{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20061208_2bvr133906","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061208.2bvr133906","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-12-08","aktenzeichen":"2 BvR 1339/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1339/06 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   K...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Rupert von Plottnitz,\n                    in Sozietät Rechtsanwälte Fischer, Euler, von Plottnitz,\n                    Oberweg 52, 60318 Frankfurt am Main -\ngegen a) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai\n         2006 - 7 UZ 576/06 -,\n\n       b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2005 - 5 E 2900/05 (2) -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Richter Broß,\n                                  die Richterin Lübbe-Wolff\n                                  und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anwendung von § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Fassung des\nGesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl I\nS. 1618) auf vor seiner Verkündung gestellte Anträge. § 25 Abs. 1 StAG sieht vor,\ndass ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen\nStaatsangehörigkeit verliert, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Nach der\nbis zum 31. Dezember 1999 geltenden Gesetzesfassung trat der Verlust nur ein,\nwenn der Betroffene im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hatte. Diese sogenannte Inlandsklausel hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts gestrichen, nachdem sie von zahlreichen Neubürgern dazu genutzt worden war, die im Zusammenhang mit der\nEinbürgerung in den deutschen Staatsverband aufgegebene frühere Staatsangehörigkeit unmittelbar nach der Einbürgerung ohne Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zurückzuerwerben. Die Änderung, die dieser Praxis die Grundlage entziehen\n\n\n                                         1/14\n\nsollte, trat am 1. Januar 2000 in Kraft (vgl. Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes). Von ihr ist\neine große Zahl in Deutschland lebender und hier eingebürgerter Personen betroffen\n(vgl. BTDrucks 16/139, 15/4496; Marx, in: GK-StAR, Stand: Juni 2006, § 25 StAG\nRn. 58.5; Engst, ZAR 2005, S. 227 <231> m.w.N.).\n\n 1. Der Beschwerdeführer wurde im März 1999 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Seine frühere türkische Staatsangehörigkeit hatte er im Zusammenhang\nmit dem Einbürgerungsverfahren aufgegeben. Auf seinen Antrag vom 11. Juni 1999\nerwarb er am 5. Februar 2001 durch Beschluss des Ministerrates erneut die türkische\nStaatsangehörigkeit.\n\n Mit Verfügung vom 3. August 2005 zog die Stadt Frankfurt am Main nach Anhörung          3\ndes Beschwerdeführers auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Passgesetz (PassG) und\n§ 8 Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über Personalausweise (HAG-PAuswG) die ihm erteilten deutschen Ausweispapiere ein. Zur Begründung wurde\nausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch den am 5. Februar 2001 auf seinen\nAntrag hin erfolgten Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit die deutsche\nStaatsangehörigkeit kraft Gesetzes (§ 25 StAG) verloren.\n\n  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Klage und machte geltend, § 25 StAG -            4\noder jedenfalls die Anwendung dieser Vorschrift auf seinen Fall - sei verfassungswidrig. Zu dem Zeitpunkt, als er auf Anregung der für ihn zuständigen Sachbearbeiterin\ndes Generalkonsulats der Republik Türkei den Antrag auf Wiedererteilung der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt habe, habe der Grundsatz der Vermeidung von\nDoppelstaatigkeit noch nicht gegolten: § 25 StAG in der Fassung des Gesetzes zur\nReform des Staatsangehörigkeitsrechts sei erst am 1. Januar 2000 in Kraft getreten;\ndas Gesetz sei auch erst am 15. Juli 1999 verabschiedet worden. Er habe den Antrag\nim Vertrauen auf das seinerzeit geltende Recht gestellt. Der Zeitpunkt der Entscheidung der türkischen Behörden sei seinem Einfluss entzogen gewesen.\n\n Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 21. Dezember 2005 ab. Der          5\nBeschwerdeführer sei nicht mehr Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG; denn\ner habe ohne entsprechende Beibehaltungsgenehmigung (§ 25 Abs. 2 StAG) die türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen und damit kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren (§ 25 Abs. 1 StAG). Die Verlustfolge trete\nohne Rücksicht darauf ein, ob der Betroffene dies gewusst oder sich über die Folgen\ngeirrt habe. Dass die Neuregelung des § 25 StAG gegen das Grundgesetz verstoße,\nsei nicht ersichtlich. Auch nach dem zuvor geltenden Staatsangehörigkeitsrecht sei\ndie Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit Voraussetzung für die Einbürgerung\ngewesen. Die Wiederannahme einer anderen Staatsangehörigkeit habe auch nach\n§ 25 RuStAG zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt; lediglich für\nden Fall eines Wohnsitzes im Inland habe eine Ausnahme gegolten.\n\n Eine gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässige Entziehung der deutschen                6\nStaatsangehörigkeit liege nicht vor. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit\ndurch Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit trete ausschließlich auf-\n\n\n                                         2/14\n\ngrund von Handlungen ein, die auf einem freien, selbstverantwortlichen Willensentschluss des Betroffenen gründeten. Auch Art. 3 GG sei nicht verletzt. Ob und\nwann die türkischen Behörden Wiedereinbürgerungsanträge positiv beschieden, habe nicht die Bundesrepublik Deutschland zu verantworten. Dem Beschwerdeführer\nstehe schließlich auch kein Vertrauensschutz zu. Jedem Neubürger sei bekannt gewesen, dass in der Bundesrepublik Deutschland der Grundsatz der Vermeidung der\nDoppelstaatigkeit gelte. Denn Voraussetzung für die Einbürgerung sei es damals\n- wie heute - gewesen, dass der Betroffene seine alte Staatsangehörigkeit aufgebe.\nDeshalb sei für jeden, der nach der Einbürgerung gleichwohl seine alte Staatsangehörigkeit wieder angenommen habe, auch zwingend der Schluss zu ziehen gewesen, dass er etwas getan habe, was mit dem deutschen Staatsverständnis unvereinbar sei. Eine Handlung, die erkennbar dem Willen des Gesetzgebers widerspreche,\nkönne keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Der Beschwerdeführer habe zudem\nzwischen Verkündung des Gesetzes am 15. Juli 1999 und dessen Inkrafttreten am\n1. Januar 2000 genügend Zeit gehabt, entweder den Antrag auf Wiedereinbürgerung bei den türkischen Behörden zurückzunehmen oder eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen.\n\n  3. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit        7\nBeschluss vom 24. Mai 2006 ab. Die Novellierung des § 25 Abs. 1 StAG, der nach\nWortlaut und Entstehungsgeschichte die Rechtsfolge des Verlusts der deutschen\nStaatsangehörigkeit an den Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit anknüpfe und nicht an den der Antragstellung, entfalte insbesondere keine im\nHinblick auf das Rechtsstaatsprinzip unzulässige Rückwirkung. Der Gesetzgeber sei\nnicht verpflichtet gewesen, eine Übergangsregelung zu treffen. Der durch die Neuregelung bewirkte Wegfall der Inlandsklausel greife nicht nachträglich ändernd in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände des Staatsangehörigkeitsrechts ein (sog. echte Rückwirkung). Ob die Neuregelung eine unechte\nRückwirkung oder eine tatbestandliche Rückanknüpfung an Sachverhalte aus der\nVergangenheit beinhalte, könne dahinstehen, weil jedenfalls den insoweit zu stellenden rechtlichen Anforderungen, insbesondere dem Gebot des Vertrauensschutzes,\ngenügt sei. Denn der Gesetzgeber habe dem Interesse der betroffenen deutschen\nStaatsangehörigen, die - wie der Beschwerdeführer - bereits vor dem 15. Juli 1999\nden Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt hätten, hinreichend\ndadurch Rechnung getragen, dass nach der Veröffentlichung der Neuregelung im\nBundesgesetzblatt am 23. Juli 1999 bis zu deren Inkrafttreten am 1. Januar 2000 genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, sich auf die neue Rechtslage einzustellen und entsprechend zu handeln. Es obliege den Bürgern, sich über eine anstehende oder bereits erfolgte Gesetzesänderung in geeigneter Weise zu informieren.\n\n                                         II.\n Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner         8\nGrundrechte aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, Art. 3\nAbs. 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Bei\n\n\n                                         3/14\n\nverfassungskonformer Auslegung des § 25 Abs. 1 StAG müssten Personen, die wie\ner den Antrag auf Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit vor dem 15. Juli 1999\nund damit noch zur Zeit der Geltung der sogenannten Inlandsklausel gestellt hätten,\naber erst nach dem 1. Januar 2000 in dem anderen Staat eingebürgert worden seien, von der Anwendung der Vorschrift ausgenommen werden. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Antragstellung auf das seinerzeit geltende Recht vertraut.\nDarüber, dass der spätere Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit den Verlust\nseiner deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge haben könne, sei er zum Zeitpunkt\nseiner Einbürgerung - anders als inzwischen üblich - weder schriftlich noch mündlich\nbelehrt worden. Wegen der bei Stellung des Wiedereinbürgerungsantrags noch geltenden Inlandsklausel habe er auch keinerlei Anlass gehabt, gemäß § 25 Abs. 2 Satz\n1 StAG einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen.\nDen Zeitpunkt der Entscheidung über den gestellten Wiedereinbürgerungsantrag zu\nbestimmen, habe ohne jede Beeinflussungsmöglichkeit seitens des Beschwerdeführers im Ermessen der türkischen Behörden gelegen. Hierdurch sei das Grundrecht\ndes Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG berührt. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liege schließlich auch darin, dass sich die behördlichen Auskunftsersuchen und sonstige Maßnahmen lediglich gegen Bürger türkischer Herkunft gerichtet hätten.\n\n                                         III.\n  Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung            9\nanzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <24 f.>; 96, 245 <248>). Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen\nFragen können anhand vorliegender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil des Zweiten Senats vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –, NVwZ\n2006, S. 807 ff. = EuGRZ 2006, S. 435 ff., sowie die unter 1.b)bb) zitierte Rechtsprechung zur Rückwirkung von Gesetzen) beantwortet werden. Es ist auch nicht zur\nDurchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen;\ndenn sie hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG rügt, ist       10\ndie Verfassungsbeschwerde unzulässig, da schon die Möglichkeit einer Verletzung\ndieses Grundrechts weder dargelegt noch ersichtlich ist.\n\n Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die den angegriffenen             11\nEntscheidungen zugrunde liegende Annahme, dass der auf einen am 11. Juni 1999\ngestellten Antrag hin nach dem 1. Januar 2000 erfolgte Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit bei dem im Inland wohnhaften Beschwerdeführer gemäß § 25 StAG in\nder am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Reform des\nStaatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618) zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstan-\n\n\n                                         4/14\n\nden.\n\n  1. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht verletzt. Eine danach verbotene Entziehung der   12\nStaatsangehörigkeit ist jede Verlustzufügung, die die - für den Einzelnen und für die\nGesellschaft gleichermaßen bedeutsame - Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt (vgl. Urteil des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -,\nNVwZ 2006, S. 807 <809> = EuGRZ 2006, S. 435 <441>). In der den angegriffenen\nEntscheidungen zugrunde liegenden Annahme, der Beschwerdeführer habe die\ndeutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG in der derzeit gültigen Fassung verloren, liegt eine solche Beeinträchtigung nicht. Bei dem demgemäß eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit handelt es sich insbesondere nicht um eine\nVerlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen konnte und die aus diesem Grund als Entziehung einzustufen wäre (vgl. BVerfG,\na.a.O.).\n\n  a) Eine gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit an den freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit knüpft,\nbegegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar tritt der\nVerlust der deutschen Staatsangehörigkeit ohne hierauf gerichteten Antrag als automatische Rechtsfolge ein, wenn der Betroffene den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht hat und keine Ausnahmen (vgl. § 25 Abs. 2 StAG) gegeben sind. Der Verlust der\ndeutschen Staatsangehörigkeit ist jedoch nicht die Folge eines allein auf dem Willen\ndes Staates zur Wegnahme der deutschen Staatsangehörigkeit beruhenden Aktes,\nsondern er tritt aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein, die auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet sind. Der Betroffene hat es\nselbst in der Hand, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten, sei es, dass er auf\nden Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit verzichtet, sei es, dass er nach\n§ 25 Abs. 2 StAG vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit einholt (vgl. zum früheren\n§ 25 RuStAG Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, S. 2193; Beschluss\nder 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August\n2001 - 2 BvR 2101/00 -, NVwZ 2001, S. 1393).\n\n  Die nach Lage des geltenden einfachen Rechts beim Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit unter Umständen sich ergebende Notwendigkeit, sich\nzwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden,\nist auch nicht als solche schon unzumutbar. Sie ist Folge der Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine uneingeschränkte Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Diese Entscheidung ist ihrerseits, soweit bei der näheren Ausgestaltung Grundrechte der Betroffenen beachtet werden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE\n37, 217 <257>). Dementsprechend kann es nicht als schon für sich genommen unzumutbar gelten, dass nach der Grundregel des § 25 Abs. 1 StAG die Beibehaltung der\ndeutschen Staatsangehörigkeit daran geknüpft ist, dass kein Antragserwerb einer\n\n\n                                         5/14\n\nausländischen Staatsangehörigkeit stattfindet.\n\n  b) Ebensowenig bewirkt die Anwendung des § 25 StAG in der am 1. Januar 2000 in          15\nKraft getretenen Fassung auf Inlandsdeutsche, die den Antrag auf Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit bereits vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift gestellt\nhatten, eine Entziehung der Staatsangehörigkeit.\n\n  Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus, die Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG        16\ngewährleisten will, gehört allerdings auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und\ndamit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der\nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (vgl. Urteil des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, NVwZ 2006, S.\n807 <809> = EuGRZ 2006, S. 435 <441>). In diesem Zusammenhang ist auch der\nbesondere Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG zu sehen. Er schützt unter anderem das Interesse des einzelnen Staatsbürgers, anhand der Gesetzeslage\nvorhersehen zu können, unter welchen Voraussetzungen er seinen Status verliert\n(vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006\n- 2 BvR 669/04 -, NVwZ 2006, S. 807 <811> = EuGRZ 2006, S. 435 <443>).\n\n An der verfassungsrechtlich gebotenen Vorhersehbarkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts und der dazu erforderlichen Normenklarheit (vgl. BVerfGE 108, 52\n<75>) fehlte es jedoch auch für Fälle wie den vorliegenden nicht.\n\n  aa) Der Wortlaut des § 25 Abs. 1 StAG weckt keinen Zweifel daran, dass die Bestimmung in ihrer geltenden Fassung Fälle des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit auch dann erfasst, wenn der zugrunde liegende Antrag schon vor ihrem Inkrafttreten gestellt wurde. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist\nnach der gewählten Formulierung (\"Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit\nmit dem Erwerb ... .\") an den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit, nicht an\ndie bloße Antragstellung geknüpft. Ein dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit zugrunde liegender Antrag ist nach dem zweiten Halbsatz des § 25 Abs. 1\nStAG nur zusätzliche Voraussetzung für den Verlust der Staatsangehörigkeit. Ist aber\nnach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht die Antragstellung, sondern der -\nauf Antrag erfolgende - Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit der verlustauslösende Tatbestand, so liegt es nicht nahe, anzunehmen, für die Anwendbarkeit\nder Bestimmung in ihrer seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung komme es auf\nden Zeitpunkt der Antragstellung und nicht auf den des Erwerbs an.\n\n  Weder die Entstehungsgeschichte des Änderungsgesetzes vom 15. Juli 1999 noch            19\nder aus ihr ersichtliche Sinn und Zweck der Neufassung des Verlusttatbestandes\ndeuten in eine andere Richtung. Die Streichung der Inlandsklausel aus § 25 Abs. 1\nRuStAG ist in dem Gesetzentwurf damit begründet worden, dass die bisherige Fassung der Vorschrift \"... häufig genutzt (wird), um den Grundsatz der Vermeidung von\nMehrstaatigkeit bei der Einbürgerung zu unterlaufen: Die vor der Einbürgerung aufgegebene ausländische Staatsangehörigkeit wird nach der Einbürgerung sanktionslos wiedererworben. Die Aufhebung der 'Inlandsklausel' beseitigt diese Missbrauchs-\n\n\n                                          6/14\n\nmöglichkeit\" (BTDrucks 14/533, S. 15; vgl. auch S. 12). Angesichts dieser deutlich\nnegativen Bewertung der vorgefundenen Ausgangssituation spricht nichts dafür,\ndass der Gesetzgeber die von ihm als \"Missbrauch\" und \"Umgehung\" angesehene\nVorgehensweise nicht möglichst rasch und effektiv unterbunden wissen wollte (vgl.\nBayVGH, Beschluss vom 23. September 2005 - 5 C 05.2108 -, NVwZ-RR 2006, S.\n732).\n\n  Die Auslegung der Vorschrift führt demnach - ohne dass Anhaltspunkte bestünden          20\noder auch nur Unklarheiten überwunden werden müssten, auf die Betroffene sich für\nein entgegengesetztes Vertrauen berufen könnten - zu dem Ergebnis, dass für die\nAnwendbarkeit der Vorschrift allein der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nach dem Inkrafttreten, das heißt dem 1. Januar 2000, maßgeblich ist. Ob der\ndarauf gerichtete Antrag vor oder nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde, ist dagegen\nunerheblich. Diese Auslegung entspricht der einhelligen fachgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. neben den hier angegriffenen Entscheidungen: BayVGH, Beschlüsse\nvom 23. September 2005 - 5 C 05.2108 -, NVwZ-RR 2006, S. 732, vom 13. Oktober\n2005 - 5 C 05.2369 - juris, - 5 C 05.2107 - juris, - 5 C 05.1781 - juris, vom 8. November 2005 - 5 C 05.2289 - juris, vom 6. Dezember 2005 - 5 C 05.2589 - juris, und vom\n9. Januar 2006 - 5 C 05.2502 - juris; HessVGH, Beschluss vom 2. Mai 2006 - 12 TP\n604/06 - unveröffentlicht, VG Ansbach, Urteil vom 14. Dezember 2005 - AN 15 K\n05.02076 -, juris, sowie Beschlüsse vom 9. Juni 2005 - AN 15 K 05.01403 - juris, und\nvom 7. September 2005 - AN 15 E 05.02075 - juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.\nAugust 2005 - B 1 E 05.672 - juris; VG Bremen, Beschluss vom 1. September 2005\n- 4 V 1405/05 - juris, und vom 16. Dezember 2005 - 4 K 1316/05 -, unveröffentlicht)\nund wird auch in der Literatur - zum Teil vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Bewertung - ganz überwiegend vertreten (vgl. Marx, in: GK-StAR, Stand: Juni 2006, § 25\nStAG Rn. 58.1 ff.; Uslucan, ZAR 2005, S. 115 f.; Silagi, StAZ 2006, S. 134 <136>;\nRenner,            www.migrationsrecht.net/gesetzgebung-auslaenderrecht/doppeltestaatsbuergerschaft-tuerken-deutscher-pass-ade.html\n[http://www.migrationsrecht.net/gesetzgebung-auslaenderrecht/doppeltestaatsbuergerschaft-tuerken-deutscher-pass-ade.html]; Senol, Doppelte Staatsbürgerschaft der türkischstämmigen Bevölkerung in Deutschland, www.jurblog.de/2005/\n05/26 [http://www.jurblog.de/2005/05/26]; wohl auch Engst, ZAR 2005, S. 227 <231>;\na.A. mit verfassungsrechtlichen Gründen Odendahl, IPRax 2005, S. 320 <325>).\n\n bb) Die Anwendbarkeit des § 25 StAG auf Anträge, die vor dem Inkrafttreten der           21\nVorschrift gestellt wurden, läuft auch nicht dem verfassungsrechtlich gewährleisteten\nVertrauensschutz zuwider.\n\n (1) Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 GG) umfasst das Gebot        22\ndes Vertrauensschutzes. Der Bürger soll die ihm gegenüber möglichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfGE 63, 215\n<223> - stRspr).\n\n Das Vertrauen darauf, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften ge-          23\n\n\n\n                                          7/14\n\nsetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben, ist grundsätzlich geschützt (vgl. BVerfGE\n63, 215 <223 f.>). Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen derart, dass der Beginn\ndes zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist,\nder vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem sie gültig geworden ist (echte Rückwirkung) ist\ndaher, von Ausnahmefällen abgesehen, unzulässig (vgl. BVerfGE 109, 133 <181> -\nstRspr).\n\n  Das Grundgesetz schützt jedoch nicht jede Erwartung, eine einmal bestehende             24\ngünstige Rechtslage werde erhalten bleiben (vgl. BVerfGE 109, 133 <180 f.> -\nstRspr). Auch eine tatbestandliche Rückanknüpfung derart, dass die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, der Tatbestand der Norm\naber Sachverhalte erfasst, die bereits vor Verkündung ins Werk gesetzt worden sind\n(sogenannte unechte Rückwirkung), ist dem Gesetzgeber nicht grundsätzlich verwehrt. Zwar sind hier Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes mit dem Gewicht, das\nihnen nach den jeweiligen Umständen zukommt, abwägend zu berücksichtigen; die\ntatbestandliche Rückanknüpfung unterliegt aber weniger strengen Beschränkungen\nals die nachträglich in abgeschlossene Sachverhalte eingreifende Rückbewirkung\nvon Rechtsfolgen (vgl. BVerfGE 72, 200 <242>; 92, 277 <344>; 97, 67 <79>; 109,\n133 <180 f.> - stRspr). Die Grenzen ihrer Zulässigkeit sind - vorbehaltlich spezieller\nAnforderungen des einschlägigen Grundrechts - erst dann überschritten, wenn die\nAnknüpfung des Gesetzes an Tatbestände aus der Vergangenheit zur Erreichung\ndes Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen das vom Gesetzgeber verfolgte Änderungsinteresse überwiegen (vgl. BVerfGE 72, 200 <245>; 92, 277 <344>; 95, 64 <86>; 96, 330 <340>;\n101, 239 <263>, sowie zuletzt Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01,\n1 BvL 10/04 -, Rn. 103, www.bverfg.de). Dabei ist in jedem Einzelfall zu ermitteln, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (vgl. BVerfGE 105, 17 <37>).\n\n (2) Nach diesen Grundsätzen steht ein verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz            25\nder Anwendung des neu gefassten § 25 StAG auch in den Fällen nicht entgegen, in\ndenen, wie hier, der Antrag auf Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit bereits vor der Verkündung der Neufassung der Vorschrift im Bundesgesetzblatt vom\n23. Juli 1999 gestellt worden ist.\n\n  Es liegt hier keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen, sondern eine tatbestandliche        26\nRückanknüpfung vor. Denn die Rechtsfolge des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit trat bei dem in Rede stehenden Personenkreis nicht bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts am 1. Januar 2000,\nsondern erst von diesem Zeitpunkt an ein, soweit auf einen zuvor gestellten Antrag\nhin eine ausländische Staatsangehörigkeit nach diesem Zeitpunkt wirksam erworben\nwurde. Da die Verlustfolge erst an den Erwerb und nicht an die bloße Antragstellung\ngeknüpft ist, greift die Regelung, soweit sie auf Fälle einer schon vor Verkündung\n\n\n                                          8/14\n\noder Inkrafttreten erfolgten Antragstellung angewendet wird, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nachträglich ändernd auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt zu. § 25 StAG sieht einen gestreckten Verlusttatbestand\nvor: In dem Antrag liegt lediglich der Beginn der Tatbestandsverwirklichung; abgeschlossen wird der Tatbestand durch den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit, der den Verlust der deutschen auslöst. Dies ist der typische Fall einer tatbestandlichen Rückanknüpfung - die Rechtsfolgen des Gesetzes treten erst nach\nVerkündung ein, ein Teil des Tatbestandes wird aber bereits zuvor verwirklicht (vgl.\nBVerfGE 109, 133 <181>). Im vorliegenden Fall wurde die Neuregelung des § 25\nStAG am 23. Juli 1999 verkündet; der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Erwerb\nder türkischen Staatsangehörigkeit am 11. Juni 1999 gestellt und somit deren Erwerb\nam 5. Februar 2001 bereits vor der Verkündung \"ins Werk gesetzt\".\n\n  (a) Die Erstreckung der Verlustregelung auf vor der Verkündung gestellte Anträge      27\nwar zur optimalen Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels geeignet und erforderlich. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Neuregelung, einen vielbegangenen\nWeg zur Erlangung mehrfacher Staatsangehörigkeiten abzuschneiden, dessen Nutzung er als Umgehung der von ihm verfolgten Politik der Begrenzung von Mehrstaatigkeit erachtete (BTDrucks 14/533, S. 12, 15). Es liegt auf der Hand, dass dieser\nZweck am besten durch eine Regelung zu erreichen war, die nicht nur die Fälle erfasst, in denen der Antrag auf Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erst\nnach Verkündung oder Inkrafttreten gestellt wird.\n\n (b) Bestandsinteressen der Betroffenen führen nicht zur Unzulässigkeit der Rückanknüpfung.\n\n Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen angenommen, dass Betroffene bereits vom Tag eines Gesetzesbeschlusses an mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen mussten und einen Schutz\ndes Vertrauens auf den Fortbestand der bisherigen Gesetzeslage von da an nicht\nmehr in Anspruch nehmen konnten (vgl. nur BVerfGE 27, 167 <174>; 72, 200 <257,\n261>; 95, 64 <87>; 97, 67 <79>; dagegen Bundesfinanzhof, Vorlagebeschluss vom\n2. August 2006 - XI R 34/02 - juris, Rn. 64 ff. m.w.N.). Ginge man von der Anwendbarkeit eines entsprechenden Grundsatzes für den vorliegenden Fall aus, so käme\nein Vertrauensschutz, der den Beschwerdeführer vor der in § 25 StAG vorgesehenen\nRechtsfolge bewahrt, schon deshalb nicht in Betracht, weil der Bundestag die Neuregelung des § 25 StAG am 7. Mai 1999 beschlossen (vgl. Plenarprotokoll 14/40, S.\n3415 <3464>) und der Beschwerdeführer erst danach - am 11. Juni 1999 - seinen\nAntrag auf Rückerwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt hat.\n\n  Der Beschwerdeführer kann hier aber auch unabhängig von diesem Gesichtspunkt          30\nVertrauensschutz im Ergebnis nicht beanspruchen. Die Disposition, die der Beschwerdeführer mit seinem vor Verkündung der Neuregelung gestellten Antrag auf\nRückerwerb der türkischen Staatsangehörigkeit getroffen hat, war schon insofern allenfalls eingeschränkt schutzwürdig, als sie noch nach Verkündung und sogar nach\n\n\n\n                                         9/14\n\ndem Inkrafttreten der Neufassung des § 25 StAG - und damit zu einem Zeitpunkt, in\ndem ein verfassungsrechtlicher Schutz des Vertrauens auf den Fortbestand der bisherigen Regelung jedenfalls nicht mehr bestand - ohne besonderen Aufwand hätte\nrückgängig gemacht werden können.\n\n  Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer besonderen Anlass hatte,      31\nsich über die Rechtsfolgen des von ihm gestellten Antrags auf Rückerwerb der türkischen Staatsangehörigkeit auf dem Laufenden zu halten. Das Vorhaben eines deutschen Staatsangehörigen, den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit zu\nbeantragen, bietet bereits als solches Veranlassung, sich über etwaige Auswirkungen auf den Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit zuverlässig zu informieren\n(vgl. zur Zumutbarkeit von Informationsobliegenheiten im Staatsangehörigkeitsrecht\nbereits Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 -, NVwZ-RR 1999, S. 403 <404>). Diese\nObliegenheit endete unter den hier vorliegenden besonderen Umständen nicht mit\nder Antragstellung.\n\n  Bereits dem früheren § 25 RuStAG ließ sich entnehmen, dass etwaige Folgen für         32\ndie deutsche Staatsangehörigkeit nicht bereits an die Beantragung, sondern erst an\nden Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit geknüpft sein werden. Von einem\nmit der Antragstellung abgeschlossenen, gleichsam \"aus der Hand gegebenen\"\nSachverhalt durfte der Beschwerdeführer schon von daher nicht ausgehen. Anlass,\ndie Entwicklung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtslage bis zum Abschluss\ndes in Gang gesetzten ausländischen Wiedereinbürgerungsverfahrens weiter zu verfolgen, bestand hier aber jedenfalls deshalb, weil der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit eine Gesetzeslücke zu\nnutzen beabsichtigte, deren Schließung der Gesetzgeber bereits seit längerer Zeit erwog.\n\n  Die einfachgesetzlichen Regelungen des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts           33\nzielen nach wie vor auf weitgehende Vermeidung von Mehrstaatigkeit ab. Im Einbürgerungsrecht kommt diese Zielsetzung darin zum Ausdruck, dass eine Einbürgerung\ngrundsätzlich die Aufgabe der früheren Staatsangehörigkeit voraussetzt (§ 9 Abs. 1\nNr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 12 StAG). Auch mit § 25 RuStAG war stets bezweckt, Mehrstaatigkeit nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. BVerwGE 94, 185\n<187>). Danach stellte sich das Inlandsprivileg vor seiner Abschaffung bereits als\nAusnahme dar. Dieser Ausnahmecharakter wurde noch dadurch verstärkt, dass die\nInlandsklausel im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats\ndes Mehrstaaterübereinkommens schon seit langem unanwendbar war (Art. 1 Abs. 1\ndes Übereinkommens über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963, BGBl II 1969 S. 1954 ff., das für die Bundesrepublik Deutschland am 21. Dezember 2002 außer Kraft getreten ist; vgl. näher\nHailbronner, in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, § 25\nStAG Rn. 35 und Einl. F Rn. 7).\n\n\n\n                                        10/14\n\n  Die Bedeutung, die das geltende deutsche Staatsangehörigkeitsrecht trotz verschiedener Ausnahmen im Grundsatz bis heute der Vermeidung von Mehrstaatigkeit\nzumisst, stand dem Beschwerdeführer, als er den Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit stellte, angesichts des eben erst abgeschlossenen Einbürgerungsverfahrens, in dem ihm die Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit abverlangt worden war, deutlich vor Augen. Von daher musste ihm bewusst sein,\ndass er durch die sofortige Wiederbeantragung der türkischen Staatsangehörigkeit\neinen Umweg zu der Doppelstaatsangehörigkeit wählte, die ihm der Gesetzgeber mit\nden geltenden einbürgerungsrechtlichen Bestimmungen gerade verwehren wollte,\nund dass er sich insofern anschickte, eine Gesetzeslücke zu nutzen. Dies zu tun,\nstand ihm frei; er konnte aber nicht darauf zählen, dass der Gesetzgeber keine Anstalten treffen würde, diese Absicht zu durchkreuzen. Schon das Vertrauen auf den\nFortbestand einer nicht systemkonformen Norm ist nur eingeschränkt schutzwürdig\n(vgl. BVerfGE 97, 378 <389>). Erst recht kann daher die Erwartung, eine Gesetzeslücke werde erhalten bleiben, nicht unter allen Umständen in der Weise geschützt sein,\ndass es dem, der von ihr Gebrauch machen will, von Verfassungs wegen erspart bleiben müsste, sich im Zuge seiner diesbezüglichen Bemühungen über anstehende\nRechtsänderungen auf dem Laufenden zu halten und sein Verhalten gegebenenfalls\nrechtzeitig anzupassen.\n\n  Das gilt umso mehr, wenn eine Neuregelung seit längerer Zeit im Gespräch war            35\n(vgl. BVerfGE 97, 67 <81 f.>). Die Abschaffung des Inlandsprivilegs wurde seit langer\nZeit diskutiert. Erste Versuche dazu reichen in das Jahr 1976 zurück (vgl. Art. 4 Nr. 5\ndes Entwurfs eines Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. August\n1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13.\nSeptember 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit, BTDrucks 8/13, S.\n4). Bereits damals war man der Ansicht, dass die Inlandsklausel zu \"Mißbräuchen\nund Rechtsumgehungen\" einlade, indem sie es ermögliche, sich nach dem Erwerb\nder deutschen Staatsangehörigkeit sofort wieder die frühere Staatsangehörigkeit zu\nverschaffen (vgl. BTDrucks 8/13, S. 10). Das Vorhaben, diese Klausel zu streichen,\nwurde nur deshalb zunächst fallengelassen, weil Bedenken im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit derjenigen Deutschen aufkamen, die in den - in der Nachkriegszeit zunächst als Inland im Sinne des § 25 Abs. 1 RuStAG betrachteten - ehemaligen deutschen Ostgebieten aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Vermeidung\nvon Diskriminierung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hatten (vgl. BT-Drucks 8/321, S. 5; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht,\n4. Aufl. 2005, § 25 StAG Rn. 2; näher Arndt, NJW 1977, S. 1564 <1566 f.>). Die verstärkte Inanspruchnahme des Inlandsprivilegs zur Umgehung gesetzlicher Regelungen, die auf die Vermeidung von Mehrstaatigkeit zielen, bewog den Gesetzgeber im\nRahmen des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli\n1999, dessen Entwurf bereits am 16. März 1999 vorlag (vgl. BTDrucks 14/533, S. 1),\ndann endgültig zu seiner Streichung (BTDrucks 14/533, S. 15).\n\n (c) Unter Berücksichtigung des weiteren Umstands, dass das am 23. Juli 1999 ver-         36\n\n\n\n                                         11/14\n\nkündete Gesetz erst am 1. Januar 2000 in Kraft trat, ergibt sich, dass der Gesetzgeber auf die Belange der Betroffenen ausreichend Rücksicht genommen hat. Denn\nin dem Zeitraum zwischen Verkündung und Inkrafttreten lag eine ausreichend bemessene Übergangsfrist, innerhalb deren die Betroffenen auf die Rechtsänderung\nreagieren konnten. Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt wurde die Neuregelung gültig (vgl. BVerfGE 63, 343 <353>); es war nunmehr zuverlässig vorhersehbar, dass ein ab ihrem - auf den 1. Januar 2000 festgesetzten - Inkrafttreten wirksam\nwerdender Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit zum Verlust der\ndeutschen Staatsangehörigkeit führen würde, auch wenn der Antrag bereits früher\ngestellt worden war. Der Beschwerdeführer hatte daher ausreichend Gelegenheit,\nsich vor Inkrafttreten der Neuregelung bei der zuständigen türkischen Behörde darüber zu informieren, ob die Wiedereinbürgerung schon erfolgt war (die Einbürgerung,\ndie durch Beschluss des Ministerrats erfolgt, wird den Betroffenen nicht oder jedenfalls nicht regelmäßig individuell bekannt gegeben; vgl. BTDrucks 16/139, S. 4; Marx,\nGK-StAR, Stand: Juni 2006, § 25 StAG Rn. 58.4; Senol, Doppelte Staatsbürgerschaft der türkischstämmigen Bevölkerung in Deutschland, www.jurblog.de/2005/05/\n26 [http://www.jurblog.de/2005/05/26], Nr. 5a; Odendahl, IPRax 2005, S. 320 <325>),\nund verneinendenfalls den Antrag zurückzunehmen, sofern er eine Genehmigung zur\nBeibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 2 StAG nicht erlangen konnte und den Verlust nicht in Kauf nehmen wollte. Die Inkrafttretensregelung\ndes Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.\nJuli 1999 (BGBl I S. 1618) wirkte demnach als eine Übergangsregelung, die geeignet war, die Auswirkungen der tatbestandlichen Rückanknüpfung wesentlich abzumildern (vgl. etwa BVerfGE 76, 256 <359 f.>).\n\n c) Die tatbestandliche Rückanknüpfung verletzt Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG schließlich    37\nauch nicht unter dem Gesichtspunkt fehlender Beeinflussbarkeit des Verlusts. Aus\ndem vorstehend Ausgeführten folgt, dass der Beschwerdeführer den Verlust der\nStaatsangehörigkeit - jedenfalls durch Rücknahme des Antrags - zumutbar hätte vermeiden können.\n\n Einer besonderen, gezielten Aufklärung hierüber seitens der deutschen Behörden         38\nbedurfte es von Verfassungs wegen nicht. Soweit Betroffene, wie es für seinen Fall\nder Beschwerdeführer geltend macht, den Antrag auf Wiedererwerb der türkischen\nStaatsangehörigkeit auf Anregung türkischer Behörden gestellt haben (vgl. auch\nMarx, GK-StAR, Stand Juni 2006, § 25 StAG Rn. 58.4), sind für eine dadurch möglicherweise begünstigte unangebrachte Sorglosigkeit nicht deutsche Stellen verantwortlich.\n\n Mit den Fallgestaltungen im Rahmen der Optionsregelung des § 29 StAG, für die          39\nnach § 29 Abs. 5 StAG eine Hinweispflicht besteht, ist der Fall des Beschwerdeführers nicht vergleichbar. Anders als in § 29 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 StAG für\nden Fall der Nichterfüllung bestimmter Obliegenheiten hinsichtlich der Wahl zwischen\nausländischer und deutscher Staatsangehörigkeit vorgesehen, tritt der\nVerlust der Staatsangehörigkeit hier nicht als Folge eines bloßen Unterlassens ein,\n\n\n                                        12/14\n\nsondern als Folge aktiven Handelns des Betroffenen, nämlich eines Antrags auf Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit.\n\n  2. Darin, dass vor dem 1. Januar 2000 gestellte Anträge auf Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit den Verlust der Staatsangehörigkeit bewirkten, wenn sie\nnach diesem Zeitpunkt beschieden wurden, nicht aber, wenn das Einbürgerungsverfahren noch vor dem 1. Januar 2000 seinen Abschluss fand, liegt auch keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist jeder Rechtsänderung eigen, dass nach der Änderung Sachverhalte anders behandelt werden als vergleichbare Sachverhalte zuvor.\nEs trifft zu, dass der Eintritt oder Nichteintritt eines Verlusts bei vor dem 1. Januar\n2000 gestellten Anträgen von der Bearbeitungsdauer durch die ausländischen Behörden abhängt; darin liegt aber keine durch den deutschen Gesetzgeber zu verantwortende willkürliche Ungleichbehandlung. Diejenigen, deren Antrag bis Ende des\nJahres 1999 nicht beschieden war, hatten es selbst in der Hand, den drohenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine Rücknahme des Antrags abzuwenden.\n\n  Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG) liegt          41\nschließlich auch nicht deshalb vor, weil der von § 25 StAG nunmehr auch bei Inlandsdeutschen vorgesehene Staatsangehörigkeitsverlust allein Bürger türkischer Herkunft träfe. Rechtlich gilt die Regelung für alle Betroffenen gleich welcher Herkunft.\nDass sich die Behörden beim Vollzug der Vorschrift vor allem auf einen Personenkreis konzentriert haben, von dem aus der Presse und aus Angaben türkischer Stellen bekannt war, dass eine beachtliche Anzahl der Gruppenangehörigen nach ihrer\nEinbürgerung auf Antrag ihre frühere Staatsangehörigkeit wieder angenommen hatten (vgl. BTDrucks 15/4496, S. 1 f.; BTDrucks 15/5006, S. 3), ist verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstanden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 2006 - 2 BvR 434/06 -, NVwZ 2006, S. 681\n<682>).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     43\n\n                 Broß                Lübbe-Wolff              Gerhardt\n\n\n\n\n                                         13/14\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 - Rn. (1 - 43), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20061208_2bvr133906.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061208.2bvr133906\n\n\n\n\n                                    14/14\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/12/rk20061208_2bvr133906.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-08/2-bvr-1339-06","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":39},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/12/rk20061208_2bvr133906.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/12/rk20061208_2bvr133906.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-08/2-bvr-1339-06","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/12/rk20061208_2bvr133906.html","retrieved":"2026-07-10 10:55:37.826424+00:00"}}