informationen über den Bilanzgewinn vor dem endgültigen Abschluss des\nGeschäftsberichts: Am 10. März 2004, also nach Verkündung des Haushaltsgesetzes 2004 am 25. Februar (BGBl I S. 230), gab der Bundesbankpräsident vor dem\nHaushaltsausschuss des Bundestages lediglich die pauschale Erklärung ab, der\nBundesbankgewinn 2003 liege \"deutlich unter 3,5 Mrd. €\" (nachgewiesen in dem von\nder Bundesregierung im Verfahren vorgelegten Kurzprotokoll der 43. Sitzung des\nHaushaltsausschusses, Protokoll Nr. 15/43, S. 18). Dies geschah, nachdem der Vorstand der Deutschen Bundesbank den Jahresabschluss bereits - am 18. Februar\n2004 - unterzeichnet hatte, aber noch vor Erteilung des Bestätigungsvermerks der\nAbschlussprüfer am 17. März 2004 und Abschluss des Geschäftsberichts 2003 am\n19. März 2004.\n\n\n                                        29/61\n\n  Vor dem Hintergrund dieser sachangemessenen informationellen Zurückhaltung            115\nund angesichts der verfassungsrechtlich eingegrenzten Entscheidungsmöglichkeiten\nim Rahmen der Mitwirkung des Bundesrates am Gesetzgebungsverfahren sind\nPflichtverletzungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe im Hinblick\nauf den Ansatz des Bundesbankgewinns nicht erkennbar. Selbst eine schon während\ndes laufenden Gesetzgebungsverfahrens mögliche Änderungsvorlage gemäß\nArt. 110 Abs. 3 GG speziell zur \"Korrektur\" der Veranschlagung des Bundesbankgewinns lag angesichts der Informationslage vor Abschluss des Geschäftberichts der\nBundesbank nicht nahe und ist jedenfalls als Pflicht der Bundesregierung nicht in Betracht zu ziehen.\n\n  b) Obwohl mit Beginn des Vermittlungsverfahrens zum Haushaltsgesetz 2004 bereits sicher war, dass die Etatansätze im Zusammenhang mit dem Vierten Gesetz für\nmoderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wegen der Verschiebung dessen Inkrafttretens auf den 1. Januar 2005 \"falsch\" waren, durften diese Ansätze im Einklang mit\nden Anforderungen des Art. 110 Abs. 1 GG an Vollständigkeit und Wahrheit des\nHaushaltsgesetzes durch das Haushaltsgesetz 2004 a.F. festgestellt werden.\n\n aa) In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob der Vermittlungsausschuss            117\nselbst diese - zwischen Bundestag und Bundesrat in der Sache nicht streitigen - Ansätze im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse (vgl.\nBVerfGE 101, 297 <306 ff.>, sowie bereits oben unter a>) überhaupt hätte korrigieren\ndürfen. Jedenfalls bestand eine Pflicht zur Korrektur schon deshalb nicht, weil der\nVermittlungsausschuss zu den zahlreichen Einwänden des Bundesrates gegen das\nHaushaltsgesetz 2004 keinen Konsens finden konnte und das Vermittlungsverfahren\nohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses abgeschlossen wurde. Auch dem Bundestag blieb danach nur noch die Entscheidung über den vom\nBundesrat anschließend an das Vermittlungsverfahren eingelegten Einspruch.\n\n  bb) Ebenso wenig war die Bundesregierung verpflichtet, den Weg einer Ergänzungsvorlage gemäß Art. 110 Abs. 3 GG zu beschreiten. Das folgt im Wesentlichen\naus denselben Erwägungen, nach denen auch eine Pflichtverletzung im Hinblick auf\nden Zeitpunkt der Vorlage eines Nachtragshaushalts zu verneinen ist (oben unter 2.\nc>). Für die Frage, ob die Bundesregierung verpflichtet ist, Korrekturen wegen nachträglich im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens eingetretener oder bekannt gewordener Umstände bereits durch die Vorlage eines Ergänzungshaushalts zu ermöglichen,\noder ob sie berechtigt ist, solche Korrekturen zu einem späteren Zeitpunkt erst im\nRahmen eines Nachtragshaushalts zu ermöglichen, ist auch hier entscheidend der\nZweck der verfassungsrechtlichen Gebote der Vollständigkeit, Wahrheit und Vorherigkeit des Haushaltsgesetzes, die Wirksamkeit der parlamentarischen Budgethoheit\nzu schützen. Auch für die Entscheidung gegen eine frühere Ergänzungsvorlage und\nfür einen späteren Nachtragshaushalt kommt es danach darauf an, wieweit die Entscheidung für eine erst spätere Korrektur einerseits zu konkreten Beeinträchtigungen\ndes parlamentarischen Budgetrechts führt und andererseits die Regierung hinreichende sachliche Gründe für einen späteren Zeitpunkt anführen kann.\n\n\n                                        30/61\n\n  Danach durfte sich die Bundesregierung aus den schon unter 2. c) angeführten           119\nGründen für einen späteren Zeitpunkt entscheiden. Insbesondere das fehlende eigenständige Gewicht der hier betroffenen Haushaltsansätze, die umfassende Information des Parlaments über die insoweit maßgeblichen Alternativen und die praktische Möglichkeit, die Änderungen im Haushaltsvollzug angemessen zu\nberücksichtigen, berechtigte die Bundesregierung gerade auch angesichts des vorgerückten Standes des Gesetzgebungsverfahrens, der grundsätzlichen Differenzen\nzwischen Bundestag und Bundesrat sowie absehbaren weiteren Korrekturbedarfs,\nauf eine weitere zeitliche Verzögerung durch Vorbereitung und Beratung einer Ergänzungsvorlage zu verzichten und die notwendigen Korrekturen einem späteren Nachtragshaushaltsverfahren zuzuordnen.\n\n                                          II.\n § 2 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2004 n.F. war mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG, vereinbar.\n\n 1. Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt: \"Die Einnahmen aus Krediten dürfen die           121\nSumme der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.\" Zum allgemeinen Regelungsgehalt und zu den Tatbestandsmerkmalen dieser Verfassungsnorm hat der Senat in seinem Urteil vom 18.\nApril 1989 (vgl. BVerfGE 79, 311) grundlegend Stellung genommen. Jene Entscheidung hat die folgenden Grundsätze entwickelt (a), von denen abzurücken auch gegenwärtig kein Anlass besteht (b).\n\n a) aa) Der allgemeine Regelungsgehalt des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG zeigt sich vor      122\nallem beim Blick auf Entstehungsgeschichte und systematischen Zusammenhang\nder Norm:\n\n  (1) Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG muss in seinem Gesamtzusammenhang mit der                123\ndemokratisch-parlamentarischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes und insbesondere in seinem engen Sachzusammenhang mit Art. 109 Abs.\n2 GG verstanden werden; dieser Sachzusammenhang ist geprägt durch die Ziele der\nFinanz- und Haushaltsreform der Jahre 1967 und 1969, wonach die Regelungen zur\nstaatlichen Haushaltswirtschaft allgemein und insbesondere auch zur Schuldenpolitik\nentsprechend der ökonomischen Bedeutung staatlicher Finanz- und Haushaltspolitik\nfür die Gesamtwirtschaft umgestaltet werden sollten. Die Verpflichtung von Bund und\nLändern, dem gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht Rechnung zu tragen (Art. 109\nAbs. 2 GG), und der diese verfassungsrechtliche Verpflichtung begleitende Erlass\ndes Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8.\nJuni 1967 (BGBl I S. 582) orientierten sich an den Lehren J. M. Keynes' zur antizyklischen Steuerung mittelfristiger Konjunkturverläufe.\n\n (2) Als normativer Gehalt des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich die Verabschiedung der alten haushaltsverfassungsrechtlichen Bindung der Verschuldung an einen\n\n\n                                         31/61\n\naußerordentlichen Bedarf und an werbende Zwecke. Maßgeblich sind vielmehr -\nauch für die Kreditaufnahme - die konjunkturpolitischen Vorgaben im Sinne von\nArt. 109 Abs. 2 GG. Daraus folgt die Unterscheidung des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG\nzwischen einer gesamtwirtschaftlichen Normallage und einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.\n\n (3) In der Normallage ist die Kreditaufnahme nicht ausgeschlossen. Zwar kann die       125\nWahrung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eine Begrenzung der Kreditaufnahme oder auch eine Rückführung des Schuldenstandes gebieten. Im Übrigen\nbleibt aber Raum für die Bedarfsdeckungsfunktion des Haushalts und damit für die\nFinanzierung ausgabenintensiver politischer Vorhaben. Zugleich begrenzt Art. 115\nAbs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz GG die Kreditaufnahme jedoch auf die Höhe der Ausgaben für Investitionen. Der Kredit darf nur im Umfang der Ausgaben mit \"zukunftsbegünstigendem\" Charakter in Anspruch genommen werden.\n\n (4) Die Ausnahme von dieser Regelgrenze der Kreditaufnahme eröffnet der 2. Halbsatz des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG, damit auch in einer Störungslage, insbesondere\nbei einem Konjunkturabfall, dem gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht im Einklang\nsowohl mit dem Ausgleichsgebot des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 GG als auch mit Art. 109\nAbs. 2 GG Rechnung getragen werden kann. Eine Störungslage liegt deshalb nicht\nerst im extremen Notstandsfall vor. Die eingetretene oder unmittelbar bevorstehende\nStörung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ist jedoch einerseits tatbestandliche Voraussetzung für die Überschreitung der Regelgrenze zulässiger Kreditaufnahme, andererseits ist diese Überschreitung nur zulässig zum Zweck der Abwehr dieser\nStörung.\n\n  (5) Die das Regelungskonzept der Art. 109 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG        127\ntragende Vorstellung, eine an der Nachfrage ansetzende Beeinflussung der wirtschaftlichen Konjunktur durch die staatliche Haushaltspolitik sei möglich und geboten, prägt den Regelungsgehalt der Normen, von dem die verfassungsrechtliche Prüfung auszugehen hat. Dies gilt - so der Senat im Jahr 1989 - trotz bereits früh\neinsetzender verfassungs- und finanzpolitischer Kritik an dem verfassungsgesetzlichen Konzept, insbesondere auch trotz der strikten Ablehnung interventionistischer\nstaatlicher Nachfragepolitik zugunsten einer angebotsorientierten Geldmengensteuerung seitens der zunehmend einflussreichen Vertreter des Monetarismus. Die\nverfassungsgesetzlichen Instrumente der Haushalts- und Finanzpolitik im Hinblick\nauf neue wissenschaftliche Annahmen zu verändern, ist, wie der Senat ausdrücklich\nbetont hat, Sache des verfassungsändernden Gesetzgebers, und die Konkretisierung der weithin unbestimmten verfassungsrechtlichen Vorgaben ist Aufgabe der einfachen Gesetzgebung gemäß Art. 115 Abs. 1 Satz 3 GG.\n\n bb) In Übereinstimmung mit den Aussagen zum allgemeinen Regelungsgehalt des            128\nArt. 115 Abs. 1 Satz 2 GG hat der Senat im Jahr 1989 auch bei der Konkretisierung\nder zentralen Tatbestandsmerkmale (Ausgaben für Investitionen, Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts) weitgehende richterliche Zurückhaltung geübt.\n\n\n\n                                        32/61\n\n (1) Der Investitionsbegriff kann danach \"nicht weiter verstanden werden als in der      129\nbisherigen Staatspraxis\" (a.a.O., S. 337). Ob dieser Begriff dagegen enger als in der\nStaatspraxis zu fassen sei, ließ der Senat ausdrücklich offen, da die seinerzeit gegebene Überschreitung der Regelgrenze dann nur höher ausgefallen wäre und die Frage daher nicht entscheidungserheblich war.\n\n  (2) Zu dem entscheidungserheblichen Ausnahmetatbestand des 2. Halbsatzes des           130\nArt. 115 Abs. 1 Satz 2 GG hat sich der Senat grundsätzlich für einen weiten Begriff\ndes gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ausgesprochen. Auf die konkreteren Teilziele des § 1 Satz 2 StWG (Stabilität des Preisniveaus, hoher Beschäftigungsstand,\naußenwirtschaftliches Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum) kann danach zur Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Begriffs\nzwar zurückgegriffen werden. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat diese Teilziele jedoch ausweislich der Entstehungsgeschichte bewusst nicht verfassungsrechtlich festschreiben wollen. Demnach stellt \"der Begriff des gesamtwirtschaftlichen\nGleichgewichts einen unbestimmten Verfassungsbegriff dar, der einen in die Zeit hinein offenen Vorbehalt für die Aufnahme neuer, gesicherter Erkenntnisse der Wirtschaftswissenschaften als zuständiger Fachdisziplin enthält\" (a.a.O., S. 338).\n\n Die konkreten Anwendungsvoraussetzungen des 2. Halbsatzes des Art. 115 Abs. 1           131\nSatz 2 GG sind nach dieser Entscheidung einerseits streng zu fassen, führen aber\nandererseits zu einer verfassungsgerichtlich nur begrenzt kontrollierbaren Abwägung. Nur wenn das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernsthaft und nachhaltig\ngestört ist oder eine solche Störung unmittelbar droht, darf von der Ausnahmevorschrift Gebrauch gemacht werden. Zudem muss die erhöhte Kreditaufnahme nach\nUmfang und Verwendung geeignet sein, die Störung abzuwenden, und sie muss\nauch final auf die Störungsabwehr bezogen sein. Dagegen steht dem Haushaltsgesetzgeber bei der Beurteilung, ob eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts vorliegt oder unmittelbar droht, und bei der Einschätzung, ob eine erhöhte Kreditaufnahme zu ihrer Abwehr geeignet ist, ein Einschätzungs- und\nBeurteilungsspielraum zu. Diesem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum korrespondiert eine Darlegungslast im Gesetzgebungsverfahren. Dem Bundesverfassungsgericht obliegt im Streitfall die Prüfung, ob die im Gesetzgebungsverfahren dargelegte Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und\nvertretbar ist.\n\n b) Der Senat sieht keinen Anlass, bei der Auslegung und Anwendung des Art. 115          132\nAbs. 1 Satz 2 GG von diesen Maßstäben grundsätzlich abzurücken. Auch heute bleiben grundlegende Revisionen des Regelungskonzepts der Art. 115 Abs. 1 Satz 2\nund Art. 109 Abs. 2 GG dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten (aa).\nIm Hinblick auf den in der Normallage entscheidenden Begriff der Investitionen weist\nder Regelungsauftrag des Art. 115 Abs. 1 Satz 3 GG die Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Tatbestands in erster Linie dem Verantwortungsbereich des einfachen Gesetzgebers, nicht dem des Bundesverfassungsgerichts zu. Welche verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Konkretisierung zu berücksichtigen sind, kann\n\n\n                                         33/61\n\njedoch mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Verfahren offen bleiben\n(bb). Schließlich bleibt auch zum Tatbestand einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts der Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des parlamentarischen Gesetzgebers zu respektieren (cc).\n\n  aa) Vor dem Hintergrund der Fortentwicklung der wirtschaftswissenschaftlichen Diskussionen zur Rolle des Staates gegenüber der Wirtschaft sowie der bereits damals\nbesorgniserregenden Praxis staatlicher Verschuldungspolitik bestand schon im Jahr\n1989 Anlass, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Kompetenz für eine mögliche Revision des Regelungskonzepts der Art. 115 Abs. 1 Satz 2 und Art. 109 Abs. 2\nGG beim verfassungsändernden Gesetzgeber, nicht beim Bundesverfassungsgericht liegt. An diesem Grundsatz ist festzuhalten. Freilich ist an der Revisionsbedürftigkeit der geltenden verfassungsrechtlichen Regelungen gegenwärtig kaum noch zu\nzweifeln: Unabhängig von der Frage, wie das Grundkonzept einer nachfrageorientierten diskretionären Fiskalpolitik nach keynesianischem Vorbild inhaltlich zu beurteilen\nist (vgl. einerseits Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen\nEntwicklung, Jahresgutachten 2005/06, Tz. 478 ff., S. 321 ff.; andererseits Bofinger,\nin: Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung,\nJahresgutachten 2004/05, Tz. 815 ff., S. 546 ff.; Jahresgutachten 2005/06,\nTz. 322 ff., S. 209 ff.), ergibt sich dies aus der Erfahrung, dass die staatliche Verschuldungspolitik in der Bundesrepublik in den seit der Finanz- und Haushaltsreform\n1967/69 vergangenen nahezu vier Jahrzehnten nicht antizyklisch agiert, sondern\npraktisch durchgehend einseitig zur Vermehrung der Schulden beigetragen hat (vgl.\ndie Darstellung des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Staatsverschuldung wirksam begrenzen, Expertise im Auftrag des\nBundesministers für Wirtschaft und Technologie, 2007, Tz. 16 ff., S. 9 ff.). Die dynamisch angewachsene Verschuldung in Bund und Ländern (vgl. dazu auch BVerfGE\n116, 327 ff.) hat gegenwärtig bereits einen verbreitet als bedrohlich bewerteten Stand\nerreicht (vgl. für die Gegenansicht Bofinger, in: Staatsverschuldung wirksam begrenzen <a.a.O.>, Tz. 256 ff., S. 157 ff.). Das Regelungskonzept des Art. 115 Abs. 1 Satz\n2 GG hat sich als verfassungsrechtliches Instrument rationaler Steuerung und Begrenzung staatlicher Schuldenpolitik in der Realität nicht als wirksam erwiesen.\n\n  Eine übermäßige Staatsverschuldung und die damit verbundene wachsende Zinslast hemmen das langfristige Wachstum der Wirtschaft, verengen die aktuellen Handlungsspielräume des Staates und verlagern Finanzierungslasten in die Zukunft auf\nkünftige Generationen. Vieles spricht deshalb dafür, die gegenwärtige Fassung des\nArt. 115 GG in ihrer Funktion als Konkretisierung der allgemeinen Verfassungsprinzipien des demokratischen Rechtsstaats für den speziellen Bereich der Kreditfinanzierung staatlicher Ausgaben (vgl. BVerfGE 79, 311 <343>) nicht mehr als angemessen\nzu werten und verbesserte Grundlagen für wirksame Instrumente zum Schutz gegen\neine Erosion gegenwärtiger und künftiger Leistungsfähigkeit des demokratischen\nRechts- und Sozialstaats zu schaffen.\n\n\n\n\n                                         34/61\n\n  Die auf den ersten Blick naheliegende Schlussfolgerung, dass hier die Dichte der –     135\nin der Vergangenheit offenbar nicht hinreichend wirksamen – verfassungsgerichtlichen Kontrolle erhöht werden müsse, führt in die Irre. Verfassungsgerichtliche Beurteilungen des Vorliegens einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts\nund der angemessenen haushaltspolitischen Reaktionen darauf an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen, erhöht nicht die Chance auf sachgerechte, den\nZielen der Finanzverfassung bestmöglich entsprechende Entscheidungen. Notwendig ist vielmehr die Entwicklung von Mechanismen, die für gegebene Verschuldungsspielräume den erforderlichen Ausgleich über mehrere Haushaltsjahre sicherstellen.\nDie Auswahl und Institutionalisierung von Regeln, die dies leisten und dabei in geeigneter Weise dem Anreiz zur Verschiebung von Ausgleichslasten auf nachfolgende\nLegislaturen entgegenwirken, ist eine komplexe Aufgabe, für deren Lösung das geltende Verfassungsrecht keine ausreichend konkreten Direktiven liefert. Sie ist dem\nverfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten und aufgegeben.\n\n  bb) Im Hinblick auf die für den Regelfall maßgebliche Grenze der Kreditaufnahme,       136\ndie \"Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen\", hat\nsich die Rechtslage gegenüber der früheren Leitentscheidung insoweit geändert, als\nder Gesetzgeber den Regelungsauftrag des Art. 115 Abs. 1 Satz 3 GG mit § 13 Abs.\n3 Nr. 2 BHO formell erfüllt hat. Diese Vorschrift bietet einen Katalog der Ausgabenarten, die im Haushaltsplan unter \"Ausgaben für Investitionen\" zu veranschlagen sind,\nenthält also nach Inhalt und Zweck eine einfachgesetzliche Definition des verfassungsrechtlichen Investitionsbegriffs. Als nur formelle Erfüllung des verfassungsrechtlichen Regelungsauftrags muss diese Bestimmung jedoch insofern gewertet\nwerden, als sie die schlichte Rezeption der wesentlichen Inhalte dessen ist, was zuvor lediglich in Verwaltungsvorschriften, nämlich im Gruppierungsplan (vgl. § 13 Abs.\n2 Satz 3 BHO) bestimmt war.\n\n Gegen die Vereinbarkeit dieses die Haushaltspraxis beherrschenden Investitionsbegriffs mit dem verfassungsrechtlichen Tatbestand des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG\nwerden in der Literatur seit langem schwerwiegende Bedenken geltend gemacht (vgl.\nmit zahlreichen Nachweisen Höfling, Staatsschuldenrecht, 1993, S. 202 ff.). Insbesondere wird eine Beschränkung des verfassungsgesetzlichen Tatbestands auf sogenannte Nettoinvestitionen im Gegensatz zu den nach einfachgesetzlicher Definition erfassten Bruttoinvestitionen gefordert (Höfling a.a.O., S. 192 ff.; aus\nökonomischer Sicht Sachverständigenrat, Expertise 2007 a.a.O., Tz. 70 ff., S. 50 ff.,\nTz. 93 f., S. 62). \"Zukunftsbegünstigend\" sei nur der Teil der veranschlagten Ausgaben, der über die Haushaltsperiode hinaus einen werthaltigen Nutzen erbringe. Deshalb seien jeweils nur durch (geschätzte) Abschreibungen zu mindernde Wertansätze für die Regelgrenze zulässiger Neuverschuldung zu berücksichtigen.\n\n Für ein am Zweck der Regelgrenze orientiertes Verständnis ist dieser Kerngedanke        138\nder Kritik an dem die bisherige Praxis leitenden haushaltssystematischen Investitionsbegriff überzeugend. Kreditfinanzierung und Ausgaben für Investitionen sind verbunden durch ihre Zukunftswirksamkeit. In dieser Verbindung dient die Verschul-\n\n\n                                         35/61\n\ndungsgrenze im Normalfall dem intertemporalen Ausgleich wie der generationsübergreifenden Verteilungsgerechtigkeit und erhält so einen plausiblen Sinn, dem der\nschematische Ansatz von Bruttoinvestitionen widerspricht. Ebenso leuchtet in der\nSache ein, dass nach dem Zweck der Norm folgerichtig bloße Ersatzinvestitionen\nnicht berücksichtigt werden sollten und auch vermögensneutrale Vorgänge wie die\nVeräußerung staatlicher Vermögensgegenstände, etwa Forderungs- oder Unternehmensverkäufe, nicht als Einnahmen zum Ausgleich mit laufenden Ausgaben herangezogen werden dürften (vgl. nur Sachverständigenrat a.a.O., Tz. 119 ff., S. 74 ff.).\nSchließlich ist auch die vom Bundesrechnungshof in seiner Stellungnahme (vgl. Bundesrechnungshof, Bemerkungen 2005 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des\nBundes, BTDrucks 16/160, S. 11, Nr. 1.4) gerügte Praxis der zeitlichen Verschiebung\nvon Kreditermächtigungen nach der sogenannten First-in-First-out-Methode schwerlich mit dem Grundgedanken der Begrenzung der Verschuldung vereinbar.\n\n  Wieweit derartigen Bedenken bereits nach geltendem Verfassungsrecht Rechnung           139\ngetragen werden kann, ist fraglich. Der Wortlaut des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG verweist, indem er die Summe der \"im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen\" zur Regel-Kreditobergrenze bestimmt, durchaus deutlich auf Brutto-,\nnicht auf Nettoausgaben, was unter anderem aus der Perspektive der Finanzverfassungs- und Haushaltsreform Ende der sechziger Jahre erklärbar sein mag: Damals\nglaubte man offenbar angesichts bisher bekannter und auch geplanter Relationen\nzwischen tatsächlich im Haushaltsplan als Ausgaben für Investitionen ausgewiesenen Beträgen und den Beträgen der jährlichen Neuverschuldung, dass die Einhaltung der Regelgrenze wegen ihrer Höhe praktisch kein Hinderungsgrund für eine jeweils politisch als angemessen bewertete Schuldenpolitik sein werde (vgl. dazu\nW. Dreißig, Probleme des Haushaltsausgleichs, in: H. Haller <Hrsg.>, Probleme der\nHaushalts- und Finanzplanung, 1969, S. 9 <37 f.>; dies., Zur Neuregelung der Kreditfinanzierung im Haushaltsrecht der BRD, Finanzarchiv n.F. Bd. 29, 1970, S. 499\n<502 f.>; K.-H. Hansmeyer, Der öffentliche Kredit, 2. Aufl., 1969, S. 70). Das programmatische Bekenntnis zum Grundgedanken einer angemessenen Regelgrenze\nfür kreditfinanzierte Ausgaben wurde bei der Abkehr von der früheren Bindung der\nNeuverschuldung an einen außerordentlichen Bedarf und an werbende Zwecke erkennbar nicht begleitet von Überlegungen zu konkreteren Maßstäben für die Lösung\nin Konfliktsituationen.\n\n  Die Frage, ob insoweit bereits nach geltendem Verfassungsrecht eine korrigierende      140\nAuslegung von Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht zu ziehen ist - etwa im Sinne einer Ergänzung wie nach dem Vorschlag des Sachverständigenrates (vgl. Expertise\n2007, Tz. 7, Tabelle 1, S. 4: \"die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten bereinigten Ausgaben für Investitionen\") - kann der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit offen lassen. Eine Verschärfung der bisher praktizierten Regelgrenze der Kreditaufnahme, deren präzise Konturierung im Übrigen verfassungsrechtlich kaum\nbegründbar wäre, würde auch im vorliegenden Verfahren lediglich deren Überschreitung vergrößern (vgl. BVerfGE 79, 311 <337 f.>).\n\n\n\n                                         36/61\n\n cc) Auch zum Tatbestand der \"Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen          141\nGleichgewichts\" hat der Gesetzgeber das einfache Recht im Anschluss an die verfassungsgerichtliche Entscheidung von 1989 ergänzt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 BHO) und\nsich dabei auf die Rezeption der vom Zweiten Senat formulierten Grundsätze beschränkt. Weiterhin hat sich zwar die gemeinschaftsrechtliche Rechtslage mit den\nspeziellen Anforderungen an das Verhältnis zwischen Defizit und Bruttoinlandsprodukt (Defizitquote) sowie zwischen Schuldenstand und Bruttoinlandsprodukt (Schuldenquote) der Mitgliedstaaten wesentlich geändert (vgl. jetzt insb. Art. 104 EGV).\nDies lässt jedoch die eigenständigen und andersartigen Maßstäbe des Art. 115 GG\nunberührt (vgl. näher etwa Heun, in: Dreier, Grundgesetz, Band 3, 2000, Art. 115 Rn.\n5; Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz, 4. Aufl., 2007, Art. 115 Rn. 16 f.).\n\n Ins Gewicht fallen dagegen die tatsächliche Entwicklung und der Stand der seit        142\n1989 insbesondere auch in der Folge der deutschen Vereinigung weiter in bemerkenswertem Umfang gewachsenen Verschuldung des Bundes. Gleichwohl ist festzuhalten an den vom Zweiten Senat entwickelten Grundsätzen zur Anerkennung der\nEinschätzungs- und Beurteilungsspielräume des parlamentarischen Gesetzgebers\nbei der Beurteilung, ob eine ernste und nachhaltige Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts vorliegt oder unmittelbar droht und ob eine erhöhte Kreditaufnahme zu ihrer Abwehr geeignet ist.\n\n  Ob die Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nach Maßgabe der ihm obliegenden Darlegungen im Gesetzgebungsverfahren nachvollziehbar und vertretbar\nist, hat das Bundesverfassungsgericht im Streitfall zu prüfen und zu entscheiden.\nDiese Aufgabenverteilung zwischen parlamentarischer Gesetzgebung und verfassungsgerichtlicher Kontrolle ist bei der Wahrnehmung der verfassungsrechtlichen Ermächtigung und Verpflichtung zu einer situationsgebundenen, an dynamischen gesamtwirtschaftlichen Variablen orientierten Wirtschafts- und Finanzpolitik gemäß\nArt. 115 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 109 Abs. 2 GG von der Sache her geboten. Aus den bereits angegebenen Gründen ändert daran auch der Umstand, dass\ndiese verfassungsrechtlichen Vorgaben sich in der Vergangenheit als nicht hinreichend steuerungskräftig erwiesen haben, nichts. Regierung und Parlament haben\nauf der Basis sachverständiger Beratung zur Diagnose und Prognose der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung sowie zur Wahl geeigneter Steuerungsmittel zukunftswirksame, risikobehaftete Entscheidungen zu treffen und deren Folgen politisch zu\nverantworten.\n\n  Auch eine langfristig besorgniserregende Entwicklung des Schuldenstandes beeinträchtigt nicht die verfassungsrechtliche Kompetenz des Gesetzgebers zu einer situationsabhängigen diskretionären Fiskalpolitik. Da Abwägung und Prioritätensetzung stets mit Blick auf die gegebene Situation und auf die abschätzbare zukünftige\nEntwicklung vorzunehmen sind, können sich die Entscheidungsspielräume von Parlament und Regierung bei der Auswahl geeigneter Mittel zwar als Folge vorangegangener Fehlentscheidungen faktisch verengen; rechtlich beseitigt oder verkürzt werden sie jedoch nicht (vgl. bereits BVerfGE 79, 311 <340>). Auch die ausdrückliche\n\n\n                                        37/61\n\nverfassungsgesetzliche Kennzeichnung zulässiger Überschreitung der Regelgrenze\nals Ausnahme führt zu keinem abweichenden Ergebnis, denn dies kennzeichnet die\nÜberschreitung lediglich als einen speziell (auch) im Hinblick auf Art. 109 Abs. 2 GG\nrechtfertigungsbedürftigen Fall der Abweichung von einer \"stabilen\" Normallage. Dagegen darf dem Tatbestand der Ausnahme kein quantitativer, den Gesetzgeber an\nvergangene Fehler rechtlich bindender Sinn derart zugeschrieben werden, dass es\nnicht auf die für die Zukunft geeigneten und notwendigen Maßnahmen ankommen\ndürfe, weil es sich schon angesichts früherer Überschreitungen nicht mehr um eine\nAusnahme handeln könne.\n\n 2. Nach diesen Maßstäben war § 2 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2004 n.F.            145\nmit Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG noch vereinbar.\n\n  Nach den in den Gesetzgebungsverfahren sowohl zum ursprünglichen Haushalt               146\n2004 als auch zum Nachtragshaushalt dargelegten Gründen waren die Diagnose,\ndass das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernsthaft und nachhaltig gestört sei,\ndie Absicht, durch die erhöhte Kreditaufnahme diese Störung abzuwehren, und die\nbegründete Prognose, dass und wie durch die erhöhte Kreditaufnahme dieses Ziel\nerreicht werden könne (vgl. BVerfGE 79, 311 <345>), nachvollziehbar und vertretbar,\nund zwar auch vor dem Hintergrund der Aussagen der gesetzlich verankerten Organe der finanz- und wirtschaftspolitischen Beratung und Willensbildung und der Auffassungen in Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft.\n\n a) Die am 15. August 2003 dem Bundestag vorgelegte Regierungsbegründung (vgl.            147\nBTDrucks 15/1500, S. 13 f.) und der Bericht des Haushaltsausschusses (vgl. BT-Drucks 15/1923 vom 21. November 2003, S. 25 f.) zu § 2 Abs. 1 der ursprünglichen\nFassung des Bundeshaushaltsgesetzes bilden zugleich die Basis auch für die später\nerhöhte Ermächtigung zur Kreditaufnahme gemäß Art. 1 Nr. 2 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2004.\n\n  aa) Die Ausführungen zu § 2 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz a.F. stützen sich im           148\nWesentlichen auf die folgenden Gesichtspunkte, wenn sie die Überschreitung der\nSumme der im Haushaltsplan veranschlagten Investitionen (um rund 6 Mrd. € im Regierungsentwurf, um rund 4,7 Mrd. € nach den - endgültigen - Ergebnissen der Beratung im Haushaltsausschuss) begründen: Neben den schwierigen allgemeinen volkswirtschaftlichen Ausgangsbedingungen - konjunkturelle Stagnation der deutschen\nWirtschaft seit fast drei Jahren einschließlich des ersten Halbjahres 2003, nicht überwundene Verunsicherung von Investoren und Konsumenten durch den Irakkrieg, andauernde Zurückhaltung von Konsumenten und Investoren in der Binnenwirtschaft,\naußenwirtschaftliche Risiken im Zusammenhang mit dem hohen Leistungsbilanzund Haushaltsdefizit der USA sowie der anhaltenden Schwäche des Dollar - stehen\nim Mittelpunkt der Begründungen die Verfehlung der Teilziele eines hohen Beschäftigungsstandes und eines angemessenen Wirtschaftswachstums.\n\n Die dem Parlament vorgetragenen Darlegungen zur Verfehlung des Ziels eines hohen Beschäftigungsstandes (vgl. BTDrucks 15/1500, S. 13, BTDrucks 15/1501 vom\n\n\n                                         38/61\n\n15. August 2003, S. 5; BTDrucks 15/1923 vom 21. November 2003, S. 25) sind -\nausgehend von einer im Herbst 2003 prognostizierten durchschnittlichen Zahl der Arbeitslosen im Jahr 2003 in Höhe von 4,39 Mio. (Frühjahrsprojektion 2003: 4,46 Mio.)\nund im Jahr 2004 in Höhe von 4,36 Mio. (zunächst erwartet: 4,44 Mio.) - nachvollziehbar und werden auch von keiner Seite als nicht vertretbar angegriffen.\n\n  Fragwürdig erscheint eher, ob angesichts der eigenen Prognosen der Regierung            150\nauch von einer Verfehlung des Ziels eines angemessenen Wirtschaftswachstums\nausgegangen werden konnte. Nach der Frühjahrsprojektion 2003 der Bundesregierung war für das Jahr 2004 noch ein realer Anstieg des Bruttoinlandsprodukts von 2\n% erwartet worden (vgl. Monatsbericht 05.2003 des Bundesministeriums der Finanzen, S. 22). Diese Zahl ist auch in den Finanzplan des Bundes 2003 bis 2007 übernommen worden, der dem Parlament zeitgleich mit dem Entwurf des Bundeshaushalts 2004 vorgelegt wurde (BTDrucks 15/1501 vom 15. August 2003, S. 5). In der\nBegründung zum Entwurf des Haushaltsplans heißt es dagegen, diese Wachstumsrate sei gefährdet. Die Wachstumserwartungen anderer nationaler und internationaler Institutionen jüngeren Datums seien inzwischen signifikant zurückgenommen worden und lägen unterhalb der im Frühjahr prognostizierten Werte. Ob in dieser\nSituation - entgegen der Ansicht des Sachverständigenrates (vgl. Jahresgutachten\n2003/04, Tz. 399, S. 251: von einer Rezession könne bei einer Wachstumsrate von\n1,5 % oder 1,7 % nicht die Rede sein; vgl. auch Jahresgutachten 2004/05, Tz. 744, S.\n521; Jahresgutachten 2005/06, Tz. 481, S. 324) - bereits eine Verfehlung eines Teilziels im Sinne des Art. 115 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz GG angenommen werden\nkonnte, kann dahinstehen. Jedenfalls die Feststellung, \"dass auch im Jahr 2004 kein\nWachstum erreicht wird, das ausreicht, Beschäftigung aufzubauen\" (BTDrucks 15/\n1500, S. 13), traf unbestritten zu. Nach dieser Feststellung in Verbindung mit den begründeten Prognosen zur hohen Zahl der Arbeitslosen war es vertretbar, eine ernste\nStörung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (auch) im Jahr 2004 zu erwarten.\n\n bb) Die insoweit skeptische Haltung des Sachverständigenrates zur Begutachtung           151\nder gesamtwirtschaftlichen Entwicklung steht zu dieser Feststellung nicht in Widerspruch, sondern bestätigt letztlich die Vertretbarkeit der Einschätzung des Haushaltsgesetzgebers.\n\n  (1) Allerdings vertritt die Mehrheit dieses Gremiums ein Konzept, dass nicht erst zur   152\nFrage der Eignung von Abwehrmaßnahmen, sondern bereits zum Tatbestand einer\nStörung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ein enges, nur konjunkturbedingte Störungen erfassendes Verständnis zugrunde zu legen sei (vgl. explizit Jahresgutachten 2005/06, Tz. 478, S. 321 f., Tz. 482, S. 325 f., dort auch zum Folgenden; weniger deutlich in den vorangegangenen Jahresgutachten 2003/04, Tz. 399, S. 251\nund 2004/05, Tz. 745, S. 521). Danach ist zur Feststellung einer Störung von der Gesamtheit der Arbeitslosigkeit lediglich ein konjunkturell bedingter Anteil zu berücksichtigen, der sich - vereinfacht formuliert - aus der Unterscheidung zwischen langfristiger, strukturell bedingter Arbeitslosigkeit und kurzfristigen Schwankungen ergibt\n\n\n                                         39/61\n\n(kritisch dazu Bofinger, in: Jahresgutachten 2005/06, Tz. 336, Kasten 9, S. 219 ff.).\nDieser Ansatz lässt bereits Elemente der Eignung nachfragepolitischer Instrumente\nin den Begriff des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einfließen und präjudiziert\ndamit zugleich die Frage der grundsätzlichen Eignung staatlicher kreditfinanzierter\nAusgaben als Instrument zur Abwehr einer Störung. Ob diesem Konzept der Zusammenschau von Störungstatbestand und Eignung des Instrumenteneinsatzes angesichts des engen Sinnzusammenhangs des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG mit der\nallgemeineren Bestimmung des Art. 109 Abs. 2 GG zu folgen ist, ist nicht frei von\nZweifeln, kann aber als nicht ergebnisbestimmend dahinstehen. Sowohl die Annahme einer drohenden Störung als auch die Entscheidung für eine erhöhte Kreditaufnahme zu ihrer Abwehr bewegen sich in der Perspektive auch dieses Konzepts noch\nim Rahmen des Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers:\n\n  (2) In seinen Stellungnahmen in den Jahren 2003 bis 2005 zum Bundeshaushalt              153\n2004 hat der Sachverständigenrat allerdings von Beginn an Skepsis und Zweifel angemeldet und diese mit fortschreitendem Zeitablauf mehrheitlich wiederholt. Zum\nmaßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung im Bundestag gaben die Stellungnahmen\njedoch keinen Anlass, die Vertretbarkeit der abweichenden Einschätzung des Haushaltsgesetzgebers ernsthaft in Frage zu stellen. In dem am 7. November 2003, noch\nkurz vor der Annahme des Haushaltsgesetzes im Deutschen Bundestag am 28. November 2003, veröffentlichten Jahresgutachten 2003/04 (vgl. Tz. 397 ff., S. 251) wird\neingeräumt, dass, wenn ein konjunktureller Impuls über eine Nachfragestimulierung\nerreicht werden solle, es in der Tat angebracht sei, die mit dem Vorziehen der Steuerreform gegenüber der ursprünglichen Finanzplanung einhergehenden Steuerausfälle\nüber eine höhere staatliche Neuverschuldung auszugleichen. Der konjunkturelle Impuls der Steuersenkung werde jedoch gering sein. Der leicht konjunkturstimulierende\nEffekt sei gegen \"mögliche langfristige negative Effekte abzuwägen\". Da sich \"die\nFehlentwicklungen in Deutschland in erster Linie aus einer zu hohen strukturellen Arbeitslosigkeit sowie aus einem zu geringen Potentialwachstum\" ergäben, stehe angesichts einer für das Jahr 2004 zu erwartenden Veränderungsrate des Bruttosozialprodukts von 1,5 % oder 1,7 % der Bezug auf die Ausnahmeklausel des Art. 115 GG\n\"auf sehr wackligen Füßen\". Ergänzend legt der Sachverständigenrat sodann (Tz.\n401 ff., S. 252 f.) ausführlich die Gründe dafür dar, weshalb auf eine diskretionäre antizyklische Fiskalpolitik wegen ihrer typischerweise negativ einzuschätzenden langfristigen Effekte grundsätzlich verzichtet werden sollte.\n\n (3) Gerade auch nach dieser Kennzeichnung der zentralen Entscheidung für ein              154\nweitgehend kreditfinanziertes Vorziehen der dritten Stufe der Steuerreform als eine\nFrage der Abwägung sowie der offen dargelegten grundsätzlichen Skepsis des Sachverständigenrates gegenüber diskretionärer Nachfragepolitik ist die Abwägung des\nHaushaltsgesetzgebers trotz ihres abweichenden Ergebnisses als vertretbar zu akzeptieren. Der Gesetzgeber durfte in Wahrnehmung seiner Verantwortung für die\nStabilität von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft mit Blick auf die hohe Arbeitslosenzahl bei seiner Abwägung die Vor- und Nachteile kurz- und langfristiger Folgen einer\n\n\n\n                                          40/61\n\naktiven Nachfragestimulierung insbesondere durch (zunächst) kreditfinanzierte Steuersenkungen anders gewichten als der vor allem an Kriterien der ökonomischen\nTheorie orientierte Sachverständigenrat.\n\n  (4) Zeitlich nachfolgende Äußerungen des Sachverständigenrates sind als Indizien       155\nfür oder gegen die Vertretbarkeit der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers zum\nursprünglichen Haushaltsgesetz 2004 insoweit nicht mehr von unmittelbarer Bedeutung, als solche späteren Äußerungen dem Haushaltsgesetzgeber naturgemäß Orientierungshilfe, die dieser ohne vertretbare Gründe unbeachtet gelassen hätte, nicht\nmehr liefern konnten. Als - nachträgliche - sachverständige Äußerungen zur Eignung\nder kreditfinanzierten Ausgaben in der zeitlichen Perspektive des Haushaltsgesetzgebers behalten die Stellungnahmen freilich Gewicht; auch insoweit sind sie jedoch\nnicht eindeutig.\n\n  Im Jahresgutachten 2004/05 äußert die Mehrheit (schon mit Blick auch auf den           156\nNachtragshaushalt 2004) zunächst \"Zweifel\" an der Vereinbarkeit der Neuverschuldung mit Art. 115 GG (Tz. 737, S. 518), bewertet eine drastische Zurückführung der\nNettokreditaufnahme als Gefahr für die Erholung der inländischen Nachfrage und damit für die wirtschaftliche Erholung (Tz. 738, S. 518), verneint aber schließlich die\nEignung einer die Ausgaben für Investitionen übersteigenden Nettokreditaufnahme\nfür das Jahr 2004, da der überwiegende Teil der Unterbeschäftigung nicht konjunkturell bedingt und weil das Jahr 2004 nicht durch eine Rezession gekennzeichnet gewesen sei (Tz. 747, S. 522). Die Gegenansicht vertritt das Mitglied des Sachverständigenrates Bofinger (Tz. 819, S. 548).\n\n  Im Jahresgutachten 2005/06, in dem der Sachverständige Bofinger die angebotsorientierte Grundposition der Mehrheit scharf kritisiert (Tz. 322 ff., S. 209 ff., insb.\nTz. 336 mit Kasten 9, S. 220 f.), nimmt der Sachverständigenrat vor dem Hintergrund\ndes anhängigen Normenkontrollverfahrens erneut ausführlicher Stellung zum Bundeshaushalt 2004 (Tz. 475 ff., S. 320 ff.). Nach Ansicht der Mehrheit war nach der Informationslage im Herbst 2003 eine bevorstehende Verletzung des Teilziels eines\nhohen Beschäftigungsstandes nicht evident, aber auch nicht auszuschließen (Tz.\n484, S. 327), eine im Jahr 2004 drohende Störung des gesamtwirtschaftlichen\nGleichgewichts sei \"zu bezweifeln\". Es habe \"wenig überzeugende Gründe für ein\nÜberschreiten der Investitionsausgaben durch Nettokreditaufnahme\" gegeben (Tz.\n487, S. 328). Ein klares Verdikt auch nur der Mehrheit des Sachverständigenrates\nzur Neuverschuldung, wie es später zum Bundeshaushalt 2006 ausgesprochen wurde (Jahresgutachten 2006/07, Tz. 402, S. 307 f.), fehlt für den Bundeshaushalt 2004.\nDamit ist zugleich seine Eignung zur Störungsabwehr im verfassungsrechtlichen\nSinn nicht durchgreifend in Frage gestellt worden (zu den geringeren Anforderungen\nbei komplexen wirtschaftspolitischen Entscheidungen stRspr, vgl. z.B. BVerfGE 103,\n293 <307>).\n\n b) Die Begründungen zum Nachtragshaushalt 2004 (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 15/4020, S. 4 f.; Bericht des Haushaltsausschusses, BT-\n\n\n\n                                         41/61\n\nDrucks 15/4139, S. 1 f.) schließen unmittelbar an die Begründungen zum Haushaltsgesetz 2004 a.F. an und bestätigen diese. Trotz leichter Konjunkturerholung infolge\ndynamischer Auslandsnachfrage hätten sich die Inlandsnachfrage, die Investitionstätigkeit und der Arbeitsmarkt sogar schlechter als erwartet entwickelt. In der gegenwärtigen Situation dürfe die öffentliche Hand nicht durch zusätzliche Sparmaßnahmen dazu beitragen, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts noch\nzu verstärken. Die Erhöhung der Ermächtigung zur Kreditaufnahme auf 43,7 Mrd. €\nim Regierungsentwurf bzw. auf endgültig 43,5 Mrd. € nach der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (BTDrucks 15/4138) war somit die notwendige Folge der Aufrechterhaltung des ursprünglichen nachfragepolitischen Konzepts trotz\nerheblicher Ausfälle der ursprünglich veranschlagten Einnahmen (insbesondere Bundesbankgewinn, im Bundesrat gescheiterte Streichung wesentlicher Steuervergünstigungen sowie sonstige Steuermindereinnahmen) sowie Erhöhung von Ausgaben\n(insbesondere auf dem Arbeitsmarkt) und teilt deshalb dessen Qualität als eine nachvollziehbare und vertretbare Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers.\n\n  Dem kann nicht entgegengehalten werden, die erst am Ende des Haushaltsjahres           159\n(rückwirkend) erweiterten Ermächtigungen zur Kreditaufnahme hätten nicht der Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts dienen können, sondern - nach dem Ausnutzen der vorjährigen Ermächtigungen im laufenden Haushaltsjahr - lediglich dem \"Ansparen\" von Kreditermächtigungen für die Zukunft. Trotz\nder fundierten Kritik des Bundesrechnungshofs an der langjährigen Haushaltspraxis\nder sogenannten First-in-First-out-Methode, nach der jeweils zuerst von den ältesten\nKreditermächtigungen, also denen des Vorjahres, Gebrauch gemacht wird, muss\ndeutlich zwischen der Aufstellung und dem Vollzug des Haushalts unterschieden\nwerden. Die Aufstellung des Nachtragshaushalts ist an das Gebot des Haushaltsausgleichs gebunden und dient der notwendigen parlamentarischen Kontrolle und Legitimation aller Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres. Der legitime Zweck\nder zweijährigen Wirksamkeit einmal erteilter Ermächtigungen zur Kreditaufnahme\ngemäß § 18 Abs. 3 BHO ergibt sich primär aus der möglichen Gefahr für die Handlungsfähigkeit einer Regierung im laufenden Haushaltsjahr infolge unvorhergesehener Finanzierungsbedarfe noch vor der möglichen Verabschiedung eines Nachtragshaushalts. Diesem Zweck entspräche es, jeweils zuerst die für das laufende\nHaushaltsjahr erteilten Kreditermächtigungen auszuschöpfen und erst im unvorhergesehenen Bedarfsfall von den vorjährigen Ermächtigungen Gebrauch zu machen.\n\n Mit der entgegengesetzten herkömmlichen Praxis des Haushaltsvollzugs wird sich          160\nder Gesetzgeber im Zusammenhang der Überlegungen zu wirksamen Instrumenten\nder Steuerung und Begrenzung staatlicher Verschuldungspolitik zu befassen haben.\nJedenfalls berechtigt oder verpflichtet eine etwa rechtswidrige Vollzugspraxis nicht\nzum Verzicht auf einen ausgeglichenen (Nachtrags-)Haushalt. Nur ergänzend ist zu\nberücksichtigen, dass auch die Erkenntnis möglicher Fehlerhaftigkeit einer über Jahrzehnte von den Regierungen im Zusammenwirken mit dem Parlament geübten Praxis des Haushaltsvollzugs nicht ohne Weiteres zur Feststellung der Verfassungswid-\n\n\n\n                                         42/61\n\nrigkeit eines bestimmten Haushaltsgesetzes führen könnte (vgl. BVerfGE 91, 148\n<175>; 113, 348 <367>).\n\n              Hassemer                  Broß                  Osterloh\n\n               Di Fabio              Mellinghoff            Lübbe-Wolff\n\n               Gerhardt                                       Landau\n\n\n                             Abweichende Meinung\n                     der Richter Di Fabio und Mellinghoff\n                 zum Urteil des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007\n                                 - 2 BvF 1/04 -\n\n                                          I.\n Der Senat legt die einschlägige Vorschrift des Grundgesetzes zur Schuldenbegrenzung des Bundes so aus, dass sie keine Wirkung zu entfalten vermag. Dies entspricht weder dem Wortlaut und dem Zweck der Norm noch der Systematik des\nGrundgesetzes.\n\n  Der Senat schließt sich einer gängigen Meinung an, Art. 115 GG sei in der Fassung       162\nder Haushaltsreform von 1969 eine gesetzgeberische Fehlleistung, weil die Norm die\nVerschuldung des Bundes schon mit dem ungeeigneten Investitionsbegriff zu begrenzen versuche und zudem einer überholten, der keynesianischen, Wirtschaftstheorie verhaftet sei, die ohnehin für den Bund auch ihre praktischen Voraussetzungen      verloren    habe.     Eine     solch   pointierte    Normkritik    ist  der\nVerfassungsrechtsprechung zwar nicht verwehrt, sie entbindet aber nicht von dem\nrichterlichen Auftrag, den Sinn und Zweck einer Vorschrift des Grundgesetzes durch\nAnwendung auf den Fall zu ermitteln und zu konkretisieren, vorgebliche Unzulänglichkeiten der Norm nicht zu beklagen, sondern in den Grenzen methodischer Auslegung zu überwinden. Eine unkontrollierte Talfahrt öffentlicher Finanz- und Haushaltswirtschaft kann nicht so sehr durch rechtspolitische Forderungen nach besseren\nBremsen verlangsamt werden, sondern zuallererst durch die Betätigung der bereits\nvorhandenen Bremsen.\n\n  Der Senat nimmt die richterliche Kontrolldichte im Hinblick auf die Frage, ob im Jahr   163\n2004 eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts vorlag oder nicht,\nnoch weiter zurück, als dies der Senat mit seiner Entscheidung vom 18. April 1989\nvorgegeben hat. Diese dem Gesetzgeber eine ungewöhnlich weite Freiheit lassende\nVertretbarkeitskontrolle scheint notwendig, weil andernfalls künftig in vergleichbaren\nFällen ein Sparen zur konjunkturellen Unzeit erzwungen würde. Dabei wird der wirkliche Grund für das haushaltspolitische Dilemma des Jahres 2004 verfassungsrechtlich ignoriert: Es ist der exorbitante Schuldensockel des Bundes, der wie ein Klotz am\nBein der Konjunktur und der politischen Handlungsmöglichkeiten hängt, und der nur\ndadurch zustande gekommen ist, dass Art. 115 GG in seinem Sinn und Zweck über\nJahrzehnte missachtet worden ist.\n\n\n                                         43/61\n\n Darüber hinaus werden wichtige Auslegungsansätze der                                     164\nSenatsentscheidung vom 18. April 1989 (BVerfGE 79, 311 ff.) verdrängt. Die notorische Missachtung des mit dieser Entscheidung klar und deutlich erteilten Gesetzgebungsauftrags wird nicht etwa sanktioniert, sondern im Ergebnis entschuldigt und\ndurch einen weit weniger konkreten Appell zur Verfassungsänderung ersetzt. In einer\nLage, in der der Schuldensockel des Bundes inzwischen weit über 900 Mrd. € erreicht hat und der Schuldendienst mit rund 40 Mrd. € pro Jahr den Bundeshaushalt\nals zweitgrößter einzelner Ausgabeposten belastet, zieht sich die Verfassungsrechtsprechung von ihrer Aufgabe zurück, einer zentralen finanzverfassungsrechtlichen\nNorm Geltung zu verschaffen, einer Vorschrift, die unentbehrlich ist, um eine solide\nHaushaltswirtschaft des Bundes zu gewährleisten. Dies ist umso schwerer einsichtig\nals der Bund inzwischen bei guter konjunktureller Lage durch Verbreiterung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und die Erhöhung der Verbrauchsteuern sein Finanzaufkommen erheblich steigert, ohne dass bislang die aufgelaufenen\nBundesschulden getilgt werden.\n\n  Dem Bundesgesetzgeber hätte von Verfassungs wegen stattdessen gemäß § 35                165\nBVerfGG aufgeben werden müssen, unter Einhaltung einer vom Senat gesetzten\nFrist nunmehr endlich den Investitionsbegriff nach allgemeinen Vorgaben zu konkretisieren und ein Konzept zum Abbau des Schuldensockels und zur Vorsorge für absehbare Tragfähigkeitslücken im Bundeshaushalt vorzulegen. Der Senat hat es weiter versäumt, die Pflicht des Haushaltsgesetzgebers zu konkretisieren, in\nkonjunkturell günstigen Phasen den Schuldensockel zu verringern und - jedenfalls für\ndie Zukunft - seine Rückkehr zu einer dem Zweck einer Begrenzungs- und Ausnahmevorschrift entsprechenden Kontrolldichte anzukündigen.\n\n                                          II.\n  1. Es ist unzutreffend, die 1967 erfolgte Einfügung des Art. 109 Abs. 2 in das Grundgesetz und die Neufassung des Art. 115 GG durch die Finanzreform 1969 als eine\nAufweichung der bis dahin bestehenden Kreditfinanzierungsgrenzen des Grundgesetzes zu verstehen. Mit der Einführung von Art. 109 Abs. 2 GG sollte eine grundsätzlich auf Solidität und Nachhaltigkeit verpflichtete staatliche Haushalts- und Finanzwirtschaft auch auf eine antizyklische Steuerung des Konjunkturverlaufs\nausgerichtet werden (vgl. BVerfGE 79, 311 <331 f.>; Siekmann, in: Sachs <Hrsg.>,\nGrundgesetz Kommentar, 3. Aufl. 2003, Art. 109 Rn. 12). Diesem Ziel dienend, wurde das Kreditbegrenzungsgebot des Art. 115 GG sodann angepasst. Von entscheidender Bedeutung war es dabei, die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Bundes\naus dem engen Korsett der Annuität und der Objektorientierung herauszuführen und\nes zu ermöglichen, über mehrjährige Zeiträume hinweg unter Beachtung der konjunkturellen Entwicklung mittelfristig angelegte Wirtschafts- und Fiskalpolitik zu betreiben (vgl. BVerfGE 79, 311 <331>).\n\n a) Dabei sollte nicht eine Schuldenbremse gelockert oder eine unsolide, nicht länger     167\nnachhaltige Haushaltswirtschaft verfassungsrechtlich erlaubt werden, sondern eine\n\n\n                                         44/61\n\nVorgabe für Inhalt und Richtung der Budgetentscheidungen des Bundes vorgegeben\nwerden, die auch die Wirkungen der finanzpolitischen Entscheidungen des Staates\nauf die Volkswirtschaft in Rechnung stellt, und zwar ohne deshalb auf eine solide\nHaushaltswirtschaft zu verzichten. Kreditaufnahme und Kreditrückführung sollten\nstärker situationsbezogen sein, die Auswirkungen haushaltspolitischer Entscheidungen auf das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht (Art. 109 Abs. 2 GG) in Rechnung\ngestellt werden.\n\n  Während wirtschaftlicher Normallagen ist danach die Kreditaufnahme des Bundes            168\nnach finanzwirtschaftlichen Erwägungen bis höchstens der Summe der Ausgaben für\nInvestitionen begrenzt (Regelgrenze). Diese bedeutsame Regelgrenze wird noch ohne den Blick auf das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht gezogen, denn dieses ist\nbei aller politischen Bedeutung der Auswirkungen zunächst nur ein Sekundärzweck\nim Bestreben der Verfassung, eine solide Haushaltswirtschaft zu gewährleisten, die\ngrundsätzlich die Ausgaben aus den laufenden regulären Einnahmen deckt. Es ist\nzumindest irreführend, wenn die Vorschrift des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach\nder Haushaltsplan in Einnahme und Ausgabe auszugleichen ist, so interpretiert wird,\nals sei dies rein formal buchungstechnisch und keineswegs als materielles Leitbild\ndes finanz- und haushaltswirtschaftlichen Abschnitts des Grundgesetzes zu verstehen. Richtig ist, dass Art. 110 Abs. 1 Satz 2 GG nicht isoliert so verstanden werden\ndarf, als schreibe er strikt vor, dass Ausgaben nur aus regulären, nichtkreditfinanzierten Einnahmen gedeckt werden müssten; denn sonst wäre Art. 115 GG nicht verständlich. Sieht man aber beide Vorschriften im systematischen Zusammenhang, so\nwird deutlich, dass das Grundgesetz vom herrschenden Leitbild eines auch materiell\nausgeglichenen, das heißt von einem soliden Bundeshaushalt ausgeht und nur stufenweise und kontrolliert Ausnahmen davon zulässt. Der durch Haushaltsgesetz festgestellte Haushaltsplan wird als Gesamtprogramm für die staatliche Wirtschaftsführung während der Etatperiode bezeichnet (vgl. BVerfGE 79, 311 <329>).\n\n  Bund und Länder sind zwar keine Wirtschaftsunternehmen, aber sie stehen als politische Gemeinschaften nicht außerhalb wirtschaftlicher Rationalitätserwägungen.\nDer Staat ist zwar aus Rechtsgründen von der übrigen Gesellschaft gesondert, nicht\nzuletzt um der Freiheit der Bürger willen, aber der demokratische Staat steht zugleich\nin der Gesellschaft, kann sich deshalb auch den wirtschaftlichen Gesetzmäßigkeiten\nnicht entziehen. Die deutsche Verfassungstradition geht bereits seit der Paulskirchenverfassung von 1849 davon aus, dass der staatliche Haushalt solide in seinem\nGleichgewicht von regulären Einnahmen und Ausgaben sein muss und nur in außerordentlichen Fällen aus Krediten finanziert werden darf (§ 51 Paulskirchenverfassung; Art. 73 Reichsverfassung 1871; Art. 87 Weimarer Reichsverfassung 1919). Es\nlässt sich weder für die Ursprungsfassung des Art. 115 GG von 1949 noch für die der\ngeltenden Fassung zugrunde liegenden Änderung von 1969 feststellen, dass mit\ndem Grundsatz eines soliden, materiell ausgeglichenen Haushalts gebrochen werden sollte. Wenn dieser Grundsatz aber verfassungskräftig gilt, müssen die vom\nGrundgesetz zugelassenen Ausnahmen davon so ausgelegt werden, dass der\n\n\n\n                                          45/61\n\nGrundsatz solider Haushaltswirtschaft nicht verletzt oder gar seinerseits zur Ausnahme oder zu einem nicht mehr erreichbaren politischen Fernziel wird.\n\n  b) Die erste durch Art. 115 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz GG vorgesehene \"Ausnahme\"           170\nvom Grundsatz eines in seinen Ausgaben durch reguläre, nichtkreditfinanzierte Einnahmen ausgeglichenen Haushalts folgt in seinem Regelungszweck der wirtschaftlichen Einsicht, dass nicht jeder Kredit für eine solide und nachhaltige Haushaltswirtschaft schädlich ist. Im Grunde ist die Kreditfinanzierung von entsprechenden\nInvestitionen keine Ausnahme, sondern ein besonderer Fall der Einhaltung des Verfassungsgebots, nur einen soliden, ausgeglichenen Haushalt zu verabschieden. Damit diese Erwartung nicht unterlaufen wird, ist allerdings ein enger Investitionsbegriff\nvom Sinn und Zweck der Vorschrift verlangt. Wenn mit Krediten die Ertragskraft zumindest mittel- oder langfristig gesteigert werden kann, handelt es sich um eine nach\nwirtschaftlichen Maßstäben vernünftige, Handlungsmöglichkeiten erweiternde Kreditaufnahme. Wenn dagegen der Kredit für den nichtinvestiven Konsum ausgegeben\nwird, tritt der gegenteilige Effekt ein: auf mittlere und längere Sicht schrumpfen die\nHandlungsmöglichkeiten. Mit der Bindung der Kreditobergrenze an die Investitionen\nwird eine sinnvolle Begrenzung vorgenommen, wenn der Investitionsbegriff nicht seiner wirtschaftlichen Rationalität entkleidet und als politischer Investitionsbegriff uminterpretiert wird.\n\n  Politisch gesehen erscheint alles als eine Investition, was der Stabilität und Ordnung des politischen Systems dient, das Gehalt von Polizeibeamten oder Lehrern\nzählt dazu ebenso wie die Flankierung des Arbeitsmarktes, im Grunde jede politisch\nsinnvoll erscheinende Ausgabe. Es liegt auf der Hand, dass ein solch uferloser Investitionsbegriff von einer Begrenzungsnorm wie Art. 115 GG nicht gemeint sein kann.\nWeil die Investitionsgrenze des Art. 115 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz GG noch eine\ngleichsam staatsinterne Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ohne maßgeblichen Blick auf\ndas gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht verlangt, wäre es allerdings auch zu weit\ngefasst, wenn man den Investitionsbegriff auf den Gesamtzusammenhang der deutschen Volkswirtschaft bezöge. Vielmehr liegt es nahe, als Investitionen wertsteigernde Maßnahmen im Vermögen des Bundes zu verstehen (z.B. Erwerb von Grundstücken, Baumaßnahmen mit werterhaltender oder wertsteigernder Wirkung,\nUnternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen) und demgemäß auch den Wertverzehr\n(Abschreibungen) und die Vermögensveräußerungen im Haushalt entsprechend als\nnegative Investitionen zu berücksichtigen.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht ist an dieser Stelle schon in der Entscheidung vom            172\n18. April 1989 eine verbindliche Auslegung schuldig geblieben, weil es im Vertrauen\nauf den gegenseitigen Respekt unter Verfassungsorganen und im Hinblick auf den\nhohen Stellenwert des Budgetrechts des Parlaments dem Bundesgesetzgeber überlassen hat, den Investitionsbegriff selbst zu konkretisieren, aber so, dass der verfassungsrechtliche Zweck der Schuldenbegrenzung unter dem Grundsatz einer soliden\nHaushaltswirtschaft auch tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerfGE 79, 311 <352 ff.>).\nDieses Vertrauen wurde allerdings enttäuscht, weil der Bundesgesetzgeber nur den\n\n\n                                          46/61\n\nbis dahin geltenden Investitionsbegriff nach dem Gruppierungsplan in § 10 Abs. 3\nNr. 2 Satz 2 HGrG und § 13 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BHO für die Haushalte des Bundes\nund der Länder festgeschrieben und damit lediglich pro forma den vom Gericht als\n\"dringlich\" bezeichneten Konkretisierungsauftrag erfüllt, und ergo ihn maßstäblich\nmissachtet hat (vgl. Wendt, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, 4.\nAufl. 2001, Art. 115 Rn. 39). Es ist demnach überfällig, dass das Bundesverfassungsgericht nunmehr selbst den Investitionsbegriff auslegt, weil ansonsten Art. 115 GG\nschon an dieser Stelle um seinen Begrenzungssinn gebracht wird – und zwar nicht\ndurch eine Fehlleistung des Verfassungstextes von 1969, sondern durch die verweigerte Konkretisierungsleistung des Gesetzgebers.\n\n  c) Die eigentliche Ausnahme vom Gebot eines ausgeglichenen Haushalts ohne             173\nKreditfinanzierung sieht der 2. Halbsatz von Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Nach\ndem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck lässt diese Regelung keinen Zweifel daran, dass sie nur für eng begrenzte Ausnahmesituationen gilt. Ausnahmeweise können danach die Einnahmen aus Krediten die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Investitionen \"zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen\nGleichgewichts\" überschreiten. Schon das Wort \"Abwehr\" macht die situative Singularität deutlich, weil Parallelen zur \"Gefahrenabwehr\" dem verfassungsändernden\nGesetzgeber bewusst sein mussten. Die strikte Formulierung \"Ausnahmen sind nur\nzulässig\" ist für das Grundgesetz nicht anders als sonst in der Sprache des Gesetzes\nein unübersehbares Signal dafür, dass strenge Maßstäbe gelten sollen.\n\n  Das bedeutet auch, dass die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen           174\nder Normenkontrolle dem entsprechen muss, und allenfalls bei der konkreten Beurteilung der gesamtwirtschaftlichen Lage und bei der Kontrolle der Eignung der Kreditaufnahme zur Abwehr einer Störung dem Gesetzgeber einen Spielraum einräumen\ndarf, was aber zumindest eine dokumentierte Informationsgrundlage, nachvollziehbares Einschätzen und Abwägen, und dann auch einen kritischen Nachvollzug durch\ndas Gericht unter Berücksichtigung der bisherigen Staatspraxis erfordert.\n\n Der Sinn und Zweck des Art. 115 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz GG erlaubt es somit         175\nnicht, dem Bundesgesetzgeber hinter einer nahezu völlig ausgedünnten Kontrollfassade im Ergebnis Pleinpouvoir zu geben. Man darf zudem nicht unberücksichtigt lassen, in welchem politischen Zusammenhang die Grundgesetzänderungen des\nArt. 109 Abs. 2 im Jahr 1967 und die des Art. 115 im Jahr 1969 standen. Die Regierung Erhard war nach der für sie erfolgreichen Bundestagswahl vom 19. September\n1965 auch deshalb gescheitert, weil sie auf konjunkturelle und strukturelle Krisensymptome wie etwa die Krise im Ruhrbergbau mit einem deutlichen Sparprogramm\nund Forderungen nach Erhöhung der Wochenarbeitszeit reagierte und ein unpopuläres Haushaltssicherungsgesetz mit Steuererhöhungen beschlossen hatte, das im\nOktober 1966 von dem Koalitionspartner FDP nicht mehr mitgetragen wurde. Die darauf folgende Große Koalition unter Bundeskanzler Kiesinger, die die hier maßgeblichen Verfassungsänderungen durchgesetzt hat, wollte ausweislich der Regierungserklärung den Bundeshaushaushalt - der zuvor als Anlass für die Regierungskrise\n\n\n                                        47/61\n\neine Deckungslücke von 4 Mrd. DM aufgewiesen hatte - sanieren und dabei aber zugleich (und anders als die abgelöste Regierung) im Hinblick auf die sich deutlicher\nabzeichnende Rezession der Jahre 1966/1967 eine antizyklische Politik verfolgen\n(zu diesem Regierungs- und Positionswechsel: Heinrich August Winkler, Der lange\nWeg nach Westen, Bd. II, S. 233, 237, 242 f.).\n\n  In einer aus heutiger Sicht wohl damals gegebenen Überzeichnung der konjunkturellen Krise wollte man jeder Parallele zur Weimarer Entwicklung vorbeugen, für deren Endphase der Brüningschen prozyklischen Sparpolitik eine Mitverantwortung für\nden Weg in die Diktatur zugesprochen wurde. Dies macht aber auch deutlich, wie\nsehr man für die Rechtfertigung einer stärkeren Bundesverschuldung in exzeptionellen historischen Kategorien dachte und keineswegs dem Grunde nach geneigt war,\nden Pfad einer soliden Haushaltspolitik zu verlassen. Denn neben der Sorge um eine\nwomöglich fatale prozyklische Wirtschafts- und Fiskalpolitik stand mit gleichem Gewicht die Sorge um Risiken für die Währungsstabilität, die durch eine unsolide und\nnicht nachhaltige staatliche Haushaltswirtschaft hervorgerufen werden, eine Sorge,\ndie ebenfalls ihre Ursachen in der deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts findet.\n\n  2. Der strikte Wortlaut des Art. 115 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz GG war danach kein   177\nZufall und keine bloße Symbolik, er war ernst gemeint: Ausnahme von der Kreditbegrenzung durch echte Investitionen nur in den seltenen Fällen einer tatsächlichen\nRezession, die antizyklisches Verhalten des Staates geradezu erzwingt und sodann\ndiesem Konzept getreu, die Rückführung des Schuldensockels in der Phase der konjunkturellen Erholung. Die Begrenzung, die zuvor über die traditionelle Tatbestandsfassung des \"außerordentlichen Bedarfs\" erfolgte, wird damit nicht aufgegeben, sondern zeitlich gedehnt und sachlich an konjunkturelle Ziele gebunden (BVerfGE 79,\n311 <333>).\n\n Dieses einleuchtende Regelungskonzept wurde zunächst auch in der Bewältigung          178\nder Rezession der Jahre 1966/1967 beinah exakt eingehalten (Wissenschaftlicher\nBeirat beim Bundesministerium der Finanzen, Gutachten zu den Problemen einer\nVerringerung der öffentlichen Netto-Neuverschuldung, 1984, S. 4). In der Aufschwungperiode von 1968 bis 1970 wurde tatsächlich die Kreditmenge konzeptionsgerecht und verfassungsgemäß zurückgeführt.\n\n Danach allerdings schwand - und zwar bis zum heutigen Tage - die Bereitschaft,        179\nkonzeptionsgerecht mit der neuen Verschuldensregel umzugehen. Seit der Planungs- und Steuerungseuphorie der siebziger Jahre wurden die Staatsaktivitäten ohne zwingende gesamtwirtschaftliche Gründe immer weiter ausgedehnt und immer\ndeutlicher neue Sozialleistungen über eine stärkere Staatsverschuldung finanziert\n(Karl-Heinrich Hansmeyer, Ursachen des Wandels in der Budgetpolitik, in: Karl Häuser <Hrsg.>, Budgetpolitik im Wandel, 1986, S. 11 ff.). Diese Praxis war und ist gemessen an Art. 115, Art. 110 Abs. 1 Satz 2, Art. 109 Abs. 2 und Abs. 4 GG verfassungswidrig. Der Gesetzgeber ist seiner Aufgabe, mit einer situations- und\n\n\n\n                                        48/61\n\nkonjunkturadäquaten Verschuldensgrenze verantwortlich und verfassungsgemäß\numzugehen, nicht gerecht geworden. Wird in dieser Lage das Bundesverfassungsgericht angerufen, hat es die Verletzung der in der Verfassung normierten Grenzen der\nStaatsverschuldung festzustellen und die Einhaltung der geltenden zentralen Verfassungsvorschriften für eine solide und nachhaltige Haushaltswirtschaft des Bundes\nsicherzustellen, auch mit Maßgaben, Übergangsregelungen und Fristsetzungen im\nSinne des § 35 BVerfGG.\n\n Nicht eine weitere Reduzierung der Verfassungskontrolle entspricht dem Wortlaut,        180\nSinn und Zweck sowie dem Willen des historischen verfassungsändernden Gesetzgebers, sondern die Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Ausnahmevorschrift. In diesem Zusammenhang hätte der Senat auch zu prüfen gehabt, mit\nwelchen vom Gericht verbindlich gemachten Maßgaben die Rückkehr zu einer ausgeglichenen Haushaltswirtschaft und die allmähliche Rückführung des Schuldensockels bei guter konjunktureller Lage sichergestellt werden kann, damit die Haushaltswirtschaft des Bundes wieder verfassungsgemäß wird.\n\n  Das damals neu tarierte Normensystem aus Art. 115 und Art. 109 GG verpflichtet         181\nden Haushaltsgesetzgeber und das zur Kontrolle berufene Bundesverfassungsgericht, sich der gewollten zeitlichen (über die jeweilige Jährlichkeit hinausreichende)\nund sachlichen (unter Beachtung der konjunkturellen Entwicklung) Dehnung des Beurteilungszeitraums anzupassen. Weder Gesetzgeber noch Verfassungsgericht dürfen den Maßstab der Jährlichkeit isoliert anlegen und die Augen verschließen vor der\nEntwicklung des Schuldenstandes und der Tragfähigkeitslücken, die durch die Verschuldungspolitik entstehen oder vergrößert werden. Daraus folgt, dass bei guter\nkonjunktureller Entwicklung der Haushaltsgesetzgeber, der einen Schuldensockel\naus konjunkturschwächeren Zeiträumen angesammelt hat, diesen von Verfassungs\nwegen abbauen oder dafür Rücklagen bilden muss, nicht nur weil er andernfalls sich\ndas Instrument zur Erhaltung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts für die Zukunft verbaut, sondern auch weil alles andere dem Sinn des Vorschriftenkomplexes\nzuwiderlaufen würde.\n\n Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 18. April           182\n1989 auf den zur Kreditermächtigung gegenläufigen Gehalt des Art. 115 GG im Fall\nwirtschaftlicher Normallagen ohne Störungshintergrund hingewiesen. Danach kann\nes von Verfassungs wegen nicht nur notwendig sein, die Kreditaufnahme geringer zu\nhalten als die Summe der Investitionen es erlaubt, sondern es kann darüber hinaus\ngeboten sein, \"eine im gesamtwirtschaftlichen Interesse eingegangene erhebliche\nVerschuldung\" zurückzuführen (BVerfGE 79, 311 <334>), also teilweise oder ganz\naus den laufenden, nichtkreditfinanzierten Einnahmen zu tilgen.\n\n                                         III.\n Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass es gemessen an den klassischen              183\nvier Parametern zur Erhaltung eines gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts im Jahr\n2004 keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Störung im Sinne des Art. 115\n\n\n                                         49/61\n\nAbs. 1 Satz 2 GG gegeben hat.\n\n  Zur Konkretisierung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts wird üblicherweise      184\nauf die Teilziele des § 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des\nWachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl I S. 582 – Stabilitätsgesetz) zurückgegriffen (vgl. BVerfGE 79, 311 <338 f.>). Die Senatsmehrheit stützt sich entscheidend auf die beiden Teilziele hoher Beschäftigungsstand sowie stetiges und angemessenes        Wirtschaftswachstum;     die    Teilziele   außenwirtschaftliches\nGleichgewicht und Stabilität des Preisniveaus waren unstreitig erfüllt (Jahresgutachten des Sachverständigenrats 2005/2006, Tz. 480).\n\n Die Senatsmehrheit hält insbesondere die prospektive Feststellung der Bundesregierung (BTDrucks 15/1500, S. 13) für vertretbar, es werde jedenfalls auch im Jahr\n2004 kein Wachstum erreicht, das ausreiche, Beschäftigung aufzubauen. Damit beschränkt sich die Senatsmehrheit auf eine selektive Ergebniskontrolle. Die Grundlagen dieser Einschätzung greift der Sachverständigenrat in seinem Jahresgutachten\n2005/2006 aus der Perspektive ex ante detailliert an (Tz. 475-487).\n\n  Wer das Kriterium des Beschäftigungsstands undifferenziert zum maßgeblichen Kriterium für die Feststellung einer gesamtwirtschaftlichen Störungslage macht, bringt\nArt. 115 GG um seine maßgebliche Wirkung, die Kreditaufnahme des Bundes zu begrenzen. Der Sachverständigenrat weist darauf hin, dass die Arbeitslosigkeit seit\nmehreren Jahrzehnten hoch sei. Auch werde nicht beachtet, dass dieses stabile Beschäftigungsproblem ein Gleichgewichtsphänomen darstelle, das nur durch Veränderungen des institutionellen Rahmens beeinflusst werden könne (Tz. 478). Auf\nGrundlage der damaligen Prognose des Sachverständigenrats sei dagegen für 2004\nzu erwarten gewesen, dass die konjunkturell verursachte Arbeitslosigkeit eher zurückgehe (Tz. 482). Im Hinblick auf das Teilziel des angemessenen und stetigen\nWirtschaftswachstums weist der Sachverständigenrat darauf hin, dass dies anhand\nder prognostizierten relativen Output-Lücke zu beurteilen sei. Nach der damaligen\nRatsprognose sei auf dieser Grundlage keine bevorstehende Störung zu erkennen\ngewesen (Tz. 481).\n\n Die Senatsmehrheit prüft nicht, ob der Haushaltsgesetzgeber dargelegt hat, dass        187\nseine Einschätzung überhaupt auf sachverständiger ökonomischer Beratung fußt.\nDer Haushaltsausschuss nahm kaum Bezug auf das zwischenzeitlich veröffentlichte\nJahresgutachten des Sachverständigenrats. Er erwähnte den Sachverständigenrat\nnur einseitig, um seine Einschätzung zu untermauern, der Anstieg des Bruttoinlandsprodukts (BIP) genüge nicht, um in nennenswertem Umfang Beschäftigung aufzubauen (BTDrucks 15/1923, S. 25).\n\n  Die Sachverständigen Rürup und Blankart haben in der mündlichen Verhandlung           188\nübereinstimmend ausgeführt, dass Schwächen im Beschäftigungsniveau vor allem\nstruktureller und nur zu 1,6 % der insgesamt 9,3 % betragenden Arbeitslosigkeit konjunktureller Art waren (Blankart, Gutachterliche Stellungnahme vom 8. Februar 2007,\nS. 3). Auch die im Jahr 2003 für 2004 prognostizierte Wachstumsschwäche war nicht\n\n\n                                        50/61\n\nderart konjunkturell ausgeprägt, dass eine Störung des gesamtwirtschaftlichen\nGleichgewichts ohne weiteres daraus begründet werden könnte, weshalb der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung für den\nBundeshaushalt 2004 zu dem Ergebnis gekommen ist, \"dass zum damaligen Zeitpunkt das Vorliegen einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in hohem Maße zweifelhaft war\" (Stellungnahme des Sachverständigen Rürup vom 11.\nFebruar 2007, S. 7). Auch die Eignung des Mittels der vorgezogenen Steuerreform,\ndie beim Erlass des Stammgesetzes zum Bundeshaushalt 2004 und der Höhe seiner\nKreditermächtigungen im Vordergrund stand, um einen konjunkturbelebenden Effekt\nzu erzeugen, wird vom Sachverständigen Rürup schon aus grundsätzlichen Erwägungen heraus bezweifelt.\n\n  Offen gelassen wird von der Mehrheit des Senats, wie der Investitionsbegriff zu verstehen ist, da gesichert sei, dass die Investitionsgrenze des Art. 115 Abs. 1 Satz 2,\n1. Halbsatz GG überschritten ist. Dies zeigt nicht nur, wie grobmaschig geprüft wird,\nob die Kredite überhaupt die Störung beseitigen konnten. Es fehlt auch die Bereitschaft, die geltende Begrenzung verfassungsrechtlich so auszulegen, dass sie ihrem\nSinn und Zweck als rationale Begrenzung der Bundesverschuldung künftig zu entsprechen vermag. Die vom Gesetzgeber trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts seit mehr als 15 Jahren versäumte Konkretisierung des Investitionsbegriffs hätte schon deshalb nicht offen bleiben dürfen, weil auch für den Bundeshaushalt 2004\nje nach Investitionsbegriff ein geringerer oder höherer Kreditwert auf seine Geeignetheit zur Störungsabwehr hin zu überprüfen ist. Nur wenn auch jede Investition definitorisch jede Störungslage beseitigen könnte, wäre die genaue Definition des Investitionsbegriffs unerheblich. Dies behauptet jedoch auch die Senatsmehrheit nicht.\nDadurch ist es von vorneherein unmöglich, verlässlich zu prüfen, ob plausibel dargelegt ist, dass die Kredite nach Art. 115 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz GG die Störung beseitigen können.\n\n  Zur Frage, ob diese Kredite zur Störungsabwehr geeignet sind, lässt die Senatsmehrheit genügen, dass der Sachverständigenrat in seinem Jahresgutachten 2003/\n2004 ausführt, die Steuersenkung werde einen konjunkturellen Impuls auslösen,\naber dieser Impuls werde gering sein. Der Sachverständigenrat bewertet jedoch die\nNachteile dieser Maßnahme höher als deren Vorteile (Tz. 397 f.). Angesichts der\nmassiven Zweifel, die der Sachverständigenrat zusätzlich anführt, kann es nicht angehen, derart geringe Anforderungen an die Darlegungen der Geeignetheit zu stellen. Würde die Geeignetheit einer Gesamtmaßnahme im Einzelnen an streng ökonomischen Kriterien gemessen, so kann der Anteil der gerechtfertigten Kreditsumme\ngering ausfallen (vgl. als Beispiel die strenge Prüfung der stabilisierungspolitischen\nVorhaben im Haushalt 2006 im Jahresgutachten des Sachverständigenrats 2006/\n2007, Tz. 401).\n\n Ihre geringen Anforderungen rechtfertigt die Senatsmehrheit damit, dem Haushaltsgesetzgeber stehe es zu, die Vor- und Nachteile kurz- und langfristiger Folgen anders abzuwägen als der Sachverständigenrat. Sie prüft aber nicht - entgegen ihrem\n\n\n                                         51/61\n\neigenen Maßstab -, ob der Haushaltsgesetzgeber auf Grundlage der wirtschaftswissenschaftlichen Erkenntnisse die Vor- und Nachteile kurz- und langfristiger Folgen\nauch tatsächlich abgewogen hat. Schon aus politischen Gründen sind der Gesetzentwurf der Bundesregierung und der Finanzplan des Bundes so gefasst, dass nur\npositiv herausgestellt wird, welche eigenen Anstrengungen zum Abbau der Nettokreditaufnahme unternommen werden, verbunden mit einem langfristigen Ausblick auf\neinen Abbau des Defizits (BTDrucks 15/1500, S. 14 und BTDrucks 15/1501, S. 5-10).\nDie Nachteile der Schuldenpolitik werden als Meinung der oppositionellen Fraktionen\nim Bericht des Haushaltsausschusses lediglich wiedergegeben (BTDrucks 15/1923,\nS. 26), ohne weiter diskutiert zu werden. Auch die kritische Einschätzung der Sachverständigen wird nicht in eine Abwägung eingestellt. Insgesamt sind in den Materialien keine Elemente des Abwägens, keine Darstellung von Für und Wider, zu finden.\nAuch hier beschränkt sich die Senatsmehrheit - entgegen ihrem eigenen Anspruch -\nauf eine reine Ergebniskontrolle.\n\n  Noch deutlicher wird diese Selbstbeschränkung bei der Prüfung des Nachtragshaushaltsgesetzes. Die Senatsmehrheit vollzieht hier gar nicht mehr nach, ob die erhöhte Kreditaufnahme im Nachtragshaushalt zur Beseitigung der Störung bestimmt\nund geeignet ist. Dass die Kredite die Investitionen nach dem Nachtragshaushalt um\n18,9 Mrd. € überstiegen (vgl. auch Jahresgutachten des Sachverständigenrats 2005/\n2006, Tz. 475), nimmt die Senatsmehrheit nicht zum Ausgangspunkt (dies wird nur\nim wiedergegebenen Vortrag der Antragsteller erwähnt). Wenn man angesichts des\nursprünglichen Willens des Haushaltsgesetzgebers davon ausgeht, dass mit den\nKrediten das Vorziehen der Steuerreform abgefedert werden sollte, so wäre zu prüfen gewesen, ob dies wenigstens nachvollziehbar bleibt. Da aber zum Zeitpunkt des\nNachtragshaushalts nach den Feststellungen des Urteils mit Steuerausfällen in Höhe\nvon 11,1 Mrd. € gerechnet wurde, übersteigen die veranschlagten Kredite diesen\nZweck. Außerdem bleibt ungeklärt, inwiefern der Ausgleich aller Steuerausfälle geeignet sein konnte, um eine gesamtwirtschaftliche Störung zu beseitigen. An diesem\nPunkt verliert die verfassungsrechtliche Prüfung den Begrenzungsauftrag von\nArt. 115 GG vollends aus den Augen: Die Senatsmehrheit kapituliert vor den politisch\nherbeigeführten Gegebenheiten. Sie fragt nicht mehr ausgehend von der Höhe der\nInvestitionen, ob eine höhere Kreditaufnahme gerechtfertigt werden kann. Sondern\nsie lässt es genügen, wenn bei einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts die Kreditaufnahme durch den Nachtragshaushalt dazu geeignet ist, den\nHaushalt gemäß Art. 110 Abs. 1 Satz 2 GG auszugleichen. Das wird sie bei Krediten\nin jeder beliebigen Höhe bejahen können, soweit der Haushaltsgesetzgeber mehr\nausgibt als er eingenommen hat.\n\n  Unausgesprochen liegt dem die Furcht zugrunde, das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht zusätzlich dadurch zu stören, dass die Fehlbeträge nicht oder nur verbunden\nmit erheblichen Einschnitten bei den Ausgaben ausgeglichen werden können. Dabei\nwird nicht gefragt, wo und zu welchem Zeitpunkt der Haushaltsgesetzgeber noch hätte sparen können und müssen, ohne das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht noch\n\n\n\n                                        52/61\n\nweiter zu gefährden. Es wird auch nicht nach den ursprünglichen - und künftig vermeidbaren - Fehlern gesucht: So wäre zu fordern gewesen, dass von Anfang an eine vorsichtigere Schätzung bzw. grundsätzlich ein Abschlag zu berücksichtigen sind,\num Fehlprognosen zu vermeiden, oder dass zu Beginn des Haushaltsjahres Vorsorge getroffen wird, um nicht zu rechtfertigende Kredite zu verhindern. Denn dieser Nachtragshaushalt mit einer Neuverschuldung von über 40 Mrd. € war bereits\nbei Aufstellung des ursprünglichen Haushalts absehbar (vgl. Auffassung der FDP-Fraktion im Bericht des Haushaltsausschusses BTDrucks 15/1923, S. 26).\n\n  Ein Nachtragshaushalt als offene Schleuse für jedwede Kredithöhe schlägt auch auf   194\ndas Haushaltsgesetz zu Beginn des Haushaltsjahres zurück: Wenn durch den Nachtragshaushalt unkontrolliert weitere Kredite aufgenommen werden können, dann ist\nes weitgehend unnötig, das Haushaltsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung zu\nBeginn des Haushaltsjahres genau zu prüfen. So wird auch von den wirtschaftswissenschaftlichen Experten bemängelt, die Ausnahmeregel des Art. 115 GG böte - in\nihrer gegenwärtigen Auslegung - weder rechtlich noch faktisch eine Obergrenze\n(Stellungnahme des Bundesrechnungshofs, S. 13 f., Jahresgutachten des Sachverständigenrats 2006/2007, Tz. 403). Es spiele in der Haushaltspraxis keine Rolle, in\nwelchem Umfang die Regelkreditgrenze überschritten werde. Dementsprechend\nfehlten dazu auch Ausführungen in den Begründungen der Haushaltsgesetze (Stellungnahme des Bundesrechnungshofs, S. 14).\n\n Der Haushaltsgesetzgeber legt auch nicht dar, ob die erhöhte Kreditermächtigung      195\nim Nachtragshaushalt tatsächlich für diesen Haushalt genutzt oder für den folgenden\nHaushalt nach der first-in-first-out-Methode angespart werden sollte. Durch diese\nRestkreditermächtigungen wird nicht nur die Kontrolle des Einsatzes und der Geeignetheit der Kredite oberhalb der Investitionsgrenze unterlaufen, sondern auch die\nNotwendigkeit, einen Nachtragshaushalt vorzulegen (vgl. Jahresgutachten des\nSachverständigenrats 2006/2007, Tz. 403)\n\n                                        IV.\n  Würde man danach eine die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts für     196\ndas Jahr 2004 sowohl beim Erlass des Haushaltsgesetzes 2004 wie beim Erlass des\nNachtragshaushaltsgesetzes 2004 bzw. die Geeignetheit der Kredite zur Abwehr einer Störungslage verneinen, so hätte dies zur Folge, dass sich die angegriffenen\nHaushaltsgesetze als verfassungswidrig erwiesen, weil sie unter Berücksichtigung\ndes Nachtragshaushalts die Summe der Investitionen um rund 100 % übersteigen.\nIm Haushaltsvollzug betrug die Nettokreditaufnahme des Bundes für das Jahr 2004\nletztlich 39,5 Mrd. €, während die Kreditgrenze der veranschlagten Investitionsausgaben bei 22,4 Mrd. € lag (Stellungnahme des Bundesrechnungshofs vom 5. Februar\n2007, S. 7). Legt man aus dieser Sicht ein rechtmäßiges Alternativverhalten zugrunde, so hätte allerdings der Bund im Jahr 2004 ein Defizit von 17,1 Mrd. € entweder\ndurch Minderausgaben oder durch Mehreinnahmen ausgleichen müssen.\n\n\n\n\n                                       53/61\n\n  Dazu hat jedoch der Sachverständige Rürup in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Entzug einer derartig hohen Summe durch Leistungskürzungen oder\nSteuererhöhungen die Nachfrage in Deutschland zu stark getroffen und damit die\nKräfte geschwächt hätte, die bereits auf einen konjunkturellen Aufschwung hindeuteten. Zugleich hat er aber auch eingeräumt, dass die hohe Nettokreditaufnahme und\nder damit wiederum deutlich erhöhte hohe Schuldensockel seinerseits mittelfristig eine Wachstumsbremse sei.\n\n Ein solches Argument ist aber für die Verfassungskontrolle nur dann maßgeblich,        198\nwenn die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts bereits feststeht, es\nkann diese Lage nicht erst begründen. Außerhalb von Störungslagen genießt der\nGrundsatz einer soliden ausgeglichenen Haushaltswirtschaft Vorrang, weil Bund und\nLänder den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 109\nAbs. 2 GG) außerhalb der besonderen Ermächtigung des Art. 115 Abs. 1 Satz 2,\n2. Halbsatz GG von vornherein nur im Rahmen einer ausgeglichenen und nachhaltigen Haushaltspolitik Rechnung tragen dürfen. Wem dies zu hart und wirtschaftlich\nunvernünftig erscheint, der sollte jedenfalls nicht nach neuen wirksameren verfassungsrechtlichen Regeln rufen, denn rechtliche Schuldenbegrenzungen haben dann,\nwenn sie tatsächlich greifen, immer derartige nachteilige Effekte.\n\n  Wenn weiterhin bei praktisch jeder Wachstums- und Beschäftigungsschwäche auch         199\nohne konjunkturellen Rezessionscharakter eine in der Höhe unbegrenzte Kreditaufnahme des Bundes erlaubt wäre, würde damit die Wahrscheinlichkeit eines Abbaus\ndes Schuldensockels immer wieder sinken. Der inzwischen für den Bund aufgelaufene Schuldensockel der expliziten, im Bundeshaushalt ausgewiesenen Bundesschuld\nbetrug zum Jahresende 2006 bereits rd. 917 Mrd. € und erfordert für das laufende\nHaushaltsjahr 2007 einen Zinsaufwand von 39,3 Mrd. €, das heißt 18 % aller Steuereinnahmen müssen heute für Zinszahlungen eingesetzt werden (Stellungnahme des\nBundesrechnungshofs vom 5. Februar 2007, S. 5 und S. 8). Die laufende Tilgung fälliger Kredite erfolgt wiederum über Kreditaufnahme mit dem Risiko, nach einer Niedrigzinsphase in Zukunft noch höher mit Zinszahlungen belastet zu werden (Stellungnahme des Bundesrechnungshofs vom 5. Februar 2007, S. 9). Der Bund hat - mit\nAusnahme eines Teils der einmaligen Einnahmen aus der Versteigerung der UMTS-Lizenzen – nach Jahrzehnten des ununterbrochenen Anstiegs der Bundesschulden\nbislang noch nicht einmal begonnen, den Schuldensockel durch echte Tilgung, also\neine Tilgung, die die Summe der Neuverschuldung übersteigt, abzutragen.\n\n Damit missachtet der Bundesgesetzgeber in einer Art wiederkehrender Dauerrechtsverletzung das Verfassungsgebot, bei günstiger konjunktureller Lage die unter\nBerufung auf Art. 115 GG aufgenommenen Kredite durch Einsparungen oder Einnahmeverbesserungen in der Phase des konjunkturellen Aufschwungs auch wieder\nzu tilgen (vgl. BVerfGE 79, 311 <334>). Nur ein solches Verhalten wäre verfassungsgemäß. Auch haushaltswirtschaftlich wäre dieses Verhalten im Hinblick auf eine Erhaltung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und einer ordnungsgemäßen\nHaushaltswirtschaft nur bei außerordentlich optimistischen Wachstumserwartungen\n\n\n                                        54/61\n\noder bei sich deutlich abzeichnenden Einsparungspotentialen noch vertretbar. Da\naber wegen der demographischen Entwicklung sich eher Tragfähigkeitslücken insbesondere bei den sozialen Sicherungssystemen zeigen (siehe dazu die Studie des\nInstituts für Wirtschaftsforschung an der Universität München <ifo>, Modellrechnungen zur langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, 2004, S. 30 ff.) und vor\nallem auch wegen der hohen Staatsverschuldung keine ausreichenden Mittel für die\nFörderung des Produktivitätswachstums frei sind, um etwa in familiären Lastenausgleich, Bildung, Wissenschaft und Technologieförderung zu investieren, bremst inzwischen das Ausmaß der Staatsverschuldung gerade auch die Möglichkeiten seines Abbaus. Vergleicht man den Bundeshaushalt von 1964 mit dem von 2004, so\nfällt vor allem ins Auge, dass sich der Anteil der Bundesausgaben für Renten von\n12,9 % auf 30,7 % und die Zinsausgaben für Bundesschulden von 1,9 % auf 14,4 %\nerhöht haben (siehe Bundesministerium der Finanzen, Bericht zur Tragfähigkeit der\nöffentlichen Finanzen, S. 48) und damit die Tragfähigkeitrisiken schon an diesen beiden Faktoren offenkundig werden.\n\n  Solange nicht in Phasen wirtschaftlicher Normallage der Schuldensockel zurückgeführt wird, wird der Bund in seinen politischen Möglichkeiten nicht nur auf der Ausgabenseite eingeschränkt, sondern auch gerade bei der Öffnung von Tragfähigkeitslücken etwa in der Renten- oder Pflegeversicherung nur die Wahl haben, entweder\nLeistungsniveaus zu senken oder Beiträge oder Steuern zu erhöhen. Im Rahmen einer globalisierten und europäisch integrierten Wirtschaft schwinden aber die praktischen Möglichkeiten zu einer leistungs- und freiheitsgerechten Besteuerung von Einkommen und Vermögen, und es steigt demgemäß die Neigung zur Erhöhung\nindirekter, allerdings sozial in den Wirkungen nicht ohne weiteres zweckgerechter\nSteuern.\n\n Die Schuldenpolitik ist inzwischen nicht nur zu einer Konjunkturbremse geworden,         202\nsondern verringert auch die praktischen Möglichkeiten, dem Sozialstaatsprinzip\ndurch ausgleichende, vorsorgende und fördernde Maßnahmen zu entsprechen. Die\nBelastung künftiger Generationen ist längst eingetreten, weil die Gegenwart bereits\nerheblich unter den Kreditaufnahmen aus der Zeit seit etwa 1970 leidet, die gemessen am Zweck einer Erhaltung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sich in der\nBilanz mit den negativen Wirkungen der Staatsverschuldung als weitgehend nutzlos\nerwiesen haben.\n\n  Dabei verliert der Bund nicht nur in immer höherem Maße seine Fähigkeit, dem Gebot des Art. 109 Abs. 2 GG entsprechend seine Haushalts- und Finanzwirtschaft\nnach gesamtwirtschaftlichen Bedürfnissen auszurichten (vgl. dazu für die Haushaltsnotlage BVerfGE 86, 148 <266>). Ohne Schuldenrückführung noch vor dem Eintritt\nvon größeren Tragfähigkeitslücken wird auch die negative Tendenz der Staatsverschuldung verstärkt, die sich als Begrenzung der Freiheit, als Entwertung sozialversicherungsrechtlicher Eigentumspositionen und als Verlust an demokratischer Gestaltungsfähigkeit darstellt. Insgesamt gefährdet eine Staatsverschuldung, die im Sockel\nbei guter Konjunktur nicht oder nicht nennenswert sinkt und bei schlechter konjunktu-\n\n\n                                         55/61\n\nreller Lage immer wieder deutlich steigt, schleichend die praktische Möglichkeit zur\nBeachtung wichtiger Staatsstrukturprinzipien. Sie begünstigt eine Tendenz zur De-Konstitionalisierung, weil das politische Handeln des Bundes sich immer mehr fesselt und zur Überschreitung verfassungsrechtlicher Grenzen drängt. Es ist vor allem\ndieser Umstand, dieser die verfassungsrechtliche Ordnung allmählich verformende\nEffekt, der das Verfassungsgericht in eine besondere Verantwortung zwingt.\n\n                Di Fabio                                       Mellinghoff\n\n\n                              Abweichende Meinung\n                               des Richters Landau\n                  zum Urteil des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007\n                                  - 2 BvF 1/04 –\n Die Senatsmehrheit lässt jedes Bemühen vermissen, der exzessiven staatlichen                204\nSchuldenpolitik durch eine gebotene restriktivere Anwendung des Normprogramms\nder Art. 109 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG Grenzen zu setzen.\n\n Demgegenüber haben der Niedersächsische Staatsgerichtshof (NVwZ 1998,                       205\nS. 1288 ff.) und der Berliner Verfassungsgerichtshof (NVwZ 2004, S. 210 ff.) einen\nstrengeren Maßstab angelegt. Beide Entscheidungen zeichnen sich dadurch aus, im\nFalle der Überschreitung der in Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG - und den entsprechenden\nVorschriften der Landesverfassungen - vorgesehenen Regelgrenze dem Haushaltsgesetzgeber eine erweiterte Darlegungslast aufzuerlegen.\n\n Dagegen sieht die Senatsmehrheit keinen Anlass, bei der Auslegung und Anwendung des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG die Maßstäbe des Senatsurteils vom 18. April\n1989 (BVerfGE 79, 311) zu verdeutlichen. Gerade für den Investitionsbegriff aus\nArt. 115 Abs. 1 Satz 2 GG gilt jedoch nach meiner Meinung Folgendes:\n\n Im Hinblick auf die gemäß Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG für den Regelfall maßgebliche           207\nGrenze der Kreditaufnahme, die (Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen(, ist festzustellen, dass die Definition der Investitionen in § 13\nAbs. 3 Nr. 2 BHO, die derzeit vom Haushaltsgesetzgeber der Berechnung der Regelkreditgrenze zugrunde gelegt wird, nicht dem verfassungsrechtlichen Investitionsbegriff in Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht. Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Nr. 2 BHO\ngeht in der Weite ihres Investitionsbegriffs über die verfassungsrechtlichen Vorgaben\nhinaus und überschreitet so die Grenzen einer zulässigen Konkretisierung, mit welcher der Gesetzgeber gemäß Art. 115 Abs. 1 Satz 3 GG beauftragt ist. Die Vorschrift\nkann der Berechnung der Regelkreditgrenze daher nur noch für eine Übergangsfrist\nzugrunde gelegt werden.\n\n  1. In Ergänzung der Grundsätze, die der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. April       208\n1989 (BVerfGE 79, 311) aufgestellt hat, kann für die Zukunft nicht offen gelassen\nwerden, wie der Begriff der Investitionen in Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG zu verstehen\nist. Zwar ist durch § 2 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2004 n.F. die Regelgren-\n\n\n\n                                          56/61\n\nze der Kreditaufnahme bereits dann überschritten, wenn man die Ausgaben für Investitionen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 BHO zugrunde legt. Die bloße Feststellung einer\nÜberschreitung der Regelgrenze genügt aber nicht als Ausgangspunkt der weiteren\nverfassungsrechtlichen Prüfung. Da die erhöhte Kreditaufnahme als Abweichung von\nder Regelgrenze ein Mittel zur Behebung der Störung des gesamtwirtschaftlichen\nGleichgewichts sein soll, muss dieses Mittel auch im Verhältnis zur Regelgrenze präzise bestimmt sein. Außerdem muss im Hinblick auf die zukünftige Haushaltsgesetzgebung klargestellt werden, dass die derzeitige Regelung in § 13 Abs. 3 Nr. 2 BHO\nnicht als Erfüllung des Regelungsauftrags in Art. 115 Abs. 1 Satz 3 GG zur Konkretisierung des Investitionsbegriffs angesehen und daher in Zukunft nicht der Bestimmung der Regelgrenze der Neuverschuldung zugrunde gelegt werden kann.\n\n  Ich stimme mit der Senatsmehrheit darin überein, dass der Gesetzgeber den Regelungsauftrag aus Art. 115 Abs. 1 Satz 3 GG, dessen Erfüllung der Senat in seinem\nUrteil vom 18. April 1989 (BVerfGE 79, 311 <352 ff.>) angemahnt hatte, mit § 13\nAbs. 3 Nr. 2 BHO nur formell erfüllt hat. Sinn und normativer Gehalt des Regelungsauftrags an den Gesetzgeber war es dagegen, unter Berücksichtigung der bislang\ngewonnenen Erfahrungen den Investitionsbegriff so zu präzisieren, dass er seiner\nFunktion möglichst gerecht werden kann, einer Staatsverschuldung vorzubeugen,\ndie den Bundeshaushalt für die Zukunft zu stark belastet und den notwendigen Entscheidungsspielraum künftiger Haushaltsgesetzgeber, dessen diese zur Lösung der\ndann vordringlichen Probleme bedürfen, über Gebühr beschneidet (vgl. BVerfGE 79,\n311 <354 f.>). Art. 115 Abs. 1 Satz 3 GG beauftragt den Gesetzgeber zwar mit der\nKonkretisierung des Investitionsbegriffs. Diese Konkretisierung ist aber ihrerseits an\nder Verfassung zu messen. Der Gesetzgeber kann insoweit konkrete Zuordnungsfragen und technisch-quantitative Abgrenzungsprobleme regeln (vgl. Höfling/Rixen, in:\nBonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 115 Rn. 286). Die konstitutiven Elemente\ndes verfassungsrechtlichen Investitionsbegriffs sind jedoch unmittelbar dem Grundgesetz zu entnehmen.\n\n 2. Die (Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen( in        210\nArt. 115 Abs. 1 Satz 2 GG ist zu berechnen als Saldo der Ausgaben, mit denen ein\nErtrag bringender Vermögenszuwachs oder ein positiver Wachstumseffekt verbunden ist, abzüglich der Einnahmen aus Veräußerungen und Rückflüssen, welche diese Wirkung vermindern.\n\n Die Verfassung enthält selbst keine Legaldefinition des Investitionsbegriffs. Sein      211\nGehalt muss daher im Wege der Auslegung ermittelt werden, die sich maßgeblich an\nder Funktion des Begriffs zu orientieren hat. Art. 115 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz GG\nhat eine Begrenzungs- und Bremsfunktion gegenüber der Staatsverschuldung. Der\nhaushaltswirtschaftliche Vorgriff auf zukünftige Einnahmen soll jedenfalls dadurch\nbegrenzt werden, dass der Kredit nur im Umfang der Ausgaben mit zukunftsbegünstigendem Charakter in Anspruch genommen werden darf (vgl. BVerfGE 79, 311\n<334>). Entscheidend für den Inhalt und die Wirksamkeit dieser Begrenzung ist somit\nder Begriff der Investition. Sinn und Zweck des Art. 115 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz\n\n\n                                         57/61\n\nGG gebieten daher eine enge Auslegung des Investitionsbegriffs. Art. 115 Abs. 1\nSatz 2 GG stellt ein Junktim her zwischen der Zukunftsbelastung durch Kreditaufnahme und der Summe der zukunftsbegünstigenden Ausgaben, um eine Kompensation von spezifisch zukunftsbelastenden und -begünstigenden Wirkungen des\nHaushalts zu erreichen. Dieses Prinzip des intertemporalen Ausgleichs liegt der Verschuldungsgrenze des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG zugrunde (vgl. Isensee, in: Wendt\nu.a. <Hrsg.>, Festschrift für Karl Heinrich Friauf, 1996, S. 705 <706 f.>). Art. 115\nAbs. 1 GG konkretisiert insoweit das Demokratieprinzip für den Bereich der Finanzverfassung (vgl. BVerfGE 79, 311 <343>). Es kann daher nicht unbeachtet bleiben,\ndass die politische Gestaltungsfreiheit künftiger Generationen durch die Schuldenlast immer weiter eingeschränkt wird. Das Demokratieprinzip verbietet keine staatliche Verschuldung, doch es gebietet, sie zu begrenzen, um die Handlungsspielräume künftiger Haushaltsgesetzgeber zu wahren. Die für den Regelfall vorgesehene\nBegrenzung der Neuverschuldung durch die öffentlichen Investitionsausgaben muss\ndaher gewährleisten, dass einer Belastung zukünftiger Generationen ein Ertrag bringender Vermögenszuwachs oder ein positiver Wachstumseffekt gegenüber steht\n(Höfling, Staatsschuldenrecht, 1993, S. 189; Isensee, a.a.O., S. 712). Es reicht nicht\nschon jede zukunftsbegünstigende Wirkung aus, eine solche kann vielmehr nur angenommen werden, wenn wirtschaftliche Substanz geschaffen wird, die real auf künftige Haushaltsjahre übertragen werden kann und diese damit von eigenen Aufwendungen entlastet.\n\n 3. Daraus ergeben sich Einschränkungen hinsichtlich der Ausgaben für Investitionen, an denen sich eine gesetzliche Konkretisierung des Begriffs zu orientieren hat.\n\n  Der verfassungsrechtliche Tatbestand ist auf die Nettoinvestitionen zu beschränken, d.h. die in den Gruppierungsplänen des Haushalts ausgewiesenen Bruttoinvestitionen sind um die Abschreibungen als Ausdruck der in der gegenwärtigen Periode\nstattgefundenen Wertminderung des öffentlichen Kapitalstocks zu kürzen. Ein über\ndie laufende Periode hinausreichender positiver Wachstumseffekt kann allein von\nNettoinvestitionen bewirkt werden. Dem Einwand, im kameralen Haushalt würden\nNettoinvestitionen nicht abgebildet, kann mit Hilfsberechnungen begegnet werden.\n\n Weiterhin sind aufgrund ihrer desinvestiven Wirkung Einnahmen aus Vermögensveräußerungen, Darlehensrückflüssen und Rückflüssen aus der Inanspruchnahme\naus Gewährleistungen von der Summe der Investitionen abzuziehen, da sie dauerhaft das Vermögen des Bundes und damit künftige Einnahmemöglichkeiten verringern.\n\n Darlehen sind nur dann als Investitionen zu berücksichtigen, wenn sie selbst beim       215\nEmpfänger für Investitionszwecke eingesetzt werden. Darlehen, die zu konsumtiven\nZwecken gewährt werden, führen nicht zu einem zukünftigen positiven Wachstumseffekt.\n\n  Ausgaben für die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen sind nicht zu den Investitionen zu zählen, da die vom Bund erworbenen Rückgriffsforderungen in aller Regel\n\n\n                                         58/61\n\nnotleidend und daher abzuschreiben sind.\n\n  4. Diese aus Sinn und Zweck des Investitionsbegriffs ermittelte Auslegung steht          217\nnicht im Widerspruch zum Wortlaut des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG. Die dortige Formulierung, die Regelkreditgrenze werde durch die \"im Haushaltsplan veranschlagten\nAusgaben für Investitionen\" bestimmt, ist nicht so zu verstehen, dass der Haushaltsgesetzgeber Ausgaben allein durch das Veranschlagen im Haushaltsplan konstitutiv\nzur Investition im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG machen könnte. Der Wortlaut\nweist vielmehr darauf hin, dass für die Regelkreditgrenze das bei Haushaltsaufstellung geplante Investitions-Soll, nicht das Investions-Ist, maßgeblich ist. Die Formulierung steht damit auch in Verbindung mit dem Publizitäts- und Warneffekt der Regelung: Die Summe der Investitionen und damit die Kreditobergrenze muss für den\nBetrachter des Haushaltsplans eindeutig erkennbar sein.\n\n  Die Berücksichtigung von Bruttoinvestitionen im Rahmen des Art. 115 Abs. 1 Satz 2        218\nGG widerspricht auch einer systematischen Betrachtungsweise, da bei den (Einnahmen aus Krediten(, die in Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG den Ausgaben für Investitionen\ngegenüberstehen, nur die Nettokreditaufnahme berücksichtigt wird. Das Gebot materieller Symmetrie zwischen Kredit- und Investitionsbegriff gebietet, die Berechnungsgrundlage und den Begrenzungsmaßstab einheitlich netto zu berechnen. Zudem\nsteht Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG in einem engen systematischen Zusammenhang mit\nArt. 109 Abs. 2 GG. Die Verpflichtung des Bundes aus Art. 109 Abs. 2 GG, bei seiner\nHaushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts\nRechnung zu tragen, erstreckt sich auch auf die Kreditaufnahme (vgl. BVerfGE 79,\n311 <334 f.>). Ein zu weites Verständnis des Investitionsbegriffs machte Art. 115\nAbs. 1 Satz 2 GG als zusätzliche Grenze der Kreditaufnahme neben der Berücksichtigung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts aus Art. 109 Abs. 2 GG überflüssig.\n\n  Zwar scheint die Entstehungsgeschichte des Art. 115 GG n.F. in eine andere Richtung zu deuten. Nach der Begründung der Gesetzentwürfe zur Haushaltsreform seien unter dem Begriff der Ausgaben für Investitionen in Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG (öffentliche Ausgaben für Maßnahmen zu verstehen, die bei makroökonomischer\nBetrachtung die Produktionsmittel der Volkswirtschaft erhalten, vermehren oder verbessern. Hierzu zählen beispielsweise Baumaßnahmen, Erwerb von unbeweglichen\nund wertmäßig erheblichen beweglichen Sachen, Erwerb von Beteiligungen, Darlehen und Investitionshilfen( (BTDrucks 5/3040, S. 47). Zu weiteren begrifflichen Einschränkungen äußert sich die Begründung indes nicht. Der Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG kann die funktional-systematischen\nErwägungen zum Investitionsbegriff nicht entkräften: Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung\nund dem Sinnzusammenhang ergibt (vgl. BVerfGE 11, 126 <130 f.>; 35, 263 <278>;\n48, 246 <256>). Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen\n\n\n                                          59/61\n\nGrundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können (vgl. BVerfGE 1, 299 <312>;\n10, 234 <244>; 11, 126 <130>). Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (vgl. BVerfGE 62, 1 <45>). Das gilt hier in besonderem Maße, da\nsich die Umstände, unter denen Art. 115 GG anzuwenden ist, seit seiner Neufassung\n1969 grundlegend geändert haben. Die damaligen finanzwirtschaftlichen Voraussetzungen und Erwartungen sind nicht mehr gegeben. Bis Mitte der 60er Jahre hatte\ndie Netto-Kreditaufnahme in Bund und Ländern eine untergeordnete Rolle gespielt\n(vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, Gutachten zu\nden Problemen einer Verringerung der öffentlichen Netto-Neuverschuldung, 1984,\nS. 3). Während des Konjunktureinbruchs von 1966/67 wurden erstmals im größeren\nUmfang kreditfinanzierte Ausgabenprogramme aufgelegt, was damals in Verbindung\nmit außenwirtschaftlichen Impulsen auch zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen\nLage führte (a.a.O., S. 3 f.). Die Haushaltsreformgesetzgebung 1967/69 vollzog sich\nvor der Erwartung, das Leitbild antizyklischer Finanzpolitik könne in der Praxis umgesetzt werden. Eine solche antizyklische Konjunkturpolitik wurde nachfolgend jedoch nicht realisiert. Aufschwungsphasen führten nicht mehr zu einer Reduzierung\nder Kreditaufnahme, geschweige denn einer effektiven Tilgung der aufgenommenen\nKredite. Dies hatte einen stetig ansteigenden Schuldensockel des Bundes zur Folge (Ende 2006: rund 917 Mrd. €, siehe die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Engels, S. 5), verbunden mit erheblichen Zinslasten (2007: 39,3\nMrd. €, a.a.O., S. 8). Angesichts dieses Befundes kann die Auslegung des Art. 115\nGG nicht maßgeblich von seiner Entstehungsgeschichte bestimmt werden.\n\n  5. Für das vorliegende Verfahren haben diese Ausführungen zum verfassungsrechtlichen Investitionsbegriff noch keine Konsequenzen. Der Haushaltsgesetzgeber\nkonnte bisher davon ausgehen, dass die Definition der Investitionen in § 13 Abs. 3\nNr. 2 BHO, die zur Erfüllung des Gesetzgebungsauftrags aus Art. 115 Abs. 1 Satz 3\nGG geschaffen wurde, der Bestimmung der Regelkreditgrenze zugrunde gelegt werden durfte. Für die Zukunft wird der Gesetzgeber aber eine einfachgesetzliche Regelung zu schaffen haben, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt. Andernfalls wird in Zukunft die Berechnung der Regelkreditgrenze unmittelbar anhand von\nArt. 115 Abs. 1 Satz 2 GG unter Berücksichtigung der hier dargelegten Auslegung\ndes Investitionsbegriffs zu erfolgen haben.\n\n                                      Landau\n\n\n\n\n                                        60/61\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -\n                Rn. (1 - 220), http://www.bverfg.de/e/fs20070709_2bvf000104.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:fs20070709.2bvf000104\n\n\n\n\n                                      61/61\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-09/2-bvf-1-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 115","ref_norm":"115","n":78},{"jurabk":"GG","ref":"Art 110","ref_norm":"110","n":28},{"jurabk":"GG","ref":"Art 109","ref_norm":"109","n":19},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 27a","ref_norm":"27a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-09/2-bvf-1-04","retrieved":"2026-07-10 10:56:17.821687+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-07-09/2-bvf-1-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2007-07-09","dockets":["2 BvF 1/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:fs20070709.2bvf000104","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:fs20070709.2bvf000104"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 09.07.2007 – 2 BvF 1/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-07-09/2-bvf-1-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"zum Urteil des Zweiten Senats vom 9. 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Im Hinblick auf den in der Normallage entscheidenden Begriff der Investitionen weist der Regelungsauftrag des Art. 115 Abs. 1 Satz 3 GG die\n   Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Tatbestands in erster Linie dem\n   Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, nicht dem des Bundesverfassungsgerichts zu. Auch zum Tatbestand einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts bleibt der Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des\n   Gesetzgebers zu respektieren (Bestätigung von BVerfGE 79, 311)\n\n                                       1/61","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. § 1 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaltshaltsplans für das\n     Haushaltsjahr 2004 ist in der Gesetzesfassung vom 18. Februar 2004 (Bundesgesetzblatt I S. 230) und in der Fassung des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004\n     vom 21. 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