{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20061212.1bvr257604","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2006-12-12","aktenzeichen":"1 BvR 2576/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n        - 1 BvR 2576/04 -\n\n\n\n\n                   IM NAMEN DES VOLKES\n\n\n                            In dem Verfahren\n\n                                  über\n\n                     die Verfassungsbeschwerde\n\n\n\nder Frau Dr. T...\n\n\n- Bevollmächtigte:    Rechtsanwälte Hiddemann, Bahnemann,\n                      Kleine-Cosack,\n                      Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg -\n\n\ngegen    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs\n            vom 18. Oktober 2004 - AnwSt(B) 11/03 -,\n\n         b) das Urteil des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs\n            vom 20. Juni 2003 - AGH 25/02 (I) -,\n\n         c) das Urteil des Anwaltsgerichts im Bezirk\n            der Rechtsanwaltskammer des Freistaates Sachsen\n            vom 8. Oktober 2002 - SAG II 24/01 - EV 4/00 -\n\n                              - 2 -\n\n\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter\nMitwirkung des Präsidenten    Papier,\n               des Richters   Steiner,\n              der Richterin   Hohmann-Dennhardt\n           und der Richter    Hoffmann-Riem,\n                              Bryde,\n                              Gaier,\n                              Eichberger,\n                              Schluckebier\nam 12. Dezember 2006 beschlossen:\n\n\n    1. § 49 b Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung\n       in der Fassung vom 2. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2278) und § 49 b Absatz 2\n       Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der\n       Fassung vom 5. Mai 2004 (Bundesgesetzblatt I\n       Seite 718) sind nach Maßgabe der Gründe insoweit mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes\n       unvereinbar, als sie keine Ausnahme vom Verbot\n       anwaltlicher Erfolgshonorare vorsehen.\n\n\n       Sie können bis zur Neuregelung weiter angewendet werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet,\n       bis zum 30. Juni 2008 eine Neuregelung zu treffen.\n\n\n    2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n\n\n    3. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die Hälfte der notwendigen\n       Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                                          - 3 -\n\n                             - 3 -\n\n\n                       G r ü n d e :\n\n\n                            A.\n\n\n\n  Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin und wendet sich      1\n\nmit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen anwaltsgerichtliche Maß-\n\nnahmen, die gegen sie wegen der Vereinbarung eines Erfolgsho-\n\nnorars in Form der Streitanteilsvergütung (quota litis) ver-\n\nhängt wurden.\n\n\n\n                              I.\n\n\n\n  1. Nach der Legaldefinition in § 49 b Abs. 2 Satz 1 der Bun-   2\n\ndesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: BRAO) ist ein Erfolgs-\n\nhonorar („palmarium“, output- oder erfolgsbasierte Vergütung)\n\nvereinbart, wenn der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts\n\noder zumindest die Anspruchshöhe vom Ausgang der Sache oder\n\nvom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird.\n\nDie Abhängigkeit kann in verschiedener Weise hergestellt wer-\n\nden. Möglich ist eine spekulative Vergütung, bei der Rechtsan-\n\nwalt und Mandant vereinbaren, dass nur im Fall des Erfolges\n\neine bestimmte Summe, im Fall des Misserfolges hingegen keine\n\nVergütung zu entrichten ist („no win, no fee“). Auch eine blo-\n\nße Erfolgsorientierung („no win, less fee“) kommt in Betracht,\n\nbei der an ein bestimmtes Ergebnis anwaltlicher Tätigkeit le-\n\ndiglich eine unterschiedliche Höhe der Vergütung geknüpft\n\n\n\n                                                        - 4 -\n\n                             - 4 -\n\n\nwird. Ferner ist die Vereinbarung eines Erfolgszuschlags mög-\n\nlich, bei der der Rechtsanwalt im Fall des Erfolges eine höhe-\n\nre als die gewöhnliche Vergütung erhält. Einen Unterfall des\n\nErfolgshonorars in der Form der spekulativen Vergütung stellt\n\ndie Streitanteilsvergütung oder quota litis dar (vgl. Kilian,\n\nDer Erfolg und die Vergütung des Rechtsanwalts, 2003, S. 19),\n\ndie das Gesetz in § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO dahin beschreibt,\n\ndass der Rechtsanwalt einen bestimmten Teil des von ihm er-\n\nstrittenen Betrags als Honorar erhält.\n\n\n\n  2. Seit 1994 wird Rechtsanwälten durch § 49 b Abs. 2 BRAO      3\n\na.F., an dessen Stelle seit dem 1. Juli 2004 die wortgleiche\n\nRegelung in § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO getreten ist, die Ver-\n\neinbarung von Streitanteilsvergütungen und anderer Formen des\n\nErfolgshonorars untersagt.\n\n\n\n  a) Ein vergleichbares reichsgesetzliches Verbot gab es in      4\n\nDeutschland nach 1871 zunächst nicht. Seit 1887 gingen jedoch\n\nehrengerichtliche Entscheidungen zumindest im Ergebnis von der\n\nUnzulässigkeit anwaltlicher Erfolgshonorare aus (vgl. Schepke,\n\nDas Erfolgshonorar des Rechtsanwalts, 1998, S. 102). In der\n\nFolgezeit wurde die Unzulässigkeit solcher Vergütungsformen\n\nmit der Funktion des Rechtsanwalts begründet. Als Organ der\n\nRechtspflege dürfe sich der Rechtsanwalt nicht zum Gesell-\n\nschafter einer Partei im Rechtsstreit herabwürdigen, weshalb\n\ninsbesondere das pactum de quota litis in der Regel unzulässig\n\n\n                                                        - 5 -\n\n                             - 5 -\n\n\nsei (vgl. Friedländer, Kommentar zur Rechtsanwaltsordnung, 2.\n\nAufl., 1920, Exkurs II zu § 28 Anm. 16). Das Reichsgericht be-\n\nwertete in ständiger Rechtsprechung die Streitanteilsvergütung\n\nals schwere Standesverfehlung und ihre Vereinbarung als sit-\n\ntenwidrig (vgl. RGZ 115, 141; 142, 70).\n\n\n\n  Mit der Neufassung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (im   5\n\nFolgenden: RAGebO) durch die Verordnung vom 21. April 1944\n\n(RGBl I S. 104) trat am 1. Juni 1944 erstmals ein gesetzliches\n\nVerbot des Erfolgshonorars für Rechtsanwälte in Kraft. § 93\n\nAbs. 2 Satz 5 RAGebO bestimmte ausdrücklich die Unwirksamkeit\n\nvon Vereinbarungen, durch die die Höhe der Vergütung vom Aus-\n\ngang der Sache oder sonst vom Erfolg der anwaltlichen Tätig-\n\nkeit abhängig gemacht wird. Die Vorschrift wurde 1950 in das\n\nBundesrecht übernommen und galt bis zum In-Kraft-Treten der\n\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957\n\n(BGBl I S. 907; im Folgenden: BRAGO) am 1. Oktober 1957. Weder\n\nin diesem Gesetz noch in der zwei Jahre später in Kraft getre-\n\ntenen Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl I S.\n\n565) wurde ein Verbot des Erfolgshonorars geregelt.\n\n\n\n  Hingegen enthielten die anwaltlichen Standesrichtlinien, in    6\n\ndenen die Bundesrechtsanwaltskammer gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2\n\nBRAO in der Fassung vom 1. August 1959 die „allgemeine Auffas-\n\nsung über Fragen der Ausübung des Anwaltsberufs“ festgestellt\n\nhatte, unter § 52 eine Regelung über das Erfolgshonorar. Das\n\n\n                                                        - 6 -\n\n                             - 6 -\n\n\nVerbot, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, sollte nach der\n\nÜberzeugung der Standesangehörigen den Regelfall darstellen\n\n(Abs. 1), von dem aber Ausnahmen möglich sein sollten (Abs.\n\n2). Aus der systematischen Stellung der den Streitanteil be-\n\ntreffenden Regel (Abs. 3) wurde geschlossen, dass eine ent-\n\nsprechende Vereinbarung ausnahmslos unzulässig sein sollte\n\n(vgl. Hummel, in: Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, Kommentar zu\n\nden Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts, 2. Aufl.,\n\n1988, § 52 Rn. 23).\n\n\n\n  § 52 in der Fassung der von der Bundesrechtsanwaltskammer am   7\n\n21. Juni 1973 festgestellten „Grundsätze des anwaltlichen\n\nStandesrechts (Richtlinien gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO)“\n\nlautete:\n\n\n\n                Erfolgshonorar und quota litis\n\n          (1) Vereinbarungen, durch die die Höhe der\n       Vergütung vom Ausgang der Sache oder vom sonstigen Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird, sind unzulässig.\n\n          (2) Nur in Ausnahmefällen kann eine solche\n       Vereinbarung standesrechtlich zulässig sein.\n       Bei Vereinbarungen dieser Art ist aber mit besonderer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu\n       prüfen, ob der Rechtsanwalt nicht Gefahr\n       läuft, hierdurch seine unabhängige Stellung zu\n       verlieren.\n\n          (3) Vereinbarungen, durch die sich der\n       Rechtsanwalt im voraus einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar ausbedingt (quota\n       litis), sind unzulässig.\n\n\n\n\n                                                        - 7 -\n\n                                - 7 -\n\n\n  Der Bundesgerichtshof folgte der früheren Rechtsprechung und   8\n\nhielt auch nach Außer-Kraft-Treten des gesetzlichen Verbotes\n\nin § 93 Abs. 2 Satz 5 RAGebO namentlich die Vereinbarung einer\n\nStreitanteilsvergütung für standeswidrig (vgl. BGHSt 30, 22)\n\nund hieraus folgend auch für sittenwidrig (vgl. BGHZ 22, 162;\n\n34, 64; 39, 142; 133, 90 <93 f.>). Dabei stellte der Bundesge-\n\nrichtshof die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts in den Vorder-\n\ngrund seiner Argumentation. Das Gesetz habe dem Rechtsanwalt\n\nAufgaben zugewiesen, die ihn aus der Ebene allgemeiner wirt-\n\nschaftlicher Betätigung heraushöben. Die Wahrung der Unabhän-\n\ngigkeit des Rechtsanwalts sei gefährdet, wenn bei Führung der\n\nSache wirtschaftliche Erwägungen den Ausschlag geben könnten\n\n(vgl. BGHZ 39, 142 <146 f.>).\n\n\n\n  b) Im Zuge der Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts, die   9\n\nauf Grund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom\n\n14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 und 76, 196) erfolgte, wurde\n\ndurch das am 9. September 1994 in Kraft getretene Gesetz zur\n\nNeuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patent-\n\nanwälte vom 2. September 1994 (BGBl I S. 2278) in die Bundes-\n\nrechtsanwaltsordnung ein Verbot des anwaltlichen Erfolgshono-\n\nrars aufgenommen. § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. lautete:\n\n\n\n       Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder\n       ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen\n       der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen\n\n\n                                                        - 8 -\n\n                             - 8 -\n\n\n       Betrags als Honorar erhält (quota litis), sind\n       unzulässig.\n\n\n\n  Seit dem 1. Juli 2004 findet sich diese Regelung unverändert   10\n\nin § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO. Durch Art. 4 Abs. 18 des Geset-\n\nzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (Kos-\n\ntenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG -, BGBl I S. 718)\n\nwurde ein zweiter Satz angefügt, nach dem kein verbotenes Er-\n\nfolgshonorar vorliegt, wenn nur die Erhöhung von gesetzlichen\n\nGebühren vereinbart wird. Nach der Begründung des Gesetzent-\n\nwurfs soll hierdurch das grundsätzliche Verbot eines Erfolgs-\n\nhonorars nicht angetastet, sondern nur für solche Anwaltsge-\n\nbühren gelockert werden, für die das Gesetz Erfolgskomponenten\n\nvorsieht. Es solle beispielsweise zulässig sein, für die Eini-\n\ngungsgebühr einen höheren als den gesetzlich vorgesehenen Be-\n\ntrag zu vereinbaren (vgl. BTDrucks 15/1971, S. 232).\n\n\n\n  c) Ein Verbot von Erfolgshonoraren gilt in Deutschland nicht   11\n\nnur für Rechtsanwälte. Vergleichbare Regelungen bestehen auch\n\nfür Patentanwälte (§ 43 a Abs. 1 der Patentanwaltsordnung),\n\nfür Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (§ 9 Abs. 1 des\n\nSteuerberatungsgesetzes) sowie für Wirtschaftsprüfer (§ 55 a\n\nAbs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung).\n\n\n\n                               II.\n\n\n\n\n                                                        - 9 -\n\n                             - 9 -\n\n\n  1. Mit Schreiben vom 24. September 1990 trat die in den USA     12\n\nlebende Frau Hanna N. an den Sozius der Beschwerdeführerin\n\nheran. Sie beabsichtigte, Ansprüche wegen eines in Dresden ge-\n\nlegenen Grundstücks geltend zu machen, das ihrem Großvater ge-\n\nhört hatte und von den nationalsozialistischen Machthabern\n\nenteignet worden war. Für die Durchsetzung ihrer Vermögensin-\n\nteressen bat sie um anwaltliche Unterstützung. Gleichzeitig\n\nführte sie aus: „Bitte lassen Sie mich wissen, ob Sie geneigt\n\nsind, mich auf procentueller Gewinn-Beteiligung von einem\n\nDrittel (33 1/3 %) als Ihr Honorar zu vertreten.“\n\n\n\n  Der Sozius der Beschwerdeführerin bestätigte die Übernahme      13\n\ndes Mandats mit Schreiben vom 10. Oktober 1990 und erklärte\n\nsich mit dem unterbreiteten Honorarangebot einverstanden. In\n\nder Folge wurde die Angelegenheit allerdings nicht von ihm,\n\nsondern von der Beschwerdeführerin bearbeitet. Sie erhielt im\n\nSeptember 1998 zusätzlich eine Vollmacht des ebenfalls in den\n\nUSA lebenden Bruders der Auftraggeberin, Herrn Joseph S. Von\n\ndessen Existenz hatte die Beschwerdeführerin erst kurz zuvor\n\ndurch ein Schreiben der Mandantin N. Kenntnis erlangt.\n\n\n\n  Zugunsten von Frau N. wurde durch die zuständige Oberfinanz-    14\n\ndirektion im Oktober 1998 ein Entschädigungsanspruch in Höhe\n\nvon knapp 262.000 DM auf der Grundlage des Entschädigungsge-\n\nsetzes festgesetzt. Im Dezember 1998 wurde ihr ein weiterer\n\nBetrag von 50.000 DM zuerkannt. Hiervon beanspruchte die Be-\n\n\n                                                         - 10 -\n\n                            - 10 -\n\n\nschwerdeführerin auf der Grundlage der getroffenen Gebühren-\n\nvereinbarung einen Anteil von rund 104.000 DM, den sie einbe-\n\nhielt. Den Restbetrag mit Ausnahme einer Reserve von etwa\n\n3.300 DM für die Vergütung eines hinzugezogenen Archivars\n\nkehrte sie an die Mandanten N. und S. aus.\n\n\n\n  2. a) Die Vereinbarung einer Streitanteilsvergütung für die    15\n\nMandate N. und S. bewertete das Anwaltsgericht als Verstoß ge-\n\ngen die Grundpflichten eines Rechtsanwalts gemäß § 43 a Abs. 1\n\nBRAO in Verbindung mit § 352 des Strafgesetzbuchs. Es erteilte\n\nder Beschwerdeführerin deswegen einen Verweis und verurteilte\n\nsie zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 25.000 €. Einem\n\nRechtsanwalt sei die Verknüpfung eigener wirtschaftlicher In-\n\nteressen mit der Ausübung eines Mandats berufsrechtlich unter-\n\nsagt. Mit der Stellung eines Rechtsanwalts als unabhängiges\n\nOrgan der Rechtspflege sei die Vereinbarung einer quota litis\n\nunvereinbar. Die Beschwerdeführerin sei mit der Honorarabrede\n\neine Bindung eingegangen, die ihre berufliche Unabhängigkeit\n\ngefährdet habe.\n\n\n\n  b) Auf die Berufung der Beschwerdeführerin setzte der An-      16\n\nwaltsgerichtshof die Geldbuße auf 5.000 € herab.\n\n\n\n  Hinsichtlich des Mandats S. habe die Beschwerdeführerin ge-    17\n\ngen § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. verstoßen und damit ihre anwaltli-\n\nchen Berufspflichten verletzt. Mit der Bevollmächtigung der\n\n\n                                                       - 11 -\n\n                            - 11 -\n\n\nBeschwerdeführerin durch Herrn S. sei nach In-Kraft-Treten der\n\nVerbotsnorm ein neues Mandatsverhältnis begründet worden, in\n\ndas die mit Frau N. getroffene Honorarvereinbarung konkludent\n\neinbezogen worden sei. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des\n\nVerbotes, eine Streitanteilsvergütung zu vereinbaren, bestün-\n\nden nicht. Zwar greife das Verbot in die Berufsausübungsfrei-\n\nheit der Beschwerdeführerin ein, die Beschränkung diene aber\n\nvorrangigen Interessen der Allgemeinheit. Im Vordergrund der\n\nanwaltlichen Tätigkeit solle nicht der Ausgang der Sache als\n\nAnsatzpunkt der Honorierung stehen, sondern die gewissenhafte\n\nanwaltliche Arbeit. Der Rechtsanwalt werde dafür mit bestimm-\n\nten Privilegien ausgestattet. Das Verbot einer quota litis\n\nhindere den mittellosen Rechtsuchenden auch nicht an der\n\nRechtsverfolgung. Vermögenslose Parteien könnten Beratungs-\n\nund Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. In einem verwal-\n\ntungsgerichtlichen Verfahren greife zudem der Grundsatz der\n\nAmtsermittlung, der anwaltliche Hilfe nicht unbedingt notwen-\n\ndig mache.\n\n\n\n  Was das Mandat N. angehe, so sei zwar § 49 b Abs. 2 BRAO       18\n\na.F. nicht anwendbar, weil die zugrunde liegende Honorarver-\n\neinbarung vor dem In-Kraft-Treten der Vorschrift getroffen\n\nworden sei. Insoweit habe die Beschwerdeführerin jedoch gegen\n\nihre aus § 43 BRAO folgende allgemeine Berufspflicht versto-\n\nßen. Dies gelte unabhängig davon, dass Frau N. sich zunächst\n\nan den Sozius der Beschwerdeführerin gewandt habe. Aus der\n\n\n                                                       - 12 -\n\n                            - 12 -\n\n\nHandhabung des Mandats, das seit 1995 allein durch die Be-\n\nschwerdeführerin betreut und von dieser schließlich sogar ab-\n\ngerechnet worden sei, folge, dass auch mit der Beschwerdefüh-\n\nrerin ein Anwaltsvertrag unter Einbeziehung der streitgegen-\n\nständlichen Honorarvereinbarung zustande gekommen sei.\n\n\n\n  Nach § 43 BRAO habe der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissen-     19\n\nhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufs der\n\nAchtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsan-\n\nwalts erfordere, würdig zu erweisen. Der Rechtsanwalt dürfe\n\nkeine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit\n\ngefährdeten. Er dürfe danach die Ausübung des Mandats nicht\n\nmit seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen verknüpfen.\n\nDass diese zentrale Pflicht des Rechtsanwalts Grundlage für\n\ndas Verbot einer quota-litis-Vereinbarung sei, habe sich für\n\nden hier maßgeblichen Zeitraum aus § 52 der anwaltlichen Stan-\n\ndesrichtlinien ergeben. Die Entscheidung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts vom 14. Juli 1987 (Hinweis auf BVerfGE 76, 171)\n\nstehe der Anwendung dieser standesrechtlichen Vorschrift nicht\n\nentgegen. Das Bundesverfassungsgericht habe nämlich ausge-\n\nführt, dass innerhalb einer Übergangsfrist auf die Standes-\n\nrichtlinien zurückgegriffen werden dürfe, soweit es zur Auf-\n\nrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerläss-\n\nlich sei. Bestätigt habe das Bundesverfassungsgericht dies\n\nnicht nur für die Verschwiegenheitspflicht und das Verbot der\n\n\n\n\n                                                         - 13 -\n\n                            - 13 -\n\n\nWahrnehmung widerstreitender Interessen, sondern auch für die\n\nGrundsätze der Gebührenberechnung.\n\n\n\n  Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof vor der Novellierung     20\n\nder Bundesrechtsanwaltsordnung in ständiger Rechtsprechung\n\nentschieden, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht\n\nnur standeswidrig sei, sondern auch gegen die guten Sitten\n\nnach § 138 BGB verstoße. Rechtsanwälte seien nach dem gesetz-\n\nlichen Leitbild nicht nur einseitige Parteivertreter, sondern\n\nauch unabhängiges Organ der Rechtspflege im Sinne des § 1\n\nBRAO. Der Rechtsanwalt erfülle damit zugleich öffentlichrecht-\n\nliche Pflichten. Das Gesetz habe ihm Aufgaben zugewiesen, die\n\nihn aus der Ebene allgemeiner wirtschaftlicher Betätigung her-\n\nausheben würden. Diese herausgehobene Stellung erfordere es,\n\ndass sich der Rechtsanwalt die erforderliche Freiheit gegen-\n\nüber seinem Auftraggeber und dessen Belangen bewahre. Die Un-\n\nabhängigkeit gegenüber der vertretenen Partei gefährde er,\n\nwenn er das Interesse an einer angemessenen Entlohnung seiner\n\nTätigkeit mit dem Parteiinteresse dadurch verquicke, dass er\n\nes in Abhängigkeit zu dem Erfolg in der rechtlichen Auseinan-\n\ndersetzung setze.\n\n\n\n  c) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision        21\n\ndurch den Anwaltsgerichtshof wies der Anwaltssenat des Bundes-\n\ngerichtshofs mit einstimmigem, nicht näher begründetem Be-\n\nschluss zurück.\n\n\n                                                       - 14 -\n\n                            - 14 -\n\n\n                             III.\n\n\n\n  Mit ihrer gegen diese Entscheidungen gerichteten Verfas-        22\n\nsungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ih-\n\nres Grundrechts auf freie Berufsausübung. Zwar liege mit § 49\n\nb Abs. 2 BRAO a.F. eine gesetzliche Grundlage im Sinne des\n\nArt. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Diese Vorschrift sei jedoch zu-\n\nmindest dann materiell verfassungswidrig, wenn - wie in ihrem\n\nFall - mittellose Rechtsuchende nur über die Vereinbarung ei-\n\nnes Erfolgshonorars zu ihrem Recht kommen könnten.\n\n\n\n  Dem gesetzlichen Verbot des anwaltlichen Erfolgshonorars        23\n\nsolle nicht grundsätzlich abgesprochen werden, dass es Gemein-\n\nwohlzwecken dienen könne. Der Rekurs auf die angeblich gefähr-\n\ndete Freiberuflichkeit oder die Nichtgewerblichkeit des An-\n\nwaltsberufs sei zwar verfehlt. Ebenso wenig könne ernsthaft\n\nbehauptet werden, die Möglichkeit der Vereinbarung von Er-\n\nfolgshonoraren führe zu exorbitanten Schadensersatzklagen, un-\n\nangemessen hohen Anwaltshonoraren oder gar einer erhöhten Pro-\n\nzesslust der Bevölkerung. Es sei jedoch denkbar, dass die aus-\n\nschließliche anwaltliche Orientierung am Erfolg der Bemühungen\n\nzur Folge habe, dass die unabhängige und kritische Vertretung\n\ndes Mandanten weniger an dessen Interessen, dem Recht als sol-\n\nchem und den Regeln des Rechtsstaats orientiert sei als viel-\n\nmehr an wirtschaftlichen Interessen des Rechtsanwalts.\n\n\n\n\n                                                         - 15 -\n\n                            - 15 -\n\n\n  Die Bedenken der Beschwerdeführerin seien deshalb nicht ge-    24\n\ngen das Fehlen schützenswerter Gemeinwohlbelange, sondern ge-\n\ngen den Umfang des Verbotes von Erfolgshonoraren gerichtet.\n\nDieses sei zur Erreichung der skizzierten Gemeinwohlzwecke\n\nnicht uneingeschränkt erforderlich. Entgegen der Ansicht des\n\nAnwaltsgerichtshofs bedinge die besondere Stellung des Rechts-\n\nanwalts nicht, dass in keinem Fall ein Erfolgshonorar oder ei-\n\nne quota litis vereinbart werden dürften, um die Unabhängig-\n\nkeit des Rechtsanwalts gegenüber der von ihm vertretenen Par-\n\ntei zu bewahren. Mit der an die Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs angelehnten Argumentation, es müsse vermieden wer-\n\nden, dass der Rechtsanwalt einer aus allgemeiner menschlicher\n\nSchwäche entspringenden Eigensucht unterliege, negiere der An-\n\nwaltsgerichtshof das nachvollziehbare Interesse einzelner Man-\n\ndanten, in einer unsicheren und risikobehafteten Situation für\n\neine Dienstleistung nur bei einem Vermögenszuwachs auch ein\n\nEntgelt zahlen zu müssen. Ein solches Interesse habe das Bun-\n\ndesverfassungsgericht bereits ausdrücklich anerkannt (Hinweis\n\nauf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n\n27. September 2002 - 1 BvR 2251/01 -, NJW 2002, S. 3531). In\n\nFällen, in denen eine solche Interessenlage bestehe und die\n\nRechtsuchenden weder Prozesskostenhilfe beanspruchen könnten\n\nnoch eine Rechtsschutzversicherung eintrete, müsse es ihnen\n\nmöglich sein, einen Anwalt ohne eigenes Kostenrisiko auf Er-\n\n\n\n\n                                                       - 16 -\n\n                            - 16 -\n\n\nfolgshonorarbasis zu mandatieren. Anderenfalls liefen sie Ge-\n\nfahr, ihrer Rechte verlustig zu gehen.\n\n\n\n  Der Anwaltsgerichtshof gehe einer Erörterung der Verfas-       25\n\nsungsmäßigkeit von § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. aus dem Weg, indem\n\ner zwischen Erfolgshonorar und quota litis differenziere und\n\nsich in seiner Entscheidung nur zu letzterer verhalte. Entge-\n\ngen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs könnten gegenüber\n\nder quota litis jedoch keine anderen Bedenken gelten als ge-\n\ngenüber dem Erfolgshonorar im Allgemeinen; die Grenzen zwi-\n\nschen beiden seien fließend. Zumindest im vorliegenden Fall,\n\nin dem mittellose Mandanten auf der Vereinbarung eines Er-\n\nfolgshonorars bestanden hätten, sei das Erfolgshonorar mit An-\n\nteilsbeteiligung nicht zu beanstanden. Der Verfahrensgegen-\n\nstand wie auch sein Wert hätten im Wesentlichen festgestanden,\n\nso dass spezielle Bedenken gegen eine quota litis hier nicht\n\ndurchgriffen.\n\n\n\n                               IV.\n\n\n\n  Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das       26\n\nBundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, der\n\nPräsident des Bundesgerichtshofs, das Ministerium der Justiz\n\ndes Landes Brandenburg, das Sächsische Staatsministerium der\n\nJustiz, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Bundessteuerbera-\n\nterkammer, die Patentanwaltskammer, die Wirtschaftsprüferkam-\n\n\n                                                       - 17 -\n\n                            - 17 -\n\n\nmer, der Deutsche Anwaltverein, der Bundesverband Deutscher\n\nPatentanwälte, der Bund Deutscher Rechtspfleger, das Institut\n\nder Wirtschaftsprüfer in Deutschland, die Verbraucherzentrale\n\nBundesverband sowie der Bundesverband der Deutschen Industrie\n\ngemeinsam mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag.\n\n\n\n  1. Das Bundesministerium der Justiz ist der Auffassung, ein    27\n\nErfolgshonorar berühre sowohl die Stellung des Rechtsanwalts\n\nals Organ der Rechtspflege als auch dessen Unabhängigkeit.\n\nZwar ließen sich weder dem Begriff „Organ der Rechtspflege“\n\nnoch dem Prinzip der anwaltlichen Unabhängigkeit abschließend\n\nverbindliche, abstrakte Vorgaben dafür entnehmen, welchem Maß\n\nan Interessenverquickung bei der anwaltlichen Tätigkeit entge-\n\ngengewirkt werden müsse. Insoweit sei es jedoch Aufgabe des\n\nGesetzgebers, erforderliche Abwägungen und Entscheidungen zu\n\ntreffen. Ihm müsse ein Beurteilungsspielraum zustehen, der\n\nauch die Schaffung generalisierender Verbote einschließe.\n\n\n\n  Das Gefährdungspotential konfliktträchtiger Interessenver-     28\n\nquickungen bei einer Vereinbarung von Erfolgshonoraren ein-\n\nschließlich Erfolgsbeteiligung beruhe darauf, dass der Anwalt\n\nmit einer derartigen Vereinbarung ein besonderes eigenes wirt-\n\nschaftliches Interesse begründe. Dieses sei auf Eintritt des\n\nErfolges gerichtet, an den nach der Vergütungsvereinbarung die\n\nZahlung des Honorars geknüpft sei. Hieraus resultiere die Ge-\n\nfahr, dass der Anwalt, dessen Aufgabe und Pflicht es sei, al-\n\n\n                                                       - 18 -\n\n                            - 18 -\n\n\nlein die Interessen seines Mandanten wahrzunehmen, ein hiervon\n\nabweichendes eigenes wirtschaftliches Interesse verfolge, wenn\n\nauch nur unbewusst oder aus der subjektiven Sicht des Mandan-\n\nten.\n\n\n\n  Soweit der Gesetzgeber selbst Anreize verfahrenslenkender      29\n\nArt geschaffen habe, unterschieden diese sich erheblich von\n\neinem vereinbarten Erfolgshonorar. Durch die entsprechenden\n\nGebühren würden - unabhängig vom materiellen Erfolg – vor al-\n\nlem solche Tätigkeiten des Rechtsanwalts vergütet, die weite-\n\nren Aufwand der Gerichte entbehrlich machten. Dies gelte bei-\n\nspielsweise für die im Gesetz über die Vergütung der Rechtsan-\n\nwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -\n\nRVG) vorgesehenen zusätzlichen Anwaltsgebühren in Fällen güt-\n\nlicher Einigung.\n\n\n\n  2. Der Präsident des Bundesgerichtshofs verweist auf die       30\n\nEntscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom\n\n13. Juni 1996 zur Unzulässigkeit der Vereinbarung eines Er-\n\nfolgshonorars (BGHZ 133, 90) und nimmt im Übrigen als Vorsit-\n\nzender des Senats für Anwaltssachen Stellung. Der Bundesge-\n\nrichtshof habe schon frühzeitig die Sittenwidrigkeit von quo-\n\nta-litis-Vereinbarungen bejaht. Die Unabhängigkeit des Rechts-\n\nanwalts sei gefährdet, wenn er ein eigenes geldwertes Interes-\n\nse am Ausgang des Rechtsstreits habe. In einem solchen Fall\n\nkönnte er sich veranlasst sehen, den Erfolg ohne Rücksicht auf\n\n\n                                                       - 19 -\n\n                            - 19 -\n\n\ndie wirkliche Sach- und Rechtslage mit unlauteren Mitteln an-\n\nzustreben. Sofern sich der Rechtsanwalt ein Erfolgshonorar in\n\nGestalt eines Streitanteils zusagen lasse, verstärkten sich\n\ndie Gefahren für die Rechtspflege noch erheblich. Unter diesen\n\nUmständen habe der Rechtsanwalt nämlich nicht nur ein eigenes\n\nInteresse am Obsiegen, sondern auch an der Höhe des Erstritte-\n\nnen. Dadurch träten die kaufmännischen Erwägungen in einem Ma-\n\nße in den Vordergrund, wie dies bei der nach anderen Gesichts-\n\npunkten ausgerichteten Berufstätigkeit des Rechtsanwalts nicht\n\nangängig sei.\n\n\n\n  3. Nach Auffassung des Ministeriums der Justiz des Landes      31\n\nBrandenburg ist eine Interessenverquickung jeder anwaltlichen\n\nTätigkeit immanent. Welches Maß an Interessenverquickung die\n\nStellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege gefähr-\n\nde, sei schwierig zu bestimmen. Als entscheidend werde angese-\n\nhen, ob der Unterschied zwischen der Vertretung fremder Inte-\n\nressen und der Parteirolle gewahrt bleibe. Dies sei aber dann\n\nnicht mehr der Fall, wenn die Bezahlung des Anwalts vom Aus-\n\ngang des Rechtsstreits abhänge.\n\n\n\n  Hinzu komme, dass dem Mandanten die sich für ihn aus der       32\n\nVereinbarung eines Erfolgshonorars ergebenden Nachteile meist\n\nnicht vor Augen stünden. Des Weiteren bestehe die Gefahr der\n\nEinleitung einer Vielzahl höchst zweifelhafter Verfahren, für\n\ndie der Anwalt das entsprechende Mandat durch offensive Wer-\n\n\n                                                       - 20 -\n\n                            - 20 -\n\n\nbung mit Erfolgshonoraren akquiriert habe, und die er dann oh-\n\nne Rücksicht auf sachliche Gründe im Sinne einer „Konfliktver-\n\ntretung“ durchfechten müsse. Schließlich sei zu befürchten,\n\ndass im Fall der Abhängigkeit des Honorars von einem sachli-\n\nchen Erfolg die anwaltliche Beratung praktisch zum Erliegen\n\nkomme, wenn der Rechtsanwalt einen für seine Partei ungünsti-\n\ngen Ausgang des Rechtsstreits gewärtigen müsse.\n\n\n\n  4. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz ist der An-     33\n\nsicht, es sei eine primär vom Gesetzgeber zu entscheidende\n\nFrage, ob und inwieweit die Vergütungsform des anwaltlichen\n\nErfolgshonorars eingeführt werde. Es ließen sich mit vertret-\n\nbarer Argumentation sowohl für als auch gegen ein Erfolgshono-\n\nrar sprechende Gründe aufzeigen. Somit liege es innerhalb der\n\n– mit dem Verbot der quota litis nicht überschrittenen - Ein-\n\nschätzungsprärogative des Gesetzgebers, für welche Argumenta-\n\ntion er sich entscheide.\n\n\n\n  5. Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass zur    34\n\nUnabhängigkeit des Rechtsanwalts auch die Eigenverantwortlich-\n\nkeit bei der Wahrung der persönlichen und wirtschaftlichen\n\nBindungsfreiheit zähle. Grundsätzlich nehme das wirtschaftli-\n\nche Interesse des Rechtsanwalts an einem bestimmten Mandat\n\ndiesem nach der Wertung des Gesetzgebers nicht die nötige Un-\n\nabhängigkeit und Unparteilichkeit für ein gesetzeskonformes\n\nHandeln. Der Gesetzgeber vertraue auf Integrität, Profes-\n\n\n                                                       - 21 -\n\n                              - 21 -\n\n\nsionalität und Zuverlässigkeit der Rechtsanwälte (Hinweis auf\n\nBVerfGE 108, 150 <162 f.>).\n\n\n\n  Allerdings werde durch ein anwaltliches Erfolgshonorar be-     35\n\nsonders deutlich eine Kongruenz zwischen den Interessen des\n\nMandanten und des Anwalts hergestellt. Dies könne die Versu-\n\nchung erhöhen, einen Erfolg ohne Rücksicht auf die wirkliche\n\nSach- und Rechtslage auch mit nicht zu billigenden Mitteln an-\n\nzustreben. Diese Möglichkeit bestehe auch, wenn die Vereinba-\n\nrung des Erfolgshonorars sich in Form einer quota litis auf\n\neinen Teil des erstrittenen Betrages beziehe.\n\n\n\n  Der Umstand, dass der Gesetzgeber im Rechtsanwaltsvergü-       36\n\ntungsrecht wirtschaftliche Anreize verfahrenslenkender Art ge-\n\nschaffen habe, schließe nicht von vornherein aus, dass er zur\n\nRechtfertigung des Verbotes der Vereinbarung von Erfolgshono-\n\nraren im Übrigen den Aspekt der Unabhängigkeit des Rechtsan-\n\nwalts heranziehe. Ein gesetzlicher Gebührentatbestand, der an\n\nausgewählte Erfolge anwaltlicher Tätigkeit anknüpfe, habe eine\n\nandere Qualität als eine Vergütungsvereinbarung im Einzelfall.\n\n\n\n  Unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes sei von Be-    37\n\nlang, dass jedes Erfolgshonorar über die gesetzliche Vergütung\n\nhinaus dem Mandanten im Erfolgsfall einen Teil seines berech-\n\ntigten Anspruchs nehme. Allerdings bestehe die Gefahr der Aus-\n\nnutzung des Wissensvorsprungs des Rechtsanwalts in gleicher\n\n\n                                                       - 22 -\n\n                            - 22 -\n\n\nWeise auch bei schlichten Honorarveinbarungen ohne Erfolgsbe-\n\nzug auf der Basis von § 4 RVG.\n\n\n\n  6. Die Bundessteuerberaterkammer hält die Verfassungsbe-        38\n\nschwerde für unbegründet. Die Vorschrift des § 49 b Abs. 2\n\nSatz 1 BRAO sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das\n\nVerbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars solle die Unab-\n\nhängigkeit des Rechtsanwalts sichern und zugleich das Vertrau-\n\nen der Rechtsuchenden in die Unabhängigkeit des Berufsstandes\n\nstärken. Beides seien vorrangige Allgemeinwohlbelange.\n\n\n\n  7. Die Patentanwaltskammer betont, dass das Verbot des Er-      39\n\nfolgshonorars und der quota litis seit jeher zum Selbstver-\n\nständnis der patentanwaltlichen Berufsausübung zählten. Der\n\nPatentanwalt, ebenso wie jeder andere Anwalt, habe im Verhält-\n\nnis zum Mandanten eine Ausgleichs- und Mäßigungsfunktion wahr-\n\nzunehmen. Diese setze eine Parteiunabhängigkeit und eine unei-\n\ngennützige Interessenwahrnehmung voraus, die im Fall einer In-\n\nteressenverquickung auf Grund von Erfolgshonoraren nicht ge-\n\nwahrt sei.\n\n\n\n  8. Die Wirtschaftsprüferkammer ist der Ansicht, dass hin-       40\n\nsichtlich des Berufsbildes des Wirtschaftsprüfers und verei-\n\ndigten Buchprüfers für die Frage nach der Zulässigkeit eines\n\nErfolgshonorars zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern\n\nzu unterscheiden sei. Derzeit gebe es Überlegungen, den Anwen-\n\n\n                                                         - 23 -\n\n                             - 23 -\n\n\ndungsbereich des Verbotes von Erfolgshonoraren auf bestimmte\n\nKernbereichstätigkeiten, nämlich die Abschlussprüfung, die Tä-\n\ntigkeit als Sachverständiger und die treuhänderische Verwal-\n\ntung, zu beschränken. Bei diesen Tätigkeiten, beispielsweise\n\nbei der Jahresabschlussprüfung, komme die Anknüpfung an einen\n\nErfolg von vornherein nicht in Betracht, so dass das Verbot\n\nder Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht nur sachlich ge-\n\nrechtfertigt, sondern zwingend sei. Demgegenüber seien die Ar-\n\ngumente für ein entsprechendes Verbot nicht ohne weiteres auf\n\nandere Tätigkeiten, beispielsweise die Wirtschafts- und Unter-\n\nnehmensberatung, übertragbar. Insoweit erscheine eine Locke-\n\nrung des Verbotes denkbar.\n\n\n\n  9. Der Deutsche Anwaltverein hält die Verfassungsbeschwerde    41\n\nfür begründet. Die Frage der Zulässigkeit eines Erfolgshono-\n\nrars sei in der Anwaltschaft höchst umstritten. Zumindest ein\n\numfassendes Verbot des Erfolgshonorars lasse sich aber weder\n\nunter Berufung auf die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts noch\n\nunter Berufung auf seine Stellung als Organ der Rechtspflege\n\nrechtfertigen.\n\n\n\n  Jede Beauftragung eines Rechtsanwalts führe zu einer Inte-     42\n\nressenkongruenz zwischen Mandant und Anwalt. Der Rechtsanwalt\n\nhabe daher entsprechend § 43 a BRAO eigenverantwortlich zu\n\nprüfen, ob eine Vergütungsabsprache seine Unabhängigkeit ge-\n\nfährde. Hierbei sei gerechtfertigt, dass sich der Rechtsanwalt\n\n\n                                                       - 24 -\n\n                            - 24 -\n\n\nmit den Interessen seines Mandanten identifiziere. Dieser In-\n\nteressengleichklang sei im Mandatsverhältnis angelegt. Erst\n\nwenn der Rechtsanwalt das ihm angetragene Mandat zur eigenen\n\nSache mache und damit „fremdbestimmt“ sei, verliere er die\n\nDistanz zum Mandanten und damit auch seine Unabhängigkeit die-\n\nsem gegenüber. Ob dies der Fall sei, hänge aber nicht von der\n\nArt und Weise der Vergütung ab; auch ein Anwalt, der gegen ge-\n\nsetzliche Gebühr tätig werde, könne in eine Abhängigkeit gera-\n\nten. Das umfassende Verbot des Erfolgshonorars sei daher weder\n\nerforderlich noch geeignet, um die Unabhängigkeit und Eigen-\n\nverantwortlichkeit anwaltlicher Tätigkeit zu garantieren.\n\n\n\n  Das Verbot sei zudem unverhältnismäßig. Wolle ein Rechtsan-    43\n\nwalt das mit einem Erfolgshonorar verbundene Risiko eingehen,\n\nso sei es nicht Aufgabe des Staates, diese Form der Berufsaus-\n\nübung durch das Verbot eines Erfolgshonorars zu diskreditie-\n\nren. Der Vorwurf, die Vereinbarung eines Erfolgshonorars biete\n\neinen Anreiz zum Prozessieren oder zur Geltendmachung überhöh-\n\nter Ansprüche, sei bislang nicht verifiziert. Vielmehr sei um-\n\ngekehrt davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt vor Übernahme\n\ndes Mandats besonders sorgfältig die Erfolgsaussichten des\n\neventuellen Prozesses prüfe, wenn sein Honoraranspruch vom er-\n\nfolgreichen Ausgang der Sache abhänge.\n\n\n\n\n                                                       - 25 -\n\n                            - 25 -\n\n\n  Für die Beurteilung der Frage, ob eine konfliktträchtige In-   44\n\nteressenverquickung vorliege, komme es nicht auf die Ausge-\n\nstaltung des Erfolgshonorars als Festbetrag oder Streitan-\n\nteilsvergütung an, sondern auf die Gesamtumstände des Falles,\n\ninsbesondere auf die Höhe der Vergütung. Eine feste Summe oder\n\nein fester Prozentsatz lasse sich hierbei jedoch nicht nennen.\n\nAusreichender Schutz vor wirtschaftlicher Übervorteilung der\n\nAuftraggeber werde durch § 138 BGB sowie über die Regelungen\n\nin den §§ 305 ff. BGB gewährt.\n\n\n\n  Auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren      45\n\nSinne falle die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht anders\n\naus. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass ein Erfolgshonorar\n\nin bestimmten Fallkonstellationen durchaus auch verbraucher-\n\nfreundliche Wirkung habe.\n\n\n\n  10. Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte erachtet es im   46\n\nInteresse der Unabhängigkeit des Patentanwalts für notwendig,\n\nan einem absoluten Verbot von Erfolgshonoraren einschließlich\n\nder quota litis festzuhalten. Eine Freigabe könne zu Miss-\n\nbrauchsfällen führen, die die sachgemäße Handhabung eines Ver-\n\nfahrens durch den Patentanwalt nicht garantierten.\n\n\n\n  11. Nach Ansicht des Bundes Deutscher Rechtspfleger liegt es   47\n\nin der Natur anwaltlicher Tätigkeit, dass sich ihr Ergebnis\n\nauf die Vergütung auswirkt. Verneine der Rechtsanwalt bei-\n\n\n                                                       - 26 -\n\n                            - 26 -\n\n\nspielsweise den fraglichen Anspruch, verdiene er nur die Bera-\n\ntungs- oder Aussichtenprüfungsgebühr; bejahe er ihn, kämen die\n\nGebühren des gerichtlichen Verfahrens hinzu. Auch nach dem Ge-\n\nsetz hänge beispielsweise für Einigungs-, Aussöhnungs- und Er-\n\nledigungsgebühren die Anwaltsvergütung weithin vom Erfolg ab.\n\nEine sinnvolle Abgrenzung zwischen dem Verbot des Erfolgshono-\n\nrars und den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, die quanti-\n\ntativ und qualitativ von erheblichem Gewicht seien, lasse sich\n\nnicht erkennen. Dasselbe gelte für eine Differenzierung zwi-\n\nschen dem klassischen Erfolgshonorar und der Streitanteilsver-\n\ngütung.\n\n\n\n  12. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland ist      48\n\nder Auffassung, für die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer im\n\nRahmen von Abschlussprüfungen sei an dem Verbot eines Erfolgs-\n\nhonorars festzuhalten. Zweifelhaft könne die Erforderlichkeit\n\neines Verbotes von Erfolgshonoraren demgegenüber bei Tätigkei-\n\nten sein, bei denen die Unabhängigkeit und Neutralität des\n\nWirtschaftsprüfers nicht im selben Maße im Vordergrund stehe\n\nwie bei der Abschlussprüfung. Zu denken sei in diesem Zusam-\n\nmenhang an den Bereich der Unternehmensberatung und insbeson-\n\ndere auch der Interessenvertretung. Hier sollte es letztlich\n\nder Entscheidung des Mandanten obliegen, ob er auch bei diesen\n\nDienstleistungen auf die unabhängige und neutrale Stellung des\n\nWirtschaftsprüfers Wert lege, die durch Vereinbarung eines Er-\n\nfolgshonorars beeinträchtigt sein könnte.\n\n\n                                                       - 27 -\n\n                            - 27 -\n\n\n  13. Die Verbraucherzentrale Bundesverband spricht sich für     49\n\neine Beibehaltung des Verbotes der Vereinbarung von Erfolgsho-\n\nnoraren aus. Der Rechtsanwalt sei Organ der Rechtspflege. Ihm\n\nwerde von der Rechtsordnung eine privilegierte Stellung einge-\n\nräumt. Daher erfordere das Berufsbild eine hohe Qualifikation\n\nund ein besonderes Vertrauen der Allgemeinheit und der Mandan-\n\nten in die Arbeitsweise des Rechtsanwalts. Demgegenüber sei\n\nbei der Zulassung von Erfolgshonoraren zu befürchten, dass\n\ndieses System zu einem lockeren Umgang des Rechtsanwalts mit\n\nunlauteren Methoden führe. Zudem bestehe die Gefahr, dass ein\n\nRechtsanwalt, der sein Honorar an den Erfolg des Prozesses\n\nknüpfe, die Streitforderung künstlich in die Höhe treibe. Zu\n\nwarnen sei auch davor, dass die Zulässigkeit von Erfolgshono-\n\nraren in Zeiten knapper öffentlicher Mittel den Wunsch des Ge-\n\nsetzgebers hervorrufen könnte, die Prozesskostenhilfe mit dem\n\nArgument abzuschaffen, der Mandant könne auf Erfolgshonorarba-\n\nsis stets einen vertretungsbereiten Anwalt finden, auch wenn\n\ner arm sei.\n\n\n\n  14. Der Bundesverband der Deutschen Industrie und der Deut-    50\n\nsche Industrie- und Handelskammertag stehen der Vereinbarung\n\nanwaltlicher Erfolgshonorare ablehnend gegenüber. Nach ihrer\n\nEinschätzung gehe es bei der Entscheidung nicht nur um die\n\nbloße Frage nach der Zulassung von Erfolgshonoraren, sondern\n\nvielmehr um die grundsätzliche Überlegung, ob das deutsche\n\nRechtssystem in seiner bisherigen Form erhalten bleiben oder\n\n\n                                                       - 28 -\n\n                            - 28 -\n\n\nob es zur Vermarktung durch Rechtsanwälte nach amerikanischem\n\nMuster freigegeben werden solle.\n\n\n\n                              B.\n\n\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise begründet.             51\n\n\n\n  Das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare (§ 49 b    52\n\nAbs. 2 BRAO a.F.) ist mit dem Grundgesetz insoweit nicht ver-\n\neinbar, als es keine Ausnahmen zulässt und damit selbst dann\n\nzu beachten ist, wenn der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung\n\neiner erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der\n\nPerson des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst da-\n\nvon abhielten, seine Rechte zu verfolgen (I., II.). Da die Re-\n\ngelung jedoch für eine Übergangszeit weiterhin anwendbar\n\nbleibt, berührt dies nicht den Bestand der - teilweise auf\n\ndieser Regelung, teilweise auf § 43 BRAO in Verbindung mit\n\n§ 52 Abs. 3 der früheren Standesrichtlinien beruhenden - be-\n\nrufsgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin (III.).\n\n\n\n                              I.\n\n\n\n  Das uneingeschränkte Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare,      53\n\ndas zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt in § 49 b Abs. 2 BRAO\n\na.F. geregelt war und sich nun wortgleich in § 49 b Abs. 2\n\n\n\n\n                                                       - 29 -\n\n                            - 29 -\n\n\nSatz 1 BRAO findet, verstößt gegen das Grundrecht der Be-\n\nschwerdeführerin auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG).\n\n\n\n  1. Durch das gesetzliche Verbot wird in den Schutzbereich      54\n\nder Berufsfreiheit eingegriffen. Die Regelung hindert Rechts-\n\nanwälte daran, mit ihren Auftraggebern vertragliche Vereinba-\n\nrungen zu treffen, durch die die Vergütung ihrer beruflichen\n\nTätigkeit von einem erzielten Erfolg abhängig gemacht wird.\n\nDie Garantie der freien Berufsausübung schließt auch die Frei-\n\nheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit den Inte-\n\nressenten auszuhandeln (vgl. BVerfGE 101, 331 <347>). Zwar\n\nwird die Vertragsfreiheit auch durch das Grundrecht der allge-\n\nmeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet\n\n(vgl. BVerfGE 65, 196 <210>; 74, 129 <151 f.>). Betrifft eine\n\ngesetzliche Regelung jedoch die Vertragsfreiheit gerade im Be-\n\nreich beruflicher Betätigung, die ihre spezielle Gewährleis-\n\ntung in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden hat, scheidet die gegenüber\n\nanderen Freiheitsrechten subsidiäre allgemeine Handlungsfrei-\n\nheit als Prüfungsmaßstab aus (vgl. BVerfGE 68, 193 <223 f.>;\n\n77, 84 <118>; 95, 173 <188>).\n\n\n\n  2. Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit sind nur dann      55\n\nmit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzli-\n\nchen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Ge-\n\nmeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 7, 377 <405 f.>;\n\n94, 372 <390>; 101, 331 <347>). Die Beschränkungen stehen un-\n\n\n                                                       - 30 -\n\n                            - 30 -\n\n\nter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßig-\n\nkeit (vgl. BVerfGE 36, 212 <219 ff.>; 45, 354 <358 f.>; 93,\n\n362 <369>). Der Eingriff muss zur Erreichung des Eingriffs-\n\nziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die\n\nGemeinwohlbelange erfordern. Ferner müssen Eingriffszweck und\n\nEingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen\n\n(vgl. BVerfGE 54, 301 <313>; 101, 331 <347>). Diesen Anforde-\n\nrungen genügt das angegriffene Verbot des Erfolgshonorars\n\nnicht uneingeschränkt. Der Vorschrift liegen zwar legitime\n\nZwecke zugrunde (a); zu deren Erreichung ist das gesetzliche\n\nVerbot auch geeignet (b) und erforderlich (c); jedoch erweist\n\nsich die Regelung nicht in jeder Hinsicht als angemessen (d).\n\n\n\n  a) Mit dem Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare verfolgt der    56\n\nGesetzgeber Gemeinwohlziele, die auf vernünftigen Erwägungen\n\nberuhen und daher die Beschränkung der Berufsausübung legiti-\n\nmieren können (vgl. BVerfGE 85, 248 <259>).\n\n\n\n  aa) Dies gilt zunächst für das in den Gesetzesmaterialien in   57\n\nden Vordergrund gestellte Ziel des Schutzes der anwaltlichen\n\nUnabhängigkeit. Von ihrer Gefährdung geht der Gesetzgeber aus,\n\nweil bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei der Führung\n\nder Sache durch den Rechtsanwalt wirtschaftliche Erwägungen\n\nden Ausschlag geben könnten (vgl. BTDrucks 12/4993, S. 31).\n\n\n\n\n                                                       - 31 -\n\n                            - 31 -\n\n\n  (1) Mit dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit verfolgt    58\n\nder Gesetzgeber mit Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel\n\neiner funktionierenden Rechtspflege einen legitimen Zweck. Die\n\nWahrung der Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung\n\ndafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1\n\nBRAO) und berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden\n\n(§ 3 Abs. 1 BRAO) durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer\n\nfunktionierenden Rechtspflege beitragen können (vgl. BVerfGE\n\n108, 150 <161 f.>).\n\n\n\n  (2) Ferner ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,   59\n\ndass der Gesetzgeber die anwaltliche Unabhängigkeit bei Ver-\n\neinbarung eines Erfolgshonorars gefährdet sieht. Wird der Ge-\n\nsetzgeber zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tä-\n\ntig, so belässt ihm die Verfassung bei der Prognose und Ein-\n\nschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beur-\n\nteilungsspielraum, der vom Bundesverfassungsgericht bei der\n\nverfassungsrechtlichen Beurteilung zu beachten ist. Der Beur-\n\nteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwä-\n\ngungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass\n\nsie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen\n\ngesetzgeberischen Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 77,\n\n84 <106>; 110, 141 <157 f.> m.w.N.).\n\n\n\n\n                                                       - 32 -\n\n                            - 32 -\n\n\n  (a) Hiernach vermag allerdings das eigene wirtschaftliche      60\n\nInteresse des Rechtsanwalts an dem erfolgreichen Abschluss ei-\n\nnes Mandats für sich genommen noch keine Gefährdung der an-\n\nwaltlichen Unabhängigkeit zu begründen. Kommerzielles Denken\n\nist mit dem Anwaltsberuf nicht schlechthin unvereinbar (vgl.\n\nBVerfGE 87, 287 <329 f.>). Das Gegenteil ergibt sich aus der\n\nKonzeption, die dem Berufsrecht der Rechtsanwälte zugrunde\n\nliegt. Als Angehörige eines freien Berufes (§ 2 Abs. 1 BRAO)\n\ntragen Rechtsanwälte regelmäßig unmittelbar oder - im Anstel-\n\nlungs- oder freien Mitarbeiterverhältnis - mittelbar das volle\n\nwirtschaftliche Risiko ihrer beruflichen Tätigkeit (vgl.\n\nBVerfGE 16, 286 <294>). Schon das geltende Recht kann und will\n\nes daher nicht ausschließen, dass Rechtsanwälte auf ihre durch\n\ndie erfolgreiche Erledigung von Mandaten nachgewiesene Reputa-\n\ntion auch deshalb Wert legen, weil sie sich dadurch für weite-\n\nre wirtschaftlich interessante Mandate empfehlen.\n\n\n\n  (b) Vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Beurteilungs-    61\n\nspielraums bestehen jedoch keine verfassungsrechtlichen Beden-\n\nken dagegen, dass der Gesetzgeber bei Vereinbarung eines Er-\n\nfolgshonorars von einer spezifischen Gefährdung der anwaltli-\n\nchen Unabhängigkeit ausgeht, weil hierdurch eine weitgehende\n\nParallelität der wirtschaftlichen Interessen von Rechtsanwalt\n\nund Auftraggeber herbeigeführt wird. So kann die zur Wahrung\n\nder Unabhängigkeit gebotene kritische Distanz des Rechtsan-\n\nwalts zum Anliegen des Auftraggebers (vgl. BVerfGE 110, 226\n\n\n                                                       - 33 -\n\n                            - 33 -\n\n\n<258>) Schaden nehmen, wenn sich ein Rechtsanwalt auf eine\n\nTeilhabe am Erfolgsrisiko einer Rechtsangelegenheit eingelas-\n\nsen hat. Vor allem aber liegt die Befürchtung nicht völlig\n\nfern, dass mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergü-\n\ntung für unredliche Berufsträger ein zusätzlicher Anreiz ge-\n\nschaffen werden kann, den Erfolg „um jeden Preis“ auch durch\n\nEinsatz unlauterer Mittel anzustreben (vgl. etwa BGHZ 34, 64\n\n<72 f.>; 39, 142 <146 f.>). Insbesondere die Beachtung der\n\nprozessualen Wahrheitspflicht (vgl. nur § 138 Abs. 1 ZPO) ist\n\naber als Grundlage einer allseits akzeptierten und Rechtsfrie-\n\nden stiftenden gerichtlichen Entscheidung unverzichtbar.\n\n\n\n  bb) Ein weiterer legitimer Zweck des Verbotes von Erfolgsho-   62\n\nnoraren ist in dem Schutz der Rechtsuchenden vor einer Über-\n\nvorteilung durch überhöhte Vergütungssätze zu sehen. Der Man-\n\ndantenschutz zählt nicht nur als Ausprägung des allgemeinen\n\nVerbraucherschutzes (vgl. dazu BVerfG, Urteil des Ersten Se-\n\nnats vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, S. 1261\n\n<1263>) zu den Gemeinwohlbelangen. Geschützt wird vielmehr\n\nauch das - für eine funktionierende Rechtspflege wesentliche -\n\nVertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Anwaltschaft.\n\n\n\n  Zwar kann auch das geltende Recht keinen vollständigen         63\n\nSchutz vor finanziellen Nachteilen etwa durch das vom Anwalt\n\nveranlasste Betreiben eines aussichtslosen Prozesses bieten.\n\nMit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung sind je-\n\n\n                                                       - 34 -\n\n                            - 34 -\n\n\ndoch spezifische Gefahren auch für die wirtschaftlichen Inte-\n\nressen der Rechtsuchenden verbunden. Sie erklären sich aus der\n\nasymmetrischen Informationsverteilung zwischen Mandant und\n\nRechtsanwalt hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Rechtssa-\n\nche sowie hinsichtlich des zu ihrer sachgerechten und mög-\n\nlichst erfolgreichen Betreuung erforderlichen Aufwandes. Einem\n\nunredlichen Rechtsanwalt ist es hier möglich, den Mandanten\n\ndurch unzutreffende Darstellung der Erfolgsaussichten oder\n\nübertriebene Schilderung des zu erwartenden Arbeitsaufwandes\n\nzur Vereinbarung einer unangemessen hohen Vergütung zu bewe-\n\ngen. Es kommt hinzu, dass der Mandant wegen der Ungewissheit\n\nder eigenen Leistungsverpflichtung eher geneigt sein kann,\n\nsich auf eine überzogene Erfolgsbeteiligung des Rechtsanwalts\n\neinzulassen. Dabei kann für den Regelfall nicht davon ausge-\n\ngangen werden, dass sich diese Problematik bei Zulässigkeit\n\nvon Erfolgshonoraren durch einen Preiswettbewerb unter den\n\nRechtsanwälten lösen würde. Soweit nicht Unternehmen betroffen\n\nsind, stellen Rechtsstreitigkeiten für die Mandanten typi-\n\nscherweise singuläre, außergewöhnliche Ereignisse dar, die zum\n\nTeil auch den höchstpersönlichen Bereich berühren. Diese Rah-\n\nmenbedingungen machen es unwahrscheinlich, dass Mandanten vor\n\nder Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts weitere Ange-\n\nbote einholen und damit die Grundlage für Preiswettbewerb\n\nschaffen.\n\n\n\n\n                                                       - 35 -\n\n                            - 35 -\n\n\n  cc) Schließlich verfolgt das gesetzliche Verbot des Erfolgs-   64\n\nhonorars auch im Hinblick auf die Förderung der prozessualen\n\nWaffengleichheit ein hinreichendes Gemeinwohlziel. Das Rechts-\n\nstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der allgemeine Gleich-\n\nheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gewährleisten insbesondere im Zi-\n\nvilprozess die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der\n\nParteien vor dem Richter (vgl. BVerfGE 52, 131 <144>; 69, 248\n\n<254>). Der Gesetzgeber bewegt sich noch in den Grenzen seines\n\nbereits aufgezeigten Beurteilungsspielraums (vgl. oben B I 2 a\n\naa <2>), wenn er die Zulässigkeit eines Erfolgshonorars als\n\nGefährdung der prozessualen Waffengleichheit einschätzt, weil\n\nder Beklagte - im Gegensatz zum Kläger - nicht über die Mög-\n\nlichkeit verfügt, sein Kostenrisiko auf vergleichbare Art zu\n\nverlagern. Obgleich auch für einen Beklagten erfolgsbasierte\n\nHonorarabreden nicht schlechthin ausgeschlossen sind, ist es\n\nfür ihn verglichen mit dem Kläger faktisch schwieriger, einen\n\nErfolg - etwa durch den Umfang der Klageabweisung - zu defi-\n\nnieren und zum Maßstab für Grund und Höhe der Anwaltsvergütung\n\nzu machen.\n\n\n\n  dd) Andere zur Rechtfertigung des Verbotes anwaltlicher Er-    65\n\nfolgshonorare in Erwägung gezogene Gemeinwohlziele halten hin-\n\ngegen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n\n\n\n                                                       - 36 -\n\n                            - 36 -\n\n\n  (1) So scheidet das Ziel, eine starke Zunahme substanzloser    66\n\nProzesse abzuwehren, als Zweck des Verbotes aus. Eine Gefahr,\n\nder entgegengetreten werden müsste, besteht insoweit nicht;\n\ndenn für die Annahme, bei Zulassung anwaltlicher Erfolgshono-\n\nrare drohe eine „Prozessflut“, gibt es keine Grundlage. Im\n\nRechtsstaat, der dem Einzelnen zu wirkungsvollem Rechtsschutz\n\nverpflichtet ist (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>), stellt es kei-\n\nnen Gemeinwohlbelang dar, den Zugang zu den Gerichten generell\n\nzu erschweren. Ziel kann es nur sein, zur Wahrung der Funkti-\n\nonsfähigkeit der Rechtspflege solche Prozesse zu vermeiden,\n\nfür welche die Inanspruchnahme der Gerichte nicht notwendig\n\nerscheint, insbesondere weil es dem verfolgten Anliegen an je-\n\nder Aussicht auf Erfolg mangelt. Es ist aber nicht zu erwar-\n\nten, dass solche gerichtlichen Verfahren bei Zulässigkeit ei-\n\nnes Erfolgshonorars zunehmen werden; denn der die Sache be-\n\ntreuende Rechtsanwalt hat gerade wegen der Abhängigkeit seiner\n\nVergütung vom Ausgang des Rechtsstreits ein gesteigertes Ei-\n\ngeninteresse daran, nur hinlänglich aussichtsreiche Rechts-\n\nstreitigkeiten zu vertreten. Hinzu kommt, dass der Mandant für\n\nden Fall des Unterliegens die ihn regelmäßig treffende Ver-\n\npflichtung, etwa gemäß §§ 91 ff. ZPO, berücksichtigen muss,\n\nnicht nur die Gerichtskosten zu tragen, sondern auch die Kos-\n\nten des Prozessgegners zu erstatten. Die drohende Kostenbelas-\n\ntung wird im Allgemeinen auch Mandanten von Rechtsstreitigkei-\n\nten ohne Erfolgsaussichten abhalten (vgl. Schepke, a.a.O., S.\n\n\n\n\n                                                       - 37 -\n\n                            - 37 -\n\n\n132; Kilian, a.a.O., S. 415 f.; ders., ZRP 2003, S. 90 <93>;\n\nvgl. auch Breyer, Kostenorientierte Steuerung des Zivilprozes-\n\nses, 2006, S. 230 f.).\n\n\n\n  Dafür sprechen Studien aus den Vereinigten Staaten von Ame-    67\n\nrika, die zeigen, dass ein Anreiz zur Erhebung aussichtsloser\n\nKlagen weniger auf dem Umstand erfolgsbezogener Anwaltsvergü-\n\ntungen als vielmehr auf dem dort üblichen Kostenerstattungs-\n\nrecht beruht, nach dem die unterliegende Partei nicht die Kos-\n\nten der obsiegenden Partei übernehmen muss („American Rule“).\n\nSo ging beispielsweise die Zahl unbegründeter Klagen wegen\n\nvermeintlicher ärztlicher Behandlungsfehler in Florida in den\n\n1980er Jahren erheblich zurück, nachdem der Bundesstaat für\n\ndieses Rechtsgebiet ein mit den §§ 91 ff. ZPO im Grundsatz\n\nvergleichbares Kostenerstattungsregime eingeführt hatte, die\n\nProzesse aber weiterhin auf der Grundlage von Streitanteils-\n\nvergütungen geführt wurden (vgl. Hughes/Snyder, Journal of Law\n\nand Economics 38 <1995>, S. 225 <229 f., 234 ff.>).\n\n\n\n  (2) Ebenso wenig werden durch ein anwaltliches Erfolgshono-    68\n\nrar grundlegende Institute des geltenden Verfahrensrechts in\n\nFrage gestellt, so dass in dieser Hinsicht der Erhalt der\n\nFunktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht als Zweck des Verbo-\n\ntes herangezogen werden kann.\n\n\n\n\n                                                       - 38 -\n\n                            - 38 -\n\n\n  (a) So besteht keine Unvereinbarkeit zwischen einer erfolgs-   69\n\nbasierten Vergütung des Prozessbevollmächtigten einer Partei\n\nund dem namentlich im Zivilprozess (vgl. §§ 91 ff. ZPO) gel-\n\ntenden streitwertbezogenen Modell der Kostenerstattung (anders\n\njedoch Schons, ZRP 2006, S. 31).\n\n\n\n  Zwar wird die Höhe eines vereinbarten Erfolgshonorars regel-   70\n\nmäßig die gesetzlichen Gebühren überschreiten und dazu führen,\n\ndass der Betrag, den der unterlegene Prozessgegner zu erstat-\n\nten hat, diese Vergütung nicht erreicht. Allerdings kann dem\n\ngeltenden Recht, das sich an den streitwertbezogenen gesetzli-\n\nchen Gebühren orientiert (vgl. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO), nicht\n\nder Grundsatz entnommen werden, dass derjenige, der im Rechts-\n\nstreit obsiegt, vom Unterliegenden vollständigen Ersatz der\n\nihm tatsächlich entstandenen Anwaltskosten erhalten muss. So\n\nkann etwa der Abschluss einer Honorarvereinbarung nach § 4\n\nAbs. 1 und 2 RVG schon derzeit dazu führen, dass die nach §§\n\n91 ff. ZPO erstattungsfähige Vergütung hinter dem Betrag zu-\n\nrückbleibt, den die Partei ihrem Prozessbevollmächtigten\n\nschuldet.\n\n\n\n  (b) Auch die Voraussetzungen und der Umfang der Bewilligung    71\n\nvon Prozesskostenhilfe werden durch die Zulassung erfolgsba-\n\nsierter Anwaltshonorare nicht berührt.\n\n\n\n\n                                                       - 39 -\n\n                            - 39 -\n\n\n  Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats-       72\n\ngrundsatz folgt, dass das Grundgesetz eine weitgehende Anglei-\n\nchung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der\n\nVerwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (vgl. BVerfGE 81,\n\n347 <356> m.w.N.; stRspr). Es ist daher notwendig, Vorkehrun-\n\ngen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend glei-\n\nchen Zugang zu Gericht ermöglichen. Dem hat der Gesetzgeber\n\nmit dem Institut der Prozesskostenhilfe entsprochen (vgl.\n\nBVerfGE 81, 347 <357>).\n\n\n\n  Vor dem Hintergrund dieses verfassungsrechtlichen Handlungs-   73\n\ngebotes kann die Möglichkeit, mit einem Rechtsanwalt ein Er-\n\nfolgshonorar zu vereinbaren, das Institut der Prozesskosten-\n\nhilfe nicht ersetzen. Wegen der von der Verfassung gebotenen\n\nweitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Un-\n\nbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes darf der\n\nmittellose Rechtsuchende durch Versagung von Prozesskostenhil-\n\nfe faktisch nicht dazu gezwungen werden, eine Erfolgshonorar-\n\nvereinbarung abzuschließen und damit im Unterschied zu einer\n\nfinanziell besser gestellten Partei, die hierauf nicht einge-\n\nhen müsste, auf einen Teil seiner realisierten Forderung zu\n\nverzichten. Wird dies beachtet, verdrängt die Möglichkeit ei-\n\nner Erfolgshonorarvereinbarung auch nicht die von der Verfas-\n\nsung gebotene Prozesskostenhilfe.\n\n\n\n\n                                                       - 40 -\n\n                            - 40 -\n\n\n  (c) Ein legitimes Ziel kann schließlich nicht aus der Über-    74\n\nlegung hergeleitet werden, es gelte zu verhindern, dass mit\n\neiner erfolgsbasierten Vergütung ein Anreiz zur nachlässigen\n\nBetreuung wenig Erfolg versprechender Mandate geschaffen wer-\n\nde. Die Annahme einer solchen Gefahr lässt sich nicht überzeu-\n\ngend begründen. Stellt sich etwa nach Übernahme des Mandats\n\nheraus, dass der Prozess entgegen den ursprünglichen Erwartun-\n\ngen vermutlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann,\n\nist es nicht nur im Interesse des Rechtsanwalts, sondern auch\n\ndes Mandanten, die Verfolgung des vermeintlichen Rechts aufzu-\n\ngeben und keine weiteren Kosten auszulösen. Das Erfolgshonorar\n\nsetzt hier keinen Fehlanreiz. Vielmehr mag eher umgekehrt das\n\nstreitwertbezogene Modell einen Anwalt dazu anhalten, die An-\n\ngelegenheit auf Kosten des Mandanten bis zum endgültigen Miss-\n\nerfolg vor Gericht weiter zu betreiben und damit die komplet-\n\nten Verfahrens- und Terminsgebühren zu erhalten.\n\n\n\n  b) Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare ist zur Errei-      75\n\nchung der legitimen Ziele des Schutzes der anwaltlichen Unab-\n\nhängigkeit, des Mandantenschutzes und der Förderung der pro-\n\nzessualen Waffengleichheit geeignet.\n\n\n\n  Für die Eignung reicht es aus, wenn durch die Berufsaus-       76\n\nübungsregelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es\n\ngenügt mithin bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung\n\n(vgl. BVerfGE 96, 10 <23>; 100, 313 <373>; 103, 293 <307>).\n\n\n                                                       - 41 -\n\n                            - 41 -\n\n\nDiese ist hier gegeben. Das Verbot schützt nicht nur die\n\nRechtsuchenden vor einer Übervorteilung durch überhöhte Er-\n\nfolgshonorare und die Gleichwertigkeit der prozessualen Stel-\n\nlung der Parteien im Rechtsstreit. Es ist auch zum Schutz der\n\nanwaltlichen Unabhängigkeit geeignet. Insoweit geht es nicht\n\ndarum, die volle wirtschaftliche Unabhängigkeit des Anwalts\n\nvon seinen Mandaten zu wahren, so dass die Eignung des Verbo-\n\ntes in dieser Hinsicht offen bleiben kann. Geeignet ist das\n\nVerbot jedenfalls, um die vom Gesetzgeber bei Vereinbarung von\n\nErfolgshonoraren befürchteten Anreize zu unlauterer Prozess-\n\nführung auszuschließen.\n\n\n\n  c) Zur Verfolgung der genannten legitimen Gemeinwohlziele      77\n\nkann das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare auch als erfor-\n\nderlich angesehen werden.\n\n\n\n  Ein Eingriff in die Berufsfreiheit ist nur dann erforder-      78\n\nlich, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfrei-\n\nheit weniger einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht\n\n(vgl. BVerfGE 80, 1 <30> m.w.N.). Auch soweit die Freiheit der\n\nBerufsausübung betroffen ist, dürfen Eingriffe nicht weiter\n\ngehen, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern\n\n(vgl. BVerfGE 106, 216 <219>). Allerdings steht dem Gesetzge-\n\nber auch bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung\n\nder von ihm verfolgten Gemeinwohlzwecke für erforderlich hal-\n\nten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu,\n\n\n                                                       - 42 -\n\n                            - 42 -\n\n\nder vom Bundesverfassungsgericht je nach der Eigenart des in\n\nRede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hin-\n\nreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel ste-\n\nhenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden\n\nkann. Nicht nur bei der - bereits erörterten - Einschätzung\n\nvon Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, sondern auch bei\n\nder Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewälti-\n\ngung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspiel-\n\nraum des Gesetzgebers erst dann überschritten, wenn die ge-\n\nsetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünf-\n\ntigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben\n\nkönnen (vgl. BVerfGE 110, 141 <157 f.> m.w.N.).\n\n\n\n  aa) Vor dem Hintergrund der hiernach nur eingeschränkt mög-    79\n\nlichen Überprüfung durfte der Gesetzgeber das Verbot zum\n\nSchutz der anwaltlichen Unabhängigkeit für erforderlich hal-\n\nten.\n\n\n\n  (1) Allerdings ist es einem Rechtsanwalt auch ohne das Ver-    80\n\nbot von Erfolgshonoraren bereits durch § 43 a Abs. 1 BRAO un-\n\ntersagt, eine Gebührenvereinbarung zu treffen, durch deren\n\nAusgestaltung im konkreten Fall die anwaltliche Unabhängigkeit\n\ngefährdet wird. Erst recht ist es ihm verboten, sich bei der\n\nWahrnehmung der Interessen eines Mandanten von unbedingtem Er-\n\nfolgsstreben leiten zu lassen und sich über seine Bindung an\n\nGesetz und Recht (§ 3 Abs. 1, § 43 BRAO) und über die ihn\n\n\n                                                       - 43 -\n\n                            - 43 -\n\n\ntreffende Wahrheitspflicht (§ 43 a Abs. 3 BRAO) hinwegzuset-\n\nzen. Hierbei beruht die Konzeption des anwaltlichen Berufs-\n\nrechts nicht auf der Annahme, dass eine situationsgebundene\n\nGelegenheit zur Pflichtverletzung im Regelfall zu einem\n\npflichtwidrigen Handeln des Rechtsanwalts führt (vgl. BVerfGE\n\n108, 150 <163>). Kommt es gleichwohl zu Verstößen gegen die\n\nberuflichen Pflichten, so bestehen im Wege der anwaltsgericht-\n\nlichen Ahndung nach den §§ 113 ff. BRAO berufsrechtliche Sank-\n\ntionsmöglichkeiten. Zudem können Straftatbestände - namentlich\n\n§ 263 StGB im Fall des Prozessbetruges - verwirklicht sein.\n\n\n\n  Für eine ausreichende Wirksamkeit dieser Bestimmungen könnte     81\n\nsprechen, dass die Rechtsordnung - trotz des Verbotes anwalt-\n\nlicher Erfolgshonorare - Regelungen kennt, die im Ergebnis zu\n\neiner erfolgsbezogenen Vergütung führen, und es im Zusammen-\n\nhang mit solchen Vergütungsformen keine Hinweise auf pflicht-\n\nwidriges Verhalten von Rechtsanwälten gibt. So erhielt etwa\n\nein Rechtsanwalt bis zum 30. Juni 2004 die zusätzliche Ver-\n\ngleichsgebühr (§ 23 BRAGO) wie auch die Aussöhnungsgebühr\n\n(§ 36 Abs. 2 und 3 BRAGO) nur dann, wenn seine Mitwirkung tat-\n\nsächlich zum angestrebten Erfolg führte (vgl. nunmehr die Ei-\n\nnigungsgebühr nach Nr. 1000 und die Aussöhnungsgebühr nach\n\nNr. 1001 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Auch\n\nwenn ein Mandat unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe\n\ngeführt wird, ist die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechts-\n\nanwalts gegen die Staatskasse im Misserfolgsfall nach § 49 RVG\n\n\n                                                          - 44 -\n\n                            - 44 -\n\n\ngeringer als die Höhe der Vergütung, die er im Fall eines Ob-\n\nsiegens gemäß § 126 ZPO in Verbindung mit §§ 91 ff. ZPO gegen-\n\nüber dem Prozessgegner geltend machen kann. Vergleichbare Re-\n\ngelungen gelten im Rahmen der Beratungshilfe (§ 9 BerHG) und\n\nder Pflichtverteidigung (§ 52 RVG).\n\n\n\n  (2) Trotz der auf den Einzelfall bezogenen Berufspflichten     82\n\nund Sanktionsmöglichkeiten und trotz der fehlenden Erkenntnis-\n\nse über Anreize zu unredlichem Verhalten durch die zulässigen\n\nerfolgsbezogenen Vergütungsformen lässt sich mit Blick auf den\n\nBeurteilungsspielraum des Gesetzgebers dessen Einschätzung, es\n\nsei erforderlich, die Vereinbarung anwaltlicher Erfolgshonora-\n\nre generell zu untersagen, verfassungsrechtlich nicht bean-\n\nstanden. Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob die auf eng\n\nbegrenzte Ausnahmefälle beschränkte gesetzliche Zulassung von\n\nErfolgselementen belastbare Erkenntnisse verschafft, um auch\n\ndie Folgen einer allgemeinen Zulassung von Vereinbarungen über\n\nanwaltliche Erfolgshonorare hinreichend sicher einschätzen zu\n\nkönnen. Nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im\n\nHinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen ist nicht fest-\n\nstellbar, dass die als Alternative in Betracht kommenden und\n\nwegen ihrer Ausrichtung auf den Einzelfall weniger belastenden\n\nberufsrechtlichen Bestimmungen die gleiche Wirksamkeit wie das\n\nVerbot anwaltlicher Erfolgshonorare versprechen (vgl. auch\n\nBVerfGE 102, 197 <218> m.w.N.).\n\n\n\n\n                                                       - 45 -\n\n                            - 45 -\n\n\n  bb) Auch zum Schutz der Mandanten ist das Verbot anwaltli-     83\n\ncher Erfolgshonorare erforderlich.\n\n\n\n  (1) Soweit Mandanten vor überhöhten Vergütungsvereinbarungen   84\n\ngeschützt werden sollen, stehen allerdings Alternativen zum\n\nVerbot von Erfolgshonoraren zur Verfügung. Dazu zählen zivil-\n\nrechtliche Wirksamkeitshindernisse und Haftungsansprüche, etwa\n\nnach §§ 280 ff. BGB wegen einer Verletzung von Pflichten aus\n\ndem Anwaltsvertrag, sowie die Möglichkeit einer gerichtlichen\n\nHerabsetzung unangemessen hoher Gebühren gemäß § 4 Abs. 4 RVG.\n\nDaneben kann eine strafrechtliche Sanktion wegen Gebührenüber-\n\nhebung nach § 352 StGB in Betracht kommen.\n\n\n\n  Insbesondere der gerichtlichen Überprüfung von Honorarver-     85\n\neinbarungen auf deren Angemessenheit kann die Wirksamkeit\n\nnicht abgesprochen werden. Die Rechtsprechung hat im Zusammen-\n\nhang mit der Honorarkontrolle nach § 4 Abs. 4 RVG Maßstäbe für\n\ndie Angemessenheit von Honorarvereinbarungen entwickelt (vgl.\n\netwa BGHZ 162, 98). Vor diesem Hintergrund kann erwartet wer-\n\nden, dass sich auch für die Beurteilung der Angemessenheit ei-\n\nnes Erfolgshonorars praktikable Richtwerte finden lassen.\n\n\n\n  Der Gesetzgeber könnte zudem - zumindest für bestimmte Ver-    86\n\nfahrensarten - prüfen, ob im Interesse eines effektiven Man-\n\ndantenschutzes nicht gesetzliche Begrenzungen insbesondere von\n\nStreitanteilsvergütungen möglich sind (zu entsprechenden Rege-\n\n\n                                                       - 46 -\n\n                            - 46 -\n\n\nlungen in den USA vgl. Kilian, Der Erfolg und die Vergütung\n\ndes Rechtsanwalts, 2003, S. 187 ff.). Außerdem kann der Ge-\n\nsetzgeber zum Schutz der Rechtsuchenden vor einem unüberlegten\n\nAbschluss von Honorarvereinbarungen dadurch beitragen, dass er\n\nüber das schon jetzt für Honorarvereinbarungen geltende\n\nSchriftform-erfordernis (§ 4 Abs. 1 RVG) hinaus auch die Er-\n\nfüllung von Aufklärungspflichten durch den Rechtsanwalt zur\n\nWirksamkeitsvoraussetzung einer Erfolgshonorarvereinbarung be-\n\nstimmt.\n\n\n\n  (2) Trotz dieser weniger belastenden Alternativen ist die        87\n\nErforderlichkeit des Verbotes für den Schutz der Mandantenin-\n\nteressen letztlich zu bejahen. Auch hier führen einerseits das\n\nFehlen ausreichenden Erfahrungsmaterials und andererseits der\n\nweite Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers\n\ndazu, dass nicht von einer eindeutig gleichwertigen und damit\n\ndie Erforderlichkeit des Verbotes ausschließenden Regulie-\n\nrungsalternative ausgegangen werden kann.\n\n\n\n  cc) Zur Verfolgung des legitimen Ziels der Förderung der         88\n\nprozessualen Waffengleichheit ist das Verbot aus § 49 b Abs. 2\n\nBRAO a.F. ebenfalls erforderlich. Insoweit sind schon keine\n\nAlternativen ersichtlich, mit denen der Gesetzgeber die\n\nGleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien wahren\n\nkönnte.\n\n\n\n\n                                                          - 47 -\n\n                            - 47 -\n\n\n  d) Hingegen ist die gesetzliche Regelung in § 49 b Abs. 2      89\n\nBRAO a.F. nicht in jeder Hinsicht angemessen.\n\n\n\n  Die vom Gesetzgeber zur Verfolgung legitimer Zwecke gewähl-    90\n\nten Mittel müssen nicht nur geeignet und erforderlich, sondern\n\nauch angemessen sein. Voraussetzung hierfür ist, dass das Maß\n\nder Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Ver-\n\nhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht\n\n(vgl. BVerfGE 76, 1 <51>). Um dies feststellen zu können, ist\n\neine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahr-\n\nnehmung der Eingriff in Grundrechte erforderlich ist, und den\n\nAuswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwen-\n\ndig (vgl. BVerfGE 92, 277 <327>). Die danach gebotene Gesamt-\n\nabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Verbot anwaltlicher\n\nErfolgshonorare zwar grundsätzlich auch im engeren Sinne ver-\n\nhältnismäßig ist (aa), anderes aber im Hinblick darauf gilt,\n\ndass Ausnahmen von der Unzulässigkeit solcher Vergütungsformen\n\nim Gesetz nicht vorgesehen sind (bb).\n\n\n\n  aa) Mit der Regelung in § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. ist die        91\n\nGrenze der Angemessenheit für den Regelfall gewahrt. Zwar\n\nstellt das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare keinen geringen\n\nEingriff in die Berufsfreiheit dar, weil Rechtsanwälten be-\n\nstimmte Vereinbarungen über die Vergütung ihrer beruflichen\n\nLeistungen schlechthin untersagt werden. Der Eingriff be-\n\nschränkt sich indessen ausschließlich auf die Freiheit der Be-\n\n\n                                                       - 48 -\n\n                            - 48 -\n\n\nrufsausübung, die zudem in ihrer speziellen Funktion, Grundla-\n\nge auch der wirtschaftlichen Lebensführung zu sein (vgl. BVer-\n\nfGE 101, 331 <346 f.>), nicht erheblich betroffen ist. Demge-\n\ngenüber sind die mit dem Verbot des § 49 b Abs. 2 BRAO a.F.\n\nverfolgten Interessen des Gemeinwohls - insbesondere mit Blick\n\nauf das durch sie berührte Interesse an einer funktionierenden\n\nRechtspflege - im Grundsatz gewichtig genug, um die Zumutbar-\n\nkeit der Beeinträchtigung der Berufsfreiheit zu begründen.\n\n\n\n  bb) Unangemessen ist das Verbot nach § 49 b Abs. 2 BRAO a.F.   92\n\njedoch insoweit, als es keine Ausnahmen zulässt und damit\n\nselbst dann zu beachten ist, wenn der Rechtsanwalt mit der\n\nVereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Um-\n\nständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die\n\ndiesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.\n\n\n\n  (1) Obwohl unter ähnlichen Voraussetzungen § 49 b Abs. 1       93\n\nSatz 2 BRAO im Interesse des Mandanten eine Ausnahme vom Ver-\n\nbot der Gebührenunterschreitung nach Erledigung des Auftrages\n\nvorsieht und vor Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts\n\nselbst die gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO a.F. festgestellten\n\nStandesrichtlinien in § 52 Abs. 2 für Ausnahmefälle die Ver-\n\neinbarung eines Erfolgshonorars im engeren Sinne erlaubten,\n\nhat der Gesetzgeber - ungeachtet seiner Zielsetzung, „im we-\n\nsentlichen Regelungen der früheren Richtlinien in Gebührenfra-\n\ngen“ umzusetzen (vgl. BTDrucks 12/4993, S. 31) - für das ge-\n\n\n                                                       - 49 -\n\n                            - 49 -\n\n\nsetzliche Verbot jede Ausnahme ausgeschlossen. Während auf der\n\nGrundlage der zuvor geltenden Standesrichtlinien zwar keine\n\nStreitanteilsvergütung, wohl aber ein Erfolgshonorar in ande-\n\nrer Form etwa dann vereinbart werden durfte, wenn der Auftrag-\n\ngeber erst durch den erfolgreichen Abschluss des Mandats in\n\ndie Lage versetzt wurde, dem Rechtsanwalt eine angemessene\n\nVergütung zu zahlen (vgl. Hummel, in: Lingen-\n\nberg/Hummel/Zuck/Eich, a.a.O., § 52 Rn. 16, 23), ist diese\n\nMöglichkeit im geltenden Recht verstellt.\n\n\n\n  (2) Dieses strikte, ausnahmslose Verbot einer erfolgsbasier-   94\n\nten Vergütung beeinträchtigt nicht nur die Vertragsfreiheit\n\nder Rechtsanwälte und ihrer Auftraggeber, es führt auf Grund\n\nseines umfassenden Geltungsanspruchs vielmehr auch zu nachtei-\n\nligen Folgen für die Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte\n\ndes Einzelnen.\n\n\n\n  (a) Für die Wahrnehmung und Durchsetzung von Rechten ist es    95\n\nim Rechtsstaat aus Gründen der Chancen- und Waffengleichheit\n\nvon maßgeblicher Bedeutung, dass sich der Einzelne der Unter-\n\nstützung durch Rechtsanwälte versichern kann (vgl. BVerfGE\n\n110, 226 <252> m.w.N.). Bei der Entscheidung der Rechtsuchen-\n\nden über die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist die Kos-\n\ntenfrage von maßgebender Bedeutung (vgl. die Prog-\n\nnos/Infratest-Studie „Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen\n\n- Zugangsschwellen, Beratungsbedarf und Anwaltsimage“, veröf-\n\n\n                                                       - 50 -\n\n                            - 50 -\n\n\nfentlicht von Wettmann/Jungjohann, 1989, S. 34). Zwar können\n\ndie von der Rechtsordnung eröffneten Möglichkeiten, Beratungs-\n\nhilfe im außergerichtlichen Bereich und Prozesskostenhilfe in\n\nGerichtsverfahren in Anspruch zu nehmen, die Verwirklichung\n\ndes Rechtsschutzes zugunsten unbemittelter Rechtsuchender för-\n\ndern. Die Bewilligung einer solchen Unterstützung ist jedoch\n\nvon engen wirtschaftlichen Voraussetzungen abhängig (vgl.\n\n§ 115 ZPO; § 1 Abs. 2 BerHG). Vor diesem Hintergrund können\n\nauch Rechtsuchende, die auf Grund ihrer Einkommens- und Vermö-\n\ngensverhältnisse keine Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe\n\nbeanspruchen können, vor der Entscheidung stehen, ob es ihnen\n\ndie eigene wirtschaftliche Lage vernünftigerweise erlaubt, die\n\nfinanziellen Risiken einzugehen, die angesichts des unsicheren\n\nAusgangs der Angelegenheit mit der Inanspruchnahme qualifi-\n\nzierter rechtlicher Betreuung und Unterstützung verbunden\n\nsind. Nicht wenige Betroffene werden das Kostenrisiko auf\n\nGrund verständiger Erwägungen scheuen und daher von der Ver-\n\nfolgung ihrer Rechte absehen. Für diese Rechtsuchenden ist das\n\nBedürfnis anzuerkennen, das geschilderte Risiko durch Verein-\n\nbarung einer erfolgsbasierten Vergütung zumindest teilweise\n\nauf den vertretenden Rechtsanwalt zu verlagern. Anders als der\n\neinzelne Rechtsuchende ist er auf Grund der Vielzahl der Man-\n\ndate zur Diversifikation der Kostenrisiken in der Lage und\n\nkann nicht zuletzt deshalb diese besser tragen.\n\n\n\n\n                                                       - 51 -\n\n                            - 51 -\n\n\n  (b) Das Interesse der Rechtsuchenden und ihr Drängen auf ei-   96\n\nne Risikoverlagerung werden an der vergleichsweise hohen Zahl\n\nvon 8 % der befragten Rechtsanwälte erkennbar, die bei einer\n\nempirischen Untersuchung zur Vergütungspraxis der deutschen\n\nAnwaltschaft im Frühjahr 2005 einräumten, sich trotz des gel-\n\ntenden Verbotes fallbezogen auf Erfolgshonorare einzulassen\n\n(vgl. Hommerich/Kilian, Vergütungsvereinbarungen deutscher\n\nRechtsanwälte, 2006, S. 103). Noch deutlicher wird das Inte-\n\nresse an Vereinbarungen über erfolgsbasierte Anwaltshonorare\n\nangesichts der Existenz und des wirtschaftlichen Erfolges von\n\nProzessfinanzierungsunternehmen, die gegen einen Anteil des\n\nerstrittenen Betrages sämtliche Kosten der Rechtsdurchsetzung\n\nübernehmen und im Misserfolgsfall mit diesen Aufwendungen al-\n\nlein belastet bleiben. Nach Schätzungen solcher Unternehmen\n\nbeträgt das Volumen der aus finanziellen Gründen nicht geführ-\n\nten Prozesse jährlich insgesamt zwischen 2 und 6 Milliarden\n\nEuro (vgl. Siebert/Rohleder <Forschungsstelle Finanzierung von\n\nGerichtsprozessen, Humboldt-Universität zu Berlin>, Historie\n\nder Prozessfinanzierung in Deutschland, http://www.pkf.hu-\n\nberlin.de, Abdruck in Beilage zum Handelsblatt vom 2. November\n\n2005). Hierbei lässt die Möglichkeit der Prozessfinanzierung\n\ndurch Dritte ebenso wenig wie die Möglichkeit des Abschlusses\n\neiner Rechtsschutzversicherung das Bedürfnis nach einer Risi-\n\nkoverlagerung durch anwaltliche Erfolgshonorare entfallen.\n\nWährend der Versicherungsschutz durch Zahlung von Prämien er-\n\n\n\n\n                                                       - 52 -\n\n                            - 52 -\n\n\nkauft werden muss, die nicht immer aufgebracht werden können\n\noder wirtschaftlich sinnvoll sind, und zudem bestimmte Rechts-\n\nangelegenheiten typischerweise vom Versicherungsschutz ausge-\n\nschlossen werden, sind die Angebote der Prozessfinanzierungs-\n\nunternehmen nicht für alle Rechtsangelegenheiten gleichermaßen\n\ngeeignet. Sie richten sich bevorzugt nicht an Private, sondern\n\nan kleinere und mittelständische Unternehmen sowie Freiberuf-\n\nler und setzen regelmäßig einen größeren Streitwert voraus\n\n(vgl. Siebert/Rohleder, a.a.O.). Zudem entstehen durch die\n\nEinschaltung eines Dritten zur Prozessfinanzierung zusätzliche\n\nKosten, die den Rechtsuchenden belasten.\n\n\n\n  (3) Vor diesem Hintergrund erweist sich das Verbot anwaltli-   97\n\ncher Erfolgshonorare als Hindernis für den Zugang zum Recht,\n\nwenn ein Rechtsuchender auf Grund seiner wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse das Risiko, im Misserfolgsfall mit den Kosten quali-\n\nfizierter anwaltlicher Unterstützung belastet zu bleiben,\n\nnicht oder zumindest nicht vollständig zu tragen vermag, und\n\nihn dies davon abhält, seine Rechte zu verfolgen. Der Gesetz-\n\ngeber verfehlt hier nicht nur sein Ziel, durch das Verbot des\n\nErfolgshonorars insbesondere die anwaltliche Unabhängigkeit\n\nsowie das Vertrauensverhältnis zum Anwalt zu sichern und auf\n\ndiese Weise auch im Interesse der Rechtsuchenden einen Beitrag\n\nzur Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu leisten. Das Verbot\n\nbewirkt vielmehr den gegenteiligen Effekt, indem es den Ein-\n\nzelnen daran hindert, die ihm garantierte Vertragsfreiheit\n\n\n                                                       - 53 -\n\n                            - 53 -\n\n\nwahrzunehmen und eine Vereinbarung abzuschließen, die ihm bei\n\nverständiger Einschätzung der Kostenrisiken die Inanspruchnah-\n\nme von Rechtsschutz erst eröffnet. Die Unzulässigkeit anwalt-\n\nlicher Erfolgshonorare fördert hier nicht die Rechtsschutzge-\n\nwährung, sondern erschwert den Weg zu ihr. Der Gesetzgeber hat\n\nnicht beachtet, dass auch eine an sich gerechtfertigte Rege-\n\nlung nicht so gestaltet werden darf, dass sie in ihren tat-\n\nsächlichen Auswirkungen tendenziell dazu führt, Rechtsschutz\n\nvornehmlich nach Maßgabe wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit\n\nzu eröffnen (vgl. BVerfGE 50, 217 <231>).\n\n\n\n  (4) Angesichts dieser ungünstigen Auswirkungen für die Inte-   98\n\nressen der Allgemeinheit wird das Gewicht der Vorteile eines\n\nausnahmslosen Verbotes so weit gemindert, dass nicht in jedem\n\nFall ein angemessenes Verhältnis gegenüber dem Maß der Belas-\n\ntung der einzelnen Rechtsanwälte besteht. Der Eingriff in die\n\ngrundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Rechtsanwälte\n\nverletzt in dieser Hinsicht das Übermaßverbot.\n\n\n\n  Die nachteiligen Folgen des ausnahmslosen Verbotes führen in   99\n\nden geschilderten Fallkonstellationen nicht nur dazu, dass das\n\nim Vordergrund stehende Gemeinwohlziel einer funktionierenden\n\nRechtspflege deutlich verfehlt wird; die Regelung erweist sich\n\nvielmehr unter den geschilderten Umständen für die Rechts-\n\nschutzgewährung sogar als dysfunktional.\n\n\n\n\n                                                       - 54 -\n\n                            - 54 -\n\n\n  Die Einschätzung des ausnahmslosen Verbotes als unangemessen   100\n\nscheitert nicht daran, dass namentlich mit dem Institut der\n\nProzesskostenhilfe die notwendigen Vorkehrungen getroffen\n\nsind, um auch Unbemittelten den von Art. 3 Abs. 1 GG in Ver-\n\nbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebotenen Zugang zu den\n\nGerichten zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>). Bei\n\nder Regelung dieser staatlichen Leistung kann sich der Gesetz-\n\ngeber auf eine weitgehende Angleichung der Situation von Be-\n\nmittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes be-\n\nschränken, wobei ihm hinsichtlich des Ausmaßes der Angleichung\n\nein Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 78, 104 <118>).\n\nIm vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Begründung\n\nvon Leistungsrechten des Einzelnen gegenüber dem Staat, son-\n\ndern um die Rechtfertigung eines staatlichen Eingriffs in die\n\nvon der Verfassung garantierte Berufsfreiheit. Hierüber ist -\n\nauch mit Blick auf die Vertragsfreiheit als eigenverantwortli-\n\ncher Gestaltung von Rechtsbeziehungen - unter strikter Beach-\n\ntung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu befinden (vgl.\n\nBVerfGE 93, 213 <235> m.w.N.).\n\n\n\n  (5) Die Annahme der Unangemessenheit wird durch weitere        101\n\nÜberlegungen gestützt.\n\n\n\n  (a) Da der Schutz der Rechtsuchenden vor Übervorteilung auf    102\n\nandere Weise erreicht werden kann, erlangt dieser Gesichts-\n\npunkt im Rahmen der Gesamtabwägung nicht ein solches Gewicht,\n\n\n                                                       - 55 -\n\n                            - 55 -\n\n\ndass ein unbedingtes Verbot angemessen erscheint. Die spezifi-\n\nschen Probleme des Verbraucherschutzes, die sich mit der Ver-\n\neinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung verbinden lassen,\n\nwerden auf die Befürchtung gestützt, die asymmetrische Infor-\n\nmationsverteilung zu Gunsten des Rechtsanwalts ermögliche die-\n\nsem, durch unzutreffende Darstellung der Erfolgsaussichten\n\noder übertriebene Schilderung des zu erwartenden Arbeitsauf-\n\nwandes eine unangemessen hohe Vergütung zu erreichen. Der von\n\nihm angenommenen Gefahr einer Übervorteilung kann der Gesetz-\n\ngeber allerdings - wie bereits angedeutet (vgl. oben B I 2 c\n\nbb <1>) - in anderer Weise als im Wege eines ausnahmslosen\n\nVerbotes etwa dadurch hinreichend effektiv entgegentreten,\n\ndass er als Voraussetzung einer wirksamen Erfolgshonorarver-\n\neinbarung die Erfüllung von Informationspflichten zu Gunsten\n\ndes Mandanten verlangt. So könnten nicht nur - wie schon jetzt\n\nin § 4 Abs. 1 RVG vorgesehen - die Schriftform und die Tren-\n\nnung von der Vollmachtsurkunde zur Wirksamkeitsvoraussetzung\n\nbestimmt werden, sondern auch der schriftliche Nachweis einer\n\nAufklärung über die Höhe der im konkreten Fall möglichen ge-\n\nsetzlichen Vergütung und - vergleichbar mit Regelungen im eng-\n\nlischen Recht (vgl. dazu Kilian, a.a.O., S. 418) oder in den\n\nVereinigten Staaten von Amerika (vgl. dazu Breyer, a.a.O., S.\n\n44) - die Darlegung der genauen Berechnungsmethode der er-\n\nfolgsbasierten Vergütung. Dies würde der Gefahr entgegenwir-\n\nken, dass sich Mandanten vorschnell und ohne Kenntnis über die\n\n\n\n\n                                                       - 56 -\n\n                            - 56 -\n\n\nAlternativen auf möglicherweise überhöhte Erfolgshonorarver-\n\neinbarungen einlassen. Der Rechtsordnung sind vergleichbare\n\nVorschriften im Interesse des Verbraucherschutzes nicht fremd,\n\nwie etwa § 492 BGB für Verbraucherdarlehensverträge oder § 312\n\nc BGB für Fernabsatzverträge zeigen (vgl. Kilian, a.a.O., S.\n\n366).\n\n\n\n  (b) Ferner gibt es keinen überzeugenden Grund, die Vereinba-   103\n\nrung eines Erfolgshonorars speziell in Form einer Streitan-\n\nteilsvergütung als Möglichkeit der Risikoverlagerung auszu-\n\nschließen (zur Diskussion um das Fehlen eines sachlichen Grun-\n\ndes für ein Verbot der quota litis im englischen Recht vgl.\n\nBreyer, a.a.O., S. 41 in Fn. 130) und an dem ausnahmslos gel-\n\ntenden Verbot für den Fall einer quota litis festzuhalten.\n\nMaßgebende Unterschiede hinsichtlich des Umfangs des Interes-\n\nsengleichklangs sind bei typisierender Betrachtung nicht aus-\n\nzumachen. So wird zwar durch die Vereinbarung einer quota li-\n\ntis die Vergütung des Rechtsanwalts nicht nur dem Grunde, son-\n\ndern auch der Höhe nach vom Erfolg abhängig gemacht. Dass dies\n\naber nicht zwingend zu einem zusätzlich intensivierten Inte-\n\nresse des Rechtsanwalts an einem Erfolg seiner Tätigkeit füh-\n\nren muss, zeigt etwa der Fall eines spekulativen Honorars, bei\n\ndem ein in bestimmter Weise vereinbarter Erfolg hinsichtlich\n\nder anwaltlichen Vergütung über alles oder nichts entscheidet.\n\nLetztlich handelt es sich über alle Formen der erfolgsbasier-\n\nten Vergütung hinweg nur um graduelle Unterschiede der von der\n\n\n                                                       - 57 -\n\n                            - 57 -\n\n\nindividuellen Vereinbarung abhängigen Interessenparallelität,\n\nohne dass eine Grenze zwischen den übrigen Formen des Erfolgs-\n\nhonorars und der Streitanteilsvergütung ausgemacht werden\n\nkann, bei deren Überschreitung ein Rechtsanwalt seine Geset-\n\nzestreue und seine Integrität eher aufgäbe.\n\n\n\n                              II.\n\n\n\n  1. Die Verfassungswidrigkeit des Verbotes beschränkt sich      104\n\nnicht auf § 49 b Abs. 2 BRAO a.F., sondern erfasst auch die\n\nwortgleiche Regelung des § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO in der seit\n\ndem 1. Juli 2004 geltenden Fassung (vgl. BVerfGE 113, 1 <27>\n\nm.w.N.). Allerdings führt die Verfassungswidrigkeit dieser\n\nVorschriften nicht zu deren Nichtigkeit; denn dem Gesetzgeber\n\nstehen für die gebotene Neuregelung mehrere Möglichkeiten zur\n\nVerfügung (vgl. BVerfGE 77, 308 <337>; 84, 168 <186 f.>).\n\n\n\n  Ursache des Verfassungsverstoßes ist das Fehlen eines Aus-     105\n\nnahmetatbestandes für das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare.\n\nDer Gesetzgeber kann dieses Regelungsdefizit dadurch beseiti-\n\ngen, dass er zwar an dem Verbot grundsätzlich festhält, jedoch\n\nin Anlehnung an § 49 b Abs. 1 Satz 2 BRAO einen Ausnahmetatbe-\n\nstand zumindest für die Fälle eröffnet, in denen auf Grund der\n\nwirtschaftlichen Situation des Auftraggebers bei verständiger\n\nBetrachtung erst die Vereinbarung einer erfolgsbasierten Ver-\n\ngütung die Inanspruchnahme qualifizierter anwaltlicher Hilfe\n\n\n                                                       - 58 -\n\n                            - 58 -\n\n\nermöglicht. Hierbei kann es der Gesetzgeber für solche Rechts-\n\nangelegenheiten bei dem uneingeschränkten Verbot belassen, in\n\ndenen namentlich auf dem Gebiet des Familien- oder Strafrechts\n\nund in weiten Bereichen des öffentlichen Rechts keine Vermö-\n\ngenswerte generiert werden, die den Auftraggeber erst in die\n\nLage versetzen, seine Anwaltskosten zu begleichen. Zum Schutz\n\nder Vermögensinteressen der Rechtsuchenden und zum Schutz des\n\nVertrauens in die Anwaltschaft kann außerdem die Wirksamkeit\n\nder Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Erfüllung ver-\n\ngütungsbezogener Informationspflichten gegenüber dem Mandanten\n\nabhängig gemacht werden (vgl. oben B I 2 d bb <5> <b>).\n\nSchließlich ist der Gesetzgeber nicht gehindert, dem verfas-\n\nsungswidrigen Regelungsdefizit dadurch die Grundlage zu ent-\n\nziehen, dass das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare - ent-\n\nsprechend der beabsichtigten Regelung für die Beratungstätig-\n\nkeiten der Wirtschaftsprüfer (vgl. Art. 1 Nr. 30 des Entwurfs\n\neines Gesetzes zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform\n\nberufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung,\n\nBTDrucks 16/2858, S. 9) - völlig aufgegeben oder an ihm nur\n\nnoch unter engen Voraussetzungen, wie etwa im Fall unzulängli-\n\ncher Aufklärung des Mandanten, festgehalten wird.\n\n\n\n  2. Für den Erlass einer verfassungsgemäßen Neuregelung steht     106\n\ndem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2008 zur Verfü-\n\ngung. Bis zur Neuregelung bleiben § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. und\n\n§ 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO anwendbar. Zwar hat die Entscheidung\n\n\n                                                          - 59 -\n\n                            - 59 -\n\n\ndes Bundesverfassungsgerichts, die eine Regelung für unverein-\n\nbar mit dem Grundgesetz erklärt, grundsätzlich zur Folge, dass\n\ndie Anwendbarkeit der betroffenen Normen ausgeschlossen ist\n\n(vgl. BVerfGE 61, 319 <356>; 100, 104 <136>). Ausnahmsweise\n\nsind verfassungswidrige Vorschriften aber weiter anzuwenden,\n\nwenn es die Besonderheit der für verfassungswidrig erklärten\n\nNorm notwendig macht, die Vorschrift als Regelung für die\n\nÜbergangszeit fortbestehen zu lassen, damit in dieser Zeit\n\nnicht ein Zustand entsteht, der von der verfassungsmäßigen\n\nOrdnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (vgl. BVer-\n\nfGE 92, 53 <73>; 111, 191 <224> m.w.N.). Diese Voraussetzung\n\nist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Unanwendbarkeit des Ver-\n\nbotes hätte zur Folge, dass anwaltliche Erfolgshonorare ohne\n\njede Einschränkung vereinbart werden könnten. Hiernach wäre\n\ninsbesondere die Erfüllung von Informationspflichten nicht\n\nWirksamkeitsvoraussetzung solcher Vereinbarungen, weshalb sich\n\netwa das vom Gesetzgeber auch aus Gründen einer funktionieren-\n\nden Rechtspflege in den Blick genommene legitime Ziel des Man-\n\ndantenschutzes (vgl. oben B I 2 a bb) nicht mehr erreichen\n\nließe.\n\n\n\n                             III.\n\n\n\n  1. Da das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare      107\n\nweiterhin anwendbar bleibt, kann die zur Ahndung eines Versto-\n\nßes gegen dieses Verbot im Fall des Mandats S. ausgesprochene\n\n\n                                                       - 60 -\n\n                            - 60 -\n\n\nberufsgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin verfas-\n\nsungsrechtlich nicht beanstandet werden.\n\n\n\n  2. Im Ergebnis nichts anders gilt, soweit sich die berufsge-   108\n\nrichtliche Ahndung hinsichtlich des Mandats N., das vor In-\n\nKraft-Treten des § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. übernommen wurde,\n\nnicht auf das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare,\n\nsondern auf die Generalklausel des § 43 BRAO in Verbindung mit\n\ndem - ausnahmslos geltenden - Verbot der Streitanteilsvergü-\n\ntung in § 52 Abs. 3 der früheren Standesrichtlinien stützt.\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat zwar mit Beschlüssen vom\n\n14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 und 76, 196) ausgesprochen,\n\ndass die anwaltlichen Standesrichtlinien künftig weder als\n\nnormative Regelung der anwaltlichen Berufspflichten noch als\n\nrechtserhebliches Hilfsmittel zur Konkretisierung der General-\n\nklausel in Betracht kommen. Es hat jedoch die Notwendigkeit\n\nanerkannt, dass für eine Übergangszeit - die hier bis zum Er-\n\nlass des § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. im Jahre 1994 andauerte -\n\nauch weiterhin auf die Standesrichtlinien zur Konkretisierung\n\ndes § 43 BRAO zurückgegriffen werden konnte, soweit dies zur\n\nAufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege uner-\n\nlässlich war (vgl. BVerfGE 76, 171 <189 f.>). Diese Vorausset-\n\nzung ist vorliegend zu bejahen; denn ohne Heranziehung des\n\nVerbotes der Streitanteilsvergütung in § 52 Abs. 3 der frühe-\n\nren Standesrichtlinien wäre mangels einer anderweitigen Rege-\n\nlung der im Allgemeininteresse liegende Schutz der Mandanten\n\n\n                                                       - 61 -\n\n                            - 61 -\n\n\nvor Übervorteilung nicht zu erreichen, mit dem auch das Ver-\n\ntrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant gewahrt und da-\n\nmit ein Beitrag zur Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ge-\n\nleistet werden soll (vgl. oben B I 2 a bb). Das Regelungsdefi-\n\nzit des Verbotes der Streitanteilsvergütung in den Standes-\n\nrichtlinien, das ebenfalls keine Ausnahme vorsah, kann ebenso\n\nwenig wie bei der späteren gesetzlichen Regelung in § 49 b\n\nAbs. 2 BRAO a.F. und § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO einer Fortgel-\n\ntung während der Übergangszeit entgegenstehen.\n\n\n\n                              IV.\n\n\n\n  Entsprechend dem Umfang des Erfolges der Verfassungsbe-        109\n\nschwerde hat die Bundesrepublik Deutschland der Beschwerdefüh-\n\nrerin gemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG die Hälfte ihrer notwendigen\n\nAuslagen zu erstatten.\n\n\n\n  Die Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen.               110\n\n\n\n\n      Papier              Steiner         Hohmann-Dennhardt\n\n\n   Hoffmann-Riem           Bryde                 Gaier\n\n\n           Eichberger                Schluckebier\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-12/1-bvr-2576-04","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":21},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"BeratHiG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BeratHiG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-12/1-bvr-2576-04","retrieved":"2026-07-10 10:55:38.196337+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-12-12/1-bvr-2576-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2006-12-12","dockets":["1 BvR 2576/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20061212.1bvr257604","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20061212.1bvr257604"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-12/1-bvr-2576-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. § 49 b Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung\n       in der Fassung vom 2. 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