{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20061213_1bvr208405","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061213.1bvr208405","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-12-13","aktenzeichen":"1 BvR 2084/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2084/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H ...\n\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2005 -\n         BVerwG 3 C 27.05 (3 C 31.04) -,\n\n          das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 - BVerwG\nb)\n          3 C 31.04 -,\n\n          das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli\nc)\n          2004 - 8 A 10216/04.OVG -,\n\n          das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. Januar 2004 - 2 K\nd)\n          1182/03.TR -,\n\n          den Bescheid der Kreisverwaltung Trier-Saarburg in Trier vom 2. Juni\ne)\n          2003 - 11-171-22 BeWei121 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Bryde,\n                                 Eichberger,\n                                 Schluckebier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Dezember 2006 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer, der die Jagd        1\nauf Tiere aus Gewissensgründen ablehnt, gegen die nach dem Bundesjagdgesetz\n(BJagdG) bestehende Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft. Das Bundesjagdgesetz unterscheidet zwischen dem Jagdrecht, das mit dem Eigentum an Grund und\nBoden untrennbar verbunden ist (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BJagdG), und dem Jagdausübungsrecht, das der Jagdgenossenschaft oder dem Inhaber eines Eigenjagdbezirks zusteht. Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha an, die im Eigentum ein und derselben\n\n\n\n                                        1/13\n\nPerson oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk (§ 7\nAbs. 1 BJagdG). Nach § 8 Abs. 1 BJagdG bilden alle Grundflächen einer Gemeinde,\ndie nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk,\nwenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen. Die Eigentümer der\nGrundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden gemäß\n§ 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG eine Jagdgenossenschaft. Ihr steht im gemeinschaftlichen\nJagdbezirk die Ausübung des Jagdrechts zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG). Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung.\n\n  Der Beschwerdeführer hält die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft für      2\nverfassungswidrig und beruft sich dafür insbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 29. April 1999 (Rs. 25088/94,\n28331/95, 28443/95 - Chassagnou u.a. ./. Frankreich, NJW 1999, S. 3695 [nicht amtliche Übersetzung]). Seinem Antrag auf Entlassung aus der Jagdgenossenschaft hat\nder Landkreis mit dem angefochtenen Bescheid nicht entsprochen. Die hiergegen erhobene Klage auf Feststellung, dass er nicht Mitglied in der Jagdgenossenschaft sei,\nhaben die Verwaltungsgerichte, in letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14. April 2005 - BVerwG 3 C 31.04 -, NVwZ 2006, S. 92 ff.) abgewiesen. Mit\nder hiergegen und mittelbar gegen die einschlägigen Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die\nVerletzung seiner Grundrechte aus Art. 2, 3, 4, 9 und 14 GG, jeweils einzeln und in\nVerbindung mit Art. 19, 20, 20 a GG, der Art. 25, 100, 101 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1\nGG, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 9, 11, 14 der Konvention zum Schutze\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Art. 1 des Zusatzprotokolls zur\nEMRK, des Rechtsstaatsprinzips, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, \"des Übermaßgebotes\" und des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes.\n\n                                         II.\n Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche             3\nBedeutung zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die grundlegenden verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist\nunbegründet.\n\n 1. Das in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum ist nicht verletzt. Die Regelungen des Bundesjagdgesetzes über die Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken\n(§ 8 Abs. 1) und von Jagdgenossenschaften (§ 9 Abs. 1) und über die Übertragung\ndes Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaften (§ 8 Abs. 5) stellen eine\nzulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14\nAbs. 1 Satz 2 GG dar.\n\n  a) Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein\n\n\n                                         2/13\n\nausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen\nVerfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für\ndie dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung\ndient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden.\nZu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen\nsein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 191 <200>; 79, 174 <198>; 87, 114 <138 f.>; 91, 294 <308>;\n100, 226 <240 f.>).\n\n Der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers sind unterschiedliche Schranken gezogen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl.\nBVerfGE 42, 263 <294>; 50, 290 <340>; 70, 191 <201>; 95, 64 <84>). Demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale\nBezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 53, 257 <292>; 100, 226 <241>).\n\n b) Gemessen an diesen Grundsätzen erweisen sich die Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums der Grundeigentümer durch die Einbindung ihrer Grundstücke in gemeinschaftliche Jagdbezirke und durch die Abspaltung des Jagdausübungsrechts vom Grundeigentum als vereinbar mit Art. 14 Abs. 1, 2 GG.\n\n aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird der Kernbereich des              8\nGrundeigentums durch die angegriffenen Regelungen nicht berührt. Mit dem Jagdausübungsrecht wird dem Beschwerdeführer nur ein inhaltlich klar umrissener, begrenzter Teil der Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten genommen, die ihm sein\nGrundeigentum einräumt. Dem Beschwerdeführer verbleibt auch nach Übergang des\nJagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaft eine Rechtsposition, die den Namen \"Eigentum\" noch verdient (vgl. nur BVerfGE 24, 367 <389>).\n\n Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass das System der gemeinschaftlichen            9\nJagdausübung in seinen Grundzügen schon seit Mitte des 19. Jahrhunderts in\nDeutschland besteht und so das Grundeigentum jagdbarer Flächen seit alters her\nprägt.\n\n  Bis 1848 stand das Jagdrecht dem jeweiligen Landesherrn als Jagdregal zu. Die         10\ndeutschen Staaten hoben (mit Ausnahme von Mecklenburg-Schwerin und\nMecklenburg-Strelitz) diese Rechte im Gefolge der Revolution von 1848/1849 auf.\nJagd war nur noch auf eigenem Grund und Boden möglich. Durch die ungeregelte\nMöglichkeit der Jagdausübung ergab sich jedoch die Gefahr einer völligen Ausrottung des Wildes und der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenz kleinbäuerlicher Betriebe, die auch von den - durch Verringerung des Wildbestandes sinkenden -\n\n\n                                         3/13\n\nJagderträgen abhängig waren. Die deutschen Staaten erließen daher in den fünfziger\nJahren des 19. Jahrhunderts Gesetze, die das dem Grundeigentümer zustehende\nJagdrecht und das Jagdausübungsrecht trennten und das Jagdausübungsrecht entweder den Gemeinden oder der Gemeinschaft der Grundeigentümer zuerkannten.\nDamit war nach kurzer Zeit der durch die Revolution von 1848/1849 geschaffene Zustand, dass jeder Eigentümer nach eigenem Belieben auf seinem Grund jagen durfte, durch die Trennung von Jagdrecht und Jagdausübungsrecht wieder beseitigt.\n\n  Diese landesrechtlichen Regelungen zum sogenannten Reviersystem vereinheitlichte das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934, das die amerikanische Besatzungsmacht für ihre Zone 1948 aufhob. An dessen Stelle trat schließlich das Bundesjagdgesetz, das am 1. April 1953 Geltung erlangte und das Reviersystem bis heute\nbeibehält (vgl. zum Ganzen ausführlich Scholz, Jagdgenossenschaft und Jagdrecht\nin Deutschland und den Europäischen Nachbarländern, Aachen 1996, S. 23 ff. sowie\nMitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 1982, Einleitung,\nRn. 2 ff.; von Pückler, Agrarrecht 2001, S. 72 f.).\n\n  bb) Die Regelungen über die gemeinschaftlichen Jagdbezirke und das Jagdausübungsrecht durch die Genossenschaften verfolgen legitime Ziele, sind erforderlich\nund beeinträchtigen die Eigentümerinteressen nicht unverhältnismäßig. Bei der angegriffenen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums durfte der Gesetzgeber im Rahmen des ihm hier zustehenden weiten Beurteilungsspielraums die erhöhte\nSozialbindung des Grundeigentums berücksichtigen, die in Bezug auf das Jagdrecht\nin dessen übergeordneten, naturgemäß nicht an den Grundstücksgrenzen haltmachenden Regelungszielen ihre Ursache hat.\n\n  (1) Bei der Bestimmung des Zwecks des Jagdrechts hat der Gesetzgeber diesen               13\nSpielraum nicht überschritten. Er verfolgt damit legitime Ziele. Dies gilt sowohl für die\nin § 1 BJagdG ausdrücklich geregelten Zwecke als auch für das gesetzgeberische\nAnliegen, die Jagdbefugnisse grundstücksübergreifend zu regeln:\n\n  Der Gesetzgeber hat mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 28. September 1976 (BGBl I, S. 2841) § 1 BJagdG novelliert, dabei ausdrücklich die Belange des Tierschutzes berücksichtigt und daher in Absatz 1 Satz 2\neine Pflicht zur Hege gesetzlich begründet. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG hat die\nHege zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes, sowie die Pflege\nund Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Die Einfügung des Wortes \"landeskulturell\"\nin Absatz 2 Satz 1 sollte den zu erhaltenden Wildbestand auch auf die enge Verbindung zwischen Agrarstrukturverbesserung und Landschaftspflege unter besonderer\nBerücksichtigung der ökologischen Ausgleichsfunktion des ländlichen Raumes ausrichten. Der Begriff soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers alle ökonomischen und ökologischen Aspekte umfassen, die bei der Anpassung des Wildbestandes an die land- und forstwirtschaftlich genutzte und betreute Landschaft zu\nberücksichtigen sind (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bun-\n\n\n\n                                           4/13\n\ndesjagdgesetzes, BTDrucks 7/4285, S. 1, 11 f.). Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestags wollte die auch der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung dienende Funktion der\nHege noch klarer herausstellen und schlug dem Deutschen Bundestag den Gesetz\ngewordenen § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG vor, der in der Hege nicht nur das Instrument zur Vermeidung von Wildschäden sieht, sondern mit der Hege möglichst jegliche Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung unterbinden will (Bericht und Antrag des Ausschusses für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten, BTDrucks 7/5471, S. 3, 6). Diese im Bundesjagdgesetz\nausdrücklich festgelegten Gesetzeszwecke haben die Gerichte ihren hier angegriffenen Urteilen zugrunde gelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gerichte\ndürften dem Bundesjagdgesetz nicht Zwecke unterlegen, um dem Anwendungsbereich der Europäischen Menschenrechtskonvention zu entgehen, ist daher unberechtigt.\n\n Die genannten Gesetzeszwecke dienen den berechtigten Interessen Dritter und           15\ndem Gemeinwohl. Sie stehen auch nicht in Widerspruch zu dem Verfassungsauftrag\nzum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20 a GG). Ein dem Gedanken\nder Hege verpflichtetes Jagdrecht, das unter anderem Abschussregelungen in einem\nUmfang vorschreibt, die dazu beitragen sollen, \"dass ein gesunder Wildbestand aller\nheimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der\nSchutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint\" (§ 21 Abs. 1\nSatz 2 BJagdG), dient im Gegenteil dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.\n\n  Auch das in Art. 20 a GG aufgenommene Staatsziel des Tierschutzes führt zu keiner anderen Beurteilung. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mit seiner Einfügung in Art. 20 a GG vornehmlich den ethisch begründeten Schutz des Tieres als je\neigenes Lebewesen (vgl. dazu BVerfGE 104, 337 <347>) stärken wollen, wie er bereits bisher Gegenstand des Tierschutzgesetzes war (vgl. BTDrucks 14/8860, S. 1;\n14/8360, S. 1). Zu Recht weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die\nVerankerung des Tierschutzes im Grundgesetz daher nur Einfluss auf die Art und\nWeise der Jagdausübung haben, nicht aber die Legitimität der mit den angegriffenen\nBestimmungen des Jagdrechts verfolgten Ziele einer dem Gemeinwohl verpflichteten\nJagd und Hege in Frage stellen kann.\n\n Schließlich dient die vom Beschwerdeführer beanstandete Ausgestaltung des Jagdrechts mit dem Schutz der Grundstücksnachbarn vor Wildschäden und mit der Rücksicht auf eine ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung anderer Grundstücke dem legitimen Ziel des Eigentumsschutzes Dritter.\n\n (2) Die Bildung von Jagdgenossenschaften ist zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele geeignet, erforderlich und für die Grundstückseigentümer auch nicht unzumutbar. Die Geeignetheit des vom Gesetzgeber gewählten Mittels zur Erreichung\nseiner Ziele stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Anhaltspunkte für eine mangelnde Eignung sind im Hinblick auf das gesetzgeberische Anliegen, die Jagdbefug-\n\n\n\n                                        5/13\n\nnisse grundstücksübergreifend zu regeln, auch nicht ersichtlich.\n\n  Die gesetzlichen Regelungen sind auch erforderlich. Die in Betracht kommenden         19\nmilderen Mittel wie ein Ruhenlassen der Jagd auf einzelnen Grundstücken oder die\nBildung freiwilliger Jagdgenossenschaften wären nicht gleich effektiv zur Erreichung\nder gesetzgeberischen Ziele. Diese erschöpfen sich nicht in der Ermöglichung der\nJagdausübung und der Vermeidung von Wildschäden, sondern umfassen – wie dargelegt - auch Gesichtspunkte des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des\nTierschutzes. Angesichts der Vielfalt dieser Regelungsbereiche durfte der Gesetzgeber eine vollkommen staatsfreie Organisation des Jagdwesens für nicht gleich geeignet halten. Zu Recht hat daher auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass\ndie Jagd auf staatliche Ordnung und Aufsicht angewiesen ist. Der Gesetzgeber durfte\nferner im Rahmen des ihm zustehenden weiten Einschätzungsspielraums annehmen, dass die Zwecke des Jagdrechts einschließlich der Hege am besten in grundstücksübergreifender Weise verwirklicht werden können.\n\n Würde man einzelnen oder allen Eigentümern das Jagdrecht zur freien Ausübung           20\nbelassen, bedürfte es - um die genannten Jagd- und Hegeziele zu erreichen – eines\nvoraussichtlich erheblich höheren Regelungs- und Überwachungsaufwands durch\nden Staat, als dies gegenwärtig gegenüber den auch selbstverwaltend tätigen Jagdgenossenschaften der Fall ist. Ein solches System dürfte zumindest nicht geringere\nBelastungen des Grundeigentums mit sich bringen als das gegenwärtige.\n\n  Die angegriffenen Entscheidungen stehen insoweit auch im Einklang mit dem Urteil      21\ndes Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum französischen Jagdrecht,\nwonach es unzweifelhaft im Allgemeininteresse liegt, eine ungeordnete Jagdausübung zu vermeiden und eine vernünftige Hege und Pflege des Wildbestandes zu\nfördern (EGMR, Urteil vom 29. April 1999, a.a.O., Rn. 79).\n\n  Die Regelungen des Bundesjagdgesetzes belasten den Beschwerdeführer schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Die Einschränkungen seiner Eigentümerbefugnisse stellen sich nicht als besonders gravierend dar und überwiegen daher nicht die mit\nder gesetzlichen Ausgestaltung von Jagd und Hege verfolgten Gemeinwohlbelange.\nZudem sieht das Gesetz in den Mitwirkungsrechten des Beschwerdeführers in der\nJagdgenossenschaft und in seinem nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG nicht abdingbaren Teilhaberecht am Pachterlös einen angemessenen Ausgleich für die Beschränkung des Eigentums vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, für ihn seien diese\nAnsprüche wertlos, da er mit seinem Mitwirkungsrecht in der Jagdgenossenschaft\nnicht die Jagdausübung auf seinem Grundstück verhindern könne und er aus ethischen Gründen aus dem Jagdrecht keinen Gewinn ziehen wolle, geht fehl. Ob diese\nRechte des Beschwerdeführers ein angemessener Ausgleich für die Beschränkungen seines Eigentums sind, bedarf grundsätzlich einer objektiven Sicht. Die Jagdgenossenschaft ist gemäß § 8 Abs. 5 BJagdG Inhaberin des Jagdausübungsrechts und\ndaher gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG zur Hege und damit zur Berücksichtigung\nder in § 1 Abs. 2 BJagdG normierten, mit der Hege verbundenen Gesetzeszwecke\n\n\n\n                                         6/13\n\nverpflichtet, zu denen auch Naturschutz, Landschaftspflege und Tierschutz gehören.\nDas Mitwirkungsrecht in einer solchen Vereinigung ist auch für denjenigen, der die\nJagd aus ethischen Gründen ablehnt, objektiv von Wert.\n\n  2. Der Beschwerdeführer ist nicht in seiner durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Gewissensfreiheit verletzt. Dieses Grundrecht vermag daher schon deshalb nicht, wie\nvom Oberverwaltungsgericht erwogen, vom Bundesverwaltungsgericht jedoch abgelehnt, zur Verstärkung des Eigentumsschutzes zu führen.\n\n Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte hat in seinem Urteil zum französischen Jagdrecht ausgesprochen, dass die Überzeugungen der dortigen Beschwerdeführer, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnten, einen gewissen Grad von\nEntschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreichen und daher in der demokratischen Gesellschaft Achtung verdienen (EGMR, Urteil vom 29. April 1999, a.a.O.,\nRn. 114 – hier allerdings zu Art. 11 EMRK). Wenn man im Ausgangspunkt in Übereinstimmung hiermit auch für den Beschwerdeführer von einer Beeinträchtigung des\nSchutzbereichs der Gewissensfreiheit ausgeht, wird er durch die angegriffenen Vorschriften und Entscheidungen gleichwohl nicht in diesem Grundrecht verletzt.\n\n  Schon die Schutzbereichsbeeinträchtigung ist hier zweifelhaft, jedenfalls nicht      25\nschwerwiegend. Der Beschwerdeführer wird nicht gezwungen, selbst an der Jagd\nteilzunehmen. Er wird auch nicht gezwungen, durch eigene Entscheidungen die Jagd\nauf seinem Boden frei zu geben und dadurch in einen Gewissenskonflikt getrieben.\nDiese Entscheidung hat vielmehr der Gesetzgeber getroffen, der, wie ausgeführt, ohne Verletzung des Eigentumsgrundrechts das Jagdrecht vom Eigentum getrennt und\nauf die Jagdgenossenschaft übertragen hat. Auch wenn man daraus nicht schließt,\ndass seine Gewissensfreiheit überhaupt nicht berührt ist, wenn er verhindern will,\ndass auf seinem Grund und Boden gejagt wird, steht seine Gewissensentscheidung\njedenfalls von vorneherein in Beziehung zu den Rechten anderer.\n\n Aus der Gewissensfreiheit kann niemand das Recht herleiten, die Rechtsordnung         26\nnur nach seinen Gewissensvorstellungen zu gestalten, und verlangen, dass seine\nÜberzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht wird (BVerfGE 67, 26 <37>). Wenn die Rechtsordnung die Nutzung von Sachen auf unterschiedliche Berechtigte verteilt, hat dabei das Gewissen\ndes Eigentümers nicht notwendig einen höheren Rang als die Grundrechtsausübung\nanderer Berechtigter.\n\n  Art. 4 Abs. 1 GG ist nicht durch einen Gesetzesvorbehalt eingeschränkt. Einschränkungen können daher nur aus der Verfassung selbst hergeleitet werden. Die Regelungen des Bundesjagdgesetzes zu Jagdgenossenschaften und gemeinschaftlichem\nJagdausübungsrecht dienen auch dem Schutz des Eigentums vor Wildschäden und\nder grundstücksgrenzenübergreifenden Ordnung der Eigentümerrechte im Hinblick\nauf die Jagd. Sie verwirklichen zudem den Verfassungsauftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Der Gewissensfreiheit des Beschwerdeführers stehen mithin kollidierende Verfassungsgüter aus Art. 14 GG und Art. 20 a GG gegenüber. Es\n\n\n                                        7/13\n\nhandelt sich dabei um die gleichen, auf verfassungsrechtliche Wertentscheidungen\nrückführbaren Ziele des Jagdrechts, die auch die jagdrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums rechtfertigen.\n\n Müsste das Grundstück des Beschwerdeführers wegen seiner Gewissensentscheidung für den Tierschutz aus der Jagdgenossenschaft ausscheiden, wäre die vom\nGesetzgeber legitimer Weise beabsichtigte, im Hinblick auf die Jagd übergreifende\nOrdnung der Eigentumsrechte in Frage gestellt. Denn es wäre zu berücksichtigen,\ndass Gleiches auch anderen Grundeigentümern eingeräumt werden müsste, die sich\nauf eine ernsthafte Gewissensentscheidung für den Tierschutz berufen. Der Gesetzgeber darf solche, nicht fernliegenden, über den Einzelfall hinausgehenden Auswirkungen berücksichtigen, wenn sie sein Regelungskonzept insgesamt in Frage stellen\nkönnen. Ein Ausscheiden der Grundstücke des Beschwerdeführers und weiterer Eigentümer, die die Jagd ebenfalls ablehnen, aus der Jagdgenossenschaft käme einer\npartiellen Einführung des vom Beschwerdeführer favorisierten Parzellenjagdrechts\ngleich und würde faktisch zu einem Nebeneinander von Jagdgenossenschaften und\nParzellenjagdrecht führen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Eigentums- und Hegeordnung wäre damit nicht nur teilweise, sondern insgesamt in Gefahr.\n\n Die Entlassung von Grundstücken aus der Jagdgenossenschaft würde nicht nur die          29\nvom Bundesjagdgesetz bezweckte, im Hinblick auf Art. 14 und 20 a GG verfassungsgemäße Eigentumsordnung aufheben. Die vom Beschwerdeführer unter Berufung\nauf den Tierschutz beanspruchte Befugnis, anderen die Ausübung der Jagd auf seinen Grundstücken zu untersagen, würde sich darüberhinaus nicht in der Weigerung\nerschöpfen, ein staatliches Gebot oder Verbot zu beachten, sondern Auswirkungen\nauf die Ausübung von Rechten durch Dritte haben, die diesen nach dem Bundesjagdgesetz zustehen. Demgegenüber wiegt die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers\ndadurch, dass er die Ausübung der Jagd auf seinen Grundstücken hinnehmen muss,\ngeringer, auch wenn sie ihn subjektiv nicht unerheblich belasten mag. Der Beschwerdeführer wird nicht gezwungen, die Jagd auszuüben, sich an ihrer Ausübung aktiv zu\nbeteiligen oder diese tätig zu unterstützen.\n\n  3. Der Schutzbereich der durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinigungsfreiheit       30\nist schon nicht berührt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts garantiert die Vereinigungsfreiheit nur das Recht, privatrechtliche Vereinigungen zu gründen, ihnen beizutreten oder fernzubleiben (BVerfGE 10, 89 <102>; 15,\n235 <239>; 38, 281 <297 f.>). Eine Anwendung des Grundrechts auf öffentlichrechtliche Zwangszusammenschlüsse scheidet aus. Dies folgt nicht zuletzt aus der\nEntstehungsgeschichte des Art. 9 Abs. 1 GG (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, S. 335\n<336>).\n\n Diese Auslegung begegnet auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keinen Bedenken. Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass der konventionsrechtliche Vereinigungsbegriff nicht nach\n\n\n\n                                         8/13\n\nMaßgabe des Rechts der Vertragsstaaten ausgelegt werden könne. Insofern sei\nnicht entscheidend, ob das jeweilige nationale Recht eine Vereinigung als öffentlichrechtlich bezeichne; vielmehr komme es darauf an, ob sie in staatliche Strukturen\neingebettet sei, etwa Verwaltungsrechte, Rechte zum Normerlass oder Disziplinarrechte genieße und die Verfahrensweisen der öffentlichen Gewalt benutze (EGMR,\nUrteil vom 29. April 1999, a.a.O., Rn. 100 bis 102). Das Bundesverwaltungsgericht\nhat demgegenüber im angefochtenen Urteil auf die öffentlich-rechtlichen Befugnisse\nder Jagdgenossenschaft nach deutschem Jagdrecht hingewiesen und gestützt hierauf in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Umgehung der Konventionsfreiheiten und die Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 1 GG folgerichtig verneint.\nDer Pflicht zur Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention und\nder Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einschließlich des von ihm gefundenen Abwägungsergebnisses (BVerfGE 111, 307 <317 ff.>)\nhat das Bundesverwaltungsgericht damit genügt.\n\n 4. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Jagdgenossenschaft verletzt          32\nauch nicht seine allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2\nAbs. 1 GG. Zwangsverbände sind danach nur zulässig, wenn sie öffentlichen Aufgaben dienen und ihre Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist.\nVoraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt. Damit sind\nAufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft\nbesteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen\nwerden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der\nStaat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss (BVerfGE 10, 89 <102>; 15,\n235 <239 ff.>; 38, 281 <297 ff.>). Es besteht, wie zum Eigentumsrecht und zur Gewissensfreiheit ausgeführt, das Bedürfnis für eine allgemeine, die Grundstücksgrenzen überschreitende Regelung des Jagdrechts, welche verschiedenen Gemeinwohlbelangen gerecht werden muss und nach vertretbarer Einschätzung des\nGesetzgebers in privater Verantwortung nicht gleichwertig ersetzt werden könnte.\nHieraus folgt auch die Zulässigkeit der kraft Gesetzes angeordneten Mitgliedschaft in\nder Jagdgenossenschaft.\n\n  5. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz haben in den angegriffenen Urteilen mit überzeugender Begründung einen sachlichen Grund dafür angenommen, dass Eigentümer von Grundstücken mit 75 ha oder mehr nicht Mitglied\nvon Jagdgenossenschaften, sondern Inhaber von Eigenjagdbezirken sind. Dabei haben sie in Auseinandersetzung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte zum französischen Jagdrecht auch dargelegt, dass - anders als in\nFrankreich - die Inhaber von Eigenjagdbezirken und Jagdgenossenschaften dieselben Pflichten im Hinblick auf Hege und Abschusspläne treffen und dass das Revier-\n\n\n\n                                         9/13\n\nsystem in Deutschland flächendeckend gilt.\n\n  6. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen\nund in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich\nim Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die\nGerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten\nentweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung\nnicht erwogen worden ist (BVerfGE 86, 133 <145 f.>). Dafür fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Die Gerichte haben das Vorbringen des Beschwerdeführers umfassend\ngewürdigt.\n\n 7. Die Gerichte haben in den angegriffenen Entscheidungen die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte ausreichend berücksichtigt.\n\n  a) Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik\nDeutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes. Diese Rangzuweisung führt dazu, dass deutsche Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und\nanzuwenden haben. Die Gewährleistungen der Konvention beeinflussen allerdings\ndie Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs\nfür Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des\nGrundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (BVerfGE 111, 307 <317>).\n\n  Ungeachtet dessen sind die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle in der deutschen Rechtsordnung aufgrund dieses Ranges in der Normenhierarchie kein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Ein\nBeschwerdeführer kann insofern vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde rügen (BVerfGE 111, 307\n<317>). Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers sind daher unzulässig.\n\n  b) Das Bundesverfassungsgericht prüft die Auslegung und Anwendung völkerrechtlicher Verträge, die durch Gesetz die Kraft innerstaatlichen Rechts erhalten haben, –\nund damit auch die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention –\ngrundsätzlich nur nach den gleichen Maßstäben wie auch sonst die Einhaltung einfa-\n\n\n                                         10/13\n\nchen Rechts durch die Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht hält es daher\nfür geboten, dass ein Beschwerdeführer gestützt auf das einschlägige Grundrecht\nmit der Verfassungsbeschwerde rügen können muss, dass ein staatliches Organ eine Konventionsbestimmung oder eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs\nfür Menschenrechte missachtet oder nicht berücksichtigt habe (vgl. BVerfGE 111,\n307 <328 ff.>). Hierbei müssen die Fachgerichte bei der Auslegung der einschlägigen Konventionsbestimmungen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs\nfür Menschenrechte berücksichtigen, weil sich in ihr der aktuelle Entwicklungsstand\nder Konvention und ihrer Protokolle niederschlägt. Urteile, die gegenüber anderen\nVertragsstaaten ergangen sind, binden zwar nicht die Bundesrepublik Deutschland\n(vgl. Art. 46 EMRK). Der Auslegung der Konvention durch den Gerichtshof ist jedoch über den entschiedenen Einzelfall hinaus eine normative Leitfunktion beizumessen, an der sich die Vertragsparteien zu orientieren haben (vgl. BVerfGE 111,\n307 <320>; BVerwGE 110, 203 <210>). So sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte in die rechtliche Würdigung, namentlich in die Verhältnismäßigkeitsprüfung, einzubeziehen und\nes hat eine Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004 – 2 BvR 1570/03 –, NVwZ 2004, S. 852\n<853>; BVerfGE 111, 307 <324>).\n\n  Dem genügen die angegriffenen Entscheidungen. Die Gerichte, insbesondere das        39\nBundesverwaltungsgericht, haben vor allem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. April 1999 (25088/94, 28331/95, 28443/95 - Chassagnou u.a. ./. Frankreich, NJW 1999, S. 3695) in den Blick genommen und hierbei\ndie Unterschiede der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nach deutschem\nJagdrecht gegenüber den seinerzeit maßgeblichen nach französischem Recht herausgearbeitet. Sie haben berücksichtigt, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer\nJagdvereinigung, der das Jagdausübungsrecht übertragen ist, in die Eigentumsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit eingreift und die Aufgabe, eine ungeordnete Jagdausübung zu vermeiden und eine vernünftige Hege und Pflege des Wildbestandes zu\nfördern, im Allgemeininteresse liegt. Sie haben bedacht, dass für den Verlust von\nNutzungsrechten des Eigentümers grundsätzlich ein gerechter Ausgleich hergestellt\nwerden muss. Dass die Möglichkeit, auf dem von dem Jagdverband verwalteten Gebiet zu jagen, für die Eigentümer, die die Jagdausübung ablehnen, dabei keinen angemessenen Ausgleich darstellt, haben sie ebenfalls gesehen. Dass die unterschiedliche Behandlung von kleinen und großen Grundeigentümern einer Rechtfertigung\nbedarf und dass den Eingriff in die Vereinigungsfreiheit nur unbestreitbare Sachzwänge rechtfertigen können, sofern der Eingriff nicht zugunsten von der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten Rechte und Freiheiten erfolgt, haben\nsie ebenfalls in Erwägung gezogen, allerdings zu Recht schon keinen Eingriff in die\nVereinigungsfreiheit angenommen. Sie haben schließlich auch berücksichtigt, dass\nder Zweck, einen demokratischen Zugang zur Jagd sicherzustellen und einem größeren Personenkreis Teilhabe an einem Freizeitvergnügen zu geben, das sonst Eigen-\n\n\n                                       11/13\n\ntümern größerer Ländereien vorbehalten sein müsste, zu diesen Rechten und Freiheiten nicht gehört und eine Zwangsmitgliedschaft, die nur für Eigentümer in einem\nViertel der Gemeinden besteht und der sich Eigentümer großer Grundstücke entziehen können, nicht als verhältnismäßig angesehen werden kann.\n\n c) Unbegründet ist schließlich der Einwand des Beschwerdeführers, die Gerichte        40\nhätten sich mit den Entscheidungen Luxemburger Gerichte, die auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hin ergangen seien, auseinandersetzen müssen. Die Pflicht zur Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte folgt aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes. Eine\nPflicht zur Berücksichtigung der Entscheidungen von Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention umfasst dies nicht. Der Beschwerdeführer bezieht\nsich für seine gegenteilige Auffassung auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten\nSenats vom 27. Juli 2004 (1 BvR 1270/04, BVerfGK 3, 331 <335 f.>), der jedoch die\nVorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof bei Zweifeln an der Vereinbarkeit einer Richtlinie mit höherrangigem EG-Recht betrifft, wenn Gerichte anderer Mitgliedstaaten solche Zweifel bejaht haben.\n\n 8. Die übrigen Rügen sind bereits mangels ausreichender Begründung unzulässig.        41\nDer Beschwerdeführer führt insoweit nicht aus, worin die Verletzung von Verfassungsrecht liegen soll.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                   43\n\n                Bryde               Eichberger           Schluckebier\n\n\n\n\n                                        12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 - Rn. (1 - 43), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20061213_1bvr208405.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061213.1bvr208405\n\n\n\n\n                                    13/13\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-13/1-bvr-2084-05","cited_norms":[{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":4},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-13/1-bvr-2084-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:38.500400+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-12-13/1-bvr-2084-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-12-13","dockets":["1 BvR 2084/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061213.1bvr208405","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20061213_1bvr208405","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061213.1bvr208405"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006 – 1 BvR 2084/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-13/1-bvr-2084-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BJagdG/1","law":"BJagdG","abbreviation":"BJagdG","ref":"1","label":"§ 1 BJagdG","mentions":6},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":4},{"id":"GG/20a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20a","label":"Art 20a GG","mentions":4},{"id":"BJagdG/8","law":"BJagdG","abbreviation":"BJagdG","ref":"8","label":"§ 8 BJagdG","mentions":3},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":3},{"id":"GG/9","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"9","label":"Art 9 GG","mentions":3},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"GG/4","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"4","label":"Art 4 GG","mentions":2},{"id":"EMRK/11","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"11","label":"Art 11 EMRK","mentions":2},{"id":"BJagdG/7","law":"BJagdG","abbreviation":"BJagdG","ref":"7","label":"§ 7 BJagdG","mentions":1},{"id":"BJagdG/9","law":"BJagdG","abbreviation":"BJagdG","ref":"9","label":"§ 9 BJagdG","mentions":1},{"id":"BJagdG/10","law":"BJagdG","abbreviation":"BJagdG","ref":"10","label":"§ 10 BJagdG","mentions":1},{"id":"BJagdG/21","law":"BJagdG","abbreviation":"BJagdG","ref":"21","label":"§ 21 BJagdG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"EMRK/9","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"9","label":"Art 9 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/14","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"14","label":"Art 14 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/46","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"46","label":"Art 46 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/53","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"53","label":"Art 53 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK-ZP1/1","law":"EMRK-ZP1","abbreviation":"EMRK-ZP1","ref":"1","label":"Art 1 EMRK-ZP1","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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