{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061227.2bvr080305","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-12-27","aktenzeichen":"2 BvR 803/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 803/05 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau R...\n\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. April 2005 - 1\n      VAs 10/05 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Lübbe-Wolff\n                                 und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Dezember\n2006 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. April 2005 - 1 VAs 10/05\n- verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des\nGrundgesetzes in Verbindung mit ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren (Artikel 2\nAbsatz 1, Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Er wird aufgehoben. Die Sache\nwird an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen.\nDas Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an       1\ndie Feststellung eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses bei erledigten hoheitlichen Maßnahmen.\n\n  1. Der Sohn der Beschwerdeführerin war im Januar 2005 Untersuchungsgefangener in der Justizvollzugsanstalt Oldenburg. Als die Beschwerdeführerin in Begleitung\nihres Enkels am 18. Januar 2005 ihren Sohn besuchen wollte, wurde ihr der Zutritt\n\n\n                                         1/7\n\nzur Justizvollzugsanstalt unter Hinweis auf ein gegen sie am 17. Januar 2005 verhängtes vierwöchiges Hausverbot verwehrt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 erhob die Beschwerdeführerin \"Beschwerde\" zum Amtsgericht Oldenburg, beantragte\ndie sofortige Aufhebung des Hausverbots sowie die Festsetzung eines neuen Besuchstermins und bat um \"sofortige Entscheidung\".\n\n 2. Ein Richter des Amtsgerichts - nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin der zuständige Haftrichter - teilte am 20. Januar 2005 telefonisch mit, die Justizvollzugsanstalt habe auf telefonische Anfrage die Aufhebung des Hausverbots abgelehnt, und\nverfügte am gleichen Tag die Weiterleitung des Antrags an das Oberlandesgericht\n\"zur weiteren Veranlassung gemäß §§ 23 ff. EGGVG\".\n\n Nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Strafsenats am             4\nOberlandesgericht vermerkte am 20. Januar 2005 die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg, die Eingabe der Beschwerdeführerin sei als Dienstaufsichtsbeschwerde zu\nbehandeln, da eine Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin nach § 23 EGGVG\nzweifelhaft sei, und verfügte die Weiterleitung an die Justizvollzugsanstalt Oldenburg.\nVon diesem Vorgehen wurde die Beschwerdeführerin nicht unterrichtet. Auf eine\nSachstandsanfrage vom 11. Februar 2005 beim Präsidenten des Oberlandesgerichts\nerhielt sie zunächst keine Antwort.\n\n  Am 23. Februar 2005 - nach Verstreichen des vierwöchigen Hausverbots - wies die         5\nJustizvollzugsanstalt die Dienstaufsichtsbeschwerde zurück, weil ein dienstliches\nFehlverhalten der Justizbediensteten nicht ersichtlich sei. Nachdem die Beschwerdeführerin auf diese Weise erstmals von der Behandlung ihrer Eingabe Kenntnis erlangt\nhatte, erklärte sie mit Schreiben an den Präsidenten des Oberlandesgerichts vom\n21. März 2005, sie halte ihre Beschwerde vom 19. Januar 2005 aufrecht. Mit weiterem Schreiben vom 22. März 2005 beantragte sie, festzustellen, dass das gegen sie\nverhängte Hausverbot und sein Vollzug rechtswidrig gewesen seien.\n\n  Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 30. März 2005 zu dem Antrag dahingehend Stellung, dass es sich bei dem gegenüber der Beschwerdeführerin\nausgesprochenen Hausverbot nicht um eine der gerichtlichen Kontrolle nach den\n§§ 23 ff. EGGVG unterfallende Maßnahme handele; gegen eine solche hauspolizeiliche Anordnung könne nur mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde vorgegangen werden.\n\n Durch Beschluss vom 22. April 2005 wies das Oberlandesgericht den Antrag als unzulässig zurück, weil das Hausverbot sich erledigt und die Beschwerdeführerin an der\nFeststellung der Rechtswidrigkeit kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 28 Abs.\n1 Satz 4 EGGVG habe.\n\n                                          II.\n  1. Mit ihrer fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG. Das\nOberlandesgericht habe bei der Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG zu Un-\n\n\n                                          2/7\n\nrecht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneint. Ihr könne nicht entgegengehalten werden, die Angelegenheit liege bereits längere Zeit zurück. Die Verzögerung\nhabe ausschließlich justizinterne Gründe gehabt.\n\n 2. Das Niedersächsische Justizministerium hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.         9\nEs hat von einer Äußerung abgesehen.\n\n                                        III.\n  1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2           10\nBuchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze hat das\nBundesverfassungsgericht bereits geklärt (siehe unter 2.). Nach diesen Grundsätzen\nist die Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG).\n\n 2. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>;\nstRspr).\n\n a) Dies schließt es nicht aus, den Zugang zu den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen, namentlich von einem bestehenden Rechtsschutzinteresse, abhängig zu machen und ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit\neiner hoheitlichen Maßnahme nach deren Erledigung nur unter besonderen Voraussetzungen anzuerkennen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 104, 220 <232>; stRspr). Der\nZugang zu einer gerichtlichen Sachentscheidung darf jedoch durch die Auslegung\nund Anwendung des Prozessrechts nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht\nmehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 110,\n339 <342>).\n\n  Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksam ist nur ein zeitgerechter Rechtsschutz. Art. 19 Abs. 4 GG fordert daher auch, dass Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährt wird (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; 93, 1 <13>).\nAus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes folgt das\nGebot, soweit als möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer\nhoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die\nMaßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig\ngemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70>). Art. 19 Abs. 4\nGG gewährleistet zwar die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht\nschlechthin (vgl. BVerfGE 65, 1 <70>). Es muss jedoch gewährleistet sein, dass der\nBetroffene umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob\n\n\n                                         3/7\n\nim konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder\naber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>).\n\n  b) Kommt eine gerichtliche Entscheidung aufgrund von Verzögerungen, die der Justiz anzulasten sind, nicht vor Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens\nzustande, so ist zu berücksichtigen, dass das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 20 Abs. 3 GG folgende Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren es den Gerichten verbietet, aus eigenen Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen Nachteile\nfür die Verfahrensbeteiligten abzuleiten (vgl. BVerfGE 78, 123 <126>; 110, 339\n<342>). Erst recht kann es Gerichten nicht gestattet sein, Gründe für die Abweisung\nvon Anträgen als unzulässig durch eigene verfahrensfehlerhafte Antragsbehandlung\nselbst herbeizuführen. Eine Rechtsordnung, die dies ermöglichte, verstieße gegen\nden Grundsatz, dass der Rechtsstaat rechtswidriges Vorgehen nicht begünstigen\ndarf (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai\n2006 – 2 BvR 669/04 -, EuGRZ 2006, S. 435 <442>).\n\n  Demgemäß ist beispielsweise bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu berücksichtigen, ob die Gerichte durch ihr Verhalten zur Fristversäumnis beigetragen haben (vgl. BVerfGE 110, 339 <342>). Die Anwendung einer Präklusionsvorschrift im Zivilprozess kann gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, wenn das\nGericht die Verzögerung mitverursacht hat (vgl. BVerfGE 60, 1 <6>). Kommen Behörden ihrer Verpflichtung, offensichtliche Irrläufer weiterzuleiten, nicht nach, so gebietet\nArt. 19 Abs. 4 GG, dies bei der Entscheidung über eine Wiedereinsetzung zu berücksichtigen (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. September 2002 - 1 BvR 476/01 -, NJW 2002, S. 3692 <3693>). Aus\ndem Grundsatz, dass die Justiz eigene Fehler nicht dem Rechtsschutzsuchenden\nzum Nachteil ausschlagen lassen darf, können sich auch besondere gerichtliche Belehrungspflichten ergeben (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03 –, NStZ-RR 2005, S.\n238 f., und vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04 u.a. -, NJW 2005, S. 3629 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n27. Juni 2006 - 2 BvR 1147/05 -, JURIS).\n\n Mit der Verpflichtung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG)           16\nund den Anforderungen eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 20 Abs. 3 GG) ist es daher auch unvereinbar, wenn Gerichte dem Betroffenen eine Entscheidung zur Sache wegen Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens versagen, nachdem sie selbst durch verfahrensfehlerhafte Behandlung des\nzugrundeliegenden Antrags verhindert haben, dass eine gerichtliche Entscheidung\nvor Erledigung zustandekam. Dies gilt auch dann, wenn es bei sachgerechter Verfahrensgestaltung vor Eintritt der Erledigung möglicherweise nicht zu einer Entscheidung in der Hauptsache, sondern lediglich zu einer rechtzeitigen Entscheidung über\ndie Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gekommen wäre.\n\n\n\n                                            4/7\n\n  3. Den daraus sich ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts nicht gerecht. Das Gericht - nunmehr\noffenbar, ohne dass die getroffene Entscheidung eine diesbezügliche Prüfung und\nGründe für den eingetretenen Sinneswandel erkennen ließe, von eigener Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag ausgehend - hat bei der Prüfung des Feststellungsinteresses den Umstand nicht berücksichtigt, dass es den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2005 in der Zeit bis zur Erledigung nicht\nsachgemäß behandelt und dadurch eine Entscheidung vor Eintritt der Erledigung verhindert hat.\n\n  Die Behandlung des Schreibens der Beschwerdeführerin als Dienstaufsichtsbeschwerde war unsachgemäß und mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin aus\nArt. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar. Das Schreiben der Beschwerdeführerin war unschwer als Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung zu erkennen. Es war zwar als\n\"Beschwerde\" überschrieben, was unter anderen Umständen auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde hätte hindeuten können. Adressiert war es aber an das Amtsgericht, das nicht die Dienstaufsicht über die Justizvollzugsanstalt ausübt. Weiter enthielt das Schreiben förmliche Anträge in der Sache und ein Beweisangebot. Optisch\nhervorgehoben verlangte die Beschwerdeführerin eine sofortige Entscheidung. Nach\nalledem durfte das Oberlandesgericht, dem das Amtsgericht den Antrag - aufgrund\nzutreffender Auslegung als Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz - in der Annahme\ndortiger Entscheidungszuständigkeit zugeleitet hatte, nicht davon ausgehen, es handele sich um eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Auch Zweifel des Oberlandesgerichts\nan der Zulässigkeit des Antrags gemäß § 23 EGGVG (zur Frage der Anwendbarkeit\ndes § 119 Abs. 6 StPO und daraus folgenden Zuständigkeit des Haftrichters vgl.\nBGHSt 29, 135 <137>) rechtfertigten die Behandlung als Dienstaufsichtsbeschwerde\nnicht. Zweifel der Gerichte am Vorliegen bestimmter Zulässigkeitsvoraussetzungen\ndürfen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht dazu führen, dass dem Rechtsbehelfsführer eine gerichtliche Entscheidung praktisch versagt wird (vgl. BVerfGE 57, 9\n<22> zur Rechtswegeröffnung). Die Annahme, das Hausverbot sei für die Beschwerdeführerin nur im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde angreifbar, wäre angesichts\nder nicht auszuschließenden Möglichkeit, dass dieses Verbot Rechte der Beschwerdeführerin verletzt, mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG offensichtlich\nnicht vereinbar (vgl. BVerfGE 57, 9 <21>). Bei Zweifeln, ob der Antrag der Beschwerdeführerin als Antrag nach § 23 EGGVG statthaft und ob die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für eine Sachentscheidung gegeben war, wie auch bei feststehender\nÜberzeugung von der eigenen Unzuständigkeit hätte das Gericht den Antrag daher\nnicht als Dienstaufsichtsbeschwerde behandeln dürfen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin von der Behandlung des Antrags als Dienstaufsichtsbeschwerde,\nnicht in Kenntnis gesetzt und damit außerstandegesetzt wurde, ihrerseits auf eine\nzeitgerechte gerichtliche Entscheidung hinzuwirken. Angesichts dieser vorausgegangenen Fehlbehandlung, die zur Folge hatte, dass vor Erledigung des ursprünglichen\nRechtsschutzbegehrens der geltend gemachte Anspruch der Beschwerdeführerin\nvon keinem Gericht inhaltlich geprüft wurde, durfte das Oberlandesgericht nach ein-\n\n\n                                          5/7\n\ngetretener Erledigung ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Beschwerdeführerin nicht verneinen.\n\n Ob ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin noch aus weiteren Gründen          19\n– etwa im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr oder ein Rehabilitierungsinteresse\n– nicht hätte verneint werden dürfen (vgl. BVerfGE 104, 220 <233>; 110, 77 <92>),\nkann wegen des bereits festgestellten Grundrechtsverstoßes offenbleiben.\n\n  4. Der angefochtene Beschluss beruht auf der dargelegten Grundrechtsverletzung.       20\nEr ist daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen\n(§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Soweit das Oberlandesgericht nunmehr seine\nUnzuständigkeit feststellen sollte, wird es aus den oben genannten Gründen die Sache an das für zuständig erachtete Gericht weiterzuleiten haben, das seinerseits - in\ngleicher Weise wie das Oberlandesgericht selbst, sofern es seine Zuständigkeit bejahte - bei der Prüfung des Feststellungsinteresses der vorausgegangenen unsachgemäßen gerichtlichen Sachbehandlung Rechnung zu tragen haben wird.\n\n 5. Das Land Niedersachsen hat gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   22\n\n                 Broß               Lübbe-Wolff             Gerhardt\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. Dezember 2006 - 2 BvR 803/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 803/05 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20061227_2bvr080305.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061227.2bvr080305\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-27/2-bvr-803-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":11},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-27/2-bvr-803-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:40.675814+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-12-27/2-bvr-803-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-12-27","dockets":["2 BvR 803/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061227.2bvr080305","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061227.2bvr080305"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.12.2006 – 2 BvR 803/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-27/2-bvr-803-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. 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