{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060524.2bvr066904","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2006-05-24","aktenzeichen":"2 BvR 669/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG schließt die Rücknahme einer erschlichenen\n   Einbürgerung nicht grundsätzlich aus.\n2. Eine Auslegung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, nach der das Verbot der\n   Inkaufnahme von Staatenlosigkeit sich auch auf den Fall der erschlichenen Einbürgerung erstreckte, entspricht nicht dem Willen des Verfassungsgebers; sie liegt außerhalb des Schutzzwecks der Norm.\n3. Für den Fall der zeitnahen Rücknahme einer Einbürgerung, über deren\n   Voraussetzungen der Eingebürgerte selbst getäuscht hat, bietet § 48\n   Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.\n\n\n\n\n                                1/35","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                      Verkündet\n- 2 BVR 669/04 -                                              am 24. Mai 2006\n                                                              Ankelmann\n                                                              Amtsinspektor\n                                                              als Urkundsbeamter\n                                                              der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   O...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Ferner & Kollegen,\n                   Bunsenstraße 18, 69115 Heidelberg -\ngegen 1. a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom\n            4. März 2004 - 13 S 537/04 -,\n\n         b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2003\n            - 2 K 1706/03 -,\n\n         c) den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom\n            7. Mai 2003 - 17 - 1012.0-1/1154 -,\n\n         d) den Bescheid der Stadt Pforzheim vom 27. Februar 2002 - 32-43/Gr -,\n\n      2. a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom\n            4. März 2004 - 13 S 424/04 -,\n\n         b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember\n            2003 - 2 K 3081/03 –\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Vizepräsident Hassemer,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff,\n\n\n                                        2/35\n\n                                  Gerhardt,\n                                  Landau\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2005\ndurch\n\n                                      Urteil\nfür Recht erkannt:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          A.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung.\n\n                                          I.\n 1. Der Beschwerdeführer stammt aus Nigeria. Im November 1999 beantragte er seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Dabei gab er an, bei einer Gerüstbaufirma in Hanau beschäftigt zu sein, und legte eine auf seinen Namen ausgestellte\nBescheinigung der Firma über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses sowie eine\nLohnabrechnung vor. Am 17. Januar 2000 wurde ihm eine Einbürgerungszusicherung unter dem Vorbehalt der Aufgabe der nigerianischen Staatsangehörigkeit erteilt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Nigeria bestätigte mit Schreiben vom 25. Januar\n2000 unter dem Betreff \"Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit\" den Erhalt des Reisepasses des Beschwerdeführers und erhob keine Einwände gegen den\nErwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Am 9. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer auf der Grundlage der §§ 8, 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)\neingebürgert.\n\n In einem in der Folgezeit gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahren stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer bei der Firma, bei der er\nangeblich arbeitete, nicht bekannt, sondern eine andere Person, deren Identität nicht\ngeklärt werden konnte, dort unter seinem Namen beschäftigt war.\n\n Durch Urteil des Amtsgerichts Pforzheim wurde der Beschwerdeführer am 31. Juli           4\n2001 wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n120 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die auf seine Berufung hin durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2002 auf drei\nJahre herabgesetzt wurde.\n\n Mit Bescheid vom 27. Februar 2002 nahm die Stadt Pforzheim, gestützt auf § 48            5\ndes baden-württembergischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG BW), die\nEinbürgerung rückwirkend zum Datum ihres Wirksamwerdens zurück, erklärte die\nEinbürgerungsurkunde sowie den Reisepass und den Personalausweis, die dem Be-\n\n\n                                          3/35\n\nschwerdeführer ausgestellt worden waren, für ungültig und ordnete die Rückgabe der\ngenannten Dokumente sowie die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Die Einbürgerung sei rechtswidrig gewesen, weil sie gemäß § 9 in Verbindung mit § 8 StAG\nvoraussetze, dass der Ausländer imstande sei, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Dies sei tatsächlich nicht der Fall gewesen. Da der Beschwerdeführer die\nEinbürgerungsbehörde durch Vorlage wissentlich falscher, entscheidungserheblicher\nUnterlagen über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses arglistig getäuscht habe,\nsei sein Vertrauen auf den Bestand der Einbürgerung nicht schutzwürdig. Wegen\nder strafrechtlichen Verurteilung lägen die Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs auch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Es sei davon auszugehen,\ndass der Beschwerdeführer weiterhin im Besitz der nigerianischen Staatsangehörigkeit sei, so dass er durch die Rücknahme seiner Einbürgerung nicht staatenlos werde. Sollte er tatsächlich staatenlos werden, hindere im Übrigen auch dies die Rücknahme nicht, denn er sei aufgrund arglistiger Täuschung eingebürgert worden, so\ndass kein schutzwürdiges Vertrauen bestehe. Art. 16 GG schütze nur die wohlerworbene Staatsangehörigkeit.\n\n Den Widerspruch des Beschwerdeführers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe          6\nauf der Grundlage derselben Rechtsauffassung mit ergänzenden Gründen zurück.\nDabei ging es davon aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Besitz der nigerianischen Staatsangehörigkeit sei und daher durch die Rücknahme der Einbürgerung\nnicht staatenlos werde.\n\n  2. a) Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18.    7\nDezember 2003 ab. Mangels einer abschließenden spezialgesetzlichen Regelung im\nStaatsangehörigkeitsrecht seien im Falle einer von vornherein rechtswidrigen Einbürgerung die allgemeinen Rücknahmevorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze\njedenfalls dann anzuwenden, wenn die Einbürgerung durch Täuschung erwirkt worden sei. Das in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Verbot der Entziehung der\nStaatsangehörigkeit stehe dem, wie auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätige, nicht entgegen. Dieses sei als Reaktion auf die vom\nnationalsozialistischen Regime praktizierte Aberkennung der Staatsangehörigkeit\naus rassistischen, politischen und religiösen Gründen entstanden und solle gezielte\nZwangsausbürgerungen verhindern. Einen Vertrauensschutz für durch Täuschung\nerwirkte Einbürgerungen habe der Verfassungsgeber nicht im Blick gehabt. Hinzu\nkomme, dass die Bestimmung nicht isoliert gesehen werden dürfe, sondern im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung stehe. Dieses Gebot vermöge selbst unter Berücksichtigung des in Art. 16\nAbs. 1 GG zum Ausdruck gebrachten hohen Werts der Gewährleistung der grundsätzlich unentziehbaren Staatsangehörigkeit die Aufhebung einer erschlichenen Einbürgerung zu rechtfertigen.\n\n Die Voraussetzungen für eine Rücknahme seien hier gegeben. Die Einbürgerung           8\ndes Beschwerdeführers sei rechtswidrig gewesen, da er die mit der gefälschten Bescheinigung vorgetäuschte Voraussetzung der Unterhaltsfähigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 4\n\n\n                                        4/35\n\nStAG) nicht erfüllt habe. Aufgrund des vom Beschwerdeführer - wie bei seiner strafrechtlichen Verurteilung festgestellt - seit 1998 betriebenen Drogenhandels habe es\nzudem an der Einbürgerungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG gefehlt, da\nder Ausweisungsgrund des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vorgelegen habe.\n\n Auch der Gesichtspunkt der drohenden Staatenlosigkeit stehe im Hinblick auf das       9\nGebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Rücknahme einer durch bewusste\nTäuschung erwirkten Einbürgerung nicht entgegen; dieser Gesichtspunkt sei aber in\ndie bei der Rücknahmeentscheidung zu treffenden Ermessenserwägungen einzustellen. Ob der Beschwerdeführer die nigerianische Staatsangehörigkeit tatsächlich\nverloren habe, könne zwar nicht abschließend geklärt werden. Nach den dargelegten\nGrundsätzen begegne die Rücknahme hier aber auch für den Fall, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich Staatenlosigkeit drohen sollte, keinen Bedenken.\n\n  b) Den Antrag des Beschwerdeführers, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2003 ab. Da nach dem Urteil vom gleichen Tage die Klage des Beschwerdeführers keinen Erfolg habe, gebühre dem öffentlichen Interesse\nan der Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, vom Vollzug vorläufig verschont zu werden.\n\n c) Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. März 2004 ab. Ernstliche Zweifel an der\nRichtigkeit des angefochtenen Urteils habe der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.\nDas Verwaltungsgericht habe zutreffend dargelegt und begründet, dass eine durch\nTäuschung erwirkte Einbürgerung nach § 48 LVwVfG BW zurückgenommen werden\nkönne.\n\n Mit dem Einwand, seine privaten Interessen überwögen das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, könne der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Die mögliche Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers sei berücksichtigt, dem Grundsatz der\nVermeidung der Staatenlosigkeit aber angesichts der Täuschung ein geringeres Gewicht beigemessen worden als dem Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.\n\n d) Durch Beschluss vom gleichen Tag wies der Verwaltungsgerichtshof auch die         13\nBeschwerde gegen den im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zurück. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes komme nicht\nmehr in Betracht, nachdem die Verfügung der Beklagten im Hauptsacheverfahren\nrechtskräftig bestätigt worden sei.\n\n                                        II.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG.\n\n Die Rücknahme der Einbürgerung stelle einen Eingriff in den Schutzbereich des        15\nArt. 16 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Der Beschwerdeführer verliere durch einen einseitigen\n\n\n\n                                        5/35\n\nStaatsakt gegen seinen Willen seine Staatsangehörigkeit. Die Annahme, dass die\n\"erschlichene\" Einbürgerung nicht in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 Satz 1\nGG falle oder jedenfalls keinen Bestandsschutz in Anspruch nehmen könne, finde\nim Wortlaut der Bestimmung keinen Anhaltspunkt. Vielmehr werde die Staatsangehörigkeit hier gegen den Entzug, d.h. gegen den Verlust gegen den Willen des Betroffenen, generell geschützt. Der Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts stehe nicht in Einklang mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verfassungsprinzip\nder Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Die Einbürgerung könne schon deshalb nicht\nnach § 48 LVwVfG BW zurückgenommen werden, weil das Staatsangehörigkeitsrecht die Gründe für den Verlust der Staatsangehörigkeit abschließend regele. Die\nMöglichkeit, gemäß § 48 Abs. 4 LVwVfG BW die Einbürgerung auch noch nach Jahren zurückzunehmen, wie auch das der Verwaltung in § 48 LVwVfG BW eingeräumte Ermessen stünden in Widerspruch zum Bedürfnis nach Rechtssicherheit in der\nstatusrechtlichen Frage der Staatsangehörigkeit. Wegen der weitreichenden Folgen\nfür den Betroffenen habe bereits das Preußische Oberverwaltungsgericht (PrOVGE\n13, 408) die Auffassung vertreten, die Rücknahme einer Einbürgerung sei unzulässig. Obwohl die Frage seit Jahren umstritten sei, habe der Gesetzgeber bei der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts darauf verzichtet, eine Rücknahmemöglichkeit\nzu schaffen.\n\n  Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verbiete zudem einen Verlust der Staatsangehörigkeit,        16\nwenn der Betroffene dadurch staatenlos werde. Dies sei hier der Fall. Zwar schienen\ndie angefochtenen Entscheidungen - insbesondere der Widerspruchsbescheid - davon auszugehen, dass die Rücknahme der Einbürgerung zum Wiederaufleben seiner\nursprünglichen nigerianischen Staatsangehörigkeit führen werde. Diese Annahme\nwerde jedoch nicht näher begründet. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG gewähre umfassenden Schutz gegen Staatenlosigkeit. Dieser Schutz könne nicht durch die nicht belegte Vermutung ausgehöhlt werden, dass der Beschwerdeführer seine ursprüngliche\nnigerianische Staatsangehörigkeit noch innehabe. Er könne auch nicht mit dem Hinweis umgangen werden, dass die Vorschrift nur Schutz für die \"wohlerworbene\"\nStaatsbürgerschaft gewähre. Diese Auslegung setze sich über den Wortlaut des\nArt. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, der eine solche Einschränkung nicht enthalte, hinweg. Außerdem werde die besondere Schutzrichtung dieser Bestimmung verkannt. Der\nWortlaut lasse entgegen der in den angegriffenen Entscheidungen vertretenen Auffassung auch nicht erkennen, dass diese Norm lediglich eine in die Ermessensentscheidung über die Rücknahme einer Einbürgerung einzustellende Wertentscheidung enthalte. Die zwingende Formulierung lasse für eine Ermessensentscheidung\nkeinen Raum.\n\n                                         III.\n Das Innenministerium und das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg,           17\ndie Regierungen der übrigen Bundesländer, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung, der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts und die Stadt Pforzheim\nerhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n\n                                         6/35\n\n  1. Die Bundesregierung erachtet die Verfassungsbeschwerde als unbegründet. Es          18\nerscheine bereits fraglich, ob in den Fällen der sogenannten erschlichenen Einbürgerung der Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG eröffnet sei. Jedenfalls sei die\nRücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung über eine historische\nund teleologische Auslegung und im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu rechtfertigen. Der vom Beschwerdeführer zugrundegelegte\nBegriff der Entziehung als \"Verlust gegen den Willen des Betroffenen\" sei zu eng, da\nArt. 16 Abs. 1 Satz 2 GG selbst von der Möglichkeit eines Verlusts der Staatsangehörigkeit gegen den Willen des Betroffenen ausgehe. Nach der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 22. Juni 1990 (NJW 1990, S. 2193)\nzugrundegelegten Definition der Entziehung als \"Verlust, den der Betroffene nicht beeinflussen kann\", fielen weder die gesetzlichen Verlustgründe des § 17 StAG noch\ndie Rücknahme der durch Täuschung oder durch falsche Angaben des Betroffenen\nunter das Entziehungsverbot des Art. 16 Abs. 1 GG, denn in den genannten Fällen\nhabe der Betroffene es selbst in der Hand, auf den Statuserhalt Einfluss zu nehmen.\n\n  Gegen die durch Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich gewährleistete Unentziehbarkeit der Staatsangehörigkeit sei das Verfassungsprinzip der Gesetzmäßigkeit der\nVerwaltung abzuwägen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass der historische\nGesetzgeber ursprünglich alle Verlustgründe im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 habe abschließend regeln wollen, berücksichtige nicht, dass nach\nInkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze mit der Möglichkeit der Rücknahme\nvon fehlerhaften Verwaltungsentscheidungen eine gänzlich andere Situation in Bezug auf die Rechtssicherheit der Betroffenen eingetreten sei. Der noch vom Preußischen Oberverwaltungsgericht (PrOVGE 13, 408 <418>) befürchtete \"völlig unsichere und prekäre Zustand\" für den Betroffenen bei Korrektur eines fehlerhaften Erwerbs\nder Staatsangehörigkeit bestehe seitdem nicht mehr. Bei der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts habe der Gesetzgeber, dem das Problem der Korrektur rechtswidriger Einbürgerungsentscheidungen durchaus bewusst gewesen sei, spezialgesetzliche      Regelungen      deshalb    nicht     getroffen,   weil  er   die   in   den\nVerwaltungsverfahrensgesetzen vorhandenen allgemeinen Regelungen für ausreichend gehalten habe. Mit der dort vorgesehenen Ermessensentscheidung könne auf\nbestimmte Fallkonstellationen wie zum Beispiel auf die Mitbetroffenheit von Kindern\nviel flexibler reagiert werden als mit starren gesetzlichen Regelungen.\n\n  Die hier getroffene Ermessensentscheidung sei rechtmäßig. Auch ein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG liege nicht vor. Aufgrund zahlreicher Anfragen von\ndeutschen Behörden an das Auswärtige Amt habe die Botschaft in Abuja/Nigeria mit\nBericht vom 27. November 2002 und zuletzt mit Bericht vom 15. September 2004\ndem Auswärtigen Amt mitgeteilt, dass nach vorliegenden Erkenntnissen aufgrund\nfehlender Implementierungsvorschriften ein Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit, wie ihn die Verfassung an sich ermögliche, bislang in der Praxis nicht\nmöglich sei. Die dazu verfassungsrechtlich erforderliche formelle Registrierung gebe\nes bislang nicht. Das nigerianische Innenministerium sei lediglich bereit, den Eingang\n\n\n\n                                         7/35\n\nder Verzichtserklärung zu bestätigen, was jedoch keine Registrierung im Sinne der\nVerfassungsbestimmungen bedeute. Die Bestätigung der nigerianischen Botschaft\nvom 25. November 2000 über den Erhalt des nigerianischen Reisepasses des Beschwerdeführers tauge daher nicht als Indiz für eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer habe demnach zu keinem Zeitpunkt die nigerianische Staatsangehörigkeit verloren.\n\n Im Übrigen stehe Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG der Rücknahme einer erschlichenen           21\nEinbürgerung auch bei drohender Staatenlosigkeit grundsätzlich nicht entgegen, da\nauch insoweit das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in der Regel Vorrang\nhabe. Eine entsprechende Wertung liege auch dem Übereinkommen zur Vermeidung\nder Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 und dem Europäischen Übereinkommen\nüber die Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 zugrunde.\n\n 2. Die Landesregierung Baden-Württemberg erachtet die Verfassungsbeschwerde           22\nals nicht begründet. Die Annahme, die speziellen Verlustregelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes schlössen einen Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte aus, sei unzutreffend. Die Konsequenzen einer     von     Anfang     an   rechtswidrigen      Einbürgerung     regele     das\nStaatsangehörigkeitsgesetz nicht und schließe daher die Anwendung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts auf erschlichene Einbürgerungen nicht aus.\n\n  Auch Art. 16 Abs. 1 GG stehe der Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung         23\nnicht entgegen. Diese Bestimmung sei unter dem Eindruck der nationalsozialistischen Zwangsausbürgerungspraxis in das Grundgesetz eingefügt worden. Bei der\nRücknahme der Einbürgerung nach § 48 LVwVfG BW gehe es dagegen um den\nGrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). Für die Sorge,\ndie Möglichkeit der Korrektur des fehlerhaften Erwerbs der Staatsangehörigkeit führe\nfür alle eingebürgerten Personen zu einem unsicheren und prekären Zustand, bestehe angesichts der rechtsstaatlich unbedenklichen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze heute kein Grund mehr. Die Rücknahme der erschlichenen Einbürgerung sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine\nEntziehung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG, denn es handele sich nicht um einen Verlust, den der Betroffene nicht beeinflussen könne. Würde die Rücknahme der\nerschlichenen Einbürgerung als verbotene Entziehung aufgefasst, so begründete\ndies im Ergebnis einen vom Verfassungsgeber nicht beabsichtigten Vertrauensschutz für durch Täuschung erwirkte Einbürgerungen; eine solche Rechtspraxis würde Manipulationen geradezu provozieren. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG schütze unstreitig\nnicht den rechtsunwirksamen Staatsangehörigkeitserwerb. Mit Blick auf den Schutzgedanken des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG sei es aber nicht gerechtfertigt, die erschlichene Einbürgerung anders zu behandeln, denn wer die Rechtswirksamkeit der Einbürgerung schuldhaft herbeigeführt habe, sei nicht schutzwürdiger als der von der\nUnwirksamkeit seiner Einbürgerung Betroffene.\n\n Auch Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG hindere die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbür-      24\n\n\n\n                                        8/35\n\ngerung nicht. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG (seit 1. Januar 2005: § 10 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 4 StAG) sei grundsätzlich Voraussetzung der Einbürgerung, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgebe oder verliere. Würde die Rücknahme der Einbürgerung auf den Ausnahmefall der unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgten Einbürgerung beschränkt, käme sie in Baden-Württemberg in 75 %\naller Fälle nicht in Betracht. Eine solche Besserstellung desjenigen, der eine ihm\ngünstige Verwaltungsentscheidung mittels einer Täuschung erreiche, könne nicht die\nvon Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG intendierte Rechtsfolge sein. Das Bundesverwaltungsgericht weise deshalb zu Recht darauf hin, dass nach Art. 8 Abs. 2 des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit der Grundsatz des Art. 8 Abs. 1 dieses\nÜbereinkommens, wonach ein Vertragsstaat keiner Person ihre Staatsangehörigkeit\nentziehen dürfe, wenn diese dadurch staatenlos werde, nicht zur Anwendung komme, wenn die Staatsangehörigkeit durch falsche Angaben oder betrügerische Handlungen erworben worden sei. Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens stimme inhaltlich\nmit Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG überein, so dass der Rechtsgedanke des Art. 8 Abs.\n2 des Übereinkommens auch zur Auslegung dieser Grundgesetzbestimmung herangezogen werden könne.\n\n 3. Die Bayerische Staatsregierung sieht Art. 16 Abs. 1 GG ebenfalls nicht verletzt.   25\nWegen der weit reichenden Statusfolgen einer Einbürgerung geböten es das Rechtsstaatsprinzip und der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Möglichkeit vorzusehen, dass bei rechtswidriger Einbürgerung gesetzmäßige Zustände wiederhergestellt würden und eine objektiv willkürliche Verleihung der\nStaatsangehörigkeit rückgängig gemacht werde. Die Auffassung, die Rücknahme einer Einbürgerung wegen Täuschung nach § 48 VwVfG sei unzulässig, da das Staatsangehörigkeitsrecht abschließende Regelungen für die Verlustgründe enthalte, widerspreche den Grundsätzen der Gesetzesauslegung und lasse die rechtlichen\nÄnderungen nahezu eines Jahrhunderts unberücksichtigt. Der Fall eines durch Täuschung bewirkten rechtsgrundlosen Erwerbs der Staatsangehörigkeit sei in\n§ 17 StAG nicht geregelt. § 48 VwVfG müsse auch für das Staatsangehörigkeitsrecht\ngelten; anderenfalls werde bei einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung das\nTäuschungsverhalten belohnt. Zudem verböten das Rechtsstaatsprinzip und der\nGrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die generelle Hinnahme rechtswidriger und damit objektiv willkürlicher Statusverleihungen. Schutzwürdigen Interessen\ndes Betroffenen und Dritter könne im Rahmen der Ausübung des Rücknahmeermessens Rechnung getragen werden.\n\n Auch die Rüge der Verletzung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG überzeuge nicht. Die im     26\nEinzelfall durch Staatenlosigkeit verursachten Beeinträchtigungen privater Belange\nseien gegen das ebenfalls verfassungsrechtlich verankerte Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abzuwägen; dabei überwiege hier angesichts der Hintergründe\nund Tatumstände – massiver Rauschgifthandel anstelle der vorgetäuschten Erwerbstätigkeit – das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Im\nÜbrigen sei der Beschwerdeführer nach vorliegenden Erkenntnissen zum nigeriani-\n\n\n\n                                        9/35\n\nschen Staatsangehörigkeitsrecht nicht staatenlos geworden.\n\n  4. Nach Auffassung der Stadt Pforzheim greift die Rücknahme der Einbürgerung           27\nbereits nicht in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG ein. Unter \"Entziehung\" werde die durch einseitigen Staatsakt gegen den Willen des Betroffenen erfolgende und\nfür ihn damit unvermeidbare Wegnahme der Staatsangehörigkeit verstanden. Demgegenüber werde der Verlust der Staatsangehörigkeit definiert als eine vom Betroffenen gesteuerte und damit vermeidbare Folge seines eigenen bewussten Handelns.\nDanach komme hier allenfalls ein Verlust der Staatsangehörigkeit in Betracht. Tatsächlich falle die Rücknahme aber schon nicht in den Schutzbereich des Art. 16\nAbs. 1 GG. Dieser Schutzbereich sei von einer Rücknahme nicht betroffen, sofern die\nGründe dafür ausschließlich im Erwerbsvorgang und insbesondere in der Sphäre des\nEinbürgerungsbewerbers lägen. Art. 16 Abs. 1 GG schütze nur die wohlerworbene\ndeutsche Staatsangehörigkeit. Durch den Staatsangehörigkeitsbewerber bewusst\nhervorgerufene Fehler im Erwerbsvorgang seien bei der Schaffung des Art. 16 Abs. 1\nGG nicht im Blickfeld der Väter des Grundgesetzes gewesen.\n\n Zur Frage des Verlusts der nigerianischen Staatangehörigkeit hätten weder die           28\ndeutschen Behörden vor Ort noch die in der Bundesrepublik Deutschland sichere\nFeststellungen treffen können. Der Beschwerdeführer sei daher aufgrund der zum\ndamaligen Zeitpunkt nicht aufklärbaren nigerianischen Rechtslage unter eventueller\nHinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert worden. Somit sei offen, ob der Beschwerdeführer durch die Rücknahme der Einbürgerung staatenlos wurde.\n\n  5. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Äußerung des 5. Senats         29\nübersandt. Der Senat stellt fest, Art. 16 Abs. 1 GG setze den Besitz der deutschen\nStaatsangehörigkeit voraus. Diese besitze, wer sie erworben habe. Sei die Einbürgerung unwirksam, erwerbe der Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nicht. Einfaches, zur Zeit der Einbürgerung geltendes Recht könne unter anderem bestimmen,\ndass Einbürgerungen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden\nkönnten und durch die Rücknahme von Anfang an unwirksam seien (§ 43 Abs. 2,\n§ 48 VwVfG). Sei aber eine Einbürgerung nach einfachem Recht von Anfang an unwirksam, könne sie nicht Erwerbsgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit sein.\nDie Rücknahme einer Einbürgerung, die auf Täuschung über das Vorliegen der zur\nZeit der Entscheidung geltenden Einbürgerungsvoraussetzungen beruhe, sei im Sinne des Art. 16 Abs. 1 GG weder Entzug noch Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern nehme der rechtswidrigen Einbürgerung rückwirkend von Anfang an\ndie Wirksamkeit, so dass es gar nicht zu einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung gekommen sei.\n\n  6. In der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2005 haben der Beschwerdeführer, die Bundesregierung und die Landesregierung Baden-Württemberg ihr schriftliches Vorbringen vertieft. Die Bundesregierung hat erklärt, in der Praxis gebe es nur\nwenig Fälle, in denen eine Einbürgerung wegen des Beruhens auf vorsätzlich falschen Angaben zurückgenommen worden sei. Bei mehr als 420.000 Einbürgerungen\n\n\n\n                                         10/35\n\nin den Jahren 2002 bis 2004 seien für den Zeitraum von 2002 bis einschließlich Oktober 2005 - neben einer Anzahl von Fällen, in denen Verfahren noch bei den Gerichten anhängig seien - nur 84 bestandskräftige Rücknahmen zu verzeichnen.\n\n                                         B.\n Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die angegriffenen Beschlüsse im             31\nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtet, ist sie mangels ausreichender Begründung (§§ 23, 92 BVerfGG) unzulässig. Gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache komme die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht, hat der\nBeschwerdeführer verfassungsrechtliche Einwände nicht geltend gemacht.\n\n                                         C.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Durch die angegriffenen Entscheidungen werden Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Das Verbot der\nEntziehung der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG) steht der Rücknahme\neiner durch Täuschung erwirkten rechtswidrigen Einbürgerung nicht grundsätzlich\nentgegen (I.). Auch der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Schutz vor Staatenlosigkeit verbietet die Rücknahme einer solchen Einbürgerung gegen den Willen des\nBetroffenen nicht in jedem Fall, in dem der Betroffene durch eine gegen seinen Willen\nerfolgende Rücknahme staatenlos wird (II.). § 48 LVwVfG BW reicht als gesetzliche\nGrundlage der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung nach Ansicht der die\nEntscheidung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfGG tragenden Richter aus (III.; die Ansicht der anderen Richter folgt unter IV.).\n\n                                          I.\n Das in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesprochene Verbot, die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen, schließt die Rücknahme erschlichener oder auf vergleichbar\nvorwerfbare Weise erwirkter Einbürgerungen nicht aus.\n\n Während Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit        34\nunter bestimmten Voraussetzungen zulässt, ist die Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ausnahmslos verboten. Die Bedeutung\ndieses Verbots ist von jeher umstritten.\n\n Dem Wortsinn nach liegt eine Entziehung nur vor, wenn dem Betroffenen etwas gegen seinen Willen genommen, nicht dagegen, wenn es freiwillig abgegeben wird. Die\nauch in Teilen der Literatur vertretene Auffassung des Beschwerdeführers, jeder gegen den Willen des Betroffenen eintretende Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sei eine nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verbotene Entziehung (vgl. etwa Ziemske,\nDie deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Grundgesetz, 1995, S. 220 f.; Bleckmann, Staatsrecht II, S. 1104, Rn. 5), wird jedoch durch den Wortlaut des Art. 16 Abs.\n1 GG selbst widerlegt. Nach Satz 2 dieser Bestimmung darf ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur aufgrund eines Gesetzes und gegen den Willen des\n\n\n                                         11/35\n\nBetroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.\nDamit setzt das Grundgesetz selbst voraus, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch ein gegen den Willen des Betroffenen eintretender Verlust rechtmäßig sein\nkann. Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit liegt demnach nur dann,\naber nicht immer dann vor, wenn der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gegen den Willen des Betroffenen eintritt. Welche zusätzlichen Merkmale die unzulässige Entziehung im Unterschied zum nicht generell ausgeschlossenen Verlust charakterisieren, ist dem Wortsinn der Vorschrift nicht zu entnehmen.\n\n  a) Die Entstehungsgeschichte des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG lässt zwar eine allgemeine Zielrichtung des Entziehungsverbots, nicht aber dessen genaue Bedeutung\nerkennen. Die Bestimmung geht zurück auf eine Anregung des Abgeordneten von\nMangoldt im Grundsatzausschuss des Parlamentarischen Rates. Von Mangoldt verwies auf Art. 13 der UN-Menschenrechtserklärung (\"Niemand kann willkürlich seiner\nStaatsangehörigkeit oder des Rechtes beraubt werden, seine Staatsangehörigkeit zu\nwechseln\"), der sich auf die Ausbürgerungen in der Zeit des Nationalsozialismus beziehe, und warf die Frage auf, ob man gegen Gesetze über die Aberkennung der\nStaatsangehörigkeit eine verfassungsrechtliche Sicherung vorsehen solle (vgl. Der\nParlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Band 5/II, Ausschuss für\nGrundsatzfragen, Boppard am Rhein 1993, Nr. 32, S. 709). Die erklärte Absicht, im\nEinklang mit völkerrechtlichen Bestrebungen Vorkehrung zu treffen gegen missbräuchliche Aberkennungen der Staatsangehörigkeit, wie es sie in der Zeit des Nationalsozialismus gegeben habe und gegenwärtig \"im Osten\" gebe (von Mangoldt,\na.a.O., S. 709 und Nr. 33, S. 714), blieb unumstrittene Grundlage der weiteren Beratungen zu Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG im Parlamentarischen Rat. Von besonderer Bedeutung für die Auslegung des Entziehungsverbots sind demnach die historischen\nMissbräuche, von denen das Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit sich abgrenzt und vor deren Wiederkehr es schützen soll.\n\n b) Im nationalsozialistischen Deutschland ermöglichte bereits 1933 das Gesetz          37\nüber den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit den Widerruf unerwünschter Einbürgerungen - mit Wirkung auch für\nDritte, die ihre Staatsangehörigkeit von dem unmittelbar Betroffenen ableiteten - sowie die Aberkennung der Staatsangehörigkeit von Bürgern, die sich im Ausland aufhielten, für den Fall, dass diese durch treuewidriges Verhalten deutsche Belange geschädigt oder eine Rückkehraufforderung nicht befolgt hatten. Für den Widerruf\nmachte das zugehörige Verordnungsrecht ausdrücklich völkisch-nationale Gesichtspunkte maßgebend. Die Aberkennung wurde in der durch Erlasse bestimmten Praxis\nnicht nur gegen politisch missliebige Personen, sondern in weitem Umfang auch aus\nrassischen Gründen sowie zur Sanktionierung von Verstößen gegen Straf-, Steuerund Devisengesetze verhängt (vgl. Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen\nund die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933, RGBl I\nS. 480; Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen\nund die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 10. Juli 1935, RGBl I\n\n\n\n                                        12/35\n\nS. 1015; Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 26. Juli\n1933, RGBl I S. 538; zur Praxis Lehmann, Acht und Ächtung politischer Gegner\nim Dritten Reich, in: Hepp <Hrsg.>, Die Ausbürgerung deutscher Staatsangehöriger\n1933-45 nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Listen, Bd. 1, 1985, S. IX\n<XIII f.>).\n\n Mit dem Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 und dazu erlassenem Verordnungsrecht wurde neben dem Staatsangehörigkeitsstatus ein weiterer, an rassische und treuebezogene Voraussetzungen gebundener Zugehörigkeitsstatus, das\nReichsbürgerrecht, geschaffen, an das nunmehr die Inhaberschaft der vollen politischen Rechte geknüpft war; die Einführung des Reichsbürgerstatus wirkte damit als\nTeileinziehung des Staatsangehörigkeitsstatus gegenüber denen, die die geforderten\nVoraussetzungen nicht erfüllten (vgl. Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935,\nRGBl I <1935> S. 1146; Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935, RGBl I S. 1333; vgl. dazu Ernst, Das Staatsangehörigkeitsrecht im Deutschen Reich unter der Herrschaft der Nationalsozialisten und seine Auswirkungen\nauf das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Diss. Münster 1999, S. 39 ff., sowie,\nzur Anknüpfung auch ökonomischer und sozialer Entrechtung der Betroffenen in\nder Folgezeit, Gosewinkel, Einbürgern und Ausschließen, 2001, S. 393 ff.).\n\n Die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz (vom 25. November 1941, RGBl I S.           39\n722) beraubte jüdische Deutsche ihrer deutschen Staatsangehörigkeit, indem sie für\nJuden den Verlust daran knüpfte, dass der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte oder nahm; zum Verlust der Staatsangehörigkeit führte danach\nnicht nur die Emigration – hier waren vor allem die in großer Zahl bereits früher Emigrierten betroffen -, sondern auch die Deportation in eines der außerhalb der Reichsgrenzen gelegenen Vernichtungslager (vgl. auch Lehmann, a.a.O., S. XIV f.).\n\n  Nachdem spezielle staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungen bereits für bestimmte Personengruppen in den eingegliederten Ostgebieten den Erwerb einer Staatsangehörigkeit auf Widerruf vorgesehen hatten, führte 1943 die Zwölfte Verordnung zum\nReichsbürgergesetz neben einer Schutzangehörigkeit für nicht volksdeutsche\nReichseinwohner die Staatsangehörigkeit auf Widerruf als eine weitere, neue Zugehörigkeitskategorie des allgemeinen Staatsangehörigkeitsrechts ein (Zwölfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. April 1943, RGBl I S. 268; dazu Verordnung\nüber die Staatsangehörigkeit auf Widerruf vom 25. April 1943, RGBl I S. 269). Von\nder Widerrufsmöglichkeit, die bereits 1933 das Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit eingeführt hatte,\nunterschied sich die hier vorgesehene dadurch, dass sie an keinerlei bestimmte Voraussetzungen gebunden war.\n\n Bei der Bezugnahme auf Ausbürgerungspolitiken \"im Osten\" stand den Mitgliedern          41\ndes Parlamentarischen Rates die Praxis der in kommunistischen Staaten nach dem\nZweiten Weltkrieg teils unmittelbar durch Rechtsnormen bewirkten, teils einzelaktför-\n\n\n\n                                         13/35\n\nmigen Ausbürgerungen von Staatsbürgern, die ihrer Volkszugehörigkeit nach ehemaligen Kriegsgegnern zugerechnet wurden, vor Augen – vor allem die Ausbürgerungen im Zusammenhang mit der Vertreibung Deutscher (vgl. Der Parlamentarische\nRat, a.a.O., Nr. 42, S. 947; siehe z.B. für die Ausbürgerungen in der Tschechoslowakei das Verfassungsdekret des Präsidenten der Republik vom 2. August 1945\nüber die Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft der Personen deutscher und madjarischer Nationalität - eines der sogenannten Beneš-Dekrete -, abgedruckt in: Bundesministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte\n<Hrsg.>, Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa, Band\nIV/1, Die Vertreibung der Deutschen Bevölkerung aus der Tschechoslowakei, 1957,\nS. 240 f., sowie den Runderlass des Ministeriums des Innern vom 24. August 1945\nüber die Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft nach dem Dekret\nvom 2. August 1945, ebd. S. 245 ff.; als Beispiel für vorgesehene einzelaktförmige\nAusbürgerungen siehe das polnische Dekret vom 13. September 1946 über den Ausschluss von Personen deutscher Nationalität aus der polnischen Volksgemeinschaft,\nabgedruckt in: Bundesministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte <Hrsg.>, Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa,\nBand I/3, 1960, S. 293 ff.; weitere einschlägige staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungen dort S. 34 ff. u.a.).\n\n  c) In der Frage, wie das beabsichtigte Verbot gefasst werden und was alles darunter   42\nfallen müsse, um Entwicklungen dieser Art für die Zukunft vorzubeugen, gingen die\nMeinungen im Parlamentarischen Rat auseinander. Umstritten war vor allem, ob es\nnotwendig und ausreichend sei, ein Verbot \"willkürlicher\" Verlustzufügungen vorzusehen. Eine entsprechende Formulierung (\"Niemand darf willkürlich seiner Bundesangehörigkeit beraubt werden\"; in der ersten Lesung des Hauptausschusses geändert in \"Die Bundesangehörigkeit darf nicht willkürlich entzogen werden\") setzte sich\nim Grundsatzausschuss zunächst auf Vorschlag des Abgeordneten von Mangoldt\ndurch. Jedes Staatsangehörigkeitsgesetz, so hatte von Mangoldt ausgeführt, werde\ngewisse Vorschriften über den Verlust der Staatsangehörigkeit enthalten müssen; als\nBeispiele nannte er die Frau, die einen Ausländer heirate und dessen Staatsangehörigkeit erwerbe, und den Deutschen, der sich ins Ausland begebe und dort ohne Genehmigung von deutscher Seite ein Amt übernehme oder in das Militär eintrete und\nsich den Pflichten in Deutschland entziehe (Der Parlamentarische Rat, a.a.O., Bd. 5/\nII, Nr. 33, S. 714).\n\n  Im weiteren Verlauf setzte sich nach wiederholten kontroversen Diskussionen die       43\nschließlich Gesetz gewordene Fassung durch, die das Wort \"willkürlich\" nicht enthielt. Für die Streichung dieses Wortes und, in einer späteren Phase, gegen dessen\nWiederaufnahme in den Text hatten sich verschiedene Abgeordnete mit unterschiedlichen Argumenten ausgesprochen. Der Abgeordnete Wagner sah in einer derart interpretationsoffenen Formulierung keinen hinreichenden Schutz gegen die Fehlentwicklungen, denen vorgebeugt werden sollte; zu dem Beispielsfall einer Verletzung\nder Treuepflicht durch Betätigung in ausländischen Diensten gab er zu bedenken, ob\n\n\n\n                                        14/35\n\nnicht ein irgendwann etwa heraufziehender neuer Nationalismus schon eine Propaganda für internationale Verständigung als Im-Dienst-Stehen beim Feind betrachten\nkönne (Parlamentarischer Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses, Bonn 1948/\n49, 44. Sitzung, S. 569 <581>). Der Abgeordnete Schmid nahm auf das andere\nvon von Mangoldt angeführte Fallbeispiel – das der deutschen Frau, die heiratsbedingt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt - Bezug, wandte sich gegen die\n\"in der Gesetzgebung aller Staaten seit einigen Jahrzehnten\" festzustellende Tendenz, mehrfache Staatsangehörigkeiten auszuschließen, und sprach sich dafür aus,\nden Verlust der Staatsangehörigkeit überhaupt auf Fälle des freiwilligen Verzichts zu\nbeschränken (a.a.O., S. 581). Den Einwand, ein nicht auf Willkürfälle beschränktes\nEntziehungsverbot widerspreche dem zweiten Satz des Art. 16 Abs. 1 GG, der Entziehungen zulasse, wies in einer späteren Sitzung der Abgeordnete Zinn mit der Interpretation zurück, das Entziehungsverbot des Satzes 1 betreffe die einseitige Wegnahme durch Verwaltungsakt, während der nach Satz 2 zulässige Verlust als Folge\neines gesetzlich festgelegten Tatbestandes, zum Beispiel der Eheschließung mit einem Ausländer, eintrete (a.a.O., S. 618).\n\n d) Ein klares, zumindest innerhalb der jeweiligen Mehrheiten einheitliches Verständnis des Entziehungsverbots im Parlamentarischen Rat wird aus diesen Diskussionen\nnicht ersichtlich. Auch auf Seiten derer, die sich gegen eine Qualifizierung des Entziehungsverbots durch das wertende Kriterium der Willkür ausgesprochen hatten,\nbestand schon hinsichtlich der erörterten Fallgruppen – etwa hinsichtlich der Frage,\nob ehebedingter Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit zum Verlust der\ndeutschen führen solle - keine Einigkeit darüber, ob sie von dem Verbot erfasst sein\nsollten oder nicht. Erst recht tritt kein mehrheitlicher Konsens über allgemeine Kriterien zutage, durch die die verbotene Entziehung sich vom nicht grundsätzlich ausgeschlossenen Verlust der Staatsangehörigkeit unterscheiden soll.\n\n  Die wiedergegebene Äußerung des Abgeordneten Zinn ist zur Grundlage einer                 45\nAuslegung geworden, nach der \"Entziehung\" die einseitige Wegnahme im Einzelfall\noder die Wegnahme durch Verwaltungsakt ist (Schätzel, Staatsangehörigkeit, in: Die\nGrundrechte, Bd. 2, 1954, S. 535 <570, 574>; Lichter, Die Staatsangehörigkeit nach\ndeutschem und ausländischem Recht, 2. Aufl. 1955, S. 49; Kokott, in: Sachs, GG,\n3. Aufl. 2003, Rn. 16 zu Art. 16 GG; Hesselberger, in: ders., GG, 13. Aufl. 2003, Rn. 3\nzu Art. 16 GG). Diese formale Abgrenzung entspricht, so weit sie reicht, der in der\nStreichung des Wortes \"willkürlich\" zutage getretenen Absicht, den Schutz vor Entziehung gegen politisch motivierte Fehldeutungen des Entziehungsbegriffs abzusichern. Zugleich verfehlt diese Abgrenzung aber ihrerseits den unumstrittenen Zweck\ndes Entziehungsverbots, denn der beabsichtigte Schutz vor allem gegen rassisch\nund politisch motivierte Ausbürgerungen ist mit ihr nicht ausreichend zu gewährleisten. Selbst eindeutig ausgrenzende und menschenrechtswidrige Ausbürgerungen\noder Verkürzungen des Staatsangehörigkeitsstatus wären von einem so definierten\nEntziehungsbegriff nicht erfasst, soweit sie, wie es bei vielen der betrachteten historischen Ausbürgerungspraktiken der Fall war, durch rechtssatzförmige Regelungen\n\n\n\n                                          15/35\n\nbewirkt werden, die den Verlust der Staatsangehörigkeit als automatische Folge der\nVerwirklichung bestimmter Tatbestände vorsehen.\n\n  Gegen eine Auslegung, die in der Verwaltungsakt- oder Einzelaktförmigkeit das entscheidende Merkmal der Entziehung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG sieht,\nspricht auch, dass derselbe Begriff in Art. 116 GG anders verwendet wird. Nach\nArt. 116 Abs. 2 Satz 1 GG sind frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen\ndem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen,\nrassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, auf Antrag wieder einzubürgern. Unter den Entziehungsbegriff fallen hier unstreitig nicht nur Aberkennungen\nder Staatsangehörigkeit durch Einzelakt; vielmehr erfasst die Bestimmung jede, auch\ndie durch allgemeine Regelung wie die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz erfolgte, Aberkennung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen (vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, Rn. 90 zu Art. 116 GG;\nMakarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Bd. 2, Art. 116 Rn. 82;\nBoetius, AöR 92 <1967>, S. 33 <46>).\n\n  Das historische Material enthält auch keinen Hinweis darauf, dass an einen zusammengesetzten Entziehungsbegriff gedacht war, der das Verbot einzelaktförmiger\nVerlustzufügungen als eines von mehreren, je für sich den Entziehungscharakter einer Maßnahme begründenden Merkmalen enthält. Gegen eine solche Interpretation\nspricht auch, dass der Weg der rechtssatzförmigen Regelungen, etwa der unstreitig\nnicht prinzipiell unzulässigen Nichtigkeitsregelungen, auf den der Gesetzgeber damit\ngedrängt würde, keineswegs der für die betroffenen Einzelnen und die Stabilität der\nStaatsangehörigkeitsverhältnisse insgesamt schonendere ist. Auch eine rechtssatzförmige Bestimmung kann unangemessen eingreifenden, zu weitreichenden Charakter haben, und gerade Nichtigkeitsregelungen können zu einer Rechtsunsicherheit\nführen, die in Staatsangehörigkeitsfragen nicht hinnehmbar ist.\n\n Im Gesetz zur Regelung der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955, das die           48\nFolgen der Sammeleinbürgerungen deutscher Volkszugehöriger in unter nationalsozialistischer Herrschaft angeschlossenen und besetzten Gebieten regelt, zeigt sich\ndies in der Umgehungslösung, die der Gesetzgeber - damals in der Annahme, das\nEntziehungsverbot schließe Einbürgerungsrücknahmen wegen ihres Einzelaktcharakters aus - mit § 24 StARegG gewählt hat (vgl. Makarov/von Mangoldt, Deutsches\nStaatsangehörigkeitsrecht, Rn. 9 zu § 24 StARegG).\n\n  4. Die Auslegung des Entziehungsbegriffs kann daher nur an den allgemeinen und        49\nunumstrittenen Zweck des Entziehungsverbots anknüpfen. Bei den historischen\nPraktiken, von denen das Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit\nsich abgrenzt, handelte es sich um Beeinträchtigungen des Staatsangehörigkeitsstatus durch Aufspaltung in Zugehörigkeitsverhältnisse besserer und minderer Güte und\num Wegnahmen der Staatsangehörigkeit nach Maßgabe unterschiedlicher Kriterien\nder Würdigkeit. Die Wegnahmen und Verkürzungen des Staatsangehörigkeitsstatus\nunterschieden sich dabei in den rechtlichen Formen, glichen sich aber darin, dass sie\n\n\n\n                                        16/35\n\nder Staatsangehörigkeit ihre Bedeutung als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit raubten und sie damit in ein Mittel der Ausgrenzung statt der\nIntegration verkehrten. Entziehung ist danach jede Verlustzufügung, die die - für\nden Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame - Funktion der\nStaatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt.\n\n  Eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus     50\nliegt insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf\nzumutbare Weise beeinflussen kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1990, NJW 1990, S. 2193; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n10. August 2001 - 2 BvR 2101/00 -, NVwZ 2001, S. 1393; BVerwGE 100, 139 <145>;\nfür Vermeidbarkeit oder Beeinflussbarkeit oder zumutbare Vermeidbarkeit als Kriterium der Abgrenzung zwischen zulässigem Verlust und verbotener Entziehung auch\nGross, DVBl 1954, S. 801 <802>; Boetius, AöR 92, S. 49 ff. <53>; Seifert, DÖV 1972,\nS. 671 <672>; Scholz/Uhle, NJW 1999, S. 1510 <1511>; Randelzhofer, in: Maunz/\nDürig/Herzog, GG, Art. 16 Rn. 49; Schnapp, in: v. Münch/Kunig, GG Bd. 1, 5. Aufl.\n2000, Rn. 12 zu Art. 16 GG; Allesch, in: Umbach/Clemens, GG Bd. 1, 2002, Rn. 10\nzu Art. 16 GG; Kämmerer, in: Bonner Kommentar, Art. 16 Rn. 49). Zur Verlässlichkeit\ndes Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und\ndamit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der\nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen.\n\n Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG schließt danach die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung nicht grundsätzlich aus. Wenn demjenigen, der durch Täuschung oder\nvergleichbares Fehlverhalten, etwa durch Bestechung oder Bedrohung, eine rechtswidrige Einbürgerung erwirkt hat, die missbräuchlich erworbene Rechtsposition nicht\nbelassen wird, beeinträchtigt dies weder ein berechtigtes Vertrauen des Betroffenen\nnoch kann das Vertrauen Anderer, die sich im Verfahren ihrer Einbürgerung solche\nMissbräuche nicht haben zuschulden kommen lassen, beschädigt werden. Auch eine\nDiskriminierung liegt angesichts des guten, vom Betroffenen selbst gesetzten Grundes für die Rücknahme offensichtlich nicht vor.\n\n                                        II.\n Der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Schutz vor Staatenlosigkeit steht der       52\nRücknahme der Einbürgerung des Beschwerdeführers nicht entgegen.\n\n  1. Die Rücknahme einer durch bewusst falsche Angaben erwirkten rechtswidrigen,        53\naber nicht nichtigen Einbürgerung bedeutet für den Betroffenen, dass er die ihm wirksam verliehene deutsche Staatsangehörigkeit verliert. Dem Wortlaut nach scheint\ndaher Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, der Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Verlusts der Staatsangehörigkeit aufstellt, uneingeschränkt anwendbar zu sein. Die\nRücknahme einer erschlichenen Einbürgerung daran scheitern zu lassen, dass der\nBetroffene dadurch möglicherweise staatenlos wird, läge aber so eindeutig außer-\n\n\n                                        17/35\n\nhalb des Sinns und Zwecks der Vorschrift, dass der insoweit überschießende Wortlaut für die Auslegung nicht maßgebend sein kann.\n\n  Die Anwendbarkeit des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ist im vorliegenden Fall allerdings    54\nnicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Rücknahme der Einbürgerung rückwirkend ausgesprochen wurde. Daran, dass die Rücknahme der erschlichenen Einbürgerung einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bewirkt, ändert sich auch\ndann nichts, wenn die Rücknahme rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens\nder Einbürgerung erfolgt. Da Art. 16 Abs. 1 GG, wie die Verfassung insgesamt, nicht\nnur der rechtlichen Beurteilung im Nachhinein dienen, sondern auch und vor allem\nschon im Vorhinein steuernde Wirkung entfalten soll, muss seine Bedeutung aus der\nzeitlichen Betrachtung ex ante ermittelt werden. Aus der Perspektive vor Erlass eines\nRechtsaktes, der eine Einbürgerung rückwirkend beseitigt, stellt sich die rückwirkende Beseitigung aber als Beseitigung einer bestehenden Staatsangehörigkeit dar.\nDementsprechend ist allgemein anerkannt, dass auch Regelungen, die eine Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Staatsangehörigkeitserwerbs ex tunc vorsehen, gegen\ndas Entziehungsverbot verstoßen können (vgl. statt vieler Masing, in: Dreier, GG, Bd.\n1, 2. Aufl. 2004, Rn. 75 zu Art. 16). Genügte der Umstand, dass ein Wegfall\nder Staatsangehörigkeit rückwirkend zum Zeitpunkt des Erwerbs eintritt, um die Vorgaben des Art. 16 Abs. 1 GG unanwendbar zu machen, so liefe der Schutz des\nGrundrechts ganz unabhängig davon, wie es im Übrigen interpretiert wird, gegenüber\njeder gesetzlichen Regelung leer, die eine Wegnahme der Staatsangehörigkeit ex\ntunc vorsieht oder ermöglicht. Das Grundrecht könnte dann selbst gegen Maßnahmen nicht mehr schützen, die im Kern seiner historischen Schutzrichtung liegen.\n\n 2. Eine Auslegung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, nach der das Verbot der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit sich auch auf den Fall der erschlichenen Einbürgerung\nerstreckte, entspricht nicht dem Willen des Verfassungsgebers; sie liegt außerhalb\ndes Schutzzwecks der Norm.\n\n a) Einen Vertrauensschutz für durch Täuschung erwirkte Einbürgerungen hat der          56\nVerfassungsgeber, wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, nicht\nim Blick gehabt (BVerwGE 118, 216 <220>). Das heutige Staatsangehörigkeitsrecht,\ndas unter detailliert normierten Voraussetzungen Rechtsansprüche auf Einbürgerung\neinräumt, zeichnete sich zur Zeit der Beratungen des Parlamentarischen Rates noch\nnicht entfernt ab. Auch die naheliegende Gefahr, dass dieses Rechtsangebot, von\nVielen wahrgenommen, des öfteren auch zu Erschleichungen missbraucht wird,\ndrängte sich nicht auf.\n\n  Die bloße Tatsache, dass eine Fallgestaltung nicht im Blickfeld des Gesetzgebers      57\nlag, rechtfertigt es zwar für sich genommen nicht, diese Fallgestaltung vom Anwendungsbereich eines Gesetzes auszunehmen, das sie dem Wortlaut nach erfasst. Gegen die Annahme, dass mit Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ein Verbot der Inkaufnahme von\nStaatenlosigkeit auch für die Fälle der Rücknahme erschlichener oder auf andere\nWeise bewusst durch rechtswidriges Handeln erwirkter Einbürgerungen aufgestellt\n\n\n\n                                        18/35\n\nwerden sollte, sprechen jedoch weitere, zwingende Gründe.\n\n b) Der Schaffung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG lag die erklärte Absicht zugrunde,          58\nsich in Abgrenzung von der nationalsozialistischen Ausbürgerungspolitik und den\nAusbürgerungen, von denen Deutsche im Zuge der Vertreibungen betroffen waren,\nan völkerrechtliche Bestrebungen zur Bekämpfung der Staatenlosigkeit anzuschließen (vgl. die Äußerungen des Abgeordneten von Mangoldt in der 26. und der 32. Sitzung des Grundsatzausschusses, in: Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten\nund Protokolle, Band 5/II, Ausschuss für Grundsatzfragen, Boppard am Rhein 1993,\nNr. 33, S. 715 und Nr. 42, S. 947).\n\n  Staatenlosigkeit als Folge eines Verlusts der Staatsangehörigkeit ausnahmslos zu         59\nvermeiden, war von dieser Zielsetzung her nicht geboten. Dass dies auch nicht beabsichtigt war, zeigt sich darin, dass Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mit der Folge der Staatenlosigkeit ausdrücklich für diejenigen Fälle nicht ausschließt, in denen der Verlust mit Willen des Betroffenen eintritt.\nDieser Fallgruppe eines ausdrücklich zugelassenen Eintritts von Staatenlosigkeit\nkann der Fall der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung, durch die der Betroffene staatenlos wird, nicht unmittelbar zugeordnet werden; er steht ihr aber bei\nwertender Betrachtung insofern nahe, als der Betroffene hier jedenfalls die Ursachen\nfür die Rücknahme willentlich und darüber hinaus in vorwerfbarer Weise selbst gesetzt hat.\n\n  Mit der an völkerrechtliche Bestrebungen gegen die Staatenlosigkeit anknüpfenden         60\nZielsetzung des Verfassungsgebers ist die Inkaufnahme von Staatenlosigkeit im Fall\nder Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung vereinbar. Es gab und gibt weder\neinen allgemeinen Grundsatz des Völkerrechts noch eine die Bundesrepublik\nDeutschland bindende völkerrechtliche Vereinbarung, die die Inkaufnahme von Staatenlosigkeit in einem solchen Fall ausschließen. Bereits das Übereinkommen zur\nVerminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 (BGBl 1977 II S. 597 ff.),\ndas auf Arbeiten der International Law Commission und eine Entschließung der Generalversammlung der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1954 zurückgeht, verbietet\nzwar in Art. 8 Abs. 1 grundsätzlich die Entziehung der Staatsangehörigkeit für den\nFall, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird, lässt aber eine Ausnahme ausdrücklich für den Fall zu, dass die Staatsangehörigkeit durch falsche Angaben oder\nbetrügerische Handlungen erworben wurde (Art. 8 Abs. 2 Buchst. b) des Übereinkommens). Das im Rahmen des Europarats aufgelegte Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit (BGBl 2004 II, S. 578), das die Bundesrepublik\nDeutschland am 11. Mai 2005 ratifiziert hat, gestattet in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) einen\nVerlust der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates unter anderem für den Fall,\ndass diese in einer dem Antragsteller zurechenbaren Weise durch arglistiges Verhalten, falsche Angaben oder Verschleierung einer erheblichen Tatsache erworben wurde, erstreckt in Art. 7 Abs. 2 diese Verlustmöglichkeit auch auf Kinder des Antragstellers, und nimmt in Art. 7 Abs. 3 diese Fallkonstellation von dem Verbot eines\nStaatsangehörigkeitsverlusts, der zur Staatenlosigkeit führt, aus.\n\n\n                                          19/35\n\n  Dass der Schutz vor Staatenlosigkeit, den Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet,       61\nentstehungsgeschichtlich an entsprechende Bestrebungen der internationalen Gemeinschaft anknüpfte, bedeutet nicht, dass dieser Schutz in seiner Reichweite von\nvornherein auf den diesbezüglichen Stand des Völkerrechts beschränkt wäre. Gegen\neine derart einschränkende Auslegung spricht nicht nur der Wortlaut des Art. 16 Abs.\n1 Satz 2 GG, sondern auch der Umstand, dass das Anliegen, Staatenlosigkeit zu vermeiden, zur Zeit der Entstehung des Grundgesetzes noch keine völkerrechtliche Gestalt angenommen hatte, die einer solchen Auslegung zugrundegelegt werden könnte (vgl. Weis, Nationality and Statelessness in International Law, 1956, S. 165 ff.;\nHofmann, Art. Denationalization and Forced Exile, in: Encyclopedia of Public International Law, Vol. 1, 1992, S. 1001 ff.).\n\n  Darin, dass in völkerrechtlichen Vereinbarungen Staatenlosigkeit gerade für den         62\nFall der Rücknahme erschlichener Einbürgerungen ausdrücklich hingenommen wird,\nliegt jedoch keine bloße Zufälligkeit des Völkerrechts. Vielmehr zeigt sich darin ein\nallgemeiner Rechtsgedanke, der auch für die Verfassungsauslegung von Bedeutung\nist. Die völkerrechtlichen Bestimmungen, die die Rücknahme der erschlichenen Einbürgerung auch in diesem Fall zulassen, sind Ausdruck der Selbstbehauptung des\nRechts.\n\n  c) Eine Rechtsordnung, die sich ernst nimmt, darf nicht Prämien auf die Missachtung ihrer selbst setzen. Sie schafft sonst Anreize zur Rechtsverletzung, diskriminiert\nrechtstreues Verhalten (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.>) und untergräbt damit die Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit.\n\n  Es ist grundsätzlich Sache der gesetzgeberischen Beurteilung, auf welche Weise          64\nneben der normativen Geltung des Rechts auch dessen praktische Wirksamkeit am\nbesten zu sichern ist (vgl. BVerfGE 88, 203 <261 ff.>). In der Regel besteht hier ein\ngroßes Spektrum von Möglichkeiten, das weichere und härtere, direkt und indirekt\nwirkende, bürgerlichrechtliche, öffentlichrechtliche und strafrechtliche Instrumente\neinschließt. Auch soweit es um die Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung\nund hier besonders um den Schutz vor der gezielten Herbeiführung rechtswidriger\nEntscheidungen durch Täuschung, Bestechung oder Bedrohung der Entscheidungsträger geht, ist dem Gesetzgeber im Allgemeinen nicht der Einsatz bestimmter einzelner Sicherungsmittel von Verfassungs wegen vorgegeben. So verbietet die Verfassung es nicht prinzipiell, auch begünstigende Verwaltungsakte, die auf diese Weise\nerwirkt worden sind, in Geltung zu lassen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dürfen jedoch insgesamt jedenfalls nicht so beschaffen sein, dass sie – zumindest aus\nder Sicht der weniger Gewissenhaften - zu rechtswidrigem Verhalten oder zur Herstellung rechtswidriger Zustände geradezu einladen. Die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten darf nicht dadurch untergraben werden, dass statt des rechtstreuen\nVerhaltens der Rechtsverstoß begünstigt wird.\n\n Nicht zufällig gewährt daher das Recht dem missbräuchlich Handelnden für Rechtspositionen, die er in Widerspruch zum geltenden Recht durch Täuschung oder noch\n\n\n\n                                         20/35\n\nschwerwiegendere Missbräuche erwirkt hat, in der Regel keinen Bestandsschutz,\nsondern ermöglicht es, mindestens innerhalb gewisser Fristen den Erwerb der\nRechtsposition rückgängig zu machen. Es handelt sich um die nächstliegende Möglichkeit, dem geltenden Recht Nachdruck zu verleihen und eine Begünstigung von\nRechtsverstößen zu vermeiden.\n\n  Wie die oben wiedergegebene Äußerung des Abgeordneten Schmid im Parlamentarischen Rat zeigt, war den am Verfassungsgebungsverfahren Beteiligten bewusst,\ndass das einfachgesetzliche Einbürgerungsrecht seit längerem - damals noch deutlicher als heute - von der Tendenz geprägt war, mehrfache Staatsangehörigkeiten zu\nvermeiden. Zu dieser Ausrichtung des Staatsangehörigkeitsrechts gehörte und gehört, dass Einbürgerungen im Regelfall die Aufgabe der früheren Staatsangehörigkeit\nvoraussetzen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 12 StAG) und dass demzufolge die\nRücknahme einer erschlichenen Einbürgerung im Regelfall Staatenlosigkeit des Betroffenen zur Folge hat.\n\n  Auch wenn es bei derartigen Einbürgerungen im Einzelfall gute Gründe geben          67\nkann, auf eine Rücknahme als die nächstliegende Reaktion des Rechtsstaates zu\nverzichten, kann angesichts der Bedeutung dieser Reaktionsmöglichkeit für die Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht angenommen werden, dass der Verfassungsgeber gerade im Einbürgerungsrecht diese Möglichkeit verschließen wollte\noder ein solches Ergebnis hätte hinnehmen wollen.\n\n Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Zusammenhang mit seiner        68\nEinbürgerung die nigerianische Staatsangehörigkeit aufgegeben hat, kommt es danach nicht an.\n\n 3. Die Entscheidung zu II. ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen.                           69\n\n                                        III.\n Die Rücknahme der Einbürgerung erfolgte auf der Grundlage des § 48 LVwVfG            70\nBW. Nach Ansicht der den Entscheidungsausspruch tragenden Richter Hassemer, Di\nFabio, Mellinghoff und Landau genügt diese gesetzliche Bestimmung den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts, jedenfalls wenn der Betroffene die Einbürgerung\ndurch Täuschung bewirkt hat.\n\n 1. Die Anwendung des § 48 LVwVfG BW ist nicht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg ausgeschlossen. Zwar handelt es sich\nbei der Regelung der Voraussetzungen und Folgen einer Einbürgerungsrücknahme\nnicht allein um Verwaltungsverfahrensrecht im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG, sondern\nauch um materielles Staatsangehörigkeitsrecht (vgl. BVerwGE 74, 357 <362>;\nBVerwG, Beschluss vom 9. März 1988, NJW 1988, S. 2552), für das nach Art. 73\nNr. 2 GG eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht. Soweit man die Regelung der Voraussetzungen und Folgen einer Einbürgerungsrücknahme nicht zum Verwaltungsverfahrensrecht im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG, sondern zum materiellen Staatsangehörigkeitsrecht rechnet, ergibt sich die\n\n\n                                        21/35\n\nGesetzgebungskompetenz der Länder für Rücknahmeregelungen, wie sie die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder übereinstimmend enthalten,\njedenfalls aus Art. 71 GG in Verbindung mit der ausdrücklichen bundesgesetzlichen\nErmächtigung durch § 1 Abs. 3 VwVfG (vgl. Hoffmann, in: Obermayer, VwVfG,\n3. Aufl., § 1 Rn. 74; Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001,\n§ 1 Rn. 61; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 1 Rn. 42). Der Gesetzgeber des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes war sich der Tatsache bewusst, dass das Gesetz\nmaterielle Regelungen enthält, die, soweit eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes – wie vorliegend das Staatsangehörigkeitsrecht - betroffen ist,\nohne eine Vorschrift wie § 1 Abs. 3 VwVfG der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers entzogen würden. Der im Vermittlungsausschuss eingefügte § 1 Abs. 3 VwVfG\nstellte die Reaktion auf die Stellungnahme des Bundesrates (BTDrucks 7/910, S. 99)\ndar, nach der es für die Behörden der Länder kein Nebeneinander von Bundes- und\nLandesverfahrensrecht geben dürfe. Der Bundesgesetzgeber wollte dem Landesgesetzgeber damit die Möglichkeit einer Gesamtkodifikation des Verwaltungsverfahrensrechts in einem Landesverwaltungsverfahrensgesetz eröffnen.\n\n 2. Für den vorliegenden Fall der zeitnahen Rücknahme einer Einbürgerung, über            72\nderen Voraussetzungen der Eingebürgerte selbst erwiesenermaßen getäuscht hat,\nbietet § 48 LVwVfG BW eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Die Anwendung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes steht in diesem Fall in Einklang mit dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Gemessen an dem Zweck\ndes rechtsstaatlichen Eingriffsvorbehalts wie auch des konkreten Eingriffsvorbehalts\ndes Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG enthält § 48 LVwVfG BW für den Beschwerdeführer ein\nberechenbares rechtsstaatliches Abwägungsprogramm (a). Auch unter dem Aspekt\nder Gewaltenteilung ist die Anwendung des § 48 LVwVfG BW im vorliegenden Fall\nunbedenklich (b). Anlässlich dieses Falls ist nicht über andere Konstellationen zu entscheiden, in denen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG eine spezialgesetzliche Regelung durch\nden parlamentarischen Gesetzgeber fordert (c).\n\n a) Im Fall des Beschwerdeführers ist die Anwendung des § 48 LVwVfG BW unter              73\nBerücksichtigung des rechtsstaatlichen Gehalts des Vorbehalts des Gesetzes, konkretisiert durch Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, verfassungsgemäß.\n\n Aus dem Rechtsstaatsprinzip können keine allgemeinen Vorgaben für jeden Sachverhalt abgeleitet werden; vielmehr bedarf dieses Prinzip der Konkretisierung je nach\nden sachlichen Gegebenheiten des Anwendungsfalls (vgl. BVerfGE 45, 187 <246>).\nDie Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes ist ein Eingriff, auch wenn\nder Adressat des Verwaltungsaktes es darauf angelegt hat, sich in gesetzeswidriger\nWeise eine Rechtsposition zu verschaffen. Die Wiederherstellung einer gesetzesgemäßen Rechtslage darf gerade auch als Maßnahme der Missbrauchsbekämpfung\nnicht von vornherein aus dem Kreis möglicher Eingriffslagen ausgeschieden werden\n(Lerche, in Handbuch des Staatsrechts Bd. V, 2000, § 121 Rn. 51, gegen Dürig, AöR\n79 <1953/54> 57 <86, auch 61>). Diese Sachlage ist durch § 48 LVwVfG BW hinreichend bestimmt gefasst und durch die Rechtsprechung konkretisiert.\n\n\n                                         22/35\n\n  Der rechtsstaatlich-subjektive Gehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG schützt auch      75\ndas Interesse des einzelnen Staatsbürgers daran, anhand der gesetzlichen Lage vorhersehen zu können, unter welchen Voraussetzungen er seinen Status verliert. Dieser vertrauensbildende Schutz ist besonders wichtig, da der Staatsangehörigkeitsstatus seiner Natur nach für den Einzelnen von grundlegender Bedeutung ist. Er\nbestimmt seine staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Der Grundrechtsschutz hat\nbesonderes Gewicht, da er nicht graduell austariert werden kann, sondern für den\nBetroffenen immer eine Entscheidung über \"Alles oder Nichts\" darstellt. Die Staatsangehörigkeit als Rechtsinstitut hat über den subjektiven Gewährleistungsgehalt hinaus zugleich rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung, denn der bürgerschaftliche Status betrifft die konstituierenden Grundlagen der Rechtsordnung und des\nGemeinwesens: Über ihn wird die Staatsgewalt – vermittelt über das Wahlrecht - legitimiert (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli\n2005 – 2 BvR 2236/04 -, NJW 2005, S. 2289 <2290>). Daher fordert Art. 16 Abs. 1\nGG eine dieser Bedeutung angemessene gesetzliche Ausgestaltung für den Erwerb,\ndie Aufhebung der Einbürgerung und den Verlust der Staatsangehörigkeit. Ob diese\nAnforderungen erfüllt sind, kann nicht allein nach der systematischen Zugehörigkeit\nzu einem bestimmten Gesetz entschieden, sondern muss vor allem danach beurteilt\nwerden, ob den inhaltlichen verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen\nwird.\n\n Im vorliegenden Fall, da der Betroffene selbst nachweislich durch Täuschung die       76\nEinbürgerung herbeiführte und diese zeitnah zurückgenommen wird, ist der grundrechtlich geforderten Rechtssicherheit und Normenklarheit genüge getan, wenn der\nBetroffene anhand einer allgemeinen gesetzlichen Verwaltungsverfahrensvorschrift\ndie Folge der Rücknahme voraussehen kann. In einem solchen Fall steht dem Täuschenden kein schützenswertes Vertrauen zu, so dass das rechtsstaatliche Interesse\nan der rückwirkenden Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände regelmäßig überwiegt. Diese Vorgaben kann der Betroffene § 48 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit\nAbs. 2 Satz 3 Nr. 1 analog LVwVfG BW (zur entsprechenden Anwendung des Abs. 2\nvgl. BVerwGE 78, 139 ff.; BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1994– 4 B 26/94 -,\nNVwZ 1994, S. 896 <897>) und der gefestigten Rechtsprechung in Täuschungsfällen\nentnehmen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. Juni 2002 –\n5 B 01.1385 – JURIS, BVerwGE 118, 216 ff.; zu Parallelvorschriften vgl. BSG, Urteil\nvom 26. September 1990 - 9b/7 RAr 30/89 -, NVwZ 1991, S. 407). Im Rahmen des\nErmessens hat die Verwaltung zwar einen Spielraum für besonders schutzwürdige\nAusnahmefälle. Angesichts der notwendigen Flexibilität bei außergewöhnlichen Umständen könnten diese aber im vorliegenden Regelfall der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände auch in einem Spezialgesetz nicht präziser gefasst werden, ohne\ndie mit einer Ermessensentscheidung eröffnete Möglichkeit einer dem Einzelfall angemessenen Reaktion zu gefährden (zu entsprechenden Gefahren: Konrad Hesse,\nGrundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Neudruck der\n20. Auflage, 1999, Rn. 509). Eine speziellere gesetzliche Regelung, die etwa dem\nBeispiel des § 12 Bundesbeamtengesetz folgte, könnte sich als behördliche Pflicht\n\n\n                                        23/35\n\nzur Rücknahme gerade zuungunsten des Betroffenen auswirken.\n\n b) Es genügt dem Gebot der Gewaltenteilung im Rahmen des Vorbehalts des Gesetzes grundsätzlich, wenn die Verwaltung die lange erprobten allgemeinen Rücknahmeregelungen des § 48 LVwVfG BW anwendet.\n\n  Der verfassungsrechtlichen Forderung nach Tätigwerden des Gesetzgebers ist            78\ngrundsätzlich schon dann entsprochen, wenn objektiv eine gesetzliche Regelung vorhanden ist, die nach den allgemeinen Grundsätzen der Gesetzesauslegung den\nin Frage stehenden Sachverhalt erfasst und inhaltlich verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerfGE 77, 381 <404>). Es ist dem Gesetzgeber dabei nicht\nvon vorneherein verwehrt, Generalklauseln zu verwenden und Spielräume zu eröffnen (vgl. BVerfGE 13, 153 <161>). Auch angesichts der Dichte verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gibt es kein Bedürfnis, die Bestimmtheitsanforderungen an den\nGesetzgeber zu verschärfen (vgl. BVerfGE 40, 237 <250>), etwa um drohender behördlicher Willkür in einem grundrechtssensiblen Bereich entgegenzuwirken. Die\nRechtsprechung überprüft die Tatbestandsvoraussetzungen der Rücknahme und die\nEinhaltung der Ermessensgrenzen im Rahmen des § 48 LVwVfG BW. Sie kann dabei\nsowohl auf die Entwicklungen in anderen verwaltungsrechtlichen Konstellationen zurückgreifen als auch in dem speziellen Grundrechtsbereich die verfassungsrechtlichen Anforderungen konkretisieren.\n\n Mit § 48 LVwVfG BW besteht eine Regelung, in der das Ermessen der Verwaltung           79\ndurch ein rechtsstaatliches Abwägungsprogramm zwischen Vertrauensschutz und\nGesetzmäßigkeit der Verwaltung begrenzt wird (vgl. BVerfGE 59, 128 <166 ff.>). Diese Norm ist verfassungsrechtlich vorgeprägt.\n\n  Bereits vor der Kodifizierung des Verwaltungsverfahrensrechts wurden die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wonach die Verwaltung rechtswidrige Verwaltungsakte\nzurücknehmen konnte, ständig angewandt (vgl. BVerwGE 19, 188 ff.), ohne dass ein\nVerstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes festgestellt wurde (für die leistungsgewährende Verwaltung ausdrücklich BVerfGE 8, 155 <166 f.>; vgl. rückblickend\nBVerfGE 59, 128 <166 f.>). Diskutiert und im Ergebnis verneint wurde lediglich die\ngegenläufige Frage, ob die öffentliche Gewalt aus verfassungsrechtlichen Gründen\nverpflichtet sei, jeden rechtswidrigen oder jedenfalls jeden verfassungswidrigen Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf seinen formellen Rechtsbestand von Amts wegen zu\nbeseitigen (BVerfGE 20, 230 <235>; vgl. auch BVerfGE 27, 297 <309 f.>). Der Grund\nfür die anerkannte Befugnis zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte ist das\nPrinzip der Gesetzmäßigkeit, das als bedeutsamer Teil des Rechtsstaatsprinzips\nVerfassungsrang hat. Bei der vorliegenden Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung handelt es sich um die Wiederherstellung eines Zustandes der Rechtmäßigkeit, der durch den Erlass und die Fortgeltung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes\nverletzt wird.\n\n Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Staatsangehörigkeit auf eine verbreitete      81\nund bewährte Systematik zurückgegriffen. Besondere Verlust- und Entlassungsrege-\n\n\n                                        24/35\n\nlungen sind spezialgesetzlich in §§ 17 ff. StAG festgeschrieben. Im Übrigen gelten\nsubsidiär die allgemeinen Regeln der Verwaltungsverfahrensgesetze (vgl. BVerwGE\n118, 216 <218 ff.>; 119, 17 <19>; VGH BW, Beschluss vom 9. Mai 1990, NVwZ\n1990, S. 1198 <1199>; VGH BW, Beschluss vom 26. August 1993, JURIS; VGH BW,\nUrteil vom 29. November 2002, InfAuslR 2003, S. 205 <207>; VGH BW, Urteil vom\n23. September 2002, VBlBW 2003, S. 210 ff.; OVG NRW, Urteil vom 2. September 1996, InfAuslR 1997, S. 82 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 4. Mai 1998, ZAR 1998,\nS. 184; Urteil vom 15. Mai 1998, InfAuslR 1998, S. 505 <506>; Urteil vom 3. Dezember 2001, AuAS 2002, S. 76 ff.; Beschluss vom 20. April 2005 – 12 UZ 3160/04\n–, Umdruck S. 3 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 28. August 2001, NVwZ 2002, S.\n885 <886>; BayVGH, Urteil vom 17. Juni 2002 - 5 B 01.1385 -, JURIS; bestätigend\nBayVGH, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 5 CS 02.1101 -, JURIS; OVG Lüneburg,\nBeschluss vom 14. Oktober 2004, NJW 2005, S. 524; a.A. OVG Berlin, Urteil vom\n2. November 1988, JURIS; OVG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2003, InfAuslR\n2003, S. 211; für die herrschende Auffassung in der Literatur statt vieler Hailbronner/\nRenner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, Art. 16 GG Rn. 35 ff.). Das Ineinandergreifen allgemeiner und spezieller Aufhebungsvorschriften findet sich auch in\nanderen grundrechtlich relevanten Bereichen, wie beispielsweise im Asylrecht (vgl.\nBVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12/00 – NVwZ 2001, S. 335; Stelkens/Bonk/Sachs, § 48 Rz. 14), im Ausländerrecht (vgl. BVerwGE 98, 298) oder im\nBereich der Berufsfreiheit (vgl. zur Personenbeförderung BayVGH, Beschluss vom\n30. Juni 1995 - 4 CS 95.1776 –, JURIS; zur Gewerbezulassung OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. November 1993 – 3 L 91/92 –, JURIS; zur Gaststättenerlaubnis Hess. VGH, Urteil vom 18. März 1992 – 14 UE 29/87 -, NVwZ-RR 1993, S. 407).\n\n  Diese Systematik wurde im Gesetzgebungsverfahren zum Staatsangehörigkeitsneuregelungsgesetz im Jahr 1999 bewusst beibehalten. Die oppositionelle Fraktion\nder CDU/CSU hatte in ihrem Gesetzentwurf eine spezielle Regelung zur Aufhebung\nund Unwirksamkeit staatsangehörigkeitsrechtlicher Maßnahmen vorgesehen (§ 37\ndes Gesetzesentwurfs der CDU/CSU-Fraktion, BTDrucks 14/535, S. 10 f.). Danach\nsollte für Personen ab Vollendung des 13. Lebensjahres der Widerruf der Einbürgerung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde\nmöglich sein, wenn sie die Auflage, die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit zu betreiben, nicht erfüllt haben. Für die Rücknahme lediglich feststellender\nEntscheidungen sollten \"die allgemeinen Bestimmungen\" gelten (§ 37 Abs. 6 des\nEntwurfs). Der Fall der erschlichenen, also durch Täuschungshandlung bewirkten\nEinbürgerung wurde speziell zum ansonsten anwendbaren § 44 VwVfG als Nichtigkeitstatbestand vorgeschlagen, wobei die Nichtigkeit durch schriftlichen Verwaltungsakt festgestellt werden sollte. Diesem Vorschlag ist die parlamentarische Mehrheit\nnicht gefolgt, woraus geschlossen werden kann, dass sie weiterhin die subsidiäre Anwendung allgemeiner verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen in der Praxis\nbefürwortet hat. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber in Kenntnis der inzwischen\ngefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die die Rücknahme der erschlichenen Einbürgerung auf § 48 des jeweils geltenden Verwaltungsverfahrensge-\n\n\n                                         25/35\n\nsetzes stützt, keinen Anlass gesehen hat, hier Abweichendes zu regeln (siehe insoweit den Hinweis in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil des\nVerwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2003, Umdruck S. 9).\n\n  Dem Beschwerdeführer waren die Konsequenzen seines Verhaltens erkennbar und            83\nvorhersehbar; der parlamentarische Gesetzgeber durfte die subsidiäre allgemeine\nRücknahmeregelung des Verwaltungsverfahrensrechts auch für erschlichene Einbürgerungen gelten lassen. Er war nicht verpflichtet, eine besondere staatsangehörigkeitsrechtliche Regelung zu wählen und dabei, etwa dem Beispiel des Beamtenrechts folgend, eine zwingende Rücknahme speziell für die erschlichene\nEinbürgerung vorzusehen oder einen entsprechenden Nichtigkeitstatbestand zu formulieren.\n\n  Angesichts der verwaltungsverfahrensrechtlichen Ausgestaltung durch Gesetze            84\ndes Bundes und der Länder sowie einer konkretisierenden Rechtsprechung ist die\nRechtslage eine gänzlich andere als zu der Zeit, in der das Preußische Oberverwaltungsgericht im Jahr 1886 entschieden hat, die Rücknahme einer durch Täuschung\nerwirkten Einbürgerung als \"unzweifelhaft unzulässig\" anzusehen (PrOVGE 13, 408\n<418>). Das Preußische Oberverwaltungsgericht konnte damals aus der \"ganzen\nKonstruktion\" des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und\nStaatsangehörigkeit (vom 1. Juni 1870 BGBl des Norddeutschen Bundes S. 355)\nschließen, dass es der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, die Verlustgründe im\nGesetz abschließend zu regeln; dies lässt sich für das heute geltende Recht nicht\nfeststellen. Ausschlaggebend ist, dass heute - anders als im 19. Jahrhundert - für die\nvorliegende Fallkonstellation eine klare gesetzliche Grundlage für die Rücknahme\nbesteht, weswegen der vom Preußischen Oberverwaltungsgericht befürchtete \"völlig\nunsichere und prekäre Zustand\" nicht droht.\n\n Die Zurückhaltung des Gesetzgebers verfehlt auch nicht die Anforderungen der sogenannten Wesentlichkeitstheorie. Danach verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und\ndas Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen (BVerfGE 41, 251\n<260>; 45, 400 <417 f.>; 47, 46 <78 f.>). Die Grundentscheidung über die Rücknahme von Verwaltungsakten hat der jeweilige Gesetzgeber in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder getroffen. Der Bundesgesetzgeber ist von einer ergänzenden Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ausgegangen; er\nhat die wesentlichen Bedingungen, unter denen eine erschlichene Einbürgerung zurückgenommen werden kann, nicht einer ungeregelten Verwaltungspraxis überlassen. Der Status der Staatsangehörigkeit ist zwar eine institutionell ausgeformte\nRechtsposition; deshalb gelten aber keine gesteigerten Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Rücknahme von Einbürgerungen unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit.\n\n c) Da im Falle des Beschwerdeführers eine rechtsstaatlich wie demokratisch unbedenkliche Gesetzesgrundlage im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG besteht, ist das\n\n\n\n                                         26/35\n\nGericht nicht veranlasst, über Fragen zu entscheiden, die der Fall nicht aufwirft. Zwar\nmuss niemand einen Grundrechtseingriff hinnehmen, der auf ein formell fehlerhaftes\nGesetz gestützt wird. Dies gilt aber nur hinsichtlich der Vorschriften über die Kompetenz, die Organisation und das Verfahren des Gesetzes. Insofern stellt der Gesetzesvorbehalt eine materielle Verfassungsanforderung dar, auf die sich nur derjenige\nberufen kann, der selbst unmittelbar und gegenwärtig betroffen ist.\n\n  Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf das grundrechtlich geschützte Stabilitätsvertrauen anderer Grundrechtsträger berufen, das in anderen Sachverhalten womöglich eine spezialgesetzliche Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers erfordert. Ebenso wenig könnte sich der Beschwerdeführer darauf berufen, dass\nAndere durch vom Gesetz bereits getroffene Spezialregelungen in ihren Grundrechten verletzt werden; insofern steht die Behauptung verfassungswidrigen Tuns der des\nverfassungswidrigen Unterlassens gleich. Denn Zweck der Verfassungsbeschwerde\nist es, dass der Bürger seine grundrechtlich gewährten Garantien gegenüber dem\nStaat durchsetzen kann (vgl. BVerfGE 1, 97 <102>). Nur zusätzlich und in zweiter Linie wird der Verfassungsbeschwerde ein \"genereller Edukationseffekt\" zugeschrieben (vgl. BVerfGE 33, 247 <259>, vgl. auch § 78 Satz 2 BVerfGG). Ausnahmsweise\nkann bei der Verletzung öffentlichkeitsbezogener Grundrechte, die eine genaue\nGrenzziehung zwischen widerstreitenden Schutzgütern fordern, die Verfassungsrechtsprechung unmittelbar fallübergreifend wirken; auch diese Prüfung geht jedoch\nvon der Grundrechtsbetroffenheit des Beschwerdeführers aus (BVerfGE 81, 278\n<289 f.>). Die isolierte Geltendmachung subjektiver Grundrechtspositionen Anderer\nlässt die Verfassungsbeschwerde dagegen nicht zu (BVerfGE 28, 314 <321>). Verlöre man die vorliegende verfassungsgemäße Rechtsanwendung aus dem Blick, führte\ndies zu einer ausufernden Prüfung aller denkbaren mehr oder minder verwandten\nFälle bei jeder Gelegenheit.\n\n 3. Gleichwohl sind Fallkonstellationen möglich, die in § 48 VwVfG keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Wiederherstellung eines gesetzmäßigen\nRechtszustandes finden, weil die grundrechtlich geschützte Erwartung eines Eingebürgerten eine am Maßstab des Gesetzes ausreichend vorhersehbare Verwaltungsentscheidung verlangt.\n\n  Dies ist denkbar in Fällen, in denen wesentliche Fragen der sachlichen und zeitlichen Reichweite der Rücknehmbarkeit von Einbürgerungen durch § 48 LVwVfG BW\nnicht grundrechtsspezifisch und konkret gelöst werden. Die Regelungsbedürftigkeit\nder Aufhebung von Einbürgerungen sowie der Nichtigkeit von Einbürgerungsakten\nzeigt sich insbesondere bei im vorliegenden Fall nicht einschlägigen Konstellationen,\nin denen die Rechtmäßigkeit der Einbürgerung von Angehörigen, insbesondere Kindern im Vordergrund steht. Hier stellen sich besondere grundrechtsbezogene Probleme, die eine hinreichend bestimmte Entscheidung des Gesetzgebers angezeigt erscheinen lassen. Die Frage, welche Auswirkungen ein Fehlverhalten im\nEinbürgerungsverfahren auf den Bestand der Staatsangehörigkeit Dritter haben\nkann, die an diesem Fehlverhalten nicht beteiligt waren, bedarf einer Antwort durch\n\n\n                                         27/35\n\nden Gesetzgeber. Der Gesetzgeber könnte darüber hinaus dem durch die Einbürgerung bewirkten Vertrauenstatbestand durch spezifische Regelungen Rechnung tragen, die die Möglichkeit, die Staatsangehörigkeit zurückzunehmen, einschränken,\nindem er insoweit zum Beispiel Befristungsregelungen oder Altersgrenzen einführt.\nAuch unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsberechtigten besteht eine\nVielfalt möglicher Lösungswege bei der Rücknehmbarkeit der Einbürgerung, die dazu führt, dass der Gesetzgeber die angemessenen Lösungen selbst auszuwählen\nund auszugestalten hat.\n\n                                         IV.\n Nach Ansicht der Richterinnen und Richter Broß, Osterloh, Lübbe-Wolff und Gerhardt fehlt für die Rücknahme einer Einbürgerung die nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG\nerforderliche gesetzliche Grundlage. § 48 LVwVfG BW reicht hierfür nicht aus.\n\n  1. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit nur    91\naufgrund eines Gesetzes eintreten darf. Dieser Gesetzesvorbehalt enthält – im\nGrundsatz nicht anders als Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG für die Auslieferung (vgl. Urteil\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 – 2 BvR\n2236/04 – BVerfGE 113, 273 <307 f.>) – einen Abwägungsauftrag an den Gesetzgeber und verpflichtet diesen, die Voraussetzungen eines Verlustes der Staatsangehörigkeit selbst des Näheren zu bestimmen (vgl. BVerfGE 83, 37 <52>). Das Grundrecht des Art. 16 Abs. 1 GG gebietet, die sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen\ndes Verlustes so bestimmt zu regeln, dass die Funktion der Staatsangehörigkeit als\nverlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit nicht beeinträchtigt wird.\n\n a) Die Staatsangehörigkeit ist sowohl für den Einzelnen als auch für die Gemeinschaft von grundlegender Bedeutung. Regeln und Maßnahmen, die in den Bestand\nder Staatsangehörigkeit eingreifen, berühren das Zugehörigkeitsverhältnis, durch\ndas das Staatsvolk als solches konstituiert wird (vgl. BVerfGE 83, 37 <51>), und damit zugleich den Bestand aller Rechte und Pflichten, die an dieses Zugehörigkeitsverhältnis anknüpfen, einschließlich der Unionsbürgerschaft (Art. 17 EG). Sie berühren damit nicht nur die jeweils einzelnen Betroffenen, sondern auch die Bedeutung\nund die möglichen Integrationswirkungen dieses Zugehörigkeitsverhältnisses. Deshalb macht die Frage der Rücknehmbarkeit von Einbürgerungen Abwägungen erforderlich, die gerade auch die Besonderheiten des Status der Staatsangehörigkeit einbeziehen. Zu den speziellen Eigenheiten der Staatsangehörigkeit gehören die\nVielfalt, personelle Reichweite und teilweise existenzielle Bedeutung der daran anknüpfenden Rechtsfolgen. Die Rücknahme der Einbürgerung, insbesondere eine solche mit Wirkung für die Vergangenheit, kann sich auf die verschiedensten Rechtsverhältnisse und auf Personen auswirken, denen der Grund der Rücknahme nicht\nzuzurechnen ist.\n\n b) Der Gesetzgeber hat eine bewusste, diesen Besonderheiten Rechnung tragende          93\nEntscheidung darüber zu treffen, ob und in welchen Grenzen Täuschungen oder vergleichbares Fehlverhalten des Einbürgerungsbewerbers zur Rücknahme der Einbür-\n\n\n                                        28/35\n\ngerung führen. Zunächst versteht es sich angesichts der Bedeutung der Staatsangehörigkeit als eines übergreifenden Rechtsstatus nicht von selbst, dass missbräuchliches Verhalten auf Seiten der Eingebürgerten über das Instrument der Einbürgerungsrücknahme und nicht auf andere Weise sanktioniert wird (vgl. oben C.II.2.c).\nDabei sind auch die Folgen zu bedenken, die mit dem häufig zu erwartenden Eintritt\nvon Staatenlosigkeit für den Einzelnen und die Allgemeinheit verbunden sind. Entscheidet sich der Gesetzgeber für die Möglichkeit der Rücknahme von Einbürgerungen, hat er Reichweite und Grenzen dieser Möglichkeit selbst zu bestimmen und die\nnotwendigen Abwägungsentscheidungen unter Berücksichtigung der erwähnten Besonderheiten der Materie selbst zu treffen.\n\n  aa) Die Staatsangehörigkeit wurde jedenfalls seit dem Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1886 (PrOVGE 13, 408 ff.) als ein Status gewürdigt, dessen Verlust - auch im Fall nachträglicher Aufhebung wegen Täuschung seitens des Eingebürgerten - ausdrücklich durch den Gesetzgeber vorgesehen sein\nmuss. Demgemäß setzt die oben (unter C.I.) bereits wiedergegebene Äußerung des\nAbgeordneten von Mangoldt im Grundsatzausschuss des Parlamentarischen Rates\nals selbstverständlich voraus, dass gesetzliche Regelungen über den Verlust der\nStaatsangehörigkeit als spezifisch staatsangehörigkeitsrechtliche, nämlich in einem\nStaatsangehörigkeitsgesetz zu treffen sein würden (Der Parlamentarische Rat,\na.a.O., Bd. 5/II, Nr. 33, S. 714). Dieses Verständnis der Einbürgerung führte zu der\nlange Zeit vorherrschenden Annahme, die Verlustregelungen des Staatsangehörigkeitsrechts (vgl. § 17 ff. StAG) seien abschließender Natur (vgl. OVG Berlin, Urteil\nvom 2. November 1988 - 1 B 53.87 - JURIS; OVG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2003, InfAuslR 2003, S. 211 <212 ff.>; siehe auch OVG Lüneburg, Urteil vom 22.\nOktober 1996, Nds.Rpfl. 1997, S. 85 ff. m.w.N.) und § 24 des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes (Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom\n22. Februar 1955, BGBl I S. 65, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15. Juli 1999, BGBl I S. 1618), der die\nRechtsfolgen eines vom Antragsteller verschuldeten Unbekanntbleibens einbürgerungserheblicher Tatsachen regelt, sei einer entsprechenden Anwendung bei Einbürgerungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nicht zugänglich (vgl.\nBVerwG, Beschluss vom 13. April 1989, NVwZ-RR 1990, S. 220).\n\n  Triftige Gründe, von diesem Ansatz abzurücken, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil   95\nentspricht es der allgemeinen Gesetzgebungspraxis, überall dort, wo es um den Bestand auf Dauer angelegter, in einem weiten Sinn \"statusbildender\" Entscheidungen\ngeht, entweder eigenständige oder das allgemeine Verwaltungsrecht ergänzende,\nmodifizierende oder dessen Anwendung ausdrücklich anordnende Rücknahmebestimmungen zu treffen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, den Gegebenheiten der\njeweiligen Materie spezifisch Rechnung zu tragen.\n\n bb) Die Rücknahme erschlichener oder auf andere Art dolos erwirkter Einbürgerungen wirft eine Reihe von Sachfragen auf, für deren Bewältigung durch die Verwaltung\nder Gesetzgeber Vorgaben machen muss, um den Anforderungen an Normenklar-\n\n\n                                        29/35\n\nheit und Tatbestandsbestimmtheit (vgl. BVerfGE 108, 52 <75>; 110, 33 <61 ff.>; 112,\n304 <315>, jeweils m.w.N.) zu genügen. Das in Art. 16 Abs. 1 GG verankerte besondere Stabilitätsanliegen und der damit verbürgte erhöhte Vertrauensschutz erfordern\nentsprechend konkretisierte Eingriffstatbestände und eine Begrenzung der Rücknahmemöglichkeit in zeitlicher und sachlicher Hinsicht. In diesem Zusammenhang ist etwa zu klären, welche Bedeutung einem zwischenzeitlich erworbenen Einbürgerungsanspruch zukommt. Gesetzliche Vorgaben sind insbesondere auch unverzichtbar zur\nangemessenen und vorhersehbaren Begrenzung der Auswirkungen einer Rücknahme auf die Staatsangehörigkeit und andere Rechtsverhältnisse Dritter, die an dem\ndie Rücknahme auslösenden Fehlverhalten nicht beteiligt waren.\n\n  Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht auf bestimmte Lösungen und            97\nRegelungstechniken beschränkt. Es liegt insbesondere im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit, innerhalb eines vorgegebenen sachlichen und zeitlichen Rahmens\nSpielräume für eine administrative Ermessensausübung vorzusehen, um so der Vielfalt möglicher Fallgestaltungen gerecht zu werden. Allerdings folgen aus Art. 16 Abs.\n1 GG im Vergleich zu anderen Rechtsmaterien erhöhte Anforderungen an die gesetzliche Regelungsdichte. Der Senat hat im Urteil vom 18. Juli 2005 (a.a.O.) zu\nArt. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ähnliche Anforderungen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Vor allem aber ist zu beachten, dass Art. 16 Abs. 1 GG die Absicht\ndes Verfassungsgebers zugrundeliegt, in Bezug auf den Bestand der Staatsangehörigkeit besonders strenge Vorkehrungen gegen gleichheitswidrige Behandlung zu\ntreffen. Der gesetzlichen Vorprägung behördlicher Entscheidungen als der elementarsten Form der Gleichheitssicherung kommt daher gerade hier besonders große\nBedeutung zu. Hierin wurzelt die herkömmlich hohe Regelungsdichte bei den Verlusttatbeständen des Staatsangehörigkeitsrechts. Sie darf auch für die Rücknahme\nunredlich erwirkter Einbürgerungen nicht unterschritten werden.\n\n 2. Gegen die Heranziehung von § 48 LVwVfG BW als Rechtsgrundlage für die               98\nRücknahme von Einbürgerungen bestehen schon aus kompetenzrechtlichen Gründen erhebliche Bedenken. Jedenfalls genügt § 48 LVwVfG BW inhaltlich nicht den\nAnforderungen an eine Verlustregelung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n  a) Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes, zu der gemäß              99\nArt. 73 Nr. 2 GG die Regelung der Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der\nStaatsangehörigkeit gehört (vgl. BVerfGE 83, 37 <52>), haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden (Art. 71 GG). Die Rücknahme der Einbürgerung kann\ndaher auf Landesrecht, hier § 48 LVwVfG BW, nur gestützt werden, wenn der Bundesgesetzgeber mit § 1 Abs. 3 VwVfG diesen Weg eröffnet hat. Nach dieser Vorschrift gilt für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes nicht, soweit die öffentlichrechtliche Verwaltungstätigkeit\nder Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.\nDamit wird bezweckt, dass die Landesbehörden nur ein Verfahrensgesetz anwenden\nmüssen (vgl. BTDrucks 7/4798 S. 1).\n\n\n                                        30/35\n\n  Bestimmungen über die Rücknahme von Einbürgerungen haben ganz überwiegend             100\nsachlich-rechtlichen Gehalt und sind auf das (materielle) Staatsangehörigkeitsrecht\nbezogen. Bei Erlass des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes im Jahr 1976\ngab es - abgesehen von § 24 des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes - keine\nentsprechende Rechtsgrundlage. Es ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber mit der Kodifizierung der ungeschriebenen Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts selbst das Staatsangehörigkeitsrecht um Verlusttatbestände ergänzen wollte; insbesondere hat ein speziell darauf gerichtetes und\nentsprechend gestaltetes Gesetzgebungsverfahren nicht stattgefunden. Erst recht\nfehlt es an jedem Anhalt dafür, dass der Bund mit der globalen und nicht an inhaltliche Maßgaben gebundenen Bestimmung des § 1 Abs. 3 VwVfG die Länder gemäß\nArt. 71 GG ermächtigen wollte, das Staatsangehörigkeitsrecht um materielle Regelungen zu ergänzen, die er selbst nicht getroffen hat. Der Zweck des Art. 71 GG,\nauch Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung einer regional differenzierten\nSachregelung zugänglich zu machen (vgl. BVerfGE 18, 407 <418>), greift hier offensichtlich nicht. Im Gegenteil geht aus Art. 73 Nr. 2 GG in Verbindung mit Art. 71 GG,\nder eine Gesetzgebungsbefugnis der Länder im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes nur bei entsprechender ausdrücklicher Ermächtigung durch\nein Bundesgesetz vorsieht, deutlich hervor, dass der Verfassungsgeber eine grundsätzlich einheitliche Regelung der \"Staatsangehörigkeit im Bunde\" für geboten erachtet hat, und dass eine Ermächtigung der Länder, soweit überhaupt zulässig, jedenfalls von einem eindeutigen Entschluss des Bundesgesetzgebers getragen sein\nmuss. § 1 Abs. 3 VwVfG erfüllt diese Voraussetzung nach Wortlaut und - ausschließlich an der Handhabbarkeit verfahrensrechtlicher Regeln orientierter – Zwecksetzung\nzumindest hinsichtlich der Befugnis zur Rücknahme von Einbürgerungen nicht.\n\n  b) § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG BW genügt den Anforderungen an eine gesetzliche          101\nRegelung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG nicht. Die allgemeine Bestimmung\nder Rücknahmevoraussetzungen (\"Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch\nnachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.\") enthält keine Vorgaben\nfür das Ob und den Umfang behördlichen Eingreifens. Als materieller Maßstab gilt\n- nicht anders als vor der Kodifikation des allgemeinen Verwaltungsrechts in den Verwaltungsverfahrensgesetzen -, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt nur zurückgenommen werden darf, wenn das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der\nVerwaltung das durch den Erlass des fehlerhaften Aktes begründete Vertrauen des\nBegünstigten in die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen überwiegt (vgl.\nBVerfGE 59, 128 <166 f., 171 jeweils m.w.N.>). Der Vertrauensschutz und seine\nGrenzen bei begünstigenden Verwaltungsakten sind in § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis\n4 LVwVfG BW zwar näher konkretisiert worden. Dies ändert indes nichts daran, dass\ndie als allgemeine Auffangvorschrift für die Rücknahme von Verwaltungsakten konzipierte Bestimmung kein hinreichendes Entscheidungsprogramm für die Rücknahme\nvon Einbürgerungen bereithält.\n\n\n\n                                        31/35\n\n  Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG BW, die Fälle fehlenden Vertrauensschutzes benennt, stellt ein solches Programm schon deshalb nicht zur Verfügung,\nweil § 48 Abs. 2 LVwVfG BW seinem klaren Wortlaut nach nur für bestimmte vermögensrelevante Verwaltungsakte - unter anderem Verwaltungsakte, die eine einmalige\noder laufende Geldleistung gewähren - gilt und auf Fälle der Einbürgerungsrücknahme daher nicht unmittelbar anwendbar ist. Die dort getroffene Abwägung kann daher\nnur im Rahmen der Ausübung des Rücknahmeermessens nach § 48 Abs. 1 LVwVfG\nBW Berücksichtigung finden (vgl. BVerwGE 78, 139 <142>; BVerwG, Beschluss vom\n10. Februar 1994, NVwZ 1994, S. 896 <897>). Welche Grenzen hier der entsprechenden Anwendung des § 48 Abs. 2 LVwVfG BW dadurch gesetzt sind, dass die\nRücknahme einer Einbürgerung etwas anderes ist als die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, der eine Geldleistung gewährt - ob beispielsweise auch eine Einbürgerung schon dann zurückgenommen werden kann, wenn der Betroffene nicht über das\nVorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen getäuscht, sondern nur grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung nicht erkannt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3\nLVwVfG BW) - ist offen. Es spricht Überwiegendes dafür, dass eine Schutzwürdigkeit\ndes Vertrauens in die Verlässlichkeit des mit der Einbürgerung begründeten Zugehörigkeitsverhältnisses nur dann ausscheidet, wenn die Einbürgerung durch bewusstes\nFehlverhalten des Betroffenen erwirkt wurde. § 48 LVwVfG BW enthält dazu aber die\nerforderliche gesetzliche Regelung nicht. Die gebotene Rechtsklarheit herzustellen\nbleibt damit der Verwaltungspraxis und richterlicher Rechtskonkretisierung überlassen (vgl. BVerwGE 118, 216 <221>; BayVGH, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 5 CS\n02.1101 - JURIS).\n\n  Dasselbe gilt für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Rücknahmen          103\nmit Wirkung für die Vergangenheit oder nur für die Zukunft auszusprechen sind. § 48\nAbs. 2 Satz 4 LVwVfG BW bestimmt, dass in den Fällen fehlenden Vertrauensschutzes im Sinne von Satz 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. Entsprechende Anwendbarkeit dieser Bestimmung\nbei Einbürgerungsrücknahmen unterstellt, wird die behördliche Ermessensausübung\ndamit in eine Richtung gelenkt, die bei der Rücknahme der Einbürgerung in verstärktem Maße zu unüberschaubaren Folgen - etwa für Familien- oder Erbrechtsverhältnisse (Art. 13 ff. EGBGB), die Staatsangehörigkeit Dritter oder Verwaltungsrechtsbeziehungen (z.B. die Richtigkeit von Wählerverzeichnissen) - führen muss. Ob und\ninwieweit dies einer entsprechenden Anwendung entgegensteht, bleibt wiederum der\nKlärung durch Behörden und Gerichte überlassen.\n\n  Das Verwaltungsverfahrensrecht enthält auch keine zeitliche oder vergleichbar wirkende sachliche Begrenzung der Befugnis, begünstigende Verwaltungsakte zurückzunehmen. § 48 Abs. 4 LVwVfG BW setzt der Behörde lediglich eine Entschließungsfrist und ist zudem in Fällen dolos erwirkter Begünstigungen unanwendbar (§ 48 Abs.\n4 Satz 2 LVwVfG BW). Damit fehlt eine nach Art. 16 Abs. 1 GG gebotene wesentliche\nRegelung.\n\n\n\n\n                                        32/35\n\n  Die Bewältigung aller weiteren Fragen (Eintritt von Staatenlosigkeit; zivil- und öffentlichrechtliche Folgen aller Art; Staatsangehörigkeit Dritter) stellt § 48 LVwVfG BW in\ndas Ermessen der Behörde, ohne für dessen Ausübung normative Leitlinien aufzustellen oder es auf andere Weise programmatisch zu steuern.\n\n  Es kann daher keine Rede davon sein, mit dem In-Kraft-Treten der Rücknahmevorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze bestehe, wie das Bundesverwaltungsgericht meint, \"kein Grund mehr für die frühere Sorge des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, die Möglichkeit der Korrektur auch des fehlerhaften Erwerbs der\nStaatsangehörigkeit führe für alle eingebürgerten Personen zu einem ‘völlig unsicheren und prekären Zustand‘\" (BVerwGE 118, 216 <219>). Vielmehr hat der Gesetzgeber die erforderlichen grundrechtsspezifischen Entscheidungen mit der Kodifizierung\ndes allgemeinen Verwaltungsrechts in § 48 VwVfG und dem entsprechenden Landesrecht gerade nicht getroffen. § 48 LVwVfG BW ist auf die besonderen Fragen, die\nsich im Zusammenhang mit der Rücknahme von Einbürgerungsentscheidungen stellen, in keiner Weise zugeschnitten. Wesentliche Fragen der sachlichen und zeitlichen\nReichweite der Rücknehmbarkeit von Einbürgerungen beantwortet die Vorschrift\nnicht (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2003, InfAuslR 2003, S. 211\n<214>; Engst, Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, ZAR 2005, S. 227 <234>).\n\n c) Soweit sich die die Entscheidung tragenden Richter der Sache nach von der Erwägung leiten lassen, § 48 LVwVfG BW reiche als Rechtsgrundlage für die Bewältigung einfach gelagerter und eindeutiger Fälle erschlichener Einbürgerung wie des\nvorliegenden unabhängig von der möglichen Notwendigkeit spezialgesetzlicher Regelung in anderen Fällen aus, können die anderen Richter sich dem bereits im Hinblick darauf nicht anschließen, dass es auch für einen Fall wie den vorliegenden\nan der erforderlichen Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers fehlt. Diese Entscheidung hat der Gesetzgeber, wie ausgeführt, mit § 48 LVwVfG BW gerade nicht\ngetroffen. Sie kann durch ein Evidenzerlebnis nicht ersetzt werden. Das Erfordernis\neiner gesetzlichen Grundlage ist von der materiellen Bewertung des Grundrechtseingriffs unabhängig.\n\n Ob eine ausreichende Befugnisnorm für einen hoheitlichen Eingriff vorhanden ist,            108\nkann auch im Hinblick auf die durch Art. 3 Abs. 1 GG verbürgte Gleichheit vor dem\nGesetz nicht von der mehr oder weniger zufälligen oder gar vom Betroffenen herbeigeführten Komplexität des zu bewältigenden Sachverhalts abhängig gemacht werden. Es ist vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, durch die umfassende Regelung einer als in wesentlichen Punkten regelungsbedürftig erkannten Materie für eine\nvorhersehbare und dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Fallbehandlung zu sorgen.\n\n 3. Die angegriffenen Entscheidungen wären danach mangels tragfähiger gesetzlicher Grundlage aufzuheben gewesen. Dem Gesetzgeber wäre es bei diesem Ausgang der Sache unbenommen geblieben, in dem durch Art. 16 Abs. 1 GG gesetzten\nRahmen eine Regelung zu erlassen, auf deren Grundlage auch erschlichene Einbür-\n\n\n\n                                          33/35\n\ngerungen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor dem Inkrafttreten der Regelung erfolgt sind, zurückgenommen werden können (vgl. BVerfGE 27, 231 <238 f.>;\nferner BVerfGE 14, 288 <300>; 25, 142 <154>; 43, 242 <286>; 43, 291 <391>; 67, 1\n<15>; 75, 246 <280>; 105, 17 <40>).\n\n             Hassemer                 Broß                Osterloh\n\n              Di Fabio             Mellinghoff          Lübbe-Wolff\n\n              Gerhardt                                     Landau\n\n\n\n\n                                       34/35\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/\n04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -\n                Rn. (1 - 109), http://www.bverfg.de/e/rs20060524_2bvr066904.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060524.2bvr066904\n\n\n\n\n                                      35/35\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-24/2-bvr-669-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":75},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 71","ref_norm":"71","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-24/2-bvr-669-04","retrieved":"2026-07-10 10:54:58.304421+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-05-24/2-bvr-669-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2006-05-24","dockets":["2 BvR 669/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060524.2bvr066904","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060524.2bvr066904"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 24.05.2006 – 2 BvR 669/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-24/2-bvr-669-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG schließt die Rücknahme einer erschlichenen\n   Einbürgerung nicht grundsätzlich aus.\n2. Eine Auslegung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, nach der das Verbot der\n   Inkaufnahme von Staatenlosigkeit sich auch auf den Fall der erschlichenen Einbürgerung erstreckte, entspricht nicht dem Willen des Verfassungsgebers; sie liegt außerhalb des Schutzzwecks der Norm.\n3. Für den Fall der zeitnahen Rücknahme einer Einbürgerung, über deren\n   Voraussetzungen der Eingebürgerte selbst getäuscht hat, bietet § 48\n   Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.\n\n                                1/35","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/16","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"16","label":"Art 16 GG","mentions":75},{"id":"VwVfG/1","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"1","label":"§ 1 VwVfG","mentions":6},{"id":"GG/71","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"71","label":"Art 71 GG","mentions":5},{"id":"VwVfG/48","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"48","label":"§ 48 VwVfG","mentions":5},{"id":"RuStAG/17","law":"RuStAG","abbreviation":"RuStAG","ref":"17","label":"§ 17 RuStAG","mentions":4},{"id":"GG/73","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"73","label":"Art 73 GG","mentions":3},{"id":"GG/116","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"116","label":"Art 116 GG","mentions":3},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"GG/84","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"84","label":"Art 84 GG","mentions":2},{"id":"RuStAG/8","law":"RuStAG","abbreviation":"RuStAG","ref":"8","label":"§ 8 RuStAG","mentions":2},{"id":"BGBEG/13","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"13","label":"Art 13 BGBEG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/15","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"15","label":"§ 15 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/78","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"78","label":"§ 78 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"VwVfG/44","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"44","label":"§ 44 VwVfG","mentions":1},{"id":"VwGO/80","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"80","label":"§ 80 VwGO","mentions":1},{"id":"RuStAG/12","law":"RuStAG","abbreviation":"RuStAG","ref":"12","label":"§ 12 RuStAG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1},{"id":"RuStAG/10","law":"RuStAG","abbreviation":"RuStAG","ref":"10","label":"§ 10 RuStAG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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