{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060523.1bvr148499","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2006-05-23","aktenzeichen":"1 BvR 1484/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Verfassungsmäßigkeit des Kostensatzes bei Dauerpflegschaften nach § 92 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Kostenordnung.\n\n\n\n\n                                      1/12","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1484/99 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau L...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Peter Heid und Partner,\n                   Franzosenwäldchen 2, 36043 Fulda -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli\n         1999 – 20 W 39/99 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Fulda vom 30. Juni 1998 – 5 T 156/97 -,\n\n       c) die Kostenrechnung des Amtsgerichts Fulda vom 26. März 1996 – 8 XVII\n          5350 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                des Präsidenten Papier,\n                                der Richterin Haas,\n                                des Richters Steiner,\n                                der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                Bryde,\n                                Gaier,\n                                Eichberger\n\nam 23. Mai 2006 beschlossen:\n\n  1. § 92 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Gesetzes über die Kosten in\n     Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige vom 12. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite\n     2002) und in den folgenden Fassungen ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit er für die Berechnung der Gebühr auch bei Fürsorgemaßnahmen, die sich auf die Personensorge beschränken, unbegrenzt\n     das reine Vermögen zugrunde legt.\n\n\n\n                                       2/12\n\n  2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 1999 -\n     20 W 39/99 -, der Beschluss des Landgerichts Fulda vom 30. Juni 1998 - 5 T\n     156/97 - und die Kostenrechnung des Amtsgerichts Fulda vom 26. März 1996\n     - 8 XVII 5350 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts\n     und des Landgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht\n     Fulda zurückverwiesen.\n  3. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         A.\n  Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Kostenentscheidungen, die gegen sie         1\nauf der Grundlage des § 92 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung - im Folgenden: KostO) ergangen sind.\nDie Verfassungsbeschwerde betrifft mittelbar die Frage, ob Absatz 2 in Verbindung\nmit Absatz 1 dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist.\n\n                                         I.\n Absatz 1 und 2 des durch das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft           2\nund Pflegschaft für Volljährige vom 12. September 1990 neu gefassten § 92 KostO\nhaben folgenden Wortlaut:\n\n(1) Bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen und Pflegschaften für Minderjährige, die nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt sind, werden Kosten nur\nerhoben, wenn das Vermögen des Fürsorgebedürftigen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 50.000 Deutsche Mark beträgt; der in § 88 Absatz 2 Nr. 7 des\nBundessozialhilfegesetzes genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Für\njedes angefangene Kalenderjahr wird eine Gebühr in Höhe von 10 Deutsche Mark\nfür jede angefangenen 10.000 Deutsche Mark erhoben, um die das reine Vermögen\ndie in Satz 1 genannten Vermögenswerte übersteigt. Für das bei der Einleitung der\nFürsorgemaßnahme laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr wird erstmals bei Anordnung der Fürsorgemaßnahme\nund später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig.\n\n(2) Bei Dauerpflegschaften, die nicht minderjährige Personen betreffen, wird für jedes angefangene Kalenderjahr eine Gebühr in Höhe von 10 Deutsche Mark für jede\nangefangenen 10.000 Deutsche Mark des reinen Vermögens erhoben. Absatz 1\nSatz 3 und 4 ist anzuwenden.\n\n § 92 Abs. 1 und Abs. 2 KostO sind in dem hier maßgeblichen Regelungsgehalt unverändert geblieben.\n\n\n\n\n                                         3/12\n\n                                         II.\n  1. Die Beschwerdeführerin ist die Erbin des im Dezember 1994 verstorbenen Erblassers. Das Amtsgericht Fulda hatte im November 1989 eine Dauerpflegschaft für\nihn angeordnet und zur Pflegerin seine Ehefrau bestellt. Die Pflegschaft umfasste lediglich die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und medizinische Heilbehandlung.\n\n  Mit Kostenrechnung vom 22. Mai 1996 forderte die Gerichtskasse Kassel aufgrund         7\ndes Kostenansatzes des Amtsgerichts Fulda vom 26. März 1996 von der Beschwerdeführerin für die Führung der Pflegschaft/Betreuung in den Jahren 1992 bis 1994\ndrei Jahresgebühren von jeweils 24.950 Deutsche Mark. Der Kostenrechnung lag als\nGeschäftswert das reine Gesamtvermögen des Erblassers in Höhe von etwa 25 Millionen Deutsche Mark zugrunde.\n\n  Auf die Erinnerung der Beschwerdeführerin hob das Amtsgericht Fulda seinen Kostenansatz mit Beschluss vom 30. Mai 1997 auf und wies den Urkundsbeamten der\nGeschäftsstelle an, die Kosten unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 2,5\nMillionen Deutsche Mark erneut anzusetzen. Aus den §§ 92, 93 KostO ergebe sich,\ndass nicht in jedem Fall das volle Vermögen eines Betreuten der Kostenrechnung zugrunde zu legen sei, sondern dass der Aufgabenkreis der Betreuung dabei eine Rolle\nspiele. Dieser sei hier sehr beschränkt gewesen. Die Tätigkeit des Gerichts habe sich\nauf die Anforderung dreier Kurzberichte beschränkt, die sich nur auf die Gesundheit\nund den Aufenthalt des Betreuten bezogen hätten. Deshalb erscheine es nicht gerechtfertigt, den Wert des gesamten Vermögens des Betreuten zugrunde zu legen.\n\n Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors hob das Landgericht         9\nFulda mit Beschluss vom 30. Juni 1998 die Entscheidung des Amtsgerichts auf und\nwies die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den Kostenansatz vom 26. März\n1996 zurück. Nach dem Wortlaut des § 92 Abs. 1 KostO komme es nicht darauf an,\nob sich die angeordnete Betreuung auf das Vermögen oder die Person des Betreuten\nbeziehe; das gesamte Vermögen sei auch maßgebend, wenn die Betreuung \"nur\" die\nPerson betreffe. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift sei es auch ohne Bedeutung, dass sich die Betreuung nur auf einen Teil der Personensorge beziehe. Bereits an ihm scheitere eine einschränkende Auslegung des § 92 Abs. 1 KostO.\nDarüber hinaus geböten Sinn und Zweck der kostenrechtlichen Vorschriften keine\nandere Beurteilung. Die Gebühren würden danach nach dem Wert berechnet, den\nder Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit habe. Die Gebühren nach der\nKostenordnung stellten grundsätzlich keinen Gegenwert für vom Staat erbrachte\nLeistungen dar. Sie sollten kein Entgelt für eine nach dem Umfang des Geschäfts\nund der aufgewandten Zeit bemessene Mühewaltung des Gerichts, sondern eine\npauschalierte Abgabe zur teilweisen Deckung der staatlichen Ausgaben für die\nRechtspflegeeinrichtung sein. Verfassungsrechtliche Bedenken sehe das Gericht\nauch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nicht.\n\n Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde wies das Oberlandesgericht durch           10\n\n\n                                         4/12\n\nBeschluss vom 22. Juli 1999 mit im Wesentlichen gleichen Erwägungen wie das\nLandgericht zurück.\n\n 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung            11\ndes Art. 3 Abs. 1 GG sowie \"des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes\". Der allgemeine\nGleichheitssatz sei schon deshalb verletzt, weil der Gesetzgeber bei Dauerbetreuungen, die sich lediglich auf einen Teil des Vermögens bezögen, keinen Unterschied\nmache zu Dauerbetreuungen, die sich auf das gesamte Vermögen bezögen. Eine\nDifferenzierung sei im vorliegenden Fall umso mehr geboten, weil sich die Betreuerbestellung gar nicht auf das Vermögen des Betreuten bezogen, sondern nur einen\ngeringen Teil der Personensorge umfasst habe. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folge, dass Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürften. Die der Beschwerdeführerin\nauferlegten Gebühren von jährlich knapp 25.000 Deutsche Mark stünden in ihrer Höhe in keinem Zusammenhang mehr mit den Kosten der erbrachten Staatsleistung. Es\nwiderspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn vermögende Gebührenschuldner ohne Begrenzung auf eine maximale Gebührenhöhe für die Finanzierung öffentlicher Einrichtungen herangezogen würden, ohne dass sie dafür eine äquivalente Gegenleistung erhielten.\n\n                                          III.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesregierung, die Hessische Staatskanzlei, der Präsident des Bundesgerichtshofs sowie die Bundesrechtsanwaltskammer Stellung genommen.\n\n  1. Namens der Bundesregierung trägt das Bundesministerium der Justiz vor, es halte die mittelbar angegriffene Vorschrift für verfassungsmäßig, allerdings bedürfe sie\nin besonderen Fallkonstellationen einer einschränkenden verfassungskonformen\nAuslegung.\n\n  Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürften Gebühren für               14\nstaatliche Leistungen zwar nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der\ngebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden. Die Höhe der Gebühr müsse\nsich aber auch nicht unmittelbar am Umfang des jeweiligen staatlichen Aufwandes\norientieren. Dem Gesetzgeber komme bei der Gebührenregelung ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu. Innerhalb dieses Spielraums sei auch eine Pauschalierung zulässig, wenn diese im weitaus überwiegenden Teil der Fälle zu\nangemessenen Ergebnissen führe. Die in § 92 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KostO vorgesehene jährliche Gebührenpflicht für Dauerbetreuungen beziehungsweise Dauerpflegschaften sei gerechtfertigt, weil ihr wiederkehrende Aufgaben und dauernde\nKontrollpflichten des Vormundschaftsgerichts gegenüber stünden. Die Anwendung\nder gerügten Wertvorschrift führe in der Praxis in aller Regel nicht zu einer ungerechtfertigt hohen Gerichtsgebühr. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gebührensatz als\nauch in den Fällen des § 92 Abs. 1 Satz 2 KostO aus dem Freibetrag von 25.000 Euro und der Ausnahme für die in § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes ge-\n\n\n                                          5/12\n\nnannten Vermögenswerte. Dem entsprechend falle diese Jahresgebühr regelmäßig\ndeutlich geringer als die gegenstandswertabhängige Gebühr für eine einmalige\nRechtshandlung gemäß § 93 KostO aus. Die Jahresgebühr decke zudem die gesamte Tätigkeit des Vormundschafts- oder Familiengerichts ab. Art. 3 Abs. 1 GG und der\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit ließen aber eine verfassungskonform einschränkende Auslegung des § 92 Abs. 1 Satz 2 beziehungsweise Abs. 2 Satz 1 KostO jedenfalls in den Fallkonstellationen geboten erscheinen, in denen die Dauerbetreuung\nbeziehungsweise Dauerpflegschaft lediglich einen Teil der Personensorge umfasse,\nund bei denen einem ungewöhnlich hohen Nettovermögen nur ein geringfügiger und\nnicht mit besonderer Verantwortung verbundener Aufwand des Gerichts gegenüber\nstehe.\n\n Das Bundesministerium der Justiz prüfe derzeit eine Neufassung des § 92 KostO, in       15\nder nach Art und Umfang der Dauerbetreuung beziehungsweise Dauerpflegschaft\ndifferenziert werden solle.\n\n  2. Die Hessische Staatskanzlei vertritt die Auffassung, es erscheine zweifelhaft, ob   16\nim vorliegenden Fall die Grenzen für eine verfassungsrechtlich noch angemessene\nGebühr gewahrt seien. Die Amtshandlung im Betreuungsrecht sei in der Regel durch\näußere, schicksalhafte Umstände veranlasst, auf die der Betroffene keinen unmittelbaren Einfluss habe. Die Tätigkeit des Gerichts stelle deshalb in gewisser Weise eine\nstaatliche Fürsorgemaßnahme dar. Bei der Errichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis Personensorge beziehe sich die gerichtliche Maßnahme auf die Person\ndes Betreuungsbedürftigen, nicht auf sein Vermögen. Auf die Kosten der staatlichen\nLeistung werde sich das Vermögen des Betreuungsbedürftigen in der Regel nicht\nauswirken, solange sich die Fürsorgemaßnahme auf Aufgabenkreise der Personensorge beschränke. Auch der Wert der staatlichen Maßnahme für den Betreuungsbedürftigen selbst dürfte nur sehr eingeschränkt von seinem Vermögen abhängig sein.\nEs stelle sich deshalb die grundsätzliche Frage, ob das Vermögen des Betreuten\nüberhaupt ein sachlich anzuerkennender Anknüpfungspunkt für die Bemessung der\nGerichtsgebühren sein könne, wenn ausschließlich die Personensorge oder gar nur\nein Teil davon betroffen sei. Es komme hinzu, dass die nach § 92 Abs. 1 KostO für\nDauerbetreuungen zu erhebenden Jahresgebühren keine Gebührendegression\nkennten. Der Wert der Dauerbetreuung steige nicht linear mit dem Vermögen an, zumal wenn nur die Personensorge oder ein Teil davon betroffen sei. Schließlich differenziere das Gesetz bei Dauerbetreuungen nach § 92 KostO im Unterschied zu der\nRegelung bei Einzelbetreuungen nach § 93 KostO nicht danach, welche Aufgaben\nGegenstand der Betreuung seien. Ein überzeugender sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte lasse sich wohl nur schwerlich\nfinden. Es bestünden Zweifel, ob die Ausgestaltung des Gebührenrechts bei Dauerbetreuungen den vom Bundesverfassungsgericht formulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Gebührenrecht noch genüge.\n\n 3. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat eine Äußerung des XII. Zivilsenats          17\nübersandt. Darin wird darauf hingewiesen, dass - unbeschadet der Frage, ob und in-\n\n\n                                         6/12\n\nwieweit sich § 92 Abs. 1 KostO bereits de lege lata einer einschränkenden Auslegung\nals zugänglich erweise - jedenfalls de lege ferenda eine Regelung wünschenswert\nsei, nach welcher sich die Gebührenbemessung dann nicht zwingend und ausschließlich nach dem Wert des gesamten Vermögens richte, wenn die Betreuung, für\nwelche die Gebühr erhoben werde, in keinem Zusammenhang mit den Vermögensverhältnissen des Betroffenen stehe.\n\n  4. Die Bundesrechtsanwaltskammer hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die in § 92 KostO getroffene pauschale und durchgängige Verknüpfung der Kostenfestsetzung bei Dauermaßnahmen mit dem gesamten Vermögen des Betroffenen\nlasse sich nicht mit sachlich einleuchtenden Gesichtspunkten rechtfertigen. Sie entferne sich so sehr von der Kostenbezogenheit der Gebühr und behandle wesentlich\nunterschiedliche Sachverhalte in kostenrechtlich gleicher Weise, dass sie willkürlich\nsei. Die Gründe, die in den mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidungen im Anschluss an die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum für die gegenteilige Auffassung angeführt würden, überzeugten nicht. Es treffe\nzwar zu, dass der Gesetzgeber und der Rechtsanwender im Bereich der Kostenordnung nicht gehalten seien, eine möglichst strikte Orientierung der Gebührenhöhe an\ndem tatsächlichen Aufwand der Rechtspflege vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht habe aber betont, dass die Gebühren nicht völlig unabhängig von den\ntatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürften. Es verlange eine sachgerechte Verknüpfung zwischen Kosten und Gebührenhöhe. Auch wenn dabei ein großer Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers\nanzuerkennen sei, müsse der Sachgerechtigkeit im Hinblick auf die jeweils gewählte\nSystematik entsprochen werden. Für die §§ 92 und 93 KostO bedeute dies: Wenn\nder Gesetzgeber in § 93 KostO bei Betreuung und Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen jeweils auf den Wert des Gegenstands abstelle, auf den sich die Rechtshandlung beziehe, so bedürfe es zumindest eines nachvollziehbaren tragfähigen\nGrundes, wenn bei jedweder Dauerpflegschaft durchgängig auf das gesamte Vermögen des Schuldners zur Kostenermittlung abgestellt und eine an den unterschiedlichen Ausmaßen der Leistung orientiertere Staffelung ausgeschlossen werde.\n\n Besonders deutlich würden die Schwierigkeiten der herrschenden Auffassung in           19\nFällen, in denen sich die Dauerbetreuung lediglich auf einen Teil des Vermögens beziehe. Für diesen Fall wollten auch die Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum,\ndie grundsätzlich im Fall der Dauerbetreuung den Wert des gesamten Vermögens als\nmaßgeblich ansehen würden, nur auf den (Teil-)Wert des Vermögens abstellen, der\nder Betreuung unterliege. Warum im Rahmen der Dauerpflegschaft, soweit sich diese auf die Vermögensbetreuung beziehe, eine Differenzierung nach der Reichweite\nder Pflegschaft eingreifen solle, während dies bei sonstigen Betreuungsmaßnahmen\nder Gesundheitsfürsorge nicht gelten solle, sei nicht nachvollziehbar.\n\n Geboten aber auch möglich sei eine verfassungskonforme Handhabung des § 92             20\nKostO. Das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG belasse den Gerichten einen weiten\nSpielraum, um im Einzelfall zu sachgerechten Entscheidungen zu gelangen.\n\n\n                                         7/12\n\n                                         B.\n Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.                                     21\n\n § 92 Abs. 1 und Abs. 2 KostO ist mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit er für die Berechnung der Gebühr auch bei Fürsorgemaßnahmen,\ndie sich auf die Personensorge beschränken, unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde legt. Die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, die auf\n§ 92 Abs. 1 und Abs. 2 KostO beruhen, verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem\nGrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n                                         I.\n 1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gleichheitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>). Der allgemeine Gleichheitssatz ist aber nicht\nschon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Unterscheidungen, die er vornehmen\ndarf, nicht vornimmt (vgl. BVerfGE 4, 31 <42>; 86, 81 <87>; 90, 226 <239>). Es bleibt\ngrundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (vgl.\nBVerfGE 21, 12 <26>; 23, 242 <252>). Dies gilt auch für die Bemessung von Gebühren zur Abdeckung von Gerichtskosten. Allerdings muss er die Auswahl der gleich\nbeziehungsweise ungleich zu behandelnden Sachverhalte sachgerecht treffen (vgl.\nBVerfGE 17, 319 <330>; 53, 313 <329>; stRspr). Entscheidend ist, ob für eine am\nGerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils betroffenen Zusammenhang so bedeutsam sind, dass der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muss (vgl. BVerfGE 1, 264 <275 f.>; 86,\n81 <87>; 98, 365 <385>). Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für die gleiche\nBehandlung verschiedener Sachverhalte – bezogen auf den in Rede stehenden\nSachbereich und seine Eigenart – ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl.\nBVerfGE 76, 256 <329>; 90, 226 <239>).\n\n 2. Diesen Maßstäben genügt die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene Regelung des § 92 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 KostO nicht. Indem der Gesetzgeber Dauerpflegschaften mit alleinigem Bezug auf die Personensorge gleichbehandelt mit solchen, die auch Bezüge zu Vermögensangelegenheiten\naufweisen, hat er seinen weiten Gestaltungsspielraum überschritten.\n\n a) Eine Ausrichtung der Gebühren für entstandene Gerichtskosten an der Höhe des        25\nVermögens ist allerdings bei solchen Dauerbetreuungen und -pflegschaften sachlich\ngerechtfertigt, die ausschließlich oder zumindest auch Vermögensangelegenheiten\nbetreffen. Mit der Gebühr werden Einnahmen erzielt, welche die speziellen Kosten\nder dem Gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz\noder teilweise decken (vgl. BVerfGE 50, 217 <226>; 97, 332 <345>; 108, 1 <18>). Mit\neinem erhöhten Wert des Vermögens des Gebührenpflichtigen steigt typischerweise\nauch der Bearbeitungsaufwand des Gerichts für die Kontrolle der das Vermögen be-\n\n\n\n                                         8/12\n\ntreffenden Fürsorgemaßnahmen an. Überdies rechtfertigt das gesteigerte Haftungsrisiko des Staats bei hohen Vermögenswerten eine nach dem Vermögen orientierte\nStaffelung der Gebühren (vgl. BVerfGK 3, 310 <313>).\n\n  Zudem beruht die am Vermögen orientierte Gebührenstaffelung erkennbar auf dem         26\nBestreben des Gesetzgebers, die Festsetzung angemessener Gebühren nach den\nwirtschaftlichen Verhältnissen der Gebührenpflichtigen zu ermöglichen. Derartige\nGründe für die Ausgestaltung von Gebührenregelungen finden ihren Rückhalt im verfassungsrechtlich abgesicherten Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und im Justizgewährungsanspruch, der durch Art. 19 Abs. 4 GG und durch Art. 2 Abs. 1 GG in\nVerbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 80, 103\n<107>; BVerfGK 3, 310 <312>). Der Gesetzgeber hat feste Gebührensätze gewählt,\num die Kostenregelung klar und anwendungsfreundlich zu gestalten.\n\n  b) Im Unterschied zu Fürsorgemaßnahmen, die Vermögensangelegenheiten betreffen, fehlt es bei Dauerbetreuungen und -pflegschaften, die allein die Personensorge\nbetreffen, an einem sachlichen Bezug der Fürsorgemaßnahme zu dem Vermögen\ndes Gebührenpflichtigen.\n\n  Während ein höheres Vermögen des Betroffenen bei Dauerpflegschaften mit Vermögensbezug typischerweise einen höheren gerichtlichen Kontrollaufwand bedingt,\nführt es in Fällen der alleinigen Personensorge regelmäßig nicht zu Unterschieden im\nUmfang der staatlichen Leistung. Entsprechendes gilt in diesen Fällen für die Haftung\nbei möglichen Fehlentscheidungen von Amtswaltern. Bei vermögenden Betroffenen\nist der Staat hier grundsätzlich keinen höheren Haftungsrisiken ausgesetzt als bei\nweniger vermögenden Betroffenen. Damit ist der Gesetzgeber allerdings nicht grundsätzlich gehindert, aus sozialen Gesichtspunkten auch bei Dauerbetreuungen und\n–pflegschaften eine Gebührenstaffelung vorzunehmen, die auch am Vermögen des\nGebührenpflichtigen anknüpft. Angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen\nden gerichtlichen Leistungen bei Dauerbetreuungen und -pflegschaften mit Vermögensbezug einerseits und andererseits bei solchen, die sich allein auf die Personensorge beziehen, darf der Gesetzgeber die Gerichtsgebühren bei letzteren nicht ausschließlich an der Höhe des Vermögens bemessen, ohne wegen des vom Vermögen\nunabhängigen Aufwandes eine Begrenzung vorzunehmen. Jedenfalls dann, wenn eine solche Bemessung wie vorliegend zu einer außergewöhnlich hohen Gebühr für einen vergleichsweise geringen Verwaltungsaufwand führt, sind die beschriebenen\nUnterschiede der gerichtlichen Kontrolltätigkeit bei der ausschließlichen Personensorge gegenüber derjenigen der Vermögenssorge so gewichtig, dass eine differenzierende Regelung verfassungsrechtlich geboten ist. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber in § 92 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 KostO keine Ausnahmeregelung\nvorgesehen hat, die den Gerichten die Berücksichtigung von besonderen Umständen\ndes Einzelfalls ermöglicht.\n\n c) Selbst wenn man Gesichtspunkte der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit berücksichtigt, die für eine einfache Gebührenregelung sprechen, ist die einheitliche,\n\n\n\n                                         9/12\n\nam Vermögen des Gebührenschuldners orientierte Gebührenbemessung nicht gerechtfertigt. Das Vermögen des Betroffenen wirkt sich in der Regel nicht auf die\nKosten der staatlichen Leistung aus, solange die Fürsorgemaßnahmen auf Aufgabenkreise der Personensorge beschränkt bleiben (vgl. zur Kostendeckung als Legitimationsgrund für die Gebührenbemessung bei staatlichen Leistungen BVerfGE 50,\n217 <226>). Das Amtsgericht hat im Ausgangsverfahren nachvollziehbar und von\nsämtlichen Stellungnahmen der Anhörungsberechtigten nicht in Frage gestellt darauf\nhingewiesen, dass bei der Gebührenbemessung nach § 92 KostO im Fall der Fürsorgemaßnahmen mit alleinigem Bezug zur Personensorge bei vermögenden Gebührenschuldnern außergewöhnlich hohe Gerichtsgebühren gegebenenfalls einem sehr\ngeringem Kontrollaufwand der Gerichte gegenüber stehen (vgl. dazu auch OLG Oldenburg, Rpfleger 2006, S. 101); dieser beschränkt sich wie vorliegend häufig auf die\nKenntnisnahme und Prüfung eines jährlichen Berichts des Betreuers beziehungsweise Pflegers und die Verwahrung dieses Berichts. Allein an der Höhe des Vermögens\nzu bemessende Gebühren können im Missverhältnis zu einem solch niedrigen Aufwand stehen.\n\n 3. Dieses verfassungswidrige Ergebnis lässt sich nicht durch verfassungskonforme       30\nAuslegung von § 92 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 KostO beheben.\n\n  Zwar wird von einigen Obergerichten und Teilen der Literatur, denen im Ergebnis       31\nauch die Bundesregierung und die Bundesrechtsanwaltskammer in ihren Stellungnahmen beigetreten sind, die Auffassung vertreten, eine verfassungskonforme Auslegung des § 92 KostO sei dahin möglich, den Anwendungsbereich der Vorschrift in\nBezug auf die Gebührenerhebung für beschränkte Bereiche der Personensorge einzuschränken und dabei auf die Rechtsgedanken der allgemeinen Vorschriften der\n§ 18 Abs. 1, § 30 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 KostO abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, unveröff. Beschluss vom 4. Oktober 1996 – 10 W 93/96 -; OLG Oldenburg,\nRpfleger 2006, S. 101; Lappe, in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16.\nAufl., 2005, § 92 Rn. 59). Dies widerspricht jedoch dem eindeutigen Wortlaut der\nNorm und findet auch in der Gesetzesbegründung keine Grundlage, die sich im Zusammenhang mit dem Gleichheitssatz ausschließlich mit der Frage von Vermögensfreigrenzen zu Gunsten weniger Begüterter auseinander gesetzt hat (vgl. BTDrucks\n11/4528, S. 192 f.). Einem Rückgriff auf § 18 Abs. 1, § 30 Abs. 2, Abs. 3 KostO steht\nzudem § 91 KostO entgegen, nach dem für die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts\nin Fällen der Dauerpflegschaft nur die in §§ 92 bis 95, 97 und 98 KostO bestimmten\nGebühren erhoben werden. Im Übrigen würde eine von den Gerichten vorzunehmende Begrenzung des Vermögens auf im Einzelfall zu berücksichtigende Teilwerte bei\nder Gebührenbemessung das Bestreben des Gesetzgebers in Frage stellen, eine\nklare und anwendungsfreundliche Gebührenregelung zu schaffen (vgl. OLG Köln,\nNJW-RR 2000, S. 735; im Ergebnis auch OLG Hamm, Rpfleger 1973, S. 451; BayO-\nbLG, Rpfleger 1997, S. 86).\n\n\n\n\n                                        10/12\n\n                                          II.\n  Da § 92 Abs. 1 und Abs. 2 KostO gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und deshalb verfassungswidrig ist, bedarf es keiner weiteren Überprüfung der Norm am Maßstab des\nArt. 2 Abs. 1 GG.\n\n                                          C.\n\n                                          I.\n 1. Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer   33\nNichtigkeit (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 BVerfGG). Da dem Gesetzgeber hier aber vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, kommt nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht.\n\n 2. Da die nachfolgenden Fassungen von § 92 Abs. 1 und Abs. 2 KostO den gleichen          34\nverfassungsrechtlichen Mangel aufweisen, erstreckt sich die Unvereinbarkeitserklärung auch auf sie.\n\n 3. Für den Erlass der Neuregelung steht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30.           35\nJuni 2007 zur Verfügung.\n\n a) Auf Sachverhalte, bei denen die Erhebung von Gebühren für Fürsorgemaßnahmen mit vermögensrechtlichen Bezügen vorgesehen ist, ist § 92 Abs. 1 und Abs. 2\nKostO bis zu diesem Zeitpunkt weiter anzuwenden.\n\n  b) Im Hinblick auf die gerichtliche Tätigkeit bei Fürsorgemaßnahmen, die ausschließlich die Personensorge des Gebührenpflichtigen betreffen, hat die Gebührenerhebung für die Dauer der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung entsprechend der Regelung in § 30 Abs. 3 und Abs. 2 KostO zu erfolgen. Die\nvorübergehende entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist sachgerecht, da der\nGesetzgeber dort eine Regelung für nichtvermögensrechtliche Gegenstände getroffen hat, die in § 92 Abs. 1 KostO bislang fehlt.\n\n                                          II.\n  Soweit die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse auf den verfassungswidrigen Vorschriften beruhen, sind sie nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\n Die Kosten sind gemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG der Bundesrepublik Deutschland               39\naufzuerlegen, da die Gerichtsentscheidungen auf einer verfassungswidrigen Rechtsnorm des Bundes beruhen (vgl. BVerfGE 40, 1 <6>; 99, 202 <216>).\n\n                Papier                  Haas                   Steiner\n\n         Hohmann-Dennhardt         Hoffmann-Riem               Bryde\n\n                 Gaier                                       Eichberger\n\n\n\n\n                                         11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 -\n1 BvR 1484/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 1484/\n                99 - Rn. (1 - 39), http://www.bverfg.de/e/rs20060523_1bvr148499.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060523.1bvr148499\n\n\n\n\n                                      12/12\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-23/1-bvr-1484-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-23/1-bvr-1484-99","retrieved":"2026-07-10 10:54:56.805090+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-05-23/1-bvr-1484-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2006-05-23","dockets":["1 BvR 1484/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060523.1bvr148499","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060523.1bvr148499"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.05.2006 – 1 BvR 1484/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-23/1-bvr-1484-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Zur Verfassungsmäßigkeit des Kostensatzes bei Dauerpflegschaften nach § 92 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Kostenordnung.\n\n                                      1/12","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. § 92 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Gesetzes über die Kosten in\n     Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige vom 12. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite\n     2002) und in den folgenden Fassungen ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit er für die Berechnung der Gebühr auch bei Fürsorgemaßnahmen, die sich auf die Personensorge beschränken, unbegrenzt\n     das reine Vermögen zugrunde legt.\n\n                                       2/12\n\n  2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 1999 -\n     20 W 39/99 -, der Beschluss des Landgerichts Fulda vom 30. Juni 1998 - 5 T\n     156/97 - und die Kostenrechnung des Amtsgerichts Fulda vom 26. März 1996\n     - 8 XVII 5350 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts\n     und des Landgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht\n     Fulda zurückverwiesen.\n  3. 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