{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061227.2bvr187203","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-12-27","aktenzeichen":"2 BvR 1872/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1872/03 -\n\n                             In dem Verfahren über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn N ...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Sommer,\n                    Zülpicher Straße 83, 50937 Köln -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 26. September 2003 -\n         Ss 377/03 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Juni 2003 - 153 - 89/03 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio und\n                                 Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Dezember 2006 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein            1\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>); sie ist unbegründet.\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Fall der Verwerfung der Berufung wegen       2\nunentschuldigten Ausbleibens des Beschwerdeführers gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1\nStPO trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Strafverteidigers.\n\n  Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer in seiner Anwesenheit wegen         3\nKörperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 Euro. Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Berufung ein. In der Berufungshauptverhandlung ist er nicht erschienen, weil gegen ihn in einer anderen Sache ein Haftbefehl existierte. Das Landgericht verwarf die Berufung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1\nStPO. Es führte aus, der Beschwerdeführer sei im Termin zur Hauptverhandlung trotz\nordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden. Hiergegen hat der Beschwerdeführer Revision eingelegt\nund nähere Ausführungen zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für\n\n\n                                         1/9\n\nMenschenrechte gemacht. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt die Revision für unbegründet. Die in ihr genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte gäben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Auch die Sachrüge greife nicht, weil sie in den Fällen des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nur zur Überprüfung der unbedenklich vorliegenden Verfahrensvoraussetzungen und des Nichtbestehens von Verfahrenshindernissen – für die keine Anhaltspunkte vorlägen –\nführe. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision als unbegründet.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen            4\nverletzen den Beschwerdeführer nicht in Grundrechten oder grundrechtsgleichen\nRechten.\n\n  1. Der Beschwerdeführer rügt im Kern einen Verstoß gegen sein Recht auf effektive     5\nVerteidigung als Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1\ni.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Buchstabe c EMRK - nicht vor.\n\n  a) aa) Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet in Verbindung mit dem allgemeinen        6\nFreiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG das Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren (vgl. BVerfGE 26, 66 <71>; 38, 105 <111>; 40, 95 <99>;\n65, 171 <174>; 66, 313 <318>; 77, 65 <76>; 86, 288 <317 f.>). Das Verfassungsgebot rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung ist nicht nur Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, sondern auch Leitlinie für den das Strafverfahren im Rahmen der von der\nStrafprozessordnung vorgegebenen Regeln gestaltenden Richter, der dabei auch\ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen muss (vgl. BVerfGE 64,\n135 <146>; 92, 277 <326 f.>). Gerade der Strafprozess mit seinen möglichen weit\nreichenden Folgen für den Beschuldigten darf nicht auf eine Weise geführt werden,\ndass dieser zum bloßen Objekt des Verfahrens wird. Der Beschuldigte muss im Rahmen der von der Strafprozessordnung aufgestellten Regeln auch praktisch die Möglichkeit erhalten, zur Wahrung seiner Rechte aktiv auf den Gang und das Ergebnis\ndes Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 26, 66 <71>; 57, 250 <274 f.>; 63,\n332 <337>; 64, 135 <145>; 65, 171 <174>). Eine besondere Ausprägung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren ist dabei das der \"Waffengleichheit\" dienende Recht eines Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem\nRechtsanwalt als gewähltem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen\n(vgl. BVerfGE 34, 293 <302>; 38, 105 <111>; 66, 313 <319>; 68, 237 <255 f.>; 110,\n226 <253>).\n\n  bb) Das Recht auf ein faires Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote, sondern bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen\nGegebenheiten. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, zwischen möglichen\nAlternativen bei der normativen Konkretisierung von Verfassungsgrundsätzen zu\nwählen. Erst wenn sich ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse\n\n\n                                         2/9\n\nnicht mehr gewahrt sind, können aus dem Prinzip konkrete Folgerungen für die Verfahrensgestaltung gezogen werden (vgl. BVerfGE 57, 250 <276>; 70, 297 <309>; 86,\n288 <317 f.>).\n\n Hier ist für die Regelung und Anwendung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO im Verhältnis zu den Gewährleistungen des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG\nzum einen das Rechtsmittelsystem der Strafprozessordnung in die Betrachtung einzubeziehen (1). Zum anderen ist zu beachten, dass das Recht auf effektive Verteidigung nicht isoliert im Gefüge der Prinzipien und Gewährleistungen der Strafprozessordnung und des Grundgesetzes – wie des Rechts auf rechtliches Gehör und des\nUnmittelbarkeitsgrundsatzes – steht (2).\n\n  (1) Mit der Berufung wird ein vollständiges Rechtsmittel im Hinblick auf Sach- und     9\nRechtsfragen gewährt; es wird ein neues Verfahren durchgeführt (vgl. § 328 Abs. 1\nStPO). Das Berufungsgericht hat nicht die Aufgabe, Fehler des erstinstanzlichen Gerichts zu finden und zu beanstanden; es führt vielmehr selbständig eine Hauptverhandlung durch und entscheidet in eigener Verantwortung auf Grund der von ihm\ndurchgeführten Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Die das Verfahren in der Hauptverhandlung beherrschenden Prinzipien der Mündlichkeit, der Öffentlichkeit und der Unmittelbarkeit gelten grundsätzlich auch vor dem Berufungsgericht (vgl. Ruß, in: Karlsruher\nKommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 312 Rn. 1). Der Gesetzgeber hat sich entschieden, ein Abwesenheitsverfahren auch für die Berufungsinstanz grundsätzlich\nnicht vorzusehen. Im Verfahren nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO findet daher keine\nVerhandlung zur Sache statt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. Dezember 1998 –\nSs 528/98 -, NStZ-RR 1999, S. 112; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Oktober\n1998 – Ss 397/98 -, NStZ 1999, S. 156; BayObLG, Beschluss vom 25. November\n1999 – 4 St RR 232/99 -, NStZ-RR 2000, S. 307 <308>). Vielmehr wird das erstinstanzliche, unter Anwesenheit des Angeklagten zu Stande gekommene Urteil aufrechterhalten.\n\n  (2) Das aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens abgeleitete Recht auf effektive       10\nVerteidigung steht nicht unvermittelt neben den weiteren Gewährleistungen des\nGrundgesetzes und der Strafprozessordnung und kann nicht zu deren Lasten einseitig zur Geltung gebracht werden. Zu berücksichtigen ist nämlich auch, dass die durch\n§ 329 Abs. 1 Satz 1 StPO – neben dem verfahrensökonomischen Argument, dass es\nder Angeklagte nicht durch sein Nichterscheinen in der Hand haben soll, das Verfahren gegen sich zu verzögern (vgl. Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl.,\nStand: 1. Januar 2003, § 329 Rn. 1, 77) – angestrebte persönliche Anwesenheit des\nAngeklagten in der Hauptverhandlung einerseits ein Recht, andererseits aber zugleich auch eine Pflicht des Angeklagten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar\n1975 - 1 StR 107/74 -, BGHSt 26, 84 <90>). Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Anwesenheit des Angeklagten stellen diesen als selbstverantwortlichen Menschen mit eigenen Verteidigungsrechten in den Mittelpunkt der Hauptverhandlung. Sie sind auf dem Rechtsgedanken aufgebaut, dass das Gericht seiner\n\n\n                                         3/9\n\nPflicht zur Erforschung der Wahrheit und zu einer gerechten Zumessung der Rechtsfolgen nur dann genügt, wenn es den Angeklagten vor sich sieht und ihn mit seiner\nVerteidigung hört. Damit wird Art. 103 Abs. 1 GG und dem darin enthaltenen Recht\nauf Selbstbehauptung in der bestmöglichen Form genügt. Auch die Menschenrechtskonventionen erfassen mit dem Verteidigungsrecht das Recht auf Anwesenheit:\nArt. 14 Abs. 3 Buchstabe d IPBPR sieht es ausdrücklich vor; für die Europäische\nKonvention zum Schutz der Menschenrechte folgt es aus dem Recht, sich selbst\nzu verteidigen (vgl. Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: 1. April\n1997, § 230 Rn. 1). Die Anwesenheit des Angeklagten als ein den Strafprozess beherrschender Grundsatz dient auch dazu, dem Angeklagten die Möglichkeit allseitiger und uneingeschränkter Verteidigung zu sichern (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober\n1952 – 3 StR 83/52 -, BGHSt 3, 187 <190 f.>).\n\n Die Anwesenheitspflicht soll aber auch der Wahrheitsfindung dienen, wie die Vorbehalte in §§ 231 Abs. 2, 231 a Abs. 1 StPO bestätigen. Schon die Möglichkeit eines\npersönlichen Eindrucks vom Angeklagten - seines Auftretens und seiner Einlassung -\nkann der Urteilsfindung des Gerichts dienlich sein, selbst in Fällen, in denen der Angeklagte schweigt und jede aktive Mitwirkung verweigert (vgl. BGH, a.a.O.). Aus der\nZielsetzung des § 230 Abs. 1 StPO folgt, dass \"anwesend\" nur ein Angeklagter ist,\nder das Geschehen der Hauptverhandlung selbst in allen Einzelheiten sicher wahrnehmen und auf den Gang der Hauptverhandlung durch Fragen, Anträge und Erklärungen einwirken kann (vgl. Gollwitzer, a.a.O.). Zwar kennt die Strafprozessordnung\nAusnahmen von dem Verbot, in Abwesenheit des Angeklagten zu verhandeln (vgl.\n§§ 231 Abs. 2, 231 a, 231 b, 231 c, 232, 233, 247, 329 Abs. 2, 350 Abs. 2, 387 Abs. 1,\n411 Abs. 2). Sie sind aber nur dort und nur insoweit am Platze, als sie das Gesetz\nausdrücklich zulässt. Eine echte Hauptverhandlung gegen Abwesende im Sinne von\n§ 276 StPO findet nicht statt.\n\n  Das Anwesenheitsrecht und die ihm korrespondierende Anwesenheitspflicht sind           12\nauf die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Verfahrens (vgl. hierzu\nRieß, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: 1. August 1998, Einl. Abschn. H,\nRn. 50 ff.) bezogene Strukturprinzipien der Strafprozessordnung, die zum einen eine\nmöglichst sichere Entscheidungsgrundlage herstellen sollen, zugleich aber auch eine\nAusprägung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) darstellen. Wegen der nicht allein seiner Rechtsposition dienenden Funktion der Anwesenheit kann dem unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten auch keine Dispositionsbefugnis über die erwähnten Verfahrensprinzipien in dem Sinne zuerkannt werden,\ndass er seine Anwesenheit auf den Verteidiger gleichsam delegieren könnte, um Unmittelbarkeit und Mündlichkeit sowie rechtliches Gehör zu gewährleisten. Wie sich\naus § 338 Nr. 5 StPO ergibt, handelt es sich um zwingende Vorschriften, auf die der\nAngeklagte nicht verzichten und von deren Einhaltung das Gericht nicht befreien\nkann (BGHSt 3, 187 <191>).\n\n  Dies belegt auch ein Blick auf das Recht der Beweisaufnahme: Hat der Verteidiger       13\nfür den Angeklagten in einem während des Ermittlungsverfahrens abgegebenen\n\n\n                                          4/9\n\nSchriftsatz Angaben zum Tatgeschehen gemacht, so verstößt dessen Verlesung in\nder Hauptverhandlung regelmäßig gegen den in § 250 Satz 2 StPO niedergelegten\nGrundsatz der Unmittelbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2001 - 4 StR\n506/01 -, NStZ 2002, S. 555). Die Verwertbarkeit von Erklärungen des Verteidigers\nin der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten, der selbst keine Erklärung zur Sache abgibt, setzt voraus, dass der Angeklagte den Verteidiger zu dieser\nErklärung ausdrücklich bevollmächtigt oder die Erklärung nachträglich genehmigt hat\n(BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 – 3 StR 176/05 -, NStZ 2005, S. 703 f.).\n\n  Selbst für die sich praeter legem entwickelnden Absprachen im Strafverfahren, die      14\nin erster Linie eine Vereinbarung zwischen den professionellen Verfahrensbeteiligten\n(Richter, Staatsanwalt und Verteidiger) darstellen, hat die Rechtsprechung stets daran festgehalten, dass der Angeklagte an dem Aushandlungsprozess zu beteiligen ist.\nOhne einen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten soll das Gericht auch hier\nnicht über Tatbestand und Rechtsfolgen entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997 – 4 StR 240/97 -, BGHSt 43, 195 <206>; Beschluss des Großen Senats\nvom 3. März 2005 – GSSt 1/04 -, NJW 2005, S. 1440 <1441 f.>).\n\n  (3) Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO angesichts       15\nder auch in den Prozessprinzipien der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Verfahrens zum Ausdruck kommenden Grundsatzentscheidung gegen ein Abwesenheitsverfahren das Recht des Beschuldigten, über die Art und Weise der Ausübung seines\nrechtlichen Gehörs und seiner Rechte aus Art. 20 Abs. 3 GG (Recht auf Verteidigerbeistand) zu bestimmen, jedenfalls für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens in\nverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens\nfolgt unter Berücksichtigung der Strukturprinzipien des deutschen Strafprozesses\nnicht, dass der Gesetzgeber und der die Strafprozessordnung anwendende Richter\ngehalten wären, für die hier zu beurteilende Konstellation eine Vertretung des unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten durch seinen Verteidiger vorzusehen oder zuzulassen.\n\n b) Zur Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört auch         16\ndie Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Konvention zum\nSchutz der Menschenrechte und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung.\nDie Konvention überlässt es zwar den einzelnen Staaten als Vertragsparteien, in welcher Weise sie dieser Pflicht genügen (BVerfGE 111, 307 <316>). Nach Art. 1 EMRK\nbeanspruchen die Vorschriften der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte aber in jedem Fall innerstaatliche Geltung. Sind für die Beurteilung eines\nSachverhalts Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte\neinschlägig, so sind die vom Gerichtshof in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte auch in die verfassungsrechtliche Würdigung einzubeziehen, und es hat eine\nAuseinandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen\nstattzufinden (vgl. BVerfGE 111, 307 <323 f.>).\n\n\n\n                                          5/9\n\n  aa) Art. 6 Abs. 3 EMRK gewährleistet unter anderem das Recht jeder angeklagten          17\nPerson, sich selbst zu verteidigen oder sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen (Buchstabe c). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte\nfasst die Erfordernisse des Art. 6 Abs. 3 EMRK als besondere Aspekte des Art. 6\nAbs. 1 EMRK auf und prüft entsprechende Beschwerden jeweils unter dem Gesichtspunkt beider Bestimmungen zusammengenommen (vgl. EGMR, Urteil vom 12. Februar 1985 – Nr. 7A/1983/ 63/97 - Colozza/Italien, EuGRZ 1985, S. 631 <634>; Urteil\nvom 12. Oktober 1992 – Nr. 80/1991/332/405 – T./Italien, EuGRZ 1992, S. 541).\n\n bb) Für die Regelung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO – Verwerfung der Berufung bei          18\nunentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache auch\nbei Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Strafverteidigers - existiert kein Präzedenzfall des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in dem entschieden\nworden wäre, dass ein Konventionsverstoß vorliegt, wenn sich der ausgebliebene\nAngeklagte nicht durch seinen Strafverteidiger in seiner Verteidigung vertreten lassen kann.\n\n  Für andere Rechtsordnungen, auf die sich die Geltung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte erstreckt, sind jedoch Entscheidungen ergangen, die die Konstellation des Ausbleibens eines Angeklagten bei Anwesenheit eines\nverteidigungsbereiten Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung zum Gegenstand hatten (vgl. Entscheidung Poitrimol/Frankreich, Urteil vom 23. November 1993 – Nr. 39/\n1992/384/462 -, ÖJZ 1994, S. 467 ff.; Entscheidung Lala/Niederlande, Urteil vom 22.\nSeptember 1994 - Nr. 25/1993/420/499 -, ÖJZ 1995, S. 196 ff., in den Gründen\ngleichlautend mit der Entscheidung Pelladoah/ Niederlande, Urteil vom 22. September 1994 - Nr. 27/1993/422/501 -; Entscheidung van Geyseghem/Belgien, Große\nKammer, Urteil vom 21. Januar 1999 - 26103/95 -, NJW 1999, S. 2353 f.; Entscheidung Krombach/Frankreich, Dritte Sektion, Urteil vom 13. Februar 2001 – 29731/96 -,\nNJW 2001, S. 2387 ff. mit Anm. Gundel, NJW 2001, S. 2380 ff., Meyer-Mews, NJW\n2002, S. 1928 f.).\n\n  Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK gewährleistet als Mindestrecht des Angeklagten,          20\nsich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten. Dieses für die deutsche Rechtsordnung bereits aus Art. 1 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1\nGG folgende Recht umfasst, dass es dem Beschuldigten möglich sein muss, auf das\nVerfahren einzuwirken, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen,\nentlastende Umstände vorzutragen und deren Berücksichtigung zu erreichen. Hieraus leitet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ab, auch wenn es nicht\nabsolut gelte, zähle doch das Recht eines jeden Angeklagten, wirksam von einem\nAnwalt verteidigt zu werden - eventuell von einem Pflichtverteidiger -, zu den Grundlagen eines fairen Verfahrens. Ein Angeklagter verliere dieses Recht nicht allein deshalb, weil er zu der Verhandlung nicht erscheint. Wenngleich der Gesetzgeber die\nMöglichkeit haben müsse, ungerechtfertigtem Fernbleiben entgegenzutreten, dürfe\ner das Ausbleiben des Angeklagten nicht dadurch ahnden, dass er das Recht auf\nBeistand eines Verteidigers einschränke (zuletzt EGMR, Dritte Sektion, Urteil vom\n\n\n                                          6/9\n\n13. Februar 2001 - 29731/96 - Krombach/Frankreich, a.a.O., S. 2391).\n\n cc) Es kann dahinstehen, ob die Grundsätze dieser Rechtsprechung wegen der             21\nVerschiedenheit der zu Grunde liegenden Sachverhalte und Rechtsordnungen auf\nden hier zu entscheidenden Fall vollständig übertragbar sind. In einigen Fällen lagen\nvorausgegangene Abwesenheitsurteile zu Grunde; in anderen konnten die Beschwerdeführer rechtliche Argumente nicht zu Gehör bringen, die im deutschen\nStrafprozess grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Jedenfalls ist\nnicht ersichtlich, dass § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO zu den Gewährleistungen in Konflikt\ngerät, zumal die Rechte aus Art. 6 EMRK in Abhängigkeit von den Verfahrensumständen und hierbei insbesondere in Abhängigkeit von einem etwaigen Heilungsbedarf und von der speziellen nationalen Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens\nselbst garantiert werden (EGMR, Urteil vom 26. Mai 1988 - Nr. 10563/83 – Ekbatani/\nSchweden, Ziff. 24, 27).\n\n (1) § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO betrifft allein Fälle des unentschuldigten Ausbleibens    22\ndes Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung. Durch sein Prozessverhalten\nhat es der Angeklagte in der Hand, seine Rechte in der zweiten Tatsacheninstanz ein\nweiteres Mal wahrzunehmen. In seiner Disposition darüber, das Rechtsmittel der Berufung wirksam wahrzunehmen, wird er als Prozesssubjekt anerkannt. Es kann keine\nRede davon sein, dass der Angeklagte bei einem Ausbleiben gleichsam bestraft werde. Dass über seine Sache nicht erneut verhandelt wird, ist Folge seiner eigenen Entscheidung. Bleibt er der Berufungsverhandlung ohne hinreichenden Grund fern, bedeutet dies – wenn, wie im Regelfall, eine Hauptverhandlung in seiner Anwesenheit\nvorausgegangen ist – keinen Verstoß gegen die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 3\nBuchstabe c EMRK. Liegt ein Haftbefehl in anderer Sache vor, ist es Sache des Angeklagten, diesen Konflikt so aufzulösen, wie es ihm günstig erscheint. Es ist nicht\ngeboten, ihm diese Entscheidung unter Verstoß gegen Strukturprinzipien der Strafprozessordnung dadurch abzunehmen, dass sich der Angeklagte in der von ihm herbeigeführten zweiten Tatsacheninstanz durch seinen Verteidiger vertreten lassen\nkönnte.\n\n (2) Dass der Verteidiger in einer solchen Situation eines Verzichts des Angeklagten    23\nbzw. einer Verwirkung des Rechtsmittels eine Verhandlung nicht als Vertreter für den\nausgebliebenen Angeklagten verlangen kann, bedeutet auch keinen Verstoß gegen\nden Grundsatz der Waffengleichheit. Eine Verhandlung zur Sache, in der dieser\nGrundsatz wirksam werden müsste, findet im Verfahren nach § 329 Abs. 1 Satz 1\nStPO nicht statt.\n\n (3) Der Beistand des Verteidigers im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK          24\nwird dem Angeklagten durch die Regelung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vorenthalten. Der Verteidiger kann für den Angeklagten geltend machen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift nicht gegeben seien. Die Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten\nGrundsätze gibt unter Beachtung der durch die Strafprozessordnung vorgegebenen\n\n\n\n                                         7/9\n\nProzessstruktur und des in ihr angelegten Rechtsmittelsystems keine Veranlassung,\nein Abwesenheitsverfahren gleichsam durch die Hintertür einzuführen. Angesichts\nder Bedeutung, die die Anwesenheit des Angeklagten vor dem Hintergrund des\nGrundsatzes der Unmittelbarkeit im deutschen Strafprozess hat, ist eine Vertretung\ndes Angeklagten zur Ermöglichung einer Verhandlung zur Sache von Verfassungs\nwegen nicht geboten.\n\n  (4) Nach § 329 Abs. 4 StPO kann als Alternative zur Verwerfung der Berufung ohne       25\nVerhandlung zur Sache auch die Vorführung oder die Verhaftung des Angeklagten\nangeordnet werden. Dies kann sich als milderes Mittel gegenüber dem Verlust des\nRechtsmittels erweisen. Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Durchführung der Berufungshauptverhandlung im Interesse des Angeklagten liegt, der sein\nRecht verfolgt. Staatliche Zwangsmaßnahmen, wie Vorführung und Verhaftung, sind\nkeine geeigneten Mittel, wenn es darum geht, das eigene Interesse des Angeklagten\ndurchzusetzen; dies erst recht, wenn – wie hier - keinerlei Hinweise auf seine Bereitschaft vorliegen, zur Berufungshauptverhandlung zu erscheinen.\n\n (5) Dass nach § 329 Abs. 2 StPO unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1             26\nStPO auch ohne den Angeklagten verhandelt werden kann, bedeutet ebenfalls im\nSinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Einschränkung des Rechts auf effektive Verteidigung, weil der Angeklagte sich in\ndiesem Fall stets durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen kann. Es\nhandelt sich um einen gesetzlich vorgesehenen Fall der Vertretung des Angeklagten\n(§§ 332, 234 StPO; vgl. hierzu Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand:\n1. Januar 2003, § 329 Rn. 46).\n\n  c) Das Recht des Beschwerdeführers auf effektive Verteidigung als Ausprägung           27\ndes Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet es – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Buchstabe c\nEMRK – nicht, eine Vertretung des unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten im\nVerfahren nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO zuzulassen. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, das die Rechtsprechung des\nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, verletzen den Beschwerdeführer mithin nicht in seinem Recht auf ein faires\nVerfahren.\n\n 2. Nach alledem ist auch – ungeachtet der Frage, ob die entsprechende Rüge im           28\nSinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG hinreichend begründet ist - ein Verstoß\ngegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht ersichtlich.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    29\n\n              Hassemer                Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                          8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. Dezember 2006 - 2 BvR 1872/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 1872/03 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20061227_2bvr187203.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061227.2bvr187203\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-27/2-bvr-1872-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":15},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-27/2-bvr-1872-03","retrieved":"2026-07-10 10:55:41.112838+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-12-27/2-bvr-1872-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-12-27","dockets":["2 BvR 1872/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061227.2bvr187203","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061227.2bvr187203"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.12.2006 – 2 BvR 1872/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-27/2-bvr-1872-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/329","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"329","label":"§ 329 StPO","mentions":15},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":6},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":5},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"StPO/230","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"230","label":"§ 230 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/234","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"234","label":"§ 234 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/250","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"250","label":"§ 250 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/276","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"276","label":"§ 276 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/328","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"328","label":"§ 328 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/332","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"332","label":"§ 332 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/338","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"338","label":"§ 338 StPO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1},{"id":"EMRK/1","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"1","label":"Art 1 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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