{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20061219_1bvr272306","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061219.1bvr272306","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-12-19","aktenzeichen":"1 BvR 2723/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2723/06 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn v. P...,\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Ingo Hauffe, Christina Wieland, Horst Leitenberger,\nAsperger Straße 55, 71634 Ludwigsburg -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2006 – IV\n         ZR 26/05 -,\n\n       b) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 2006 – IV ZR 26/05 -,\n\n       c) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10.\n          Dezember 2004 – 5 U 29/04 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Präsidenten Papier\n                                   und die Richter Steiner,\n                                   Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Dezember 2006 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Restitutionsklage, mit der der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erstrebt, in dem er erfolglos auf das Hausvermögen des früheren preußischen Königshauses bezogene Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hatte. Es geht dabei um die\nFrage, ob die Aufhebung einer fachgerichtlichen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht einen Restitutionsgrund gegen eine andere fachgerichtliche Entscheidung, in der die aufgehobene Entscheidung zustimmend zitiert war, darstellen\nkann.\n\n                                           I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist einer von mehreren Söhnen des Erblassers. Er hatte in        2\neinem Vorprozess gegen den testamentarisch bestimmten Alleinerben, seinen Neffen, einen Pflichtteilsanspruch eingeklagt. Im Streit war dabei, ob der Pflichtteil sich\nauch auf das Hausvermögen des früheren preußischen Königshauses bezog. Das\n\n\n                                           1/7\n\nwäre nur dann der Fall gewesen, wenn das Hausvermögen zum Nachlass des Erblassers gehört hätte und nicht auf den Alleinerben im Wege der Nacherbfolge nach\ndem Vater des Erblassers übergegangen wäre.\n\n  Dies wiederum hing davon ab, ob die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge in einem zwischen dem Erblasser und seinem Vater im Jahre 1938 abgeschlossenen\nErbvertrag wirksam war. Nach der vertraglichen Regelung sollten die Mannesstammabkömmlinge des als Vorerbe eingesetzten Erblassers nach dem Grundsatz der\nErstgeburtsfolge Nacherben werden. Von der Nacherbfolge als erbunfähig ausgeschlossen sollte jedoch sein, wer nicht in einer hausverfassungsmäßigen Ehe lebte\noder aus einer solchen stammte. Nach der Hausverfassung musste der angeheiratete Ehepartner aus einer dem Hause Preußen ebenbürtigen Familie stammen (vgl. zu\nden Einzelheiten BVerfGK 3, 112 <113>).\n\n Die Fachgerichte hatten die Wirksamkeit dieser vertraglichen Regelungen bejaht,         4\nwobei das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 23. Mai 2002 zur Begründung einen in einem vorangegangenen Erbscheinsverfahren erlassenen Beschluss des\nBundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 (BGHZ 140, 118) zitiert und ausgeführt\nhatte, dass und warum es den darin enthaltenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Frage der Wirksamkeit der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge und insbesondere der Erbunfähigkeitsklausel folge.\n\n Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hatte die          5\nKammer mit Beschluss vom 26. April 2004 (1 BvR 795/03) mangels Zulässigkeit nicht\nzur Entscheidung angenommen.\n\n  2. Auf die Verfassungsbeschwerde des ältesten Bruders des Beschwerdeführers            6\ngegen die im Erbscheinsverfahren ergangenen Entscheidungen hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. März 2004 (- 1 BvR 2248/01 – BVerfGK 3,\n112) unter anderem den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998\nauf. Es sah den ältesten Bruder, der in einer nicht hausverfassungsmäßigen Ehe lebte, somit unter die erbvertragliche Erbunwürdigkeitsklausel fiel und deshalb als Nacherbe ausschied, als in seinem Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit aus Art. 6 Abs.\n1 GG verletzt an.\n\n 3. Nunmehr erhob der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Restitutionsklage          7\nwegen seines Pflichtteilsanspruchs. Er machte geltend, der Restitutionsgrund des\n§ 580 Nr. 6 ZPO liege vor, weil der Beschluss des Bundesgerichtshofs aus dem Erbscheinsverfahren vom 2. Dezember 1998 aufgehoben und die Abweisung seiner\nPflichtteilsklage auf diesen Beschluss gegründet gewesen sei.\n\n Das Oberlandesgericht wies die Restitutionsklage mit Urteil vom 10. Dezember            8\n2004 ab, weil es die Tatbestandsvoraussetzungen des § 580 Nr. 6 ZPO nicht für gegeben erachtete. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs im Erbscheinsverfahren sei\nweder präjudiziell noch das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil darauf gegründet gewesen.\n\n\n\n                                          2/7\n\n  Demgegenüber war der Bundesgerichtshof in seinem die Revision des Beschwerdeführers zurückweisenden Urteil vom 26. April 2006 (ZEV 2006, S. 509) der Auffassung, die streitigen Fragen zur Auslegung des § 580 Nr. 6 ZPO bedürften aus Anlass\ndieses Falles keiner Klärung. Denn § 79 BVerfGG regele besonders und abschließend die Folgen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen die\nZivilgerichte angehalten werden, bei der Auslegung und Anwendung von Generalklauseln oder sonstigen auslegungsbedürftigen Regelungstatbeständen des bürgerlichen Rechts die jeweils einschlägigen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen,     damit     ihre   wertsetzende     Bedeutung      auch      auf     der\nRechtsanwendungsebene gewahrt bleibe. Das gelte allerdings nur, wenn das Bundesverfassungsgericht nicht nur die Verfehlung verfassungsrechtlicher Vorgaben im\nEinzelfall beanstande, sondern für die Auslegung des bürgerlichen Rechts über den\nEinzelfall hinausreichende Maßstäbe setze, an welche die Zivilgerichte bei ihrer künftigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen gebunden seien. Dies sei bei dem im\nErbscheinsverfahren ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts der\nFall. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG müsse mithin das unanfechtbar abgeschlossene Verfahren Bestand behalten. Es könne daher auch nicht im Wege einer\nRestitutionsklage einer neuen Sachentscheidung zugeführt werden. Ein Wandel der\nRechtsauffassung sei kein Restitutionsgrund.\n\n  4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die ihm die Restitution versagenden Entscheidungen an. Er rügt unter anderem die Verneinung der\nVoraussetzungen des § 580 Nr. 6 ZPO durch das Oberlandesgericht und die Anwendung des § 79 BVerfGG durch den Bundesgerichtshof als willkürlich und macht geltend, in seinem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Pflichtteilsrecht verletzt zu sein.\n\n                                          II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Grundsätzliche\nverfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG\nist nicht gegeben. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine Erfolgsaussicht hat.\n\n  1. Der Bundesgerichtshof hat den Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 Satz 1               12\nBVerfGG eröffnet gesehen und sich dabei im Wesentlichen auf den Beschluss des\nErsten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (- 1 BvR\n1905/02 – FamRZ 2006, S. 253) gestützt. Darin hat das Bundesverfassungsgericht\nfestgestellt, dass § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG auch dann analog anwendbar ist, wenn\ndie Zivilgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Generalklauseln und sonstigen auslegungsbedürftigen Regelungstatbeständen des bürgerlichen Rechts vom\nBundesverfassungsgericht zur interpretationsleitenden Berücksichtigung der Grund-\n\n\n                                          3/7\n\nrechte angehalten werden, sofern für die Auslegung des bürgerlichen Rechts über\nden Einzelfall hinausreichende Maßstäbe gesetzt werden. Der Bundesgerichtshof\nhat § 79 BVerfGG als besondere und abschließende Regelung für diese Fälle angesehen und nicht erörtert, ob § 580 Nr. 6 ZPO eine besondere gesetzliche Regelung\nim Sinn des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG darstellt.\n\n  2. Das ist jedenfalls im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn     13\nschon der § 79 Abs. 2 BVerfGG zugrunde liegende Rechtsgedanke, dass unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf verfassungswidriger Grundlage\nzustande gekommen sind, nicht rückwirkend aufgehoben und die nachteiligen Wirkungen, die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangen sind, nicht beseitigt werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Dezember 2005,\na.a.O., S. 254 m.w.N.), verbietet eine Restitution in Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens. Deshalb kommt es vorliegend auf eine analoge Anwendung des § 79 Abs. 2\nSatz 1 BVerfGG und die Frage, ob § 580 Nr. 6 ZPO hierzu eine Sonderregelung trifft,\nnicht an.\n\n  a) Mit § 79 BVerfGG sollten die Rechtsfolgen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit begrenzt\nwerden. Der Gesetzgeber entschied sich in verfassungsrechtlich zulässiger Weise\nfür die Rechtssicherheit und gegen einen Vorrang der Einzelfallgerechtigkeit (vgl.\nBVerfGE 2, 380 <404 f.>; 7, 194 <195 ff.>). Damit ist als notwendige Konsequenz\nverbunden, dass die Durchsetzung von Grundrechten nur mittels der Verfassungsbeschwerde gegen den jeweils belastenden Akt der öffentlichen Gewalt erfolgen kann;\nin rechtskräftig abgeschlossenen, nicht (mehr) der Verfassungsbeschwerde zugänglichen Verfahren ist sie dagegen nicht mehr möglich (vgl. BVerfGE 7, 194 <196>).\nDiese Zielrichtung und Systematik besteht unverändert fort (vgl. BVerfG, Beschluss\ndes Ersten Senats vom 6. Dezember 2005, a.a.O.).\n\n  b) Werden um der Rechtssicherheit willen sogar staatliche Akte aufrechterhalten,      15\ndie auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhen, dann wäre es umso mehr mit\ndem Gedanken der Rechtssicherheit unverträglich, wenn Gerichtsentscheidungen,\ndie aufgrund gültiger Gesetze und in einem gerichtsförmigen Verfahren zustande gekommen sind, wegen einer Änderung der Rechtsprechung beseitigt werden könnten.\nEin Wandel der Rechtsauffassung kann daher keinen Restitutionsgrund darstellen\n(vgl. BVerfGE 2, 380 <395, 405>). Darauf hat der Bundesgerichtshof im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen. Nicht anders ist der Fall zu beurteilen, dass ein\nGericht zur Stützung seiner Rechtsauffassung in einem unanfechtbar gewordenen\nUrteil die Rechtsauffassung eines anderen Gerichts heranzieht, und zu einem späteren Zeitpunkt das Bundesverfassungsgericht die in der zitierten Entscheidung vertretene Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts als verfassungswidrig beanstandet. Denn auch darin liegt ein die Durchbrechung der Rechtssicherheit nicht\nrechtfertigender Rechtsprechungswandel.\n\n Ließe man demgegenüber in derartigen Fällen die Restitution zu, würde das nicht        16\n\n\n\n                                         4/7\n\nnur zu Rechtsunsicherheit, sondern auch zu unerträglichen Wertungswidersprüchen\nführen. Der Verfassungsbeschwerde zugänglich sind aufgrund des Gebots der\nRechtswegerschöpfung in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG vor allem obergerichtliche\nund höchstrichterliche Entscheidungen, die nach ihrer Veröffentlichung von den\nFachgerichten in breitem Umfang gerade zu Rechtsfragen zitiert zu werden pflegen.\nIm Falle der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht unterläge daher - je\nnach einfachrechtlicher Bedeutung der aufgehobenen Entscheidung und der bis\nzur Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht vergangenen Zeit - eine unüberschaubare Zahl fachgerichtlicher Entscheidungen der Restitution. Inwieweit ihre\nRechtskraft durchbrochen werden könnte, hinge dabei wesentlich davon ab, ob die\nFachgerichte sich gerade auf die aufgehobene Entscheidung gestützt und sie insbesondere auch zitiert haben.\n\n c) Etwas anderes gilt vorliegend nicht etwa, weil die zitierte und die zitierende Entscheidung denselben Tatsachenkomplex betreffen. Insbesondere ist es wegen der\nkonzeptionellen Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 78, 123 <126>)\nhinzunehmen, dass im Einzelfall die gerichtliche Beurteilung der Rechtslage für an einem einheitlichen Lebensgeschehen Beteiligte aufgrund unterschiedlich zuständiger\nGerichte und/oder zeitlich versetzt stattfindender Gerichtsverfahren differieren und zu\nvoneinander abweichenden Ergebnissen führen kann.\n\n  Das Oberlandesgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein im Erbscheinsverfahren ergehender Beschluss das Prozessgericht nicht bindet und der Erbschein\nbei später festgestellter Unrichtigkeit jederzeit gemäß § 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB eingezogen werden kann. Deshalb hatte das Bundesverfassungsgericht auch keine\nVeranlassung, mit der aufhebenden Entscheidung (BVerfGK 3, 112) der bei ihrem\nErlass ebenfalls vorliegenden Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Versagung des auf das Hausvermögen bezogenen Pflichtteils im Vorprozess\nstattzugeben. Denn der Beschluss des Bundesgerichtshofs im Erbscheinsverfahren\nstand mit dieser Klageabweisung weder in untrennbarem Zusammenhang (vgl. dazu\nBVerfGE 1, 322 <332>; 17, 224 <226 f.>) noch entfaltete er eine Bindungswirkung\n(vgl. dazu BVerfGE 10, 136 <141>).\n\n  3. Die Rügen des Beschwerdeführers haben daher keine Erfolgsaussicht, ganz abgesehen davon, dass entgegen seiner Auffassung mit dem inzwischen erteilten neuen, den Erblasser als Vollerben auch des Hausvermögens ausweisenden Erbschein\nein Pflichtteilsanspruch für ihn in keiner Weise festgestellt ist. Dass er am Hausvermögen nicht partizipiert, ist im Übrigen - anders als bei seinem ältesten Bruder - nicht\n(unmittelbar) der Erbunwürdigkeitsklausel geschuldet. Vielmehr ist es die Folge der\nAnordnung von Vor- und Nacherbschaft, die die Fachgerichte im Pflichtteilsprozess\nfür wirksam erachtet haben. Dass diese rechtliche Würdigung verfassungsrechtlich\nzu beanstanden war, ist der aufhebenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen. Im Gegenteil: Die Kammer hat explizit darauf hingewiesen, dass die Frage, ob bei Annahme einer Sittenwidrigkeit der Ebenbürtigkeitsklausel auch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft unwirksam wäre, allein auf der\n\n\n                                           5/7\n\nEbene des einfachen Rechts liegt und für die verfassungsrechtliche Prüfung irrelevant ist (vgl. BVerfGK 3, 112 <123>). Dass der Beschwerdeführer nun an diesem\nErgebnis festgehalten wird, resultiert verfassungsrechtlich unbedenklich aus der\nRechtskraft des mit der Restitutionsklage angegriffenen Urteils und ist auch mit Blick\nauf das grundgesetzlich geschützte Pflichtteilsrecht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    21\n\n                Papier                 Steiner                 Gaier\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20061219_1bvr272306.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061219.1bvr272306\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/12/rk20061219_1bvr272306.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-19/1-bvr-2723-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2361","ref_norm":"2361","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/12/rk20061219_1bvr272306.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/12/rk20061219_1bvr272306.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-19/1-bvr-2723-06","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/12/rk20061219_1bvr272306.html","retrieved":"2026-07-10 10:55:39.918806+00:00"}}