{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061207.2bvr072206","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"2 BvR 722/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 722/06 -\n\n\n\n\n                            Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H ...,\n\n- Bevollmächtigter:\nRechtsanwalt Johann Schwenn in Sozietät Rechtsanwälte Schwenn & Krüger,\nGroße Elbstraße 14, 22767 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 2006 -\n         1 Ws 114/06 -,\n\n       b) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2006 -\n          1 Ws 114/06 -,\n\n       c) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2006 -\n          1 Ws 114/06 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                               den Vizepräsidenten Hassemer,\n                               die Richter Di Fabio\n                               und Landau\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a, § 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Dezember 2006 einstimmig\nbeschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2006 – 1\n     Ws 114/06 – und 23. Februar 2006 – 1 Ws 114/06 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache\n     wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Im Übrigen wird\n     die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n  2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen\n     zu erstatten.\n\n\n\n\n                                       1/8\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n\n                                         I.\n 1. Das Landgericht, das zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt          1\nhatte, hat den Beschwerdeführer vom Vorwurf des Totschlags an seiner vier Monate\nalten Tochter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die nach der Obduktion in\neinem Gutachten aufgestellte Hypothese, der Beschwerdeführer habe seine Tochter\nerstickt, hatte sich im Verfahren als nicht haltbar erwiesen, nachdem ein weiteres\nGutachten zur Todesursache erstattet worden war, das zur Annahme eines plötzlichen Kindstodes gelangte. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.\n\n  2. Im Hinblick auf den Ausspruch der Entschädigungspflicht nach § 2 Abs. 1 StrEG     2\nfür den Vollzug der Untersuchungshaft hat die Staatsanwaltschaft das Urteil des\nLandgerichts mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Wegen jedenfalls fehlender\nOffensichtlichkeit des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der §§ 5 ff. StrEG hob\nder Bundesgerichtshof die Entscheidung in diesem Umfang auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Das Landgericht sprach daraufhin erneut aus, der\nBeschwerdeführer sei für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Diese\nEntscheidung griff die Staatsanwaltschaft wiederum mit der sofortigen Beschwerde\nan und führte aus, die widersprüchlichen Angaben des dabei grob fahrlässig handelnden Beschwerdeführers zur Auffindesituation seiner toten Tochter hätten die\nStrafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG wesentlich mitverursacht.\n\n  3. Der Beschwerdeführer beantragte, die Beschwerde zu verwerfen. In dem Verfahren nach §§ 5 ff. StrEG bei der Entscheidung über die Vorwerfbarkeit früheren Prozessverhaltens seien auch solche Erkenntnisquellen zu nutzen, die den Erlass des\nHaftbefehls und die Haftfortdauerentscheidung gehindert hätten, wären sie seinerzeit\naktenkundig gewesen. Hierzu gehöre ein im Auftrag des Instanzverteidigers erstattetes, bereits in das Zwischenverfahren eingeführtes Gutachten, das sich unter anderem mit dem Verhalten von Eltern nach plötzlichem Kindstod auseinandersetze. Im\nKern führt dieses Gutachten aus, dass diese Eltern wegen der extremen Situation, in\nder sie sich befinden, kein konsistentes (Aussage-)Verhalten zeigen.\n\n Zudem hätten die vernehmenden Kriminalbeamten und der Ermittlungsrichter den          4\nBeschwerdeführer falsch informiert, indem sie ihm sagten, man habe bei der Obduktion festgestellt, das Kind sei einen Erstickungstod gestorben; dies habe den Beschwerdeführer irritiert. Daher beruhe sein widersprüchliches Aussageverhalten auf\ndiesem Fehlverhalten der Strafverfolgungsbehörden.\n\n  4. In seinem Beschluss vom 14. Februar 2006, mit dem er ausspricht, der Beschwerdeführer sei für den Tag des Vollzugs der vorläufigen Festnahme, nicht aber\nfür die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen, bemerkt der Senat, der Beschwerdeführer habe Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt; auf seine schriftsätzli-\n\n\n                                         2/8\n\nchen Ausführungen werde Bezug genommen. Der Beschwerdeführer habe durch\nsein Aussageverhalten in der Situation des ersten Zugriffs aus dem vagen einen dringenden Tatverdacht gemacht. Aus \"medizinisch laienhafter Sicht\" sei für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar gewesen, dass Angaben über einen Sturz\ndes Kindes auf den Boden für die Notfallbehandlung von eminenter Bedeutung sein\nkonnten.\n\n 5. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Nachholung rechtlichen Gehörs         6\nnach § 33 a StPO. Das Oberlandesgericht habe sich nicht mit seinem Vortrag zu den\nbesonderen Umständen seines Aussageverhaltens auseinandergesetzt, obwohl sich\ndie Erwiderung auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ausdrücklich mit diesen\nUmständen beschäftigt habe. Die Betrachtung \"aus medizinisch laienhafter Sicht\" in\ndem Senatsbeschluss werde der dramatischen Sondersituation, in der sich der Beschwerdeführer seinerzeit befunden habe, nicht gerecht.\n\n  6. Mit einem unter dem 21. Februar 2006 gefassten Beschluss korrigierte das Oberlandesgericht einen offensichtlichen Schreibfehler.\n\n 7. Mit Beschluss vom 23. Februar 2006 sprach es aus, es habe mit dem Beschluss         8\nvom 14. Februar 2006 sein Bewenden. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO lägen\nnicht vor. Der Senat habe das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft sehr wohl zur Kenntnis genommen, wie sich aus den Beschlussgründen ergebe. Er sei diesem Vorbringen lediglich\nnicht gefolgt.\n\n                                         II.\n  Mit seiner fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1\nGG.\n\n 1. Das Recht auf Gehör erschöpfe sich nicht in der bloßen Gelegenheit zur Äußerung. Das Gericht habe die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen\nund erkennbar in Erwägung zu ziehen.\n\n Dem sei das Oberlandesgericht in den angegriffenen Entscheidungen im Hinblick         11\nauf das Gutachten des Sachverständigen sowie die Mitteilung der Polizei über das\nObduktionsergebnis nicht gerecht geworden. Mit der formelhaften Bezugnahme auf\ndas Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erwiderung auf die Beschwerde der\nStaatsanwaltschaft sei das Oberlandesgericht seiner Erörterungspflicht nicht nachgekommen. Auch aus dem Beschluss über die Gehörsrüge ergebe sich nicht, dass\nder Senat das Vorbringen in seine Erwägungen einbezogen habe.\n\n  2. Die Entscheidungen seien willkürlich, denn das Gericht habe nicht auf die Sorgfalt Bezug genommen, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen. Es sei\nnicht vertretbar, bei der Feststellung der groben Fahrlässigkeit des Beschwerdefüh-\n\n\n\n                                         3/8\n\nrers seine vom Sachverständigen dargestellte Lage außer Acht zu lassen, deren Wirkung auf sein Aussageverhalten durch den objektiv falschen Hinweis der Polizei auf\ndas Obduktionsergebnis noch gesteigert worden sei.\n\n                                         III.\n 1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat zu der Verfassungsbeschwerde        13\nStellung genommen.\n\n a) Ein Gehörsverstoß liege nicht vor. Zwar habe sich der Senatsbeschluss vom 14.       14\nFebruar 2006 nicht näher inhaltlich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in\nseiner Erwiderung auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt.\nDaraus könne jedoch nicht gefolgert werden, dass das Gericht sein Vorbringen bei\nder Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen habe. Dieser Anschein sei\nzweifelsfrei durch die Ausführungen in dem auf die Gehörsrüge ergangenen Beschluss vom 23. Februar 2006 widerlegt. Hier habe der Senat ausgeführt, er habe\ndas Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl zur Kenntnis genommen und in\nseine Erwägungen einbezogen. Er sei diesem Vorbringen lediglich nicht gefolgt. Eine\nGehörsverletzung sei vor dem Hintergrund dieser ausdrücklichen Klarstellung nicht\nanzunehmen.\n\n b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts lasse sachfremde Erwägungen nicht           15\nerkennen und sei mithin nicht willkürlich.\n\n 2. Der Kammer haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.                       16\n\n                                         B.\n\n                                          I.\n Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Februar 2006 rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, denn mit dieser Entscheidung wird lediglich ein offensichtliches\nSchreibversehen korrigiert. Eine verfassungsrechtliche Beschwer liegt hierin nicht.\n\n Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.                                     18\n\n                                         II.\n  Soweit zulässig, wird die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen,          19\nweil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt\nist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des\n§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben; die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n 1. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2006 und vom 23.          20\nFebruar 2006 verletzen den Beschwerdeführer in seinem aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör.\n\n\n                                          4/8\n\n a) Das Grundgesetz sichert rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren durch das       21\nVerfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG. Rechtliches Gehör ist nicht nur ein\n\"prozessuales Urrecht\" des Menschen, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes\nschlechthin konstitutiv ist (vgl. BVerfGE 55, 1 <6>). Rechtliches Gehör sichert den\nVerfahrensbeteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit\nder Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch\ngestalten können (vgl. BVerfGE 107, 395 <408 f.>).\n\n aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen         22\nder Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl.\nBVerfGE 11, 218 <220>; 72, 119 <121>; 96, 205 <216>; stRspr). Hingegen gewährt\nArt. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines\nBeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz\nunberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 70, 288 <294>; 96, 205 <216>;\nstRspr). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in\nden Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.\n\n  bb) Die bloße Behauptung allein, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand          23\nnicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen\nVerstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 11, 343 <349>;\n18, 85 <92>; 22, 267 <273>; 25, 137 <140>; 27, 248 <251>). Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann\nfeststellen, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich\nergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder\nüberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 22, 267 <274>; 27, 248 <251>; 96,\n205 <216>; stRspr). Dies ist dann der Fall, wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht vorgetragen behandelt (vgl. BVerfGE 22, 267 <274>; 42, 364 <368>). Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen\njedenfalls in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182\n<189>). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines\nVerfahrensbeteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung\nist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133\n<146>).\n\n b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.\n\n\n\n                                          5/8\n\n  Sie lassen nicht erkennen, dass sich das Oberlandesgericht mit dem bereits in das     25\nZwischenverfahren eingeführten und im Verfahren über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom Beschwerdeführer in den wesentlichen Teilen nochmals wörtlich\nwiedergegebenen Gutachten zum Verhalten von Eltern nach einem plötzlichen\nKindstod auseinandergesetzt hat. Die Entscheidungen stellen nur dar, dass die Aussagen des Beschwerdeführers – was zutrifft - widersprüchlich waren. Dass diese Widersprüchlichkeit jedoch, wie das Gutachten nahe legt, in der durch den plötzlichen\nTod seiner Tochter hervorgerufenen Extremsituation ihre Ursache haben könnte,\nlässt das Gericht unerörtert. Das zu Gunsten der Position des Beschwerdeführers\nstreitende Gutachten zum Aussageverhalten nach plötzlichem Kindstod blendet das\nGericht vollständig aus und zieht es mit keinem Wort in Erwägung. Dabei war – nicht\nzuletzt angesichts der rechtskräftig festgestellten Unschuld des Beschwerdeführers -\neine Auseinandersetzung mit der These des Gutachtens veranlasst, wonach es kein\nStandardverhalten nach dem plötzlichen Tod eines Säuglings gebe, aber immer sehr\nbelastende, ganz überwiegend zu Unrecht gehegte Selbstzuweisungen, mehr oder\nweniger mitschuldig am Tod des eigenen Kindes zu sein.\n\n Wegen dieses Vortrags konnte der Maßstab für die Frage der grob fahrlässigen Mitverursachung der Strafverfolgungsmaßnahme durch das Aussageverhalten auch\nnicht mehr der vom Oberlandesgericht zu Grunde gelegte eines medizinischen Laien\nsein. Vielmehr hatte das Gericht die im Gutachten vermittelten Besonderheiten zum\nAussageverhalten nach plötzlichem Kindstod zu berücksichtigen und sich in Kenntnis\ndieser Ausführungen mit der Frage eines Mitverschuldens an der Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG auseinanderzusetzen. Der Vortrag war\ndamit auch nach dem Rechtsstandpunkt des Oberlandesgerichts weder unerheblich\nnoch offensichtlich unsubstantiiert. Das Gutachten, das sich der Beschwerdeführer\nim Beschwerdeverfahren nochmals zu eigen gemacht hatte, war nach den besonderen, auch durch die Verfahrensgeschichte belegten Umständen des Falles erkennbar\nvon zentraler Bedeutung. Das Oberlandesgericht durfte ihn daher nicht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem pauschalen Hinweis abtun, der entsprechende\nSchriftsatz habe vorgelegen. Es hätte ihn vielmehr in den Gründen seiner Entscheidungen verarbeiten müssen.\n\n Eine solche Auseinandersetzung enthalten auch die Gründe des auf die Gehörsrüge ergangenen Beschlusses nicht. Die Ausführungen beschränken sich auf die apodiktische Feststellung, der Senat habe das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft sehr wohl zur\nKenntnis genommen, wie sich aus den Beschlussgründen ergebe. Er sei diesem Vorbringen lediglich nicht gefolgt. In dieser nicht näher begründeten, auf einem Zirkelschluss beruhenden und das Verfahren nach § 33 a StPO konterkarierenden Feststellung liegt keine Auseinandersetzung mit dem substantiierten Vorbringen des\nBeschwerdeführers.\n\n c) Auf dieser Grundrechtsverletzung kann die angegriffene Entscheidung beruhen.        28\nEs ist nicht auszuschließen, dass der Senat zu einem für den Beschwerdeführer\n\n\n                                         6/8\n\ngünstigeren Ergebnis gekommen wäre, hätte er das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten in seiner Argumentation in der von der Verfassung gebotenen Weise\ngewürdigt (vgl. BVerfGE 13, 132 <145>).\n\n 2. Ob die angegriffenen Entscheidungen zugleich willkürlich sind, bedarf keiner Erörterung, weil schon die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durchdringt.\nDer Beschwerdeführer hat mit der Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG kein\nweitergehendes Rechtsschutzziel verfolgt.\n\n                                        C.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.         30\nWeil die Beschwerde in der Sache Erfolg hat, ist die vollständige Auslagenerstattung\nangemessen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  31\n\n              Hassemer               Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 - Rn. (1 - 31), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20061207_2bvr072206.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061207.2bvr072206\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-07/2-bvr-722-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":7},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-07/2-bvr-722-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:36.828750+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-12-07/2-bvr-722-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-12-07","dockets":["2 BvR 722/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061207.2bvr072206","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061207.2bvr072206"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.12.2006 – 2 BvR 722/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-07/2-bvr-722-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2006 – 1\n     Ws 114/06 – und 23. Februar 2006 – 1 Ws 114/06 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache\n     wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Im Übrigen wird\n     die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n  2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen\n     zu erstatten.\n\n                                       1/8","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":7},{"id":"StrEG/5","law":"StrEG","abbreviation":"StrEG","ref":"5","label":"§ 5 StrEG","mentions":4},{"id":"StPO/33a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"33a","label":"§ 33a StPO","mentions":3},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93b","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93b","label":"§ 93b BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:55:36.828750+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}