{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20061220_1bvr027105","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061220.1bvr027105","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"1 BvR 271/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 271/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Y...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Zirngibl Langwieser,\n                   Kurfürstendamm 54/55, 10707 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Januar\n         2005 - 24 CS 04.2454 -,\n\n       b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 9.\n          August 2004 - B 1 S 03.939 -,\n\n       c) Ziffer 3 des Bescheids der Stadt Hof vom 3. Juli 2003 - 32-97-11 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Bryde,\n                                 Eichberger,\n                                 Schluckebier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Dezember 2006 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehbarkeit einer von der   1\nStadt Hof im Juli 2003 erlassenen Verfügung, durch die dem Beschwerdeführer der\nBetrieb einer Wettannahmestelle untersagt wird, in der er für die O. GmbH Sportwetten mit festen Gewinnquoten vermittelt, die von der S. GmbH in G. angeboten werden.\n\n Das Verwaltungsgericht lehnte den gegen die - unter Ziffer 3 des betreffenden Bescheids der Stadt angeordnete - sofortige Vollziehung gestellten Antrag des Be-\n\n\n\n                                         1/5\n\nschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs ab. Die Untersagungsverfügung stelle sich als voraussichtlich\nrechtmäßig dar. Die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers verstoße nach der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. März 2001\n- BVerwG 6 C 2.01 -) gegen § 284 StGB, der das unerlaubte Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten unter Strafe verbiete. Sie sei einer gewerblichen Ausübung\ndaher nicht zugänglich. Auf die gewerberechtliche Erlaubnis, die der S. GmbH in\nG. im Jahre 1990 vom Magistrat der Stadt G. nach dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik (künftig: DDR-Gewerbegesetz) vom 6. März 1990\n(GBl I S. 138) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zum Gewerbegesetz\nvom 8. März 1990 (GBl I S. 140) erteilt worden sei, könne sich der Beschwerdeführer\nnicht berufen, da diese in Bayern nicht gelte. Das Verbot der Vermittlung und Veranstaltung gewerblicher Sportwetten sei mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Insbesondere stehe der Zumutbarkeit des Verbots gewerblicher Sportwetten nicht der Umstand\nentgegen, dass der Staat selbst Sportwetten anbiete.\n\n  Der Verwaltungsgerichtshof wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene            3\nBeschwerde mit im Wesentlichen identischer Begründung zurück. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse ergebe sich schon aus dem Umstand, dass die Untersagungsverfügung der Unterbindung strafbaren Verhaltens diene. Zur Vereinbarkeit\ndes § 284 StGB mit Verfassungsrecht verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein\nUrteil vom 29. September 2004 - 24 BV 03.3162 - (vgl. GewArch 2005, S. 78 ff.).\n\n  2. Mit seiner mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte\naus Art. 19 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 sowie seiner grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 103 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Er ist insbesondere der Auffassung, dass die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse\nseinen grundrechtlichen Anspruch auf Gewährung effektiven Eilrechtsschutzes in unzumutbarer Weise zurückstellen. Dadurch werde er unwiederbringlich in seiner Gewerbe- und wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit beschränkt, obwohl an der Strafbarkeit der Vermittlung der als erlaubt anzusehenden Wetten der S. GmbH in G.\nerhebliche Zweifel bestünden. Dem trügen die angegriffenen Entscheidungen nicht\nausreichend Rechnung.\n\n 3. Zum Verfahren hat das Bayerische Staatsministerium des Innern Stellung genommen. Die Stadt Hof hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                         II.\n Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a Abs. 2           6\nBVerfGG liegen nicht vor.\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche        7\nBedeutung im Sinne von § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz\n\n\n                                         2/5\n\nbeantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>).\n\n  Dies gilt neben der Frage, welche Anforderungen die Verfassung an die Gewährung         8\neffektiven verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes stellt, auch soweit mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers gerügt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR\n1054/01 - (vgl. NJW 2006, S. 1261 ff.) grundsätzlich geklärt, welche Anforderungen\ndas Grundrecht der Berufsfreiheit an die Errichtung eines staatlichen Sportwettmonopols stellt und inwieweit die damit einhergehenden Beschränkungen gerechtfertigt\nsein können. Danach ist die bisherige Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols in Bayern mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.\n\n  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von            9\nin § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt\n(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n  a) Zwar verkennen die angegriffenen Entscheidungen bei der Beurteilung der             10\nRechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Grundrecht der Berufsfreiheit an einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Ausschluss der Veranstaltung und Vermittlung gewerblicher Sportwetten durch\nein staatliches Sportwettmonopol stellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006\n- 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, S. 1264 ff.). Dem Beschwerdeführer ist aber aus der\nsofortigen Vollziehbarkeit bisher kein gewichtiger Nachteil entstanden, da die Behörde im Hinblick auf das vorliegende Verfahren von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen hat.\n\n Soweit die Behörde unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts          11\nvom 28. März 2006 das Verbot gewerblicher Sportwettangebote und die sofortige\nVollziehung der gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Untersagungsverfügung aufrecht erhält, steht dem Beschwerdeführer zur Kontrolle der Einhaltung der\ndies rechtfertigenden verfassungsgerichtlichen Vorgaben zunächst das Verfahren\nvor den Verwaltungsgerichten nach § 80 Abs. 7 VwGO offen (vgl. Beschluss der\n2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, juris).\n\n b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grund- und grundrechtsgleichen Rechte unter dem Gesichtspunkt rügt, die angegriffenen Entscheidungen\nwürden verkennen, dass die von ihm vermittelten Sportwetten aufgrund der Erlaubnis, die der S. GmbH in G. nach dem DDR-Gewerbegesetz erteilt wurde, erlaubt seien, ist die Verfassungsbeschwerde subsidiär und hat daher keine Aussicht auf Erfolg.\nDem Beschwerdeführer ist es zumutbar, eine fachgerichtliche Klärung der rechtlichen Wirkungen dieser Erlaubnis im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die insoweit\naufgeworfenen Fragen sind, auch hinsichtlich etwaiger Grundrechtsverletzungen, die\naus der Versagung der Anerkennung einer Legalisierungswirkung der nach dem\nDDR-Gewerbegesetz erteilten Erlaubnis für den Freistaat Bayern herrühren könnten,\nvorrangig im Rahmen der von dem Beschwerdeführer erhobenen Anfechtungsklage\n\n\n                                          3/5\n\nzu entscheiden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember\n2006 - 1 BvR 874/05 -).\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n                                        III.\n Da die Kammer die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annimmt, wird         14\nder Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40\nAbs. 3 GOBVerfG).\n\n Die Anordnung der Auslagenerstattung erfolgt aufgrund § 34 a Abs. 3 BVerfGG. Sie     15\nentspricht vorliegend der Billigkeit, da die angegriffenen Entscheidungen bei ihrem\nErlass, wie unter II. 2. a) ausgeführt, mit dem Grundgesetz unvereinbar waren.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                  16\n\n                Bryde               Eichberger           Schluckebier\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n20. Dezember 2006 - 1 BvR 271/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 271/05 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20061220_1bvr027105.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061220.1bvr027105\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/12/rk20061220_1bvr027105.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-20/1-bvr-271-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/12/rk20061220_1bvr027105.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/12/rk20061220_1bvr027105.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-20/1-bvr-271-05","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/12/rk20061220_1bvr027105.html","retrieved":"2026-07-10 10:55:40.515683+00:00"}}