{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20061205.1bvr218606","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2006-12-05","aktenzeichen":"1 BvR 2186/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2186/06 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\n\n1.          des Herrn Dr. W...,\n\n2.          des Herrn U...,\n\n3.          des Herrn E...,\n\n4.          der Frau Dr. R...,\n\n5.          der Frau A...,\n\n6.          der Frau B...,\n\n7.          des Herrn B...,\n\n8.          des Herrn B...,\n\n9.          der Frau B...,\n\n10.         des Herrn C...,\n\n11.         der Frau G...,\n\n12.         des Herrn H...,\n\n13.         des Herrn H...,\n\n14.         des Herrn L...,\n\n15.         der Frau S...,\n\n16.         der Frau B...,\n\n17.         der Frau D...,\n\n18.         der Frau F...,\n\n19.         der Frau G...,\n\n20.         des Herrn M...,\n\n\n\n\n                                        1/13\n\n21.          der Frau M...,\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Friedhelm Hufen,\n                    Backhaushohl 62, 55128 Mainz -\ngegen Art. 1 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen\n      und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. April 2006\n      (BGBl I S. 900)\n\nhier:   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                 des Präsidenten Papier,\n                                 des Richters Steiner,\n                                 der Richterin Hohmann-Dennhardt,\n                                 und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                 Bryde,\n                                 Gaier,\n                                 Eichberger,\n                                 Schluckebier\n\nam 5. Dezember 2006 beschlossen:\n\nDas In-Kraft-Treten von Artikel 1 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. April\n2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 900) wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, insoweit einstweilen\nausgesetzt, als Personen, die Verrichtungen an Hufen zum Zweck des Schutzes,\nder Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung vornehmen, ohne dabei\neinen Eisenbeschlag anzubringen, sowie Personen und Einrichtungen, die zu solchen Verrichtungen ausbilden, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfen\nwerden. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen für das Verfahren über die einstweilige Anordnung zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer wenden sich mit dem Antrag            1\nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der damit verbundenen Verfassungsbeschwerde als praktizierende oder zukünftige Huftechniker und Hufpfleger sowie als\nBetreiber von Schulen für Hufpflege und Huftechnik gegen die Unterwerfung ihrer beruflichen Tätigkeiten unter das neue Hufbeschlaggesetz, das zum 1. Januar 2007 in\nKraft treten soll.\n\n\n                                        2/13\n\n  1. Zum Schutz des Pferdehufs gegen übermäßige Belastung werden Hufeisen verwendet, die auf den Huf genagelt werden. Diese Schutzmaßnahmen haben sich\nnach dem Ende des Zweiten Weltkrieges mit dem weitgehenden Verlust der Funktion\nvon Pferden als Zug-, Last- und Nutztieren und der Verwendung neuer Beschlagmaterialien erheblich weiterentwickelt. Mit der zunehmenden Bedeutung von Pferden als\nFreizeit- und Sporttieren stellte sich der Eisenbeschlag als nicht mehr unbedingt geboten, teilweise auch als nicht mehr erwünscht dar. So entwickelten sich alternative\nFormen der Hufversorgung und des Hufbeschlags. Unter die Berufsbezeichnung\n„Hufpfleger“ fällt die Hufversorgung ausschließlich von Barhufpferden, also Pferden\nohne Hufschutz oder mit lediglich temporärem Hufschutz wie Hufschuhen. Als „Huftechniker“ werden demgegenüber Spezialisten für alle Arten der Hufhilfsmittel und\ndes Hufschutzes mit Ausnahme des - dem Hufbeschlagschmied vorbehaltenen - Eisenbeschlags bezeichnet. Das Betätigungsfeld des Huftechnikers umfasst neben der\nHufbearbeitung das Anbringen von Kunststoff- und Aluminiumbeschlägen, das Anbringen von Klebeschuhen, das Anpassen von Hufschuhen sowie die Hufreparatur\nmit Kunsthornen oder anderen Hufersatzmaterialien.\n\n 2. a) Nach § 1 Abs. 1 des bis heute gültigen Gesetzes über den Hufbeschlag vom         3\n20. Dezember 1940 (RGBl I 1941, S. 3; im Folgenden: HufBeschlG 1940) ist „zur\nAusübung des Huf- und Klauenbeschlags“ die Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied erforderlich. Wer ohne diese Anerkennung den Huf- oder Klauenbeschlag ausübt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 HufBeschlG 1940).\n\n Auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 4 HufBeschlG 1940 erging            4\ndie ebenfalls bis heute gültige Verordnung über den Hufbeschlag vom 31. Dezember\n1940 (RGBl I 1941, S. 4; im Folgenden: HufBeschlV 1940). Sie regelt im Einzelnen\ndie Ausbildung und Prüfung für die Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied\n(§§ 1 ff. HufBeschlV 1940). Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich neben anderem auf die Abnahme der alten Hufeisen und die vollständige Ausführung des neuen Beschlags an einem Vorder- und einem Hinterhuf mit selbstgefertigten Hufeisen\n(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 HufBeschlV 1940). Die Verordnung trifft außerdem Bestimmungen\nüber Hufbeschlaglehrschmieden (§§ 12 ff. HufBeschlV 1940), die staatlich anerkannt\nsein müssen. An diesen unterrichten geprüfte Hufbeschlaglehrmeister, deren eigene\nAusbildung und Prüfung ebenfalls in der Verordnung geregelt werden (§§ 18 ff. Huf-BeschlV 1940).\n\n 1965 wurde diese Verordnung ergänzt durch eine weitere, ebenfalls bis heute gültige Verordnung über den Hufbeschlag vom 14. Dezember 1965 (BGBl I S. 2095; im\nFolgenden: HufBeschlV 1965). Sie gilt für die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen einschließlich der Betriebe der\nLandwirtschaft sowie bei der Bundeswehr und der Bundespolizei. Die Verordnung\nbeschränkt sich auf Bestimmungen über die Prüfung zum Hufbeschlagschmied\n(§§ 2 ff. HufBeschlV 1965).\n\n b) Am 19. April 2006 erging als Artikel 1 des Gesetzes über die Reform hufbe-          6\n\n\n\n                                         3/13\n\nschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften\n(BGBl I S. 900) ein neues Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG; im Folgenden: HufBeschlG 2006), das am 1. Januar\n2007 in Kraft treten und das Gesetz aus dem Jahr 1940 ablösen soll. Auch die\nbeiden Hufbeschlagverordnungen sollen außer Kraft treten, sobald Rechtsverordnungen nach dem neuen Gesetz erlassen sind. Einer entsprechenden Verordnung\nüber den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV; im\nFolgenden: HufBeschlV 2006) stimmte der Bundesrat am 24. November 2006 nach\nMaßgabe einiger Änderungen gemäß Art. 80 Abs. 2 GG zu (vgl. BRDrucks 713/06\n<Beschluss>).\n\n  § 2 Nr. 1 HufBeschlG 2006 enthält erstmals eine Legaldefinition des Hufbeschlags,     7\nnämlich als „die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung“, mit Ausnahme tierärztlicher Behandlungen und der „üblichen, alltäglichen Reinigungs- und Pflegearbeiten an Hufen“ (§ 1 Abs. 2 HufBeschlG 2006). Eine hiernach als Hufbeschlag\neinzuordnende Tätigkeit darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden ausgeübt werden (§ 3 Abs. 1 HufBeschlG 2006). Diese Anerkennung setzt Zuverlässigkeit, eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine erfolgreiche\nPrüfung und insbesondere eine zweijährige sozialversicherungspflichtige hauptberufliche Beschäftigung bei einem Hufbeschlagschmied voraus, der wiederum seit mindestens drei Jahren anerkannt und tätig sein muss (§ 4 Abs. 1 HufBeschlG 2006).\n\n Hufbeschlagschulen dürfen zukünftig nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind (§ 6 Abs. 1 HufBeschlG 2006). Die näheren Voraussetzungen regelt § 6\nAbs. 2 HufBeschlG 2006, insbesondere müssen „ausreichend“ Hufbeschlaglehrschmiede beschäftigt werden (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 HufBeschlG 2006). Hufbeschlaglehrschmiede wiederum müssen ebenfalls staatlich anerkannt sein; dies setzt insbesondere eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Hufbeschlagschmied und eine\nerfolgreich abgelegte Prüfung voraus (vgl. § 5 Abs. 1 HufBeschlG 2006). § 9 HufBeschlG 2006 erklärt die Tätigkeit als Hufbeschlagschmied, Hufbeschlaglehrschmied\noder Betreiber einer Hufbeschlagschule ohne die entsprechende Anerkennung zur\nOrdnungswidrigkeit.\n\n Gemäß § 10 Abs. 1 HufBeschlG 2006 gelten die früheren Anerkennungen für Hufbeschlagschmiede und Hufbeschlaglehrmeister als Anerkennungen nach dem neuen\nHufbeschlaggesetz fort. § 10 Abs. 2 HufBeschlG 2006 erlaubt auch im Übrigen die\nFortsetzung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit, „ausgenommen die dauerhafte Anbringung von Huf- oder Klauenschutzmaterialien“ (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Huf-BeschlG 2006).\n\n 3. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind als Huftechniker oder          10\nBetreiber, Lehrerinnen und gegenwärtige oder zukünftige Schülerinnen und Schüler\nvon Ausbildungseinrichtungen für Hufpflege und Huftechnik Anhänger alternativer\nMethoden der Hufversorgung.\n\n\n\n                                        4/13\n\n  Die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) betreiben Schulen für Hufpflege und Huftechnik,       11\ndie Beschwerdeführerinnen zu 4) und 5) sind Lehrerinnen an solchen Schulen. Die\nBeschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 6) bis 15) sind praktizierende Huftechniker. Die Beschwerdeführerinnen zu 16) bis 19) und der Beschwerdeführer zu\n20) beabsichtigen, eine Ausbildung im Bereich der Hufpflege oder Huftechnik zu beginnen und wollen hierzu Hufpflegeschulen besuchen; die Beschwerdeführerin zu\n21) ist bereits Schülerin an einer Hufpflegeschule.\n\n 4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 und Art. 3 GG.\n\n Bei dem Beruf des Huftechnikers handele es sich gegenüber dem des Hufbeschlagschmieds um einen neuen, völlig eigenständigen Beruf. Auch das Berufsbild des Hufpflegers sei zwischenzeitlich staatlich anerkannt (unter Hinweis auf die Verordnung\ndes Freistaats Bayern vom 23. Juni 1995 über die Fortbildungsprüfung zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin Hufpflege <BayGVBl S. 340>). Sowohl der Beruf des\nHuftechnikers und des Hufpflegers als auch die lehrende Tätigkeit der Hufpflegeschulen als entsprechende Ausbildungsstätten unterfielen wie auch die Ausbildung\nan diesen Schulen dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n  Durch die Verbotsnormen von § 3 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 HufBeschlG 2006 werde          14\nin die Freiheit der Berufswahl eingegriffen. Der Beruf des Huftechnikers werde auf\nGrund gesetzlicher Regelung geschlossen. Wer auf dem Gebiet der Huftechnik tätig\nsein wolle, müsse künftig die Hufbeschlagprüfung im Sinne des § 4 HufBeschlG 2006\nabsolviert haben. Entsprechendes gelte für die Ausbildungsstätten mit ihrer nun vorgesehenen Monopolisierung durch Huflehrschmiede und Hufbeschlagschulen. Den\nSchülern alternativer Hufpflegeschulen werde verwehrt, nach Abschluss ihrer Ausbildung in ihrem gewählten Beruf tätig zu werden.\n\n  Dieser Eingriff in die Berufswahlfreiheit sei nicht gerechtfertigt. Dem Bundesgesetzgeber fehle bereits die Gesetzgebungszuständigkeit. Auch inhaltlich seien die Verbote des Hufbeschlaggesetzes nicht gerechtfertigt. Die Schließung ganzer Berufe und\nAusbildungsstätten bedürfe zu ihrer Rechtfertigung besonders wichtiger, anders nicht\nzu erreichender Gemeinwohlziele. Tierschutz und Qualitätssicherung könnten zwar\nsolche Ziele sein. Die Eignung der gesetzlichen Bestimmungen zur Erreichung dieser\nZiele sei jedoch höchst fraglich. Es sei schlechthin unverständlich, dass es angesichts der allgemeinen Entwicklung der Werkstoffe beim Hufbeschlag ausschließlich\nbei den traditionellen Methoden des Eisenbeschlags bleiben solle. Die neue gesetzliche Regelung sei außerdem nicht erforderlich. Huftechniker wollten keinen Hufeisenbeschlag ausführen, weil sie diesen aus grundsätzlichen Erwägungen ablehnten und\nbedürften daher auch nicht der entsprechenden Qualifikation. Schließlich sei die gesetzliche Neuregelung auch unverhältnismäßig. Weder sei es praktizierenden Huftechnikern zuzumuten, nachträglich die Anerkennung als Hufbeschlagschmied zu erwerben, noch sei es den Ausbildungsstätten zuzumuten, zu einem völlig anderen\nBeruf auszubilden, der ihrem eigenen Ansatz diametral entgegengesetzt wäre.\n\n\n\n                                          5/13\n\n Das Gesetz verstoße auch gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Hufschmiede und Huftechniker würden im Hinblick auf die Verrichtungen von Hufbeschlagschmieden vereinheitlichenden Tätigkeits- und Anerkennungsvoraussetzungen unterworfen, obwohl sie von ihrer Tätigkeit und Qualifikation her unterschiedlich\nausgerichtet seien. Schließlich würden die Beschwerdeführerinnen aus den Gruppen\nder Huftechniker und der Schülerinnen an Hufpflegeschulen in Art. 3 Abs. 2 und 3\nGG verletzt. Frauen seien rein körperlich kaum in der Lage, die extremen körperlichen Belastungen des traditionellen Hufschmiedberufs auf sich zu nehmen, während\nder Beruf des Huftechnikers konstitutionell und konditionell von weiblichen Personen\nbewältigt werden könne.\n\n  Trete das Gesetz wie vorgesehen zum 1. Januar 2007 in Kraft, so müssten die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) den Betrieb ihrer Schulen für Hufpflege und Huftechnik\nunverzüglich einstellen, bereits begonnene Ausbildungslehrgänge abbrechen und\nkönnten auch zukünftig keine Ausbildung im Bereich von Hufpflege und Huftechnik\nmehr anbieten. Damit müssten zugleich die Beschwerdeführerinnen zu 4) und 5) ihre\nTätigkeit als Lehrerinnen an Schulen für Hufpflege beenden und verlören damit ihren\nArbeitsplatz. Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes müssten auch die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 6) bis 15) ihre berufliche Tätigkeit als Huftechniker\neinstellen. Auch die Beschwerdeführerinnen zu 16) bis 19) und der Beschwerdeführer zu 20) könnten als zukünftige Auszubildende im Bereich von Hufpflege oder Huftechnik und als zukünftige Schülerinnen und Schüler einer Hufpflegeschule ihren angestrebten Beruf nicht erlernen. Die Beschwerdeführerin zu 21) müsste als Schülerin\neiner Hufpflegeschule ihre Ausbildung zum 1. Januar 2007 abbrechen, könnte den\nangestrebten Abschluss als Hufpflegerin nicht mehr erreichen und müsste Ausbildungsziel und Ausbildungsstätte wechseln.\n\n                                          II.\n Zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Bundesregierung durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, das Justizministerium\nMecklenburg-Vorpommern, die Niedersächsische Staatskanzlei und das Sächsische\nStaatsministerium der Justiz Stellung genommen.\n\n  Das Bundesministerium weist darauf hin, dass es sich bei der Versorgung von Hufen um eine Tätigkeit handele, die eine qualifizierte und umfassende Ausbildung erfordere und folglich den Angehörigen der Berufsgruppe der Hufbeschlagschmiede\nzulässigerweise vorbehalten werden könne. Den Bezeichnungen als „Hufpfleger“,\n„Hufheilpraktiker“, „Huforthopäde“ und „Huftechniker“ lägen demgegenüber keine\neinheitlichen und definierten Berufsbilder zugrunde. Vorliegend sei eine Situation entstanden, in der angesichts der Vielzahl willkürlich vom Berufsbild des Hufbeschlagschmieds abgespaltener Tätigkeitsbezeichnungen für Hufversorgungen die Einhaltung     der    erforderlichen   tiergesundheitlichen     und    tierschutzrechtlichen\nMindestanforderungen nicht mehr garantiert sei. Der Pferdebesitzer sei in aller Regel\n\n\n                                          6/13\n\nnicht in der Lage, situationsabhängig die richtige Entscheidung zu fällen und entweder den Barhufpfleger, den Huftechniker oder den Hufbeschlagschmied zu beauftragen. Daher werde der umfassend ausgewählte Experte, das heißt der Hufbeschlagschmied, gebraucht, der individuell im Einzelfall die fachgerechte Lösung zum Schutz\nder Tiergesundheit anbieten und umsetzen könne. Die für die Kontrolle und Registrierung tierschutzrelevanter Anzeigen zuständigen Länder hätten im Rahmen einer\nKurzanfrage mitgeteilt, dass amtlicherseits derzeit mindestens zehn Anzeigen wegen\nunsachgemäßer „Hufpflege“ bekannt seien. Hinter diesen Zahlen verberge sich jedoch eine hohe Dunkelziffer. Darüber hinaus habe das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit des Landes Niedersachsen mitgeteilt, seit Mitte\n2004 bestehe dort in 16 Fällen der Verdacht, im Tätigkeitsbereich der anerkannten\nHufbeschlagschmiede seien Personen tätig gewesen, die sich als Hufpfleger, Huftechniker, Hufbeschläger oder Hufschmied bezeichneten. Keines dieser Verfahren\nsei allerdings bislang mit der Verhängung eines Bußgeldes abgeschlossen worden.\n\n  Werde die Ausübung der Hufversorgung umfassend ausgebildeten, geprüften und               20\nstaatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden vorbehalten, so diene dies der Erreichung des Gemeinwohlziels eines besseren Tierschutzes, das im Grundgesetz in\nArt. 20 a als Staatsziel verankert sei. Zur Erreichung dieses überragend wichtigen\nGemeinwohlinteresses Tierschutz seien die Regelungen des zum 1. Januar 2007 in\nKraft tretenden Hufbeschlaggesetzes geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig. Für Personen, die bisher als so genannte Hufpfleger tätig gewesen seien, gestatte § 10 Abs. 2 HufBeschlG 2006 im Rahmen einer Übergangsregelung weiterhin und\nunbefristet die Fortsetzung ihrer Tätigkeit. Die Ausnahme der von so genannten Huftechnikern praktizierten dauerhaften Anbringung von Hufschutzmaterialien aus der\nÜbergangsregelung des § 10 Abs. 2 HufBeschlG 2006 sei ebenfalls angemessen.\nDie Tätigkeit falle nach der rechtlichen Bewertung des geltenden Hufbeschlaggesetzes schon heute unter den Vorbehalt der staatlichen Anerkennung und könne daher\nkeinen Vertrauensschutz genießen. Für die bisher als so genannte Huftechniker oder\nHufpfleger tätigen Personen sei darüber hinaus in § 23 Abs. 2 des Entwurfs einer\nVerordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen eine Besserstellung bei der\nstaatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied vorgesehen.\n\n Auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG sei nicht gegeben. Aus tierschützerischer Sicht seien die möglichen unterschiedlichen Versorgungsansätze und Handlungsoptionen am Huf in gleicher Weise relevant für das\nWohl der Tiergesundheit und rechtfertigten einheitliche Zulassungsvoraussetzungen.\nAuch habe der Anteil von Frauen, die sich als Hufbeschlagschmiedin qualifizierten, in\nden letzten Jahren eher zugenommen.\n\n Trete das angegriffene Gesetz nicht in Kraft, seien irreversible Nachteile für die Tiergesundheit und den Tierschutz von Huf- und Klauentieren zu erwarten. Darüber hinaus würde die Durchführung von Vorbereitungslehrgängen vereitelt, welche auf der\nGrundlage des bereinigten Ausbildungs- und Anforderungsprofils nun anzubieten\nseien. Demgegenüber sei den bisher als „Huftechniker“ tätigen Personen die Teilnah-\n\n\n                                           7/13\n\nme an einem Vorbereitungslehrgang im Sinne von § 8 des Entwurfs einer Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen zumutbar. Die Bildungseinrichtungen\nder Beschwerdeführer zu 1) bis 3) müssten ihre Ausstattung lediglich in Teilbereichen ergänzen und könnten eine Lernortkooperation mit anderen Bildungseinrichtungen bestehender Hufbeschlagschmieden und Hufbeschlagschulen eingehen.\n\n                                         III.\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.                     23\n\n  Nach § 32, § 93 d Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kann der Senat im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer\nNachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend\ngeboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es\nsei denn, die Verfassungsbeschwerde erweise sich von vornherein als unzulässig\noder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,\nwenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber\nErfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte\neinstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg\nzu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>).\n\n  Zielt der Antragsinhalt - wie hier - auf die Aussetzung des In-Kraft-Tretens eines    25\nförmlichen Gesetzes, so ist § 32 Abs. 1 BVerfGG äußerst restriktiv und unter Anlegung eines besonders strengen Prüfungsmaßstabs anzuwenden (vgl. BVerfGE 6, 1\n<4>; 108, 45 <48>; stRspr). Hier müssen die Gründe, die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechen, im Vergleich zu den Gründen für Anordnungen, die weniger schwer in die Interessen der Allgemeinheit eingreifen, ganz besonderes Gewicht\nhaben (vgl. BVerfGE 104, 23 <27 f.>).\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist weder hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer unzulässig, noch ist sie offensichtlich unbegründet.\n\n a) Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz, so setzt      27\ndie Beschwerdebefugnis voraus, dass die Beschwerdeführer durch die angegriffene\nNorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind (vgl. BVerfGE 109, 279\n<305>; stRspr).\n\n Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer selbst,       28\nunmittelbar und gegenwärtig durch die gesetzliche Regelung betroffen. Zwar treten\ndie am 24. April 2006 verkündeten Rechtsnormen erst zum 1. Januar 2007 in Kraft\nund erzeugen ihre materielle Rechtswirkung erst in Zukunft. Von einem verkündeten,\nwenngleich auch noch nicht in Kraft getretenen Gesetz kann aber dann eine gegenwärtige Beschwer ausgehen (vgl. BVerfGE 108, 370 <385>), wenn bereits aktuell\nklar abzusehen ist, dass und auf welche Weise die Beschwerdeführer von der angegriffenen Vorschrift betroffen sein werden (vgl. BVerfGE 110, 141 <151 f.>). Dies ist\n\n\n                                         8/13\n\nhier der Fall. Die Hufpflegeschulen der Beschwerdeführer zu 1) bis 3) dürften ab\ndem 1. Januar 2007 mit den bisherigen Ausbildungszielen nicht weiter wie bisher betrieben werden und müssten gegebenenfalls Ausbildungsinhalte und Lehrpersonal\nden neuen gesetzlichen Vorgaben anpassen. Die Beschwerdeführerinnen zu 4) und\n5) könnten ab diesem Zeitpunkt nicht länger an ihren Hufpflegeschulen unterrichten\n(vgl. § 5 HufBeschlG 2006). Die als Huftechniker tätigen Beschwerdeführerinnen und\nBeschwerdeführer zu 6) bis 15) wären ab Beginn des Jahres 2007 gehindert, weiterhin ihre hufversorgenden Tätigkeiten zu erbringen (vgl. § 3 Abs. 1 HufBeschlG 2006).\nDie Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 16) bis 21) wären in ihrer Berufswahl und Berufsausbildung nachteilig betroffen.\n\n  b) Die Einlegungsfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG ist eingehalten. Dies gilt auch für      29\ndie als Huftechniker tätigen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 6) bis\n15). Zwar geht der Gesetzgeber davon aus, dass schon nach der bisherigen Rechtslage nicht nur der Eisenbeschlag, sondern ausnahmslos das dauerhafte Anbringen\naller Hufschutzmaterialien den Hufbeschlagschmieden vorbehalten ist (vgl. BT-Drucks 16/29, S. 13). Wäre demnach die Tätigkeit der Huftechniker ohnehin bereits\nverboten gewesen, so könnte für sie die Beschwerdefrist verstrichen sein (vgl. § 93\nAbs. 4 BVerfGG). Allerdings sah der Gesetzgeber trotz seiner Einschätzung der\nRechtslage erheblichen Klärungsbedarf; denn die Definition des Hufbeschlags in § 2\nNr. 1 HufBeschlG 2006 soll eine „wesentliche Verbesserung gegenüber dem bisherigen Recht“ darstellen, die zur „Rechtsklarheit und Rechtssicherheit“ beiträgt (vgl. BT-Drucks 16/29, S. 11). Hat der Gesetzgeber mithin den Anwendungsbereich der Norm\neindeutiger als bisher bestimmt und ihr damit einen neuen Inhalt gegeben, so wird\nhierdurch die Frist aus § 93 Abs. 3 BVerfGG in Gang gesetzt (vgl. BVerfGE 11, 351\n<359 f.>; 74, 69 <73>). Hält es der Gesetzgeber selbst für geboten, die bisherige Regelung zu präzisieren, so kann den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern\nnicht entgegengehalten werden, sie hätten bereits die vorherige Regelung mit der\nVerfassungsbeschwerde angreifen müssen (vgl. BVerfGE 74, 69 <73>).\n\n c) Die Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung ist im Hinblick auf Art. 12           30\nAbs. 1 GG nicht offensichtlich unbegründet.\n\n aa) Das Betreiben einer Schule für Hufpflege, die Tätigkeit als Lehrer an einer solchen Schule sowie die Tätigkeit als Huftechniker unterfallen der Berufswahlfreiheit\ndes Art. 12 Abs. 1 GG; der Besuch einer Hufpflegeschule als Schüler unterfällt dem\nRecht, gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG seine Ausbildungsstätte frei zu wählen.\n\n Der Einordnung als Beruf steht nicht entgegen, dass die Tätigkeit der Huftechniker       32\nmöglicherweise bereits nach geltendem Recht verboten ist, weil das dauerhafte Anbringen sämtlicher Hufschutzmaterialien den Hufbeschlagschmieden vorbehalten\nsein soll. Einer - wie hier - die Merkmale des Berufsbegriffs grundsätzlich erfüllenden\nTätigkeit ist der Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht schon dann versagt, wenn das einfache Recht die gewerbliche Ausübung dieser Tätigkeit verbietet.\nVielmehr kommt eine Begrenzung des Schutzbereichs von Art. 12 Abs. 1 GG in dem\n\n\n\n                                          9/13\n\nSinne, dass dessen Gewährleistung von vornherein nur erlaubte Tätigkeiten umfasst,\nallenfalls hinsichtlich solcher Tätigkeiten in Betracht, die schon ihrem Wesen nach als\nverboten anzusehen sind, weil sie auf Grund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/\n01 -, NJW 2006, S. 1261 <1262>). Eine solche Schädlichkeit kann der Tätigkeit der\nHuftechniker ersichtlich nicht beigelegt werden, ansonsten wäre es nicht zu erklären,\ndass nicht nur die als unklar erkannte Rechtslage über Jahre hinweg hingenommen,\nsondern auch die Tätigkeit der Huftechniker zumindest geduldet wurde.\n\n  bb) Gegenüber der bisherigen Rechtslage wird durch § 2 Nr. 1 HufBeschlG 2006            33\nder berufsprägende Begriff des Hufbeschlags erweitert und auf die Gesamtheit aller\nVerrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der\nKorrektur oder der Behandlung erstreckt. Da hiernach alle hufbearbeitenden Tätigkeiten dem neu geschaffenen einheitlichen Berufsbild des Hufbeschlagschmieds unterworfen sind, unterliegen die bereits ausgeübten oder geplanten Tätigkeiten der\nBeschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer den dargestellten und von ihnen\nnicht erfüllten gesetzlichen Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung von Hufbeschlagschmieden und über die Anerkennung entsprechender Ausbildungseinrichtungen. Sie sind damit an der Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeiten und der entsprechenden        Ausbildung     gehindert,    solange      sie   nicht    die    neuen\nZugangsvoraussetzungen in Gestalt schmiedetechnischer Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben und nachweisen oder zur Ausbildung anbieten können.\n\n  Der hierin liegende Eingriff in die Berufswahlfreiheit durch subjektive Zulassungsvoraussetzungen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den Anforderungen der Verfassung\ngenügt. Er ist nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl.\nBVerfGE 93, 213 <235>; stRspr).\n\n cc) Ob das Hufbeschlaggesetz 2006 diesen Anforderungen entspricht, bedarf der            35\nÜberprüfung im Verfassungsbeschwerdeverfahren.\n\n  Zwar ist das gesetzgeberische Ziel, den Tierschutz durch die Sicherung der Qualität     36\nder Hufversorgung zu fördern (vgl. BTDrucks 16/29, S. 1), angesichts der verfassungsrechtlichen Zielsetzung in Art. 20 a GG als Verfolgung eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts anzuerkennen. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird\naber insbesondere zu prüfen sein, ob die vom Gesetzgeber vorgesehene Vereinheitlichung des Berufsbildes unter Zugrundelegung der am Eisenbeschlag orientierten\nTätigkeit des Hufbeschlagschmieds sich gegenüber den Beschwerdeführerinnen und\nBeschwerdeführern als erforderliche Maßnahme darstellt, um das erstrebte Ziel eines verbesserten Tierschutzes zu erreichen.\n\n 2. Die hiernach gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung.\n\n\n                                         10/13\n\n  Die Folgen, welche eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, überwiegen gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde,\nder Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25\n<35>; 89, 109 <110 f.>). Dies gilt auch bei Anlegung des besonders strengen Prüfungsmaßstabs für die Aussetzung des Vollzugs eines förmlichen Gesetzes\n(BVerfGE 6, 1 <4>; stRspr), den der Respekt vor der demokratisch gefundenen Entscheidung des Parlaments verlangt (dazu BVerfGE 104, 23 <27 f.>). Die danach erforderlichen besonders gewichtigen Gründe liegen hier vor.\n\n  Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde      39\nspäter jedoch als begründet, so entstünden den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern mit In-Kraft-Treten des Gesetzes besonders schwere und praktisch\nnicht wieder gutzumachende persönliche und wirtschaftliche Nachteile, zudem würden sie zu später nur schwer korrigierbaren Berufswahlentscheidungen gezwungen.\nDie Schulen für Hufpflege und Huftechnik verlören ihren Schülerstamm. Eine spätere\nWiederaufnahme des Lehrbetriebs wäre nach der eingetretenen Unterbrechung erschwert. Die Lehrerinnen und Lehrer an diesen Hufpflegeschulen verlören ihre Arbeitsplätze. Entsprechendes gilt für die beschwerdeführenden Huftechniker, denen\ndie Fortsetzung ihrer hufbearbeitenden Tätigkeiten unter dauerhafter Anbringung von\nHufschutzmaterialien gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 1 HufBeschlG 2006 untersagt wäre. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 6)\nbis 15) müssten daher, ohne die Übergangsregelung gemäß § 10 Abs. 2 HufBeschlG\n2006 in Anspruch nehmen zu können, ihre Tätigkeit als ausgebildete Huftechniker\neinstellen und sich beruflich neu orientieren. Die Ausbildung an einer Hufpflegeschule müsste aufgegeben oder könnte nicht aufgenommen werden, weil diese Schulen\nhinsichtlich des angestrebten Ausbildungsziels nicht mehr tätig sein können, und die\nBeschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 16) bis 21) darüber hinaus mit\ndem angestrebten Abschluss als Hufpfleger keine selbständige Tätigkeit mehr ausüben dürften.\n\n Erginge die einstweilige Anordnung hingegen und hätte die Verfassungsbeschwerde später keinen Erfolg, so könnten die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer ihre berufliche Betätigung einstweilen fortsetzen mit den von Seiten des Gesetzgebers prognostizierten Gefahren. Die Folgen einer fortgesetzten beruflichen\nTätigkeit der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer fallen hier jedoch weniger ins Gewicht, weil auch auf Basis der Stellungnahme des Bundesministeriums für\nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gegenüber dem Gericht sowie gegenüber dem Parlament (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zur\nHufbehandlung und Barhufbearbeitung, BTDrucks 16/533) gravierende Schäden für\ndie Gesundheit von Huf- und Klauentieren nicht zu erwarten wären. Dies wird durch\ndie im Hufbeschlaggesetz und der hierzu entworfenen Rechtsverordnung vorgesehenen Übergangs- und Ausnahmeregelungen bestätigt. So soll nach dem vorliegenden\nEntwurf einer Rechtsverordnung zum Hufbeschlaggesetz Hufpflegern und Huftechni-\n\n\n\n                                        11/13\n\nkern ein vereinfachter Zugang zur Prüfung als Hufbeschlagschmied gewährt werden\n(vgl. § 23 Abs. 2 des Entwurfs einer Verordnung über den Beschlag von Hufen und\nKlauen). Auch aus der in § 10 Abs. 2 HufBeschlG 2006 vorgesehenen Übergangsregelung zugunsten von Hufpflegern lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber die\nGefahr der Beeinträchtigung des Tierwohls durch die bereits praktizierenden Hufpfleger ebenfalls nicht als hoch einschätzt.\n\n  Mit der auf die Berufe der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer beschränkten Tenorierung ist auch keine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden\n(vgl. BVerfGE 3, 41 <43>; 15, 77 <78>). Vielmehr bleibt das Hufbeschlaggesetz 2006\nmit der Gesamtheit seiner Regelungen, insbesondere mit der Ausweitung der Zugangsmöglichkeiten zum Beruf des Hufbeschlagschmieds, grundsätzlich unberührt\nund kann insoweit in Kraft treten. Lediglich hinsichtlich der Hufpfleger und Huftechniker, ihrer Schulen und Schüler wird insofern eine zeitlich und inhaltlich begrenzte Beschränkung der Wirksamkeit des Gesetzes vorgenommen.\n\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG.           42\n\n                                                             Hohmann-Papier                 Steiner\n                                                             Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem                Bryde                  Gaier\n\n              Eichberger                                    Schluckebier\n\n\n\n\n                                         12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Dezember 2006 -\n1 BvR 2186/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Dezember 2006 -\n                1 BvR 2186/06 - Rn. (1 - 42), http://www.bverfg.de/e/\n                rs20061205_1bvr218606.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20061205.1bvr218606\n\n\n\n\n                                    13/13\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-05/1-bvr-2186-06","cited_norms":[{"jurabk":"HufBeschlG 2006","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"HufBeschlG 2006","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"HufBeschlG 2006","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"HufBeschlG 2006","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"HufBeschlG 2006","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"HufBeschlG 2006","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"HufBeschlG 2006","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"HufBeschlG 2006","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-05/1-bvr-2186-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:36.382610+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-12-05/1-bvr-2186-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2006-12-05","dockets":["1 BvR 2186/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20061205.1bvr218606","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20061205.1bvr218606"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.12.2006 – 1 BvR 2186/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-05/1-bvr-2186-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das In-Kraft-Treten von Artikel 1 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. April\n2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 900) wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, insoweit einstweilen\nausgesetzt, als Personen, die Verrichtungen an Hufen zum Zweck des Schutzes,\nder Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung vornehmen, ohne dabei\neinen Eisenbeschlag anzubringen, sowie Personen und Einrichtungen, die zu solchen Verrichtungen ausbilden, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfen\nwerden. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen für das Verfahren über die einstweilige Anordnung zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"HufBeschlG 2006/10","law":"HufBeschlG 2006","abbreviation":"HufBeschlG 2006","ref":"10","label":"§ 10 HufBeschlG 2006","mentions":7},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":4},{"id":"HufBeschlG 2006/6","law":"HufBeschlG 2006","abbreviation":"HufBeschlG 2006","ref":"6","label":"§ 6 HufBeschlG 2006","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"HufBeschlG 2006/2","law":"HufBeschlG 2006","abbreviation":"HufBeschlG 2006","ref":"2","label":"§ 2 HufBeschlG 2006","mentions":3},{"id":"HufBeschlG 2006/3","law":"HufBeschlG 2006","abbreviation":"HufBeschlG 2006","ref":"3","label":"§ 3 HufBeschlG 2006","mentions":2},{"id":"HufBeschlG 2006/4","law":"HufBeschlG 2006","abbreviation":"HufBeschlG 2006","ref":"4","label":"§ 4 HufBeschlG 2006","mentions":2},{"id":"HufBeschlG 2006/5","law":"HufBeschlG 2006","abbreviation":"HufBeschlG 2006","ref":"5","label":"§ 5 HufBeschlG 2006","mentions":2},{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20a","label":"Art 20a GG","mentions":1},{"id":"GG/80","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"80","label":"Art 80 GG","mentions":1},{"id":"HufBeschlG 2006/1","law":"HufBeschlG 2006","abbreviation":"HufBeschlG 2006","ref":"1","label":"§ 1 HufBeschlG 2006","mentions":1},{"id":"HufBeschlG 2006/9","law":"HufBeschlG 2006","abbreviation":"HufBeschlG 2006","ref":"9","label":"§ 9 HufBeschlG 2006","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BVerfGE 117, 126","basis":"court_index"}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:55:36.382610+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}