{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060711.1bvr029305","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2006-07-11","aktenzeichen":"1 BvR 293/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Es ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass Asylbewerber auf Grund von § 7 Abs. 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB für ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen, bevor sie staatliche Leistungen erhalten.\n\n\n\n\n                                       1/14","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 293/05 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn D...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfhard Kusch,\n                    Neckargasse 7, 72070 Tübingen -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2004 -\n   BVerwG 5 B 108.04 -,\n\nb) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. September\n   2004 - 7 S 818/02 -,\n\nc) das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Februar 2002 - 8 K\n   1560/00 -,\n\nd) den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 5. Juni\n   2000 - 17-13K/1353.6-3 / D., M. -,\n\ne) den Änderungsbescheid des Landratsamts Tübingen vom 25. September 1998\n   - 2071.051484 -\n\n2. mittelbar gegen\n§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung\n                                des Präsidenten Papier,\n                                der Richterin Haas,\n                                des Richters Steiner,\n                                der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                Bryde,\n                                Gaier,\n                                Eichberger\n\n\n\n                                       2/14\n\nam 11. Juli 2006 beschlossen:\n\n  1. § 7 Absatz 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 30. Juni 1993\n     (Bundesgesetzblatt I Seite 1074) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes\n     unvereinbar, soweit danach Leistungsberechtigte eine Entschädigung in Geld\n     für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist (§ 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches), für ihren Lebensunterhalt aufbrauchen müssen, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.\n  2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2007 eine Neuregelung zu\n     treffen. Kommt eine fristgerechte Neuregelung nicht zu Stande, so sind ab\n     dem 1. Juli 2007 auf Einkommen oder Vermögen aus einer Entschädigung in\n     Geld für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist (§ 253 Absatz 2 des\n     Bürgerlichen Gesetzbuches), bei Leistungsberechtigten auf Grund des Asylbewerberleistungsgesetzes § 83 Absatz 2 und § 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften\n     Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.\n  3. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. September 2004 - 7 S 818/02 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen\n     vom 28. Februar 2002 - 8 K 1560/00 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Urteile werden aufgehoben. Dadurch wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts\n     vom 2. Dezember 2004 - BVerwG 5 B 108.04 - gegenstandslos. Die Sache\n     wird an das Verwaltungsgericht Sigmaringen zurückverwiesen.\n  4. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Asylbewerber Schmerzensgeld als Einkommen oder Vermögen zur Unterhaltssicherung einzusetzen haben, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.\n\n                                        I.\n  1. Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), das durch Art. 1 des Gesetzes zur    2\nNeuregelung der Leistungen an Asylbewerber vom 30. Juni 1993 (BGBl I S. 1074) in\nKraft gesetzt wurde, hat zur Sicherstellung des Lebensunterhalts von Asylbewerbern\nein eigenständiges Leistungssystem außerhalb der Sozialhilfe geschaffen. Die Leistungen sollen grundsätzlich als Sachleistungen erfolgen, bei Vorliegen besonderer\nUmstände auch als Geldleistung. Das Nähere regelt § 3 AsylbLG. Die Beträge sind\ngegenüber den entsprechenden Sätzen des Sozialhilferechts gekürzt (vgl. BTDrucks\n12/4451, S. 4). Das Gesetz enthält weiterhin besondere Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Nach § 7 Abs. 1 AsylbLG müssen die\n\n\n                                        3/14\n\nLeistungsberechtigten und ihre Familienangehörigen Einkommen und Vermögen, soweit darüber verfügt werden kann, vor Eintritt von Leistungen aufbrauchen oder die\nKosten für Sachleistungen, die ihnen gewährt werden, aus diesem Einkommen oder\nVermögen erstatten. Dies gilt grundsätzlich auch für den Zufluss von anderen Sozialleistungen. Eine Ausnahme gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes. Danach bleiben unter anderem das Erziehungsgeld und vergleichbare\nLeistungen der Länder sowie das Mutterschaftsgeld als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, und auch bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unberücksichtigt.\n\n In dem hier maßgeblichen Zeitraum lautete § 7 AsylbLG in der Fassung des Ersten       3\nGesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997\n(BGBl I S. 1130; im Folgenden: 1. AsylbLG-ÄndG):\n\n                                        §7                                             4\n\n                           Einkommen und Vermögen.                                     5\n\n(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben,\nvor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden\nsind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten; für die Kosten der\nUnterkunft und Heizung können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.\n\n(2) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert des maßgeblichen Betrages aus § 3 Abs. 1 und 2. Eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Abs. 2 gilt nicht als Einkommen.\n\n(3) bis (4) ...                                                                        8\n\n  In der Gesetzesbegründung ist zum späteren § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ausgeführt,     9\nder Leistungsberechtigte habe sein Vermögen ausnahmslos und bis auf den Freistellungsbetrag nach Absatz 2 auch sein Einkommen einzusetzen, bevor er Leistungen\nnach diesem Gesetz für sich und seine im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen in Anspruch nehmen könne. Der Freibetrag bei Einkünften aus Erwerbstätigkeit ermögliche es, die mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Mehraufwendungen,\nwie etwa Fahrtkosten, zu decken. Außerdem werde dadurch ein zusätzlicher Arbeitsanreiz geschaffen (BTDrucks 12/4451, S. 10).\n\n Während der Beratungen zum Asybewerberleistungsgesetz hatte die Fraktion der         10\nSPD im Deutschen Bundestag beantragt, die Vorschrift über die Berücksichtigung\n\n\n\n                                        4/14\n\nvon Einkommen und Vermögen dahingehend zu ergänzen, dass sowohl Schmerzensgelder als auch Familien- und Erbstücke anrechnungsfrei bleiben sollten. Fachleute hätten darauf hingewiesen, dass hier vermutlich nur etwas vergessen worden\nsei. Das Bundessozialhilfegesetz enthalte ebenfalls vergleichbare Vorschriften (vgl.\nProtokoll Nr. 12/42 der 42. Sitzung des Ausschusses des Deutschen Bundestages\nfür Familie und Senioren vom 28. April 1993, S. 42/31 und Anl. 2 S. 42/43). Die entsprechende Norm, im Gesetzesentwurf noch § 6, sollte um folgende Absätze ergänzt\nwerden:\n\n(1) bis (2) ...                                                                        11\n\n(3) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden           12\nist, nach § 847 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.\n\n(4) Die Leistungen dürfen nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der           13\nVerwertung von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für den Leistungsempfänger oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde.\n\n Der Änderungsantrag fand im Ausschuss jedoch keine Mehrheit (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses des Deutschen Bundestages für Familie\nund Senioren <13. Ausschuss> vom 24. Mai 1993, BTDrucks 12/5008, S. 15).\n\n  2. Demgegenüber nahm § 77 Abs. 2 des zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. März 1974 (BGBl I S. 777) Schmerzensgeld von einer Anrechnung als Einkommen bei der Gewährung von Sozialhilfe\naus. Die Vorschrift lautete:\n\n                                        § 77                                           16\n\n                   Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen                          17\n\n(1) ...                                                                                18\n\n(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden           19\nist, nach § 847 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.\n\n Für die Behandlung von Schmerzensgeld als anrechenbares Vermögen gab es im            20\nLeistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes zu keinem Zeitpunkt eine spezielle\nRegelung. Schmerzensgeld wurde allerdings in der Praxis auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als so genanntes Schonvermögen im Sinne\ndes § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG angesehen, das aus Härtegründen nicht für den Lebensunterhalt eines Hilfsbedürftigen einzusetzen war. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung wurde nicht für erforderlich angesehen.\n\n An dieser Rechtslage hat sich nach der Überführung des Sozialhilferechts in das       21\nSozialgesetzbuch nichts geändert. In § 11 Abs. 3 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialge-\n\n\n                                         5/14\n\nsetzbuch (SGB II) und in § 83 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB\nXII) ist ausdrücklich geregelt, dass Schmerzensgeld als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist. Der Verzicht auf die Anrechnung von Schmerzensgeld als Vermögen\nwird auf die Härteklauseln in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II und in § 90 Abs. 3 Satz\n1 SGB XII gestützt.\n\n 3. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG wird die Anrechnungsvorschrift des § 7 AsylbLG          22\nauf Leistungsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere ab einer\nbestimmten Dauer des Aufenthalts des Asylbewerbers in der Bundesrepublik\nDeutschland, grundsätzlich nicht angewendet. Für solche Asylbewerber gilt das Bundessozialhilferecht. Die Vorschrift lautete in ihrer hier maßgeblichen ursprünglichen\nFassung:\n\n                                          §2                                              23\n\n                          Leistungen in besonderen Fällen.                                24\n\n(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, wenn\n\n1. über ihren Asylantrag zwölf Monate nach Antragstellung noch nicht unanfechtbar         26\nentschieden ist, solange sie nicht vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind (§ 1 Abs.\n1 Nr. 2), oder\n\n2. sie eine Duldung erhalten haben, weil ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten haben.\n\n(2) ...                                                                                   28\n\n  Wegen dieser \"analogen\" Behandlung werden die von dieser Vorschrift erfassten           29\nPersonen auch als \"Analogberechtigte\" bezeichnet. Zur Begründung der Regelung\nist ausgeführt, bei einem längeren Zeitraum des Aufenthaltes und - mangels Entscheidung über den Asylantrag - noch nicht absehbarer weiterer Dauer könne nicht\nmehr auf einen geringeren Bedarf abgestellt werden, der bei einem in der Regel nur\nkurzen, vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland entstehe.\nInsbesondere seien nunmehr Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine stärkere Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und auf bessere soziale Integration gerichtet seien (vgl. BTDrucks 12/5008, S. 15). In der Zwischenzeit beträgt der für die\nAnwendung des Sozialhilferechts auf Leistungsberechtigte maßgebliche Zeitraum 36\nMonate (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG i.d.F. des 1. AsylbLG-ÄndG).\n\n                                          II.\n 1. Der Beschwerdeführer und seine Familie, die aus Bosnien-Herzegowina stammen und um Asyl in der Bundesrepublik Deutschland nachgesucht hatten, erhielten\nseit dem 1. März 1995 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Zumindest im Zeitraum des Ausgangsverfahrens waren es im Wesentlichen Geldleistungen. Der Beschwerdeführer bezog als Haushaltsvorstand 440 DM im Monat, die Fa-\n\n\n\n                                          6/14\n\nmilienangehörigen erhielten entsprechend geringere Beträge. Die Miete betrug 925\nDM, sodass sich die Gesamtleistung auf 2.319 DM belief. Nach Ablauf der\n36-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG in der Fassung des 1. AsylbLG-ÄndG\nerhielten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ab Juni 2000 Leistungen auf der Grundlage des Bundessozialhilfegesetzes.\n\n  2. Im August 1997, noch während des Bezugs von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wurden die Ehefrau und ein Kind des Beschwerdeführers Opfer eines Verkehrsunfalls. Sie mussten für längere Zeit stationär in einer Unfallklinik\nund in einer Zahnklinik behandelt werden. Die Opfer erhielten zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Schadensereignis Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.000\nDM. Eine Vorauszahlung in Höhe von 5.000 DM erfolgte 1998. Der Rest wurde auf\nein Konto der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Tübingen gezahlt. Mit Bescheid\nvom August 1998 lehnte der Leistungsträger die weitere Gewährung von Leistungen\nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab September 1998 ab. Der Schmerzensgeldvorschuss stelle Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dar. Der Beschwerdeführer und seine Familie müssten ihn daher zunächst verbrauchen. Angesichts ihres Bedarfs von 2.319 DM im Monat könnten sie davon 2,16 Monate ohne\nLeistungen leben.\n\n 3. Im Widerspruchsverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, Schmerzensgeld dürfe ebenso wie im Sozialhilferecht auch im Asylbewerberleistungsrecht nicht\nangerechnet werden. Sehe § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dies vor, sei die Norm verfassungswidrig. Er teilte mit, dass von dem Vorschuss 3.400 DM bereits vor Erlass des\nangegriffenen Bescheids verbraucht gewesen seien. Der Leistungsträger half daraufhin dem Widerspruch insoweit ab, als statt des genannten Vorschusses nur die noch\nnicht verbrauchten 1.600 DM angerechnet wurden.\n\n  4. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die\nNichtzulassung der Revision zurück. Zulassungsgründe lägen nicht vor. Insbesondere bestünden an der Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG keine\nernsthaften Zweifel. Zwischen Sozialhilfeempfängern und Personen, die Leistungen\nnach diesem Gesetz bezögen, existierten insbesondere hinsichtlich des Aufenthaltsstatus und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Unterschiede\nvon solcher Art und solchem Gewicht, dass der umfassendere Zugriff auf Einkommen\nund Vermögen gerechtfertigt sei. Die Leistungsberechtigten ständen in einer normativ schwächeren, zeitlich zunächst begrenzten Bindung an das Bundesgebiet, die\nauch die aus dem Sozialstaatsprinzip folgende Pflicht zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz beeinflusse. Der Gesetzgeber dürfe die Betroffenen zwar\nnicht in eine ausweglose Lage bringen; er könne aber bei den Leistungsvoraussetzungen und bei der Leistungshöhe berücksichtigen, dass er für sie gemäß seiner\nRechtsordnung keine dauerhafte Verantwortung übernehmen wolle.\n\n\n\n\n                                          7/14\n\n                                         III.\n  Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die           34\nsein Begehren zurückweisenden Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen. Er\nmacht eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG und des Sozialstaatsprinzips geltend.\nSeine Ehefrau und sein Kind würden im Ergebnis keine billige Entschädigung für ihre\nVerletzungen bei dem Verkehrsunfall erhalten. Der Anspruch auf Schmerzensgeld\nbasiere auf Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, nämlich der Würde des Menschen und\nder Unantastbarkeit von Leben und Gesundheit. Schmerzensgeld solle eine unverschuldete Einbuße an Lebensfreude kompensieren. Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deckten dagegen ausschließlich die Existenz des Betroffenen. Leistungsberechtigte blieben, komme es zur Anrechnung, ohne Entschädigung\nfür ihren Körperschaden.\n\n                                         IV.\n  Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Deutsche Bundestag, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales namens der Bundesregierung und das Justizministerium Baden-Württemberg Stellung genommen.\n\n 1. Nach Auffassung des Deutschen Bundestages geht aus den Gesetzesmaterialen           36\nklar hervor, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes bewusst eine unterschiedliche Behandlung von Berechtigten nach dem Bundessozialhilferecht und nach diesem Gesetz vorgesehen habe. Ziel sei es gewesen,\nein eigenständiges Regelwerk zu schaffen, das auf die Bedürfnisse eines in der Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthalts ausgerichtet sei. Unabhängig vom\nBundessozialhilfegesetz sollte ein umfassender Vermögenseinsatz verlangt werden.\n\n  2. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hält die Verfassungsbeschwerde       37\nfür unbegründet. § 7 Abs. 1 AsylbLG sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Differenzierung zwischen Sozialhilfeempfängern auf der einen und Asylbewerbern auf der\nanderen Seite sei durch die unterschiedlichen Ziele des Bundessozialhilfe- und des\nAsylbewerberleistungsgesetzes gerechtfertigt. Die Sozialhilfe solle den Hilfeempfänger in seinem Bestreben unterstützen, sich von ihr unabhängig zu machen. Da die\nGesellschaft vom Sozialhilfeempfänger erwarte, dass er sich aus der staatlichen Fürsorge löse, solle ihm ein gewisser Spielraum in der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Demgegenüber sei der Status des Asylbewerbers nur ein vorübergehender. Leistungen an Asylbewerber verfolgten deshalb lediglich das Ziel,\nihnen für die Übergangszeit der Prüfung ihres Antrags einen Mindestbedarf an Lebensunterhalt zu sichern. Von Asylbewerbern könne deshalb auch nicht erwartet\nwerden, dass sie sich um eine Lösung aus der staatlichen Fürsorge bemühten. Folglich sei ihnen auch ein höherer und weiter gehender Beitrag zum eigenen Lebensunterhalt zuzumuten.\n\n Vor diesem Hintergrund sei auch § 2 AsylbLG zu sehen. Der durch diese Vorschrift       38\nerfasste Personenkreis halte sich gerade nicht mehr nur vorübergehend im Bundes-\n\n\n\n                                         8/14\n\ngebiet auf. Deshalb sei es gerechtfertigt, auf ihn die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes und nunmehr des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch anzuwenden. Zu\nbedenken gibt das Bundesministerium im Übrigen, dass auch die Nichtanrechnung\ndes Schmerzensgeldes bei Sozialhilfeempfängern erst durch das Dritte Gesetz zur\nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. März 1974 (BGBl I, S. 777, 781)\neingefügt worden sei. Die damalige Entscheidung des Gesetzgebers sei in einer Zeit\ngetroffen worden, in der die Zahl der Sozialhilfeempfänger wesentlich geringer, die\nfinanzielle Situation des Staates dagegen erheblicher günstiger als heute gewesen\nsei.\n\n 3. Auch das Justizministerium Baden-Württemberg hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Zur\nweiteren Begründung wird auf die im Ausgangsverfahren ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen verwiesen.\n\n                                         B.\n Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist       40\nmit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit danach Leistungsberechtigte eine Entschädigung in Geld für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist (§ 253 Abs. 2\nBGB), für ihren Lebensunterhalt aufbrauchen müssen, bevor sie Leistungen nach\ndem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Die auf dieser Vorschrift beruhenden\nverwaltungsgerichtlichen Urteile können daher keinen Bestand haben.\n\n                                         I.\n  1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.       41\nDem Gesetzgeber ist damit zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber\ndas Grundrecht, wenn er eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders\nbehandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und\nsolchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können\n(vgl. BVerfGE 112, 368 <401>; stRspr).\n\n 2. a) Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Regelung bewirkt, dass            42\nAsylbewerber anders behandelt werden als Personen, die Sozialhilfe erhalten. Sie\nhaben Schmerzensgeld für ihren Lebensunterhalt einzusetzen, bevor sie Leistungen\nauf asylrechtlicher Grundlage erhalten. Für Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe\ngilt dies nicht (siehe oben unter A. I. 2.). Auch innerhalb der Asylbewerber ist die\nGruppe, zu der der Beschwerdeführer in dem hier maßgeblichen Zeitraum gehörte,\ngegenüber solchen Aslybewerbern benachteiligt, auf die nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in\nder hier maßgeblichen Fassung als so genannte Analogberechtigte das Bundessozialhilferecht entsprechend anzuwenden ist. Dies ist der Fall, wenn Asylbewerber über\neine gewisse Zeit Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Auf die ihnen gewährten Leistungen wird\n\n\n                                         9/14\n\nSchmerzensgeld nicht als Einkommen oder Vermögen angerechnet.\n\n  b) Asylbewerber werden im Hinblick auf das Schmerzensgeld durch § 7 Abs. 1 Satz         43\n1 AsylbLG aber auch - soweit ersichtlich - im Vergleich zu allen anderen Personengruppen benachteiligt, die einkommens- und vermögensabhängige staatliche Fürsorgeleistungen erhalten. So bleibt bei der Bestimmung des Umfangs des bei Leistungen der Kriegsopferfürsorge einzusetzenden Einkommens eine Entschädigung nach\n§ 253 Abs. 2 BGB unberücksichtigt (§ 25 d Abs. 4 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes). Nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II sind bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit\ndes Empfängers von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. § 9\nAbs. 1 Nr. 2 SGB II) Schmerzensgeldleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. In allen Fällen, in denen zur Bestimmung der Einkommensgrenze für staatliche\nLeistungen auf den steuerrechtlichen Begriff des Einkommens verwiesen wird, wie\nzum Beispiel in § 5 des Eigenheimzulagengesetzes, entfällt die Anrechnung von\nSchmerzensgeld, weil diese Schadensersatzleistung nach der Rechtsprechung des\nBundesfinanzhofs keiner der Einkommensarten des Einkommenssteuergesetzes zugeordnet wird (vgl. BFHE 175, 439 = BStBl II, 1995, S. 121). Die Vorschriften der\nLänder über die Gewährung von Leistungen der Graduiertenförderung enthalten die\nRegelung, von der Anrechnung des Einkommens könne ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn und soweit sie eine unbillige Härte bedeuten würde, insbesondere, wenn das Einkommen als Ausgleich für einen Schaden erworben worden ist, der\nnicht Vermögensschaden ist (vgl. z.B. § 5 Abs. 2 der Graduiertenförderungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 1984, GVBl NW 1984, S. 416). Wird im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nfestgestellt, ob der Antragsteller unbemittelt ist, ist nach herrschender Meinung\nSchmerzensgeld als Einkommen oder Vermögen nicht einzusetzen (vgl. Zöller/ Philippi, Zivilprozessordnung, 25. Aufl. 2005, § 115 Rn. 59 m.w.N.).\n\n  3. Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht hinreichend gerechtfertigt. Zwar         44\nsteht es im sozialpolitischen Ermessen des Gesetzgebers, für Asylbewerber - was\nmit dem Asylbewerberleistungsgesetz geschehen ist - ein eigenes Konzept zur Sicherung ihres Lebensbedarfs zu entwickeln und dabei auch Regelungen über die\nGewährung von Leistungen abweichend vom Recht der Sozialhilfe zu treffen. Insbesondere ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, Art und Umfang von Sozialleistungen an Ausländer grundsätzlich von der voraussichtlichen Dauer ihres Aufenthalts in\nDeutschland abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 111, 160 <174>; 111, 176 <185>).\nDie dem Schmerzensgeld eigene Funktion verleiht ihm indes eine Sonderstellung innerhalb der sonstigen Einkommens- und Vermögensarten, der auch in der übrigen\nRechtsordnung - soweit ersichtlich - durchweg durch den Ausschluss der Anrechnung auf staatliche Fürsorgeleistungen Rechnung getragen wird (vgl. dazu oben unter B. I. 2. b). Die Gründe, die für das besondere Konzept der Sicherstellung des Lebensbedarfs von Asylbewerbern und ihnen insoweit rechtlich gleichgestellten\nAusländern maßgeblich sind, tragen vor diesem Hintergrund die in der Anrechnung\nvon Schmerzensgeld als Einkommen und Vermögen liegende Ungleichbehandlung\n\n\n\n                                         10/14\n\nnicht.\n\n   a) Das Schmerzensgeld dient seiner gesetzlichen Funktion nach nicht der Deckung      45\ndes materiellen Bedarfs, den das Asylbewerberleistungsgesetz im Auge hat. Das\nBürgerliche Gesetzbuch gewährt in § 253 Abs. 2 BGB einen Geldleistungsanspruch\nzur Abdeckung eines Schadens immaterieller Art. Schmerzensgeld dient vor allem -\nwie auch im Falle der Angehörigen des Beschwerdeführers - dem Ausgleich einer erlittenen oder andauernden Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Integrität, insbesondere auch dem Ausgleich von Erschwernissen, Nachteilen und Leiden,\ndie über den Schadensfall hinaus anhalten und die durch die materielle Schadensersatzleistung nicht abgedeckt sind (vgl. Vieweg, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/\nWeth (Hrsg.), JURIS Praxiskommentar BGB, Bd. 2.1, 2. Aufl. 2004, § 253 Rn. 7, 27)\nund trägt zugleich dem Gedanken Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten\nfür das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (vgl. BGHZ 18, 149 <154>).\nDaher kann die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, soweit es um die Berücksichtigung des Schmerzensgeldes als Einkommen oder Vermögen geht, nicht mit der\nErwägung begründet werden, die Leistungen auf der Grundlage dieses Gesetzes\nverfolgten lediglich das Ziel, dem Asylbewerber für die Übergangszeit der Prüfung\nseines Antrags den Mindestbedarf an Lebensunterhalt zu sichern. Zwar kann dieses\nZiel Regelungen rechtfertigen, die dem Berechtigten den Einsatz aller verfügbaren finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts abverlangen. Selbst soweit dem\nSchmerzensgeld Ausgleichsfunktion zukommt, hat es aber gerade nicht die Funktion\neines Beitrags zur materiellen Existenzsicherung. Es geht um die Deckung eines Bedarfs, der nicht Gegenstand des Leistungskonzepts des Asylbewerberleistungsgesetzes ist.\n\n  b) Auch andere das besondere Konzept des Asylbewerberleistungsgesetzes tragende Gesichtspunkte rechtfertigen § 7 Abs. 1 AsylbLG nicht, soweit die Vorschrift\nauch Schmerzensgeld erfasst. Es liegt auf der Hand, dass ein Verzicht auf die Berücksichtigung von Schmerzensgeld bei der Gewährung und Bemessung von Leistungen nach diesem Gesetz nicht das Ziel des Gesetzgebers in Frage stellt, den Anreiz zur Einreise von Ausländern aus wirtschaftlichen Gründen zu verringern (vgl.\ndazu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie und Senioren\ndes Deutschen Bundestages <13. Ausschuss> vom 24. Mai 1993, BTDrucks 12/\n5008, S. 13). Schmerzensgeld beruht nicht auf einer Quelle für den Erwerb von Einkommen, die kalkulierbar ist und die zu erschließen vernünftigerweise von Asylbewerbern angestrebt wird. Der Gesetzgeber muss daher nicht den Weg der Anrechnung eines solchen Einkommens oder Vermögens in § 7 AsylbLG wählen, um zu\nverhindern, dass der Leistungsempfänger über Geldmittel verfügt, mit denen er beispielsweise die Kosten seiner Einschleusung nach Deutschland bezahlen könnte\n(vgl. dazu Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. im Deutschen\nBundestag, BTDrucks 12/4451, S. 8). Schließlich stehen Asylbewerbern Ausgleichsleistungen nach § 253 Abs. 2 BGB zu selten zur Verfügung, als dass der Gesetzgeber, würde er sie bei der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleis-\n\n\n\n                                        11/14\n\ntungsgesetz nicht berücksichtigen, sein Ziel gefährden könnte, den Aufwand für den\nUnterhalt von Asylberechtigten in Deutschland spürbar zu vermindern (vgl. dazu BT-Drucks 12/4451, a.a.O., S. 5, 6).\n\n                                          II.\n Da § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und deshalb verfassungswidrig ist, bedarf es keiner weiteren Überprüfung der Norm am Maßstab des in\ndiesem Zusammenhang auch als verletzt gerügten Sozialstaatsprinzips des Grundgesetzes.\n\n                                          C.\n\n                                          I.\n 1. Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer   48\nNichtigkeit (§ 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 BVerfGG). Da dem Gesetzgeber hier aber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, kommt nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht.\n\n  2. Für den Erlass einer Neuregelung steht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30.        49\nJuni 2007 zur Verfügung. Kommt eine fristgerechte Neuregelung nicht zu Stande, so\nsind ab dem 1. Juli 2007 auf Einkommen oder Vermögen aus einer Entschädigung in\nGeld für einen Nichtvermögensschaden (§ 253 Abs. 2 BGB) bei Leistungsberechtigten auf Grund des Asylbewerberleistungsgesetzes § 83 Abs. 2 und § 90 Abs. 3 Satz\n1 SGB XII anzuwenden.\n\n                                          II.\n Soweit die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteile auf der verfassungswidrigen Vorschrift beruhen, sind sie nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben.\nDer ebenfalls angegriffene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wird dadurch\ngegenstandslos. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Sigmaringen zurückverwiesen.\n\n Die Kosten sind gemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG der Bundesrepublik Deutschland               51\naufzuerlegen, da die Gerichtsentscheidungen auf einer verfassungswidrigen Rechtsnorm des Bundes beruhen (vgl. BVerfGE 40, 1 <6>; 99, 202 <216>).\n\n\n\n\n                                         12/14\n\nDie Entscheidung ist mit Mehrheit ergangen.                        52\n\n                              Die Richterin Haas\n                                ist aus dem Amt\n                              ausgeschieden und\n              Papier                                   Steiner\n                              deshalb an der Unterschrift gehindert.\n                                      Papier\n\n       Hohmann-Dennhardt        Hoffmann-Riem           Bryde\n\n              Gaier                                   Eichberger\n\n\n\n\n                                      13/14\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Juli 2006 -\n1 BvR 293/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Juli 2006 - 1 BvR 293/05\n                - Rn. (1 - 52), http://www.bverfg.de/e/rs20060711_1bvr029305.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060711.1bvr029305\n\n\n\n\n                                     14/14\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-11/1-bvr-293-05","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":7},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-11/1-bvr-293-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:12.351585+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-07-11/1-bvr-293-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2006-07-11","dockets":["1 BvR 293/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060711.1bvr029305","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060711.1bvr029305"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006 – 1 BvR 293/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-11/1-bvr-293-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Es ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass Asylbewerber auf Grund von § 7 Abs. 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB für ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen, bevor sie staatliche Leistungen erhalten.\n\n                                       1/14","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. § 7 Absatz 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 30. 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September 2004 - 7 S 818/02 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen\n     vom 28. Februar 2002 - 8 K 1560/00 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Urteile werden aufgehoben. Dadurch wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts\n     vom 2. Dezember 2004 - BVerwG 5 B 108.04 - gegenstandslos. Die Sache\n     wird an das Verwaltungsgericht Sigmaringen zurückverwiesen.\n  4. 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