{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs20060613_1bvr116003","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060613.1bvr116003","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"1 BvR 1160/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bindet staatliche Stellen bei\n   der Vergabe öffentlicher Aufträge.\n2. Die in der Rechtsordnung dem übergangenen Konkurrenten eingeräumten Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen\n   über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit Auftragssummen unterhalb\n   der Schwellenwerte genügen den Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs (Art. 20 Abs. 3 GG).\n3. Es verletzt nicht den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass der Gesetzgeber den Rechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen unterhalb\n   der Schwellenwerte anders gestaltet hat als den gegen Vergabeentscheidungen, die die Schwellenwerte übersteigen.\n\n\n\n\n                                  1/23","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1160/03 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder S... GmbH,\nvertreten durch die Geschäftsführer\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Matthias Krist und Koll.,\n                   Clemensstraße 26-30, 56068 Koblenz -\ngegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29. April 2003\n      - 5 Verg 4/02 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung\n                                 des Präsidenten Papier,\n                                 der Richterin Haas,\n                                 des Richters Steiner,\n                                 der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                 Bryde,\n                                 Gaier,\n                                 Eichberger\n\nam 13. Juni 2006 beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschränkung des Primärrechtsschutzes im Vergaberecht auf Entscheidungen über die Vergabe von Aufträgen, deren Volumen oberhalb eines bestimmten Schwellenwertes liegt.\n\n                                         I.\n  1. Als Vergaberecht wird die Gesamtheit der Normen bezeichnet, die ein Träger öffentlicher Verwaltung bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die\n\n\n                                        2/23\n\ner zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben benötigt, zu beachten hat.\n\n  In Deutschland ist Grundlage der staatlichen Beschaffung traditionell das Haushaltsrecht. Dieses hat nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) die\nwirtschaftliche und sparsame Verwendung der Haushaltsmittel zum Ziel. Zu diesem\nZweck legt § 30 HGrG die öffentliche Ausschreibung als Regelform der Auftragsvergabe fest. Dieser Grundsatz wird in den Haushaltsordnungen des Bundes und der\nLänder sowie den landesrechtlichen Gemeindehaushaltsverordnungen dahin konkretisiert, dass beim Abschluss von Verträgen nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren ist (vgl. etwa § 55 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung <BHO>, § 55 Abs. 2\nder Saarländischen Landeshaushaltsordnung, § 31 Abs. 2 der Saarländischen Gemeindehaushaltsverordnung). Derartige Richtlinien enthalten die Verdingungsordnungen, die von Verdingungsausschüssen ausgearbeitet werden, welche aus Vertretern von Bund, Ländern und Gemeinden sowie von Verbänden der Wirtschaft und\nvon Gewerkschaften bestehen. So gilt für Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (im Folgenden: VOB), deren Teil A das Verfahren für die\nVergabe von Bauaufträgen regelt. Die Verfahrensregeln der Verdingungsordnungen\nwerden von dem zuständigen Minister als Verwaltungsvorschriften erlassen.\n\n  Der traditionelle verwaltungsinterne Ansatz des deutschen Vergaberechts musste          4\nunter dem Einfluss des europäischen Gemeinschaftsrechts teilweise aufgegeben\nwerden. Neben den wirtschaftlichen Grundfreiheiten des primären Gemeinschaftsrechts gelten für die öffentliche Auftragsvergabe seit den 1970er Jahren sekundärrechtliche Vorgaben. Seit Mitte der 1990er Jahre regelten vier Richtlinien die Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe: die Baukoordinierungsrichtlinie (Richtlinie 93/\n37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993, ABl Nr. L 199 vom 9. August 1993, S. 54), die\nLieferkoordinierungsrichtlinie (Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993,\nABl Nr. L 199 vom 9. August 1993, S. 1), die Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie\n(Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992, ABl Nr. L 209 vom 24. Juli\n1992, S. 1) und die Sektorenrichtlinie (Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni\n1993, ABl Nr. L 199 vom 9. August 1993, S. 84). Diese Richtlinien definierten den Begriff des öffentlichen Auftraggebers und gliederten das Vergabeverfahren detailliert in\nvier Abschnitte (Verfahrenswahl, Bekanntmachung, Eignungsprüfung und Zuschlag).\nIn den Anwendungsbereich der Richtlinien fielen jedoch nicht sämtliche öffentliche\nAufträge. Europaweite Ausschreibungen waren erst vorgeschrieben, wenn die in den\nRichtlinien festgesetzten Schwellenwerte erreicht wurden.\n\n  Die Vergaberichtlinien sahen die Einräumung von subjektiven Rechten der Bieter          5\nvor. Zur Durchsetzung dieser Rechte wurden die Rechtsmittelrichtlinie (Richtlinie 89/\n665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989, ABl Nr. L 395 vom 30. Dezember\n1989, S. 33) und die Rechtsmittelrichtlinie betreffend die Sektoren (Richtlinie 92/13/\nEWG des Rates vom 25. Februar 1992, ABl Nr. L 76 vom 23. März 1992, S. 14) erlassen, nach denen die Mitgliedstaaten ein formelles Nachprüfungsverfahren für die\nEinhaltung des Verfahrens der Vergabe öffentlicher Aufträge einzurichten haben. Als\n\n\n                                          3/23\n\nMindeststandards wurden unter anderem die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz, die Möglichkeit der Aufhebung rechtswidriger Vergabeentscheidungen und\ndie Gewährung von Schadensersatz festgelegt.\n\n Zur Umsetzung der Vergaberichtlinien änderte der Gesetzgeber zunächst mit Gesetz vom 26. November 1993 (BGBl I S. 1928) das Haushaltsgrundsätzegesetz. Auf\nder Grundlage des neuen § 57 a HGrG erging die Vergabeverordnung von 1994, die\ndie Beachtung der in den A-Teilen der Verdingungsordnungen enthaltenen Vergabevorschriften für Aufträge oberhalb der gemeinschaftsrechtlichen Schwellenwerte\nzwingend vorschrieb. Durch §§ 57 b f. HGrG wurde für Vergaben oberhalb der\nSchwellenwerte ein zweistufiges Nachprüfungsverfahren durch verwaltungsinterne\nVergabeprüfstellen und Vergabeüberwachungsausschüsse eingeführt. Diese so genannte haushaltsrechtliche Lösung hatte ausdrücklich zum Ziel, keine einklagbaren\nsubjektiven Rechte der potenziellen Auftragnehmer entstehen zu lassen.\n\n  Mit dem am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Vergaberechtsänderungsgesetz              7\nvom 26. August 1998 (BGBl I S. 2512) gab der Gesetzgeber die haushaltsrechtliche\nLösung auf, soweit der Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien reichte. Das materielle Vergaberecht wurde in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen integriert.\n\n Das gemeinschaftsrechtliche Vergaberecht wurde zwischenzeitlich geändert. Ende           8\nMärz 2004 wurden zwei neue Koordinierungsrichtlinien verabschiedet (Richtlinien\n2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.\nMärz 2004, ABl Nr. L 134 vom 30. April 2004, S. 1; ABl Nr. L 134 vom 30. April 2004,\nS. 114), die eine teilweise Neuordnung des Vergabeverfahrens vorsehen. Die\nRechtsmittelrichtlinien gelten dagegen fort.\n\n 2. Die durch das Vergaberechtsänderungsgesetz eingeführte so genannte kartellrechtliche Lösung führt zu einer Zweiteilung des Vergaberechts. Das Vergaberecht\nder §§ 97 ff. GWB ist nach § 100 Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 2 der nach § 97\nAbs. 6, § 127 GWB erlassenen Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge -\nVergabeverordnung (im Folgenden: VgV) nur auf Vergaben mit Beträgen ab bestimmten Schwellenwerten anwendbar, die sich an den gemeinschaftsrechtlichen\nSchwellenwerten orientieren. Für Vergaben unterhalb dieser Schwellenwerte verbleibt es dagegen bei der früheren, haushaltsrechtlich geprägten Rechtslage. Daraus\nergeben sich erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Frage, ob potentielle Auftragnehmer subjektive Rechte innehaben und welchen Rechtsschutz sie genießen.\n\n  a) Für Aufträge, deren Betrag den jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht          10\noder übersteigt - bei Bauaufträgen handelt es sich um ein Auftragsvolumen von\n5 Mio. Euro (vgl. § 100 Abs. 1, § 127 Nr. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 4 VgV) -, sind die allgemeinen Grundsätze der Vergabe in § 97 GWB festgelegt. Die Einzelheiten des\nVergabeverfahrens werden dabei in der Vergabeverordnung geregelt, die ihrerseits\nin ihren §§ 4 ff. auf die Verdingungsordnungen verweist. § 97 Abs. 7 GWB räumt den\nam Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen ein subjektives Recht auf Einhaltung\n\n\n                                         4/23\n\nder Bestimmungen über das Vergabeverfahren ein.\n\n  Für die Durchsetzung sehen §§ 102 ff. GWB ein besonderes Nachprüfungsverfahren vor. Zur Nachprüfung sind zunächst die nach § 104 GWB auf Bundes- und auf\nLandesebene einzurichtenden Vergabekammern berufen. Diese üben gemäß § 105\nAbs. 1 GWB ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus. Das Nachprüfungsverfahren wird durch Antrag eingeleitet, zu dem\ngemäß § 107 GWB jedes Unternehmen befugt ist, das ein Interesse an dem Auftrag\nhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB geltend macht,\ndurch die ihm ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Nach Zustellung\ndes Antrags darf der Auftraggeber gemäß § 115 Abs. 1 GWB den Zuschlag vor einer\nEntscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 117 Abs. 1 GWB nicht erteilen. Die Vergabekammer untersucht nach\n§ 110 Abs. 1 Satz 1 GWB den Sachverhalt von Amts wegen.\n\n  Einen bereits erteilten Zuschlag kann die Vergabekammer gemäß § 114 Abs. 2         12\nSatz 1 GWB nicht aufheben. Da Zuschlag und Vertragsschluss in einem Akt zusammenfallen, begründet dies regelmäßig die Gefahr, dass der Antrag auf Nachprüfung\nzu spät kommt. Um dem entgegenzutreten und effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, sieht § 13 VgV vor, dass die unterlegenen Bieter spätestens 14 Tage vor dem\nVertragsschluss über den Namen des erfolgreichen Bieters und den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots informiert werden. Ein vor Fristablauf oder ohne Information geschlossener Vertrag ist nichtig.\n\n Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist nach § 116 GWB die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet, die gemäß § 117 Abs. 1 GWB in einer\nNotfrist von zwei Wochen einzulegen ist. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde\nentfaltet nach § 118 Abs. 1 Satz 1 GWB aufschiebende Wirkung. Ist die Beschwerde\nbegründet, kann das Oberlandesgericht gemäß § 123 Satz 2 GWB selbst in der Sache entscheiden oder die Vergabekammer zur erneuten Entscheidung verpflichten.\n\n Des Weiteren enthält § 126 GWB eine besondere Anspruchsgrundlage des übergangenen Bieters auf Ersatz des Vertrauensschadens. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.\n\n  b) Für Aufträge, deren Volumen den maßgeblichen Schwellenwert nicht erreicht,      15\nbleibt das Vergaberecht Teil des öffentlichen Haushaltsrechts und insofern Innenrecht der Verwaltung. Die Basisparagraphen aus dem jeweiligen ersten Abschnitt der\nTeile A der Verdingungsordnungen gelten für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte regelmäßig als Verwaltungsvorschriften aufgrund entsprechender Anweisung, wie\nsie in den Haushaltsordnungen vorgesehen ist.\n\n Ob und inwieweit den Interessenten Primäransprüche im laufenden Vergabeverfahren zustehen, hängt mangels besonderer Regeln von den Vorgaben der allgemeinen\nRechtsordnung ab (vgl. Rudolf, in: Byok/Jaeger, Kommentar zum Vergaberecht,\n2. Aufl., 2005, Rn. 80 ff., m.w.N.). Soweit sich danach überhaupt Unterlassungsan-\n\n\n\n                                       5/23\n\nsprüche ergeben können, sind diese faktisch in aller Regel nicht durchsetzbar, da sie\njedenfalls mit Erteilung des Zuschlags untergehen (vgl. Rudolf, a.a.O., Rn. 89). Die\nerfolglosen Bewerber erfahren von ihrer Nichtberücksichtigung zumeist erst mit oder\nnach dem Zuschlag.\n\n  Faktisch sind die erfolglosen Bewerber um eine Auftragsvergabe unterhalb des          17\nSchwellenwertes daher in aller Regel vom Primärrechtsschutz ausgeschlossen. Allerdings kann eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses des\nerfolglosen Bieters in Betracht kommen.\n\n                                         II.\n  1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein auf dem Gebiet der Verkehrssicherung tätiges Unternehmen, das seinen Umsatz ausschließlich durch öffentliche Aufträge erwirtschaftet. Das Volumen dieser Aufträge liegt stets unterhalb der für Bauaufträge\nmaßgebenden Schwellenwerte. Zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde beschäftigte die Beschwerdeführerin 102 Arbeitnehmer und hatte einen\njährlichen Gesamtumsatz von 12 bis 14 Mio. Euro.\n\n  Im Juli 2002 schrieb das Landesamt für Straßenwesen des Saarlandes Verkehrssicherungsmaßnahmen auf einer Autobahn öffentlich aus. Die Auftragssumme lag unter 5 Mio. Euro. Im Leistungsverzeichnis waren unter den Positionen 1.4001 und\n1.4003 \"Betonschutzwandfertigteile, Stahlbetonfertigteile z.B. System Spengler oder\nglw.\" gefordert. Die Beschwerdeführerin beteiligte sich an der Ausschreibung mit einem Haupt- und einem Nebenangebot. Sie bot eine Stahlschutzkonstruktion eines\nanderen Systems als Alternative zum System Spengler an. Das Angebot der Beschwerdeführerin war sowohl im Haupt- als auch im Nebenangebot das günstigste\nder eingereichten Angebote.\n\n Der Beschwerdeführerin wurde am 23. August 2002 mitgeteilt, ihr Angebot sei ausgeschlossen worden, weil es nicht alle in den Verdingungsunterlagen gestellten Bedingungen erfülle. Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssten auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Angebote,\nderen Nebenangebote oder Änderungsvorschläge diesen Bedingungen nicht entsprächen, könnten von der Wertung ausgeschlossen werden. Das Landesamt erteilte\nebenfalls am 23. August 2002 mündlich einem anderen Bieter den Zuschlag, der am\n29. August 2002 schriftlich bestätigt wurde.\n\n 2. Die Beschwerdeführerin beantragte am Abend des 23. August 2002 bei der Vergabekammer des Saarlands die Vergabenachprüfung nach §§ 107 ff. GWB und trug\nvor, weder ihr Haupt- noch ihr Nebenangebot seien unter Verstoß gegen Formvorschriften abgegeben worden.\n\n  Die Vergabekammer wies den Antrag als offensichtlich unzulässig zurück. Der Auftragswert des nach dem angegriffenen Vergabeverfahren erteilten Auftrags liege unterhalb des maßgeblichen Schwellenwertes. Im Übrigen sei der Zuschlag bereits erteilt.\n\n\n                                         6/23\n\n  Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach            23\nArt. 100 Abs. 1 GG lägen nicht vor. Die Vergabekammern seien keine Gerichte im\nSinne der Art. 95 und 96 GG. Die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sei auch nicht entscheidungserheblich.\nZudem sei die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Beschränkung der Anwendung der §§ 97 ff. GWB verfassungswidrig sei. Die Festsetzung von Schwellenwerten bedeute keinen Verstoß gegen Art. 3 GG, weil sie sachlich dadurch gerechtfertigt\nwerden könne, dass der Aufwand eines Nachprüfungsverfahrens für größere Aufträge eher hinzunehmen sei als bei Bagatellverfahren, bei denen ein Nachprüfungsverfahren zu wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Verzögerungen führen könne. Eine\nVerletzung von Art. 19 Abs. 4 GG scheide aus, weil die Vorschrift ein subjektives\nRecht voraussetze, der Beschwerdeführerin nach § 97 Abs. 7 GWB ein solches\nRecht auf Einhaltung der Vergabevorschriften jedoch gerade nicht zustehe.\n\n 3. Die Beschwerdeführerin legte gegen den Beschluss der Vergabekammer sofortige Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht durch den angegriffenen Beschluss\nzurückwies.\n\n Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, weil der ausgeschriebene Auftrag den für       25\ndie Anwendbarkeit der §§ 97 ff. GWB erforderlichen Schwellenwert nach § 100 Abs.\n1, § 127 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 2 Nr. 4 VgV nicht erreiche. Die genannten\nVorschriften seien auch nicht verfassungswidrig.\n\n  Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG sei zu verneinen. Die Norm setze subjektive      26\nRechte voraus. Ein solches Recht folge für die Beschwerdeführerin nicht aus § 97\nAbs. 7 GWB, da diese Vorschrift nach § 100 Abs. 1 GWB nur für solche Aufträge gelte, die die Schwellenwerte erreichten oder überschritten. Für Aufträge mit einem geringeren Auftragsvolumen habe der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, ein\nsubjektives Recht auf Einhaltung der Vergaberegeln zu schaffen. Die Verdingungsordnungen als solche hätten nicht die Qualität von Rechtsnormen, so dass sie als\nGrundlage eines subjektiven Rechts ausschieden. Eine Verletzung in anderen subjektiven Rechten, etwa dem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Es könne deshalb offen bleiben, ob der Gesetzgeber\ndurch Art. 19 Abs. 4 GG gehalten sei, für den Fall einer Verletzung von Grundrechten\nim Vergabeverfahren Primärrechtsschutz auch unterhalb der Schwellenwerte vorzuhalten.\n\n  Die Vorschriften des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung verstießen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung von Unternehmen, die sich um Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte bewerben, sei sachlich gerechtfertigt.\n\n  Zwar ergebe sich ein rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung nicht aus     28\nden Erwägungen, die auf Gemeinschaftsebene für die Festsetzung der Schwellenwerte maßgeblich gewesen seien. Im Inland könne für die Unternehmen auch die Beteiligung an Ausschreibungen mit einem geringeren Auftragsvolumen wirtschaftlich\n\n\n                                        7/23\n\nbedeutsam sein mit der Folge, dass sie auch bei solchen Aufträgen ein Interesse\nan der Einräumung eines subjektiven Rechts auf Einhaltung der Vergaberegeln und\nauf Primärrechtsschutz hätten. Auch sei zweifelhaft, ob das Verhältnis der Gemeinschaftsgesetzgebung zu der innerstaatlichen Gesetzgebung zur Rechtfertigung der\nUngleichbehandlung ausreiche. Im vorliegenden Fall sei die bestehende Ungleichbehandlung nicht unmittelbare Folge unterschiedlicher Rechtsetzungskompetenz. Sie\nberuhe auf der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, im Rahmen der Umsetzung der einschlägigen Richtlinien zwar subjektive Rechte und entsprechenden\nPrimärrechtsschutz für Vergabeverfahren im Regelungsbereich der Richtlinien, nicht\naber darüber hinaus zu gewähren.\n\n  Bei der Bewertung der gesetzgeberischen Entscheidung sei jedoch davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Im Gesetzgebungsverfahren sei insbesondere auf Gründe der Verfahrensökonomie und die Belastung durch die zu erwartende Vielzahl von Fällen verwiesen worden. Die\nGewährung von Primärrechtsschutz bedeute eine Verzögerung des Vergabeverfahrens. Diese Verzögerung sei eine Belastung nicht nur für den öffentlichen Auftraggeber, sondern auch für denjenigen Bieter, der den Zuschlag erhalten solle, wenn sich\nder Nachprüfungsantrag im Ergebnis als unbegründet erweise. Dies sei um so eher\nhinnehmbar, je größer das Auftragsvolumen und damit das Interesse der übergangenen Bieter an dem Auftrag sei. Diese seien bei einem Ausschluss des Primärrechtsschutzes nicht rechtlos gestellt, sondern genössen bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften      jedenfalls      Sekundärrechtsschutz       in     Form        von\nSchadensersatzansprüchen. Die widerstreitenden Interessen der verschiedenen Bieter untereinander und im Verhältnis zur Vergabestelle ließen es deshalb nicht als von\nvornherein mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erscheinen, wenn die Gewährung von\nPrimärrechtsschutz von der Erreichung eines bestimmten Auftragsumfangs abhängig\ngemacht werde. Objektive Kriterien für den erforderlichen Auftragswert gebe es nicht.\nAuch eine Bagatellgrenze lasse sich nicht für alle Vergabeverfahren abstrakt bestimmen. Die Festlegung des maßgeblichen Wertes sei letztlich immer willkürlich. Daher\nsei die Übernahme der gemeinschaftsrechtlichen Schwellenwerte in das nationale\nRecht als Wertgrenze, unterhalb derer kein subjektives Recht auf Einhaltung der Vergaberegeln und kein Primärrechtsschutz gewährt werden sollten, vertretbar und liege\ninnerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums.\n\n                                         III.\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer      30\nGrundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n 1. Die Verweigerung von Primärrechtsschutz im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, da Vergabeverfahren oberhalb\nund unterhalb des gemeinschaftsrechtlichen Schwellenwertes ohne sachlichen\nGrund unterschiedlich behandelt würden.\n\n\n\n\n                                         8/23\n\n Die Zweiteilung des deutschen vergaberechtlichen Rechtsschutzes resultiere aus          32\nder verfassungsrechtlich unreflektierten Übernahme der Auftragsschwellenwerte aus\ndem europäischen Richtlinienrecht in das nationale Umsetzungsrecht. Die ungleich\nbehandelten Vergleichsfälle fielen in den Kompetenzbereich eines Trägers öffentlicher Gewalt, des nationalen Gesetzgebers. Nicht das Bestehen einer Rechtsangleichungskompetenz auf europäischer Ebene sei Gegenstand der Diskussion um einen\nPrimärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte, sondern die doppelte Bindung\ndes deutschen Gesetzgebers an Gemeinschaftsrecht und an den durch nationales\nVerfassungsrecht gezogenen Rahmen.\n\n  Die Ungleichbehandlung sei nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Insofern sei von einem strengen Prüfungsmaßstab auszugehen. Die Angst vor der\nmassenhaften Inanspruchnahme eines Rechtsschutzes sei sachlich nicht belegt, zudem liege darin kein sachlicher Grund für die Differenzierung anhand der gemeinschaftsrechtlichen Schwellenwerte. Diese Differenzierung sei auch nicht erforderlich,\nda die Einführung einer de-minimis-Schwelle gleichfalls möglich gewesen wäre, unterhalb derer jegliche Vergabeverfahren von der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit hätten ausgeschlossen werden können. Die bestehende Differenzierung sei\nauch unangemessen. Angesichts des Umstands, dass über 90 % aller Vergaben in\nDeutschland unterhalb der Schwellenwerte lägen, sei der nationale Vergabemarkt\nüberwiegend rechtsschutzfrei ausgestaltet.\n\n 2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, Primärrechtsschutz in einem Vergabeverfahren unterhalb des EG-Auftragsschwellenwertes nicht zu gewähren, verletze\nweiter auch das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n  Anerkannt seien inzwischen die vollständige Grundrechtsbindung des Staates ungeachtet der Handlungs- und Gestaltungsformen und damit die umfassende unmittelbare Grundrechtsbindung des Staates auch im Privatrecht. Das praktische Bedürfnis\nfür eine Grundrechtsbindung gerade bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ergebe\nsich zum einen aus dem erheblichen Beschaffungsvolumen, das jährlich freigesetzt\nwerde, zum anderen aus der Instrumentalisierung des Vergaberechts zum Zweck der\nDurchsetzung von politischen Zielen, die außerhalb des eigentlichen Beschaffungsakts lägen.\n\n Die Rechtsschutzgarantie gebiete die Eröffnung eines Primärrechtsschutzes vor einem staatlichen Gericht, das den Anforderungen der Art. 92 und 97 GG genüge. Sekundärrechtsschutz erfülle diese Anforderungen nicht. Ein vollständiger Ausschluss\ndes gerichtlichen Rechtswegs berühre den Kern der Verfassungsgarantie aus Art. 19\nAbs. 4 GG.\n\n  Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in subjektiven Rechten komme vorliegend         37\nin Betracht, da ihr solche in ihrer Eigenschaft als Bieterin durch § 97 Abs. 7 GWB gewährt würden. Die Über- und Unterschreitung eines definierten Wertes, mit dem die\njeweilige materielle vergaberechtliche Vorschrift zum subjektiven Recht mutiere, könne keinen Einfluss auf deren wahre Rechtsnatur haben, da die Eigenschaft eines\n\n\n                                         9/23\n\nRechtssatzes als subjektives Recht ein rein qualitatives rechtliches Merkmal darstelle. Die quantitative Bestimmung subjektiver Rechte begegne im Rahmen der Schutznormtheorie unüberwindbaren Bedenken. Gegenüber dem Beschwerdegericht sei\nzudem die Verletzung des § 2 Nr. 2 VOB/A gerügt worden. Das dort niedergelegte\nDiskriminierungsverbot sei eine spezielle Ausformung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n Die Funktionsfähigkeit der Verwaltung könne zwar eine verfassungsimmanente             38\nSchranke der Rechtsschutzgarantie sein. Jedoch dürfe der Zugang zum Gericht nicht\nunzumutbar erschwert oder gar ausgeschlossen werden. Dieser Anforderung werde\ndas gegenwärtige System eines schwellenwertabhängigen Rechtsschutzausschlusses nicht gerecht. Dass im Übrigen die öffentlichen Beschaffungsmärkte auch dann\neffektiv funktionierten, wenn Vergaberechtsschutz ohne Schwellenwertbegrenzung\ngewährt werde, zeigten die nach einer Entscheidung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs neu geordneten Verhältnisse in Österreich. Dort werde nunmehr\nbei jedem öffentlichen Auftrag gerichtlicher Vergaberechtsschutz zur Verfügung gestellt.\n\n                                         IV.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die Bundesregierung, die Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern und Hessen, der Bundesgerichtshof, das\nBundesverwaltungsgericht sowie der Deutsche Industrie- und Handelskammertag\ngeäußert.\n\n 1. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde jedenfalls für unbegründet.\n\n Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor. Aus dem Gleichheitsgrundrecht lasse sich keine Pflicht zur überobligatorischen Anpassung des nationalen\nRechts an das Gemeinschafsrecht herleiten. Anderenfalls würde Art. 3 Abs. 1 GG zu\neinem Harmonisierungshebel weit über die gemeinschaftsrechtlich geforderte\nRechtsangleichung hinaus.\n\n  Selbst wenn die Ungleichbehandlung für rechtfertigungsbedürftig gehalten und ein      42\nstrenger Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt würden, bestünden für die unterschiedliche Behandlung von Vergabeverfahren nach Maßgabe des Schwellenwertes hinreichende Gründe. Bei der in der Begründung des Regierungsentwurfs angesprochenen Befürchtung einer massenhaften Inanspruchnahme gehe es nicht primär darum,\neine Überlastung der Justiz zu verhindern. Vielmehr sollten das Risiko einer Instrumentalisierung des Verfahrens zu Verzögerungszwecken ausgeschlossen und eine\nübermäßige Bürokratisierung vermieden werden. Flexible Entscheidungsstrukturen\ndürften nicht durch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand aller Verfahrensbeteiligter bei der Abwicklung von Aufträgen, die unterhalb der Schwellenwerte lägen, gefährdet werden. Es könne nicht als sachgerecht angesehen werden, ein Vergabeverfahren so auszugestalten, dass zwar eine optimale gerichtliche Kontrolle\n\n\n                                        10/23\n\ngewährleistet, dabei aber das Ziel kostengünstiger Beschaffung und effizienter Handlungsabläufe verfehlt werde. Es obliege dem Gesetzgeber, die Effizienz und Kostengünstigkeit von Vergabeverfahren mit den Interessen unterlegener Bieter an einem\ngerichtlichen Primärrechtsschutz abzuwägen.\n\n Die angegriffene Entscheidung verletze die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem     43\nGrundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Vergabeentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers stelle keinen Akt öffentlicher Gewalt im Sinne\ndes Art. 19 Abs. 4 GG dar. Der im Schrifttum verschiedentlich hergestellte Wirkungszusammenhang zwischen dem lückenlosen materiellen Grundrechtsschutz aus\nArt. 1 Abs. 3 GG und dem formellen Gerichtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG halte einer\nnäheren Überprüfung nicht stand.\n\n Der allgemeine Justizgewährungsanspruch der Beschwerdeführerin sei gleichfalls        44\nnicht verletzt. Die Beschwerdeführerin sei bereits nicht in einem subjektiven Recht\nverletzt. Ein solches subjektives Recht folge für sie weder aus § 97 Abs. 7 GWB noch\naus Grundrechten. Nicht berücksichtigte Bieter könnten zudem auch unterhalb der\nSchwellenwerte bei der Verletzung von Grundrechten auf zivilrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Grundlage Schadensersatz verlangen.\n\n  2. Die Landesregierungen von Baden-Württemberg und Hessen halten es für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass ein Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte nicht eingeräumt werde.\n\n Die Bayerische Staatsregierung verweist auf die VOB- und VOL-Stellen, die unter       46\nanderem als Anlauf- und Koordinierungsstellen für Beschwerden gegen behördliche\nAuftragsvergaben dienten.\n\n 3. Der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben mitgeteilt,           47\ndass sie noch nicht mit der Frage befasst gewesen seien, ob es mit verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Einklang stehe, dass das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Primärrechtsschutz nur bei Vergabeverfahren mit Auftragswerten\noberhalb der Schwellenwerte vorsehe.\n\n 4. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag unterstützt die Verfassungsbeschwerde.\n\n                                        B.\n Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Der angegriffene Beschluss, der Primärrechtsschutz gegen die in Frage stehende Vergabeentscheidung\nversagt, verletzt die Beschwerdeführerin weder in ihrem Anspruch auf effektiven\nRechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG (I.) noch in dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20\nAbs. 3 GG) verbürgten allgemeinen Justizgewährungsanspruch (II.). Auch ist Art. 3\nAbs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass die besonderen Regelungen für den Rechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen oberhalb der Schwellenwerte nicht auch auf\ndie anderen Vergabeentscheidungen erstreckt worden sind (III.).\n\n\n\n                                        11/23\n\n                                         I.\n Das Oberlandesgericht hat nicht dadurch Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, dass es der        50\nBeschwerdeführerin Primärrechtsschutz gegen die umstrittene Vergabeentscheidung versagt hat. Der Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht berührt; die Vergabeentscheidung erfolgt nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne dieser Vorschrift.\n\n  1. Nicht jedes staatliche Handeln eröffnet die Rechtsschutzgarantie des Art. 19       51\nAbs. 4 GG. Ziel der Normierung der besonderen Rechtsschutzgarantie in Art. 19\nAbs. 4 GG war aufgrund historischer Erfahrungen der Schutz vor dem Risiko der\nMissachtung des Rechts durch ein Handeln der dem Bürger übergeordneten und gegebenenfalls mit den Mitteln des Zwangs arbeitenden Exekutive (vgl. BVerfGE 107,\n395 <404>). Das Grundrecht soll Rechtsschutz dort gewährleisten, wo der Einzelne\nsich zu dem Träger staatlicher Gewalt in einem Verhältnis typischer Abhängigkeit und\nUnterordnung befindet. Insoweit bedingen die damit verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten des Staates ein besonderes Bedürfnis des Einzelnen nach gerichtlichem\nSchutz, der die Abwehr einer Beeinträchtigung ermöglicht. Von diesem spezifischen\nSchutzzweck her ist der Begriff der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4\nGG zu bestimmen.\n\n 2. Die Vergabestelle handelt vorliegend nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt im      52\nSinne des Art. 19 Abs. 4 GG. Der Staat wird als Nachfrager am Markt tätig, um seinen Bedarf an bestimmten Gütern oder Leistungen zu decken. In dieser Rolle als\nNachfrager unterscheidet er sich nicht grundlegend von anderen Marktteilnehmern.\nAuf seine übergeordnete öffentliche Rechtsmacht greift er bei einer Vergabeentscheidung nicht zurück, so dass kein Anlass besteht, seine Maßnahme als Ausübung\nöffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG einzuordnen.\n\n                                         II.\n  Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht nur gemäß             53\nArt. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (vgl. BVerfGE 107, 395 <401>). Dieser gewährleistet in den\nnicht von Art. 19 Abs. 4 GG erfassten Fällen Rechtsschutz gegenüber der behaupteten Verletzung einer Rechtsposition. Eine solche steht dem erfolglosen Bieter um einen öffentlichen Auftrag zu (1). Der der Beschwerdeführerin offen stehende Rechtsschutz genügt allerdings den verfassungsrechtlichen Anforderungen (2).\n\n  1. Das Grundgesetz garantiert mit dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch            54\nebenso wie mit Art. 19 Abs. 4 GG Rechtsschutz nur zu dem Zweck des Schutzes\nsubjektiver Rechte, die von beiden Gewährleistungen vorausgesetzt und nicht selbst\ngeschaffen werden. Der Einzelne kann sich auf die Rechtsschutzgarantie nur berufen, wenn er die Verletzung einer Rechtsposition geltend macht, die ihm die Rechtsordnung gewährt (vgl. BVerfGE 113, 273 <310>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, BB 2006, S. 1702 <1703>). Der\n\n\n\n                                        12/23\n\nGesetzgeber befindet in den Regelungen des einfachen Rechts darüber, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zustehen und welchen Inhalt es haben\nsoll (vgl. BVerfGE 78, 214 <226>; 83, 182 <195>). Daneben kann sich eine rechtsschutzfähige Rechtsposition aus Grundrechten und sonstigen von der Verfassung\ngewährten Rechten ergeben.\n\n Ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin gegen ihre Nichtberücksichtigung im        55\nRahmen der umstrittenen Auftragsvergabe folgt nicht aus der einfachrechtlichen\nNorm des § 97 Abs. 7 GWB. Auch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG scheidet\nals Grundlage eines derartigen Rechts der Beschwerdeführerin aus. Demgegenüber\nbegründet der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf Gleichbehandlung bei\nVergabeentscheidungen ein gegen den Staat gerichtetes subjektives Recht, dessen\nVerletzung der Benachteiligte mit Hilfe des Justizgewährungsanspruchs rügen kann.\n\n a) Ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin gegen die umstrittene Vergabeentscheidung ergibt sich nicht aus § 97 Abs. 7 GWB.\n\n Das Oberlandesgericht hat in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, § 97 Abs. 7        57\nGWB gelte aufgrund der Einschränkung des § 100 Abs. 1 GWB ausschließlich für\nAufträge oberhalb der Schwellenwerte. Für Aufträge mit einem geringeren Auftragswert habe der Gesetzgeber bewusst von der Schaffung eines subjektiven Rechts auf\nEinhaltung der Vergaberegeln abgesehen. Diese vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung des einfachen Rechts, die auch der herrschenden Meinung entspricht (vgl. statt vieler Binder, ZZP 2000, S. 195 <202>; Dreher, NZBau 2002, S.\n419), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n b) Auch Art. 12 Abs. 1 GG scheidet als Grundlage eines subjektiven Rechts der Beschwerdeführerin aus.\n\n  Ob und inwieweit eine staatliche Stelle, die sich in privatrechtlicher Handlungsform   59\nauf eine Ebene der Gleichordnung mit Privaten begibt, gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an\ndas Grundrecht der Berufsfreiheit gebunden ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Selbst wenn von einer grundsätzlichen Bindung der staatlichen Stelle, die einen öffentlichen Auftrag vergibt, an Art. 12 Abs. 1 GG ausgegangen wird, hängt die\nReichweite dieser Grundrechtsbindung maßgeblich von der Schutzrichtung und dem\nSchutzgehalt des Grundrechts ab. Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an einen\nMitbewerber berührt grundsätzlich nicht den Schutzbereich der Berufsfreiheit des erfolglosen Bewerbers.\n\n aa) In der bestehenden Wirtschaftsordnung schützt das Freiheitsrecht des Art. 12        60\nAbs. 1 GG das berufsbezogene Verhalten einzelner Personen oder Unternehmen am\nMarkt (vgl. BVerfGE 105, 252 <265 ff.>; 106, 275 <298 f.>). Erfolgt die unternehmerische Berufstätigkeit am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs, wird die\nReichweite des Freiheitsschutzes auch durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt,\ndie den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Art. 12 Abs. 1 GG sichert in diesem\nRahmen die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen\n\n\n\n                                         13/23\n\n(vgl. BVerfGE 105, 252 <265>; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/\n03 u.a. -, EuGRZ 2006, S. 159 <165>). Dagegen umfasst das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 24, 236 <251>; 34, 252 <256>). Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und damit auch der Umsatz und die Erträge dem Risiko laufender\nVeränderung je nach den Marktverhältnissen.\n\n  Bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags beeinflusst die handelnde staatliche       61\nStelle den Wettbewerb nicht von außen, sondern wird selbst auf der Nachfrageseite\nwettbewerblich tätig und eröffnet so einen Vergabewettbewerb zwischen den potentiellen Anbietern. Ein solches Verhalten einer staatlichen Stelle steht mit den Funktionsbedingungen der bestehenden Wirtschaftsordnung in Einklang. Es ist ein Wesenselement dieser Wirtschaftsordnung, dass ein Nachfrager den auf der\nAngebotsseite bestehenden Wettbewerb zu seinen Zwecken nutzt, indem er konkurrierende Angebote vergleicht und sich für das entscheidet, das ihm am günstigsten\nerscheint. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Nachfragers, nach welchen Kriterien\nund in welchem Verfahren er das günstigste Angebot auswählt. Dementsprechend\nträgt ein Wettbewerber auf der Angebotsseite stets das Risiko, dass seinem Angebot\nein anderes, für den Nachfrager günstigeres vorgezogen wird. Der wettbewerblichen\nHerausforderung durch konkurrierende Angebote hat der Anbieter sich durch sein eigenes wettbewerbliches Verhalten zu stellen.\n\n Soweit der Staat sich als Nachfrager am Markt der Mittel des Wettbewerbs bedient,       62\nhat grundsätzlich auch er die allgemein geltenden Regelungen zu beachten, die\nWettbewerb ermöglichen und begrenzen, insbesondere solche, die dem Missbrauch\nwirtschaftlicher Macht entgegenwirken (vgl. GemSOGB, BGHZ 97, 312 <316>). Dagegen dient das Haushaltsrecht, das den Staat als Auftraggeber insbesondere verpflichtet, Aufträge öffentlich auszuschreiben und das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu\nbeachten, nicht der Sicherung des Wettbewerbs oder der Einrichtung einer besonderen Wettbewerbsordnung für das Nachfrageverhalten des Staates. Ziel der haushaltsrechtlichen Vorgaben ist vielmehr ein wirtschaftlicher und sparsamer Umgang\nmit Haushaltsmitteln, der im öffentlichen Interesse liegt. Der Wettbewerb der Anbieter\num einen ausgeschriebenen Auftrag wird als Mittel genutzt, um dieses Ziel zu erreichen, ist aber nicht selbst Zweck der haushaltsrechtlichen Normen.\n\n  bb) Besondere Umstände, aufgrund derer die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin bei der umstrittenen Auftragsvergabe gleichwohl an der Berufsfreiheit zu\nmessen sein könnte, weil sie nach Ziel und Wirkungen Ersatz für eine staatliche Maßnahme ist, die als Grundrechtseingriff zu qualifizieren wäre (vgl. BVerfGE 105, 252\n<273>; 105, 279 <303>), hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt und sind auch\nnicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich ausschließlich auf die Ausführung von Maßnahmen im Verkehrssicherungsbereich beschränkt,\nfür die praktisch nur der Staat als Auftraggeber in Betracht kommt, macht die Vergabeentscheidung nicht zum funktionalen Äquivalent eines Eingriffs.\n\n\n\n                                         14/23\n\n c) Ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin, das im Rahmen des Justizgewährungsanspruchs gerichtlich verfolgt werden kann, ist allerdings der Anspruch auf\nGleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Jede staatliche Stelle hat bei ihrem Handeln,\nunabhängig von der Handlungsform und dem betroffenen Lebensbereich, die in dem\nGleichheitssatz niedergelegte Gerechtigkeitsvorstellung zu beachten. Dieses Handeln ist anders als die in freiheitlicher Selbstbestimmung erfolgende Tätigkeit eines\nPrivaten stets dem Gemeinwohl verpflichtet. Eine willkürliche Ungleichbehandlung\nkann dem Gemeinwohl nicht dienen.\n\n  Der staatlichen Stelle, die einen öffentlichen Auftrag vergibt, ist es daher verwehrt,   65\ndas Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich zu bestimmen. Darüber hinaus kann die tatsächliche Vergabepraxis zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen. Aufgrund dieser Selbstbindung kann den Verdingungsordnungen als den verwaltungsinternen Regelungen über Verfahren und Kriterien der Vergabe eine mittelbare\nAußenwirkung zukommen (vgl. BVerfGE 73, 280 <299 f.>; 111, 54 <108>; BVerwGE\n35, 159 <161>; 104, 220 <223>; BGHZ 139, 259 <267>; Dörr, DÖV 2001, S. 1014\n<1017>). Jeder Mitbewerber muss eine faire Chance erhalten, nach Maßgabe der für\nden spezifischen Auftrag wesentlichen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens\nberücksichtigt zu werden. Eine Abweichung von solchen Vorgaben kann eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG bedeuten. Insofern verfügt jeder Mitbewerber über ein\nsubjektives Recht, für das effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden muss (vgl.\nBVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -,\nBB 2006, S. 1702 <1703>).\n\n 2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Unzulässigkeit des Antrags            66\nzur Überprüfung einer Auftragsvergabe, deren Volumen unterhalb des maßgeblichen\nSchwellenwertes lag, verletzt den allgemeinen Justizgewährungsanspruch allerdings\nnicht. Die in der Rechtsordnung vorgesehenen Möglichkeiten des Rechtsschutzes\ngenügen rechtsstaatlichen Anforderungen.\n\n a) Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, das Rechtsschutzsystem auszuformen und sicherzustellen, dass effektiver Rechtsschutz für den einzelnen Rechtsuchenden besteht (vgl. BVerfGE 107, 395 <408>; stRspr).\n\n  Bei einem Widerstreit zwischen den Belangen des Einzelnen, die für einen möglichst weitgehenden Rechtsschutz streiten, und gegenläufigen Belangen muss der\nGesetzgeber entscheiden, ob die allgemeinen in der Rechtsschutzordnung vorgesehenen Schutzmöglichkeiten ausreichen oder aber Sonderregeln geschaffen werden\nsollen. Der Justizgewährungsanspruch ermöglicht und verlangt in Lagen, in denen\nunterschiedliche Interessen Mehrerer betroffen sind, keine schlichte Maximierung der\nRechtsschutzmöglichkeiten des einzelnen Rechtsuchenden. Er zielt vielmehr auf eine sachgerechte Gewichtung und Zuordnung der betroffenen rechtlich geschützten\nBelange.\n\n Einzubeziehen ist das Interesse des Rechtsuchenden an einem effektiven Schutz             69\nseiner subjektiven Rechte (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai\n\n\n                                          15/23\n\n2006 - 1 BvR 2530/04 -, BB 2006, S. 1702 <1706>). Der Gesetzgeber ist auch bei\nder Ausgestaltung des Rechtsschutzes dazu berufen, die miteinander kollidierenden\nund verflochtenen Interessen in einen Ausgleich zu bringen, der allen in verhältnismäßiger Weise gerecht wird (vgl. BVerfGE 88, 118 <123 ff.>; 93, 99 <107 f.>). Dabei\nkommt ihm ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu, der sich auf die Beurteilung der Vor- und Nachteile für die jeweils betroffenen Güter sowie auf die Güterabwägung mit Blick auf die Folgen für die verschiedenen rechtlich geschützten Interessen bezieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. -,\nEuGRZ 2006, S. 159 <167>).\n\n Ob besondere Maßgaben aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch für den                70\nGesetzgeber folgen, wenn er den Rechtsschutz in einer Situation ausgestaltet, durch\ndie unterschiedliche Interessen betroffen sind, lässt sich nur mit Rücksicht auf die Eigenart gerade der konkret betroffenen Interessenlage beurteilen. Der Gesetzgeber\nhat insbesondere grundrechtliche Schutzaussagen zugunsten des Rechtsuchenden,\naber auch zugunsten Dritter, deren Belange durch den begehrten Rechtsschutz berührt werden, zu beachten und hierbei bereichsspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Sollen Rechtsschutzmöglichkeiten aufgrund öffentlicher Belange erweitert oder beschränkt werden, muss auch das Gewicht dieser Belange in die\nAbwägung eingestellt werden.\n\n b) Nach diesen Maßstäben ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass           71\nder Rechtsschutz der Beschwerdeführerin sich nach der allgemeinen Rechtsschutzordnung richtet, ohne dass besondere Vorkehrungen für die Durchsetzung von Primärrechtsschutz geschaffen worden sind.\n\n  aa) Gegenstand der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht ist das einfache Recht in der Auslegung, die es durch die dazu in erster Linie berufenen Fachgerichte erfahren hat. Nach der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts steht der\nBeschwerdeführerin ein Primärrechtsschutz gegen die umstrittene Vergabeentscheidung nach der Erteilung des Zuschlags nicht zu. Ob es der Beschwerdeführerin\nrechtlich möglich gewesen wäre, zuvor im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes\nden Zuschlag zu verhindern (dazu vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11. April 2002\n- 2 U 240/01 -, NZBau 2002, S. 395; OVG Bautzen, Beschluss vom 13. April 2006\n- 2 E 270/05 -, NZBau 2006, S. 393; Dreher, NZBau 2002, S. 419 <426 f.>; Pietzcker, NJW 2005, S. 2881 <2882>), hatte das Oberlandesgericht nicht zu entscheiden. Diese Möglichkeit hätte im vorliegenden Fall jedenfalls - wie regelmäßig - nur\ntheoretisch bestanden. Die Beschwerdeführerin hat nicht rechtzeitig von der beabsichtigten Vergabeentscheidung erfahren, um ein derartiges Verfahren anstrengen\nzu können. Der für Vergaben oberhalb des Schwellenwertes geltende § 13 VgV, der\ndie Nichtigkeit eines Vertrags anordnet, der ohne vorherige Information der unterlegenen Bewerber zustande gekommen ist, ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht anwendbar. Praktisch war die Beschwerdeführerin damit von vornherein\nauf Rechtsschutz in Form einer Schadensersatz- oder Feststellungsklage verwiesen.\n\n\n\n                                          16/23\n\n bb) Der allgemeine Justizgewährungsanspruch soll den Rechtsuchenden so weit               73\nwie möglich auch davor bewahren, dass durch die sofortige Vollziehung einer Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die für den Fall, dass sich die Maßnahme als\nrechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE\n35, 263 <274>; 37, 150 <153>; 46, 166 <178>; 51, 268 <284>; 65, 1 <70>; 67, 43\n<58>; 79, 69 <74>; 93, 1 <13>). Aus ihm können zu diesem Zweck auch Vorwirkungen auf ein Verfahren einer staatlichen Stelle folgen, das einem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagert ist (vgl. BVerfGE 61, 82 <110>; 69, 1 <49>). Bei der\nAusgestaltung des Rechtsschutzes hat der Gesetzgeber die verschiedenen betroffenen Interessen unter Beachtung der Eigenarten der jeweiligen Konfliktlage aufeinander abzustimmen.\n\n  Es liegt im Hinblick auf Vergabeentscheidungen im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum, das Interesse des Auftraggebers an einer zügigen Ausführung der Maßnahmen und das des erfolgreichen Bewerbers an alsbaldiger Rechtssicherheit dem\nInteresse des erfolglosen Bieters an Primärrechtsschutz vorzuziehen und Letzteren\nregelmäßig auf Sekundärrechtsschutz zu beschränken. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht dazu verpflichtet, eine auch faktisch realisierbare Möglichkeit eines Primärrechtsschutzes im Vergaberecht zu schaffen. Insbesondere muss er keine\nPflicht der vergebenden Stelle zu einer rechtzeitigen Information der erfolglosen Bieter regeln, wie sie sich für Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte in § 13\nVgV findet.\n\n  (1) Bei der gerichtlichen Kontrolle von Vergabeentscheidungen ist eine Konfliktlage      75\nin einem Rechtsverhältnis zu bewältigen, an dem beteiligt sind: die staatliche Stelle,\ndie den umstrittenen Auftrag vergibt, um ihre öffentlichen Aufgaben zu erfüllen; ferner\nder erfolgreiche Bieter, der ein Interesse an einer raschen Zuschlagsentscheidung\nund einer zuverlässigen Vertragserfüllung hat; schließlich erfolglose Bieter wie die\nBeschwerdeführerin, die ein Interesse an möglichst effektivem Schutz ihrer privatrechtlich ausgeformten Verfahrensrechte haben.\n\n Je weiter die Rechtsschutzmöglichkeiten der erfolglosen Bieter ausgedehnt werden,         76\ndesto eher können sowohl die öffentlichen Interessen, denen die Erfüllung des vergebenen Auftrags letztlich dienen soll, als auch die Interessen des erfolgreichen Bieters\nbehindert oder sogar vereitelt werden. Aufgrund des zeitlichen und sächlichen Aufwands, den ein Nachprüfungsverfahren erfordert, kann zudem die Wirtschaftlichkeit\nder Vergabe leiden. Diese Folgen kann ein solches Verfahren unabhängig davon bewirken, ob sich die Rügen des erfolglosen Bieters letztlich materiell-rechtlich als begründet oder als unbegründet erweisen. Zudem besteht das Risiko, dass der erfolglose Bewerber seine Rechtsschutzmöglichkeiten in sachwidriger oder sogar\nmissbräuchlicher Weise nutzt. Auch dadurch kann die Vergabe unwirtschaftlich oder\ndas Beschaffungsziel ganz verfehlt werden.\n\n Wird andererseits erfolglosen Bietern durch die Verfahrensgestaltung effektiver Primärrechtsschutz versagt, kann das nicht nur die Durchsetzung rechtlich begründeter\n\n\n\n                                          17/23\n\nindividueller Anliegen verhindern. Daneben kann auch das öffentliche Interesse an\neinem rechtmäßigen Handeln der Verwaltung und an einem wirtschaftlichen Umgang\nmit Haushaltsmitteln beeinträchtigt werden. Den kollidierenden Privatinteressen sowohl des erfolgreichen Bieters als auch der erfolglosen Wettbewerber entspricht jeweils auch ein öffentliches Interesse. Das komplexe Geflecht öffentlicher und privater\nInteressen kann nicht in einer Weise aufgelöst werden, die alle Interessen gleichermaßen befriedigt.\n\n (2) Bei der hier zu überprüfenden Ordnung des vergaberechtlichen Rechtsschutzes          78\nhat der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums gewahrt. Er durfte\ndas Interesse des erfolglosen Bieters speziell an Primärrechtsschutz im Verhältnis zu\nden anderen betroffenen Interessen als weniger gewichtig bewerten.\n\n  Das wirtschaftliche Interesse des erfolglosen Bieters an einer Auftragsvergabe genießt nicht als solches verfassungsrechtlichen Schutz (s.o. 1 b), sondern nur hinsichtlich der Beachtung des Gleichheitssatzes bei der Gestaltung von Verfahren und der\nAuswahl sowie Anwendung der Kriterien der Vergabe (s.o. 1 c). Der erfolglose Bieter\nist durch die Auftragsvergabe in einer bloßen Umsatzchance, nicht in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen. Wird der erfolglose Bieter auf einen Schadensersatzanspruch verwiesen, kann sein auf den Erhalt einer Umsatzchance gerichtetes Interesse durch einen solchen Anspruch grundsätzlich ausgeglichen werden. Im Übrigen\ndarf bei der Abwägung typisierend berücksichtigt werden, dass die einzelne Auftragsvergabe für den Bieter in der Regel lediglich eine Umsatzmöglichkeit unter vielen darstellt.\n\n  Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das Interesse an einer raschen Vergabeentscheidung und damit an der Möglichkeit einer sofortigen Ausführung der Maßnahme für gewichtiger als das des erfolglosen Bieters\ngehalten hat. Vergaben unterhalb der Schwellenwerte sind ein Massenphänomen.\nMüssten für solche Vergaben stets bestimmte Verfahrensvorkehrungen getroffen\nwerden, um einen effektiven Primärrechtsschutz zu ermöglichen, könnte das die Verwaltungsarbeit erheblich beeinträchtigen. Zum einen würde der Verwaltungsaufwand\nbei solchen Vergaben steigen. Zum anderen könnte es zu Engpässen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben kommen, für die die Produkte oder Dienstleistungen, die\nmittels der Vergabe beschafft werden sollen, benötigt werden.\n\n  Durfte das Interesse des erfolglosen Bieters an einem effektiven Primärrechtsschutz als weniger gewichtig und durften die durch einen solchen Primärrechtsschutz\nandererseits berührten privaten und öffentlichen Interessen als gewichtiger bewertet\nwerden, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den\nin der allgemeinen Rechtsordnung verfügbaren Sekundärrechtsschutz als ausreichend angesehen und keine besonderen Vorkehrungen zur Realisierbarkeit von Primärrechtsschutz, etwa durch eine Pflicht zur Information des erfolglosen Bieters vor\nder Zuschlagserteilung, getroffen hat.\n\n (3) Der allgemeine Justizgewährungsanspruch wirkt allerdings auf die Auslegung           82\n\n\n                                         18/23\n\nund Anwendung der privatrechtlichen und zivilprozessualen Normen ein, auf die sich\nein erfolgloser Bieter stützen kann, um Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Übergehung bei der Auftragsvergabe zu erlangen. Die Tatbestandsvoraussetzungen und\nRechtsfolgen der Normen, aus denen sich ein Schadensersatzanspruch des erfolglosen Bieters ergeben kann, müssen in einer Weise bestimmt werden, die seinem auf\ndie Beachtung des Art. 3 Abs. 1 GG gerichteten Rechtsschutzinteresse hinreichend\nRechnung trägt. Darüber hinaus entspricht es dem Justizgewährungsanspruch, dass\ndem erfolglosen Bieter die Feststellungsklage eröffnet ist, die allerdings - wie auch\nsonst - ein jeweils ausreichendes Feststellungsinteresse verlangt.\n\n                                          III.\n Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Rechtsschutz oberhalb des             83\nSchwellenwertes anders gestaltet ist als bei Vergabeentscheidungen mit Auftragssummen unterhalb des Schwellenwertes. Der Gesetzgeber hat besondere Regelungen und damit auch Rechtsschutzmöglichkeiten für Vergabeentscheidungen oberhalb     des   Schwellenwertes      in   Umsetzung       entsprechender     Vorgaben\neuroparechtlicher Richtlinien vorgesehen (s.o. A I 1). Vorliegend bedarf keiner Entscheidung, ob Art. 3 Abs. 1 GG gebieten kann, auch für die von solchen Richtlinien\nnicht erfassten Sachverhalte die gleichen Regelungen wie die europarechtlich vorgegebenen zu schaffen, oder ob Art. 3 Abs. 1 GG insoweit nicht anwendbar ist (zum\nMeinungsstreit vgl. etwa Epiney, Umgekehrte Diskriminierungen, 1995, S. 426 ff.;\nOsterloh, in: Sachs, GG, 3. Aufl., 2003, Art. 3 Rn. 71; Heun, in: Dreier, GG, 2. Aufl.,\n2004, Art. 3 Rn. 11; alle m.w.N.. Vgl. auch Österreichischer VfGH, Erkenntnis vom\n30. November 2000 - G 110/99 u.a. -, VfSlg. 16027/2000). Selbst wenn Art. 3 Abs. 1\nGG als Maßstab anzuwenden wäre, läge ein Grundrechtsverstoß nicht vor, da die\nUngleichbehandlung (1) vorliegend sachlich gerechtfertigt wäre (2).\n\n 1. Die Regelung des § 100 Abs. 1 GWB führt in zweifacher Hinsicht zu einer Ungleichbehandlung von öffentlichen Aufträgen, deren Betrag den jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder übersteigt, gegenüber Aufträgen unterhalb des\nSchwellenwertes.\n\n  Zum einen gewährt § 97 Abs. 7 GWB nur im Anwendungsbereich des GWB-                     85\nVergaberechts den Unternehmen ein subjektives Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren. Unterhalb der Schwellenwerte besteht kein einfachrechtliches subjektives Recht. Zum anderen stellen die §§ 102 ff. GWB dem\nBewerber um eine Auftragsvergabe ein besonderes Rechtsschutzverfahren zur\nDurchsetzung seines subjektiven Rechts hinsichtlich der einzelnen Vergabeentscheidung zur Verfügung. Dagegen bleibt ein Unternehmen, das gegen eine Vergabeentscheidung unterhalb der Schwellenwerte vorgehen will, auf die allgemeinen Rechtsschutzmöglichkeiten verwiesen. Diese bleiben hinter dem Verfahren nach §§ 102 ff.\nGWB hinsichtlich des Primärrechtsschutzes zurück. Regelmäßig wird ein Primärrechtsschutz faktisch ganz ausscheiden, da zwischenzeitlich der Zuschlag erteilt worden ist.\n\n\n                                         19/23\n\n 2. Diese Ungleichbehandlung zwischen Auftragsvergaben oberhalb und unterhalb            86\nder Schwellenwerte ist jedoch durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt.\n\n  a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 101, 54 <101>; 103, 172 <193>). Ein\nstrenger Prüfungsmaßstab ist insbesondere angezeigt, wenn eine gesetzliche Regelung zu einer Differenzierung zwischen Personengruppen und nicht lediglich zwischen Sachverhalten führt (vgl. BVerfGE 90, 46 <56>; 91, 346 <362 f.>; 99, 367\n<388>; 100, 195 <205>; 103, 310 <318 f.>). Weiter ergeben sich aus dem Gleichheitssatz umso engere Grenzen für den Gesetzgeber, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 89, 15 <22 f.>; 90, 46\n<56>; 97, 271 <290 f.>; 99, 341 <355 f.>; 103, 242 <258>; 105, 73 <110 f.>).\n\n  Nach diesen Kriterien ist es hier nicht angezeigt, der Prüfung einen strengeren Maßstab als das Willkürverbot zugrunde zu legen. Die Unterscheidung im Rechtsschutz\ngegen Vergabeentscheidungen knüpft nicht an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe an, sondern an die Höhe des finanziellen Betrags des zu vergebenden Auftrags. Dies ist ein rein sachverhaltsbezogenes Kriterium. Auch eine mittelbare Ungleichbehandlung von Personengruppen ist nicht ersichtlich. Zudem wirkt\nsich die Ungleichbehandlung von öffentlichen Aufträgen oberhalb und unterhalb der\nSchwellenwerte nicht auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten aus.\nDie Vergabe solcher Aufträge ist lediglich an dem allgemeinen Gleichheitssatz zu\nmessen (vgl. oben II 1 c). Freiheitsrechtliche Schutzbereiche, insbesondere die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, werden durch eine Nichtberücksichtigung bei der\nVergabe dagegen grundsätzlich nicht berührt (vgl. oben II 1 b).\n\n  b) In seiner Ausprägung als Willkürverbot verlangt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass der    89\nGesetzgeber unter mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste oder vernünftigste wählt. Ein vom Bundesverfassungsgericht zu beanstandender Verstoß gegen\nden allgemeinen Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn offenkundig ist,\ndass sich für die angegriffene gesetzliche Regelung und die durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt (vgl. BVerfGE 83, 1 <23>; 89,\n132 <141 f.>; 91, 118 <123>; 99, 367 <389>). Nach diesem Maßstab ist die Differenzierung anhand der Schwellenwerte nicht zu beanstanden.\n\n  aa) Das öffentliche Beschaffungswesen dient der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel. Diese Zielsetzung, die sich in § 6 und § 30 HGrG und den entsprechenden Normen der Haushaltsordnungen niederschlägt, hat zur Folge, dass sich\ndie Regeln über die Beschaffung vor allem an wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientieren. Führen bestimmte rechtliche Maßgaben für das Vergabeverfahren zu einer\nVerteuerung der Auftragsvergabe, ist es sachgerecht, über ihre Einführung mit Blick\nauf solche wirtschaftlichen Gesichtspunkte zu entscheiden.\n\n\n\n                                         20/23\n\n Wenn dem einzelnen Unternehmen das subjektive Recht verliehen wird, die rechtlichen Regeln über das Vergabeverfahren durchzusetzen, wird es dadurch zugleich\nzur Durchsetzung des objektiven Rechts mobilisiert, das wiederum auf das Ziel der\nWirtschaftlichkeit ausgerichtet ist. Insofern trägt der mit dem subjektiven Recht ausgestattete Einzelne gerade auch zur objektiv-rechtlich im Vordergrund stehenden\nWirtschaftlichkeit des Vergabeverfahrens bei.\n\n  Allerdings birgt diese Mobilisierung auch Risiken für die Wirtschaftlichkeit des Beschaffungswesens. Werden rechtmäßige Vergabeverfahren auf Initiative des Einzelnen überprüft, so entstehen Verfahrenskosten, ohne dass diesen Kosten ein Gewinn\nan Wirtschaftlichkeit gegenüberstünde. Zudem besteht stets die Gefahr, dass die den\nKonkurrenten eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten sachwidrig genutzt oder sogar missbraucht werden. Auch darunter kann die Wirtschaftlichkeit des Beschaffungswesens leiden. Weiter kann unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Vergabe\ndie Verzögerung, die ein Kontrollverfahren regelmäßig mit sich bringt, ihrerseits Kosten verursachen. Schließlich kann wegen dieser Verzögerung die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, um deretwillen Mittel beschafft werden sollen, beeinträchtigt oder\nsogar verfehlt werden.\n\n  Ob und wann ein subjektives Recht des Unternehmens, das an einem Vergabeverfahren beteiligt ist, auf Einhaltung der Verfahrensregeln die Wirtschaftlichkeit der Vergabe erhöht oder vermindert, erfordert komplexe Bewertungen und Abschätzungen,\nzu denen der Gesetzgeber berufen ist und bei denen er einen weiten Spielraum genießt.\n\n bb) Der Gesetzgeber hat sich bei der Entscheidung über die Zweiteilung des Vergaberechts nach Maßgabe der Schwellenwerte innerhalb dieses Spielraums gehalten.\n\n Nach der gesetzgeberischen Lösung hängt von der Größenordnung der Auftragsvergabe ab, ob ein einfachrechtliches subjektives Recht besteht und das besondere\nKontrollverfahren der §§ 102 ff. GWB eröffnet wird. Es ist verfassungsrechtlich nicht\nzu beanstanden, wenn das Gesetz davon ausgeht, dass der mögliche Ertrag an Wirtschaftlichkeit, den ein solches Verfahren mit sich bringen kann, mit dem Betrag der\nBeschaffung steigt, und dass der Vorteil bei Vergabeentscheidungen oberhalb der\nSchwellenwerte typischerweise nicht wegen der Kosten entfällt, die mit der Kontrolle\nnach §§ 102 ff. GWB verbunden sind.\n\n  Angesichts dieser Sachlage durfte der Gesetzgeber den Zugang zu dem Kontrollverfahren der §§ 102 ff. GWB in einer typisierenden Regelung davon abhängig machen, dass ein bestimmtes Auftragsvolumen erreicht wird, auch wenn dieses eine\nbloße Bagatellgrenze übersteigt. Mit der Übernahme der Schwellenwerte, oberhalb\nderer aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen effektiver Primärrechtsschutz gewährleistet werden muss, hat der Gesetzgeber sich an einem für eine bestimmte (grenzüberschreitende) Relevanz der Vergabe geltenden Richtwert orientiert, den er grundsätzlich auch ohne die europarechtlichen Vorgaben hätte wählen können. Die\nAnknüpfung an die europarechtlich vorgegebene Typisierung begegnet keinen ver-\n\n\n                                          21/23\n\nfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n                               Die Richterin Haas\n                            ist aus dem Amt ausgeschieden und deshalb\n              Papier                                   Steiner\n                                an der Unterschrift\n                                    gehindert.\n                                     Papier\n\n            Hohmann-Hoffmann-Riem           Bryde\n            Dennhardt\n\n              Gaier                                   Eichberger\n\n\n\n\n                                     22/23\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2006 -\n1 BvR 1160/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/\n                03 - Rn. (1 - 96), http://www.bverfg.de/e/rs20060613_1bvr116003.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060613.1bvr116003\n\n\n\n\n                                      23/23\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-13/1-bvr-1160-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":19},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":16},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":13},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":2},{"jurabk":"HGrG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-13/1-bvr-1160-03","retrieved":"2026-07-10 10:55:02.778101+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-06-13/1-bvr-1160-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2006-06-13","dockets":["1 BvR 1160/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060613.1bvr116003","ids":{"doknr":"BVERFG-rs20060613_1bvr116003","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060613.1bvr116003"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-13/1-bvr-1160-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bindet staatliche Stellen bei\n   der Vergabe öffentlicher Aufträge.\n2. Die in der Rechtsordnung dem übergangenen Konkurrenten eingeräumten Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen\n   über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit Auftragssummen unterhalb\n   der Schwellenwerte genügen den Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs (Art. 20 Abs. 3 GG).\n3. Es verletzt nicht den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass der Gesetzgeber den Rechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen unterhalb\n   der Schwellenwerte anders gestaltet hat als den gegen Vergabeentscheidungen, die die Schwellenwerte übersteigen.\n\n                                  1/23","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":19},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":16},{"id":"GWB/97","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"97","label":"§ 97 GWB","mentions":13},{"id":"GWB/102","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"102","label":"§ 102 GWB","mentions":6},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":5},{"id":"GWB/100","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"100","label":"§ 100 GWB","mentions":4},{"id":"GWB/127","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"127","label":"§ 127 GWB","mentions":3},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":2},{"id":"GWB/117","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"117","label":"§ 117 GWB","mentions":2},{"id":"GWB/107","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"107","label":"§ 107 GWB","mentions":2},{"id":"HGrG/30","law":"HGrG","abbreviation":"HGrG","ref":"30","label":"§ 30 HGrG","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":1},{"id":"GWB/104","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"104","label":"§ 104 GWB","mentions":1},{"id":"GWB/110","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"110","label":"§ 110 GWB","mentions":1},{"id":"GWB/115","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"115","label":"§ 115 GWB","mentions":1},{"id":"GWB/118","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"118","label":"§ 118 GWB","mentions":1},{"id":"GWB/126","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"126","label":"§ 126 GWB","mentions":1},{"id":"GWB/116","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"116","label":"§ 116 GWB","mentions":1},{"id":"GWB/123","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"123","label":"§ 123 GWB","mentions":1},{"id":"GWB/105","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"105","label":"§ 105 GWB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BVerfGE 116, 135","basis":"court_index"},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2006, 3701","basis":"cited_by_decisions","votes":8},{"kind":"zeitschrift","cite":"BauR 2007, 98","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:55:02.778101+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}