{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20061218_1bvr286806","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061218.1bvr286806","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-12-18","aktenzeichen":"1 BvR 2868/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2868/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder A... e.G.,\nvertreten durch den Vorstandsvorsitzenden\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Löhr & Kollegen,\n                   Bahnhofstraße 15, 99438 Bad Berka -\ngegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31. Mai 2006 - VII B 42/05 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Dezember 2006 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da Annahmegründe nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre\nAnnahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die\nVerfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere verstößt der\nangegriffene Beschluss des Bundesfinanzhofs nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2\nGG.\n\n 1. Gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist auch der Europäische Gerichtshof. Es stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein\nnationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339\n<366 f.>; 82, 159 <194 ff.>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht beanstandet jedoch die Auslegung und Anwendung von Verfahrensnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 <194>).\n\n Diesen Maßstab hat das Bundesverfassungsgericht für die Rüge einer Verletzung         3\ndes Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof\npräzisiert, indem es Fallgruppen für eine solche Verletzung gebildet hat. Hier kommt\n\n\n                                         1/4\n\ndabei allein die Fallgruppe der Unvollständigkeit der Rechtsprechung in Betracht.\nLiegt danach zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts\neinschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vor oder hat\ner die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG\nnur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen\nFällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE\n82, 159 <195 f.>). Zu verneinen ist in diesen Fällen ein Verstoß gegen Art. 101\nAbs. 1 Satz 2 GG deshalb bereits dann, wenn das Gericht die gemeinschaftsrechtliche Rechtsfrage in zumindest vertretbarer Weise beantwortet hat (vgl. BVerfGK 4,\n116 <118 f.>).\n\n 2. Nach diesem Maßstab bestehen gegen die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Vorlage an den Europäischen\nGerichtshof sogleich zurückzuweisen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  Die Beschwerdeführerin hat im Ausgangsverfahren die gemeinschaftsrechtliche         5\nFrage aufgeworfen, ob das Gemeinschaftsrecht gebietet, den durch die von ihr behaupteten Manipulationen verzerrten Saldierungsschlüssel nach § 7 b Abs. 2 der\nMilch-Garantiemengen-Verordnung zeitlich unbegrenzt abzuändern, also den im\ndeutschen Recht vorgesehenen Stichtag für solche Abänderungen außer Acht zu\nlassen.\n\n  Dieser Frage ist der Bundesfinanzhof mit sorgfältigen und nachvollziehbaren Erörterungen ausführlich nachgegangen. Die Annahme des Gerichts, dass eine derartige\nVorgabe nicht bestehe, ist nicht zu beanstanden. Den Mitgliedstaaten wird durch die\neinschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen in den Verordnungen Nr. 3950/\n92 und Nr. 536/93 freigestellt, ob eine Saldierung von Unter- und Überlieferungen\nüberhaupt vorgenommen werden soll. Eine Ausnahme für das Gebiet der ehemaligen DDR enthalten diese Regelungen insoweit nicht. Wenn aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen eine Saldierung überhaupt nicht geboten ist, ist die Annahme des\nBundesfinanzhofs zumindest vertretbar, dass das Gemeinschaftsrecht bestimmte\nverfahrensrechtliche Maßgaben wie die umstrittene Stichtagsregelung für die Abänderung eines fehlerhaften Saldierungsschlüssels nicht ausschließt.\n\n Der Verweis der Beschwerdeführerin auf den 11. Erwägungsgrund der Verordnung         7\nNr. 3950/92 begründet keine durchgreifenden Zweifel, ob die Ausführungen des Bundesfinanzhofs tragfähig sind. Diesem Erwägungsgrund lässt sich entnehmen, dass\ndas Gemeinschaftsrecht gewissen Privilegien von Milcherzeugern auf dem Gebiet\nder ehemaligen DDR nicht entgegensteht. Ein gemeinschaftsrechtliches Gebot, diesen Erzeugern bestimmte verfahrensrechtliche Privilegien einzuräumen, folgt daraus\n\n\n\n                                        2/4\n\nnicht.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                              9\n\n                                   Hohmann-Papier                                Hoffmann-Riem\n                                   Dennhardt\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n18. Dezember 2006 - 1 BvR 2868/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2006 - 1 BvR 2868/06 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20061218_1bvr286806.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061218.1bvr286806\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/12/rk20061218_1bvr286806.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-18/1-bvr-2868-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/12/rk20061218_1bvr286806.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/12/rk20061218_1bvr286806.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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