{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061219.1bvr293506","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-12-19","aktenzeichen":"1 BvR 2935/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2935/06 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...,\n\n- Bevollmächtigte: Mohr Rechtsanwälte,\n                   Max-Brauer-Allee 81, 22765 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17.\n         November 2006 - 7 ME 62/06 -,\n\n       b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 28. Februar 2006 - 2\n          B 69/06 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Dezember 2006 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90,\n22 <24 ff.>). Sie ist unzulässig. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Der Beschwerdeführer ist zunächst auf den Rechtsweg\nin der Hauptsache zu verweisen.\n\n  Sind - wie hier - im Eilverfahren ergangene Entscheidungen Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, verlangt § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zwar nicht ohne weiteres, dass der Rechtsweg im Verfahren der Hauptsache erschöpft wird. Der in dieser\nNorm zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität fordert aber, dass der\nBeschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne\nhinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur\nder geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder sie gar zu verhindern. Das bedeutet, dass auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache\n\n\n                                          1/4\n\ngeboten sein kann, wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes\ndie Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen. Die Notwendigkeit, vorab das Klageverfahren zu betreiben, fehlt allerdings, wenn dies für den\nBeschwerdeführer nicht zumutbar ist. Das ist der Fall, wenn der Sofortvollzug die\nbeabsichtigte Grundrechtsausübung endgültig verhindert, wenn eine Klage im Hinblick auf entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein als\naussichtslos erscheinen muss, wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, wie etwa bei der Versagung rechtlichen\nGehörs oder einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung\nabgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 69, 315 <340>; 79, 275 <278 f.>; 86, 15\n<22 f.>; 104, 65 <70 f.>).\n\n Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann nicht ausnahmsweise von der Durchführung          3\ndes Hauptsacheverfahrens abgesehen werden. Der Beschwerdeführer macht eine\nGrundrechtsverletzung geltend, die sich auf das Hauptsacheverfahren bezieht. Er\nmeint, der Umgebungsschutz nach § 8 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz\n(Gesetz vom 30. Mai 1978, Nds. GVBl S. 517, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.\nNovember 2004, Nds. GVBl S. 415, NDSchG) müsse bei einer Auslegung der Norm\nim Lichte von Art. 14 und 19 Abs. 4 GG auch von ihm als Denkmaleigentümer, der Investitionen zur Erhaltung des Denkmals getätigt habe, geltend gemacht werden können. Zur Klärung dieser Frage ist dem Beschwerdeführer die Durchführung des\nHauptsacheverfahrens zumutbar.\n\n  Der Verweis auf das Hauptsacheverfahren schafft trotz des angeordneten Sofortvollzugs der Genehmigung der sich in der Umgebung des Denkmals befindlichen\nWindkraftanlagen keine endgültigen Tatsachen. Sollte der Beschwerdeführer im\nHauptsacheverfahren obsiegen, kann der Abbruch der Windkraftanlagen immer noch\nangeordnet werden. Dem dürften keine erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten entgegenstehen. Wie sich aus der Anordnung des Sofortvollzugs vom 19. Dezember\n2005 ergibt, hat die Genehmigungsinhaberin gegenüber der zuständigen Behörde eine \"Risiko- und Verpflichtungserklärung\" abgegeben, nach der sie das Risiko des Sofortvollzugs übernimmt und die Behörde sogar von einer etwaigen Haftung freistellt.\nDie bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er könne wegen des Windparks sein\ndenkmalgeschütztes Eigentum nicht wie geplant verpachten, ist nicht geeignet, den\nVerweis auf das Hauptsacheverfahren wegen der etwaigen Schaffung endgültiger\nTatsachen als unzumutbar erscheinen zu lassen.\n\n  Die Durchführung des Hauptsacheverfahrens erscheint auch nicht von vornherein       5\naussichtslos. Zwar geht das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in wohl gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass das (niedersächsische) Denkmalschutz-\n\n\n                                        2/4\n\nrecht nur allgemeinen Interessen und nicht auch den Interessen Privater wie denen\ndes Denkmaleigentümers diene (vgl. auch: Nds. OVG, Urteil vom 15. Mai 2003 -\n1 KN 69/02 -, JURIS; ebenso: Schmaltz/Wiechert, NDSchG, Kommentar, 1998, § 8\nRn. 13). Eine ähnliche Auffassung vertreten für ihr Landesdenkmalschutzrecht auch\nandere Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 1989,\nS. 613; OVG Brandenburg, LKV 1998, S. 72 f.; weitere Nachweise bei Spennemann,\nBauR 2003, S. 1655 <1657 ff.>). Allerdings folgt die fachgerichtliche Rechtsprechung\ndieser Auffassung nicht einhellig. Eine andere Meinung wird vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertreten (Urteil vom 27. März 1992 - 26 CS 91.3589 -, zitiert nach Viebrock, in: Martin/Krautzberger <Hrsg.>, Handbuch Denkmalschutz und\nDenkmalpflege, 2004, E Rn. 121). Nach seiner Auffassung wäre es schwer verständlich, wenn der Eigentümer eines Baudenkmals, dem durch Gesetz besondere Erhaltungspflichten auferlegt sind, auch solche Veränderungen in der Umgebung\ndieses Baudenkmals hinzunehmen hätte, die seine Erhaltungsinvestitionen entwerteten. Auch Teile der neueren Literatur sprechen sich dafür aus, dem Denkmaleigentümer Abwehrrechtspositionen einzuräumen (vgl. Viebrock, in: Martin/Krautzberger\n<Hrsg.>, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2004, E Rn. 121 f.; Martin,\nebenda, G Rn. 135 f.; Spennemann, BauR 2003, S. 1655 <1659 ff.>). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - soweit ersichtlich - mit der Frage, ob der Denkmaleigentümer wegen Art. 14 GG Vorschriften des Umgebungsschutzes geltend machen können muss, noch nicht abschließend beschäftigt (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1991\n- BVerwG 4 C 23.88 -, JURIS, und Urteil vom 9. April 2003 - BVerwG 9 A 37.02 -,\nJURIS, Rn. 29).\n\n Schließlich bedürfte es im Fall, dass § 8 NDSchG ein Abwehranspruch entnommen           6\nwürde, wohl weiterer tatsächlicher Aufklärung, insbesondere der Frage, ob der genehmigte Windpark das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Denkmal tatsächlich beeinträchtigt.\n\n Bei dieser Sachlage kann nicht auf die Beschreitung des Hauptsacherechtsweges           7\nverzichtet werden. Dies ergibt sich aus dem Sinn des Subsidiaritätsgrundsatzes, der\nvor allem sichern soll, dass durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der\nBeschwerdepunkte dem Bundesverfassungsgericht ein nicht nur in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird, sondern dass ihm auch die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, vermittelt wird (vgl. BVerfGE 86, 15 <27>).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     9\n\n                Papier                 Steiner                 Gaier\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n19. Dezember 2006 - 1 BvR 2935/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2935/06 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20061219_1bvr293506.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061219.1bvr293506\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-19/1-bvr-2935-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-19/1-bvr-2935-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:40.090999+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-12-19/1-bvr-2935-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-12-19","dockets":["1 BvR 2935/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061219.1bvr293506","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061219.1bvr293506"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.12.2006 – 1 BvR 2935/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-19/1-bvr-2935-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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