{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061218.1bvr087405","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-12-18","aktenzeichen":"1 BvR 874/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 874/05 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder S... GmbH ,\nvertreten durch den Geschäftsführer,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Zirngibl Langwieser,\n                   Kurfürstendamm 54/55, 10707 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. März 2005 - 1 M 88/05 -,\n\n      b) Ziffer 5 des Bescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom\n         11. Oktober 2004 - 201b-12252-5/04 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Bryde,\n                                  Eichberger,\n                                  Schluckebier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Dezember 2006 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.\nDas Land Sachsen-Anhalt hat der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                       Gründe:\n\n                                          I.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehbarkeit einer vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt im Oktober 2004 erlassenen Verfügung, durch\ndie der in Thüringen ansässigen Beschwerdeführerin, die sich hinsichtlich der von ihr\nangebotenen gewerblichen Sportwetten auf eine 1990 vom Magistrat der Stadt Gera\nerteilte Erlaubnis nach dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik (künftig: DDR-Gewerbegesetz) vom 6. März 1990 (GBl I S. 138) in Verbindung\nmit der Durchführungsverordnung zum Gewerbegesetz vom 8. März 1990 (GBl I\nS. 140) beruft, für das Land Sachsen-Anhalt untersagt wird, insbesondere Sportwet-\n\n\n                                          1/5\n\nten mit festen Gewinnquoten auch über das Internet anzubieten und entgegenzunehmen.\n\n  Dem gegen die unter Ziffer 5 des betreffenden Bescheids des Landesverwaltungsamts angeordnete sofortige Vollziehung gestellten Antrag der Beschwerdeführerin\nauf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gab das Verwaltungsgericht zunächst statt. Auf Beschwerde des Landesverwaltungsamts lehnte das Oberverwaltungsgericht den Antrag demgegenüber ab. Die Untersagungsverfügung sei als\nrechtmäßig zu bewerten. Die Beschwerdeführerin verstoße durch ihr Sportwettangebot jedenfalls gegen § 284 StGB. Das besondere Vollzugsinteresse ergebe sich bereits aus dem erheblichen öffentlichen Interesse an der schon einstweiligen Unterbindung strafbaren Verhaltens. Das aus § 284 StGB in Verbindung mit dem Gesetz über\ndas Zahlenlotto und über Sportwetten im Lande Sachsen-Anhalt (Lotto-Toto-G) vom\n16. August 1991 (GVBl LSA S. 266) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juni 2004\n(GVBl LSA S. 326) folgende Verbot unerlaubten öffentlichen Veranstaltens von\nSportwetten verstoße insbesondere nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die der Beschwerdeführerin aufgrund des DDR-Gewerbegesetzes erteilte und nach Art. 19\nSatz 1 EV grundsätzlich wirksam gebliebene Erlaubnis entfalte für das Gebiet des\nLandes Sachsen-Anhalt keine Legalisierungswirkung.\n\n  2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung         3\nvon Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,\nArt. 2 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Sie ist der Auffassung,\ninsbesondere der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts stelle ihren\nRechtsschutzanspruch auf unzumutbare Weise zurück. Die sofort vollziehbare Untersagung greife mit der Intensität einer Berufszulassungsschranke insbesondere in ihre\ndurch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ein. Ihr sei das Entgegennehmen\nvon Sportwetten auch aus Sachsen-Anhalt aufgrund der wirksamen Erlaubnis nach\ndem DDR-Gewerbegesetz, die als bundesrechtliche Erlaubnis fortgelte, erlaubt.\n\n 3. Zum Verfahren haben die Landesregierung und das Landesverwaltungsamt                 4\nSachsen-Anhalt Stellung genommen.\n\n                                          II.\n Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a Abs. 2             5\nBVerfGG liegen nicht vor.\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche          6\nBedeutung im Sinne von § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz\nbeantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>).\n\n  Dies gilt neben der Frage, welche Anforderungen die Verfassung an die Gewährung        7\neffektiven verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes stellt, auch soweit mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin ge-\n\n\n                                          2/5\n\nrügt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR\n1054/01 - (vgl. NJW 2006, S. 1261 ff.) grundsätzlich geklärt, welche Anforderungen\ndas Grundrecht der Berufsfreiheit an die Errichtung eines staatlichen Sportwettmonopols stellt und inwieweit die damit einhergehenden Beschränkungen gerechtfertigt\nsein können.\n\n  Die verfassungsrechtlichen Aussagen zur Unvereinbarkeit der derzeitigen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG treffen dabei\ngrundsätzlich auch auf die Rechtslage in Sachsen-Anhalt zu. Denn weder enthielt\ndas im Ausgangsverfahren noch maßgebliche Lotto-Toto-Gesetz, noch enthält das\nGlücksspielgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Glücksspielgesetz - GlüG LSA) vom\n22. Dezember 2004 (GVBl LSA S. 846) gesetzliche Regelungen, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Sachsen-Anhalt zulässigen Sportwettangebots\nam Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/\n01 -, NJW 2006, S. 1264 ff.). Ebenso wenig wird dieses Regelungsdefizit durch den\nauch vom Land Sachsen-Anhalt ratifizierten Staatsvertrag zum Lotteriewesen in\nDeutschland (vgl. GVBl LSA 2004 S. 328) ausgeglichen, von dessen unmittelbarer\nGeltung aufgrund des Gesetzes zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und zum Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen vom 18. Juni\n2004 (GVBl LSA S. 326) sowie nunmehr des Glücksspielgesetzes auszugehen ist.\nDaher ist grundsätzlich auch das Land Sachsen-Anhalt verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten nach Maßgabe der Gründe des Urteils vom\n28. März 2006 neu zu regeln und einen verfassungsmäßigen Zustand entweder\ndurch eine konsequente Ausgestaltung des Sportwettmonopols oder eine gesetzlich\nnormierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Sportwettangebote durch private\nWettunternehmen herzustellen.\n\n  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von            9\nin § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt\n(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n a) Zwar verkennt insbesondere die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bei          10\nder Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Grundrecht der Berufsfreiheit an einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Ausschluss der Veranstaltung und Vermittlung gewerblicher Sportwetten durch ein staatliches Sportwettmonopol stellt (vgl. BVerfG,\nUrteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, S. 1264 ff.). Die Beschwerdeführerin hat aber bisher trotz der von ihr zur Befolgung der Verfügung ergriffenen\nMaßnahmen wegen der sofort vollziehbaren Untersagung keinen schweren Nachteil\nerlitten, zumal im Hinblick auf Fragen der technischen Umsetzbarkeit der Untersagungsverfügung sowie der Unzumutbarkeit des vollständigen Abschaltens des Internetauftritts der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs gegen die erfolgte Zwangsgeldfestsetzung angeordnet wurde.\n\n\n                                          3/5\n\n Soweit die Behörde unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts        11\nvom 28. März 2006 das Verbot gewerblicher Sportwettangebote und die sofortige\nVollziehung der gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Untersagungsverfügung aufrecht erhält, steht der Beschwerdeführerin zur Kontrolle der Einhaltung der\ndies rechtfertigenden verfassungsgerichtlichen Vorgaben zunächst das Verfahren\nvor den Verwaltungsgerichten nach § 80 Abs. 7 VwGO offen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, juris).\n\n  b) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grund- und grundrechtsgleichen Rechte unter dem Gesichtspunkt einer Verkennung der Legalisierungswirkung der bei ihr vorliegenden Erlaubnis nach dem DDR-Gewerbegesetz rügt, ist die\nVerfassungsbeschwerde subsidiär und hat daher keine Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführerin ist es zumutbar, eine fachgerichtliche Klärung der sowohl hinsichtlich der räumlichen Reichweite im Gebiet der neuen Bundesländer als auch der gegenständlichen Erstreckung der Erlaubnis auf das Internetwettgeschäft nicht\nabschließend geklärten rechtlichen Wirkungen ihrer gewerberechtlichen Erlaubnis\nzum \"Abschluss von Sportwetten\" nach DDR-Gewerbegesetz im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die insoweit aufgeworfenen Fragen sind, auch hinsichtlich etwaiger\nGrundrechtsverletzungen, die aus der Versagung der Anerkennung einer Legalisierungswirkung der nach dem DDR-Gewerbegesetz erteilten Erlaubnis für das Land\nSachsen-Anhalt herrühren könnten, vorrangig im Rahmen der von der Beschwerdeführerin erhobenen Anfechtungsklage zu entscheiden.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n                                        III.\n Da die Kammer die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annimmt, wird          14\nder Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40\nAbs. 3 GOBVerfG).\n\n Die Anordnung der Auslagenerstattung erfolgt aufgrund § 34 a Abs. 3 BVerfGG. Sie      15\nentspricht vorliegend der Billigkeit, da die angegriffenen Entscheidungen bei ihrem\nErlass, wie unter II. 2. a) ausgeführt, mit dem Grundgesetz unvereinbar waren.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                   16\n\n                Bryde               Eichberger           Schluckebier\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n18. Dezember 2006 - 1 BvR 874/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2006 - 1 BvR 874/05 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20061218_1bvr087405.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061218.1bvr087405\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-18/1-bvr-874-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-18/1-bvr-874-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:39.253052+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-12-18/1-bvr-874-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-12-18","dockets":["1 BvR 874/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061218.1bvr087405","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061218.1bvr087405"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.12.2006 – 1 BvR 874/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-18/1-bvr-874-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.\nDas Land Sachsen-Anhalt hat der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"StGB/284","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"284","label":"§ 284 StGB","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/80","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"80","label":"§ 80 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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