{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:es20070329.2bve000207","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2007-03-29","aktenzeichen":"2 BvE 2/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVE 2/07 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                           In dem Organstreitverfahren\n                                über die Anträge\nI. festzustellen,\n\n1. dass die Bundesregierung die Rechte des Deutschen Bundestags aus Artikel 59\n   Absatz 2 Grundgesetz dadurch verletzt hat, dass sie sich an der konsensualen\n   Fortentwicklung des Nordatlantik-Vertrags von 1955 beteiligt hat, die gegen wesentliche Strukturentscheidungen des Vertrags verstößt und sich dadurch außerhalb des durch das Zustimmungsgesetz abgesteckten Ermächtigungsrahmens stellt,\n\n2. dass die Bundesregierung durch Beteiligung an dem erweiterten ISAF-Mandat\n   im Sinne des Beschlusses des Deutschen Bundestags vom 9. März 2007 die\n   Rechte des Deutschen Bundestags aus Artikel 59 Absatz 2 Grundgesetz verletzt hat,\n\nII. im Wege der einstweiligen Anordnung\n\nder Bundesregierung aufzugeben, den Vollzug ihres Beschlusses vom 7. Februar\n2007 über die erweiterte Beteiligung deutscher Streitkräfte an dem Einsatz der ISAF\nbis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.\n\nAntragstellerin: Fraktion der PDS/Die Linke im Deutschen Bundestag,\n                 vertreten durch die Fraktionsvorsitzenden Gregor Gysi und Oskar\n                 Lafontaine,\n                 Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Wolfgang Kaleck und Sönke Hilbrans,\n                   in Sozietät Rechtsanwälte Hummel, Kaleck,\n                   Immanuelkirchstraße 3-4, 10405 Berlin -\nAntragsgegnerin: Bundesregierung, vertreten durch die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel,\n                 Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin\n\nhier:    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\n\n\n                                          1/11\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Vizepräsident Hassemer,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff,\n                                 Gerhardt,\n                                 Landau\n\nam 29. März 2007 beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n  Die Anträge im Organstreitverfahren betreffen die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem Einsatz einer Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan.\n\n                                         I.\n  1. a) Nach dem Sturz des Taliban-Regimes einigten sich die größten ethnischen        2\nGruppen Afghanistans im November und Dezember 2001 in der \"Petersberger Konferenz\" auf das \"Übereinkommen über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur\nWiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen\" vom 5. Dezember 2001, die\nso genannte \"Bonner Vereinbarung\". Darin ersuchten die Teilnehmer der Konferenz\nden Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die baldige Entsendung einer Truppe im\nRahmen eines Mandats der Vereinten Nationen in Erwägung zu ziehen; diese Truppe werde dazu beitragen, die Sicherheit in Kabul und den umgebenden Gebieten zu\ngewährleisten, und könne gegebenenfalls nach und nach auch in anderen Städten\nund weiteren Gebieten eingesetzt werden. Am 20. Dezember 2001 genehmigte der\nSicherheitsrat in seiner 4443. Sitzung die Einrichtung einer Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe (International Security Assistance Force – ISAF), um die afghanische Interimsverwaltung bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit in Kabul und Umgebung zu unterstützen. Der Sicherheitsrat verlängerte im Folgenden diese\nGenehmigung, zuletzt in seiner 5521. Sitzung mit der Resolution 1707 (2006) vom\n12. September 2006 um ein weiteres Jahr bis zum 13. Oktober 2007.\n\n  b) Die Bundesregierung beantragte am 21. Dezember 2001 die Zustimmung des            3\nDeutschen Bundestags zur Beteiligung deutscher Streitkräfte an dem Einsatz einer\nInternationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan, die der Deutsche\nBundestag am 22. Dezember 2001 erteilte. Zur Begründung ihres Antrags führte die\nBundesregierung unter anderem aus, dass die Beteiligung bewaffneter deutscher\n\n\n                                        2/11\n\nStreitkräfte an der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ein wesentlicher\nBeitrag Deutschlands zur Implementierung des auf dem Petersberg in Gang gesetzten nationalen Versöhnungsprozesses in Afghanistan sei. Die völkerrechtliche\nGrundlage hierfür finde sich in der Bonner Vereinbarung und den Resolutionen\ndes Sicherheitsrats zu Afghanistan. In verfassungsrechtlicher Hinsicht handelten die\ndeutschen Streitkräfte bei ihrer Beteiligung an der Sicherheitsunterstützungstruppe\nin Umsetzung der Resolution 1386 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 2001 im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG. Der zunächst auf\nein halbes Jahr befristete Einsatz wurde im Folgenden aufgrund entsprechender Anträge der Bundesregierung verlängert, zuletzt bis zum 13. Oktober 2007. Status und\nRechte der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe richten sich nach den\nzwischen der NATO und der Regierung von Afghanistan getroffenen Vereinbarungen.\n\n 2. a) Im August 2003 übernahm die NATO die Führung der ISAF-Mission. Das zunächst auf das Gebiet Kabuls und seiner Umgebung beschränkte ISAF-Mandat wurde mit der Resolution des UN-Sicherheitsrats 1510 (2003) vom 13. Oktober 2003 auf\ndas gesamte Gebiet Afghanistans ausgeweitet. Im Juni 2004 beschloss die NATO\nauf ihrem Gipfeltreffen in Istanbul, das erweiterte Mandat wahrzunehmen. Dies betraf\nbis Mitte 2006 zunächst den Norden und Westen des Landes. Sodann übernahm\nISAF am 31. Juli 2006 auch die Verantwortung für die Südregion sowie am 5. Oktober 2006 für die Ostregion Afghanistans. In diesen Landesteilen mit schwieriger Sicherheitslage waren zuvor allein die USA und sie unterstützende weitere Staaten im\nRahmen der Operation Enduring Freedom tätig. Diese Operation zur - auch militärischen - Bekämpfung des Terrorismus, mit der die USA auf die Terroranschläge vom\n11. September 2001 antworten, hatte im Oktober 2001 mit einer militärischen Offensive gegen das afghanische Taliban-Regime begonnen.\n\n  Aufgrund der Ausweitung von ISAF überschneidet sich nunmehr dessen Einsatzgebiet mit dem der Operation Enduring Freedom. Der ISAF-Operationsplan sieht \"eine\nrestriktive Übermittlung von Aufklärungsergebnissen\" an die Operation Enduring\nFreedom vor, \"wenn dies zur erfolgreichen Durchführung der ISAF-Operation oder\nfür die Sicherheit von ISAF-Kräften erforderlich ist\" (s. BTDrucks 16/4298, S. 3). In\nseiner Mandatierung der ISAF-Mission auf der Grundlage von Kap. VII der Charta der\nVereinten Nationen hat der UN-Sicherheitsrat ISAF immer wieder explizit zur Kooperation mit der Operation Enduring Freedom aufgefordert (s. etwa die Resolution 1510\n<2003> vom 13. Oktober 2003) und die im Zuge der Ausweitung der ISAF-Mission\nerfolgende engere Zusammenarbeit der Operationen ausdrücklich begrüßt (s. die\nResolution 1659 <2006> vom 15. Februar 2006).\n\n b) Auf dem NATO-Gipfel in Riga am 28./29. November 2006 gaben die Staats- und          6\nRegierungschefs der NATO-Mitgliedstaaten eine Gipfelerklärung über die zukünftigen Herausforderungen der NATO ab und verabschiedeten eine \"Comprehensive\nPolitical Guidance\", die einen Rahmen für die zukünftige Ausrichtung des Verteidi-\n\n\n                                         3/11\n\ngungsbündnisses vor dem Hintergrund sich wandelnder Bedrohungslagen setzen\nsoll.\n\n  3. a) Am 8. Februar 2007 beantragte die Bundesregierung die Zustimmung des            7\nDeutschen Bundestags zu der erweiterten deutschen Beteiligung an der NATO-\ngeführten Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan mit Fähigkeiten zur Aufklärung und Überwachung in der Luft. Zur Begründung heißt es unter\nanderem, bereits die am 28. September 2006 beschlossene Verlängerung des Mandats für die Fortsetzung der deutschen Beteiligung an ISAF habe unter der Erwartung\nder Ausweitung von ISAF auf ganz Afghanistan gestanden, die am 5. Oktober 2006\nmit der Übernahme der Verantwortung für die ISAF-Ostregion vollzogen worden sei.\nDamit stelle sich die NATO neuen Herausforderungen, insbesondere einer angespannteren Sicherheitslage. Notwendig sei daher aus Sicht der NATO auch die Fähigkeit zur Aufklärung aus der Luft. Der Aufklärung im gesamten Verantwortungsbereich von ISAF komme eine hohe Bedeutung zu. Der Antrag der Bundesregierung\nsolle es ermöglichen, diese Fähigkeiten in Ergänzung des bereits bestehenden deutschen Beitrags zu ISAF zu stellen. Für die Aufgabe der Aufklärung und Überwachung\naus der Luft seien Aufklärungsflugzeuge vom Typ \"Tornado RECCE\" vorgesehen,\ndie über die Fähigkeit zur abbildenden Aufklärung am Tag und in der Nacht verfügten. Diese Aufklärungsflugzeuge verfügen über Eigen- und Selbstschutzeinrichtungen; sie sollen nicht zur Luftnahunterstützung bei Kampfaktionen (\"Close Air Support\") eingesetzt werden (s. BTDrucks 16/4298, S. 3).\n\n b) Der Deutsche Bundestag stimmte diesem Antrag der Bundesregierung am                 8\n9. März 2007 zu. Der Vollzug des Beschlusses hat noch am selben Tage begonnen.\n\n                                         II.\n Die Antragstellerin hat am 20. März 2007 die im Rubrum wiedergegebenen Anträge         9\nim Organstreitverfahren sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\nzur Aussetzung des Vollzugs der Truppenentsendung nach Afghanistan gestellt.\n\n 1. Zur Begründung ihrer Anträge im Organstreitverfahren trägt sie vor:                10\n\n  a) Die Anträge seien zulässig. Als Fraktion des Deutschen Bundestags sei die Antragstellerin nach § 63 BVerfGG im Organstreitverfahren parteifähig und könne im eigenen Namen Rechte geltend machen, die dem Bundestag gegenüber der Bundesregierung zustünden. Die Antragsbefugnis ergebe sich daraus, dass die\nAntragstellerin eine Verletzung der Rechte des Bundestags aus Art. 59 Abs. 2 GG\ndadurch geltend mache, dass die Antragsgegnerin den NATO-Vertrag ohne erneute\nBeteiligung des Bundestags durch Einleitung eines förmlichen Gesetzgebungsverfahrens über die durch das Integrationsprogramm des Vertrags gesetzten Grenzen\nhinaus fortentwickelt habe. Die Antragsfrist nach § 64 Abs. 3 BVerfGG sei gewahrt;\ndenn die mit dem Antrag zu 1. gerügte Mitwirkung der Antragsgegnerin an der Fortentwicklung des NATO-Vertrags sei ein Prozess, der spätestens mit dem neuen Strategischen Konzept der NATO von 1999 eingesetzt habe und sich bis heute fortsetze.\n\n\n                                        4/11\n\nAuch in Bezug auf die mit dem Antrag zu 2. gerügte Maßnahme sei die Antragsfrist\ngewahrt.\n\n  b) Die Anträge seien auch begründet. Das Mitwirkungsrecht des Bundestags gemäß Art. 59 Abs. 2 GG sei verletzt, weil die Bundesregierung an einer Fortentwicklung des NATO-Vertrags mitgewirkt habe, die die Grenzen des durch das Zustimmungsgesetz abgesteckten Integrationsprogramms überschreite.\n\n  Das ergebe sich zum einen daraus, dass die NATO sich mit ihrer Führung der ISAF-       13\nMission an einem militärischen Einsatz beteilige, der keinen Bezug mehr zur Sicherheit im euro-atlantischen Raum aufweise, auf die der NATO-Vertrag, auch in seiner\nFortentwicklung bis hin zum neuen Strategischen Konzept der NATO von 1999, abstelle. Die von der Bundesregierung mitzuverantwortende Änderung des NATO-Vertrags manifestiere sich in zahlreichen rechtsverbindlichen Dokumenten und beinhalte eine Reihe von Maßnahmen, die zu einem fundamentalen Bedeutungswandel\nmaßgeblicher Strukturentscheidungen des NATO-Vertrags führten. So sei der Erklärung der NATO-Mitgliedstaaten anlässlich des NATO-Gipfels in Riga vom 29. November 2006 eine Neuausrichtung des Bündnisses im Sinne eines \"globalen Sicherheitsdienstleisters\" zu entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht habe aber noch in\nseinem Urteil zum neuen Strategischen Konzept der NATO von 1999 (BVerfGE 104,\n151) den Bezug militärischer Sicherheitsmaßnahmen zur euro-atlantischen Region\nals ein maßgebliches Element des vertraglichen Integrationsprogramms angesehen,\nüber das hinaus der NATO-Vertrag nicht ohne förmliche Vertragsänderung fortentwickelt werden dürfe. Dies geschehe aber, wenn die NATO weltweit Krisenreaktionseinsätze durchführe, die, wie die ISAF-Mission in Afghanistan, zum euro-atlantischen\nRaum keinerlei unmittelbaren Bezug mehr hätten. ISAF sei der erste Kampfeinsatz\nder NATO \"out of area\" und diene nicht speziell der euro-atlantischen, sondern der\nafghanischen Sicherheit. Deshalb sei der Deutsche Bundestag in seinem Recht aus\nArt. 59 Abs. 2 GG verletzt.\n\n Überdies sieht die Antragstellerin eine Fortentwicklung des NATO-Vertrags über          14\ndas vertragliche Integrationsprogramm hinaus darin, dass Mitgliedstaaten der NATO,\nallen voran die Vereinigten Staaten von Amerika, in der jüngeren Vergangenheit\nzahlreiche Maßnahmen getroffen hätten, die mit dem geltenden Völkerrecht unvereinbar seien. Dadurch werde versucht, einen Wandel des Völkerrechts, auch des\nNATO-Vertrags anzustoßen.\n\n Zum anderen sei das Integrationsprogramm dadurch überschritten, dass die Bundesrepublik Deutschland sich mit ihrer Beteiligung an der erweiterten ISAF-Mission\nan einem Einsatz beteilige, der in Afghanistan parallel zu und in vielfältiger Verbindung mit der Operation Enduring Freedom stattfinde. Diese Kooperation von ISAF\nmit der Operation Enduring Freedom, insbesondere in Form der Weitergabe von im\nRahmen der ISAF-Mission gewonnenen Aufklärungsergebnissen, überschreite bereits das ISAF-Mandat des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Durch dieses\nwerde es nicht legitimiert, dass sich ISAF derart in die Operation Enduring Freedom\n\n\n\n                                         5/11\n\nintegriere, dass sie \"notwendiger Teil ihrer Kampfhandlungen\" werde.\n\n  Darüber hinaus führe das Zusammenwirken von ISAF mit der Operation Enduring           16\nFreedom dazu, dass den NATO-Staaten die Völkerrechtswidrigkeit der letztgenannten Operation zuzurechnen sei. Völkerrechtlich könne die Anwendung militärischer\nGewalt im Rahmen des Anti-Terror-Kampfes der Operation Enduring Freedom in Afghanistan nur gerechtfertigt sein, wenn entweder ein Mandat des UN-Sicherheitsrats\nnach Kap. VII der Charta der Vereinten Nationen vorliege oder der Einsatz als kollektive Selbstverteidigung im Sinne von Art. 51 der UN-Charta einzuordnen sei; beides\nsei jedoch nicht der Fall. Im Übrigen sei die afghanische Regierung zwar dem Grunde\nnach mit der fortdauernden Gewaltanwendung durch die Operation Enduring Freedom, nicht aber mit den konkreten Maßnahmen im Einzelfall, die wiederholt gegen\ndas humanitäre Völkerrecht verstoßen hätten, einverstanden. Durch die dadurch\nausgelöste Völkerrechtswidrigkeit der ISAF-Mission werde das Integrationsprogramm des NATO-Vertrags überschritten, da dieses Bündnis nach Art. 24 Abs. 2 GG\nstrikt der Friedenswahrung verpflichtet bleiben müsse. Auch insoweit sei daher das\nBeteiligungsrecht des Deutschen Bundestags nach Art. 59 Abs. 2 GG verletzt.\n\n  2. Zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung trägt die      17\nAntragstellerin vor: Ihr Antrag in der Hauptsache sei weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG\nzu treffende Folgenabwägung müsse zu ihren Gunsten ausfallen. Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, würde in\neinen Kernbestand der verfassungsrechtlich zwingenden Beteiligung des Deutschen\nBundestags an der auswärtigen Gewalt eingegriffen. Die Beachtung des Verfahrens\nnach Art. 59 Abs. 2 GG als Strukturmerkmal der auswärtigen Gewalt habe im organisationsrechtlichen Gefüge des Grundgesetzes ein hohes Gewicht. Überdies führe die\nVernetzung der Militäroperationen ISAF und Operation Enduring Freedom zu einer\nweitreichenden und heute noch nicht genau absehbaren Verantwortungsmitübernahme der Bundesrepublik Deutschland für völkerrechtswidrige Akte der letztgenannten\nOperation. Würde dagegen die einstweilige Anordnung erlassen und stellte sich später heraus, dass die Hauptsacheanträge unbegründet seien, so träten keine schwerwiegenden Folgen ein. Der Einsatz der Tornados würde sich lediglich verzögern, was\naber die Kooperationsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der NA-TO nicht grundsätzlich in Frage stelle.\n\n                                         III.\n Die Antragsgegnerin hält den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für       18\nunbegründet. Die Anträge in der Hauptsache seien teilweise unzulässig, jedenfalls\naber offensichtlich unbegründet. Auch auf der Basis einer Folgenabwägung könne\nder Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben.\n\n 1. a) Der Hauptsacheantrag zu 1. sei unzulässig, da insoweit die Antragsfrist nach     19\n§ 64 Abs. 3 BVerfGG nicht eingehalten worden sei. Die Antragstellerin stütze ihre Argumentation auf einen Prozess, der \"spätestens\" mit dem neuen Strategischen Kon-\n\n\n                                         6/11\n\nzept der NATO von 1999 begonnen habe. Diese Behauptung einer \"schleichenden\"\nEntwicklung könne aber nicht dazu führen, dass die Antragsfrist im Organstreitverfahren umgangen werde.\n\n  b) Die Hauptsacheanträge seien jedenfalls offensichtlich unbegründet; die Antragsgegnerin habe Rechte des Bundestags aus Art. 59 Abs. 2 GG nicht verletzt. Weder\nliege eine Überschreitung des Integrationsprogramms des NATO-Vertrags unter Mitwirkung der Antragsgegnerin vor noch werde die durch Art. 24 Abs. 2 GG festgelegte\nZweckbestimmung der NATO zur Friedenswahrung verlassen.\n\n  aa) Der vorliegende Organstreit werfe im Wesentlichen die gleichen Fragen auf wie      21\ndas von der Antragstellerin seinerzeit angestrengte Verfahren gegen das neue Strategische Konzept der NATO von 1999. Bereits in diesem Verfahren habe das Bundesverfassungsgericht in der Möglichkeit von Krisenreaktionseinsätzen außerhalb\ndes Bündnisgebiets gerade keine Fortentwicklung des NATO-Vertrags über die\nGrenzen des Integrationsprogramms hinaus erkannt; einen solchen Krisenreaktionseinsatz stelle die ISAF-Mission dar.\n\n  Die Gipfelerklärung von Riga und die \"Comprehensive Political Guidance\" vom 29.        22\nNovember 2006 belegten das Gegenteil dessen, was die Antragstellerin aus diesen\nDokumenten entnehme. Denn in der Gipfelerklärung werde die bereits 1999 getroffene Feststellung einer sich fortentwickelnden Sicherheitslage lediglich bekräftigt. Die\n\"Comprehensive Political Guidance\" halte fest, dass es sich bei der Instabilität gescheiterter Staaten und bei regionalen Krisen und Konflikten um wesentliche Risiken\nund Herausforderungen der NATO in der Zukunft handle. Damit sei eine Fortentwicklung der NATO über das Integrationsprogramm des NATO-Vertrags hinaus nicht ersichtlich.\n\n bb) Soweit die Antragstellerin geltend mache, die Bundesregierung nehme an einer        23\nUmwandlung des NATO-Systems teil, das nicht mehr der Friedenswahrung diene\noder Angriffskriege vorbereite, verkenne sie, dass sich der ISAF-Einsatz auf ein Mandat des UN-Sicherheitsrats stütze, zuletzt auf dessen Resolution 1707 (2006) vom\n12. September 2006; darin habe der Sicherheitsrat ISAF auch ausdrücklich aufgefordert, mit der Operation Enduring Freedom zusammenzuarbeiten. Überdies arbeite\ndie afghanische Regierung mit beiden Missionen eng zusammen und habe zu keiner\nZeit eine Beendigung der Einsätze gefordert. Schließlich sei auch nicht erkennbar, in\nwelchem Zusammenhang die von der Antragstellerin angegriffene Tornado-Entsendung mit dem Irak-Krieg und angeblichen Präventivschlägen sowie weiteren\nMaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika stehe; denn all diese Handlungen\nspielten sich, so die Vorwürfe überhaupt zuträfen, jedenfalls außerhalb des NATO-Kontextes ab, sodass sie für eine Wandlung des NATO-Vertrags von vornherein nicht\nherangezogen werden könnten.\n\n Soweit die Antragstellerin die Völkerrechtskonformität der Operation Enduring Freedom in Zweifel ziehe, sei daran zu erinnern, dass der Sicherheitsrat der Vereinten\nNationen in seiner Resolution 1368 (2001) vom 12. September 2001 das Recht der\n\n\n                                         7/11\n\nVereinigten Staaten zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung ausdrücklich\nanerkannt und diese Resolution immer wieder bekräftigt habe, auch in der Resolution\n1707 (2006) vom 12. September 2006 betreffend das jüngste ISAF-Mandat. Doch\nunabhängig davon, wie einzelne Aspekte der Durchführung der Operation Enduring\nFreedom völkerrechtlich zu beurteilen seien, komme eine generelle wechselseitige\nZurechnung etwaiger völkerrechtswidriger Akte zwischen ISAF und der Operation\nEnduring Freedom schon vor dem Hintergrund der Mandatierung der Kooperation\ndieser Mission durch den UN-Sicherheitsrat nicht in Betracht. Damit stehe ISAF mit\ndem Völkerrecht in Einklang, sodass auch eine Verletzung des Bundestags in seinem Recht aus Art. 59 Abs. 2 GG wegen eines Verstoßes der NATO gegen das Gebot der Friedenswahrung zu verneinen sei.\n\n  2. Jedenfalls aber könne eine Folgenabwägung nur zur Ablehnung des Antrags auf        25\nErlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Vollzug des Entsendebeschlusses\nführen. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte das Hauptsacheverfahren\naber Erfolg, würde der von der Antragstellerin behauptete schwere Nachteil für den\nBundestag nicht eintreten. Selbst wenn man der Auffassung sei, das Integrationsprogramm des NATO-Vertrags werde überschritten, sei diese Feststellung noch im\nHauptsacheverfahren ohne weiteres möglich, und die Tornado-Aufklärungsflüge in\nAfghanistan könnten nach einer Hauptsacheentscheidung jederzeit eingestellt werden. Deshalb treffe die Behauptung der Antragstellerin, dass rechtlich irreversible\nFakten geschaffen würden, nicht zu. Demgegenüber wögen die Folgen für die Bundesrepublik Deutschland und insbesondere für die deutschen Soldaten in Afghanistan besonders schwer, wenn die einstweilige Anordnung erginge, das Hauptsacheverfahren aber ohne Erfolg bliebe. Werde der mit dem angegriffenen\nEntsendebeschluss der Bundesregierung festgelegte deutsche Beitrag jetzt nicht erbracht, würde die erfolgreiche Umsetzung des ISAF-Mandats in Frage gestellt. Die\nfür das Frühjahr, insbesondere ab April 2007 zu erwartende Offensive militanter Kräfte in Afghanistan werde die NATO vor besondere Herausforderungen stellen. Im Hinblick auf diese Sicherheitsbedrohung habe sich die Bundesregierung entschieden,\ndie Schlüsselressource \"RECCE-Tornado\" der Allianz für Mitte April 2007 zuzusagen. Könne nun diese Entsendung aufgrund einer einstweiligen Anordnung nicht erfolgen, werde dadurch auch die Sicherheitslage der deutschen Soldaten in Afghanistan deutlich verschlechtert. Zudem sei der Vorwurf mangelnder Solidarität im NATO-Bündnis zu erwarten, was insbesondere deshalb schwer wiege, weil Deutschland\nseinerseits auf die Bündnispartner angewiesen sei, da etwa das deutsche Kontingent\nüber keine eigenen Kampfverbände verfüge. Dadurch ergäben sich auch schwerwiegende außen- und bündnispolitische Folgen: Die formale Anzeige der Tornado-Entsendung durch das Bundesministerium der Verteidigung an die NATO am 9. März\n2007 sei ein deutliches Zeichen der Bündnissolidarität gewesen. Eine Aussetzung\nder Entsendung zum gegenwärtigen Zeitpunkt stelle aus der Sicht der NATO-Partner\ndaher die Berechenbarkeit und Bündnisfähigkeit Deutschlands, ja seine Glaubwürdigkeit und politische Zuverlässigkeit in Frage.\n\n\n\n                                         8/11\n\n                                          B.\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.\n\n  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn\nder in der Hauptsache gestellte Antrag sich von vornherein als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erweist.\n\n Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren bedeutet einen          28\nEingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 BVerfGG ist deshalb\ngrundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 104, 23 <27>; 106, 51\n<58>; 108, 34 <41>). Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des strittigen\norganschaftlichen Rechts der Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur\nEntscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt\nwird (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 96, 223 <229>; 98, 139 <144>; 108, 34 <41>). In\ndem hier zu beurteilenden Fall ist ein strenger Maßstab insbesondere auch deshalb\ngeboten, weil eine Maßnahme mit völkerrechtlichen und außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 33, 195 <197>; 83, 162 <171 f.>; 88, 173 <179>;\n89, 38 <43>; 108, 34 <41>).\n\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb nur begründet,           29\nwenn eine vorläufige Regelung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung\ndrohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum allgemeinen Wohl\ndringend geboten ist. Fehlt es an dieser Dringlichkeit, kann eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht ergehen.\n\n  2. Nach diesem Maßstab ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im       30\nvorliegenden Verfahren abzulehnen. Dabei kann offen bleiben, ob die Anträge in der\nHauptsache unzulässig oder ob sie offensichtlich unbegründet sind und ob die Nachteile für die von der Antragstellerin in Prozessstandschaft als verletzt gerügten Rechte des Deutschen Bundestags aus Art. 59 Abs. 2 GG im Rahmen einer Folgenabwägung überwiegen würden. Die beantragte einstweilige Anordnung ist schon zur\nAbwehr schwerer Nachteile nicht dringend geboten.\n\n  a) Für eine einstweilige Anordnung ist kein Raum, wenn das Bundesverfassungsgericht die Hauptsache so rechtzeitig zu entscheiden vermag, dass durch diese Entscheidung die schweren Nachteile, denen die einstweilige Anordnung entgegenwirken soll, vermieden werden können. Dringlich in diesem Sinne ist der Erlass einer\neinstweiligen Anordnung nur dann, wenn im Hinblick auf das im Hauptsacheverfahren als verletzt gerügte Recht ein schwerer Nachteil droht, der durch ein Obsiegen\ndes Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht mehr verhindert oder rückgängig\ngemacht werden kann (vgl. BVerfGE 12, 36 <40>).\n\n\n                                          9/11\n\n b) Daran fehlt es hier. Es ist nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf das in den Hauptsacheanträgen als verletzt gerügte parlamentarische Beteiligungsrecht aus Art. 59\nAbs. 2 GG ein irreversibler Nachteil droht, wenn der Vollzug des Beschlusses des\nDeutschen Bundestags vom 9. März 2007 nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht ausgesetzt wird.\n\n  Soweit die Antragstellerin eine Verletzung von Art. 59 Abs. 2 GG durch eine Fortentwicklung des NATO-Vertrags über sein Integrationsprogramm hinaus unter Beteiligung der Antragsgegnerin rügt, kann ein irreversibler Nachteil für dieses Recht nicht\ndadurch eintreten, dass die Entsendung von Aufklärungs-Tornados der Bundeswehr\nzur Unterstützung des ISAF-Einsatzes in Afghanistan nicht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig unterbunden wird. Die Antragstellerin bezieht sich auf eine\nseit längerer Zeit im Gang befindliche Fortentwicklung des NATO-Vertrags, die unter\nanderem durch die Ausweitung der ISAF-Mission auf das gesamte Gebiet Afghanistans einen entscheidenden Schritt vollziehe. Sofern die beschlossene Entsendung\nder Tornados zu der geltend gemachten und als verfassungswidrig gerügten Fortentwicklung des Vertrags beitrüge, wäre diese Vertragsfortbildung jedenfalls nicht irreversibel. Sollte im Hauptsacheverfahren eine Verletzung des Deutschen Bundestags\nin seinem Recht aus Art. 59 Abs. 2 GG festgestellt werden, wäre damit eine verfassungsrechtliche Pflicht der Antragsgegnerin verbunden, einer solchen unzulässigen\nFortentwicklung des NATO-Vertrags entgegenzuwirken. Die Antragstellerin hat nicht\ndargetan, aus welchen Gründen der bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache verstreichende Zeitraum den von ihr für verfassungswidrig gehaltenen Zustand entscheidend verfestigen würde.\n\n               Hassemer                  Broß                  Osterloh\n\n                Di Fabio              Mellinghoff            Lübbe-Wolff\n\n               Gerhardt                                         Landau\n\n\n\n\n                                          10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. März 2007 -\n2 BvE 2/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. März 2007 - 2 BvE 2/07\n                - Rn. (1 - 33), http://www.bverfg.de/e/es20070329_2bve000207.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:es20070329.2bve000207\n\n\n\n\n                                     11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-29/2-bve-2-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 59","ref_norm":"59","n":11},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-29/2-bve-2-07","retrieved":"2026-07-10 10:55:55.902685+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-03-29/2-bve-2-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2007-03-29","dockets":["2 BvE 2/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:es20070329.2bve000207","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:es20070329.2bve000207"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.03.2007 – 2 BvE 2/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-29/2-bve-2-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/59","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"59","label":"Art 59 GG","mentions":11},{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/24","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"24","label":"Art 24 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/64","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"64","label":"§ 64 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/63","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"63","label":"§ 63 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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