{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061130.2bvr141805","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-11-30","aktenzeichen":"2 BvR 1418/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1418/05 -\n\n\n\n\n                            Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   G...\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. August 2005 -\n         2 Ws 106/05 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Straubing vom 15. Juni 2005 - StVK 80/\n         2005 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                               den Richter Broß,\n                               die Richterin Lübbe-Wolff\n                               und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 30. November 2006 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 15. Juni 2005 - StVK 80/\n     2005 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven\n     Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Entscheidung\n     wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. August\n     2005 - 2 Ws 106/05 - wird damit gegenstandslos.\n  2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen\n     zu erstatten.\n\n                                   Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die Anordnung belastender Maßnahmen im Maßregelvollzug.\n\n\n\n\n                                      1/7\n\n                                        I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist gemäß § 63 StGB im Bezirkskrankenhaus Straubing         2\nuntergebracht. Am 18. Februar 2005 wurde angeordnet, dass ihm für die Dauer von\nvier Wochen sämtliche persönlichen Gegenstände (unter anderem ein Fernseher,\nGesetzbücher, eine Playstation, ein Ventilator, ein Radiowecker und ein Sessel) mit\nAusnahme der sogenannten Grundausstattung entzogen werden. Hiergegen wandte\nder Beschwerdeführer sich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Maßnahme stelle eine im Maßregelvollzug unzulässige Disziplinarmaßnahme dar. Sie sei\ngegen ihn verhängt worden, nachdem ein Pfleger mitbekommen und ihm eine Sanktion dafür angekündigt habe, dass er telefonisch seinem Rechtsanwalt gegenüber einen anderen, die Beschaffung eines Ersatz-Schrankschlüssels betreffenden Vorgang in der Klinik als Schikane und Willkür bezeichnet habe. Außerdem habe er\neinen Mitpatienten an dessen Waschtag gebeten, ein T-Shirt und zwei Hosen für ihn\nmitzuwaschen - wie er, der Beschwerdeführer, es an seinem eigenen Waschtag auch\numgekehrt für andere Patienten tue -, woraufhin er von einem der behandelnden Ärzte angeschrieen worden sei, er nutze den Mitpatienten aus.\n\n  Das Bezirkskrankenhaus begründete im Rahmen des fachgerichtlichen Verfahrens        3\ndie Maßnahme mit der Neigung des Beschwerdeführers, schwächere Mitpatienten zu\nbeeinflussen und unangenehme Dienste von ihnen gegen kleinere Zuwendungen für\nsich erledigen zu lassen. Auf wiederholte Kritik an diesem Verhalten habe der Beschwerdeführer bisher nicht reagiert. Deshalb sei die Maßnahme angemessen und\ntherapeutisch vertretbar, um den Beschwerdeführer zu einer Verhaltenskorrektur zu\nmotivieren. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auf seinem Zimmer Gegenstände unklarer Herkunft besessen, wie etwa einen zweiten Fernseher, einen zweiten PC-Drucker und einen \"Kabelsalat\", der aus brandschutztechnischer Sicht nicht\nzulässig gewesen sei.\n\n  Der Beschwerdeführer machte daraufhin geltend, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe hinsichtlich des Umgangs mit schwächeren Mitpatienten träfen ebensowenig zu\nwie die tatsächlichen Behauptungen zu den entfernten Gegenständen, und bat um\nkonkrete Angaben, wann er welche Patienten beeinflusst haben solle.\n\n  Das Bezirkskrankenhaus erwiderte, es sei weder zweckmäßig noch genehmigt,           5\nElektrogeräte in doppelter Menge auf dem Patientenzimmer zu deponieren. Dies führe zu einer Erhöhung der Brandlast. Verhaltenstherapeutische Maßnahmen im Sinne\nvon positiver und negativer Verstärkung seien im Maßregelvollzug Teil des therapeutischen Vorgehens und unumgänglich. Falls vom Gericht gewünscht, werde es die\nNamen der Patienten nennen, die für den Beschwerdeführer \"unangenehme Dienste\" erledigten.\n\n Nachdem durch Beantwortung gerichtlicher Nachfrage geklärt war, dass der Beschwerdeführer sämtliche ihm entzogenen Gegenstände zurückerhalten hatte, wies\ndas Landgericht den Antrag mit Beschluss vom 15. Juni 2005 zurück. Der Antrag auf\ngerichtliche Entscheidung habe sich inzwischen durch Rückgabe sämtlicher Gegen-\n\n\n                                        2/7\n\nstände erledigt. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme sei\nunbegründet. Nach Art. 14 des Bayerischen Unterbringungsgesetzes habe der Untergebrachte das Recht, seine persönlichen Gegenstände im Zimmer zu haben, soweit nicht hierdurch gesundheitliche Nachteile für ihn zu befürchten seien oder die\nSicherheit und Ordnung der Einrichtung erheblich gestört werde. Eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung sei offenbar durch die vielen Kabel zu befürchten\ngewesen. Im Übrigen sei der Entzug der Gegenstände aus Behandlungsgründen veranlasst gewesen, wie der glaubhaften Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses zu\nentnehmen sei.\n\n  2. Die gegen diese Entscheidung erhobene Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 10. August 2005 als unzulässig, weil es\ndie besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG als nicht\ngegeben ansah.\n\n                                         II.\n 1. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15. Juni 2005 und die\nhierzu ergangene Rechtsbeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts. Er rügt\neine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 1 GG. Die Maßnahme sei\nangeordnet worden, weil er sich bei seinem Rechtsanwalt über das Verhalten eines\nKlinikmitarbeiters in einer anderen, die Beschaffung eines Ersatzschlüssels für seinen Schrank betreffenden Angelegenheit beschwert habe. Die Gerichte hätten verkannt, dass es sich nicht um eine therapeutische Maßnahme, sondern um eine faktische Disziplinarmaßnahme gehandelt habe, die im Maßregelvollzug verboten sei.\nDer Sachverhalt sei nicht hinreichend aufgeklärt worden.\n\n  2. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und          9\nFrauen hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht scheide aus, da der Sachverhalt - Entzug persönlicher Gegenstände\nfür die Dauer von vier Wochen - nicht streitig sei. Auch die Rechtsanwendung sei\nnicht fehlerhaft. Die Disziplinierung des Beschwerdeführers durch Entzug von Privilegien sei aus therapeutischer Sicht geboten gewesen, um dessen Verhalten zu korrigieren. Derartige Maßnahmen seien gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen\nUnterbringungsgesetzes zulässig und könnten gemäß Art. 13 Abs. 2 dieses Gesetzes auch gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden, soweit sie sich auf\ndie psychische Erkrankung des Betroffenen bezögen beziehungsweise zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt notwendig seien. Die Maßnahme\nliege auch im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers, da kennzeichnend für das spezifische Krankheitsbild im vorliegenden Fall eine fehlende Krankheitseinsicht sei.\n\n Die Verfahrensakte - StVK 80/2005 - hat der Kammer vorgelegen.                         10\n\n\n\n\n                                         3/7\n\n                                          III.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur           11\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Die Entscheidungskompetenz der Kammer\nist gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG); das Bundesverfassungsgericht hat die\nfür die Beurteilung maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Rechtsweg ist erschöpft. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass die verhängte Maßnahme sich inzwischen\ndurch Zeitablauf erledigt hat. Auch nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ist in Fällen gewichtiger, aber in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse anzuerkennen, wenn die\ndirekte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 104, 220 <233>; 110, 77\n<86>; stRspr). Dies ist bei der Verhängung zeitlich befristeter Sanktionen, die sofort\nvollstreckt werden, der Fall. Der Entzug sämtlicher persönlicher Gegenstände mit\nAusnahme der sogenannten Grundausstattung für eine Dauer von vier Wochen stellt\nauch einen gewichtigen Grundrechtseingriff dar. Zudem ist das fortbestehende\nRechtsschutzinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu bejahen.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss verletzt          13\nden Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19\nAbs. 4 GG). Der Beschluss des Landgerichts Regensburg verstößt gegen Art. 19\nAbs. 4 GG, weil er auf unzureichender Aufklärung des entscheidungserheblichen\nSachverhalts beruht.\n\n a) Die Anwendung des einfachen Rechts und die dazu erforderliche Aufklärung des          14\nSachverhalts sind grundsätzlich Sache der Fachgerichte; diese unterliegen dabei jedoch einer Kontrolle daraufhin, ob das Willkürverbot verletzt ist oder Fehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung\nund Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr).\nDies ist hier der Fall.\n\n Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die             15\nrechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz\nder berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19.\nOktober 2004 - 2 BvR 779/04 -, EuGRZ 2004, S. 656 <659>). Dies gilt auch für die\ngerichtliche Überprüfung eingreifender Maßnahmen im Strafvollzug. Das Rechtsstaatsprinzip, die materiell berührten Grundrechte und das Grundrecht aus Art. 19\nAbs. 4 GG sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug\n\n\n                                           4/7\n\nvon den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98 -, NStZ 1999, S. 428 <429>, und\nvom 12. November 1997 - 2 BvR 615/97 -, NStZ-RR 1998, S. 121 <122>).\n\n b) Die daraus sich ergebenden Anforderungen hat das Landgericht verkannt.              16\n\n In dem landgerichtlichen Beschluss heißt es zur Rechtfertigung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Maßnahme lediglich, \"eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung (sei) offenbar durch die vielen Kabel zu befürchten\" gewesen. Im\nÜbrigen sei der Entzug der Gegenstände \"aus Behandlungsgründen veranlasst, wie\nder glaubhaften Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses vom 28.02.05 zu entnehmen\" sei.\n\n  aa) Eine nähere Sachverhaltsaufklärung wäre hier zunächst geboten gewesen, soweit das Gericht die Maßnahme im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Kabel als rechtmäßig bestätigt hat. Der Beschwerdeführer hatte eine Gefährlichkeit bestritten und\ngeltend gemacht, dass es sich allein um Kabel für mehrere von ihm betriebene Geräte handele, wie sie bei anderen Patienten ohne Beanstandung hingenommen würden. Zudem lag es auf der Hand, dass die Entziehung der Kabel für einen Zeitraum\nvon vier Wochen nicht widerspruchsfrei mit deren Gefährlichkeit begründet werden\nkonnte, weil bei einer ernsthaften Einschätzung der Lage als gefährlich die Begrenzung der Maßnahme auf vier Wochen unverständlich wäre. Unter diesen Umständen\nwar eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht verzichtbar.\n\n bb) Auch soweit das Landgericht die Maßnahme \"aus Behandlungsgründen\" als gerechtfertigt ansieht, fehlt es an einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung.\n\n  Das Landgericht verweist insoweit allein auf die \"glaubhafte Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses\". Der in dieser Stellungnahme enthaltene Hinweis auf die Neigung des Beschwerdeführers, schwächere Mitpatienten zu beeinflussen und unangenehme Dienste für sich erledigen zu lassen, war jedoch so unsubstantiiert, dass\ndas Gericht ihm nicht ohne weitere Aufklärung hätte folgen dürfen. Dies gilt besonders im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer eine konkrete abweichende\nSchilderung des Anlasses für die Verhängung der Maßnahme gegeben, den gegen\nihn erhobenen Vorwurf ausdrücklich bestritten, seinerseits einen aus seiner Sicht unproblematischen Vorgang, auf den der Vorwurf sich beziehen könnte, geschildert,\nund ausdrücklich um Konkretisierung des Vorwurfs durch Nennung der Mitpatienten,\ndie er beeinflusst haben soll, gebeten hatte. Das Landgericht hätte jedenfalls den\nkonkreten Anlass für die Verhängung der Maßnahme sowie den inneren Zusammenhang zwischen dem vom Krankenhaus beanstandeten Verhalten und dem angeordneten Entzug der Gegenstände klären müssen.\n\n c) Angesichts des damit festgestellten Grundrechtsverstoßes muss die weitere mit       21\nder Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, wie zulässige Behandlungsmaßnahmen von im bayerischen Unterbringungsgesetz bislang nicht vorgesehenen Dis-\n\n\n\n                                         5/7\n\nziplinarmaßnahmen abzugrenzen sind (vgl. zum Problemkreis Pollähne, in: StVollzG-Kommentar, 5. Aufl. 2006, vor § 136 Rn. 12; Rzepka, in: Kammeier <Hrsg.>, Maßregelvollzugsrecht, 2. Aufl. 2002, H 3; Lindemann, Die Sanktionierung unbotmäßigen\nPatientenverhaltens, 2004, S. 6 ff.; Pollähne, R&P 1992, S. 47 ff.), im vorliegenden\nVerfahren nicht beantwortet werden.\n\n Im Hinblick darauf, dass der angegriffene Beschluss schon nicht erkennen lässt, auf   22\nwelche Rechtsgrundlage sich die Klinik für die angeordnete Maßnahme stützen\nkonnte, weist die Kammer jedoch vorsorglich darauf hin, dass die dem angegriffenen\nBeschluss zugrundeliegende Annahme des Landgerichts, ein Entzug von Gegenständen sei im Maßregelvollzug \"aus Behandlungsgründen\" ohne weiteres zulässig,\nsofern er zur Korrektur unerwünschter Neigungen eingesetzt wird, näherer Prüfung\nanhand der bestehenden gesetzlichen Grundlagen bedarf. Grundrechtseingreifende\nMaßnahmen sind nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung zulässig,\naus der sich in einer dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechenden Weise die Eingriffsvoraussetzungen und der Umfang der erlaubten Eingriffe ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 113, 29 <50 f.>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, NJW 2006, S. 976\n<980>). Von dieser Anforderung sind auch eingreifende Behandlungsmaßnahmen im\nMaßregelvollzug nicht ausgenommen.\n\n d) Die Entscheidung beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs.\n2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg wird damit gegenstandslos.\n\n 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.       24\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  25\n\n                Broß               Lübbe-Wolff             Gerhardt\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n30. November 2006 - 2 BvR 1418/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2006 - 2 BvR 1418/05 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20061130_2bvr141805.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061130.2bvr141805\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-11-30/2-bvr-1418-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-11-30/2-bvr-1418-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:35.251521+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-11-30/2-bvr-1418-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-11-30","dockets":["2 BvR 1418/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061130.2bvr141805","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061130.2bvr141805"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.11.2006 – 2 BvR 1418/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-11-30/2-bvr-1418-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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