{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs20061108_2bvr057802","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20061108.2bvr057802","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2006-11-08","aktenzeichen":"2 BvR 578/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere\nSchwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des\nStraftäters verletzt weder die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch\ndas Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance des Verurteilten auf Wiedererlangung der Freiheit ist\ndurch strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Entscheidung\nüber die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe sicherzustellen.\n\n\n\n\n                                        1/42","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 578/02 -\n- 2 BVR 796/02 –\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                  In den Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerden\n\n1.         des Herrn W...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Volkmar Mehle,\n                    Friedrich-Breuer-Straße 112, 53186 Bonn -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Juli 2006 - 1 Ws\n         (L) 5/05 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 1. August 2005 - 33 StVK\n         306/04 K -,\n\n      c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. April 2002 - 1 Ws\n         (L) 5/02 -,\n\n      d) den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2002\n         - StVK 202/00 K (72) -,\n\n      e) mittelbar gegen § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 1\n         Satz 1 Nr. 2 StGB\n\n- 2 BVR 578/02 -,\n\n2.         des Herrn B...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Klaus Wasserburg,\n                    Adam-Karrillon-Straße 23, 55118 Mainz -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Juli 2002 - 2\n         Ws 308/02 -,\n\n      b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juli 2002 - 2 Ws\n         308/02 -,\n\n\n\n\n                                       2/42\n\n      c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. April 2002 - 2\n         Ws 308/02 -,\n\n      d) den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 29. Januar 2002 - 7 StVK\n         583/98 -,\n\n      e) mittelbar gegen § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 1\n         Satz 1 Nr. 2 StGB\n\n- 2 BVR 796/02 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Vizepräsident Hassemer,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff,\n                                 Gerhardt,\n                                 Landau\n\nam 8. November 2006 beschlossen:\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. wird zurückgewiesen.\n  2. a) Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. April 2002 und\n     vom 22. Juli 2002 - jeweils 2 Ws 308/02 - verletzen den Beschwerdeführer zu\n     2. in seinem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes), soweit sie über den Antrag auf Feststellung rechtsstaatswidriger Verzögerung des Verfahrens nicht zur Sache\n     entschieden haben. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das\n     Oberlandesgericht Koblenz zur Entscheidung über den Feststellungsantrag\n     zurückverwiesen.\n  3. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer zu 2. ein Drittel seiner\n     notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n  Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die gesetzliche Regelung über die Aussetzung des Strafrestes bei\nlebenslanger Freiheitsstrafe und deren Anwendung durch die Gerichte mit dem\nGrundgesetz vereinbar ist, wenn die besondere Schwere der Schuld die weitere Voll-\n\n\n\n                                        3/42\n\nstreckung nicht mehr gebietet (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).\n\n                                          I.\n Die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe ist in § 57 a StGB      2\ngeregelt. Diese Vorschrift wurde durch das Zwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz\nvom 8. Dezember 1981 (20. StrÄndG; BGBl I 1981, S. 1329) in das Strafgesetzbuch\naufgenommen und ist seit 1. Mai 1982 in Kraft. Seit ihrer Änderung durch Art. 1\nNr. 10 des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986 (23. StrÄndG;\nBGBl I 1986, S. 393) hat die Vorschrift heute folgenden Wortlaut:\n\n                                       § 57 a                                            3\n\n            Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe                  4\n\n(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn\n\n1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,                                               6\n\n2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und\n\n3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.                     8\n\n§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.                                         9\n\n(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlass der Tat erlitten hat.\n\n(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56 a Abs. 2 Satz 1 und die       11\n§§ 56 b bis 56 g und 57 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.\n\n(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.\n\n Sind fünfzehn Jahre verbüßt und gebietet die besondere Schwere der Schuld des          13\nVerurteilten die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht mehr,\nsetzt danach die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung voraus, dass die\nMerkmale des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB vorliegen. § 57 Abs. 1 StGB hat\nseit seiner Änderung durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (SexualdelBekG; BGBl I 1998,\nS. 160) folgenden Wortlaut:\n\n                                        § 57                                            14\n\n               Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe                  15\n\n(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur   16\nBewährung aus, wenn\n\n\n                                         4/42\n\n1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,        17\n\n2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und\n\n3. der Verurteilte einwilligt.                                                             19\n\nBei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten\nRechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse\nund die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten\nsind.\n\n(2) ...                                                                                    21\n\n                                           II.\n  1. a) Der 1940 geborene Beschwerdeführer zu 1. wurde am 31. Oktober 1974 vom             22\nSchwurgericht Düsseldorf wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter Notzucht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte eine junge Frau unter einem Vorwand in\neinen Keller gelockt, um dort mit ihr sexuell zu verkehren. Als diese dort seine sexuellen Absichten zurückwies, geriet der Beschwerdeführer in Wut und erdrosselte sie,\num einer Entdeckung und Bestrafung zu entgehen. Anschließend versuchte er, die\nLeiche in der Heizungsanlage des Hauses zu verbrennen.\n\n  Das Gericht ging nach sachverständiger Beratung davon aus, dass der Beschwerdeführer für seine Tat voll verantwortlich gewesen sei. Allerdings handele es sich bei\nihm um eine in hohem Grade eigensüchtige, sich selbst überschätzende Persönlichkeit, die wegen ihrer sexuellen Triebhaftigkeit besonders gefährlich sei. Der Beschwerdeführer bestreitet bis heute, die Tat begangen zu haben.\n\n  Das Landgericht stellte mit Beschluss vom 16. Dezember 1992, den das Oberlandesgericht am 11. Mai 1993 bestätigte, fest, dass die besondere Schwere der Schuld\neine weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht mehr gebiete, die\ndurch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit aber fortbestehe. Die Vollstreckungsgerichte lehnten es ab, die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Es bestehe ein Restrisiko, dass der Beschwerdeführer erneut wegen eines Tötungsdelikts straffällig werden könnte.\n\n  b) Das Bundesverfassungsgericht war bereits zuvor mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Entscheidung über die Fortdauer der Strafvollstreckung befasst\nund hatte mit Beschluss vom 22. März 1998 (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten\nSenats - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.) die Aussetzungsentscheidungen der\nVollstreckungsgerichte aus dem Jahre 1996 aufgehoben. Die Ablehnung der bedingten Entlassung ohne ausreichende Tatsachenfeststellung über die Kriminalprognose\nund unter Verweigerung jeglicher Vollzugslockerungen zur Einleitung der Entlassungsvorbereitung habe den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2\nAbs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 2 Abs. 1 in\n\n\n                                          5/42\n\nVerbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Das Oberlandesgericht hat am 12. November 1999 unter Berücksichtigung neuer Gutachten und Stellungnahmen die bedingte\nAussetzung abgelehnt.\n\n  c) Nachdem der Beschwerdeführer ohne Beanstandungen ab Oktober 1999 regelmäßige Beurlaubungen erhielt, wurde er schließlich am 27. März 2000 in den offenen\nVollzug verlegt. Dort war er ab Ende Juli 2000 für eine Tätigkeit im Freigang vorgesehen. Am 1. August 2000 wurde er jedoch auf Grund eines Vorfalls vom 31. Juli 2000\nin den geschlossenen Vollzug zurückverlegt, wo er sich seither ohne Gewährung von\nLockerungsmaßnahmen befindet. Der Beschwerdeführer hatte an seinem ersten Arbeitstag im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses auf einem Gartengrundstück ein dreizehnjähriges Mädchen, das sich für kurze Zeit allein in dem zum\nGartengrundstück zugehörigen Anwesen befand, in ein Gespräch verwickelt. Dabei\nsprach er eine Einladung in einen Aqua-Zoo aus und äußerte den Wunsch, ihm intime Fragen zu seinem Sexualleben zu stellen. Durch einen Zuruf seines Arbeitskollegen gestört, begab er sich dann zur Terrassentür an der Gartenseite des Hauses, wo\nihm das Mädchen erklärte, dass es über solche Themen jedenfalls nicht mit ihm sprechen werde. Da es zu strafbarem Verhalten nicht gekommen war, ist ein gegen den\nBeschwerdeführer geführtes Ermittlungsverfahren wegen versuchten sexuellen\nMissbrauchs gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.\n\n  d) Mit Beschluss vom 20. Februar 2002 hat die Strafvollstreckungskammer die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers erneut abgelehnt. Unter Berücksichtigung\ndes Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit könne nicht verantwortet werden, die\nVollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Von dem Beschwerdeführer gehe weiterhin eine sehr hohe Gefahr erheblicher,\nschwerwiegender Straftaten aus. In Übereinstimmung mit dem Ergebnis der psychologischen Begutachtung durch die erfahrene Gerichtspsychologin vom 15. September 2001 habe das Gericht keine wesentliche Persönlichkeitsänderung des Beschwerdeführers im Vollzug feststellen können. Sein Verhalten bei dem\nseinerzeitigen Mordgeschehen und dem Vorfall, welcher zu seiner Rückverlegung in\nden geschlossenen Vollzug geführt habe, weise Parallelen auf, die massive Gründe\nfür die Annahme enthielten, dass die Charaktereigenschaften, die im Jahre 1971 zu\ndem Mord geführt hätten, im Kern und in ihrer wesentlichen Ausprägung keine erhebliche Veränderung erfahren hätten. Im Bereich der Sexualität verfüge der Beschwerdeführer nur über eine eingeschränkte Selbstwahrnehmung und einen mangelnden\nZugang zur eigenen Sexualität. Die Kammer folge der erfahrenen Gerichtspsychologin, die die Annahme der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu 1. insbesondere\nauf die seinen Lebenslauf prägenden dissozialen und narzisstischen Züge - die mit\nEmpathiemangel und Egozentrizität verknüpft seien - gestützt und im Ergebnis festgestellt habe, dass er persönlichkeitsbedingt zu Reaktionen neige, die seine Gefährlichkeit begründeten. Es sei weiterhin von einer sehr hohen Gefahr schwerwiegender\nStraftaten, besonders im Zusammenhang mit sexuellen Impulsen und Beziehungsfragen, auszugehen.\n\n\n\n                                         6/42\n\n  e) Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit         28\nBeschluss vom 23. April 2002. Das Gericht gelangte nach seiner Auseinandersetzung mit den in der Vergangenheit erstellten unterschiedlichen Gefährlichkeitsprognosen der Sachverständigen zu keinen neuen, für den Beschwerdeführer positiven\nErkenntnissen. Vielmehr habe der Vorfall vom 31. Juli 2000 mit seinen \"fatalen Parallelen\" zu den gravierenden Straftaten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit\ngezeigt, dass er Schwierigkeiten habe, sein Verhalten in bestimmten \"Verlockungssituationen\" angemessen zu steuern. Angesichts der Schwere der möglicherweise zu\nerwartenden Straftaten könne es daher nicht gewagt werden zu erproben, ob der\nVerurteilte außerhalb des StrafVollzuges keine Straftaten mehr begehen werde.\n\n f) Mit Beschluss vom 1. August 2005 hat die Strafvollstreckungskammer einen erneuten Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Aussetzung der Strafvollstreckung abgelehnt. Die das Versagen der Strafaussetzung tragenden Gründe aus ihrem Beschluss vom 20. Februar 2002 beanspruchten unverändert Gültigkeit.\n\n  g) Das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens am 27. Juli 2006 die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen. Dem Beschwerdeführer könne derzeit keine ausreichend günstige Prognose gestellt werden, weil das Risiko eines erneuten schwerwiegenden\nVersagens zu groß sei und das hinzunehmende Restrisiko bei weitem übersteige.\nAuch das neu erstattete Prognosegutachten vom 10. Mai 2006 komme zu dem Ergebnis, dass bei ungünstiger Sozialprognose bezüglich des Beschwerdeführers weiterhin zur Aussicht auf Legalbewährung aus psychiatrischer Sicht keine eindeutigen\nFeststellungen getroffen werden könnten. Unter Berücksichtigung der biografischen\nDaten, der Delinquenz, des Haftverlaufes sowie der Perspektiven sei eine positive\nLegalprognose nach wie vor nicht möglich. Eine postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung oder ein Reifungsprozess hätten ebenso wenig stattgefunden wie eine \"Altersberuhigung\", die bei vielen Persönlichkeitsstörungen eine Wende bringe. Das\nRestrisiko bei einer bedingten Entlassung übersteige somit weiterhin das vertretbare\nMaß; die Gefahr schwerwiegender Rückfalltaten - nicht zuletzt auch im Hinblick auf\ndas mit dem Vorfall vom 31. Juli 2000 zutage getretene gravierende Versagen im offenen Vollzug - lasse sich jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen.\n\n  Den im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Festsetzung einer \"Mindestverbüßungsdauer\" bis zum 30. Juni 2007 und auf Gewährung von Vollzugslockerungen\nbis zu diesem Zeitpunkt hat das Oberlandesgericht ebenfalls zurückgewiesen. Die\nMöglichkeit der Strafrestaussetzung bestehe nur, wenn eine günstige Prognose gesichert sei. Entscheidungen über Vollzugslockerungen seien der Exekutive vorbehalten und könnten lediglich über den Rechtsweg der §§ 109 ff. StVollzG gerichtlich\nüberprüft werden.\n\n 2. a) Gegen den am 18. Juni 1944 geborenen Beschwerdeführer zu 2. wird auf                32\nGrund eines Urteils des Schwurgerichts Mainz vom 19. Juli 1972 wegen Mordes in\n\n\n\n                                          7/42\n\nzwei Fällen die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt.\n\n Der vor den Mordtaten jahrelang als Voyeur aktive Beschwerdeführer war in der              33\nNacht zum 13. April 1970 in Mainz in ein Wohnhaus eingestiegen, um mit der Tochter\ndes Hauses geschlechtlich zu verkehren. Als die Mutter des Mädchens in ihrem\nSchlafzimmer erwachte, tötete er sie mit einem mitgeführten Messer. Anschließend\ndrang er in das Schlafzimmer der Tochter ein und weckte sie auf. Als das Mädchen\nsein Begehren zurückwies und um Hilfe schrie, überwältigte es der sexuell stark erregte Beschwerdeführer aus Verärgerung und Enttäuschung und schlug und stach\nmit dem Messer auf seinen Kopf und in seinen Hals, so dass es verblutete. Das\nSchwurgericht bejahte jeweils das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe. Der\npsychiatrische Sachverständige attestierte dem Beschwerdeführer volle Tatverantwortlichkeit. Lediglich hinsichtlich seiner Steuerungsfähigkeit müssten im Hinblick auf\nseine sexuelle Devianz Einschränkungen gemacht werden. Bei dem Beschwerdeführer liege eine Kombination von Voyeurismus und Exhibitionismus mit einer stark ausgebildeten aggressiven Komponente vor. Bei einer sexuellen Annäherung sei eine\nerhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen. Nachdem\nder Beschwerdeführer zunächst die Tat vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter\neingeräumt hatte, widerrief er in der Folgezeit sein Geständnis und gab lediglich\n\"Spanneraktivitäten\" zu.\n\n  b) Die Strafvollstreckungskammer stellte bei dem seit Juni 1970 in Untersuchungsund Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer im November 1997 fest, dass die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht mehr gebiete. Gleichzeitig lehnte sie den erstmaligen Antrag auf Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ab. Nach Auffassung aller Sachverständigen bestehe bei ihm ein Restrisiko in\nBezug auf Straftaten gegen das Leben.\n\n  c) Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss verwarf das Oberlandesgericht im Januar 1998. In seiner Begründung setzte es sich mit den zahlreichen kriminalpsychologischen Gutachten aus der Vergangenheit auseinander. Entscheidend\nfür die Ablehnung einer bedingten Entlassung sei, dass sämtliche Gutachter ein nicht\nauszuschließendes Restrisiko bejaht hätten. Die für den Beschwerdeführer günstige\nStellungnahme seines langjährigen Therapeuten, der die Begehung der abgeurteilten Taten durch den Beschwerdeführer in Frage gestellt habe, sei wegen Fehlens der\nnotwendigen Distanz und Unvoreingenommenheit unbrauchbar. Bei dem Beschwerdeführer bestehe eine sexuelle Devianz, die ihn potentiell gefährlich mache. Der Umstand, dass er sich auch im offenen Vollzug beanstandungsfrei geführt habe, lasse\ndas festgestellte Restrisiko nicht entfallen. Denn zu einer Konfliktsituation sei es bisher nicht gekommen.\n\n  d) Der Beschwerdeführer stellte am 11. August 1998 erneut einen Antrag auf bedingte Entlassung mit der Begründung, dass bei ihm nur noch ein theoretisches Restrisiko prognostiziert worden sei. Diesen Antrag hat die Strafvollstreckungskammer\nmit Beschluss vom 29. Januar 2002 abgelehnt. Zwar bewähre sich der Beschwerde-\n\n\n\n                                           8/42\n\nführer seit acht Jahren als Freigänger mit Ausgängen und Urlaub und arbeite seit\nlangem in einem freien Beschäftigungsverhältnis. Außerdem unterhalte er eine eigene Wohnung. Es gebe keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vollzugslockerungen. Dem stehe jedoch das nicht auszuschließende Restrisiko seiner Gefährlichkeit gegenüber. Auf Grund seiner Tatleugnung sei der Beschwerdeführer einer\nBearbeitung des tatspezifischen Motivationsgefüges nicht zugänglich. Angesichts\ndes verbleibenden Restrisikos für das bedrohte Rechtsgut Leben sei eine bedingte Entlassung wegen ungünstiger Sozialprognose und des Sicherheitsanspruchs der\nAllgemeinheit derzeit nicht verantwortbar. In seinem Gutachten vom 15. März 2000\nkomme der Sachverständige zu dem Ergebnis, die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers könne weiterhin nicht sicher ausgeschlossen werden. Es sei als prognostisch\nungünstig anzusehen, dass der Beschwerdeführer auf seiner Unschuld bestehe, da\ndies für eine fehlende Auseinandersetzung mit dem eigenen Motivationsgefüge für\ndie Tat spreche. Die Tatsache der langjährigen Rückfallfreiheit unter gelockerten Inhaftierungsbedingungen könne auf Grund der negierten Täterschaft die negative Prognose nicht ausgleichen. Diese Einschätzung habe der Gutachter in seiner mündlichen Anhörung vom 23. Januar 2001 aufrechterhalten. Der Anstaltspsychologe, der\nden Beschwerdeführer zeitnah zur letzten Anhörung am 29. Januar 2002 erneut exploriert habe, teile diese Beurteilung in seiner Stellungnahme vom 13. November\n2001. Er sei der Ansicht, eine Kriminalprognose gestalte sich auf Grund der Tatleugnung und der damit einhergehenden Unmöglichkeit, die Tat aufzuarbeiten, auch längerfristig nicht deutlich günstig.\n\n  Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 21. Februar 2002 sofortige Beschwerde               37\neingelegt und die Feststellung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung beantragt. Entgegen der Auffassung des Gerichts bestünden lediglich theoretische Zweifel\nan der Ungefährlichkeit. Dies sei kein (objektiv) tragfähiger Grund für eine weiter freiheitsbeschränkende Entscheidung. Daher müsse die Entscheidung im (subjektiven)\nZweifel zu seinen Gunsten getroffen werden. Sein Fall werfe außerdem die Frage\nauf, ob auch Sachverständige bei der Erstattung ihrer kriminalpsychiatrischen Gutachten an die Feststellungen des schwurgerichtlichen Urteils gebunden seien.\n\n  e) Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 22. April 2002 die sofortige Beschwerde verworfen. Über den Feststellungsantrag hat es nicht entschieden. In tatsächlicher Hinsicht sei zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die\nTat so begangen habe, wie es im Schwurgerichtsurteil festgestellt sei. Aus sämtlichen Gutachten werde deutlich, dass eine zuverlässige Einschätzung des verbleibenden Restrisikos nicht möglich sei. Die bereits im Jahre 1985 getroffene Feststellung, dass die Möglichkeiten einer gutachterlichen Aussage außerordentlich begrenzt\nseien, habe sich in den nachfolgenden Prognosegutachten bestätigt. Während im\nJahre 1993 ein Gutachten zur Verantwortbarkeit weitergehender Vollzugslockerungen ungünstig ausgefallen sei, habe ein nachfolgender Sachverständiger in den Jahren 1994 und 1996 auf Grund des unauffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers\nim Strafvollzug, zuletzt im offenen Vollzug, jeweils eine eher günstige Kriminalpro-\n\n\n\n                                           9/42\n\ngnose aufgestellt. Die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auf Grund einer Belastungsprobe im Rahmen einer heterosexuellen Beziehung habe allerdings auch dieser Sachverständige dagegen als nicht voraussehbar, nicht quantifizierbar und nicht\nkalkulierbar eingeschätzt. Die nachfolgenden psychologischen Stellungnahmen und\nGutachten seien ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Gefährlichkeit des\nBeschwerdeführers auch unter engmaschig überwachten Bedingungen nicht auszuschließen sei.\n\n  Das Oberlandesgericht ist nach einer Gesamtabwägung zwischen den mit der Länge der Haftzeit an Gewicht zunehmenden grundrechtlichen Belangen des Beschwerdeführers auf der einen Seite und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit auf der\nanderen Seite zu dem Ergebnis gekommen, dass die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nicht verantwortet werden könne. Bei Tötungsdelikten als Ausgangstaten sei dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit bei der Prüfung der Frage einer Strafrestaussetzung eine besondere Bedeutung beizumessen. Von einer die\nbedingte Entlassung nicht ausschließenden bloßen Möglichkeit eines schweren Verbrechens könne bei dem Beschwerdeführer keine Rede sein. Dieser lasse sich vielmehr mit einer Zeitbombe vergleichen, von der man nicht wisse, ob sie überhaupt\noder wann sie explodiere. Allein aus dem beanstandungsfreien Verhalten des Beschwerdeführers im fünfundzwanzigjährigen geschlossenen und siebenjährigen offenen Vollzug könne nicht der Schluss gezogen werden, die von ihm ausgehende Gefahr bestehe nicht fort. Diese These des Beschwerdeführers sei durch das Beispiel\ndes 1974 wegen Mordes verurteilten Z., der nach zahlreichen Vollzugslockerungen\naus einem Hafturlaub nicht zurückgekehrt sei und anschließend einen vierfachen\nMord begangen habe, widerlegt. Eine verlässliche Aussage über die (Un-\n)Gefährlichkeit des Beschwerdeführers könne auf Grund des Tatleugnens nicht getroffen werden. Die verbleibenden Zweifel an einer günstigen Prognose müssten zu\nLasten des Verurteilten gehen.\n\n  f) Der Beschwerdeführer hat am 24. Mai 2002 die Nachholung rechtlichen Gehörs         40\nbeantragt und die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht wegen Besorgnis der\nBefangenheit abgelehnt. Das Oberlandesgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht befolgt und damit gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG und\nArt. 104 GG verstoßen. Das vollständige Ignorieren seines Vorbringens, insbesondere seiner These, dass die Feststellungen des schwurgerichtlichen Urteils für den\nSachverständigen nicht bindend seien, sowie seiner verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine unbefristete Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe begründe\nebenso einen Gehörsverstoß wie die unterbliebene Entscheidung über seinen Feststellungsantrag. Die Annahme, es bestehe nicht nur ein rein theoretisches Restrisiko,\nsei willkürlich. Das einzige Gutachten, das aus konkreten neuen Befunden ein Rückfallrisiko angenommen habe, stütze sich auf Untersuchungsmethoden, welche die\nanderen Gutachter kritisiert hätten. Der hier vorliegende Fall des \"non liquet\" müsse\nzu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen.\n\n\n\n\n                                        10/42\n\n  Sein Ablehnungsgesuch hat der Beschwerdeführer insbesondere mit dem Umstand             41\nbegründet, dass der überraschende Vergleich mit dem Fall Z. die Besorgnis entstehen lasse, die Senatsvorsitzende besitze ihm gegenüber nicht die erforderliche Neutralität.\n\n  g) Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 8. Juli 2002 das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass vermeintliche oder tatsächliche Rechtsfehler bei einer Vorentscheidung\neine Richterablehnung grundsätzlich nicht rechtfertigen könnten.\n\n  h) Mit Beschluss vom 22. Juli 2002 hat es die Anträge auf Gewährung nachträglichen Gehörs und auf Feststellung rechtsstaatswidriger Verzögerung des Strafaussetzungsantrags verworfen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt.\nDer Sachverständige habe sich als Gehilfe des Richters an die im Erkenntnisverfahren getroffenen Feststellungen zu halten. Die Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen sei beachtet worden. Das nach den Stellungnahmen der Gutachter bestehende nicht abzuschätzende Risiko könne einem rein theoretischen\nRisiko nicht gleichgestellt werden. Auch der Hinweis auf den Fall Z. sei weder willkürlich noch begründe er einen Gehörsverstoß. Darüber hinaus sei unbestritten, dass\nder Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht gegen das Freiheitsrecht und die\nMenschenwürde des Verurteilten verstoße. Der Feststellungsantrag sei mangels\nRechtsschutzinteresses unbegründet. Der Beschwerdeführer befinde sich zu Recht\nin Haft, so dass eine verzögerte Entscheidung keine Ansprüche begründen könne.\n\n                                          III.\n  Die Beschwerdeführer haben jeweils gegen die Beschlüsse der Vollstreckungsgerichte, welche die Aussetzung des Strafrestes der lebenslangen Freiheitsstrafe ablehnen, Verfassungsbeschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer zu 1. hat seine\nVerfassungsbeschwerde mit Schreiben vom 9. August 2006 auf die in den Jahren\n2005 und 2006 ergangenen Beschlüsse \"erweitert\".\n\n Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2         45\nAbs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Abs. 4 und Art. 103 Abs. 2,\nAbs. 3, Art. 104 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3\nGG und greifen mittelbar die lebenslange Freiheitsstrafe als Rechtsfolge des § 211\nStGB und die gesetzliche Regelung des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB an.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. richtet sich darüber hinaus gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts, welche Anträge auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs, Ablehnung eines Richters und auf Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung verwerfen. Insoweit rügt er\nzusätzlich die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n Zur Begründung führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus:                          47\n\n\n\n                                         11/42\n\n  1. Die Vorschrift des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB sei verfassungswidrig, weil sie    48\ndie Verfassungskonformität der lebenslangen Freiheitsstrafe voraussetze. Diese verletze wegen der nach langjährigem Freiheitsentzug zu erwartenden schwerwiegenden Haftschäden die Menschenwürde und das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Die Vollstreckung einer Haftstrafe ohne bestimmtes Ende ermögliche\nüberdies keine Resozialisierung.\n\n  Die lebenslange Freiheitsstrafe verstoße außerdem gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zum einen sei sie nicht erforderlich, weil eine zeitlich begrenzte Strafe ebenso gut die verfassungsrechtlich anerkannten Strafzwecke verfolgen könne.\nAuch sei ihr keine erhöhte Abschreckungswirkung beizumessen, zumal die Bevölkerung die lebenslange Freiheitsstrafe ohnehin nur als fünfzehnjährige Strafe wahrnehme. Zum anderen verstoße der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe gegen das\nÜbermaßverbot, weil Zweifel an einer günstigen Sozialprognose trotz einer geringen\nRückfallquote bei Mord zu Lasten des Verurteilten gingen.\n\n  Die fehlende Berechenbarkeit der Verhängung und Vollstreckung der lebenslangen           50\nFreiheitsstrafe sowie ihrer Aussetzung oder einer Begnadigung stünden nicht im Einklang mit dem in Art. 103 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Bestimmtheitsgebot. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Vermögensstrafe\nals eine auf das Vermögen bezogene absolute Strafe wegen Verstoßes gegen das\nGebot der Bestimmtheit von Strafnormen zu kassieren (BVerfGE 105, 135 ff.), müsse\nauch für die lebenslange Freiheitsstrafe gelten. Weil ein bestreitender Täter - anders\nals ein geständiger - sich mit der Tat nicht auseinandersetzen könne, falle seine Gefahrenprognose immer negativ aus. Dies führe insbesondere bei Justizirrtümern zur\nVollstreckung bis zum Tode. Daher sei auch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG\nverletzt.\n\n  Gebiete die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht, verstoße ein Freiheitsentzug im Falle fortbestehender\nGefährlichkeit gegen das Schuldprinzip und komme nur als Maßregel (Sicherungsverwahrung) in Betracht. Die Fortdauer der Strafvollstreckung verletze dann nicht nur\ndas Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG, weil die Gefährlichkeitsprognose nach denselben Kriterien wie die Feststellung der Schuld im Rahmen der\nrichterlichen Strafzumessung erfolge, sondern auch das in der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom 8. Oktober 1985 (BVerfGE 70, 297 <308 ff.>) festgelegte Fairnessprinzip.\n\n  2. Der Beschwerdeführer zu 2. rügt darüber hinaus die Verletzung seiner Rechte           52\naus Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 GG durch den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem seine bedingte Entlassung abgelehnt worden ist. Das Gericht habe in\nden Entscheidungsgründen offen gegen die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nvom 8. Oktober 1985 (BVerfGE 70, 297 ff.) opponiert. Überdies habe es durch Versagung des verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes im Beschwerdeverfahren\n\n\n\n                                          12/42\n\ngegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen.\n\n  Das Oberlandesgericht habe sich nicht hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, insbesondere mit der Frage, ob die Feststellungen in rechtskräftigen Urteilen für Sachverständige bindend seien. Die Annahme,\nder Sachverständige habe sich an die Feststellungen des tatrichterlichen Urteils zu\nhalten, führe zur Schlechterstellung eines die Tat leugnenden Verurteilten im Rahmen der Prognoseentscheidung für die Strafaussetzung und verletze Art. 3 Abs. 1\nGG. Überdies habe das Beschwerdegericht unter Verletzung des Willkürverbots\nnach Art. 3 Abs. 1 GG ein rein theoretisches Restrisiko verneint und unzulässigerweise den Fall Z. bemüht, um die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu begründen.\nDie fehlerhafte Vorgehensweise begründe einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2\nin Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 GG.\n\n  Der Beschwerdeführer zu 2. rügt schließlich die überlange Dauer des Ausgangsverfahrens. Über den im Sommer 1998 gestellten Strafaussetzungsantrag sei erst im\nFrühjahr 2002 entschieden worden. Der Beschluss vom 22. Juli 2002, der den Antrag\ndes Beschwerdeführers zu 2. auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs verworfen habe, verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und\nArt. 103 Abs. 1 GG, weil er an seinem Vorbringen gezielt vorbeiargumentiere.\n\n Die späte Entscheidung über den Feststellungsantrag zur überlangen Dauer des           55\nVerfahrens mit dem Hinweis auf das fehlende Rechtsschutzinteresse verstoße gegen\ndas Willkürverbot. Die Verwerfung des Antrags auf Richterablehnung vom 8. Juli\n2002 verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n                                         IV.\n  Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, der 1., 2., 3. und 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs,\nder Generalbundesanwalt und das Bayerische Staatsministerium der Justiz geäußert. Sie kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass sowohl die Vorschrift des\n§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB als auch die lebenslange Freiheitsstrafe mit dem\nGrundgesetz vereinbar seien. Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 57 a\nStGB dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen. Es gebe keine neuen Erkenntnisse, die mit Blick auf die Menschenwürde, den Schuldgrundsatz\noder das Resozialisierungsgebot eine zeitliche Obergrenze für die Vollstreckung der\nlebenslangen Freiheitsstrafe forderten.\n\n Soweit sich die Stellungnahmen zu den angegriffenen Aussetzungsbeschlüssen             57\ngeäußert haben, bestand Einigkeit darüber, dass die Vollstreckungsgerichte im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen eine von den Beschwerdeführern ausgehende Gefahr rechtsfehlerfrei bejaht und bei der Anwendung der Verantwortbarkeitsklausel das Freiheitsgrundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1\nGG nicht verletzt hätten.\n\n\n\n\n                                        13/42\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.                                              58\n\n 1. Der Beschwerdeführer zu 1. hat gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts           59\nKoblenz vom 23. April 2002 zwar innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG am 6. Mai 2002 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese genügte allerdings den an einen ordnungsgemäßen Antrag zu stellenden Anforderungen nicht.\n\n  Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat dem Beschwerdeführer zu 1. am 1. Juli 2002 Prozesskostenhilfe bewilligt und einen Rechtsanwalt beigeordnet (Aktenzeichen 2 BvR 578/02, StV 2003, S. 686). Dem Antrag des\nbeigeordneten Rechtsanwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war stattzugeben. Er hat innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG\nglaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer aus Gründen, die in seiner Person\nliegen, sowie seiner finanziellen Bedürftigkeit ohne Verschulden daran gehindert war,\ndie Verfassungsbeschwerde selbst fristgemäß ausreichend zu begründen oder sie\ndurch einen anwaltlichen Vertreter begründen zu lassen; gleichzeitig hat er die substantiierte Begründung der Verfassungsbeschwerde nachgeholt.\n\n  Eine Einbeziehung der gegen die nachfolgenden Entscheidungen der Vollstreckungsgerichte eingelegten Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1.\nin das bereits anhängige Verfahren ist zur endgültigen Beendigung des Verfahrens\nsachdienlich.\n\n 2. a) Die am 27. Mai 2002 eingelegte Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. ist zulässig. Sie ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG beim Bundesverfassungsgericht eingegangen und genügt den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.\n\n b) Die am Montag, den 2. September 2002 gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juli 2002 und vom 22. Juli 2002 eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nur hinsichtlich des letztgenannten Beschlusses, der dem Verteidiger\nam 1. August zugegangen ist, fristgemäß eingelegt worden. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Juli 2002, mit dem\nder Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden Richterin wegen Befangenheit abgelehnt\nwurde, ist verfristet.\n\n                                         C.\n  Die Regelungen über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe in den Fällen, in denen die besondere Schwere der Schuld die Vollstreckung\nnicht mehr gebietet (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 StGB in Verbindung mit\n§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB) sind unter Berücksichtigung der nachfolgend dargelegten Auslegungsgrundsätze mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer gegen die angegriffenen Entscheidungen sind unbegründet, soweit sie die Ablehnung der bedingten Entlassung aus der\nStrafvollstreckung angreifen. Die vollstreckungsrechtlichen Beschlüsse tasten ihre\n\n\n                                        14/42\n\nMenschenwürde nicht an. Sie verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht\nauf die Freiheit der Person, da sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den verfahrensrechtlichen Anforderungen, die bei der Entscheidung über die Aussetzung der\nlebenslangen Freiheitsstrafe zu beachten sind, entsprechen.\n\n Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 22. April 2002 und vom 22. Juli 2002         65\nverletzen den Beschwerdeführer zu 2. jedoch in seinem Anspruch auf angemessenen Rechtsschutz, weil sie über seinen Feststellungsantrag nicht zur Sache entschieden haben.\n\n                                         I.\n  Das geltende Recht sieht vor, dass der Strafrest einer lebenslangen Freiheitsstrafe   66\nfrühestens zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt\nsind (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bestimmt,\ndass eine Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann\nmöglich ist, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet. Damit sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ein konkreter Zeitpunkt für eine mögliche Aussetzung des Strafrestes unter Berücksichtigung des Unrechts- und Schuldgehalts der zugrunde liegenden Taten festgelegt\nwerden (vgl. hierzu BVerfGE 86, 288 <314>). Allerdings hat der Gesetzgeber an der\nlebenslangen Freiheitsstrafe als solcher festgehalten und wollte es auch für den Fall\neiner guten Kriminalprognose nicht zu einer Art \"Entlassungsautomatik\" kommen lassen (BVerfGE 86, 288 <321>). Die bedingte Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe setzt nach Verbüßung der durch die besondere Schuldschwere bedingten Zeit\nvoraus, dass diese unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und der Verurteilte einwilligt (§ 57 a Abs. 1 Satz 1\nNr. 3 StGB in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB). Bei der Entscheidung sind die in § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB angeführten Umstände zu berücksichtigen\n(§ 57 a Abs. 1 Satz 2 StGB). Die beiden Verfassungsbeschwerden mit Vollstreckungszeiten von jeweils mehr als dreißig Jahren zeigen, dass die Anforderung des\n§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB zu einem außerordentlich lang dauernden Freiheitsentzug - gegebenenfalls bis zum Lebensende - führen kann.\n\n Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere        67\nSchwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des\nStraftäters verletzt weder die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch\ndas Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG).\n\n 1. Die Menschenwürde stellt den höchsten Rechtswert innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung dar (vgl. BVerfGE 27, 1 <6>; 30, 173 <193>; 32, 98 <108>). Sie\nkann keinem Menschen genommen werden (vgl. BVerfGE 109, 133 <150>). Achtung\nund Schutz der Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 45, 187 <227>; 87, 209 <228>; 96, 375 <398>; 102, 370\n<389>; 109, 133 <149>). Jedem Menschen kommt danach ein sozialer Wert- und\nAchtungsanspruch zu, der es verbietet, ihn zum bloßen Objekt des Staates zu ma-\n\n\n                                        15/42\n\nchen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in\nFrage stellt (vgl. BVerfGE 27, 1 <6>; 45, 187 <228>; 109, 133 <149 f.>).\n\n  Der Einzelne ist eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende Persönlichkeit. Der Gewährleistung des Art. 1 Abs. 1 GG liegt die Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, sich in\nFreiheit selbst zu bestimmen und sich zu entfalten (BVerfGE 45, 187 <227>). Die\nSpannung zwischen dem Individuum und der Gemeinschaft hat das Grundgesetz allerdings insofern im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden, als der Einzelne Einschränkungen seiner Grundrechte zur Sicherung von Gemeinschaftsgütern hinnehmen muss (vgl. BVerfGE 65, 1\n<44>; 109, 133 <151> m.w.N.).\n\n a) Vor diesem Gehalt des Art. 1 Abs. 1 GG ist die Vollstreckung der lebenslangen      70\nFreiheitsstrafe auch unter dem Aspekt der Verfolgung des Sicherungszwecks zum\nSchutz der Allgemeinheit grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n  Es ist der staatlichen Gemeinschaft nicht verwehrt, sich gegen einen gemeingefährlichen Straftäter auch durch einen lang andauernden Freiheitsentzug zu sichern (vgl.\nBVerfGE 45, 187 <242>).\n\n Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach dem wegen besonderer          72\nSchuldschwere bestimmten Zeitpunkt verletzt überdies nicht den aus Art. 1 Abs. 1\nund Art. 2 Abs. 1 GG sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten (vgl. BVerfGE\n20, 323 <331>; BVerfGE 25, 269 <285>) und mit Verfassungsrang ausgestatteten\nGrundsatz \"nulla poena sine culpa\" (Schuldangemessenheit des Strafens).\n\n  Soweit die gesetzlichen Regelungen über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe vorsehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die\nStrafe weiterhin vollstreckt wird, obwohl dies nicht mehr durch die besondere Schwere der Schuld geboten ist, wird damit nicht eine schuldunabhängige, vom Erfordernis\nder Schuldangemessenheit der Strafe nicht mehr gedeckte Strafvollstreckung zugelassen.\n\n Soweit die lebenslange Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der       74\nSchuld gebotenen Zeitraum hinaus vollstreckt wird, weil eine Strafrestaussetzung\nwegen fortbestehender Gefährlichkeit des Verurteilten ausscheidet, ist dies verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht ist bereits in seinem Urteil vom 21. Juni 1977 zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe zu\ndem Ergebnis gelangt, dass die lebenslange Freiheitsstrafe als eine notwendige und\nangemessene Sanktion für schwerste Tötungsdelikte nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot des sinn- und maßvollen Strafens verstößt (vgl. BVerfGE 45, 187\n<253-259>). Dementsprechend läuft auch eine dem verhängten Strafmaß entsprechende Vollstreckung dieser Strafe unter anderem dann dem Grundsatz verhältnismäßigen, schuldangemessenen Strafens nicht zuwider, wenn sie wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Gefangenen notwendig ist (vgl. BVerfGE 45, 187 <242>).\n\n\n\n                                        16/42\n\n b) Die unabhängig von der besonderen Schwere der Schuld mögliche weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist auch nicht wegen möglicher Haftschäden verfassungswidrig.\n\n Langjähriger Freiheitsentzug führt nicht zwangsläufig zu irreparablen Schäden (vgl.     76\nBVerfGE 45, 187 <237 ff.>). Auch neuere Forschungen zu seinen Auswirkungen (vgl.\nzusammenfassend Weber, Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe, 1999,\nS. 88 ff.) belegen nicht, dass irreparable Schäden psychischer oder physischer Art\nnotwendigerweise die Folge eines langen Freiheitsentzuges sind (vgl. BVerfGE 109,\n133 <153>).\n\n aa) Gesundheitliche Beeinträchtigungen auf Grund eines langjährigen StrafVollzuges sind gleichwohl nicht ausgeschlossen. Um diesem Problem zu begegnen, findet\ndie Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187 <238>;\n64, 261 <272>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. August 1996 - 2 BvR 2267/95 -, StV 1997, S. 30 ff.). Die Vollzugsanstalten sind auch bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen\nverpflichtet, auf deren Resozialisierung hinzuwirken, sie lebenstüchtig zu erhalten\nund schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken (vgl.\nBVerfGE 45, 187 <238>). Der Schutz der Menschenwürde verpflichtet die Gemeinschaft, für die Vorbereitung des Verurteilten auf die Entlassung Sorge zu tragen, so\ndass er nach langem Freiheitsentzug wenigstens ansatzweise Orientierung für ein\nnormales Leben finden kann (vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>; 45, 187 <238 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n22. März 1998 – 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.). Je nach den Umständen des\nEinzelfalles, insbesondere nach den persönlichen Voraussetzungen und der Länge\nder bereits verbüßten Haft, kann dem Interesse des Gefangenen an der Erhaltung\nseiner Lebenstüchtigkeit und seiner sozialen Wiedereingliederung daher auch ein\nGewicht zukommen, das die Gründe, die für einen weiteren, ununterbrochenen Vollzug sprächen, zu übertreffen vermag (vgl. BVerfGE 64, 261 <277>).\n\n  bb) Der Gesetzgeber hat im Strafvollzugsgesetz auch dem Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe ein Behandlungs- und Resozialisierungskonzept zugrunde gelegt.\nFür den Personenkreis der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten gelten in gleichem Maße wie für den befristeten Freiheitsentzug die Vorschriften über die Gestaltung des Vollzuges (§ 3 StVollzG) und über das Vollzugsziel (§ 2 Satz 1 StVollzG).\nDie Vollzugsmaßnahmen orientieren sich ebenfalls am Ziel sozialer Integration, und\nsie müssen dementsprechend auf das Leben in Freiheit vorbereiten. Die Vorschriften\nüber allgemeine Hafterleichterungen (§§ 10, 11 und 13 StVollzG) dienen der Wiedereingliederung des Delinquenten in die Gesellschaft. Abgesehen von der Urlaubsregelung des § 13 Abs. 3 StVollzG enthält das Strafvollzugsgesetz keine Sonderregelungen für die zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten im Vergleich zu den zu\nzeitiger Freiheitsstrafe Verurteilten.\n\n\n\n                                         17/42\n\n  Eine verfassungsgemäße Handhabung der Regelungen des Strafvollzugsgesetzes              79\nhilft auch unter Berücksichtigung der Allgemeininteressen, Haftschäden zu vermeiden. Erfolgreiche Erprobungen erhöhen die Chancen der Entlassung beträchtlich und\nkönnen vor resignativer Depression schützen. Die Vollzugsanstalten sind somit auch\nbei den zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen ausdrücklich verpflichtet, auf deren Resozialisierung hinzuwirken, sie lebenstüchtig zu erhalten und\nschädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges und damit auch und vor allem deformierenden Persönlichkeitsveränderungen entgegenzuwirken. Wird der Resozialisierungsgedanke von den Justizvollzugsanstalten im gebotenen Maße ernst genommen, leisten sie dadurch einen wesentlichen Beitrag dazu, etwa drohende\nPersönlichkeitsveränderungen bei den Gefangenen zu verhindern. Zumeist kann der\nVerurteilte früher oder später entlassen werden, weil sich seine Gefährlichkeit so vermindert hat, dass eine Aussetzung zu verantworten ist. Die volle Verbüßung der lebenslangen Freiheitsstrafe stellt dementsprechend die Ausnahme dar (vgl. hierzu die\nErgebnisübersicht zur bundesweiten Erhebung der Kriminologischen Zentralstelle\ne.V. in Wiesbaden für das Jahr 2003, Erscheinungsjahr 2005, S. 12). Sollten die Vollzugsanstalten ihrem gesetzlichen Auftrag, unter Berücksichtigung des Schutzes der\nAllgemeinheit die soziale Wiedereingliederung auch des zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe Verurteilten zu fördern, im Einzelfall nicht gerecht werden, steht es dem\nGefangenen offen, jeweils im Einzelfall die ihm nötig erscheinenden Maßnahmen\ndurchzusetzen und hierzu erforderlichenfalls den Rechtsweg zu beschreiten.\n\n  cc) Die gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen sehen darüber hinaus Behandlungsmöglichkeiten vor, um möglichen Schädigungen der körperlichen Verfassung\ndes Gefangenen weitestgehend entgegenzuwirken oder diese im Einzelfall zu behandeln. Hierdurch kann insbesondere auch psychischen Belastungen und möglichen Schädigungen begegnet werden. § 9 StVollzG eröffnet die Möglichkeit einer\nVerlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt. Die Verlegung eines zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe Verurteilten in eine sozialtherapeutische Anstalt unter den vereinfachten Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 StVollzG kommt dann in Betracht, wenn er zusätzlich wegen einer der dort genannten Sexualstraftaten zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist. Im Übrigen ist seine Verlegung\nunter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 StVollzG möglich.\n\n Für den zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten besteht nicht die Möglichkeit       81\nder Verlegung in ein psychiatrisches Krankenhaus nach § 63 StGB; das in § 67 a\nStGB verankerte Prinzip des freien Austausches der freiheitsentziehenden Maßnahmen untereinander gilt nicht für das Verhältnis zwischen Strafe und Maßregel (OLG\nKarlsruhe, Beschluss vom 3. Dezember 1998 - 1 Ws 306/98 -, NStZ 2000, S. 279;\nBeschluss vom 30. Juli 1997 - 1 Ws 93/97 -, Justiz 1998, S. 532). Im Ergebnis gilt\nauch dann nichts anderes, wenn neben der lebenslangen Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung angeordnet wird. Denn im Falle der Anordnung von Sicherungsverwahrung neben der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wird letztere vorweg\nvollzogen, und es erscheint nicht denkbar, dass im Anschluss an eine bedingte Aus-\n\n\n\n                                         18/42\n\nsetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung wegen fortbestehender Gefährlichkeit des Betroffenen vollstreckt wird (vgl. BGH, Beschluss vom\n23. April 1985 - 1 StR 126/85 -, NJW 1985, S. 2839).\n\n  Im Falle einer Erkrankung hat der Gefangene jedoch nach § 58 StVollzG Anspruch        82\nauf Krankenbehandlung. Insoweit eröffnet § 65 Abs. 2 StVollzG auch die Möglichkeit\nder Verlegung in ein zur Behandlung geeignetes Krankenhaus. Die genannten Vorschriften bieten einen Anspruch auch bei psychischen Erkrankungen. Eine Verlegung\nist hier geboten, wenn eine externe psychiatrische Behandlung für eine Heilung oder\nBesserung der Erkrankung mit dem Ergebnis einer positiven Sozialprognose z.B. für\ndie Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe erforderlich ist (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n14. August 1996 - 2 BvR 2267/95 -, NStZ 1996, S. 614 ff.). Ist die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht mehr durch die besondere Schwere der\nSchuld des Verurteilten geboten, steht aber eine der langen Haft geschuldete Erkrankung einer positiven Sozialprognose entgegen, so verpflichten §§ 2, 3, 56, 58 StVollzG im Lichte der Grundrechte aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG die Vollzugsbehörden, dieser Erkrankung mit den Mitteln entgegenzuwirken, die\nfachmedizinisch indiziert sind (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 14. August 1996 - 2 BvR 2267/95 -, NStZ 1996,\nS. 614 ff.). Für eine Verlegung nach § 65 Abs. 2 StVollzG kommen sonach alle Krankenhäuser, einschließlich der psychiatrischen Krankenhäuser, in Betracht (vgl. auch\nArloth/Lückemann, StVollzG Kommentar 2004, § 65 Rn. 6). Nur so kann sichergestellt werden, dass auch bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Straftätern\nden schädlichen Wirkungen für die körperliche und geistige Verfassung im Rahmen\ndes Möglichen entgegengewirkt wird.\n\n 2. Die Garantie der Menschenwürde und das Rechtsstaatsprinzip fordern, dass der        83\nVerurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu einem\nspäteren Zeitpunkt die Freiheit wiederzugewinnen (a). Mit Blick auf das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG wird diese Chance auf Wiedererlangung der Freiheit\ndurch eine strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Entscheidung über die Fortdauer des Freiheitsentzuges sichergestellt (b). Schließlich ergeben\nsich aus der Verfassung konkrete verfahrensrechtliche Anforderungen an einen lang\nandauernden Freiheitsentzug, die der hohen Bedeutung des Freiheitsrechts Rechnung tragen müssen (c).\n\n a) Die Möglichkeit der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den Zeitraum, in dem die besondere Schwere der Schuld einer Aussetzung zur Bewährung\nentgegensteht, hinaus, trägt sowohl Art. 1 Abs. 1 GG als auch Art. 2 Abs. 2 GG in\nausreichendem Maße Rechnung.\n\n aa) Unter dem Gesichtspunkt des Art. 1 Abs. 1 GG und des Rechtsstaatsprinzips          85\ngehört zu den Voraussetzungen einer menschenwürdigen Strafvollstreckung, dass\ndem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt,\n\n\n\n                                        19/42\n\nje wieder der Freiheit teilhaftig zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187 <245>; 64, 261\n<272>). Für den Bereich der Strafvollstreckung besteht für den Staat die Verpflichtung, jenes Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst erlaubt. Mit der Menschenwürde wäre es unvereinbar, wenn der Staat für\nsich in Anspruch nähme, den Menschen zwangsweise seiner Freiheit zu entkleiden,\nohne dass zumindest die Chance für ihn bestünde, je wieder der Freiheit teilhaftig\nwerden zu können (vgl. BVerfGE 45, 187 <228 f.>). Daher sind Fallgestaltungen, die\nes strikt verwehrten, dem innerlich gewandelten, für die Allgemeinheit ungefährlich\ngewordenen Gefangenen die Wiedergewinnung der Freiheit zu gewähren, dem Strafvollzug unter der Herrschaft des Grundgesetzes grundsätzlich fremd (vgl. BVerfGE\n64, 261 <272>).\n\n bb) Die Entscheidung über die Fortdauer der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe hat nicht nur der Unantastbarkeit der Menschenwürde Rechnung zu tragen. Sie betrifft zunächst den Entzug der persönlichen Freiheit des Strafgefangenen\nund berührt damit die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 29, 312 <316>; 86, 288 <326>). Das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG hat hohen Rang. Es darf nur aus besonders gewichtigen\nGründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden\n(Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 86, 288 <326>). Aus dieser besonderen Bedeutung folgt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße die Anordnung und den Vollzug freiheitsentziehender\nMaßnahmen beherrscht (stRspr; vgl. BVerfGE 19, 342 <349>; 20, 45 <49 f.>; 20, 144\n<148>; 29, 312 <316>; 35, 5 <9>; 36, 264 <270>; 70, 297 <311>; 90, 145 <172>;\n109, 133 <156 ff.>).\n\n  Die Ablehnung der bedingten Strafrestaussetzung im Falle fortbestehender Gefährlichkeit des Strafgefangenen kann im Einzelfall zu einem lebenslangen Freiheitsentzug führen. Sie darf jedoch in keinem Falle das Freiheitsgrundrecht in seinem Wesensgehalt antasten (Art. 19 Abs. 2 GG). Worin der unantastbare Wesensgehalt\neines Grundrechts besteht, muss für jedes Grundrecht aus seiner besonderen Bedeutung im Gesamtsystem der Grundrechte ermittelt werden (vgl. BVerfGE 22, 180\n<219>). Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden darf. Auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts dient der Freiheitsentzug vor allem dem Schutz\nder Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>; 70,\n297 <307>). Nach diesen Grundsätzen sind Eingriffe in die Freiheit der Person im Allgemeinen dann zulässig, wenn der Schutz anderer oder der Allgemeinheit dies unter\nBerücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert.\n\n b) Von Verfassungs wegen sind die gesetzlichen Regelungen über die Aussetzung          88\nder lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 StGB in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB) auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie für die Strafrestaussetzung verlangen, dass Sicherheitsinteressen\nder Allgemeinheit berücksichtigt werden und sie damit dem Schutz der Allgemeinheit\n\n\n                                        20/42\n\nvor gefährlichen Straftätern dienen. Der intensive Eingriff in das Freiheitsrecht, den\nder möglicherweise lebenslange Freiheitsentzug bedeutet, verstößt nicht gegen die\nWesensgehaltsgarantie, solange übergeordnete Schutzinteressen Dritter diesen Eingriff gebieten (vgl. Röhl, Über die lebenslange Freiheitsstrafe <1969>, S. 181 f.).\n\n  Die Prognose über die Gefährlichkeit des Verurteilten bildet eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die über den Zeitraum, in dem bereits die besondere\nSchwere der Schuld einer bedingten Haftentlassung entgegensteht, hinausgehende\nFreiheitsentziehung (aa). Die Verfassung fordert in diesen Fällen allerdings die strikte\nBeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit kann in diesem Zusammenhang der Vorrang gegenüber dem Freiheitsanspruch des Verurteilten zukommen (bb). An diesen schon früher entwickelten\nGrundsätzen hat sich durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) nichts geändert\n(cc).\n\n  aa) Verfassungsrechtlich ist es unbedenklich, wenn der Gesetzgeber die Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung von einer\nGefährlichkeitsprognose abhängig macht, um den angestrebten Schutz zu erreichen.\nDies gilt auch mit Blick auf die Unsicherheiten einer Prognose als Grundlage des lang\nandauernden Freiheitsentzuges (vgl. BVerfGE 109, 133 <157>). Kriterien, die es erlaubten, aus zurückliegenden und gegenwärtigen Beobachtungen eines menschlichen Verhaltens die Frage der Rückfallwahrscheinlichkeit absolut zuverlässig zu beantworten, existieren zwar nicht. Daher kann es eine im Ergebnis perfekte\nVorhersage menschlichen Verhaltens nicht geben. Das Fachgutachten zur Gefährlichkeitsprognose ist jedoch nichtsdestoweniger eine notwendige Hilfe für die zu treffende gerichtliche Entscheidung über die Strafrestaussetzung oder auch für Lockerungsentscheidungen (vgl. Axel Dessecker, Gefährlichkeit und Verhältnismäßigkeit,\n2004, S. 187 ff. <197>).\n\n  bb) Für den besonders intensiven Eingriff eines möglicherweise lebenslangen Freiheitsentzuges ergeben sich verfassungsrechtliche Grenzen insbesondere aus dem\nÜbermaßverbot. Danach verlangt das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit\nvor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Je länger der Freiheitsentzug andauert, umso strenger sind die\nVoraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges (vgl. für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus BVerfGE 70, 297; für die Sicherungsverwahrung BVerfGE 109, 133 <159>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 1907/91 -, NJW\n1994, S. 510; für die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe Beschluss der\n2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September\n1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344). Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf\ndie Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahr-\n\n\n                                          21/42\n\nscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen\nund der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 <315>; 109, 133 <159>).\n\n  Diesem Umstand haben Rechtsprechung und Literatur bei der Auslegung des               92\n§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hinreichend Rechnung getragen, indem sie bei der Entscheidung, ob die Vollstreckung der\nlebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, im Rahmen\nder erforderlichen Gesamtwürdigung die von dem Betroffenen ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Eingriffs ins Verhältnis\nsetzen. Dabei sind die in § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten Umstände zu berücksichtigen.\n\n  Auf der einen Seite hat der grundsätzliche Freiheitsanspruch des Verurteilten wegen der regelmäßig zurückgelegten langen Haftzeit großes Gewicht (vgl. BVerfGE\n70, 297 <315>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344). Daher schließt die Klausel von der Verantwortbarkeit der Vollstreckungsaussetzung\n\"unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit\" es mit ein,\ndass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -,\nNJW 1998, S. 2202 ff.). Die Vertretbarkeit des Restrisikos ist dabei nicht allein von\nden im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsgütern abhängig, sondern auch vom\nGrad der Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit. Daher steht auch bei schweren\nGewalt- oder Sexualdelikten die bloße theoretische Möglichkeit eines Rückfalls, die\nangesichts der Begrenztheit jeder Prognosemöglichkeit nie sicher auszuschließen\nist, der Aussetzung nicht von vornherein entgegen (Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -,\nNJW 1998, S. 2202 ff.). Vielmehr ist die Ablehnungsentscheidung durch konkrete\nTatsachen zu belegen, die das Risiko als unvertretbar erscheinen lassen.\n\n  Auf der anderen Seite verlangt die im Rahmen der Aussetzungsentscheidung zu           94\ntreffende Prognose die Verantwortbarkeit der Aussetzung mit Rücksicht auf unter\nUmständen zu erwartende Rückfalltaten (vgl. BVerfGE 86, 288 <327>). Je höherwertige Rechtsgüter in Gefahr sind, desto geringer muss das Rückfallrisiko sein. Bei\nStraftaten, die wie der Mord (§ 211 StGB) mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht\nsind, kommt dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit naturgemäß eine besonders hohe Bedeutung für die Frage zu, ob es verantwortet werden kann zu erproben,\nob der Verurteilte außerhalb des StrafVollzuges keine Straftaten mehr begehen wird\n(Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.; Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR\n1327/89 -, NJW 1992, S. 2344 ff.; Stree, in: Schönke/Schröder, StGBKomm.,\n27. Aufl. 2006, § 57 a Rn. 12 und § 57 Rn. 15; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006,\n§ 57 a Rn. 19). Daher kommt hier wegen der Art der im Versagensfall zu befürchten-\n\n\n                                        22/42\n\nden Taten eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nur unter\nstrengen Voraussetzungen in Betracht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -,\nNJW 1992, S. 2344 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.; vgl.\nauch Lackner/Kühl, StGBKomm., 25. Aufl. 2004, § 57 a Rn. 11). Bestehen irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte ein neues schweres Verbrechen begehen werde, so kommt eine Aussetzung nicht in Betracht (SK-Horn Band\nI, 8. Aufl. 2001, § 57 a Rn. 13; Stree, in: Schönke/Schröder, StGBKomm., 27. Aufl.\n2006, § 57 a Rn. 12; LK-Gribbohm, StGB, 11. Aufl., Stand 1992, § 57 a Rn. 24).\n\n  Danach findet die den Verurteilten stark belastende Folge der lebenslangen Freiheitsstrafe ihre Rechtfertigung in der besonders hohen Wertschätzung des Lebens\nund dem ihr entsprechenden gesteigerten Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit,\nauf das auch bei der Entscheidung über eine vorzeitige bedingte Entlassung ausschlaggebend abzustellen ist. Die zunehmende Dauer des Vollzuges ist bei der Gewichtung von Risiken zugunsten des Verurteilten zu berücksichtigen. Ein gewisses\nRisiko von Straftaten nur mittleren oder geringeren Gewichts hindert die Restaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht (Stree, in: Schönke/Schröder, StGB-Komm., 27. Aufl. 2006, § 57 a Rn. 12; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 57 a\nRn. 19). Denn im Unterschied zu der zeitigen Freiheitsstrafe, bei der am Strafende\ntrotz negativer Prognose eine Entlassung erfolgt, würde die weitere Vollstreckung der\nlebenslangen Freiheitsstrafe mit zunehmender Dauer ihrer Vollstreckung gegen das\nÜbermaßverbot verstoßen, wenn von dem Verurteilten nur mittelschwere Straftaten\ndrohen (vgl. Dünkel, in: Nomos Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2005, § 57 a Rn. 16;\nvgl. Lackner/Kühl, StGBKomm., 25. Aufl. 2004, § 57 a Rn. 11). Dementsprechend\nfordert § 454 Abs. 2 Satz 2 StPO, dass der Gutachter lediglich im Hinblick auf die\ndurch die Tat (d.h. im Regelfall das Morddelikt) zu Tage getretene Gefährlichkeit Stellung bezieht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass mit zunehmendem Alter des Verurteilten oder zunehmender Vollzugsdauer die Tatsituation und Umstände der Tat\ngegenüber dem Vollzugsverhalten und der augenblicklichen Lebenssituation des\nVerurteilten an prognostischer Bedeutung verlieren können (vgl. Beschluss der\n2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober\n1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502).\n\n  Wenn eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten positiv festgestellt werden     96\nkann, ist der weitere Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe erforderlich, um die Allgemeinheit zu schützen. Die besonders hohe Wertschätzung des Lebens rechtfertigt\ndarüber hinaus aber auch dann die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe, wenn nach Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots einer zureichenden\nrichterlichen Sachaufklärung keine günstige Gefährlichkeitsprognose gestellt werden\nkann. Es ist verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf den Umstand, dass die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe als die schuldangemessene Strafe ausgesprochen worden ist, nicht zu beanstanden, wenn die in diesen Fällen verbleibenden\n\n\n\n                                          23/42\n\nZweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen\n(Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202; Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR\n1327/89 -, NJW 1992, S. 2344).\n\n  cc) Diese in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Fachgerichte entwickelten Maßstäbe haben nach Einfügung der \"Verantwortungsklausel\"\nunter Hervorhebung des \"Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit\" in § 57 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) keine Änderung erfahren (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.).\n\n Schon unter der früheren Fassung des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, die nach ihrem Wortlaut die Aussetzung der Freiheitsstrafe davon abhängig machte, dass verantwortet werden könne zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des StrafVollzuges keine Straftaten mehr begehen wird, bestand in Rechtsprechung und Literatur\nEinigkeit, dass bei Tätern, die besonders gefährliche Taten begangen haben, der\nVersuch, sie probeweise zu entlassen, weniger leicht zu verantworten sei als bei anderen Verurteilten (KG Berlin, Beschluss vom 30. April 1970 - 2 Ws 35/70 -, JR 1970,\nS. 428; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. April 1973 - 3 Ws 35/73 -, NJW 1973,\nS. 2255; Dünkel, in: Nomos Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2005, § 57 Rn. 16; Lackner/Kühl, StGB, 25. Aufl. 2004, § 57 Rn. 7 m.w.N. auf Literatur und Rechtsprechung;\nHorn, in: SK StGB, 8. Aufl. 2001, § 57 Rn. 9; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB-Komm., 27. Aufl. 2006, § 57 Rn. 9 und 15; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006,\n§ 57 Rn. 13 m.w.N. auf Literatur und Rechtsprechung). Durch die Neufassung wollte\nder Gesetzgeber dem in der Öffentlichkeit entstandenen Eindruck entgegentreten,\ndass eine vorzeitige Entlassung von gefährlichen Tätern auch ohne günstige Sozialprognose zulasten der öffentlichen Sicherheit möglich sei (vgl. BTDrucks 13/8586,\nS. 8; 13/9062, S. 9). Er hat in der Neuformulierung jedoch nur eine Klarstellung entsprechend der bereits zuvor entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung gesehen\n(BTDrucks 13/7163, S. 7). Die obergerichtliche Rechtsprechung hatte schon vor der\nGesetzesänderung wiederholt darauf abgestellt, dass die - damals gültige - Erprobungsklausel stets im Licht der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter zu sehen\nsei (vgl. die Nachweise in dem Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000,\nS. 502).\n\n c) Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sich bei besonders lang andauerndem Freiheitsentzug auch verfahrensrechtliche Anforderungen. Die verfahrensrechtlichen Vorkehrungen haben der hohen Bedeutung des Freiheitsrechts ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 86, 288 <326>).\n\n Wegen der zeitlichen Unbestimmtheit bedarf es einer regelmäßigen Überprüfung           100\n\n\n\n                                        24/42\n\nder weiteren Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe (aa). Je länger der\nFreiheitsentzug dauert, desto höher sind die Anforderungen an die Sachaufklärung\ndurch die Gerichte (bb). Die Voraussetzungen der Aussetzung sind frühzeitig zu prüfen, um Raum für eine sachgerechte Entlassungsvorbereitung zu geben; Vollzugslockerungen kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu (cc).\nDas zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei sehr lang dauerndem Freiheitsentzug wirkt sich auch auf die Anforderungen an die Begründung der richterlichen Entscheidung aus (dd). Im Regelfall ist dem Verurteilten ein Pflichtverteidiger\nbeizuordnen (ee). Wird der Freiheitsentzug im wesentlichen mit dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit begründet, ist zu prüfen, ob den besonderen Belastungen\ndes lang andauernden Freiheitsentzuges durch einen privilegierten Vollzug Rechnung getragen werden kann (ff).\n\n aa) Die Regelung des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 StGB in Verbindung mit        101\n§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil\nder Verurteilte den spätest möglichen Zeitpunkt seiner Entlassung nicht sicher vorhersehen kann. Die Unbestimmtheit der Vollstreckungsdauer verletzt nicht das Übermaßverbot. Sie ist eine notwendige Folge der Verurteilung zu einer lebenslangen und\neben nicht zeitigen Freiheitsstrafe. Im Übrigen ist der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe an der Resozialisierung des Verurteilten auszurichten; er unterstützt dadurch seine Perspektiven, die Freiheit wieder zu erlangen. Da die Gefährlichkeit des\nVerurteilten von einer zukünftigen, ungewissen Entwicklung abhängt, lässt sich ein\nbestimmter Entlassungszeitpunkt bei der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht sicher vorhersagen.\n\n  Für die Verfassungsmäßigkeit des grundsätzlich unbefristet wirkenden Freiheitsentzuges ist aber von zentraler Bedeutung, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten und\ndamit auch die Verhältnismäßigkeit des weiteren Freiheitsentzuges regelmäßig nach\nden Grundsätzen bestmöglicher Sachaufklärung überprüft wird. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass auch nach Verbüßung von fünfzehn oder mehr Jahren die\nFreiheitsentziehung nur so lange dauert, wie dies unabdingbar erforderlich ist. Die regelmäßige Überprüfung ist zudem auch deshalb notwendig, weil es bei der lebenslangen Freiheitsstrafe keine absolute Höchstfrist des Vollzuges gibt und eine Gefährlichkeitsprognose nicht für unbeschränkte Zeit aussagekräftig ist. Die\nwiederkehrende Überprüfung der Aussetzungsreife gewährleistet dem Betroffenen\neine prozedurale Rechtssicherheit und die Perspektive, dass sich seine Chance auf\nEntlassung in bestimmten Zeitabständen realisieren kann.\n\n  Die gegenwärtige gesetzliche Regelung sieht bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe         103\nVerurteilten zwar nicht vor, dass von Amts wegen regelmäßig überprüft wird, ob die\nFreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Das Aussetzungsverfahren\njenseits der gebotenen weiteren Vollstreckung wegen der besonderen Schuldschwere kennt somit kein System wiederkehrender gesetzlicher Überprüfung der Aussetzungsentscheidung. Staatsanwaltschaft und Verurteilter haben indes die Möglichkeit,\njederzeit die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe zu beantra-\n\n\n                                         25/42\n\ngen. Eingeschränkt wird dieses Recht nur durch die Vorschrift des § 57 a Abs. 4\nStGB, die dem Gericht die Möglichkeit einräumt, für eine erneute Antragstellung eine\nSperrfrist von höchstens zwei Jahren zu verhängen. Dadurch kann es sich vor aussichtslosen Aussetzungsanträgen schützen und unfruchtbare Mehrarbeit durch sachwidrige ständige Wiederholung von Anträgen in einem Zeitraum verhindern, in dem\neine grundlegende positive Veränderung in der Situation des Verurteilten nicht zu erwarten ist.\n\n  Diese gesetzliche Regelung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen            104\nauch insoweit, als danach eine Überprüfung dann entfallen kann, wenn der Verurteilte sein Antragsrecht nicht wahrnimmt. Denn der Gesetzgeber darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Straftäter die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten\nzur Überprüfung seines Freiheitsentzuges auch in Anspruch nimmt. Dadurch, dass\ndas Gericht gemäß § 57 a Abs. 4 StGB eine Sperrfrist für einen neuen Antrag von\nhöchstens zwei Jahren festsetzen kann, ist sichergestellt, dass es zu einer regelmäßigen Überprüfung der Freiheitsentziehung durch ein Gericht in angemessener Frist\nkommen kann.\n\n In den Fällen, in denen der Strafgefangene über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus keinen Antrag auf Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe stellt und Anzeichen dafür bestehen, dass der Verurteilte nicht in der Lage ist, selbst einen solchen\nAntrag zu stellen, gebietet das Übermaßverbot, dass die Staatsanwaltschaft von\nAmts wegen prüft, ob eine Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe in Betracht\nkommt, und gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag gemäß § 57 a StGB stellt.\nDenn die Staatsanwaltschaft ist als Vollstreckungsbehörde (§ 451 StPO) für die\nÜberwachung der Strafvollstreckung nach der Strafprozessordnung zuständig und\nhat insbesondere über die Verhältnismäßigkeit der Strafvollstreckung zu wachen.\n\n  bb) Das Verhältnismäßigkeitsprinzip stellt auch Anforderungen an das Verfahren        106\nzur Wahrheitserforschung (vgl. BVerfGE 70, 297 <308 ff.>), insbesondere an die der\nEntscheidung über die Strafrestaussetzung zur Bewährung zugrunde liegenden Prognosegutachten. Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen\nVerfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf ausreichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher\nHinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 86, 288 <317>; 109, 133\n<162>).\n\n  Mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges steigen die Anforderungen an die          107\nSachverhaltsaufklärung. Dem verfahrensrechtlichen Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung kommt gerade in einem solchen Fall die Bedeutung eines\nVerfassungsgebots zu (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.; vgl.\nBVerfGE 58, 208 <222 f.>; 70, 297 <308 ff.>). Das Gericht hat sich ein möglichst umfassendes Bild von der zu beurteilenden Person zu verschaffen und die Grundlagen\nseiner Prognose selbständig zu bewerten.\n\n\n\n                                        26/42\n\n  Im Rahmen des unbefristet wirkenden Freiheitsentzuges gebietet das Gebot der            108\nbestmöglichen Sachaufklärung, einen erfahrenen Sachverständigen zu Rate zu ziehen, der die richterliche Prognose durch ein hinreichend substantiiertes und zeitnahes Gutachten vorbereitet (vgl. für den Maßregelvollzug BVerfGE 70, 297 <309>;\n109, 133 <162>). Die Entscheidung über die Fortdauer der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe hat sich daher im Regelfall auch über den eigentlichen Anwendungsbereich des § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO hinaus auf ein Sachverständigengutachten zu stützen, das der besonderen Tragweite dieser Entscheidung gerecht\nwird (vgl. BVerfGE 109, 133 <163 f.>). Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen,\ndass das ärztliche Gutachten anerkannten wissenschaftlichen Standards genügt. Anhaltspunkte für die Mindeststandards für Gutachten zur Gefährlichkeitsprognose ergeben sich dabei aus der intensiven Diskussion, die in der Literatur geführt wird (vgl.\nz.B. Boetticher, Axel: Mindestanforderungen für Prognosegutachten, NStZ 2006,\nS. 537; Sabine Nowara, \"Mindeststandards bei Prognosegutachten aus psychologischer Sicht\", in: Streben nach Gerechtigkeit, Festschrift für Günter Tondorf zum\n70. Geburtstag, 2004, S. 234 ff.). Der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen muss\nder Richter durch eine sorgfältige Auswahl des Gutachters entgegenwirken (vgl.\nBVerfGE 109, 133 <164>).\n\n  Die verfahrensrechtlichen Regelungen für die Entscheidung über die Strafrestaussetzung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe ermöglichen eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Übermaßverbotes entsprechende Sachaufklärung.\nDie Strafvollstreckungskammer darf für den Fall, dass sie eine bedingte Entlassung\nin Erwägung zieht, bei ihrer Entscheidung nicht allein auf Beurteilungen der Justizvollzugsanstalt vertrauen, sondern hat gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO zusätzlich\ndas Gutachten eines Sachverständigen namentlich darüber einzuholen, \"ob keine\nGefahr mehr besteht, dass die durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit des Verurteilten fortbesteht\" (Gefährlichkeitsprognose). Dadurch wird dem Schutz der Allgemeinheit Rechnung getragen. Das Gutachten muss sich mit dem Persönlichkeitsbild\ndes Inhaftierten und seiner Sozialprognose auseinandersetzen (§ 454 Abs. 2 Satz 2\nStPO). Es bezieht sich auf die faktische Einschätzung der künftigen Gefährlichkeit\nund setzt eine Mitarbeit des Lebenszeitgefangenen bei der Begutachtung voraus.\nHierbei ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Tatsache Bedeutung beigemessen wird, ob der Verurteilte die Tat einräumt oder abstreitet. Insbesondere in den Fällen, in denen auf Grund des Leugnens der Tat eine Aufarbeitung\ndes Motivationsgefüges der Tat nicht ermöglicht und damit auch die Erstellung einer\npositiven Sozialprognose wesentlich erschwert wird, kann dies Auswirkungen auf die\nEntscheidung über die Aussetzung der Freiheitsstrafe haben.\n\n Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben indes nicht nur dem Sicherheitsaspekt, sondern auch dem hohen Wert der Freiheit des\nVerurteilten Rechnung zu tragen. Vor allem wenn die bisherige Dauer der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Mindestverbüßungszeit übersteigt und die\nbesondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht mehr gebietet, ge-\n\n\n\n                                         27/42\n\nwinnt der Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner Menschenwürde und seiner\nPersönlichkeit zunehmendes Gewicht auch für die Anforderungen, die an die für eine\npositive Prognoseentscheidung notwendige Sachverhaltsaufklärung zu stellen sind\n(vgl. BVerfGE 70, 297 <315>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, StV 1992,\nS. 25 f.). Das Gericht hat sich daher auch von Verfassungs wegen um eine möglichst\nbreite Tatsachenbasis zu bemühen und die für das Ergebnis maßgeblichen Gesichtspunkte näher darzulegen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202).\nDaher darf das Gericht in den Fällen, in denen die lebenslange Freiheitsstrafe einen\nlängeren Zeitraum über den Zeitpunkt der gebotenen Vollstreckung wegen der besonderen Schwere der Schuld hinaus vollstreckt wird, ein neues Gutachten nicht\nallein mit der Begründung verweigern, dass es eine Strafrestaussetzung nicht beabsichtige. Vielmehr muss der Entscheidung auch in diesen Fällen ein zeitnahes\nwissenschaftlich fundiertes Gutachten der Prognoseentscheidung zugrunde gelegt\nwerden, denn die Gefährlichkeitsprognose ist nach der gesetzlichen Regelung der\nzentrale Gesichtspunkt für die Aussetzungsentscheidung mit der Folge, dass schon\ndie Frage der beabsichtigten Strafrestaussetzung regelmäßig nur auf der Grundlage\neines hinreichend verlässlichen Gutachtens beantwortet werden kann.\n\n  cc) Die Voraussetzungen der Aussetzung sind so rechtzeitig zu prüfen, dass die         111\nEntscheidung über die Aussetzung vor dem Entlassungstermin zu einer Zeit ergehen\nkann, die einen hinreichenden Spielraum für eine sachgerechte Entlassungsvorbereitung eröffnet (Stree, in: Schönke/Schröder, StGBKomm., 27. Aufl. 2006, § 57 a\nRn. 14; für den Fall einer langfristigen zeitigen Freiheitsstrafe: PfzOLG Zweibrücken,\nBeschluss vom 11. September 1991 - 1 Ws 297/91 -, NStZ 1992, S. 148). Damit soll\ndie Vollzugsbehörde in die Lage versetzt werden, rechtzeitig die notwendigen Entlassungsvorbereitungen in Gang zu setzen. Entlassungsvorbereitende Lockerungen\nmachen nur dann Sinn, wenn der Entlassungszeitpunkt - zumindest annähernd - bestimmbar ist. Gerade bei einem über lange Jahre dauernden Vollzug kann eine besonders frühe Entscheidung geboten sein, weil die für die erfolgreiche Wiedereingliederung des Verurteilten erforderlichen Maßnahmen regelmäßig einen umso\ngrößeren Aufwand erfordern, je länger sich der Verurteilte in Haft befunden hat.\n\n  Vollzugslockerungen kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung              112\nzu. Für den Richter erweitert und stabilisiert sich die Basis der prognostischen Beurteilung, wenn dem Gefangenen zuvor Vollzugslockerungen gewährt worden sind. Je\nnachdem, wie sich sein hierbei an den Tag gelegtes Verhalten darstellt, stellen sich\ndie Lebensverhältnisse des Gefangenen und die von der Aussetzung der Strafvollstreckung zu erwartenden Wirkungen günstiger oder ungünstiger dar. Wegen dieser\nbesonderen Bedeutung der Vollzugslockerungen für die Prognosebasis darf sich das\nVollstreckungsgericht von Verfassungs wegen im Aussetzungsverfahren gemäß\n§§ 454, 462 StPO nicht damit abfinden, dass die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund - etwa auf der Grundlage bloßer pauschaler Wertungen oder mit dem Hin-\n\n\n\n                                         28/42\n\nweis auf eine abstrakte Flucht- oder Missbrauchsgefahr - sich der Gewährung von\nVollzugslockerungen verweigert, die regelmäßig einer Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe vorausgehen (Beschluss der 2. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 – 2 BvR\n77/97 –, NJW 1998, S. 2202 ff.). Die Strafvollstreckungsgerichte haben hier zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei der Versagung von Vollzugslockerungen die unbestimmten Rechtsbegriffe der Befürchtung von Flucht oder Missbrauch richtig ausgelegt und angewandt, alle relevanten Tatsachen zutreffend angenommen und den\nSachverhalt vollständig ermittelt hat. Ist die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung\ndem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch nicht hinreichend gerecht geworden, so muss ihr im Aussetzungsverfahren von den Strafvollstreckungsgerichten\n- unter Ausschöpfung ihrer prozessualen Möglichkeiten - deutlich gemacht werden,\ndass Vollzugslockerungen geboten sind (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 – 2 BvR 77/97 -, NJW\n1998, S. 2202 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, StV 2003, S. 677 f.).\n\n dd) Darüber hinaus wirkt sich das zunehmende Gewicht der rechtsstaatlich eingeräumten Chance auf Freiheit bei lang dauerndem Freiheitsentzug auch auf die Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung aus. In diesen Fällen verengt sich\nder Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters; mit dem immer stärker wirkenden Gewicht des Persönlichkeitsrechts des Verurteilten wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Demgemäß muss der Richter seine Würdigung eingehender abfassen. Er darf sich nicht mit allgemeinen Wendungen begnügen, sondern\nmuss seine Bewertung substantiiert offen legen. Erst dadurch wird es möglich, im\nRahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter\nausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag (vgl.\nBVerfGE 70, 297 <315 f.>).\n\n  ee) Dem Gefangenen ist von Verfassungs wegen jedenfalls dann ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn es nach der konkreten Fallgestaltung als evident erscheint,\ndass er sich nicht selbst verteidigen kann (vgl. für den Maßregelvollzug BVerfGE 70,\n297 <323>; 109, 133 <162>). Die Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist von solchem Gewicht, dass ein Verurteilter von Verfassungs\nwegen eines Verteidigers bedarf, es sei denn, dass die Voraussetzungen einer Strafrestaussetzung zweifelsfrei vorliegen (vgl. BVerfGE 86, 288 <338>). Die Verpflichtung zur mündlichen Anhörung, auch zum Gutachten, ergibt sich für das Aussetzungsverfahren aus § 454 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 3 StPO.\n\n  ff) Schließlich hat der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Auswirkungen auf die Art und    115\nWeise des Vollzuges der Freiheitsentziehung, wenn diese nicht mehr in erster Linie\ndem Ausgleich zurückliegender Rechtsgutverletzungen, sondern im Wesentlichen\nder Verhinderung zukünftiger Straftaten dient, deren Eintrittswahrscheinlichkeit sich\nzwar sorgfältig, aber regelmäßig nicht sicher prognostizieren lässt. In diesen Fällen\nist zu prüfen, ob den besonderen Belastungen, die ein langjähriger Freiheitsentzug\n\n\n                                        29/42\n\nmit sich bringt, durch einen privilegierten Vollzug Rechnung getragen werden kann.\nInsbesondere in den Fällen, in denen der Freiheitsentzug schon über Jahrzehnte andauert, dienen Privilegien im Strafvollzug dazu, dem Verurteilten einen Rest an Lebensqualität zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 109, 133 <166 f.>). Ein entsprechend\nprivilegierter Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe in den Fällen, in denen die\nFreiheitsentziehung neben der Vollstreckung der ausgeurteilten Strafe vornehmlich\ndem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit dient, berücksichtigt auch die Tatsache,\ndass die hiervon Betroffenen wegen ihrer langen Inhaftierung und der Ungewissheit\ndes Entlassungszeitpunktes einem besonderen Leidensdruck ausgesetzt sind.\n\n                                        II.\n Die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung von 15 Jahren (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) sowie möglicherweise einer auf Grund besonderer Schuldschwere zu verbüßenden höheren\nMindesthaftdauer (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) auf der Grundlage des § 57 a\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 StGB in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und\nSatz 2 StGB genügen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen.\n\n 1. Die Regelung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist am Maßstab des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu\nmessen. Art. 103 Abs. 2 GG kommt als Maßstab nicht in Betracht. Denn sein Anwendungsbereich beschränkt sich auf staatliche Maßnahmen, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten darstellen (vgl. BVerfGE 26, 186\n<204>; 42, 261 <262>; 105, 135 <153>; 109, 133 <167>). Die vollstreckungsrechtlichen Aussetzungsregelungen nach § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB enthalten dagegen eine Bedingung für die Aussetzung einer bereits verhängten Freiheitsstrafe und unterfallen\ndaher nicht dem Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 64, 261 <280>; 86,\n288 <311>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Oktober 1989 – 2 BvR 1250/89 -, juris).\n\n 2. Die gesetzliche Regelung des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB gibt den Maßstab für die Prüfung\nder Aussetzungsentscheidung genügend präzise vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen, die der Entscheidung über die Prüfung der Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung zugrunde liegen, sind auch mit Blick auf den erheblichen\nGrundrechtseingriff, der mit dem möglicherweise lebenslangen Freiheitsentzug verbunden ist, hinreichend konkret festgelegt.\n\n a) Dem Bestimmtheitsgebot kommt im Rahmen der Überprüfung strafrechtlicher           119\nVorschriften freiheitsgewährleistende Funktion zu (vgl. BVerfGE 75, 329 <341>; 96,\n68 <97>; 105, 135 <152 f.>). Im Bereich der Freiheitsentziehungen schreibt das\nGrundgesetz einfachgesetzliche Regelungen mit besonderen formellen Anforderungen und förmlichen Gewährleistungen vor (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG, Art. 104\nAbs. 1 und Abs. 2 GG). Die Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit sind umso\n\n\n                                       30/42\n\nstrenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm vorsieht (vgl.\nBVerfGE 59, 104 <114>; 75, 329 <342>; 86, 288 <311>). Dabei hängt der verfassungsrechtlich gebotene Grad der Bestimmtheit von der Besonderheit des jeweiligen\nTatbestands und von den Umständen ab, die zu der gesetzlichen Regelung führen\n(vgl. BVerfGE 28, 175 <183>; 86, 288 <311>). Das rechtsstaatliche Gebot der Gesetzesbestimmtheit verlangt nur, dass Normen so bestimmt sind, wie dies nach der\nEigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck\nmöglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168 <181>; 78, 205 <212>; 102, 254 <337>; 110, 370\n<396>). Es genügt, wenn sich der Regelungstatbestand im Wege der Auslegung der\neinschlägigen Bestimmungen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt (vgl. BVerfGE 21, 209 <215>; 79, 106 <120>; 102, 254 <337>; 103, 332\n<384>). Gegen die Verwendung unbestimmter, wertausfüllungsbedürftiger Begriffe\nim Strafrecht bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften\ndesselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhanges oder auf\nGrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 45, 363 <371 f.>; 86,\n288 <311>).\n\n b) Diesen Anforderungen genügt die Aussetzungsvorschrift des § 57 a Abs. 1            120\nSatz 1 Nr. 3 und Satz 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB.\nDie Tatbestandsmerkmale für die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes\nbei lebenslanger Freiheitsstrafe über den Zeitpunkt der wegen der besonderen\nSchwere der Schuld gebotenen Vollstreckung hinaus sind hinreichend bestimmt.\n\n Die Entscheidung über die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist geprägt von der Bewertung komplexer Lebenssachverhalte und von prognostischen Erwägungen. Sinn und Zweck der Aussetzungsvorschrift besteht darin, das Resozialisierungsinteresse des Verurteilten (vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>; 45, 187 <238 f.>;\n98, 169 <200>) und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit im Wege einer abwägenden Zuordnung zur Geltung zu bringen (vgl. BTDrucks 13/7163, S. 7; BTDrucks\n13/8586, S. 8; BTDrucks 13/9062, S. 9).\n\n  Sowohl aus der Gesetzesformulierung wie auch aus den Gesetzesmaterialien geht        122\nklar hervor, dass das Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit, welches für eine Aussetzung\ndes Strafrestes zu verlangen ist, von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten\nRechtsguts und dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit abhängt (vgl. BTDrucks\n13/7163, S. 7; BTDrucks 13/8586, S. 8; BTDrucks 13/9062, S. 9). Zudem werden die\nbei der Entscheidung zu berücksichtigenden Umstände durch § 57 a Abs. 1 Satz 2\nStGB in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB konkretisiert. Die hiernach erforderliche Feststellung höchst individueller und vielschichtiger Lebensumstände entzieht\nsich einer schematischen und kategorisierenden Vorprägung durch den Gesetzgeber.\n\n Darüber hinaus hat auch die langjährige und gefestigte Rechtsprechung zur Kon-        123\n\n\n\n                                        31/42\n\nkretisierung des Regelungsinhalts des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 StGB in\nVerbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB beigetragen. Angesichts\nder Natur der zu treffenden Entscheidung, die in besonderer Weise von den jeweiligen Einzelumständen abhängt, ist es auch mit Blick auf die Schwere des Eingriffs\nim Falle einer für den Betroffenen negativen Entscheidung von Verfassungs wegen\nnicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber mit wertungsabhängigen Begriffen\nund der Vorgabe der bei einer Aussetzungsentscheidung zu beachtenden Gesichtspunkte begnügt und deren Anwendung im Einzelfall den Gerichten übertragen hat.\n\n c) Das Bestimmtheitsgebot erfordert keine gesetzliche Regelung, die eine absolute       124\nHöchstfrist für den Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe vorsieht.\n\n  Sind fünfzehn Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt und gebietet die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung nicht, beruht\ndie weitere Freiheitsentziehung in erster Linie auf einer Prognose, dass die Gefährlichkeit in einem Maße fortbesteht, welche die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe rechtfertigt. Es liegt im Wesen einer prognoseabhängigen vollstreckungsrichterlichen Entscheidung, dass nicht präzise vorherbestimmt werden\nkann, wie das Entscheidungsergebnis im Einzelfall zu lauten hat. Bei der Bewertung\nist eine Fülle unterschiedlicher Faktoren zu verarbeiten, die einem dynamischen Prozess unterworfen sind. Die Persönlichkeit des Täters entwickelt sich regelmäßig weiter. Dass Prognosen über den Grad künftiger Gefährlichkeit eines Verurteilten in tatsächlicher Hinsicht mit Schwierigkeiten verbunden sind, liegt in der Natur der Sache,\nführt aber noch nicht zu einer verfassungswidrigen Unbestimmtheit der vom Gesetzgeber normierten Voraussetzungen. Vielmehr würde eine absolute zeitliche Höchstgrenze der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe im Widerspruch zu der\nZielrichtung des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB stehen. Die von einer Person ausgehende Gefahr lässt sich nicht abstrakt-generell durch eine zeitliche Höchstgrenze\nbestimmen. Die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit entfällt nicht notwendig nach einer bestimmten Zeit.\n\n                                         III.\n Soweit die Beschwerdeführer rügen, der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3       126\nAbs. 1 GG sei wegen der fehlenden Berechenbarkeit der Vollstreckungsdauer sowie\naus Gründen der Schlechterstellung des die Tat leugnenden Verurteilten verletzt,\nsind die Verfassungsbeschwerden ebenfalls unbegründet (1). Die Entscheidungen\nüber die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe verstoßen auch nicht gegen\ndas Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG (2).\n\n  1. a) Der Beschwerdeführer zu 1. macht geltend, die fehlende Berechenbarkeit der       127\nlebenslangen Freiheitsstrafe sei mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht\nvereinbar.\n\n Die unterschiedliche Behandlung von Tätern, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne präzise zeitliche Obergrenze, und anderen Straftätern, die zu einer zeiti-\n\n\n                                         32/42\n\ngen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der\nerhöhte Unrechts- und Schuldgehalt im Vergleich zum Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB)\nrechtfertigen es, für Mord die lebenslange Freiheitsstrafe und für Totschlag eine zeitige Freiheitsstrafe vorzusehen (vgl. BVerfGE 45, 187 <267 ff.>). Mit der Verurteilung\nzu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist verbunden, dass zum Zeitpunkt der Verurteilung nicht von vornherein feststeht, ob und wann der Verurteilte in Freiheit entlassen\nwerden kann. Dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Gebot materieller Gerechtigkeit hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er die Voraussetzungen, unter denen die lebenslange Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das\ndabei anzuwendende Verfahren in § 57 a StGB hinreichend bestimmt gesetzlich geregelt hat (vgl. zu diesen Voraussetzungen: BVerfGE 45, 187 <246>).\n\n  b) Soweit der Beschwerdeführer zu 2. rügt, der allgemeine Gleichheitssatz sei dadurch verletzt, dass ein die Tat leugnender Verurteilter im Rahmen einer Prognoseentscheidung für die Strafaussetzungsfrage schlechter gestellt werde als ein reuiger\nStraftäter, hat seine Verfassungsbeschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Das Maß der\nEinsicht in das begangene Unrecht und die Aufarbeitung der Tat können und müssen\nin die Prognoseentscheidung einfließen. Dies wird angesichts eines die Täterschaft\noder Tatbeteiligung und die Schuld des Verurteilten rechtskräftig feststellenden Strafurteils nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Betroffene die Tat leugnet.\n\n 2. Das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG ist bei der Aussetzungsentscheidung nach § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 StGB nicht betroffen.\nArt. 103 Abs. 3 GG verbietet die wiederholte Bestrafung derselben Tat (vgl. BVerfGE\n12, 62 <66>). Eine Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe stellt jedoch, auch wenn sie negativ ausfällt, keine erneute Bestrafung dar. Die\nweitere Vollstreckung gründet in der ursprünglichen rechtskräftigen Entscheidung.\n\n                                          IV.\n 1. Die von dem Beschwerdeführer zu 1. angegriffenen Beschlüsse werden den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Sie verletzen ihn nicht in\nseiner Menschenwürde, entsprechen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und genügen den verfahrensrechtlichen Anforderungen, die bei der Entscheidung über die\nAussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zu beachten sind.\n\n a) Die vier angefochtenen ablehnenden Aussetzungsentscheidungen haben die                132\ndargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Achtung der Menschenwürde\nnach Art. 1 Abs. 1 GG beachtet.\n\n  Anzeichen von behandlungsbedürftigen Haftschäden physischer oder psychischer            133\nArt, die die Gerichte verpflichtet hätten, die Möglichkeiten eines besonderen BehandlungsVollzuges in den Blick zu nehmen, waren nicht ersichtlich. Eine akute psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ist bisher nicht diagnostiziert worden. Die\nim Laufe des langjährigen Strafvollzuges mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers befassten externen Sachverständigen hatten keine Therapiebedürftigkeit oder -\n\n\n                                         33/42\n\nfähigkeit des Beschwerdeführers angenommen. Auch das letzte Prognosegutachten\nvom 10. Mai 2006 ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht\ntherapiefähig ist und daher ein besonderer Behandlungsvollzug nicht geboten sei.\nHinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst die Durchführung einer Therapie in\nder Vergangenheit wiederholt abgelehnt hat. Der Verbleib des Beschwerdeführers im\nStrafvollzug ohne therapeutische Maßnahmen begründet zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen daher keinen Verstoß gegen die Achtung der Menschenwürde.\n\n  b) Die angefochtenen Beschlüsse versagen dem Beschwerdeführer zu 1. nicht endgültig seine Chance, jemals wieder in Freiheit leben zu können, und halten einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung im Hinblick auf das Übermaßverbot im Rahmen\nfreiheitsentziehender Maßnahmen stand.\n\n Die Fachgerichte haben in nachvollziehbarer Weise eine bedingte Entlassung für         135\nnicht vertretbar erachtet, weil das Verhalten des Beschwerdeführers im offenen Vollzug seine fortbestehende Gefährlichkeit begründe. Die Chance auf Wiedererlangung\nder Freiheit kann sich für ihn in Zukunft dann realisieren, wenn ein Freiheitsentzug\nnicht mehr aus Gründen des übergeordneten Schutzinteresses Dritter geboten erscheint. Dabei wird insbesondere das Verhalten des Beschwerdeführers bei möglichen Vollzugslockerungen von erheblicher Bedeutung sein.\n\n aa) Das Ergebnis der angegriffenen Beschlüsse hält sich in dem von der Verfassung vorgegebenen Wertungsrahmen. Die Vollstreckungsgerichte haben die fortbestehende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers geprüft und sind auf Grund neuer\naktueller Erkenntnisse zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gefährlichkeitsprognose zu seinen Lasten ausfallen muss.\n\n  Das Landgericht ist in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2002 nach sorgfältiger     137\nAbwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen,\ndass die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen fortbestehender Gefährlichkeit abzulehnen ist. Anhaltspunkte für eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer ein neues schweres Verbrechen begehen werde, hat es im Wesentlichen einer\ncharakterologischen Vergleichsbetrachtung des Beschwerdeführers zu den Zeitpunkten des Mordgeschehens und des Vorfalls vom 31. Juli 2000, der zu einer Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug geführt hat, entnommen. Diesen Vorfall hat\nes für die Bewertung der Persönlichkeitsprägung nicht isoliert betrachtet, sondern in\ndas Gesamtbild des Verhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen des geschlossenen und des nur wenige Monate andauernden offenen Vollzuges einbezogen. Das\nErgebnis, dass das Geschehen innerhalb der Lockerungen fatale Parallelen zu dem\nbereits Jahrzehnte zurückliegenden Mordgeschehen sowie zu den vorausgegangenen sexuell geprägten Delikten zum Nachteil erheblich jüngerer Mädchen in seiner\nJugend aufzeige und damit eine mangelnde Kontrolle seiner sexuellen Problematik\nzeige, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Annahme,\n\n\n\n                                        34/42\n\ndass dem Verhalten im offenen Vollzug eine erhöhte Bedeutung beizumessen war,\nweil es auf Grund des Leugnens der Tat durch den Beschwerdeführer nicht möglich\nwar, den Auslöser der Tat und die tatbezogenen Motive näher aufzuklären und dementsprechend psychologisch zu bearbeiten. Bei der Beurteilung dieses Verhaltens\ndurften die weit zurückliegende Mordtat und deren Umstände als maßgebliche Faktoren für die Einschätzung der verbleibenden Gefährlichkeit miteinbezogen werden.\n\n Die Erkenntnis der Strafvollstreckungskammer bestätigt das Oberlandesgericht in        138\nseinem Beschluss vom 23. April 2002. Es gelangt darin zu dem verfassungsrechtlich\nunbedenklichen Ergebnis, dass es in der von einem früheren Sachverständigen für\nnotwendig befundenen Erprobungsphase im Rahmen einer Verlockungssituation zu\neinem Vorfall gekommen ist, der - wenn es auch zu keiner Straftat kam - ein bezeichnendes Licht auf die Persönlichkeitsstörungen des Verurteilten wirft, und seine\nSchwierigkeiten, sein Verhalten angemessen zu steuern. Die Gerichte weisen nachvollziehbar auf die deutlichen Parallelen zwischen dem jüngsten Vorfall und den gravierenden Straftaten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit hin.\n\n  Die angegriffenen Aussetzungsbeschlüsse aus den Jahren 2005 und 2006 begründen das ablehnende Entscheidungsergebnis ebenfalls mit Blick auf das Verhalten\ndes Beschwerdeführers im offenen Vollzug. Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 1. August 2005 unter Hinweis auf den Fortbestand der in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2002 aufgeführten Gründe und die unveränderte Persönlichkeitsentwicklung die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers abgelehnt.\n\n  Das Oberlandesgericht stellt in seinem Beschluss vom 27. Juli 2006 das im Rahmen der Entscheidung nach § 57 a StGB zu berücksichtigende Sicherheitsinteresse\nder Allgemeinheit dem wachsenden Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers abwägend gegenüber. Es gelangt zu dem Schluss, dass das Risiko eines erneuten\nschwerwiegenden Versagens zu groß sei und bei weitem das hinnehmbare \"Restrisiko\" übersteige. Die Gefahr schwerwiegender Rückfalltaten lasse sich - nicht zuletzt\nauch im Hinblick auf das in dem Vorfall vom 31. Juli 2000 zutage getretene gravierende Versagen des Beschwerdeführers im offenen Vollzug - jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. Dieses Ergebnis ist verfassungsrechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\n  bb) Die Fachgerichte haben ihren Entscheidungen jeweils ein aktuelles ausführliches Gutachten eines externen Sachverständigen zu der Frage der Gefährlichkeit\ndes Beschwerdeführers zugrunde gelegt. Sie haben sich durch die zeitnah zu ihren\nEntscheidungen erstellten Gutachten der ihnen als erfahren bekannten Sachverständigen eine ausreichende Beurteilungsgrundlage verschafft. Im zweiten Aussetzungsverfahren aus dem Jahre 2005/2006 hat das Oberlandesgericht ein neues, aktuelles\nPrognosegutachten eingeholt, um sich ein fachkundiges Bild über die Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung zu verschaffen. Die externen Sachverständigen sind unabhängig voneinander jeweils zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer zu Reaktionen neigt, die seine\n\n\n\n                                        35/42\n\nGefährlichkeit weiterhin begründen. Dieses Ergebnis haben sie substantiiert begründet. Danach waren weitere Maßnahmen zur Erfüllung des Gebotes der bestmöglichen Sachaufklärung nicht angezeigt. Die Vollstreckungsgerichte haben auch den\nverfassungsrechtlichen Anforderungen an den erhöhten Begründungsaufwand bei\nlang andauerndem Freiheitsentzug in ausreichendem Maße entsprochen und dem\nBeschwerdeführer einen Pflichtverteidiger zur Seite gestellt.\n\n  c) Die nachfolgende Aussetzungsentscheidung wird zu berücksichtigen haben,          142\ndass die Sachverständige in ihrem letzten Gutachten vom 10. Mai 2006 Lockerungsmaßnahmen grundsätzlich für vertretbar hält und als Entlassungsvorbereitung auch\nals unverzichtbar erachtet. Der nunmehr sechs Jahre dauernde Verbleib des Beschwerdeführers im geschlossenen Vollzug ohne die Gewährung von Lockerungen\ngibt Anlass zur Sorge, dass sein Freiheitsanspruch keine ausreichende Beachtung\nfindet. Im Rahmen von erneuten Lockerungsmaßnahmen besteht die Möglichkeit, für\ndie Beurteilung der Frage der fortbestehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers\nAnhaltspunkte zu gewinnen. Darüber hinaus gebieten es sowohl das dem Freiheitsgrundrecht immanente Übermaßverbot als auch die aus der zeitlich begrenzten Wirkkraft der Gefährlichkeitsprognose zu stellenden Anforderungen an das Aussetzungsverfahren, dass die Vollstreckungsgerichte ihre Aussetzungsentscheidungen\nregelmäßig einer Überprüfung unterziehen.\n\n Die Vollstreckungsgerichte werden in den nachfolgenden Entscheidungen weiter zu      143\nbeachten haben, dass der Anspruch auf Achtung der Menschenwürde es gebietet,\ndem Beschwerdeführer Besuchskontakt zu seiner kranken betagten Mutter in angemessenen Zeitintervallen zu ermöglichen. Denn der unmittelbare Kontakt zu seiner\neinzigen noch lebenden und engsten Verwandten ist wesentlicher Teil der dem Beschwerdeführer verbleibenden Lebensqualität.\n\n  2. Die angegriffenen Entscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes der lebenslangen Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers zu 2. genügen ebenfalls den verfassungsrechtlichen Anforderungen (a). Soweit das Oberlandesgericht den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zur überlangen Verfahrensdauer mit der\nBegründung eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht entschieden hat, verletzt diese Entscheidung den Beschwerdeführer aber in seinem allgemeinen Justizgewähranspruch (b).\n\n a) Die Vollstreckungsgerichte haben in ihren Entscheidungen dem wachsenden Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner Menschenwürde und seines Anspruchs\nauf realisierbare Chance der Wiedergewinnung der Freiheit in ausreichendem Maße\nRechnung getragen.\n\n Das Oberlandesgericht hat den Begründungsmangel des erstinstanzlichen Beschlusses in seiner sorgfältig begründeten Beschwerdeentscheidung vom 22. April\n2002 und in seiner Entscheidung über den Antrag nach § 33 a StPO vom 22. Juli\n2002 behoben. Denn der Senat hat sich ausführlich mit den verschiedenen über den\nBeschwerdeführer erstellten Prognosegutachten auseinandergesetzt und dem nach\n\n\n                                       36/42\n\nlangjährigem Freiheitsentzug gebotenen erhöhten Begründungsaufwand an eine\nAussetzungsentscheidung hinreichend entsprochen.\n\n  Die Argumente des Oberlandesgerichts sind nachvollziehbar und ausführlich begründet. Es hat sich den substantiierten Ausführungen des externen Sachverständigen aus dem Jahre 2000 angeschlossen, der eine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht ausschließen konnte. Dabei hat das Oberlandesgericht die erhebliche\nHaftdauer von 32 Jahren, das beanstandungsfreie Vollzugsverhalten und die Bewährung im sieben Jahre dauernden offenen Vollzug ausdrücklich in seine Beurteilung\neinbezogen.\n\n  Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht die          148\nFortdauer der Gefährlichkeit mit dem Vergleich zum \"Fall Z.\" - und auch im Übrigen -\nnicht willkürlich bejaht. Ausschlaggebend für die Annahme, dass eine vorzeitige Entlassung nicht verantwortet werden könne, war die nachvollziehbare Einschätzung\ndes fachkundigen Gutachters, es bestehe selbst unter den Bedingungen einer engmaschig überwachten Lockerungsmaßnahme ein zu beachtendes, wenn auch\nschwer zu kalkulierendes Restrisiko. Dies ist nicht gleichzusetzen mit einem bloß\ntheoretischen Risiko.\n\n  Die Wertung des Oberlandesgerichts, dass nicht von einem lediglich theoretischen     149\nRisiko erneuter einschlägiger Straftaten die Rede sein könne, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hat konkret dargelegt, dass die persönliche\nHemmschwelle des Beschwerdeführers unter bestimmten Voraussetzungen derart\nniedrig sei, dass dieser zu den vom Schwurgericht festgestellten Taten fähig sei.\n\n Der Umstand, dass die näheren Voraussetzungen einer Tatauslösung im Dunkeln           150\nbleiben, ist zurückzuführen auf die fehlende Bearbeitung des spezifischen Motivationsgefüges der seinerzeitigen Mordtat. Das Gericht ist damit dem Erfordernis einer\nhinreichenden Konkretisierung der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr\n(ausdrückliche Berücksichtigung des Beschlusses der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 – 2 BvR 77/97 –, NJW\n1998, S. 2202 ff.) gerecht geworden.\n\n  Die Beurteilung durch das Oberlandesgericht nötigt nicht zu einer Aufhebung der      151\nangegriffenen Entscheidungen. Zwar wäre eine überzeugendere Begründung wünschenswert gewesen. Die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die Begehung\nneuer schwerer Straftaten, insbesondere eines Tötungsverbrechens, in einem Maße\nwahrscheinlich ist, dass das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gegenüber dem\nFreiheitsanspruch des Beschwerdeführers überwiegt, kann im Hinblick auf die fehlende Aufarbeitung der Tat noch nachvollzogen werden.\n\n b) Der Beschluss vom 22. Juli 2002 verletzt den Beschwerdeführer zu 2. aber in seinem Anspruch auf angemessenen Rechtsschutz, weil das Oberlandesgericht den\nAntrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung allein wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses inhaltlich nicht ge-\n\n\n\n                                        37/42\n\nwürdigt hat (aa). Soweit dies den Akten zu entnehmen ist, liegt die Annahme einer\nVerletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem\nRechtsstaatsprinzip wegen unangemessen langer Verfahrensdauer nahe (bb).\n\n  aa) (1) Die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes ist ein wesentlicher Bestandteil   153\ndes Rechtsstaates (vgl. BVerfGE 88, 118 <123>; 96, 27 <39 f.>). Das Grundgesetz\ngarantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs. Dieser ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten,\ninsbesondere mit Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 99 <107>; 107, 395 <401>). Die\ngrundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 107, 395 <401>). Im rechtsstaatlichen Kerngehalt unterscheiden sich der allgemeine Justizgewährungsanspruch und\ndie Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht (vgl. BVerfGE 107, 395\n<401 ff.>).\n\n  Die verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe\nnicht ohne die Möglichkeit fachgerichtlicher Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94,\n166 <213>; 96, 27 <39>). Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl.\nBVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 96, 27 <39>).\n\n Hiervon muss sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht. Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu\ngewährleisten, ist es zwar grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben ansehen, als ein gerichtliches Verfahren\ndazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen.\n\n Darüber hinaus ist ein Rechtsschutzinteresse aber auch in Fällen tief greifender       156\nGrundrechtseingriffe gegeben, insbesondere dann, wenn die direkte Belastung durch\nden angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine\nZeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in\nder von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver\nGrundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht geht daher in solchen Fällen bei der Verfassungsbeschwerde in\nständiger Rechtsprechung vom Fortbestand eines Rechtsschutzinteresses aus (vgl.\n\n\n\n                                        38/42\n\nBVerfGE 81, 138 <140 f.>; 96, 27 <39 ff.>; 104, 220 <233 ff.>; 107, 299 <337>; 109,\n279 <372>).\n\n  (2) Nach diesen Maßstäben verletzt die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom         157\n22. Juli 2002, den Feststellungsantrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses\nzurückzuweisen, den Beschwerdeführer zu 2. in seinem allgemeinen Justizgewährungsanspruch. Auf der Grundlage seines Vortrags lag für das Oberlandesgericht erkennbar die Annahme einer schwerwiegenden Grundrechtsverletzung, namentlich\ndie Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nahe. Indem das Oberlandesgericht das Feststellungsinteresse pauschal verneint, weil im Zeitpunkt des eigenen Beschlusses schon eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vorgelegen habe und der Verurteilte sich zu Recht in Strafhaft\nbefinde, verkennt es Bedeutung und Schwere der möglichen Verletzung des Freiheitsanspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der auch Anforderungen an die Ausgestaltung und die Dauer des Verfahrens zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag stellt, die unabhängig von dessen Ausgang bestehen (vgl. BVerfGK 4, 176\n<181>). Die Besonderheit liegt gerade darin, dass während der Prüfung des Antrags\nder Grundrechtseingriff fortgesetzt wird und die Möglichkeit besteht, dass die Prüfung\nzur Strafrestaussetzung führen könnte. Die Ansicht des Oberlandesgerichts liefe darauf hinaus, dass der Beschwerdeführer bezogen auf grundrechtsrelevante Verfahrensverzögerungen der Strafvollstreckungskammer rechtsschutzlos gestellt würde.\n\n  Das Oberlandesgericht hat daher über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zu entscheiden und zu prüfen, ob das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe vom 11. August 1998 rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Sollte das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die\nVerfahrensdauer den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG\nin Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt, würde diese Entscheidung auch\nAuswirkungen auf die Behandlung zukünftiger Verfahren durch die mit der Sache befassten Gerichte haben.\n\n (3) In seinem Beschluss vom 22. April 2002 hat das Oberlandesgericht den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zu 2. überhaupt nicht beschieden. Insoweit\nverletzt auch dieser Beschluss den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz.\n\n  bb) Bei der erneuten Entscheidung über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zu 2. wird das Oberlandesgericht die verfassungsrechtlichen Anforderungen\nan den zeitlichen Ablauf des Verfahrens zu berücksichtigen haben. Bei einer Dauer\ndes Aussetzungsverfahrens von insgesamt drei Jahren und fünf Monaten zwischen\nAntragstellung und erstinstanzlichem Beschluss liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nahe.\n\n Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutsverletzungen verlangt nicht nur im Rahmen einer Sachentscheidung nach § 57 a\n\n\n                                         39/42\n\nStGB nach vertretbarem Ausgleich; es hat auch Auswirkungen auf die Anforderungen an den zeitlichen Ablauf des Verfahrens. Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss auch hier nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.\nInsbesondere sind der Zeitraum der Verfahrensverzögerung, die Gesamtdauer der\nStrafvollstreckung und des Verfahrens über die Strafrestaussetzung zur Bewährung,\ndie Bedeutung dieses Verfahrens im Blick auf die abgeurteilte Tat und die verhängte Strafe, der Umfang und die Schwierigkeit des Entscheidungsgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens verbundenen\nBelastung des Verurteilten zu berücksichtigen. Dabei ist auch das Prozessverhalten\ndes Verurteilten angemessen zu bewerten (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NStZ\n2002, S. 333 ff.).\n\n Für das hier zu beurteilende Verfahren ist zu berücksichtigen, dass die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers zu 2. nicht mehr\nwegen der besonderen Schwere der Schuld geboten war und er sich seit seiner Verurteilung am 19. Juli 1972, mithin seit fast 30 Jahren, im Strafvollzug befand. Dieser\nUmstand musste sich im Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung auch auf den Zeitpunkt einer Entscheidung auswirken.\n\n Jedenfalls vor diesem Hintergrund dürfte es mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht mehr vereinbar sein, dass das Landgericht den Antrag auf\nbedingte Entlassung vom 11. August 1998 erst mit Beschluss vom 29. Januar 2002\nabgelehnt hat.\n\n c) Der Senat sieht sich veranlasst, darauf hinzuweisen, dass seit der letzten Aussetzungsentscheidung aus dem Jahre 2002 soweit ersichtlich keine neue Überprüfung\nder weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe stattgefunden hat. Im\nHinblick darauf wird die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde von Amts wegen die Ursachen für die unterbliebene Antragstellung des Beschwerdeführers zu 2.\nzu prüfen haben (vgl. dazu C. I. 2. c) aa).\n\n d) Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 22. April 2002 und vom 22. Juli            165\n2002 verletzen danach den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), soweit sie keine Sachentscheidung über den Antrag auf\nFeststellung rechtsstaatswidriger Verzögerung des Verfahrens getroffen haben.\n\n  Insoweit sind die Beschlüsse aufzuheben. Das Verfahren ist an das Oberlandesgericht Koblenz zur Entscheidung über den Feststellungsantrag zurückzuverweisen\n(§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG).\n\n\n\n\n                                         40/42\n\n Der Teilerfolg lässt es gerechtfertigt erscheinen, dass dem Beschwerdeführer zu 2.   167\nein Drittel seiner notwendigen Auslagen erstattet wird (§ 34a Abs. 2 BVerfGG).\n\n              Hassemer                 Broß                Osterloh\n\n              Di Fabio              Mellinghoff          Lübbe-Wolff\n\n              Gerhardt                                     Landau\n\n\n\n\n                                       41/42\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. November 2006 -\n2 BvR 578/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. November 2006 -\n                2 BvR 578/02 - Rn. (1 - 167), http://www.bverfg.de/e/\n                rs20061108_2bvr057802.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20061108.2bvr057802\n\n\n\n\n                                    42/42\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/11/rs20061108_2bvr057802.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-11-08/2-bvr-578-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":16},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 451","ref_norm":"451","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/11/rs20061108_2bvr057802.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/11/rs20061108_2bvr057802.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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