{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060531.2bvr167304","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2006-05-31","aktenzeichen":"2 BvR 1673/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für den Jugendstrafvollzug.\n\n\n\n\n                                       1/22","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                      Verkündet\n- 2 BVR 1673/04 -                                             am 31. Mai 2006\n- 2 BVR 2402/04 –                                             Ankelmann\n                                                              Amtsinspektor\n                                                              als Urkundsbeamter\n                                                              der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\ndes Herrn   R...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Bagnucki,\n                    Bossestraße 12, 33615 Bielefeld -\ngegen 1. den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juli 2004 - 1 VAs\n         17/04\n         - 2 BvR 1673/04 -,\n\n      2. den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. November 2004 -\n         1 VAs 58/04\n         - 2 BvR 2402/04 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Vizepräsident Hassemer,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff,\n                                 Gerhardt,\n                                 Landau\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2006\ndurch\n\n\n\n\n                                        2/22\n\n                                       Urteil\nfür Recht erkannt:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage der Zulässigkeit eingreifender          1\nMaßnahmen im Jugendstrafvollzug, für die eine spezielle gesetzliche Grundlage\nnicht besteht.\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer verbüßt seit dem 1. Juli 2003 eine Jugendstrafe in einer Jugendstrafanstalt im Sinne der §§ 17 Abs. 1, 92 Abs. 1 JGG. Das Strafende ist auf den\n23. August 2011 notiert.\n\n 1. Der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1673/04 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n  Im Dezember 2003 stellte der Beschwerdeführer bei der Justizvollzugsanstalt den       4\nAntrag, die allgemeine Kontrolle seiner Post aufzuheben; zugleich wandte er sich gegen eine Reihe von Disziplinarmaßnahmen, die die Anstalt unter anderem wegen\nwiederholter tätlicher Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen, einer Bedrohung\nvon Bediensteten, des Konsums von selbst hergestelltem Alkohol, unerlaubten Besitzes einer Tätowiermaschine und mehrfacher Weigerung, Arbeitsanordnungen Folge\nzu leisten, gegen ihn verhängt hatte. Die Justizvollzugsanstalt lehnte den Antrag ab.\nAbgesehen von Schreiben an Verteidiger und an die in Nr. 24 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug) aufgeführten Institutionen werde\nder Schriftwechsel aller Strafgefangenen in dieser Justizvollzugsanstalt gemäß Nr.\n24 Abs. 3 VVJug überwacht. Gründe, beim Beschwerdeführer von dieser Regelung\nabzuweichen, seien nicht ersichtlich. Die beanstandeten Disziplinarmaßnahmen seien sämtlich vollstreckt; der Beschwerdeführer sei daher durch sie nicht mehr beschwert.\n\n Der Beschwerdeführer legte Widerspruch ein, den das Landesjustizvollzugsamt            5\nNordrhein-Westfalen zurückwies. Soweit der Widerspruch die Disziplinarmaßnahmen betreffe, sei er wegen Versäumung der Wochenfrist nach § 3 Abs. 2 Vorschaltverfahrensgesetz NRW unzulässig. Die Postkontrolle sei schon angesichts der in der\nAnstalt dokumentierten Auffälligkeiten des Beschwerdeführers, die in mehreren Disziplinarverfahren ihren Niederschlag gefunden hätten, nicht zu beanstanden. Die\nbundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug, die sich, soweit nicht wegen der Besonderheiten des Jugendstrafvollzugs Abweichungen gebo-\n\n\n                                         3/22\n\nten seien, an den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und den hierzu ergangenen\nVerwaltungsvorschriften orientierten, seien rechtmäßig und bis zum Erlass umfassender gesetzlicher Regelungen bindend. Der Schriftwechsel werde in der Anstalt\nallgemein für alle Inhaftierten überwacht, weil gerade in dem sensiblen Bereich des\nJugendvollzugs Kenntnisse aus dem sozialen Umfeld zur Erfüllung des Erziehungsauftrages notwendig seien. In Anbetracht der vielfältigen Disziplinarverfahren sei zudem mit weiteren Vorfällen zu rechnen, so dass die Briefkontrolle auch aus Gründen\nder Sicherheit und Ordnung der Anstalt verhältnismäßig sei.\n\n  Gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG. Die Postkontrolle sei mit Grundrechtseingriffen\nverbunden, die über die bloße Freiheitsentziehung hinausgingen. Hierfür fehle die erforderliche gesetzliche Grundlage. Der Gesetzgeber habe es bis heute versäumt, die\nerforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen in Form eines Jugendstrafvollzugsgesetzes zu schaffen. Eine analoge Anwendung des Strafvollzugsgesetzes auf den Jugendstrafvollzug komme nicht in Betracht.\n\n  Mit Beschluss vom 1. Juli 2004 verwarf das Oberlandesgericht den Antrag. Soweit         7\nder Widerspruch sich gegen die Disziplinarmaßnahmen gewandt habe, sei er zu\nRecht als unzulässig verworfen worden. Hinsichtlich der Postkontrolle sei der Antrag\nunbegründet. Der Anstaltsleiter sei schon aus Gründen der Erziehung gegenüber\ndem Beschwerdeführer ermächtigt, den Schriftwechsel zu überwachen. Das durch\nArt. 10 Abs. 1 GG geschützte Brief- und Postgeheimnis werde nicht verletzt. Zwar\nfehle es an einem förmlichen Gesetz, denn das Strafvollzugsgesetz sei nicht unmittelbar anwendbar und es liege derzeit nur ein Gesetzesentwurf für ein Jugendstrafvollzugsgesetz vor. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des jetzigen Jugendstrafvollzugs sei umstritten. Die Oberlandesgerichte hätten aber in keinem der zu\nentscheidenden Fälle Maßnahmen im Jugendstrafvollzug mangels gesetzlicher\nGrundlage für verfassungswidrig befunden. Auch das Bundesverfassungsgericht habe hierüber bis heute nicht entschieden. Zum Teil werde die Auffassung vertreten,\nzur Vermeidung eines Rechtsvakuums sei für einen Übergangszeitraum die analoge\nHeranziehung des Strafvollzugsgesetzes einschließlich der bestehenden Richtlinien\nvorzugswürdig. Das Oberlandesgericht habe dementsprechend bereits in früheren\nEntscheidungen die entsprechende Anwendung von Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes für Beschränkungen im Vollzug der Jugendstrafe für zulässig erachtet.\n\n Bis zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage stelle der in § 29 StVollzG enthaltene, in Nr. 24 VVJug verdeutlichte und mit dem Erziehungsgedanken vereinbare\nRechtsgedanke grundsätzlich eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die\nPostkontrolle dar. Die Überwachung des Schriftwechsels sei Ausdruck des § 91\nJGG, der als Aufgabe des Jugendstrafvollzugs die Erziehung des Verurteilten zu einem künftig rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel normiere. Die Postkontrolle sei im vorliegenden Fall ein geeignetes und erforderliches Mittel\nzur Erfüllung des Erziehungsauftrags. In Anbetracht der vielfältigen, durch verhängte\nDisziplinarmaßnahmen dokumentierten Auffälligkeiten des Beschwerdeführers, in\n\n\n                                          4/22\n\ndenen sich zeige, dass er die Regeln des Vollzuges nicht akzeptiere, bedürfe es engmaschiger Kontrolle. Um dem Erziehungsauftrag in der Person des Beschwerdeführers gerecht zu werden, seien umfassende Kenntnisse aus seinem sozialen Umfeld\nerforderlich. Mildere Mittel - wie Aktenstudium, Gespräche mit dem Beschwerdeführer und seiner Familie, die nicht erzwungen werden könnten - seien nicht geeignet,\ndiese Kenntnisse zu erlangen. Aufgrund der vielfältigen Disziplinarverfahren gegen\nden Beschwerdeführer sei zudem mit weiteren Vorfällen zu rechnen, so dass die\nBriefkontrolle auch aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt verhältnismäßig sei.\n\n   2. Der Rechtsstreit, der der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2402/04 zugrundeliegt,      9\nbetrifft ebenfalls eine Maßnahme der Justizvollzugsanstalt. Im Mai 2004 verhängte\nder Anstaltsleiter gegen den Beschwerdeführer wegen maßgeblicher Beteiligung an\neiner tätlichen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen, dem der Beschwerdeführer mehrmals ins Gesicht geschlagen habe, als Disziplinarmaßnahme nach Nr. 87\nAbs. 1 Ziff. 2, 3 und 4 VVJug die Minderung des Einkaufs um 50 Prozent für einen\nMonat sowie den Ausschluss des Beschwerdeführers von der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und den Entzug des Fernsehens für vierzehn Tage. Den\nnach erfolglosem Widerspruchsverfahren gestellten, wiederum auf das Fehlen einer\nausreichenden gesetzlichen Grundlage gestützten Antrag des Beschwerdeführers\nauf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG verwarf das Oberlandesgericht\nmit Beschluss vom 2. November 2004 unter Verweis auf den Beschluss vom 1. Juli 2004. Die dort angeführten Gründe für die Entbehrlichkeit eines Jugendstrafvollzugsgesetzes bei der Überwachung des Schriftwechsels seien auf Disziplinarmaßnahmen übertragbar.\n\n 3. Im September 2005 wurde der Beschwerdeführer in eine andere Jugendstrafanstalt verlegt.\n\n                                         II.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts           11\nvom 1. Juli 2004, gegen den er sich allein hinsichtlich der Postkontrolle wendet,\nmacht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 10 Abs. 1\nGG geltend. Durch den mit der zweiten Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 2. November 2004 sieht er sich in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs.\n1 und Art. 5 Abs. 1 GG verletzt.\n\n  Die Maßnahmen seien nicht gerechtfertigt gewesen, weil ein Gesetz als Ermächtigungsgrundlage fehle. Aus dem Erziehungsgedanken könne - wie von den Amtsgerichten Rinteln und Herford in Vorlagebeschlüssen an das Bundesverfassungsgericht\nvom 25. Oktober 2001 und vom 18. Februar 2002 näher ausgeführt - eine Ermächtigungsgrundlage nicht hergeleitet werden, weil der vom Bundesverfassungsgericht in\nder Entscheidung zum Strafvollzug vom 14. März 1972 (BVerfGE 33, 1) gewährte\nÜbergangszeitraum ergebnislos abgelaufen sei.\n\n\n\n                                        5/22\n\n                                        III.\n Die Verfassungsbeschwerden wurden dem Deutschen Bundestag, der Bundesregierung, dem Bundesrat und allen Landesregierungen zugestellt.\n\n  Das Bundesministerium der Justiz hat namens der Bundesregierung auf seinen im       14\nApril 2004 vorgestellten Entwurf für ein Jugendstrafvollzugsgesetz verwiesen. Die\nLänder und Verbände seien zwischenzeitlich beteiligt worden. Infolge der Abkürzung\nder Legislaturperiode habe sich das Kabinett mit dem Gesetzentwurf nicht mehr befasst. Das Vorhaben solle in der neuen Legislaturperiode wieder aufgegriffen und\nmöglichst zeitnah in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.\n\n Für die Bayerische Staatsregierung hat sich das Bayerische Staatsministerium der     15\nJustiz geäußert. Es erachtet die Verfassungsbeschwerden für - soweit zulässig - unbegründet. Für die Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt bestehe eine ausreichende\ngesetzliche Grundlage. Der bisherige Zustand mit einigen gesetzlichen Regelungen\nzum Jugendstrafvollzug in den §§ 91, 92, 114, 115 JGG, §§ 43 - 52, §§ 94 - 101,\n§§ 176, 178 StVollzG, § 23 Abs. 1 Satz 2 EGGVG und ergänzenden Verwaltungsvorschriften sei ausreichend.\n\n Die übrigen Äußerungsberechtigten haben von einer Stellungnahme abgesehen.           16\n\n                                        IV.\n 1. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer sein schriftsätzliches     17\nVorbringen wiederholt.\n\n  2. Für die Bundesregierung hat die Bundesministerin der Justiz die bisherigen Bemühungen um ein Jugendstrafvollzugsgesetz bis hin zu dem im April 2004 vorgelegten Entwurf dargestellt. Unter den Gründen dafür, dass diese Bemühungen bislang\nnicht zum Erfolg geführt haben, sei im Laufe der Zeit immer mehr der Gesichtspunkt\nder Kosten, die bei den für die Finanzierung des Vollzuges verantwortlichen Ländern\nanfallen würden, in den Vordergrund getreten. Zwar sei es unbefriedigend, dass ein\nJugendstrafvollzugsgesetz aus einem Guss bislang nicht zustandegekommen sei.\nFür die in der Vollzugspraxis unstreitig notwendigen Disziplinar- und Postkontrollmaßnahmen reichten jedoch die vorhandenen Rechtsgrundlagen im Jugendgerichtsgesetz sowie im Strafvollzugsgesetz, dessen Regelungen entsprechend herangezogen werden könnten, noch aus. Die ständige Rechtsprechung der\nOberlandesgerichte bestätige dies.\n\n  3. Für die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat Leitender Ministerialrat    19\nGröner ausgeführt, das Land Nordrhein-Westfalen habe die Bemühungen des Bundes zur Schaffung eines Jugendstrafvollzugsgesetzes begrüßt und im Grundsatz unterstützt. Richtig sei allerdings, dass es in einzelnen Bereichen Meinungsverschiedenheiten gegeben habe, besonders hinsichtlich kostenträchtiger Vorschriften wie\nder Verpflichtung, eine bestimmte Quote an Ausbildungsplätzen vorzuhalten, oder\nzwingender Vorgaben für Wohngruppengrößen. Eine Verständigung auf weichere\nFormulierungen sei im Gange gewesen. Die tatsächliche Ausgestaltung des Jugend-\n\n\n                                        6/22\n\nstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen entspreche den rechtlichen Besonderheiten.\nDie Personalbemessung sei deutlich günstiger als für den Erwachsenenstrafvollzug.\nAuf die Sicherung der spezifischen Qualifikation des Personals werde Wert gelegt;\nso würden für den Einsatz in Jugendstrafanstalten von den Absolventen der Ausbildung für den Allgemeinen Vollzugsdienst diejenigen mit besonders guten Leistungen\nin den Fächern Psychologie, Berufspädagogik, Kriminologie und Soziale Hilfen ausgewählt. Die Gefangenen in den Jugendstrafanstalten seien überwiegend in Wohngruppen mit bis zu 20 oder in Vollzugsabteilungen mit bis zu 50 Gefangenen untergebracht. Es existierten spezielle Abteilungen für besondere Gefangenengruppen wie\nGewalt- und Sexualstraftäter, Drogenabhängige und den relativ geringen Anteil der\nminderjährigen Gefangenen, sowie ein breites Spektrum an Behandlungsmaßnahmen und ein umfangreiches Angebot an schulischer und beruflicher Ausbildung.\n\n  Besondere Bemühungen gälten einer auch in beruflicher Hinsicht intensiveren Vorbereitung der Entlassungsphase, unter anderem durch stärkere Zusammenarbeit mit\nAußenstehenden. So hätten sich im Rahmen eines Projekts Gewerkschaften, Arbeitgeber, Justiz, Bewährungshilfe und freie Wohlfahrtsverbände zu einem Netzwerk zusammengeschlossen, das sich bemühe, Gefangene, die erfolgreich an einer Berufsausbildungsmaßnahme teilgenommen haben, nach der Entlassung auf eine\nArbeitsstelle zu vermitteln, indem schon in der Endphase des Vollzuges die Schiene\nzu einem bestimmten Arbeitsplatz gelegt werde. Erste Zahlen deuteten darauf hin,\ndass dies eine signifikante Senkung auch der Rückfallquoten bewirken könne. Die\nKonzeption für den Jugendvollzug in Nordrhein-Westfalen zeige, dass es zur Herstellung und Entwicklung eines dem Erziehungsauftrag verpflichteten Jugendstrafvollzuges eines Gesetzes nicht bedürfe.\n\n 4. a) Die sachverständigen Auskunftspersonen Prof. Dr. Frieder Dünkel, Prof. Dr.      21\nBernd-Rüdeger Sonnen und Dr. Joachim Walter haben übereinstimmend hervorgehoben, dass das Jugendstrafrecht nicht eine Kleinausgabe des Erwachsenenstrafrechts und der Jugendstrafvollzug nicht eine \"light-Variante\" des Erwachsenenstrafvollzuges sei und sein dürfe; vielmehr handele es sich um etwas grundsätzlich\nanderes.\n\n b) Prof. Dr. Dünkel hat ausgeführt, die tatsächlichen Verhältnisse im Jugendstrafvollzug seien außerordentlich unterschiedlich. Schon die Gefangenenraten seien, bedingt durch voneinander abweichende Handhabungen des Jugendstrafrechts, in den\nLändern verschieden hoch und entwickelten sich von Land zu Land unterschiedlich.\n\n So betrage etwa die Gefangenenrate im Jugendstrafvollzug (Anzahl der inhaftierten     23\nJugendlichen pro 100.000 der 15- bis 25jährigen Bevölkerung, jeweils auf ganze\nZahlen gerundet) in Schleswig-Holstein 64, in Mecklenburg-Vorpommern bei vergleichbarer Kriminalitätsstruktur dagegen mit 124 fast das Doppelte; in Sachsen-Anhalt (162) liege sie um mehr als das Doppelte höher als in Baden-Württemberg\n(71). Allein in den letzten fünf Jahren habe die Gefangenenrate sich in einigen Ländern, wie zum Beispiel in Hamburg, um die Hälfte erhöht, in anderen sei sie dagegen\n\n\n\n                                        7/22\n\num mehr als vierzig Prozent zurückgegangen.\n\n  Nach einer Umfrage bei den 27 deutschen Jugendstrafanstalten, die rechtzeitigen        24\nverwertbaren Rücklauf von 24 dieser Anstalten erbracht habe, variierten auch die\nVollzugsgestaltung und die personellen Ausstattungen erheblich. So betrage die Belegung im offenen Vollzug zwischen null Prozent in Bremen und im Saarland und 16\nbeziehungsweise 17 Prozent in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen. Insgesamt\nsei der offene Jugendstrafvollzug nur zu drei Vierteln belegt; im geschlossenen Vollzug reiche dagegen die Auslastung von 70 Prozent in Hamburg bis zu 154 Prozent in\neiner sächsischen Anstalt. Die Personalsituation sei ebenfalls sehr uneinheitlich, die\nAnzahl der Gefangenen, für die jeweils ein Psychologe, und die Anzahl der Gefangenen, für die jeweils ein Sozialarbeiter zur Verfügung steht, wichen zwischen den einzelnen Anstalten zum Teil um ein Vielfaches voneinander ab. Auch die Behandlungsangebote unterschieden sich. Von den 22 befragten geschlossenen Anstalten böten\n96 Prozent ein soziales Training an, 77 Prozent ein Antiaggressivitätstraining und 36\nProzent ein Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter. In 55 Prozent der Anstalten\nbestünden kunst- und musiktherapeutische oder vergleichbare Behandlungsprogramme. Schulausbildungsmaßnahmen gebe es in allen 22 geschlossenen Anstalten. Arbeitstherapeutische Angebote seien in 91 Prozent der Anstalten etabliert, kurzfristige, das heißt auf bis zu zwölf Monate angelegte Berufsvorbereitungs- oder\nBerufsausbildungsmaßnahmen ebenfalls in 91 und längerfristige in 77 Prozent der\nAnstalten. Die Teilnehmerzahlen seien aufgrund von Mehrfachnennungen nicht genau angebbar. Die Zahlen deuteten darauf hin, dass die Behandlungssituation im Jugendstrafvollzug wesentlich günstiger sei als im Erwachsenenstrafvollzug. Zu Vollzugslockerungen und Hafturlaub zeichne sich ab, dass diese sich auf die wenigen\noffenen Anstalten und Abteilungen beschränkten, auch wenn verlässliche Zahlen\nnoch nicht abschließend zu ermitteln gewesen seien.\n\n Der Anteil der noch nicht Achtzehnjährigen liege im Jugendstrafvollzug insgesamt        25\nnur bei etwa 10 Prozent. Bei denjenigen, die als nach Jugendstrafrecht verurteilte\nHeranwachsende (§ 105 JGG) oder als während des Vollzugs der Jugendstrafe dem\nJugend- oder Heranwachsendenalter Entwachsene in Jugendstrafanstalten inhaftiert\nseien, bestehe aber eine vergleichbare spezifische Problemlage. So bestünden bei\nden im Jugendstrafvollzug Inhaftierten insgesamt besondere Ausbildungsdefizite; der\nAnteil der Inhaftierten ohne abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung sei ungleich höher als im Erwachsenenstrafvollzug.\n\n  Angesichts der erheblichen Unterschiede in der Vollzugspraxis und mit Blick auf        26\nden Stand der empirischen Forschung zu den Erfolgen unterschiedlicher Behandlungsprogramme und Vollzugsformen sei eine gesetzliche Regelung geboten, die eine resozialisierungsfreundliche Ausgestaltung des Vollzuges, besonders hinsichtlich\nder Schul- und Berufsausbildung, der Entlassungsvorbereitung - einschließlich Vollzugslockerungen - und einer damit bruchlos zu verknüpfenden Nachbetreuung, verbindlich absicherten.\n\n\n\n                                         8/22\n\n  c) Prof. Dr. Sonnen hat die Einschätzung, dass eine den Besonderheiten des Jugendstrafvollzuges entsprechende gesetzliche Regelung erforderlich sei, bestätigt.\nDie vorhandenen Regelungen seien auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht ausreichend. Eine entsprechende Anwendung des Strafvollzugsgesetzes scheide nicht\nnur angesichts der angesprochenen besonderen Erfordernisse des Jugendstrafvollzuges, sondern auch deshalb aus, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Die gegenwärtige Ausgestaltung des Rechtsschutzes für im Jugendstrafvollzug\nInhaftierte sei ungeeignet; erforderlich seien anstelle des Rechtswegs zum Oberlandesgericht eine niedrigschwellige Rechtsschutzmöglichkeit und ein vorgeschaltetes\nmediatives Konfliktschlichtungsverfahren.\n\n  d) Der Leiter der Jugendstrafvollzugsanstalt Adelsheim, Dr. Walter, hat ausgeführt,   28\ndie Population im Jugendstrafvollzug unterscheide sich vor allem hinsichtlich des Alters, der Deliktsstruktur und des Ausbildungsstandes wesentlich von der im Erwachsenenstrafvollzug. Der Anteil der im Sinne des Gesetzes jugendlichen Insassen der\nJugendstrafanstalten schwanke im Zeitverlauf, in Baden-Württemberg zwischen\nzehn und zwanzig Prozent. Der weitaus größte Teil der Gefangenen verfüge über\nkeinerlei Schul- und Ausbildungsabschluss. Um den Besonderheiten des Jugendalters und den damit zusammenhängenden Problemen gerecht zu werden, seien besondere gesetzliche Regelungen erforderlich; dies betreffe unter anderem Bildung\nund Ausbildung, Vorgaben für eine gesunde körperliche und geistige Entwicklung -\ninsbesondere Unterbringung, Lebenshaltung, Gesundheitsfürsorge und Sport -, die\nKommunikation mit der Außenwelt, die Unterbringung im offenen Vollzug und die Gewährung von Vollzugslockerungen, den Umgang mit Pflichtverstößen, einschließlich\nanderer als disziplinarischer Maßnahmen der Konfliktregelung, die Fragen der isolierenden Einzelhaft und des Schusswaffengebrauchs sowie eine jugendgemäße Ausgestaltung des Rechtsschutzes, die berücksichtige, dass das Verfassen schriftlicher\nEingaben nicht der Lebenslage und oft auch nicht den Fähigkeiten Jugendlicher entspreche. Die gesetzliche Festlegung von Mindeststandards sei essentiell in Bezug\nauf Anstaltsgröße, Belegung, Unterbringung, Schul- und Berufsausbildung, Sport,\nFreizeit und Personal.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.                                              29\n\n Das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerden ist nicht wegen zwischenzeitlichen Vollzugs der Disziplinarmaßnahmen, die dem Beschluss vom 2. November 2004 zugrundelagen, oder deshalb entfallen, weil der Beschwerdeführer inzwischen verlegt worden ist. Die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens ist\nallerdings vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses abhängig. Dieses Interesse kann jedoch in besonderen Fällen trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels fortbestehen (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 110, 77 <85 f.> - stRspr).\n\n Die Rechtmäßigkeit der gegen den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarmaßnahmen kann bei zukünftigen Prognoseentscheidungen und bei der Festsetzung\n\n\n                                         9/22\n\nweiterer Disziplinarmaßnahmen von Bedeutung sein. Die gerichtliche Bestätigung\nder Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen ist daher geeignet, den Beschwerdeführer\nweiterhin zu beeinträchtigen; zudem besteht Wiederholungsgefahr. Dies sind Gründe\nfür einen Fortbestand des Rechtsschutzinteresses auch nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels (vgl. BVerfGE 81, 138 <140 f.>; 103, 44 <58 f.>; 104,\n220 <233>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 1567/93 -, ZfStrVo 1994, S. 242 <243>).\n\n  Für die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die gerichtliche Bestätigung der         32\nPostkontrolle wendet, besteht das Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls fort. Auch hier ist\neine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auch in der Justizvollzugsanstalt, in die der Beschwerdeführer verlegt worden ist, eine allgemeine Postkontrolle aller Gefangenen praktiziert wird. Dass\ndie Post des Beschwerdeführers auch hier allgemein oder im Einzelfall aus Gründen\nder Erziehung oder der Sicherheit und Ordnung der Anstalt überwacht werden wird,\nliegt angesichts der Gründe, die für die Kontrolle seiner Post in der früheren Anstalt\nangeführt worden sind, nahe. Weitere Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall für\nden Fortbestand des Rechtsschutzinteresses sprechen, sind die Schwere des geltend gemachten Grundrechtseingriffs (vgl. BVerfGE 81, 138 <140>; 104, 220 <232>),\ndie Bedeutung der Rechtsfrage, um deren Klärung es geht (vgl. BVerfGE 81, 138\n<140>; 98, 169 <197 f.>), und die Umstände der eingetretenen Erledigung. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen schwerwiegenden Eingriff in das\ndurch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Briefgeheimnis und wirft mit seiner Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf.\n\n                                         C.\n Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.                                            33\n\n Für Maßnahmen, die in Grundrechte des Gefangenen eingreifen, ist auch im Jugendstrafvollzug eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Diese besteht bislang weder für die Kontrolle der Gefangenenpost noch für die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen. Für eine begrenzte Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der\nerforderlichen gesetzlichen Regelungen müssen jedoch eingreifende Maßnahmen\nhingenommen werden, soweit sie zur Aufrechterhaltung eines geordneten Jugendstrafvollzuges unerlässlich sind. Nach diesem Maßstab haben die angegriffenen Beschlüsse Bestand.\n\n                                          I.\n 1. Eingriffe in Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Seit 1972 ist geklärt, dass von diesem Erfordernis auch Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen nicht ausgenommen sind (BVerfGE 33, 1 <9 f.>; vgl. auch BVerfGE 58, 358\n<367>). Grundrechtseingriffe, die über den Freiheitsentzug als solchen hinausgehen,\nbedürfen danach unabhängig von den guten oder sogar zwingenden sachlichen\nGründen, die für sie sprechen mögen, einer eigenen gesetzlichen Grundlage, die\n\n\n                                         10/22\n\ndie Eingriffsvoraussetzungen in hinreichend bestimmter Weise normiert (vgl.\nBVerfGE 40, 276 <283>).\n\n Es gibt keinen Grund, weshalb für den Jugendstrafvollzug etwas anderes gelten             36\nsollte. Gefangene im Jugendstrafvollzug sind Grundrechtsträger wie andere Gefangene auch. Hinsichtlich der verfassungsrechtlich gebotenen Regelungsform für\nGrundrechtseingriffe besteht daher zwischen Erwachsenen- und Jugendstrafvollzug\nkein Unterschied.\n\n Die inhaltliche Ausgestaltung des Strafvollzuges für jugendliche und ihnen in der         37\nEntwicklung gleichstehende heranwachsende Straftäter unterliegt allerdings besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die auch für die Reichweite des Erfordernisses gesetzlicher Regelung im Jugendstrafvollzug von Bedeutung sind.\n\n  2. Die zur Sicherung einer dem entsprechenden Vollzugsgestaltung und als Grundlage der erforderlichen Grundrechtseingriffe notwendigen gesetzlichen Grundlagen\nexistieren für den Jugendstrafvollzug bislang nicht.\n\n Spezifische gesetzliche Regelungen für den Jugendstrafvollzug finden sich nur in          39\nwenigen Einzelvorschriften des Jugendgerichtsgesetzes und des Strafvollzugsgesetzes.\n\n  § 91 JGG bestimmt zur Aufgabe des Jugendstrafvollzuges, den Verurteilten dazu            40\nzu erziehen, künftig einen rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel zu führen (Abs. 1), und stellt einige allgemeine Grundsätze auf. Befugnisse\nzum Eingriff in Grundrechte will und kann die Bestimmung mit diesen Inhalten nicht\nvermitteln. Insbesondere folgen solche Befugnisse nicht aus einer bloßen Aufgabenbestimmung. § 92 JGG regelt, dass die Jugendstrafe in Jugendstrafanstalten vollzogen wird, und lässt unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen hiervon zu, die\nin den Anwendungsbereich der Vorschriften über den Strafvollzug für Erwachsene\nverwiesen werden. § 115 JGG ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des\nBundesrates Vorschriften über näher bezeichnete wesentliche Elemente des Vollzugs der Jugendstrafe durch Rechtsverordnung zu erlassen. Von der Verordnungsermächtigung, die selbst noch keine Eingriffsgrundlage darstellt (vgl. Rzepka, in: Pollähne u.a., Wege aus der Gesetzlosigkeit, 2004, S. 27 <33 f.>), wurde bisher kein\nGebrauch gemacht.\n\n Das Strafvollzugsgesetz bezieht sich nur mit wenigen Bestimmungen auf den Jugendstrafvollzug. Nach Maßgabe des § 176 StVollzG sind Vorschriften über das Arbeitsentgelt und nach Maßgabe des § 178 StVollzG die Regelungen über die Anwendung unmittelbaren Zwangs auch für Gefangene in Jugendstrafanstalten\nanzuwenden. Im Übrigen gilt das Strafvollzugsgesetz für den Vollzug in Jugendstrafanstalten nicht. Dies geht besonders deutlich daraus hervor, dass § 178 Abs. 1 in\nVerbindung mit Abs. 4 StVollzG den Vollzug der Jugendstrafe \"außerhalb des Anwendungsbereichs des Strafvollzugsgesetzes\" ansiedelt, wird bestätigt durch die\nEntstehungsgeschichte des Strafvollzugsgesetzes und entspricht allgemeiner Auf-\n\n\n\n                                          11/22\n\nfassung (näher Bammann, RdJB 2001, S. 24 <26 f.>; Rzepka, a.a.O., S. 27 f.; vgl.\nauch Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 1 Rn. 7; Böhm, in: Schwind/\nBöhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl. 2005, § 1 Rn. 7; Arloth, in: Arloth/Lückemann, StVollzG, 2004, § 1 Rn. 2; Lesting, in: Feest, AK-StVollzG, 4. Aufl. 2000, § 1 Rn. 1).\n\n Zur Überbrückung der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten einer außenwirksamen           42\nrechtlichen Regelung haben die Landesjustizverwaltungen 1976 bundeseinheitliche\nVerwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJuG) vereinbart, die in den Ländern übereinstimmend 1977 in Kraft gesetzt und später auch in den neuen Ländern\nübernommen wurden. Diese zwischenzeitlich mehrfach geänderten Verwaltungsvorschriften (abgedruckt bei Eisenberg, JGG, 11. Aufl. 2006, S. 1013 ff.), die sich weitgehend an die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes anlehnen, enthalten unter anderem Bestimmungen zur Überwachung des Schriftwechsels der Gefangenen (Nr.\n24) und zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen bei Pflichtverstößen (Nr. 86 ff.).\nEs liegt in der Rechtsnatur dieser Bestimmungen, dass sie dem für Grundrechtseingriffe geltenden Vorbehalt des Gesetzes nicht genügen.\n\n 3. Der Mangel an gesetzlichen Grundlagen für den Jugendstrafvollzug lässt sich          43\nnicht durch Rückgriff auf Rechtsgedanken des Strafvollzugsgesetzes beheben.\n\n a) Einer analogen Anwendung der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes auf              44\nDisziplinarmaßnahmen im Jugendstrafvollzug steht bereits das aus Art. 103 Abs. 2\nGG folgende Analogieverbot entgegen, das nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts nicht nur für das Strafrecht im engeren Sinne, sondern\ngrundsätzlich auch für Disziplinarstrafen gilt (vgl. BVerfGE 26, 186 <203 f.>; 45, 346\n<351>).\n\n b) Unabhängig davon ist fraglich, inwieweit außerhalb spezieller Analogieverbote,       45\nwie sie für das materielle Straf- und Disziplinarrecht und hinsichtlich der materiellrechtlichen Grundlagen von Freiheitsentziehungen (vgl. BVerfGE 29, 183 <195 f.>;\n34, 293 <301 f.>; 83, 24 <31 f.>) gelten, auch eine nur analog anwendbare gesetzliche Vorschrift dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe\ngenügen kann. Diese Frage bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Nach dem\nSinn und Zweck des Gesetzesvorbehalts scheidet eine Schließung von Regelungslücken im Wege der Analogie jedenfalls dann aus, wenn für eine ganze Rechtsmaterie\nmit vielfältigem Grundrechtsbezug der Gesetzgeber die Entscheidung über deren\nAusgestaltung nicht getroffen und die dazu erforderlichen grundrechtsrelevanten Abwägungen nicht vorgenommen hat. So liegt es hier. Ausreichende gesetzliche Eingriffsgrundlagen fehlen für beinahe den gesamten Bereich des Jugendstrafvollzuges.\n\n c) Die Voraussetzungen für eine analoge Gesetzesanwendung liegen auch im Übrigen nicht vor. Die bestehende außerordentlich breite Regelungslücke ist nicht planwidrig (vgl. H.-J. Albrecht, RdJB 2003, S. 352 <358>; Rzepka, a.a.O., S. 41). Planwidrig ist allenfalls, dass sie trotz zahlreicher Anläufe (vgl. im Einzelnen Bammann,\nRdJB 2001, S. 24 <25 ff.>; Albrecht, a.a.O., S. 355; Höflich, in: Pollähne/Bammann/\nFeest, a.a.O., S. 91 ff.; zum Entwurf des Bundesministeriums der Justiz vom April\n\n\n                                         12/22\n\n2004 J. Walter, Neue Kriminalpolitik 2005, S. 17 f.; Laubenthal, in: DVJJ Nordbayern\n<Hg.>, Entwicklungen im Jugendstrafrecht, 2005, S. 76 ff.) bis heute nicht geschlossen wurde.\n\n Jedenfalls im Anwendungsbereich verfassungsrechtlicher Gesetzesvorbehalte hat          47\nder Auslegungsgrundsatz, dass die analoge Anwendung gesetzlicher Vorschriften eine planwidrige Regelungslücke voraussetzt (vgl. BGHZ 155, 380 <389>, m.w.N.),\nverfassungsrechtliche Bedeutung. Er stellt sicher, dass nicht kraft Richterrechts gesetzliche Vorschriften als Eingriffsgrundlage in einem Bereich Anwendung finden, deren Anwendung in diesem Bereich der Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehen hat.\nEben dies trifft hier zu. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen die Einbeziehung\ndes Jugendstrafvollzuges in den Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes entschieden.\n\n  Dies zeigt bereits die deutliche Regelung des § 178 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4   48\nStVollzG (vgl. Bammann, a.a.O., S. 26). Auch die Begründung zum Regierungsentwurf des Strafvollzugsgesetzes (vom 23. Juli 1973, BTDrucks 7/918, S. 43) ging dahin, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes sich nicht auf den Jugendstrafvollzug erstrecke. Nach der Entwurfsbegründung sollte allerdings zugleich die\nMöglichkeit einer analogen Anwendung des Gesetzes in diesem Bereich vorbehaltlich entgegenstehender erzieherischer Gesichtspunkte nicht ausgeschlossen werden\n(a.a.O., S. 43). Auch wenn der Gesetzgeber dies in seinen Willen aufgenommen haben sollte, konnte er damit aber die analoge Anwendbarkeit des Strafvollzugsgesetzes nicht in verfassungskonformer Weise begründen. Denn die Frage, inwieweit Besonderheiten,       die     einfachgesetzlich    im    Erziehungsgedanken        des\nJugendgerichtsgesetzes zum Ausdruck gebracht sind, einer Ordnung des Jugendstrafvollzuges nach den Regeln des Erwachsenenstrafvollzuges entgegenstehen,\ndurfte er nicht den Gerichten zur Beantwortung auf der Grundlage von Analogieüberlegungen überlassen, sondern musste sie selbst beantworten.\n\n Angesichts der dargestellten Besonderheiten fehlt es auch an der für eine analoge      49\nGesetzesanwendung erforderlichen Gleichartigkeit der zu regelnden Sachverhalte.\nErwachsenen- und Jugendstrafvollzug haben es im Gegenteil mit so unterschiedlichen Sachverhalten zu tun, dass das Strafvollzugsgesetz in seiner geltenden Fassung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gesetzliche Regelung des\nJugendstrafvollzuges auch dann nicht entspräche, wenn seine Anwendung für den\nJugendstrafvollzug ausdrücklich vorgesehen wäre. Für den Jugendstrafvollzug bedarf es gesetzlicher Grundlagen, die auf die besonderen Anforderungen des Vollzuges von Strafen an Jugendlichen und ihnen gleichstehenden Heranwachsenden zugeschnitten sind.\n\n 4. a) Die Ausgangsbedingungen und Folgen strafrechtlicher Zurechnung sind bei          50\nJugendlichen in wesentlichen Hinsichten andere als bei Erwachsenen (vgl. Böhm/\nFeuerhelm, Einführung in das Jugendstrafrecht, 4. Aufl. 2004, §§ 1 - 4; Schaffstein/\nBeulke, Jugendstrafrecht, 14. Aufl. 2002, § 1; Eisenberg, JGG, 11. Aufl. 2006, Einl.\n\n\n\n                                        13/22\n\nRn. 5, jew. m.w.N.). Jugendliche befinden sich biologisch, psychisch und sozial in einem Stadium des Übergangs, das typischerweise mit Spannungen, Unsicherheiten\nund Anpassungsschwierigkeiten, häufig auch in der Aneignung von Verhaltensnormen, verbunden ist. Zudem steht der Jugendliche noch in einem Alter, in dem nicht\nnur er selbst, sondern auch andere für seine Entwicklung verantwortlich sind. Die\nFehlentwicklung, die sich in gravierenden Straftaten eines Jugendlichen äußert, steht\nin besonders dichtem und oft auch besonders offensichtlichem Zusammenhang mit\neinem Umfeld und Umständen, die ihn geprägt haben. Für das Jugendstrafrecht und\nden Jugendstrafvollzug gewinnt daher der Grundsatz, dass Strafe nur als letztes Mittel (vgl. BVerfGE 90, 145 <201>) und nur als ein in seinen negativen Auswirkungen\nauf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel (vgl.\nBVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <272 f.>) verhängt und vollzogen werden darf, eine\nbesondere Bedeutung.\n\n  b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe muss auf das Ziel ausgerichtet sein, dem Inhaftierten ein künftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 35,\n202 <235 f.>; 36, 174 <188>; 45, 187 <238 f.>; 64, 261 <276>; 74, 102 <122 f.>; 98,\n169 <200 f.>). Dieses – oft auch als Resozialisierungsziel bezeichnete – Vollzugsziel\nder sozialen Integration (vgl. BVerfGE 64, 261 <276>), für den Erwachsenenstrafvollzug einfachgesetzlich in § 2 Satz 1 StVollzG festgeschrieben, ist im geltenden Jugendstrafrecht als Erziehungsziel verankert (§ 91 Abs. 1 JGG). Der Verfassungsrang\ndieses Vollzugsziels beruht einerseits darauf, dass nur ein auf soziale Integration\nausgerichteter Strafvollzug der Pflicht zur Achtung der Menschenwürde jedes Einzelnen (vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>; 45, 187 <238>) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Strafens (vgl. BVerfGE 88, 203 <258>) entspricht. Mit\ndem aus Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Gebot, den Menschen nie als bloßes Mittel zu\ngesellschaftlichen Zwecken, sondern stets auch selbst als Zweck - als Subjekt mit eigenen Rechten und zu berücksichtigenden eigenen Belangen - zu behandeln (vgl.\nBVerfGE 109, 133 <150 f.>), und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist die\nFreiheitsstrafe als besonders tiefgreifender Grundrechtseingriff nur vereinbar, wenn\nsie unter Berücksichtigung ihrer gesellschaftlichen Schutzfunktion konsequent auf eine straffreie Zukunft des Betroffenen gerichtet ist. Zugleich folgt die Notwendigkeit,\nden Strafvollzug am Ziel der Resozialisierung auszurichten, auch aus der staatlichen\nSchutzpflicht für die Sicherheit aller Bürger. Zwischen dem Integrationsziel des Vollzugs und dem Anliegen, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen, besteht insoweit kein Gegensatz.\n\n  Für den Jugendstrafvollzug hat das Ziel der Befähigung zu einem straffreien Leben      52\nin Freiheit besonders hohes Gewicht.\n\n  Dies ergibt sich schon daraus, dass die Verpflichtung des Staates, negative Auswirkungen des Strafübels auf die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen weitestmöglich zu\nmindern, hier besonders ausgeprägt ist. Auf den Jugendlichen wirkt die Freiheitsstrafe in einer Lebensphase ein, die auch bei nicht delinquentem Verlauf noch der Entwicklung zu einer Persönlichkeit dient, die in der Lage ist, ein rechtschaffenes Leben\n\n\n                                         14/22\n\nin voller Selbständigkeit zu führen. Indem der Staat in diese Lebensphase durch\nEntzug der Freiheit eingreift, übernimmt er für die weitere Entwicklung des Betroffenen eine besondere Verantwortung. Dieser gesteigerten Verantwortung kann er\nnur durch eine Vollzugsgestaltung gerecht werden, die in besonderer Weise auf Förderung - vor allem auf soziales Lernen sowie die Ausbildung von Fähigkeiten und\nKenntnissen, die einer künftigen beruflichen Integration dienen - gerichtet ist. Hinzu\nkommt, dass beim jugendlichen Straftäter die Lebensspanne nach Verbüßung der\nHaft typischerweise besonders lang ist. Er wird in verhältnismäßig jungen Jahren – in\neinem statistisch betrachtet immer noch vergleichsweise hoch kriminalitätsanfälligen\nAlter - wieder in die Freiheit entlassen. Erfolgreiche Wiedereingliederung ist deshalb\nsowohl im Hinblick auf das weitere Leben des Betroffenen als auch im Hinblick auf\nden Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten von besonders großer Bedeutung.\n\n  c) Freiheitsstrafen wirken sich für Jugendliche in besonders einschneidender Weise        54\naus. Das Zeitempfinden Jugendlicher ist anders als dasjenige Älterer. Typischerweise leiden sie stärker unter der Trennung von ihrem gewohnten sozialen Umfeld und\nunter erzwungenem Alleinsein. In ihrer Persönlichkeit sind Jugendliche weniger verfestigt als Erwachsene, ihre Entwicklungsmöglichkeiten sind offener. Aus alldem ergeben sich spezielle Bedürfnisse, besondere Chancen und Gefahren für die weitere\nEntwicklung und eine besondere Haftempfindlichkeit, vor allem auch eine spezifische\nEmpfindlichkeit für mögliche schädliche Auswirkungen des Strafvollzugs (vgl. Schaffstein/Beulke, a.a.O., S. 6; Eisenberg, a.a.O., Einl. Rn. 5; J. Walter, ZJJ 2003, S. 397).\n\n Die Bedeutung der Familienbeziehungen und der Möglichkeit, sie auch aus der Haft           55\nheraus zu pflegen (vgl. BVerfGE 89, 315 <322>), ist für Gefangene im Jugendstrafvollzug altersbedingt besonders groß. Bei der Gruppe der im Rechtssinne jugendlichen Gefangenen sind zudem grundrechtlich geschützte Positionen der erziehungsberechtigten Eltern berührt (vgl. BVerfGE 107, 104 <119>; Kremer, Der Einfluss des\nElternrechts aus Art. 6 Abs. II, III GG auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des\nJGG, 1984, S. 136 f.; M. Walter/Neubacher, ZfJ 2003, S. 1 <5>; Böhm, RdJB 1970,\nS. 250 <252>).\n\n  5. Ein der Achtung der Menschenwürde und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Strafens verpflichteter Strafvollzug muss diesen Besonderheiten, die\njedenfalls bei einem noch jugendhaften Entwicklungsstand größtenteils auch auf Heranwachsende zutreffen, Rechnung tragen.\n\n  a) Das Erfordernis gesetzlicher Grundlagen, die den Besonderheiten des Jugendstrafvollzuges angepasst sind, bezieht sich dabei einerseits auf die über den Freiheitsentzug als solchen hinausgehenden Grundrechtseingriffe. Offensichtlich ist hier\netwa ein im Hinblick auf physische und psychische Besonderheiten des Jugendalters\nspezieller Regelungsbedarf in Bezug auf Kontakte, körperliche Bewegung und die Art\nder Sanktionierung von Pflichtverstößen. So müssen etwa die Besuchsmöglichkeiten\nfür familiäre Kontakte - auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 GG - um ein Mehrfaches\n\n\n\n                                          15/22\n\nüber denen im Erwachsenenstrafvollzug (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) angesetzt\nwerden. Erforderlich sind des weiteren gesetzliche Vorkehrungen dafür, dass innerhalb der Anstalt einerseits Kontakte, die positivem sozialen Lernen dienen können,\naufgebaut und nicht unnötig beschränkt werden, andererseits aber die Gefangenen\nvor wechselseitigen Übergriffen geschützt sind. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist\ndazu die Unterbringung in kleineren Wohngruppen, differenziert nach Alter, Strafzeit\nund Straftaten - etwa gesonderte Unterbringung von Gewalt- und Sexualtätern mit\nspezifischen Betreuungsmöglichkeiten - besonders geeignet.\n\n Die sachverständigen Auskunftspersonen haben in der mündlichen Verhandlung                58\nzutreffend besonderen Regelungsbedarf auch für die Ausgestaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes gesehen (vgl. auch Böhm, Strafvollzug, 3. Aufl. 2003, Rn. 442).\nDessen gegenwärtige Ausgestaltung – der Rechtsweg zum Oberlandesgericht nach\n§§ 23 ff. EGGVG - genügt den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes\n(Art. 19 Abs. 4 GG) nicht. Die elementare Regel, dass der Rechtsstaat auch die\nRechte derjenigen nicht verletzen darf, die das Recht gebrochen haben, erfordert eine Ausgestaltung des Rechtsschutzes, die die Wirksamkeit dieser Regel auch für\nden Strafvollzug sicherstellt. Die gesetzliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes darf\nauch hier den Zugang zum Gericht nicht in unverhältnismäßiger, durch Sachgründe\nnicht gerechtfertigter Weise erschweren (vgl. BVerfGE 10, 264 <267>; 88, 118\n<124>, m.w.N.) und muss daher auf die typische Situation und die davon abhängigen\nMöglichkeiten der Rechtsschutzsuchenden Rücksicht nehmen. Gefangene befinden\nsich in einem Rechtsverhältnis mit besonderen Gefährdungen, in dem sie auch in der\nMöglichkeit, sich der Hilfe Dritter zu bedienen, eng beschränkt sind. Die im Jugendstrafvollzug Inhaftierten sind zudem typischerweise besonders ungeübt im Umgang\nmit Institutionen und Schriftsprache; zu geeignetem schriftlichen Ausdruck sind sie\nhäufig überhaupt nicht fähig. Ihre Verweisung auf ein regelmäßig ortsfernes, erstund letztinstanzlich entscheidendes Obergericht, ohne besondere Vorkehrungen für\ndie Möglichkeit mündlicher Kommunikation, wird dem - auch im Vergleich mit den für\nGefangene im Erwachsenenstrafvollzug vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten -\nnicht gerecht (vgl. auch Eisenberg, a.a.O., Rn. 40 f. zu § 91 JGG; Butz, Die Verhängung von Jugendstrafe vor dem Hintergrund der Verfassungswidrigkeit des Jugendstrafvollzuges, 2004, S. 40; Böhm, in: Trenczek, Freiheitsentzug bei jungen Straffälligen, 1993, S. 197 <201>; Dünkel, Freiheitsentzug für junge Rechtsbrecher, 1990, S.\n139).\n\n b) Das Erfordernis gesetzlicher Regelung betrifft über den Bereich der unmittelbar        59\neingreifenden Maßnahmen hinaus auch die Ausrichtung des Vollzuges auf das Ziel\nder sozialen Integration (vgl. Butz, a.a.O., S. 41 ff.; s. auch M. Walter/Neubacher, ZfJ\n2003, S. 1 <5 f.>; Böhm/Feuerhelm, Einführung in das Jugendstrafrecht, 4. Aufl.\n2004, S. 250 f.). Der Gesetzgeber selbst ist verpflichtet, ein wirksames Resozialisierungskonzept zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen (vgl. BVerfGE\n98, 169 <201>).\n\n\n\n\n                                          16/22\n\n  Für die Ausgestaltung dieses Konzepts hat er, nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass    60\ngesichertes Wissen über die Wirksamkeit und das Verhältnis von Aufwand und Erfolg\nunterschiedlicher Vollzugsgestaltungen und Behandlungsmaßnahmen nur begrenzt\nverfügbar ist, einen weiten Spielraum (vgl. BVerfG, a.a.O.; zur Bedeutung verfügbaren Wissens BVerfGE 99, 367 <389 f.>). Auch bezogen auf den Jugendstrafvollzug\nist er nicht auf eine im Einzelnen bestimmte Vollzugsgestaltung verfassungsrechtlich\nfestgelegt.\n\n  Aus dem besonderen verfassungsrechtlichen Gewicht, das dem Ziel der Vorbereitung auf eine künftige straffreie Lebensführung im Jugendstrafvollzug zukommt, erwachsen dem Staat jedoch auch besondere positive Verpflichtungen. So hat er durch\ngesetzliche Festlegung hinreichend konkretisierter Vorgaben Sorge dafür zu tragen,\ndass für allgemein als erfolgsnotwendig anerkannte Vollzugsbedingungen und Maßnahmen die erforderliche Ausstattung mit den personellen und finanziellen Mitteln\nkontinuierlich gesichert ist. Der Staat muss den Strafvollzug so ausstatten, wie es zur\nRealisierung des Vollzugsziels erforderlich ist (BVerfGE 35, 202 <235>). Dies betrifft\ninsbesondere die Bereitstellung ausreichender Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten, Formen der Unterbringung und Betreuung, die soziales Lernen in Gemeinschaft, aber auch den Schutz der Inhaftierten vor wechselseitiger Gewalt ermöglichen (zur Gefährdung unter anderem des zuletzt genannten Ziels durch\nÜberbelegung J. Walter, in: Pollähne/Bammann/Feest, a.a.O., S. 1 <5 f.>), ausreichende pädagogische und therapeutische Betreuung sowie eine mit angemessenen\nHilfen für die Phase nach der Entlassung (vgl. BVerfGE 35, 202 <236>) verzahnte\nEntlassungsvorbereitung. Bei den schulischen und beruflichen Ausbildungsangeboten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass solche Angebote auch dann sinnvoll genutzt\nwerden können, wenn wegen der Kürze der Haftzeit ein Abschluss während der Dauer der Haft nicht erreichbar ist.\n\n c) Die gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Vollzuges müssen zudem            62\nauf sorgfältig ermittelten Annahmen und Prognosen über die Wirksamkeit unterschiedlicher Vollzugsgestaltungen und Behandlungsmaßnahmen beruhen (vgl.\nBVerfGE 106, 62 <152>). Der Gesetzgeber muss vorhandene Erkenntnisquellen, zu\ndenen auch das in der Vollzugspraxis verfügbare Erfahrungswissen gehört, ausschöpfen (vgl. BVerfGE 50, 290 <334>) und sich am Stand der wissenschaftlichen\nErkenntnisse orientieren (vgl. BVerfGE 98, 169 <201>).\n\n  Auf eine den grundrechtlichen Anforderungen nicht genügende Berücksichtigung            63\nvorhandener Erkenntnisse oder auf eine den grundrechtlichen Anforderungen nicht\nentsprechende Gewichtung der Belange der Inhaftierten kann es hindeuten, wenn\nvölkerrechtliche Vorgaben oder internationale Standards mit Menschenrechtsbezug,\nwie sie in den im Rahmen der Vereinten Nationen oder von Organen des Europarates beschlossenen einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen enthalten sind (vgl.\nHöynck/Neubacher/Schüler-Springorum, Internationale Menschenrechtsstandards\nund das Jugendkriminalrecht. Dokumente der Vereinten Nationen und des Europarates, hg. vom Bundesministerium der Justiz in Zusammenarbeit mit der Deutschen\n\n\n                                         17/22\n\nVereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V., 2001; Empfehlungen\ndes Europarates zum Freiheitsentzug 1962 - 2003, hg. vom Bundesministerium der\nJustiz, Berlin, Bundesministerium für Justiz, Wien, und Eidgenössischen Justiz- und\nPolizeidepartement, Bern, 2004), nicht beachtet beziehungsweise unterschritten werden (vgl. auch Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 12. Februar 1992, BGE\n118 Ia 64 <70>).\n\n  d) Die Verpflichtung, der gesetzlichen Ausgestaltung des Vollzuges möglichst realitätsgerechte Annahmen und Prognosen zugrundezulegen, wirkt auch in die Zukunft.\nMit Rücksicht auf das besonders hohe Gewicht der grundrechtlichen Belange, die\ndurch den Jugendstrafvollzug berührt werden, ist der Gesetzgeber zur Beobachtung\nund nach Maßgabe der Beobachtungsergebnisse zur Nachbesserung verpflichtet\n(vgl. BVerfGE 88, 203 <310>). Der Gesetzgeber muss daher sich selbst und den mit\nder Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen befassten Behörden die Möglichkeit\nsichern, aus Erfahrungen mit der jeweiligen gesetzlichen Ausgestaltung des Vollzuges und der Art und Weise, in der die gesetzlichen Vorgaben angewendet werden,\nund dem Vergleich mit entsprechenden Erfahrungen außerhalb des eigenen räumlichen Kompetenzbereichs zu lernen. In diesem Zusammenhang liegt vor allem die Erhebung aussagefähiger, auf Vergleichbarkeit angelegter Daten nahe, die bis hinunter\nauf die Ebene der einzelnen Anstalten eine Feststellung und Bewertung der Erfolge\nund Misserfolge des Vollzuges – insbesondere der Rückfallhäufigkeiten – sowie die\ngezielte Erforschung der hierfür verantwortlichen Faktoren ermöglichen. Solche Daten dienen wissenschaftlicher und politischer Erkenntnisgewinnung sowie einer öffentlichen Diskussion, die die Suche nach besten Lösungen anspornt und demokratische Verantwortung geltend zu machen erlaubt.\n\n  6. Die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung für den Jugendstrafvollzug, von der auch die ganz herrschende Auffassung in der Literatur ausgeht (vgl. aus jüngerer Zeit nur Eisenberg, JGG, 11. Aufl. 2006, § 91 Rn. 5; Laubenthal, in: DVJJ Nordbayern <Hg.>, Entwicklungen im Jugendstrafrecht, 2005, S. 65 ff.;\nButz, Die Verhängung von Jugendstrafe vor dem Hintergrund der Verfassungswidrigkeit des Jugendstrafvollzuges, 2004, S. 17 ff., 41 ff.; Pollähne, ZJJ 2005, S. 79 ff.; J.\nWalter, in: Pollähne/Bammann/Feest, S. 3 <16>; Rzepka, ebd., S. 27 ff.; Wölfl, ebd.,\nS. 77 ff.; Bammann, ebd., S. 101 ff.; H.-J. Albrecht, RdJB 2003, S. 352 <356 f.>;\nDeutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen, Abschlussbericht der 2. Jugendstrafrechtsreform-Kommission, DVJJ-Journal Extra 2002, Nr. 5,\nS. 88 f.; Binder, StV 2002, S. 452 ff.; Mertin, ZRP 2002, S. 18 ff.; Ostendorf, DVJJ-Journal 2001, S. 427 <430 f.>, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ebenso hinsichtlich der Festlegung eines Erziehungskonzepts M. Walter/Neubacher, ZfJ 2003,\nS. 1 <4 ff.>; Böhm/Feuerhelm, Einführung in das Jugendstrafrecht, 4. Aufl. 2004, S.\n250 f.), wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die angegriffenen Entscheidungen\nsich auf vorausgegangene Rechtsprechung der Oberlandesgerichte stützen konnten,\ndie eingreifende Maßnahmen im Jugendstrafvollzug ebenfalls trotz des Fehlens spezieller gesetzlicher Grundlagen als rechtmäßig bestätigt haben (vgl. nur OLG Ko-\n\n\n\n                                          18/22\n\nblenz ZfStrVo 1980, S. 61 <62>; OLG Stuttgart, ZfStrVo 1980, S. 60 <61>; OLG\nHamm, ZfStrVo 1985, S. 128 und ZfStrVo 1986, 120 <121>; OLG Celle, NStZ 2000,\nS. 167; OLG Zweibrücken, ZfStrVo 2003, S. 250; OLG Jena, ZfStrVo 2003, S. 242).\n\n                                          II.\n  Ungeachtet des Fehlens der erforderlichen gesetzlichen Grundlagen für die Maßnahmen, die Gegenstand der angegriffenen Entscheidungen waren, haben die Verfassungsbeschwerden im Ergebnis keinen Erfolg.\n\n 1. a) Grundsätzlich hat die Feststellung, dass eine in Grundrechte eingreifende         67\nMaßnahme der verfassungsrechtlich erforderlichen gesetzlichen Grundlage entbehrt,\ndie Aufhebung der eine solche Maßnahme bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen zur Folge (§ 95 Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 41, 251 <266>; 51, 268 <287>).\nAusnahmsweise hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber jedoch für die\nSchaffung der erforderlichen Regelungen eine Übergangsfrist einzuräumen, während deren solche Maßnahmen ungeachtet des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage hinzunehmen sind, wenn und soweit nur so ein Zustand – beispielsweise ein Zustand der Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen - vermieden werden kann,\nder der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als die vorübergehende\nHinnahme materiell rechtfertigungsfähiger, gesetzlich aber nicht ausreichend legitimierter Eingriffe (vgl. BVerfGE 33, 303 <347 f.>; 41, 251 <266>; 51, 268 <287 f.>; 58,\n257 <280>; 61, 319 <356>; 73, 280 <297>; 76, 171 <189>; 111, 191 <224>).\n\n  b) Die Voraussetzungen für eine vorübergehende Aussetzung der regulären                68\nRechtsfolgen des Fehlens verfassungsrechtlich notwendiger gesetzlicher Vorschriften liegen hier vor. Die Aufrechterhaltung und verfassungskonforme Durchführung\ndes Jugendstrafvollzugs ist ohne Eingriffsbefugnisse nicht möglich. Der Verfassungspflicht zum Beispiel, die Inhaftierten und das eigene Personal vor Übergriffen\n(Mit)Gefangener zu schützen, können die Anstalten nicht ohne eigene Eingriffsbefugnisse genügen. Schon um zu verhindern, dass Gefangene sich der Freiheitsentziehung ihrerseits entziehen, sind solche Befugnisse unabdingbar.\n\n Die grundsätzliche Anerkennung dieser Notwendigkeit bedeutet allerdings nicht,          69\ndass übergangsweise die bisherigen unzureichenden Regelungen ohne weiteres so\nanwendbar blieben, als seien sie verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 58,\n257 <280 f.>; 41, 251 <266>; 33, 1 <13>). Bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber reduzieren sich vielmehr die Befugnisse\nder Behörden und Gerichte zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen auf das, was zur Aufrechterhaltung eines ansonsten verfassungsgemäß geordneten Vollzuges unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 40, 276 <283>; 41, 251 <266>; 58,\n257 <280 f.>; 76, 171 <189>; 77, 125 <129>). Bis zu diesem Zeitpunkt ist zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit gerichtlicher Rechtsschutz weiterhin nach Maßgabe\nder §§ 23 ff. EGGVG zu gewähren.\n\n c) Die Übergangsfrist endet mit Ablauf des Jahres 2007.                                 70\n\n\n                                         19/22\n\n 2. Nach diesen Maßstäben haben die angegriffenen Entscheidungen Bestand.                   71\n\n a) Die Möglichkeit, auf Pflichtverstöße der Gefangenen mit disziplinarischen Maßnahmen zu antworten, ist für die Aufrechterhaltung eines geordneten, zur Erfüllung\nseiner verfassungsrechtlichen Aufgaben fähigen Vollzuges unerlässlich. Zwar sollte\nim Strafvollzug, und besonders im Jugendstrafvollzug, nach Möglichkeit eine positiv\nmotivierende Einwirkung auf die Gefangenen im Vordergrund stehen (vgl. J. Walter,\nZJJ 2003, S. 397 <399>). Unbeschadet dessen bedürfen die für einen geordneten\nBetrieb notwendigen Verhaltensregeln aber auch der Flankierung durch Sanktionen,\ndie die Anstalt selbst verhängen kann.\n\n  Dies zeigt gerade der vorliegende Fall. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 2.            73\nNovember 2004 hat das Oberlandesgericht Disziplinarmaßnahmen als rechtmäßig\nbestätigt, die gegen den Beschwerdeführer wegen körperlichen Angriffs auf einen\nMitgefangenen verhängt worden waren. Dürften Gefangene damit rechnen, dass in\nderartigen Fällen die angemessene Reaktion mangels gesetzlicher Grundlagen ausbleibt, wären Mitgefangene und andere potentiell Betroffene vor solchen Angriffen\nnicht in der grundrechtlich gebotenen Weise geschützt. Besondere Umstände, deretwegen nichtsdestoweniger im konkreten Fall von einer disziplinarischen Antwort hätte abgesehen werden müssen, waren weder dargelegt noch ersichtlich.\n\n b) Auch die Verfassungsbeschwerde gegen die angegriffene Entscheidung des                  74\nOberlandesgerichts vom 1. Juli 2004, mit der die Anordnung der allgemeinen Postkontrolle bestätigt wurde, hat keinen Erfolg.\n\n  Der Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 10 Abs. 1 GG kann           75\nallerdings nicht mit den vom Oberlandesgericht angeführten Gründen der Erziehung\ngerechtfertigt werden. Es ist bereits fraglich, ob und gegebenenfalls unter welchen\nVoraussetzungen die Kontrolle des gesamten Briefwechsels eines jungen Gefangenen mit dem Ziel, umfassende Kenntnisse über sein soziales Umfeld zu erlangen,\nüberhaupt ein geeignetes Mittel der Erziehung zur Rechtschaffenheit sein kann. An\nder Unerlässlichkeit in dem hier zugrundezulegenden strengen Sinne, dass anderenfalls ein noch weniger verfassungsgemäßer Zustand als der der Gesetzlosigkeit des\nEingriffs droht, fehlt es jedenfalls, solange der erzieherisch motivierten Kontrolle keine ernsthaften Bemühungen vorausgegangen sind, die für notwendig gehaltenen Erkenntnisse über das soziale Umfeld auf weniger eingreifende Weise zu gewinnen.\nDie abstrakte Feststellung des Oberlandesgerichts, mildere Mittel wie Aktenstudium\noder Gespräche mit dem Beschwerdeführer und seiner Familie, die nicht erzwungen\nwerden könnten, seien ungeeignet, genügt den Anforderungen an die Prüfung der\nUnerlässlichkeit (vgl. BVerfGE 41, 251 <267>) nicht.\n\n Das Oberlandesgericht hat die Rechtmäßigkeit der gegen den Beschwerdeführer                76\nangeordneten Postkontrolle jedoch zusätzlich mit dem Gesichtspunkt der Sicherheit\nund Ordnung der Anstalt begründet, der die Überwachung erforderlich mache, weil\nangesichts der vielfältigen Disziplinarverfahren mit weiteren Vorfällen gerechnet werden müsse. Hiergegen sind verfassungsrechtliche Einwände auch nach dem anzule-\n\n\n                                          20/22\n\ngenden strengen Maßstab nicht zu erheben. Die Überwachung des Schriftwechsels\neines Gefangenen ist unerlässlich und daher übergangsweise auch ohne gesetzliche\nGrundlage zulässig, soweit sie erforderlich ist, um Gefahren für einen geordneten\nVollzug wie Fluchtplanungen oder der Vorbereitung von Straftaten entgegenzutreten\n(vgl. BVerfGE 33, 1 <14>). Mit den zahlreichen - nicht nur Affekthandlungen, sondern\nauch ihrer Natur nach planmäßige Pflichtverstöße betreffenden - disziplinarischen\nAuffälligkeiten, auf die das Oberlandesgericht verwiesen hat, ist diese Gefahr bei der\nhier gegebenen Ausgangslage noch ausreichend belegt.\n\n  3. Die Erstattung der Auslagen wird gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG angeordnet, weil        77\ndie Verfassungsbeschwerden zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung geführt haben und diese Frage im Sinne des Beschwerdevortrags zu beantworten war (vgl. BVerfGE 109, 190 <243 f.>). Da die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage\nin erster Line durch den Bund veranlasst worden ist und die Überprüfung der Entscheidungen des Oberlandesgerichts keinen Grundrechtsverstoß ergeben hat, wird\ndie Erstattung der Auslagen der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.\n\n              Hassemer                  Broß                 Osterloh\n\n               Di Fabio              Mellinghoff           Lübbe-Wolff\n\n               Gerhardt                                       Landau\n\n\n\n\n                                         21/22\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 31. Mai 2006 -\n2 BvR 1673/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1673/04 -\n                Rn. (1 - 77), http://www.bverfg.de/e/rs20060531_2bvr167304.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060531.2bvr167304\n\n\n\n\n                                      22/22\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-31/2-bvr-1673-04","cited_norms":[{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-31/2-bvr-1673-04","retrieved":"2026-07-10 10:54:59.798333+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-05-31/2-bvr-1673-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2006-05-31","dockets":["2 BvR 1673/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060531.2bvr167304","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060531.2bvr167304"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 31.05.2006 – 2 BvR 1673/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-31/2-bvr-1673-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für den Jugendstrafvollzug.\n\n                                       1/22","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GVGEG/23","law":"GVGEG","abbreviation":"GVGEG","ref":"23","label":"§ 23 GVGEG","mentions":5},{"id":"JGG/91","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"91","label":"§ 91 JGG","mentions":5},{"id":"GG/10","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"10","label":"Art 10 GG","mentions":4},{"id":"JGG/92","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"92","label":"§ 92 JGG","mentions":3},{"id":"JGG/115","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"115","label":"§ 115 JGG","mentions":2},{"id":"StVollzG/176","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"176","label":"§ 176 StVollzG","mentions":2},{"id":"StVollzG/178","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"178","label":"§ 178 StVollzG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":1},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"JGG/17","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"17","label":"§ 17 JGG","mentions":1},{"id":"JGG/105","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"105","label":"§ 105 JGG","mentions":1},{"id":"JGG/114","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"114","label":"§ 114 JGG","mentions":1},{"id":"StVollzG/2","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"2","label":"§ 2 StVollzG","mentions":1},{"id":"StVollzG/24","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"24","label":"§ 24 StVollzG","mentions":1},{"id":"StVollzG/29","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"29","label":"§ 29 StVollzG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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