{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20061129_2bvr234206","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061129.2bvr234206","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-11-29","aktenzeichen":"2 BvR 2342/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2342/06 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn C ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hartmut Wächtler und Kollegen,\nRottmannstraße 11a, 80333 München -\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. November 2006\n         - 1 Ws 314/2006 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 6. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) - vom 26. Oktober 2006 - 6 KLs 142 Js 39289/02 -,\n\n       c) den Haftbefehl des Landgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2006 - 6 KLs\n          142 Js 39289/02 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93 b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. November 2006 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. November 2006 – 1 Ws\n314/2006 –, der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 26. Oktober\n2006 und der Haftbefehl des Landgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2006 - 6 KLs\n142 Js 39289/02 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das\n\n\n\n                                        1/13\n\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDas Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft den mittelbaren Widerruf eines Haftverschonungsbeschlusses durch Erlass eines neuen Haftbefehls wegen neu hervorgetretener Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.\n\n                                       A. – I.\n  1. Dem Beschwerdeführer liegt zur Last, Einkommensteuern und Solidaritätszuschläge sowie Gewerbesteuern für die Veranlagungsjahre 1997 bis 2000 in Höhe\nvon über 1,6 Mio. DM verkürzt zu haben. Gegen ihn wurde deshalb unter dem 1. Juli\n2002 vom Amtsgericht Heidenheim ein auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützter\nHaftbefehl erlassen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Beschwerdeführer sei spätestens im Sommer 1999 zusammen mit seiner Ehefrau nach Florida/\nUSA übersiedelt. Gegenüber Zeugen habe er erklärt, dort seinen Altersruhesitz nehmen zu wollen. Nach seinen eigenen Angaben halte er sich spätestens seit Mitte\n1999 in den Vereinigten Staaten auf. Das frühere Wohnhaus in S. habe er im Frühjahr 2000 veräußert. Bei seinen Aufenthalten in Deutschland nutze er eine angemietete Zwei-Zimmer-Wohnung.\n\n 2. Mit Beschluss vom 8. Juli 2002, geändert und ergänzt durch Beschluss vom 12.       3\nJuli 2002, setzte das Amtsgericht Heidenheim den Haftbefehl gegen Meldeauflagen,\ndie Abgabe des Passes und die Hinterlegung einer Barkaution von 100.000 Euro und\nErbringung einer Bankbürgschaft in Höhe von 250.000 Euro außer Vollzug. Über die\nBerechtigung der Steuerforderung ist ein Rechtsstreit beim Finanzgericht anhängig.\nEine Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus.\n\n 3. Nach Zustellung der Anklage im Juli 2004 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger Einwendungen. Am 18. März 2005 kam es zwischen den berufsmäßigen Mitgliedern der Strafkammer des Landgerichts, der Vertreterin der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Steuerberater des Beschwerdeführers zu einem\nGespräch über eine absprachegemäße Erledigung der Strafsache. Dem Beschwerdeführer wurde eine Bewährungsstrafe in Aussicht gestellt, wenn er eine Zahlung in\nHöhe von 1.000.000 DM (511.291,88 Euro) erbringe. Hiervon sollten 411.291,88 Euro auf die Steuerschuld und 100.000 Euro als Bewährungsauflage geleistet werden.\nFür den Fall, dass eine Verständigung nicht erzielt werden könne, stellte die Strafkammer gemäß der anwaltlichen Versicherung des Verteidigers ein Strafmaß in Höhe von dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe in Aussicht. Nach Rücksprache mit dem\nBeschwerdeführer stimmte der Verteidiger dieser Vereinbarung grundsätzlich zu. Im\nweiteren Verlauf stellte sich jedoch heraus, dass die Staatsanwaltschaft davon aus-\n\n\n\n                                         2/13\n\ngegangen war, dass die 1.000.000 DM vom Beschwerdeführer zusätzlich - unabhängig von den bereits durch die Finanzbehörden beschlagnahmten Vermögenswerten\n– zu leisten seien. Hierzu war der Beschwerdeführer nicht imstande. Zugleich bestritt\ner die Behauptung der Finanzbehörden, noch über weiteres Vermögen in den USA\nzu verfügen. Eine Einigung kam nicht zustande.\n\n 4. Stattdessen fand nach Ergänzung der Anklage um den Veranlagungszeitraum             5\n2000 - 2001 in der Zeit vom 20. September 2005 bis zum 18. Oktober 2006 das\nHauptverfahren gegen den Beschwerdeführer statt, das sich auf insgesamt 32 Verhandlungstage erstreckte. Mit Beschluss vom 16. März 2006 hob das Landgericht die\nMeldeauflagen auf. Am 5. Oktober 2006 beantragte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Steuerhinterziehung. Der Verteidiger beantragte Freispruch.\n\n 5. Am 18. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer vom Landgericht wegen                6\nSteuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Anschließend\nbegab er sich wieder in seine Wohnung nach N. zurück. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.\n\n  6. Unter dem 19. Oktober 2006 erließ das Landgericht einen neuen, auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gestützten Haftbefehl, der noch am\ngleichen Tage in der Wohnung des Beschwerdeführers vollstreckt wurde. Zur Begründung führte das Landgericht aus, der Beschwerdeführer habe bis zum Ende der\nHauptverhandlung daran geglaubt, dass der Nachweis der vorsätzlichen Steuerhinterziehung nicht erbracht werden könne. Nunmehr sehe er sich einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gegenüber. Er müsse befürchten, dass das Urteil rechtskräftig werde und er die Haftstrafe auch werde verbüßen müssen. Unabhängig\nhiervon habe er damit zu rechnen, dass er in den streitigen finanzgerichtlichen Verfahren, in denen es ebenfalls um die den Gegenstand des Steuerstrafverfahrens bildenden Forderungen gehe, unterliege und die Finanzbehörden auf seine verbliebenen, bereits in Beschlag genommenen inländischen Vermögenswerte endgültig\nZugriff nähmen. Schon daraus ergebe sich ein sehr hoher Fluchtanreiz. Außerdem\nhabe der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz auf Dauer nach Florida verlegt, um dort\nseinen Lebensabend zu verbringen. Seine Ehefrau lebe bereits dort. Die hiesige Geschäftstätigkeit habe er eingestellt und die Geschäfte auf seine Kinder übertragen.\nDiese könnten ihn und seine Frau jederzeit in Amerika besuchen. Nicht zuletzt befinde sich das ihm verbliebene oder an seine Ehefrau abgetretene Vermögen bereits in\nden Vereinigten Staaten. Angesichts dieser Umstände liege nichts näher als die Annahme, dass es der Beschwerdeführer im Zweifel vorziehen werde, sich in seine\nneue Heimat abzusetzen, um sich so seiner strafrechtlichen und sonstigen Inanspruchnahme zu entziehen. Um dies zu verhindern, bedürfe es der Anordnung und\ndes Vollzuges der Untersuchungshaft. Mildere Maßnahmen reichten zur Sicherung\nder Verfahrensdurchführung nicht aus. Der hiergegen gerichteten Haftbeschwerde\nhalf das Landgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 nicht ab.\n\n\n\n                                         3/13\n\n  7. Mit Beschluss vom 3. November 2006 verwarf das Oberlandesgericht die auch          8\nbereits mit einer Verletzung von Grundrechten begründete Haftbeschwerde als unbegründet. Durch die Verkündung des Urteils habe sich für den Beschwerdeführer die\nGefahr der Strafverbüßung wesentlich erhöht. Bis dahin habe er darauf hoffen können, dass die Strafkammer zu einem für ihn günstigen Beweisergebnis gelange.\nDass der Beschwerdeführer dies auch tatsächlich erhofft habe, ergebe sich aus dem\nauf Freispruch lautenden Antrag im Plädoyer seines Verteidigers, dem er sich in seinem letzten Wort angeschlossen habe. Die Verurteilung stelle einen neu hervorgetretenen Umstand dar, der die (nach Außervollzugsetzung des früheren Haftbefehls des\nAmtsgerichts Heidenheim vom 1. Juli 2002 nunmehr erneute) Verhaftung des Beschwerdeführers erforderlich mache (§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO). Auch die Tatsache,\ndass der Beschwerdeführer sich in den Stunden nach der Urteilsverkündung in seine\nWohnung in N. begeben habe und nicht sofort geflohen sei, stehe der Annahme von\nFluchtgefahr nicht entgegen. Nachdem er anlässlich der Urteilsverkündung nicht verhaftet worden sei, habe er damit rechnen können, für eine zu planende Flucht noch\nmehrere Wochen Zeit zu haben. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits im Februar 2000 sein Wohnhaus in S. verkauft, seinen Hausrat nach Florida verschiffen\nlassen und zuvor im Oktober 1999 seine Mitgliedschaft im \"Bund der Steuerzahler\"\nund im \"Europaverband für Selbstständige\" gekündigt, um seinen Ruhestand in den\nUSA zu verbringen. Für den Aufenthalt in Deutschland stehe ihm und seiner Frau lediglich eine angemietete Wohnung in N. zur Verfügung. Mildere Maßnahmen als der\nVollzug von Untersuchungshaft seien nicht geeignet, der Fluchtgefahr in ausreichendem Maße entgegenzuwirken.\n\n                                         II.\n 1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Der Haftbefehl des\nLandgerichts, der Nichtabhilfebeschluss und die Haftfortdauerentscheidung des\nOberlandesgerichts verletzten ihn in seinem Grundrecht der Freiheit der Person. Die\nRegelung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sei zudem in objektiv willkürlicher Weise zu\nseinen Lasten angewandt worden.\n\n a) Das Landgericht verhalte sich in seinem Haftbefehl vom 19. Oktober 2006 zu         10\n§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO überhaupt nicht, sondern stütze seine Entscheidung alleine\nauf § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Dabei werde verkannt, dass er auf Grund des Haftverschonungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 12. Juli 2002 bis zu seiner Verhaftung\nam 19. Oktober 2006 Gelegenheit gehabt habe, sein Verhalten gegenüber dem\nStrafverfahren zu dokumentieren und das in ihn gesetzte Vertrauen, namentlich\ndurch strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen zu rechtfertigen. Er habe durch\nsein gesamtes Verhalten im maßgeblichen Zeitraum für jedermann sichtbar zum\nAusdruck gebracht, sich dem Verfahren zur Verfügung halten zu wollen.\n\n b) Das Oberlandesgericht habe sich in seiner Haftfortdauerentscheidung vom 3.         11\nNovember 2006 zwar ausdrücklich auf § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO bezogen, als \"neu\"\n\n\n                                        4/13\n\nhervorgetretenen Umstand jedoch lediglich die Verkündung des Urteils vom 18. Oktober 2006 angeführt. Der Widerruf einer einmal gewährten Haftverschonung setze\njedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung\nder Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweiche und sich die\nFluchtgefahr dadurch wesentlich erhöhe. Davon könne vorliegend keine Rede sein.\nBereits der ursprüngliche Haftbefehl des Amtsgerichts vom 1. Juli 2002 habe im Wesentlichen dieselben Vorwürfe zum Gegenstand gehabt, die auch dem Urteil vom\n18. Oktober 2006 zugrunde lägen. Zudem habe die Strafkammer anlässlich des Gesprächs vom 18. März 2005 ein Strafmaß von dreieinhalb Jahren für den Fall in Aussicht gestellt, dass eine Verständigung nicht erzielt werden könne. Genau in diesem\nRahmen bewege sich der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2006 mit\ndrei Jahren Freiheitsstrafe. Trotz dieser \"Aussichten\" habe er sich dem Verfahren\nfortwährend zur Verfügung gehalten. Das Urteil vom 18. Oktober 2006 sei mithin alles andere als eine Überraschung gewesen. Eine erhebliche Abweichung der Straferwartung, die allein Grundlage einer erneuten Verhaftung sein könne, liege nicht vor.\n\n 2. Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hatte Gelegenheit zur           12\nStellungnahme.\n\n                                        B.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur        13\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m.\n§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und –\nin einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 BVerfGG\neröffnenden Weise – auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n                                         I.\n  1. a) In die materielle Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darf nur auf   14\nGrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingegriffen werden (Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG). Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2\nAbs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302\n<322>; 58, 208 <220>; 105, 239 <247>). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in\nArt. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle\nFreiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>; 29, 183 <195>; 58,\n208 <220>; 105, 239 <247>). Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten\nVoraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets\nauch eine Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfGE 10, 302 <323>; 58, 208\n\n\n\n                                        5/13\n\n<220>; 65, 317 <321 f.>). Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze\nsind deshalb von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der\nBedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317\n<322 f.>; 96, 68 <97>; 105, 239 <247>).\n\n  b) Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des          15\nVollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die\nUmstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der\nVerschonung verändert haben (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai\n1993 - 1 Ws 456/93 -, StV 1993, S. 480 <481>; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.\nFebruar 1988 – 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S. 207; KG, Beschluss vom 14. Oktober\n1996 - 4 Ws 168/96 -, StraFo 1997, S. 27; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005,\n§ 116 Rn. 22; Boujong, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., 2003, § 116 Rn. 27;\nHilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 116 Rn. 44), gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG\nfordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 - 2 BvR\n1618/05 -, StV 2006, S. 26 <27> und vom 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV\n2006, S. 139 <140>).\n\n  Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede    16\nneue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge\nhat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV\n2002, S. 207). Der erneute Vollzug des Haftbefehls durch den Richter kommt nach\nNr. 3 jener Vorschrift nur dann in Betracht, wenn neu hervorgetretene Umstände die\nVerhaftung erforderlich machen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 16. September\n2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 <280>). Dagegen kann eine lediglich andere\nBeurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 - 2 BvR 1618/05 -, StV 2006, S. 26 <27> und vom 1.\nFebruar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 <140>; OLG Frankfurt am Main,\nBeschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 116 Rn. 44; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl.,\n2001, Rn. 1093).\n\n 2. \"Neu\" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder     17\nnach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann,\nwenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen\nPunkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der\nEntscheidung bereits bekannt gewesen wären (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6.\nNovember 2000– 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3. Juni 2004 –\n1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September\n1999 – 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 – 4 Ws\n544/01 -, StV 2002, S. 207). Das maßgebliche Kriterium für den Widerruf besteht mit\n\n\n                                        6/13\n\nanderen Worten in einem Wegfall der Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 -\n<juris>). Ob dies der Fall ist, erfordert vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eine\nBeurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 – 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 <513>).\n\n  Dabei sind die Grenzen, innerhalb derer eine Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände widerrufen werden kann, nach der einschlägigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eng gesteckt (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998\n– 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 - <juris>; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 1\nWs 46/04 -, StV 2004, S. 493). Denn das Gericht ist an seine Beurteilung der Umstände, auf denen die Aussetzung beruht, grundsätzlich gebunden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2000 – 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144 <145>).\nLediglich eine nachträglich andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/\n04 -, StV 2004, S. 493). Vielmehr ist angesichts der Bedeutung des Grundrechts der\npersönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) die Schwelle für eine Widerrufsentscheidung grundsätzlich sehr hoch anzusetzen (vgl. KG, Beschluss vom 27. März\n1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 - <juris>; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni\n2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493). Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung\nstets zu berücksichtigen ist deshalb vor allem, dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren (vgl.\nKG, Beschluss vom 27. März 1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 - <juris>; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493) und das in ihn gesetzte Vertrauen (vgl. hierzu § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO), namentlich durch strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen, zu rechtfertigen (vgl. hierzu bereits Beschluss der\n3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar\n2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 <140 f.>).\n\n  3. Ein nach der Haftverschonung ergangenes (nicht rechtskräftiges) Urteil oder ein      19\nhoher Strafantrag der Staatsanwaltschaft können zwar durchaus geeignet sein, den\nWiderruf einer Haftverschonung und die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich\nder Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder die von der\nStaatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (vgl. KG, Beschluss\nvom 27. März 1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 – m.w.N. <juris>; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2000 – 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss\nvom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG Düsseldorf, Beschluss vom\n8. November 2001 – 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207). Ob dies der Fall ist, ist durch\nAbwägung und Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (vgl.\nOLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 – 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512\n<513>). Die insoweit heranzuziehenden Umstände müssen sich jeweils auf die Haft-\n\n\n\n                                          7/13\n\ngründe beziehen (vgl. näher Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997,\n§ 116 Rn. 50). In Betracht kommen vor allem Fälle, in denen ein weiterer Haftgrund\nzu dem im Haftbefehl aufgeführten hinzutritt oder sich der dem Haftbefehl zugrunde\nliegende Haftgrund verschärft (vgl. Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl.,\n2001, Rn. 1095).\n\n  Neu hervorgetretene Umstände können sich dagegen nicht auf den (dringenden)             20\nTatverdacht beziehen (vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 116\nRn. 50 m.w.N.). Dieser ist bereits Grundvoraussetzung für Erlass und Aufrechterhaltung jeden Haftbefehls (vgl. § 112 Abs. 1 StPO). Demgemäß ist ohne Bedeutung,\ndass sich der dem Haftbefehl oder der Anklage zugrunde gelegte dringende Tatverdacht auf Grund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung bestätigt hat und damit noch \"dringender\" geworden ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 27. Juli 1977\n– 1 Ws 852/77 -, NJW 1978, S. 771 <772>; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2000 – 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144).\n\n  Der erneute Vollzug des Haftbefehls auf Grund von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO kommt         21\nauch in Betracht, wenn ein Beschuldigter unerwartet streng verurteilt wird oder wenn\nsonstige (auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss entstandene) schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt\nder Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der Haftverschonung veranlasst hätten (vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 116 Rn. 50).\nWar dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der später ausgesprochenen – auch höheren – Strafe zu rechnen und hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, so liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Februar 1988 – 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S. 207: sogar\nfür den Fall einer lebenslangen Freiheitsstrafe; Beschluss vom 27. September 1999 –\n4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 – 4 Ws 544/01 -,\nStV 2002, S. 207; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 1997 – 1 Ws 161/97 -,\nStV 1998, S. 31; Beschluss vom 6. November 2000 – 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S.\n144; Beschluss vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; KG, Beschluss\nvom 27. März 1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 - <juris>; Beschluss vom 21. November 2001 – 1 AR 1438/01 – 3 Ws 609/01 - <juris>; OLG Hamm, Beschluss vom\n27. Dezember 2002 – 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 <513>; erst jüngst auch BGH,\nUrteil vom 16. September 2004 – 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 <280>).\n\n Vor dem Hintergrund, dass Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze          22\nso auszulegen und anzuwenden sind, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts\nder persönlichen Freiheit angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317\n<322 f.>; 96, 68 <97>; 105, 239 <247>), fordert die Anwendung jener Norm nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Juni 1999 – 2 Ws 392/99 und 399/99 –, StraFo 1999, S. 322 f.).\nBloße Mutmaßungen können insoweit nicht genügen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 1999 – 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211 <212>). Selbst\n\n\n                                          8/13\n\nder Umstand, dass der um ein günstigeres Ergebnis bemühte Angeklagte infolge\ndes Schlussantrags der Staatsanwaltschaft oder gar durch das Urteil selbst die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern ihm die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Ausgangs während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen stand und\ner gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachkam (vgl. Schlothauer/Weider,\nUntersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 1095; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 – 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 <513>). Insoweit setzt sich der vom\nAngeklagten auf der Grundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand (vgl. § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO) als Ausprägung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durch (vgl. bereits Beschluss der 3. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2006 - 2 BvR\n2056/05 -, StV 2006, S. 139 <141>).\n\n  4. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vorliegen, bleibt         23\ninfolge des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob statt einer Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel der Verfahrenssicherung - namentlich eine Verschärfung der Auflagen - in Betracht kommen (vgl. Boujong, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., 2003, § 116 Rn. 32 a.E.).\n\n                                           II.\n Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1          24\nGG ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht haben dargelegt, dass der\nRechtsfolgenausspruch des Tatrichters vom 18. Oktober 2006 von der Prognose des\nHaftrichters oder dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2006 zum\nNachteil des Beschwerdeführers abweicht und sich dadurch die Fluchtgefahr ganz\nwesentlich erhöht hat.\n\n 1. Das Landgericht hat sich mit den Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO           25\nerst gar nicht befasst. Die Widerrufsvoraussetzungen einer Haftverschonungsentscheidung können jedoch nicht dadurch umgangen werden, dass kurzerhand ein\nneuer Haftbefehl erlassen wird, ohne den oben beschriebenen verfassungsrechtlichen Rahmen zu beachten. Ein solches Vorgehen verletzt das Freiheitsrecht (Art. 2\nAbs. 2 Satz 2 GG) des Beschwerdeführers. Untersuchungshaft ist keine antizipierte\nStrafhaft. Sie steht dieser weder in ihren Wirkungen noch in ihren Voraussetzungen\ngleich. Der Begünstigte einer Haftverschonungsentscheidung hat grundsätzlich Anspruch, die Rechtskraft des Urteils in Freiheit zu erwarten.\n\n 2. a) Das Oberlandesgericht hat die erneute Anordnung von Untersuchungshaft in            26\nseinem Beschluss vom 3. November 2006 allein damit begründet, dass mit der Verurteilung zu einer (noch nicht rechtskräftigen) Freiheitsstrafe von drei Jahren ein neuer Umstand (§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO) eingetreten sei, der die – erneute – Verhaftung\ndes Beschwerdeführers erforderlich mache, weil nunmehr die Gefahr, dass er sich\n\n\n                                          9/13\n\ndem Verfahren entziehe, deutlich erhöht sei.\n\n  b) Damit ist das Oberlandesgericht dem oben beschriebenen verfassungsrechtlichen Rahmen des Widerrufs einer Haftverschonungsentscheidung nicht gerecht geworden. Es hat einseitig auf die Höhe der ausgeurteilten Strafe abgestellt und dem\nUmstand, dass der Beschwerdeführer durch das Befolgen der ihm erteilten Auflagen\neinen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und hierin grundsätzlich schutzwürdig ist,\nzu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. So hat es unberücksichtigt gelassen,\ndass der Beschwerdeführer nach der Haftverschonungsentscheidung des Amtsgerichts vom 12. Juli 2002 über vier Jahre hinweg Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren und das in ihn gesetzte Vertrauen zu\nrechtfertigen und - wie sein gesamtes Verhalten während dieses Zeitraums zeigt -\nauch tatsächlich gerechtfertigt hat.\n\n  Auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 (280) ausdrücklich festgestellt, dass\ndie mögliche Verurteilung als solche oder auch die Höhe einer zu erwartenden Strafe\nnicht als neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung des Angeklagten rechtfertigen, wenn schon bei der Aussetzungsentscheidung von der Möglichkeit der Verurteilung ausgegangen und für den Fall des Schuldnachweises mit einer erheblichen Freiheitsstrafe gerechnet worden war.\n\n  Der Beschwerdeführer musste spätestens nach dem Scheitern einer absprachegemäßen Erledigung der Strafsache im März 2005 von der Verhängung einer mehrjährigen – nach der anwaltlichen Versicherung seines Verteidigers dreieinhalbjährigen -\nFreiheitsstrafe ausgehen. Gleichwohl hat er sich dem Verfahren weiter zur Verfügung\ngehalten und an allen 32 Hauptverhandlungstagen teilgenommen. Nicht zuletzt auf\nGrund dieses Verhaltens hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. März 2006\nsämtliche Meldeauflagen aufgehoben. Auch mit der dadurch eingetretenen Verdichtung des vom Beschwerdeführer gesetzten Vertrauenstatbestandes hat sich das\nOberlandesgericht nicht auseinander gesetzt.\n\n  Von Bedeutung ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung und Urteilsverkündung vom 18. Oktober 2006 weiter teilgenommen hat, obwohl\nzuvor am 5. Oktober 2006 die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Steuerhinterziehung beantragt\nhatte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte sich das Risiko einer Bestrafung für den\ndie Vorwürfe bestreitenden, aus seiner Sicht also einen Freispruch erwartenden, Beschwerdeführer deutlich erhöht. Auch hierauf ist das Oberlandesgericht nicht eingegangen.\n\n Mit seiner Teilnahme an der Urteilsverkündung hat der Beschwerdeführer für jedermann sichtbar dokumentiert, dass er sich dem Verfahren und einer gegebenenfalls\ndrohenden Strafvollstreckung im Falle des Scheiterns der Revision zur Verfügung\nhalten will (vgl. insoweit OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 – 2 Ws\n474/02 -, StV 2003, S. 512 <513> zu einer vergleichbaren Konstellation; siehe im Üb-\n\n\n                                        10/13\n\nrigen auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2006 – 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 <142>).\n\n  Allein der Umstand, dass der um ein günstigeres Ergebnis bemühte Angeklagte infolge des Schlussantrages der Staatsanwaltschaft oder gar durch das Urteil selbst\ndie Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, wenn ihm – wie hier – die Möglichkeit eines für ihn\nungünstigen Ausgangs während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor\nAugen stand und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachkam (vgl.\nSchlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 1095; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 – 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 <513>). Insoweit\nsetzt sich der vom Beschwerdeführer auf der Grundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand (vgl. § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO) als Ausprägung\nder wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs.\n2 Satz 2 GG) durch (vgl. bereits Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S.\n139 <141>). Der Beschwerdeführer ist weder unerwartet streng bestraft worden noch\nsind sonstige schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt geworden.\n\n  c) Auch soweit das Oberlandesgericht eine Erhöhung des Fluchtanreizes damit zu       33\nbegründen versucht, dass der Beschwerdeführer im Oktober 1999 seine Mitgliedschaft beim \"Bund der Steuerzahler\" wie auch im \"Europaverband für Selbstständige\"\ngekündigt und am 25. Februar 2000 sein Wohnhaus in S. verkauft und seinen Hausrat in die Vereinigten Staaten verbracht habe, um dort seinen Altersruhesitz zu begründen, und ihm für seinen Aufenthalt in Deutschland lediglich eine angemietete\nWohnung zur Verfügung stehe, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese Umstände rühren aus einem Zeitraum deutlich vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Frühjahr 2002 her. Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls des Amtsgerichts vom 1. Juli\n2002 ist in Kenntnis dieser Umstände erfolgt.\n\n                                        III.\n  Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG      34\nin Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG durch den Haftbefehl des Landgerichts\nvom 19. Oktober 2006, den Nichtabhilfebeschluss vom 26. Oktober 2006 und die\nHaftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts vom 3. November 2006 festzustellen.\n\n Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat unter\nBerücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte, vor allem aber unter Beachtung\ndes bereits im Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2006 – 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 (140 f.) entwickelten und hier nochmals dargelegten Maßstabes (vgl. oben unter B. I. 1. bis 4.)\nerneut zu entscheiden. Liegen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO für\neinen Widerruf der Haftverschonung nicht vor, wovon nach gegenwärtigem Erkennt-\n\n\n                                        11/13\n\nnisstand auszugehen ist, muss der Haftbefehl des Landgerichts vom 19. Oktober\n2006 aufgehoben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Allenfalls kann eine Wiederherstellung der mit Beschluss des\nLandgerichts vom 16. März 2006 ausgesetzten Meldeauflagen in Betracht kommen.\n\n Angesichts der festgestellten Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit   36\nArt. 104 Abs. 1 Satz 1 GG bedarf keiner Entscheidung mehr, ob die angegriffenen\nBeschlüsse auch gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen.\n\n Die Entscheidung über die Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.                   37\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                    38\n\n                Broß                 Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. November 2006 - 2 BvR 2342/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 - Rn. (1 - 38), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20061129_2bvr234206.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061129.2bvr234206\n\n\n\n\n                                    13/13\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/11/rk20061129_2bvr234206.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-11-29/2-bvr-2342-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/11/rk20061129_2bvr234206.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/11/rk20061129_2bvr234206.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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