{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061207.2bvr204906","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"2 BvR 2049/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2049/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn T ...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gießmann & Killig,\n                   Sallstraße 76, 30171 Hannover -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 21. August 2006 - 40 Qs\n         133/06 6051 AR 26777/06 5 Gs 155/06 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Wennigsen/Deister vom 3. Juli 2006 - 5\n          Gs 6051 AR 26777/06 (155/06) -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde\nist unbegründet.\n\n 1. Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung liegt nicht vor.   2\n\n a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass die in § 81 g StPO     3\ngeregelte molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen und die Speicherung\ndes dadurch gewonnenen DNA-Identifizierungsmusters zum Zweck der Vorsorge für\ndie Verfolgung von Straftaten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne\n(BVerfGE 103, 21 ff.). Da die Maßnahme eine auf bestimmte Tatsachen gestützte\nPrognose voraussetze, dass gegen den Betroffenen künftig weitere Strafverfahren\nwegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden, sei sie auf besondere Fälle beschränkt und verhältnismäßig. Eine tragfähig begründete Entscheidung setze allerdings voraus, dass ihr eine zureichende Sachaufklärung, insbesondere durch Beiziehung der verfügbaren Straf- und Vollstreckungsakten, des\nBewährungshefts und zeitnaher Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, vorausgehe. Notwendig und ausreichend für die Anordnung sei, dass wegen der Art oder\n\n\n                                         1/4\n\nAusführung der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder\nsonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme bestehe, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen seien.\nDabei sei eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruhe und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belege, erforderlich (vgl. BVerfGE 103, 21 <34 ff.>; Beschluss\nder 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März\n2001 - 2 BvR 1841/00, 2 BvR 1876/00, 2 BvR 2132/00, 2 BvR 2307/00 -, NJW 2001,\nS. 2320; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR 429/01, 2 BvR 483/01 -, StV 2003, S. 1; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16.\nFebruar 2006 - 2 BvR 561/03 -, juris). Dies gilt auch für die nunmehr nach dem Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12. August 2005 (BGBl I\nS. 2360) in § 81 g Abs. 4 und 5 StPO geregelte retrograde Erfassung (vgl. Beschluss\nder 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August\n2006 - 2 BvR 1028/06 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).\n\n b) Die Entscheidung des Landgerichts genügt im Hinblick auf diesen Maßstab den           4\nAnforderungen an eine verfassungsgemäße Anordnung.\n\n Das Landgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass der Beschwerdeführer über         5\neinen Zeitraum von einem Jahr in einer Vielzahl von Fällen mit Betäubungsmitteln\nHandel getrieben habe. Bei der Anlasstat habe es sich daher nicht um eine auf besondere Lebensumstände zurückzuführende einmalige Entgleisung gehandelt. Zwar\nhabe der Beschwerdeführer seine Drogenabhängigkeit bislang erfolgreich bekämpft.\nDies schließe jedoch weder einen Rückfall in die Betäubungsmittelabhängigkeit noch\nein durch diese nicht veranlasstes strafbares Verhalten aus. Dass der Strafrest der\ngegen den Beschwerdeführer wegen der Anlasstaten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei, stehe dieser Einschätzung nicht entgegen, da insoweit andere Maßstäbe anzulegen seien.\n\n  Damit würdigt das Landgericht Umstände, die im Sinne des § 81 g Abs. 1 Satz 1           6\nStPO die Art der Tat (Tatschwere, Tathäufigkeit, kriminelle Energie) und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers (kriminelle Karriere, Betäubungsmittelabhängigkeit,\nTherapieverhalten) betreffen. Diese Würdigung ist auf den Einzelfall bezogen und\nlässt erkennen, dass das Landgericht seiner Entscheidung Erkenntisse aus den Verfahrens- und Vollstreckungsakten zugrunde gelegt und auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers in seine Erwägungen einbezogen hat. Zusätzlich lässt\nsich den Ausführungen des Landgerichts auch die Einbeziehung sonstiger Erkenntnisse im Sinne des § 81 g Abs. 1 Satz 1 StPO (Rückfallwahrscheinlichkeit bei Betäubungsmittelabhängigkeit, kriminalistische Erfahrung hinsichtlich des Zusammenhangs von Betäubungsmittelabhängigkeit und kriminellem Verhalten) entnehmen.\nAlle genannten Gesichtspunkte durfte das Landgericht in verfassungsrechtlich nicht\nzu beanstandender Weise als Basistatsachen für die zu erstellende Prognose künfti-\n\n\n                                          2/4\n\nger Strafverfahren heranziehen.\n\n  Dass die Fachgerichte die Maßnahme als geeignet zur Aufklärung etwaiger künftiger Straftaten angesehen haben, begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen\nBedenken. Die kriminalistische Eignung des DNA-Datenabgleichs zur Aufklärung von\nBetäubungsmitteldelikten - z.B. durch Abgleich der Speichelanhaftungen an einem\nJoint oder der Blutanhaftungen an Spritzbesteck - steht außer Frage. Hinzu kommt,\ndass sich der Zusammenhang zwischen Betäubungsmittelabhängigkeit und kriminellem Verhalten nicht auf die Begehung von Betäubungsmitteldelikten beschränkt, sondern sich auch auf andere Straftaten - z.B. Gewalt- und Vermögensdelikte - erstrecken kann, zu deren Aufklärung der Abgleich des DNA-Identifizierungsmusters\nbeitragen kann. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Einschätzung der Geeignetheit der Ermittlungsmaßnahme grundsätzlich allein den Fachgerichten obliegt und\nder Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen ist, es sei denn,\ndass spezifisches Verfassungsrecht verletzt sei (vgl. BVerfGE 1, 418 <420>). Dies ist\nhier nicht erkennbar.\n\n 2. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.                              8\n\n  Dem Grundgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass jede gerichtliche Entscheidung        9\nmit einer Begründung zu versehen ist. Bei mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr\nanfechtbaren letztinstanzlichen Entscheidungen kann dies zwar verfassungsrechtlich\ngeboten sein, wenn ein Gericht von Normen einfachen Rechts in der Auslegung, die\nsie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gewonnen haben, abweicht (vgl.\nBVerfGE 50, 287 <289 f.>; 71, 122 <135 f.>; 81, 97 <106>). Das war hier, wie dargelegt, bei der Anwendung des § 81 g StPO aber nicht der Fall.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1            10\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   11\n\n              Hassemer                Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n7. Dezember 2006 - 2 BvR 2049/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2049/06 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20061207_2bvr204906.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061207.2bvr204906\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-07/2-bvr-2049-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81g","ref_norm":"81g","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-07/2-bvr-2049-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:37.154991+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-12-07/2-bvr-2049-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-12-07","dockets":["2 BvR 2049/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061207.2bvr204906","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061207.2bvr204906"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.12.2006 – 2 BvR 2049/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-07/2-bvr-2049-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StPO/81g","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"81g","label":"§ 81g StPO","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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