{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061214.2bvr136605","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"2 BvR 1366/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1366/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S...,\nder Frau L...,\ndes Herrn Dr. M...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Jost von Trott zu Solz und Koll.,\n                   Kurfürstendamm 32, 10719 Berlin –\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2005 -\n         BVerwG 3 B 123.04 -,\n\n       b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. August 2004 - VG 27\n          A 4.04 -,\n\n       c) den Bescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin\n          vom 21. August 1995 - VZOG 112-04/755 A -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Dezember 2006 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss vermögensrechtlicher Ansprüche österreichischer Staatsangehöriger vom Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes.\n\n                                         I.\n 1. Die Deutsche Demokratische Republik (DDR) schloss in den 70er und 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts mit mehreren westeuropäischen Staaten so genannte Globalentschädigungsabkommen. Mit dem Vertrag zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen vom 21. August 1987 (Fieberg/Reichenbach/\nMesserschmidt/Neuhaus <Hrsg.>, VermG, Bd. 2, Anh II 6) verpflichtete sich die DDR\ngegenüber der Republik Österreich zur Zahlung einer Globalentschädigungssumme\n\"zur Abgeltung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, die der Republik Österreich,\n\n\n                                         1/6\n\nösterreichischen Staatsbürgern oder österreichischen juristischen Personen dadurch\nerwachsen sind, dass ihr Vermögen durch Übernahme in staatliche Verwaltung oder\ndurch sonstige staatliche Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik in\nderen ausschließliche Verfügungsgewalt gelangt ist\" (Art. 1). Nach Art. 7 des Vertrags sollten mit der - zwischenzeitlich erfolgten - Bezahlung des Betrags alle vom\nVertrag erfassten vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig erledigt sein.\n\n 2. a) Die Beschwerdeführer sind österreichische Staatsangehörige. Als Rechtsnachfolger ihrer 1974 verstorbenen Mutter waren sie Eigentümer eines Grundstücksanteils in Ostberlin, der 1964 in staatliche Verwaltung genommen worden war. Im\nRahmen der Verhandlungen zwischen der DDR und der Republik Österreich über\nden Abschluss eines Globalentschädigungsabkommens reichte die österreichische\nSeite zugunsten der Beschwerdeführer eine Anmeldung ein. Diese hatte zur Folge,\ndass der Grundstücksanteil bei der Festlegung der Globalentschädigungssumme berücksichtigt wurde.\n\n b) Im August 1995 stellte die Oberfinanzdirektion fest, dass die Bundesrepublik       4\nDeutschland (Entschädigungsfonds) gemäß § 1 b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über\ndie Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG, BGBl 1994 I S. 709) in Verbindung mit § 1 Abs. 8 lit. b\ndes Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG,\nBGBl 1997 I S. 1974) Eigentümerin des Grundstückanteils sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage der Beschwerdeführer wies das Verwaltungsgericht mit dem\nangegriffenen Urteil vom 13. August 2004 ab.\n\n c) Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Nichtzulassung der Revision        5\ngerichtete Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss vom 27. Juni 2005 zurück.\nDie Beschwerdeführer seien im Rahmen der Anfechtung der Vermögenszuordnung\nauf den Einwand beschränkt, dass der Grundstücksanteil nicht Gegenstand einer\nzwischenstaatlichen Vereinbarung im Sinne von § 1 Abs. 8 lit. b VermG geworden\nsei. Es komme daher nicht darauf an, ob Österreich mit dem Abschluss des Globalentschädigungsabkommens auf Ansprüche seiner Staatsangehörigen verzichtet habe. Art. 14 GG sei nicht verletzt, weil der vollständige Entzug sämtlicher Nutzungsund Verwertungsrechte vor Inkrafttreten des Grundgesetzes für das Gebiet der DDR\ndie Rechtsstellung der Beschwerdeführer faktisch ausgehöhlt habe, sodass nicht\nvom Fortbestand eines materiellen Eigentumsrechts ausgegangen werden könne.\nEin Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, da der - von den Beschwerdeführern nicht bestrittene - Einbezug des Grundstücksanteils in das Globalentschädigungsabkommen einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Personen, deren Vermögen durch Maßnahmen der DDR geschädigt worden\nseien, darstelle.\n\n                                         II.\n Mit ihrer fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n\n                                         2/6\n\n  Die angegriffenen Entscheidungen verletzten sie in ihrer Eigentumsfreiheit, weil ihnen das Eigentum an dem Grundstücksanteil nicht mit dem Inkrafttreten des Vertrags\nzur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen, sondern erst mit der Zuordnung\nan die Bundesrepublik Deutschland im August 1995 entzogen worden sei. § 1 b\nAbs. 1 Satz 1 VZOG genüge jedoch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die gemäß Art. 14 Abs. 3 GG an eine zulässige Enteignung zu stellen seien. Die\nAuslegung der deutschen Gerichte, der zufolge Österreich mit dem Abschluss des\nVertrags wirksam auf Individualansprüche seiner Staatsangehörigen verzichtet habe,\nhabe die Verfassungswidrigkeit des Vertrags nach österreichischem Recht zur Folge.\nDa dies nicht mit völkerrechtlichen Auslegungsgrundsätzen vereinbar sei, könne mit\ndem Vertrag lediglich ein Interventionsverzicht Österreichs, künftig keine Ansprüche\nmehr zu erheben oder zu unterstützen, geregelt worden sein. Dies habe auch der Österreichische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. Juni 1992 festgestellt.\n\n Die angegriffenen Entscheidungen verstießen auch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beschwerdeführer würden infolge der Auslegung von\n§ 1 b Abs. 1 Satz 1 VZOG in Verbindung mit § 1 Abs. 8 lit. b VermG im Sinne eines\nAusschlusstatbestands zu Lasten österreichischer Staatsangehöriger gegenüber\ndeutschen und anderen ausländischen Antragstellern benachteiligt. Diese Ungleichbehandlung könne sachlich nicht gerechtfertigt werden, weil sie auf einer fehlerhaften\nAuslegung des Globalentschädigungsabkommens beruhe.\n\n                                          III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie                 9\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90,\n22 <25 f.>).\n\n  1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrer        10\nEigentumsfreiheit gemäß Art. 14 GG. Mit ihren Rügen machen sie nicht die Verfassungswidrigkeit von § 1 b Abs. 1 Satz 1 VZOG und § 1 Abs. 8 lit. b VermG geltend.\nSie wenden sich vielmehr gegen die in den angegriffenen Entscheidungen zum Ausdruck kommende Annahme, dass es sich bei dem Grundstücksanteil um einen Vermögenswert handele, der Gegenstand einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im\nSinne von § 1 Abs. 8 lit. b VermG sei. Damit richtet sich ihr Vorbringen gegen die\nAuslegung und Anwendung einfachen Rechts, die das Bundesverfassungsgericht\ngrundsätzlich nur daraufhin überprüft, ob sie willkürlich sind oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen oder mit\nanderen verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar sind.\n\n Dieser Prüfungsmaßstab gilt auch für den Vertrag zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2006 - 2 BvR 194/05 -, JURIS). Für eine\nÜberprüfung des Vertrags am Maßstab der Eigentumsfreiheit bleibt kein Raum, weil\nArt. 14 GG in dem Zeitpunkt, in dem der Vertrag mit seinem Inkrafttreten Rechtswir-\n\n\n                                           3/6\n\nkungen entfaltete, für die staatlichen Organe der DDR nicht maßgeblich war (vgl.\nBVerfGE 84, 90 <122 f.>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2003 - 2 BvR 1867/00 -, VIZ 2003,\nS. 280 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 u.a. -, VIZ 1998, S. 139 <140>).\n\n  2. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG      12\nin seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot. Das Bundesverfassungsgericht\nhat bereits entschieden, dass die in der Rechtsprechung der Fachgerichte vertretene\nAuffassung zur Wirkung der Globalentschädigungsabkommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfGK 3, 367 <372>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14 Februar 2003\n- 2 BvR 1867/00 -, VIZ 2003, S. 280; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 u.a. -, VIZ\n1998, S. 139 <140>). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner\nEntscheidung Melchior gegen Deutschland vom 2. Februar 2006 (Beschwerde\nNr. 66783/01, EuGRZ 2006, S. 249 <252>) auf eine Beschwerde gegen den Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n4. Oktober 2000 (- 2 BvR 36/00 -, VIZ 2001, S. 33 f.) im Hinblick auf das zwischen\nder DDR und Dänemark geschlossene Globalentschädigungsabkommen festgestellt,\ndass die vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Auslegung des Abkommens\ndurch die Fachgerichte, die im Wesentlichen derjenigen des vorliegenden Verfahrens\nentsprach, nicht willkürlich war. Die Auffassung, nach der die betreffenden Staaten\nmit dem Abschluss der Globalentschädigungsabkommen mit Wirkung für ihre Staatsangehörigen auf mögliche Rückforderungsansprüche verzichtet haben, findet in dem\nvölkerrechtlichen Institut des diplomatischen Schutzes einen normativen Anknüpfungspunkt. Sie beruht daher nicht auf sachfremden Erwägungen (vgl. Beschluss der\n4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober\n2000 - 2 BvR 36/00 -, VIZ 2001, S. 33 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2006 - 2 BvR 194/05 -, JU-RIS).\n\n  Es begegnet vor diesem Hintergrund auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Fachgerichte hier davon ausgegangen sind, der Grundstücksanteil sei\nwirksam in ein zwischenstaatliches Entschädigungsabkommen im Sinne von § 1\nAbs. 8 lit. b VermG einbezogen worden. Selbst die Literaturansicht, die mit dem Österreichischen Verfassungsgerichtshof meint, das Globalentschädigungsabkommen\nhabe nicht zum Verlust individueller Rechtspositionen geführt (vgl. Entscheidung des\nÖsterreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juni 1992 - B 214/92-11; G 21/\n92-11 -, VIZ 1993, S. 360 <361>), erkennt an, dass das Abkommen zu den von § 1\nAbs. 8 lit. b VermG erfassten Vereinbarungen gehört (vgl. Säcker/Hummert, in: Säcker <Hrsg.>, Vermögensrecht, 1995, § 1 VermG Rn. 304, 307).\n\n 3. Die angegriffenen Entscheidungen sind schließlich mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Da die fachgerichtliche Auslegung des Glo-\n\n\n                                         4/6\n\nbalentschädigungsabkommens keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet,\nist in dem Einbezug des Grundstücksanteils in den Geltungsbereich des Abkommens\nein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer zu sehen\n(vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 8. November 2006 - 2 BvR 194/05 -, JURIS).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                             16\n\n             Hassemer               Di Fabio             Landau\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n14. Dezember 2006 - 2 BvR 1366/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2006 - 2 BvR 1366/05 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20061214_2bvr136605.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061214.2bvr136605\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-14/2-bvr-1366-05","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 1b","ref_norm":"1b","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-14/2-bvr-1366-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:39.090405+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-12-14/2-bvr-1366-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-12-14","dockets":["2 BvR 1366/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061214.2bvr136605","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061214.2bvr136605"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.12.2006 – 2 BvR 1366/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-14/2-bvr-1366-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VermG/1","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"1","label":"§ 1 VermG","mentions":7},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":4},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"VZOG/1b","law":"VZOG","abbreviation":"VZOG","ref":"1b","label":"§ 1b VZOG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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