{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061208.2bvr222606","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-12-08","aktenzeichen":"2 BvR 2226/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2226/06 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Y ...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Knud-Christian Hein,\n                    Feldbergstraße 23, 55118 Mainz -\ngegen a) das Urteil des Landgerichts Mainz vom 25. September 2006 - 3243 Js\n         32537/05 jug. 3 Ns -,\n\n       b) das Urteil des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 9. Mai 2006 - 3243 Js\n          32537/05 jug 7 Ls -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richter Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde\nist unbegründet.\n\n 1. Ein Verstoß gegen das Gebot der Schuldangemessenheit der Strafe liegt nicht         2\nvor.\n\n  a) Nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip darf die Strafe die Schuld des Täters nicht übersteigen. Sie muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen\n(vgl. BVerfGE 20, 323 <331>; 25, 269 <285 ff.>; 50, 5 <12>). Die Strafzumessung ist\nSache der Tatgerichte und der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich entzogen, es sei denn, die Strafzumessung entferne sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist\n(vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.>; 54, 100 <108, 111>; Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht kann nicht nachprüfen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob\n\n\n                                         1/4\n\neine andere Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. BVerfGE 95, 96 <141>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6.\nApril 1999 - 2 BvR 466/99 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 2178/98 -, juris). Diese\nGrundsätze gelten auch für die Verhängung von Jugendstrafe.\n\n  b) Nach diesem Prüfungsmaßstab ist nicht ersichtlich, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe verfassungsrechtlich zwingend hätte niedriger ausfallen müssen. Der Beschwerdeführer hat eine gefährliche Körperverletzung begangen, die nach allgemeinem Strafrecht - dessen gesetzliche Wertung auch bei der\nBemessung von Jugendstrafe nicht außer Betracht bleiben darf (vgl. Beschluss der 2.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1992\n- 2 BvR 1667/91 -, juris, m.w.N.) - mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert ist. Die erkannte Strafe steht damit nicht in einem schlechthin\nunangemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und dem Verschulden des Beschwerdeführers, zumal dieser bereits früher wegen eines einschlägigen, ähnlich\nbrutal ausgeführten Delikts strafrechtlich in Erscheinung getreten war.\n\n 2. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot liegt        5\nnicht vor.\n\n a) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot kann neben einem Verstoß gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens in Betracht kommen, soweit Gesichtspunkte der\nStrafzumessung in Rede stehen, die nicht das Verhältnis der Höhe der Strafe zum\nMaß des Verschuldens betreffen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -, juris; Beschluss\nder 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar\n1992 - 2 BvR 1667/91 -, juris). Dies ist hier der Fall, da bei der Feststellung der\nSchwere der Schuld als Voraussetzung der Verhängung von Jugendstrafe nach § 17\nAbs. 2 JGG ein vom allgemeinen Schuldgrundsatz abweichender Maßstab anzulegen ist (vgl. Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 11. Aufl. 2006, § 17 Rn. 29 m.w.N.).\nEine Verletzung des Willkürverbots liegt vor, wenn die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr\nrechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48, <51>; 83, 82\n<84>; 86, 59 <63>; stRspr).\n\n b) Nach diesem Prüfungsmaßstab verletzt die Entscheidung des Landgerichts das             7\nWillkürverbot nicht.\n\n  Die Verhängung von Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG wegen der Schwere der               8\nSchuld erfordert eine Gewichtung der individuellen Tatschuld durch das erkennende\nGericht, wobei - wegen des das Jugendstrafrecht prägenden Erziehungsgedankens -\nden subjektiven und in der Persönlichkeit des Täters liegenden schuldbegründenden\nGesichtspunkten eine größere Bedeutung als dem äußeren Tatgeschehen zukommt\n(vgl. Eisenberg, a.a.O., m.w.N.).\n\n\n                                           2/4\n\n  Hier hat das Landgericht die Schwere der Schuld des Beschwerdeführers damit begründet, dass dieser gemeinsam mit seinem Mittäter ohne jede Veranlassung auf\nden bewusstlosen, auf dem Boden liegenden Geschädigten eingetreten und sich also\n\"mit massiver körperlicher Gewalt an einem Wehrlosen ausgetobt\" habe. Die damit\nangesprochenen Gesichtspunkte eines krassen Missverhältnisses zwischen Anlass\nder Tat und Tatbegehung, einer brutalen Tatausführung und bedenkenlosen Geringschätzung fremder körperlicher Integrität sind fraglos geeignet, die von § 17 Abs. 2\nJGG vorausgesetzte Schwere der Schuld zu begründen. Diese Gesichtspunkte verweisen auf die Persönlichkeit des Täters und stellen Anhaltspunkte für das verwirklichte Maß an individueller Schuld dar, ohne eine nur strafbegründende Funktion zu\nerfüllen. Auf weitere Feststellungen zu den äußeren Merkmalen der Tat, insbesondere den Tatfolgen für das Opfer, konnte das Landgericht in diesem Zusammenhang\nverzichten, da solche Feststellungen keinen zusätzlichen Aufschluss über die Täterpersönlichkeit vermittelt hätten. Anhaltspunkte dafür, dass der Entscheidung des\nLandgerichts objektiv willkürliche Erwägungen zugrunde liegen, sind nicht erkennbar.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1           10\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  11\n\n              Hassemer               Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n8. Dezember 2006 - 2 BvR 2226/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 2226/06 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20061208_2bvr222606.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061208.2bvr222606\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-08/2-bvr-2226-06","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-08/2-bvr-2226-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:38.015616+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-12-08/2-bvr-2226-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-12-08","dockets":["2 BvR 2226/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061208.2bvr222606","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061208.2bvr222606"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.12.2006 – 2 BvR 2226/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-08/2-bvr-2226-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"JGG/17","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"17","label":"§ 17 JGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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