{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20061204_1bvr120004","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061204.1bvr120004","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-12-04","aktenzeichen":"1 BvR 1200/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1200/04 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder D... GmbH,\nvertreten durch die Geschäftsführer,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Danckelmann u. Kerst,\n                   Opernplatz 14, 60313 Frankfurt -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. April\n         2004 - 6 W 18/04 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 2004\n         - 3/8 O 233/95 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im Zwangsvollstreckungsverfahren.\n\n  1. Die Beschwerdeführerin gibt zusammen mit Telefonbuchverlagen, mit denen sie        2\nsich jeweils zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließt, in ganz\nDeutschland Fernmeldeteilnehmerverzeichnisse heraus. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Firma W. GmbH (im Folgenden: W.), bietet Anzeigenkunden,\ndie bereits in den Telefonbüchern inserieren, eine \"Optimierung\" ihrer Anzeigen unter\nAufrechterhaltung des Werbeeffekts an. Diese Anzeigen schaltet die W. in den Telefonbüchern.\n\n Auf eine Klage der W. wurde es der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Urteil       3\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 1996 (3/8 O 233/95) - sinngemäß -\nuntersagt, in werblichen Aussagen zu äußern, die von der W. angeratenen Maßnahmen beschränkten sich auf die Reduzierung des Anzeigenumfangs. Mit Schreiben\nvom 29. November 2001 informierte die Beschwerdeführerin die mit ihr zusammen\narbeitenden Verlage hierüber und forderte sie auf, derartige Äußerungen zu unterlas-\n\n\n                                          1/6\n\nsen. Sie wies darauf hin, dass sie \"gezwungen sein\" könnte, die gegen sie verhängten \"Ordnungsgelder im Rahmen des Gesellschaftsvertrages von Ihnen einzufordern\".\n\n In den Jahren 2002 und 2003 verbreiteten mehrere der Verlage einen Zeitungsartikel, in dem die Tätigkeit der \"Sparberater\" dahin beschrieben wird, dass diese den\nAnzeigenkunden empfehlen, Geld zu sparen, \"indem man einfach weniger kauft\", etwa durch Verzicht auf Farbe oder Umrahmungen. In einem weiteren durch einen der\nMitgesellschafter verteilten Werbetext heißt es u. a.: \"Das 'Geheimrezept' heißt: Anzeige verkleinern ...\".\n\n Auf Antrag der W. setzte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 6.           5\nJanuar 2004 ein Ordnungsgeld in Höhe von 60.000 EUR fest. Die sofortige Beschwerde dagegen war beim Oberlandesgericht erfolglos.\n\n Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und             6\nArt. 103 Abs. 2 GG.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die              7\nAnnahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n  a) Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Ordnungsgeldfestsetzung nach § 890 ZPO Stellung genommen (BVerfGE 20, 323 <332>; 58, 159 <161 ff.>; 84, 82 <87>).\n\n b) Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n aa) Die Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Zwar greifen sie in dieses Recht ein, indem sie das Verhalten der Beschwerdeführerin durch Festsetzung eines Ordnungsgelds sanktionieren. Der Eingriff ist aber auf der Grundlage von § 890 ZPO gerechtfertigt.\n\n (1) Bei der Anwendung dieser Vorschrift auf den Einzelfall handelt es sich um die        11\nAnwendung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich\nnicht zu überprüfen ist. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist lediglich zu fragen, ob\ndie Entscheidungen der Gerichte Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer\ngrundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 42, 143 <148 f.>; 67, 213 <223>; 68, 361 <372>;\nstRspr). Die Vorschrift des § 890 ZPO enthält strafrechtliche Elemente, da die verhängte Strafe nicht nur Zwangsmittel, sondern auch Sühne für eine begangene Zuwiderhandlung ist (vgl. BVerfGE 20, 323 <332>). Daher setzt die Festsetzung von Ordnungsmitteln ein Verschulden voraus (vgl. BVerfGE 20, 323 <332>; 58, 159\n<161 ff.>; 84, 82 <87>). Bei juristischen Personen ist dabei das Verschulden der für\nsie verantwortlich handelnden Personen im Sinne des § 31 BGB maßgebend. Das\n\n\n\n                                          2/6\n\nVerschulden Dritter muss sich die juristische Person, die die Unterlassungspflicht\ntrifft, grundsätzlich nicht zurechnen lassen (vgl. BVerfGE 20, 323 <336>).\n\n (2) Hieran gemessen sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich         12\nnicht zu beanstanden.\n\n Die Gerichte gehen in Einklang mit den genannten Grundsätzen davon aus, dass eine Haftung für fremdes Verschulden nicht in Betracht kommt. Bei dem Organisationsverschulden, das die Gerichte darin sehen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber\nden Fachverlagen nicht das zur Unterbindung von Verstößen gegen das Unterlassungsgebot Mögliche und Zumutbare unternommen habe, handelt es sich nicht um\ndie Zurechnung fremden Verschuldens, sondern um eigenes Verschulden im Sinne\ndes § 31 BGB.\n\n  Die einfachrechtlich begründete Bejahung eines solchen Organisationsverschuldens ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Differenzierung, nach der ein Eigenverschulden nur in dem Verhalten der von\ndem Schuldner \"abhängigen\" Dritten - etwa Mitarbeitern oder Tochtergesellschaften -\ngesehen werden kann, nicht aber in dem Verhalten Außenstehender - etwa Mitgesellschaftern -, ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Eigenverschulden kann auch\ndarin gesehen werden, dass im Hinblick auf Dritte - hier die in einer GbR mit der Beschwerdeführerin zusammengeschlossenen Verlage - zumutbare Einwirkungen unterblieben sind. Insbesondere führt der Umstand, dass die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten gegenüber einem Mitgesellschafter andere sind als gegenüber\n\"Abhängigen\", nicht dazu, dass eine Organisationspflicht, die sich auf solche außenstehenden Dritten bezieht, von Verfassungs wegen stets verneint werden müsste.\n\n  Die Gerichte haben vorliegend ein Verschulden der Beschwerdeführerin darin gesehen, dass sie nach dem Schreiben vom 29. November 2001 keine weiteren Kontrolloder Überwachungsmaßnahmen ergriffen hat. Es ist aus verfassungsrechtlicher\nSicht nicht zu beanstanden, dass die Gerichte davon ausgehen, die Beschwerdeführerin hätte spätestens nach dem erneuten Ordnungsmittelantrag vom 21. August\n2002 erkennen müssen, dass ihre bisherige Maßnahme unzureichend war. Deshalb\nhätte sie sich mit dem erforderlichen Nachdruck nochmals an die Verlage wenden\nmüssen, anstatt deren Verhalten einfach hinzunehmen. Die Beschwerdeführerin hätte etwa weitere Anschreiben mit konkreten Hinweisen und Aufforderungen an die\nVerlage richten oder die im Schreiben vom 29. November 2001 angedeutete Möglichkeit eines Rückgriffs - mit der entsprechenden abschreckenden Wirkung - in Betracht ziehen können. Dass diese Einschätzung der Gerichte grundrechtlich geschützte Positionen der Beschwerdeführerin verkennen würde, ist nicht ersichtlich.\nDie weite Bemessung der Pflichten des Unterlassungsschuldners dient der effektiven\nDurchsetzung der Ansprüche des Gläubigers. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte dieses Interesse schwerer gewichten als das des\nSchuldners, der das ihm Zumutbare nicht unternommen hat. Dem Umstand, dass die\nW. auch die Verlage selbst auf Unterlassung hätte verklagen können, mussten die\n\n\n\n                                         3/6\n\nGerichte angesichts des Aufwandes und der Risiken, die damit für die W. verbunden\ngewesen wären, keine zu Gunsten der Beschwerdeführerin durchschlagende Bedeutung beimessen.\n\n bb) Die Entscheidungen tragen auch dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103                   16\nAbs. 2 GG hinreichend Rechnung, so dass die Frage, ob Art. 103 Abs. 2 GG im Rahmen des § 890 ZPO überhaupt anwendbar oder ob insoweit lediglich das vollstreckungsrechtliche Bestimmtheitsgebot einschlägig ist, keiner Klärung bedarf.\n\n (1) Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verlangt für strafrechtliche Normen, dass sie das Erlaubte klar vom Verbotenen abgrenzen; Tragweite und Anwendungsbereich des Straftatbestandes müssen für den Betroffenen erkennbar sein,\nsich zumindest durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 47, 109 <120>,\nstRspr). Verweist die Norm auf eine andere Maßnahme, die den Inhalt des Gebotenen konkretisiert, so muss auch diese den Bestimmtheitsanforderungen genügen.\n\n (2) Diese Grundsätze sind nicht verletzt.                                                18\n\n  (a) Die Frage, ob das Urteil vom 17. April 1996 ausreichend bestimmt ist, stellt sich   19\ndabei nicht, denn das Urteil ist nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Eine\ngegen die Vollstreckung gerichtete Verfassungsbeschwerde kann nur zur Überprüfung von Grundrechtsverletzungen dienen, die sich auf die Zwangsvollstreckung\nselbst beziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9.\nJuli 1997 - 1 BvR 730/97 -, JURIS). In Frage steht daher lediglich, ob die Auslegung,\ndie die Gerichte dem Urteil beigemessen haben, den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots entspricht. Die Gerichte dürfen den Tenor des Unterlassungsurteils nicht\nin einer Weise auslegen, die für den Betroffenen nicht vorhersehbar ist.\n\n  Die hier angewandte, im Wettbewerbsrecht entwickelte \"Kerntheorie\", wonach der          20\nSchutzumfang eines Unterlassungsgebots nicht nur die Verletzungsfälle, die mit der\nverbotenen Form identisch sind, sondern auch solche gleichwertigen Äußerungen\numfasst, die ungeachtet etwaiger Abweichungen im Einzelnen den Äußerungskern\nunberührt lassen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 1997 - 1 BvR 730/97 -, JURIS). Sie dient der effektiven Durchsetzung von auf Unterlassung von Äußerungen gerichteten Ansprüchen,\ndie wesentlich erschwert wäre, falls eine Verletzung von Unterlassungstiteln nur in\nFällen anzunehmen wäre, in denen die Verletzungshandlung dem Wortlaut des Titels\ngenau entspricht. Dass ein Unterlassungsgebot sich auf den Inhalt der zu unterlassenden Behauptung bezieht und weniger auf ihre konkrete Formulierung im Einzelfall, ist auch für den Unterlassungsschuldner erkennbar. Zudem hat dieser die Möglichkeit, bereits im Erkenntnisverfahren auf eine sachgerechte Formulierung des\nTitels hinzuwirken und so etwaigen fehlerhaften und ausufernden Deutungen des\nEntscheidungstenors vorzubeugen.\n\n Bei der Anwendung der Kerntheorie haben die Gerichte die ihnen gesetzten verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten. Es wurde nachvollziehbar begründet,\n\n\n\n                                             4/6\n\ndass in den von den Verlagen weiterverbreiteten Artikeln eine Aussage dahin enthalten sei, dass sich die Tätigkeit der \"Sparberater\", und damit auch der W., im Wesentlichen auf eine Beschränkung des Anzeigenumfangs richte und dass gerade dadurch\nder Kern des Unterlassungsgebots betroffen sei.\n\n (b) Hinsichtlich der Anforderungen an das Verschulden ist eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots ebenfalls nicht festzustellen. Die Gerichte durften auf den von\n§ 890 ZPO zugrunde gelegten Verschuldensbegriff abstellen. Dessen Reichweite ist\nhinreichend bestimmt. Die allgemeine Definition des Verschuldens in § 276 BGB sowie die dazu entwickelte zivilrechtliche Dogmatik, auch im Hinblick auf § 31 BGB und\ndie Frage des Organisationsverschuldens, erlauben es dem Unterlassungsschuldner\nzu erkennen, was von ihm verlangt wird. Dass im Einzelfall Streit bestehen kann hinsichtlich der Frage, welche konkreten Verhaltensweisen geboten sind, nimmt der\nNorm nicht ihre Bestimmtheit.\n\n Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG            23\nabgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   24\n\n                                     Hohmann-Papier                                   Hoffmann-Riem\n                                     Dennhardt\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20061204_1bvr120004.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061204.1bvr120004\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-04/1-bvr-1200-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-04/1-bvr-1200-04","retrieved":"2026-07-10 10:55:35.964371+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-12-04/1-bvr-1200-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-12-04","dockets":["1 BvR 1200/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061204.1bvr120004","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20061204_1bvr120004","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061204.1bvr120004"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.12.2006 – 1 BvR 1200/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-12-04/1-bvr-1200-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/890","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"890","label":"§ 890 ZPO","mentions":5},{"id":"BGB/31","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"31","label":"§ 31 BGB","mentions":3},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BGB/276","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"276","label":"§ 276 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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