{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061214.1bvr223606","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"1 BvR 2236/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2236/06 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Mirko Steindl,\n                    Freiheitstraße 124/126, 15745 Wildau -\ngegen a) den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli\n         2006 - 15 WF 288/06 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 19. Juni\n         2006 - 11 F 40/06 -,\n\n       c) den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 10. Mai\n          2006 - 11 F 40/06 PKH II -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und den Richter Hoffmann-Riem\n\nam 14. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 10. Mai 2006\n     und vom 19. Juni 2006 - 11 F 40/06 - und der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2006 - 15 WF 288/06 - verletzen den\n     Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung\n     mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n  2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu ersetzen.\n\n\n\n\n                                        1/7\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen eine Klage auf Kindesunterhalt.\n\n  1. Der Beschwerdeführer ist Vater einer am 24. August 1989 geborenen Tochter,         2\nder Klägerin des Ausgangsverfahrens, welche im Haushalt der Kindesmutter lebt. Er\nist zudem Vater eines am 22. Dezember 2005 geborenen Sohnes, mit dem und mit\ndessen Mutter er zusammenlebt. Der Beschwerdeführer ist gelernter Koch, in diesem\nBeruf jedoch berufsunfähig. Er ist zu 30 % schwer behindert. Nachdem er über mehrere Jahre hinweg arbeitslos gewesen war, konnte er zum 30. Juni 2005 eine Arbeitsstelle als Lagerist in Berlin annehmen, etwa 40 Kilometer von seinem Wohnort entfernt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers ist vollschichtig, zudem leistet er\nsamstags Überstunden. Die Bruttovergütung beträgt ca. 1.800 €, netto verbleiben\ndem Beschwerdeführer etwa 1.260 € monatlich. Da der Beschwerdeführer täglich ab\n5:00 Uhr morgens seine Arbeit antreten muss, fallen Fahrtkosten durch Nutzung eines privaten PKW an, welche der Beschwerdeführer mit einem Betrag von knapp 400\n€ beziffert. Der Beschwerdeführer wohnt im eigenen Haus, wobei er neben den Betriebskosten einen Kredit zu tilgen hat, dessen Kosten nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterhalb von Mietkosten für vergleichbaren Wohnraum liegen. Die\nTochter des Beschwerdeführers und Klägerin des Ausgangsverfahrens begehrt Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags nach der Regelbetragsverordnung\nmit Wirkung ab September 2005. Der Beschwerdeführer zahlt freiwillig einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 153,39 € und beruft sich im Übrigen auf Leistungsunfähigkeit.\n\n  2. Mit Beschluss vom 10. Mai 2006 wies das Amtsgericht Königs Wusterhausen den        3\nProzesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers zurück. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung habe keine Aussicht auf Erfolg. Der verschärft nach § 1603 Abs. 2 BGB\nhaftende Beschwerdeführer habe nicht in ausreichender Weise dargelegt, seinen\nPflichten zu Bemühungen um die Erlangung einer Beschäftigung entsprochen zu haben. Er müsse sich daher behandeln lassen, als erziele er Einkünfte in einer Höhe,\nwelche ihm die Erfüllung der Unterhaltspflicht ermögliche. Der Beschwerdeführer habe offenbar ab September 2005 keine Erwerbsbemühungen mehr entfaltet. Dies wäre jedoch im Hinblick auf die Höhe des tatsächlich erzielten Einkommens erforderlich\ngewesen. Auch die Darlegung der vor Antritt der jetzigen Arbeitsstelle getätigten Erwerbsbemühungen sei nicht ausreichend für die Annahme, der Beschwerdeführer\nkönne eine besser entlohnte Tätigkeit nicht finden. Zur Erzielung eines Einkommens,\nwelches die Zahlung des Regelunterhalts ermögliche, sei der Beschwerdeführer verpflichtet, sich überregional oder sogar europaweit zu bewerben. Der hiergegen eingelegten Beschwerde half das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2006 nicht ab.\nDie Hinweise auf eine niedrige Qualifikation des Beschwerdeführers, seine geringe\nBezahlung, den mit der Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand und die Tatsache, dass\n\n\n\n                                         2/7\n\nder Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Koch arbeiten\nkönne, reichten nicht für die Annahme aus, der Beschwerdeführer könne kein die Erfüllung der Unterhaltspflicht ermöglichendes Einkommen erzielen.\n\n 3. Mit Beschluss vom 10. Juli 2006 wies das Brandenburgische Oberlandesgericht         4\ndie sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung der Prozesskostenhilfe unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses zurück.\n\n  4. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung seien überspannt worden. Die Gerichte hätten sich darauf beschränkt, Rechtsprechung\n\"abzuschreiben\" und sich nur unzureichend mit dem zu entscheidenden Einzelfall beschäftigt. Es sei verkannt worden, dass mit einem möglichen Ortswechsel erhebliche\nUmzugskosten und weitere Mietkosten verbunden seien, die der Beschwerdeführer\nnicht finanzieren könne. Auch die Lage auf dem Arbeitsmarkt sei völlig falsch eingeschätzt worden, zudem seien auch die persönlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers für eine Tätigkeit im Ausland nicht gegeben. Der Beschwerdeführer könne\nauch nicht zwei Haushalte unterhalten, weshalb ein Ortswechsel unzumutbar sei. Der\nBeschwerdeführer habe einen großen Bezug zu seinen Kindern und ein Recht auf\nUmgang mit seinem Sohn, welches bei einer Ausübung einer Tätigkeit etwa in den alten Bundesländern oder in anderen europäischen Ländern nur unter unverhältnismäßig hohen Aufwendungen auszuüben möglich sei.\n\n 5. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und das Land Brandenburg haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.\n\n                                         II.\n Die Kammer gibt der Verfassungsbeschwerde statt.                                       7\n\n 1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte          8\ndes Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung\nmaßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet (vgl. BVerfGE 10, 264 <270>; 22, 83 <87>; 51, 295\n<302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>; 81, 347 <357>).\n\n 2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem           9\nGrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das              10\nGrundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 <128 f.>;\n\n\n\n                                         3/7\n\n10, 264 <270>; 22, 83 <87>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>). Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe\ndavon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl.\nBVerfGE 81, 347 <357>). Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO obliegt\nin erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann folglich nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere\nwenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen.\n\n Vorliegend haben die Gerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, verfehlt. Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO und des § 1603 BGB\ndurch Amtsgericht und Oberlandesgericht halten einer rechtlichen Überprüfung im\nHinblick auf Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht stand.\n\n Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht ist § 1603        12\nAbs. 1 BGB, nach dem nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner\nsonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen\nUnterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind\ngemäß § 1603 Abs. 2 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber\nverpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu\nverwenden. Hieraus, sowie aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt die Verpflichtung der Eltern\nzum Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv die erzielbaren Einkünfte berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche\nund zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese \"bei gutem Willen\" ausüben könnte. Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs bleibt dennoch\ndie Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Überschreitet der ausgeurteilte\nUnterhalt die Grenze des Zumutbaren, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit\ndes Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor dem\nGrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (vgl. BVerfGE 57, 361 <381>).\n\n Gemessen an diesen Maßstäben stellt sich die Ablehnung der Prozesskostenhilfe           13\nzur Rechtsverteidigung für den Beschwerdeführer als verfassungsrechtlich fehlerhaft\ndar. Der Beschwerdeführer wurde darauf verwiesen, er müsse auch nach Annahme\neiner vollschichtigen Tätigkeit nebst Überstunden noch weitere Erwerbsbemühungen\nentfalten, um eine andere Arbeitsstelle mit höherer Entlohnung zu finden. Dabei sei\ner verpflichtet, sich bundesweit oder gar europaweit zu bewerben. Mit dieser rechtlichen Würdigung haben das Amtsgericht und durch Bezugnahme auch das Oberlandesgericht eine pauschalierende Feststellung getroffen, die weder dem Charakter\n\n\n                                          4/7\n\ndes Prozesskostenhilfeverfahrens als einem summarischen Verfahren, welches das\nHauptsacheverfahren nicht ersetzen soll, noch den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht wird. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Dezember 2005 (NJW 2006, S. 2317 ff.) klargestellt, dass auch unter Berücksichtigung\nvon § 10 SGB II, in welchem von einem Erwerbslosen grundsätzlich eine Arbeitssuche im gesamten Bundesgebiet verlangt wird, die Familiengerichte verpflichtet sind,\njedenfalls im Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob eine bundesweite Arbeitsaufnahme\ndem Unterhaltsverpflichteten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Bindungen,\ninsbesondere seines Umgangsrechts mit seinen Kindern, sowie der Kosten der Ausübung dieses Umgangsrechts und der Umzugskosten zumutbar ist. Diese Anforderungen gelten nicht nur bei der Anrechnung fiktiver Einkünfte bei Erwerbslosen, sondern erst Recht bei einem vollschichtig Erwerbstätigen, welcher zudem zur Erzielung\nseines Einkommens ungünstige Arbeitszeiten, einen weiten Anfahrtsweg und Überstunden an Samstagen in Kauf nimmt.\n\n  Auf die Problematik der Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin und seinem im Dezember 2005 geborenen Sohn wird in den angegriffenen\nEntscheidungen nicht eingegangen. Es wird auch nicht angemessen gewürdigt, dass\nder Beschwerdeführer über längere Jahre hinweg arbeitslos gewesen ist und sich erfolglos – wenn auch möglicherweise nicht in unterhaltsrechtlich gebotenem Umfang –\num eine Erwerbsstelle bemüht hat. Dass der Beschwerdeführer eine gleich oder besser dotierte Arbeitsstelle finden könnte, bedarf besonderer Begründung angesichts\ndes Umstands, dass er für seine jetzige Arbeitsstelle einen weiten Anfahrtsweg und\nzeitlich ungünstige Arbeitsbedingungen in Kauf nimmt. Bei einem Abstellen auf Erwerbsmöglichkeiten im gesamten Bundesgebiet oder darüber hinaus wären - unabhängig von der Frage, ob ein Umzug aufgrund der persönlichen Bindungen zumutbar\nwäre - die dabei anfallenden Umzugskosten als ein die Leistungsfähigkeit mindernder Umstand in Betracht zu ziehen gewesen. Im Streit steht ein Unterhaltszeitraum\nvon September 2005 bis zur Volljährigkeit der Klägerin im August 2007, also von 24\nMonaten. Es erscheint unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten fraglich, ob dem Beschwerdeführer angesonnen werden kann, zur Herstellung seiner vollständigen Leistungsfähigkeit für diesen Zeitraum einen kostenverursachenden Umzug, die Trennung von seiner Familie und die mit der Annahme einer neuen Arbeitsstelle\nverbundenen Unsicherheiten in Kauf zu nehmen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im eigenen Haus wohnt und nach unwidersprochenem Vortrag mit Nebenkosten und Kreditraten in geringerem Umfang belastet ist, als es bei einer Mietwohnung der Fall wäre. Dieser Umstand wäre auch von Bedeutung für die Frage, ob dem\nBeschwerdeführer - gerade auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - zuzumuten sein könnte, gemeinsam mit seiner Familie näher in Richtung seiner Arbeitsstelle\nin Berlin zu ziehen.\n\n  Durch die Annahme einer Erwerbsobliegenheitsverletzung des Beschwerdeführers         15\nohne Berücksichtigung dieser besonderen Umstände haben Amtsgericht und Oberlandesgericht den ihnen eingeräumten Ermessensspielraum bei der Beurteilung der\n\n\n\n                                         5/7\n\nErfolgsaussicht im Rahmen des § 114 ZPO unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG überschritten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Besonderheiten des Einzelfalls bezüglich seiner Leistungsfähigkeit waren nicht\ngeeignet, im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren zu Lasten des Beschwerdeführers entschieden zu werden, zumal eine fehlerhafte Zurechnung fiktiven Einkommens zugleich auch eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers\naus Art. 2 Abs. 1 GG auf Schutz vor einer unverhältnismäßigen Belastung durch die\nUnterhaltsverpflichtung darstellt.\n\n Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte bei Beachtung der sich aus\nArt. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.\n\n 3. Gemäß § 95 Abs. 1 BVerfGG ist festzustellen, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2\nBVerfGG).\n\n 4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34 a   18\nAbs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                 19\n\n                                   Hohmann-Papier                                  Hoffmann-Riem\n                                   Dennhardt\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n14. Dezember 2006 - 1 BvR 2236/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2006 - 1 BvR 2236/06 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20061214_1bvr223606.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061214.1bvr223606\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-14/1-bvr-2236-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-14/1-bvr-2236-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:38.924019+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-12-14/1-bvr-2236-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-12-14","dockets":["1 BvR 2236/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061214.1bvr223606","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061214.1bvr223606"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.12.2006 – 1 BvR 2236/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-14/1-bvr-2236-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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