{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061227.2bvr095806","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-12-27","aktenzeichen":"2 BvR 958/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 958/06 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Z ...,\n\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 3. April 2006 – 2 Qs 21/\n         06 –,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 14. März 2006 - 10 Ds\n          31 Js 16988/01-AK 75/03 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richter Di Fabio\n                                und Landau\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Dezember\n2006 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 3. April 2006 – 2 Qs 21/06 –\n     und der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 14. März 2006 - 10 Ds\n     31 Js 16988/01-AK 75/03 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht\n     aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden\n     aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Heidelberg zurückverwiesen.\n  2. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Antragsteller im Adhäsionsverfahren berechtigt ist, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.\n\n                                        I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist Antragsteller in einem Adhäsionsverfahren, in dem er    2\nBezahlung eines Geldbetrags in Höhe von 38.347 Euro als Ausgleich für durch an-\n\n\n                                        1/7\n\ngeblich betrügerische Handlungen des Angeklagten verursachten Schaden verlangt.\nDa das Gericht nicht willens sei, die Strafverfolgung gegen den Angeklagten zu betreiben und diesem durch sein Verhalten ermögliche, sich dem Strafverfahren zu\nentziehen, lehnte der Beschwerdeführer die zuständige Richterin wegen Besorgnis\nder Befangenheit ab. Das Amtsgericht verwarf das Ablehnungsgesuch gemäß § 26\na StPO als unzulässig, weil das Gesetz ein Ablehnungsrecht des Adhäsionsklägers\nnicht vorsehe. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 3. April 2006 als unbegründet. Ein\nAblehnungsrecht des Adhäsionsklägers sei in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen und entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Das Adhäsionsverfahren\nweise deutliche Unterschiede zu den Fällen auf, in denen der Gesetzgeber ein Ablehnungsrecht ausdrücklich vorgesehen habe.\n\n  2. Mit seiner fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts. Der\nBeschwerdeführer rügt einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter\n(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Er trägt vor, die Aberkennung eines Ablehnungsrechts\ndes Adhäsionsklägers widerspreche dessen Subjektstellung im Verfahren, da er sich\nnicht gegen einen möglicherweise befangenen Richter wehren könne. Es bestehe\nkein sachlicher Grund, den Adhäsionskläger gegenüber dem - ablehnungsberechtigten - Nebenkläger schlechter zu stellen.\n\n 3. Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur            5\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b\ni.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1\nSatz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung\nder Kammer sind gegeben. Die maßgebliche verfassungsrechtliche Frage, ob es von\nder Verfassung geboten ist, zu gewährleisten, dass der Rechtsuchende nicht vor einem Richter steht, der die gebotene Distanz und Neutralität vermissen lässt, hat das\nBundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 21, 139 <146>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2.\nJuni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 -, NJW 2005, S. 3410; Beschluss der 3.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2005 - 2\nBvR 497/03 -, NVwZ 2005, S. 1304; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 -, StraFo\n2006, S. 232). Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet.\n\n                                        III.\n Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass das Adhä-       6\n\n\n                                         2/7\n\nsionsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer hat auch ein\nRechtsschutzinteresse daran, dass über eine von ihm eingelegte Verfassungsbeschwerde bereits während der Rechtshängigkeit des Verfahrens und nicht erst nach\nder letztinstanzlichen Entscheidung zur Hauptsache entschieden wird. Er kann nicht\ndarauf verwiesen werden, zunächst das Verfahren vor einem Richter fortzusetzen,\ndessen Zuständigkeit möglicherweise auf verfassungswidrigen Entscheidungen über\nAblehnungsgesuche beruht (vgl. BVerfGE 24, 56 <61>).\n\n                                         IV.\n Der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 14. März 2006 und der Beschluss            7\ndes Landgerichts Heidelberg vom 3. April 2006 verletzen den Beschwerdeführer in\nseinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n 1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter.\n\n  Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf       9\nden Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 48, 246 <254>; 82, 286 <296>; 95, 322 <327>). Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der\nRechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der\nGerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 <327>).\n\n  Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber dazu, eine klare        10\nund abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren\nStreitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist.\nJede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und\nvon außen soll dadurch verhindert werden. Die Gerichte sind bei der Anwendung der\nvom Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen\nRechnung zu tragen.\n\n  Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat Art. 101         11\nAbs. 1 Satz 2 GG darüber hinaus auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die\nVerfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter\nsteht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.>; 21,\n139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268 <271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>).\n\n  Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass    12\ndie Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung\nanstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen. Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die\nes ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit\n\n\n                                          3/7\n\nbietet, abzulehnen oder von der Ausübung seines Amtes auszuschließen (vgl.\nBVerfGE 21, 139 <146>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 -, StraFo 2006, S. 232;\nBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 -, NJW 2005, S. 3410; Beschluss der\n3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2005 - 2\nBvR 497/03 -, NVwZ 2005, S. 1304).\n\n 2. Diese Grundsätze gelten auch für das Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO.       13\n\n  a) Ob dem Antragsteller im Adhäsionsverfahren ein Recht zur Ablehnung des Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit zukommt, ist im Schrifttum umstritten; die\nhöchstrichterliche Rechtsprechung hat sich hierzu noch nicht verhalten. Die ein Ablehnungsrecht verneinende Ansicht stützt sich darauf, dass ein solches - anders als\nfür die Staatsanwaltschaft, den Privatkläger und den Beschuldigten (§ 24 Abs. 3 Satz\n1 StPO) sowie den Nebenkläger (§ 397 Abs. 1 Satz 3 StPO) - nicht gesetzlich vorgesehen sei. Dem Adhäsionskläger kämen auch nicht - wie dem Beschuldigten im Sicherungsverfahren (§ 414 Abs. 1 StPO), dem Einziehungsbeteiligten (§ 433 Abs. 1,\n§ 440 Abs. 3 StPO), dem Antragsteller im Nachverfahren (§ 441 StPO) und dem Beteiligten im Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen\nund Personenvereinigungen (§ 444 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 433 Abs. 1 StPO) - die Befugnisse des Angeklagten und damit das Ablehnungsrecht zu. Ein Ablehnungsrecht\ndes Adhäsionsklägers sei nicht erforderlich, weil er seine Ansprüche vor den Zivilgerichten verfolgen könne und also keine Rechtsnachteile erleide. Im Übrigen nehme\ndie ablehnungsberechtigte Staatsanwaltschaft die Interessen des Geschädigten\nwahr (vgl. Wendisch, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 1999, § 24 Rn. 44 ff.; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2001, § 404 Rn. 11; Meyer-Goßner, StPO,\n49. Aufl. 2006, § 24 Rn. 20; Velten, in: Systematischer Kommentar, StPO, Stand:\nSeptember 2003, § 404 Rn. 10; Stöckel, in: Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO,\nStand: Februar 2006, § 404 Rn. 9; Hamm, NJW 1974, S. 682 <683>). Die Gegenansicht will dem Adhäsionskläger ein Ablehnungsrecht zuerkennen, da er nach Anbringung des Entschädigungsantrags Verfahrensbeteiligter sei und nicht schlechter als in\neinem Zivilprozess stehen dürfe (vgl. Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5.\nAufl. 2003, § 404 Rn. 12; Köckerbauer, NStZ 1994, S. 305 <307>; Meier/Dürre, JZ\n2006, S. 18 <21 f.>; Teplitzky, MDR 1970, S. 106).\n\n b) Das Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO eröffnet dem Geschädigten einer         15\nStraftat die Möglichkeit, im Strafverfahren materielle Kompensation für erlittene\nSchäden zu erlangen. Rechtstatsächliche Untersuchungen zeigen, dass für Opfer\nvon Straftaten das Wiedergutmachungsbedürfnis, gerade auch in seiner finanziellen\nDimension, generell eine sehr große Rolle spielt (vgl. Kilchling, NStZ 2002, S. 57\n<62>; ders., DVJJ-Journal 2002, S. 14 m.w.N.; BTDrucks 15/814, S. 6 m.w.N.). Im\nEinzelfall - wenn z.B. aufwändige Fahndungsmaßnahmen und Zwangsmittel erforderlich sind, um den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen - kann die Anhaftung\nder Entschädigungsmöglichkeit an das Strafverfahren für den Geschädigten die ein-\n\n\n                                         4/7\n\nzige Möglichkeit darstellen, Kompensation zu erlangen. Der Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund die Rechte des Adhäsionsklägers mehrfach gestärkt in dem Bestreben, dem Adhäsionsverfahren in der Rechtswirklichkeit eine größere Bedeutung zu\nverschaffen (vgl. Brokamp, Das Adhäsionsverfahren - Geschichte und Reform, 1990;\nDallmeyer, JuS 2005, S. 327; Hilger, GA 2004, S. 478 <482 ff.>). Mit den Änderungen durch das Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl I S. 1354) beabsichtigte der Gesetzgeber, die Durchführung des Adhäsionsverfahrens zum Regelfall\nder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche des Opfers zu machen (vgl. BTDrucks\n15/1976, S. 8 <16>; Protokoll der 71. Sitzung des Deutschen Bundestags am 5. November 2003, S. 6082 A; Protokoll der 75. Sitzung des Deutschen Bundestags am\n13. November 2003, S. 6470 B; Protokoll der 94. Sitzung des Deutschen Bundestags\nam 4. März 2004, S. 8401 B, 8403 C, 8406 B).\n\n  c) Vor diesem Hintergrund ist der Antragsteller im Adhäsionsverfahren als Rechtsuchender im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anzusehen, dem die\nAblehnung des gesetzlichen Richters offen steht, wenn dieser nicht die Gewähr der\nUnparteilichkeit bietet. Da das Adhäsionsverfahren seit seiner Stärkung durch das\nOpferrechtsreformgesetz den gesetzlichen Regelfall der Durchsetzung von Opferansprüchen darstellt, ist der Antragsteller in erheblichem Maße beschwert, wenn das\nVerfahren, veranlasst durch ein parteiliches Verhalten des gesetzlichen Richters,\nscheitert und der Antragsteller sich auf ein neues - zeit- und kostenintensives - Verfahren vor den Zivilgerichten verwiesen sieht.\n\n  3. Die gesetzliche Ausgestaltung des Adhäsionsverfahrens in §§ 403 ff. StPO kann       17\nin einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung eines Ablehnungsrechts des Adhäsionsklägers genügenden Weise ausgelegt werden.\n\n  Zwar hat der Gesetzgeber ein solches Recht - anders als in § 24 Abs. 3 und § 397       18\nAbs. 1 Satz 3 StPO - nicht ausdrücklich normiert. Dem Gesetzgebungsverfahren\nlässt sich aber entnehmen, dass er mit Blick auf einen die Sach- und Rechtslage einseitig grob verkennenden Vergleichsvorschlag des Gerichts gemäß § 405 Abs. 1\nStPO oder Begleitumstände, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters\nbegründen können, das Stellen eines Befangenheitsantrags auch nicht generell ausschließen wollte (vgl. BTDrucks 15/1976, S. 15). Allerdings bezieht sich der Gesetzgeber damit wohl auf das Ablehnungsrecht des Angeklagten (vgl. Protokoll der 75.\nSitzung des Deutschen Bundestags am 13. November 2003, S. 6463 D - 6464 A\nm.d.H. auf BGHSt 37, S. 263 <264>). Dass der Gesetzgeber ein Ablehnungsrecht\ndes Adhäsionsklägers erwogen hätte, ist nicht zu erkennen. Damit ist von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen.\n\n Nach § 404 Abs. 2 StPO treten mit Eingang des Antrags bei Gericht die Wirkungen         19\nder Klageerhebung im bürgerlichen Rechtsstreit ein. Mit Einreichung der Klage bei\nGericht ist im bürgerlichen Rechtsstreit die Möglichkeit eröffnet, ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO zu stellen (vgl. Thomas/\nPutzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 42 Rn. 2). Die Rechtsfolgenverweisung des § 404 Abs.\n\n\n\n                                          5/7\n\n2 StPO ist damit in verfassungskonformer Auslegung so zu verstehen, dass sie sich\nauf die Begründung eines Ablehnungsrechts des Adhäsionsklägers mit Eingang seines Antrags bei Gericht erstreckt. Über ein Ablehnungsgesuch des Adhäsionsklägers\nist dann nach den für den Strafprozess geltenden Vorschriften der §§ 22 ff. StPO zu\nentscheiden.\n\n 4. Die angegriffenen Entscheidungen verkennen das verfassungsrechtlich gebotene Ablehnungsrecht des Beschwerdeführers und verletzen diesen in seinem Recht\naus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n                                        V.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.        21\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 22\n\n              Hassemer               Di Fabio              Landau\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. Dezember 2006 - 2 BvR 958/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 958/06 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20061227_2bvr095806.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061227.2bvr095806\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-27/2-bvr-958-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 403","ref_norm":"403","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 405","ref_norm":"405","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-27/2-bvr-958-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:40.845454+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-12-27/2-bvr-958-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-12-27","dockets":["2 BvR 958/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061227.2bvr095806","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061227.2bvr095806"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.12.2006 – 2 BvR 958/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-27/2-bvr-958-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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