{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061129.1bvr070403","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-11-29","aktenzeichen":"1 BvR 704/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 704/03 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H ...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Peter A. Reinfeldt, Dr. Klaus Hellgardt,\n                   Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg -\ngegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2003 -\n      19 W 9/00 AktE und I-19 W 9/00 AktE –\n\nund    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                 Bryde,\n                                 Eichberger,\n                                 Schluckebier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. November 2006 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung\nangenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Anschluss an die Grundsatzentscheidung        1\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 (BVerfGE 100, 289 – DAT/Altana) die Frage, ob bei der Bemessung der Höhe der Abfindung für im Rahmen von\nEingliederungsmaßnahmen nach §§ 319 ff. AktG ausscheidende Minderheitsaktionäre der zugrunde zu legende Börsenkurs auch noch nach Bekanntgabe oder Bekanntwerden der geplanten Maßnahme berücksichtigt werden darf, oder ob der von\nden Zivilgerichten zwecks Ermittlung eines Durchschnittskurses festzulegende Referenzzeitraum vor diesem Zeitpunkt liegen muss.\n\n                                         I.\n 1. Der Beschwerdeführer hielt 12.000 Vorzugsaktien der Firma Nixdorf Computer       2\nAktiengesellschaft. Diese Gesellschaft – die spätere Siemens Nixdorf Informationssysteme Aktiengesellschaft (SNI) – wurde durch Beschlüsse der Hauptversammlungen der SNI vom 5. März 1992 und der Siemens Aktiengesellschaft vom 13. März\n\n\n                                         1/8\n\n1992 in die Siemens AG eingegliedert. Den Aktionären der SNI wurde ein Umtauschverhältnis von sechs SNI-Aktien zu einer Siemens-Aktie und ein Spitzenausgleich\nvon DM 156,50 pro Vorzugs- oder Stammaktie der SNI angeboten. Der Beschwerdeführer hielt dieses Angebot für unzureichend und begehrte in einem Spruchverfahren\ndie gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung durch die Gewährung\nvon Aktien der Siemens AG sowie für Aktienspitzen einen angemessenen Spitzenausgleich.\n\n 2. Das Landgericht hielt auf Antrag des Beschwerdeführers und weiterer ausgeschiedener Aktionäre ein Umtauschverhältnis von drei zu eins bei Zahlung eines Spitzenausgleichs von DM 209,38 je SNI-Aktie für angemessen. Hinsichtlich der Bemessung der Höhe des zugrunde zu legenden Börsenkurses wählte es einen\ndreimonatigen Referenzzeitraum vom 10. Oktober 1991 bis 10. Januar 1992 für die\nErmittlung eines Durchschnittsbörsenkurses. Die Wahl dieses Zeitraums begründete\ndas Landgericht damit, dass am 11. Januar 1992 in den Medien über die im Zusammenhang mit der Eingliederung vorgesehenen Abfindungskonditionen berichtet worden und in der Folge der Börsenkurs gesunken sei.\n\n 3. Im Beschwerdeverfahren entschied das Oberlandesgericht, dass anstelle eines         4\nUmtauschverhältnisses von drei zu eins ein Umtauschverhältnis von 13 SNI-Aktien\nzu drei Siemens-Aktien angemessen sei (entsprechend 4,33 zu 1). Aktienspitzen seien durch bare Zuzahlung von € 76,90 (entsprechend DM 150,41) je Aktie der SNI\nauszugleichen. Ausgehend von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.\nMärz 2001 (BGHZ 147, 108), wonach ein Referenzzeitraum von drei Monaten erforderlich, aber auch ausreichend sei, der unmittelbar vor der Hauptversammlung der\nbeherrschten Aktiengesellschaft liege, legte das Oberlandesgericht einen Referenzzeitraum vom 6. Dezember 1991 bis zum 5. März 1992, dem Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung der SNI, zugrunde und gelangte in Folge des nach der\nBekanntgabe der geplanten Eingliederungsmaßnahme gesunkenen Börsenkurses\nder SNI zu dem im Vergleich zum Beschluss des Landgerichts niedrigeren Abfindungsbetrag.\n\n  4. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem           5\ndie Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Oberlandesgerichts.\nDieser legitimiere eine unangemessen niedrige Umtauschrelation und einen zu niedrig angesetzten Barausgleich für Aktienspitzen unter Verstoß gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 (BVerfGE 100, 289). Nach\ndieser Entscheidung sei der Minderheitsaktionär so zu stellen, wie wenn er eine freie\nDeinvestitionsentscheidung getroffen hätte. Die zur Abfindung zwingende Maßnahme dürfe deshalb nicht selbst Einfluss auf die Höhe der Abfindung zum Nachteil des\nAusscheidenden nehmen. Eine freie Deinvestitionsentscheidung liege aus Sicht des\nbetroffenen Minderheitsaktionärs nicht vor, wenn unterhalb des Börsenkurses liegende Abfindungskonditionen bekannt geworden seien, weil die Entscheidung dann bereits durch die Konzernmaßnahme und deren Konditionen geprägt sei. Es dürfe nicht\nder zur Entschädigung für ihren Eigentumseingriff verpflichteten Obergesellschaft\n\n\n                                         2/8\n\nüberlassen werden, mit einem unterhalb des Börsenkurses liegenden Abfindungsangebot den Referenzkurs für die Spruchentscheidung praktisch vorzugeben und damit\ndie Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ins Leere laufen zu lassen. Das Oberlandesgericht hätte deshalb – wie das Landgericht – einen Referenzzeitraum vor Bekanntwerden der Eingliederungsabsicht wählen müssen.\n\n                                          II.\n Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a Abs. 2               6\nBVerfGG liegen nicht vor.\n\n 1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft keine Fragen auf,\ndie sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch\nnicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <24 f.>). Insbesondere sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Berücksichtigung des Börsenkurses bei der Bemessung der Abfindung\nausscheidender Aktionäre im Rahmen von Eingliederungsmaßnahmen gemäß\n§§ 319 ff. AktG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend\ngeklärt (vgl. BVerfGE 100, 289 <302 ff.>).\n\n  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von             8\nin § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt\n(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Im Übrigen ist sie zulässig, aber unbegründet.\n\n Der Beschwerdeführer wird durch den Beschluss des Oberlandesgerichts über die             9\nHöhe der Abfindung nicht in seinem Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.\n\n  a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus Art. 14 Abs.         10\n1 GG, dass der Aktionär im Fall der Eingliederung \"seiner\" Aktiengesellschaft in eine\nandere wertmäßig voll für den Verlust seiner Aktionärsstellung zu entschädigen ist\n(vgl. BVerfGE 100, 289 <304 f.>). Zwar schützt ihn Art. 14 Abs. 1 GG – wie das Bundesverfassungsgericht bereits in der Feldmühle-Entscheidung (BVerfGE 14, 263\n<278 ff.>) entschieden hat - nicht davor, dass er seine Stellung als Aktionär verliert,\ner ist jedoch wertmäßig für den Verlust seiner Aktionärsstellung voll zu entschädigen,\nund dabei ist hinsichtlich der Höhe der Entschädigung nach dem \"wahren Wert\" seiner Beteiligung zu fragen. Die von Art. 14 Abs. 1 GG geforderte \"volle\" Entschädigung darf jedenfalls nicht unter dem Verkehrswert liegen. Dieser kann bei börsennotierten Unternehmen nicht ohne Rücksicht auf den Börsenkurs festgesetzt werden\n(vgl. BVerfGE 100, 289 <305>). Die Abfindung muss so bemessen sein, dass die\nMinderheitsaktionäre den Gegenwert ihrer Gesellschaftsbeteiligung erhalten. Darüber hinaus muss die Abfindung so bemessen sein, dass die Minderheitsaktionäre\njedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung\n\n\n                                          3/8\n\nzum Zeitpunkt der Eingliederung erlangt hätten. Eine geringere Abfindung würde der\nDispositionsfreiheit über den Eigentumsgegenstand nicht hinreichend Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 100, 289 <306>).\n\n  Art. 14 Abs. 1 GG verlangt jedoch nicht, dass gerade der Börsenkurs zum Bewertungsstichtag gemäß § 320 b Abs. 1 Satz 5 AktG zur Untergrenze der Barabfindung\ngemacht wird. Da die Eingliederungskonditionen den Marktteilnehmern vor diesem\nStichtag jedenfalls während der mindestens einmonatigen Einberufungsfrist zur\nHauptversammlung, auf der über die Eingliederung abgestimmt wird, bekannt sind,\nhätten Interessenten sonst die Möglichkeit, den Börsenkurs während dieser Zeit auf\nKosten des Mehrheitsaktionärs in die Höhe zu treiben. Wie der Stichtag festzusetzen\nist, gibt die Verfassung nicht vor. Entscheidend ist allein, dass die Zivilgerichte durch\ndie Wahl eines entsprechenden Referenzkurses einem Missbrauch beider Seiten begegnen. Sie können insoweit etwa auf einen Durchschnittskurs im Vorfeld der Bekanntgabe des Unternehmensvertrags zurückgreifen. Zwar muss die angemessene\nBarabfindung die Verhältnisse der Gesellschaft \"im Zeitpunkt der Beschlussfassung\nihrer Hauptversammlung\" über die Eingliederung (§ 320 b Abs. 1 Satz 5 AktG) berücksichtigen. Zu den im Berücksichtigungszeitpunkt maßgeblichen Verhältnissen\ngehört aber nicht nur der Tageskurs, sondern auch ein auf diesen Tag bezogener\nDurchschnittswert (vgl. BVerfGE 100, 289 <309 f.>).\n\n  b) Der Bundesgerichtshof hat auf der Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 12. März 2001 (BGHZ 147, 108) entschieden, dass\nfür die Festsetzung der angemessenen Barabfindung sowohl der Börsenkurs zum\nStichtag der Hauptversammlung als auch ein auf den Stichtag bezogener Durchschnittskurs in Betracht kämen, der aus den für einen bestimmten Zeitraum festgestellten Kursen gebildet wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei auf einen auf\nden Stichtag im Sinne des § 320 b Abs. 1 Satz 5 AktG bezogenen Durchschnittskurs\nabzustellen. Dabei sei ein Referenzzeitraum von drei Monaten, der unmittelbar vor\nder Hauptversammlung der beherrschten Aktiengesellschaft liege, erforderlich, aber\nauch ausreichend, um den vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen Missbrauchsgefahren wirksam begegnen zu können.\n\n c) Die Instanzgerichte sind der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitgehend gefolgt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Juli 2001 – 11 W 29/94 -,\nNZG 2002, S. 189; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. August 2002 – 11 W 14/94 -,\nNZG 2003, S. 89 <90>; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Oktober 2003 - 4 W 34/93 -,\nDB 2003, S. 2429; abweichend OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. Januar\n2003 – 20 W 434/93, 20 W 425/93 -, AG 2003, S. 581 <582>), im aktienrechtlichen\nSchrifttum ist sie dagegen überwiegend auf Kritik gestoßen. Danach sollen Kurse\nnach Bekanntwerden der Maßnahme außer Betracht bleiben (vgl. nur Behnke, NZG\n1999, S. 934; Wilm, NZG 2000, S. 234 <239>; Wilm, NZG 2000, S. 1070 <1071>;\nBungert/Eckert, BB 2000, S. 1845 <1849>; Puszkajler, BB 2003, S. 1692 <1694>;\nKrieger, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, Aktiengesellschaft, 2. Aufl. 1999, § 70 Rn. 106). Begründet wird dies unter anderem damit, dass\n\n\n                                           4/8\n\ndiese Ansicht in § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage,\ndie Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung\nvon der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung) vom 27. Dezember 2001 (BGBl I S. 4263) eine normative\nStütze gefunden habe. Nach dieser Vorschrift muss bei einem Übernahmeangebot\ndie Gegenleistung für die Aktien der Zielgesellschaft mindestens dem gewichteten\ndurchschnittlichen inländischen Börsenkurs dieser Aktien während der letzten drei\nMonate vor der Veröffentlichung des Übernahmeangebots entsprechen. Zudem sei\nes nicht auszuschließen, sondern eher naheliegend, dass Börsenkurse nach Bekanntgabe der abfindungspflichtigen Maßnahme von Abfindungsspekulationen geprägt, in Einzelfällen auch von Aufkäufen des herrschenden Unternehmens beeinflusst seien. Das entspreche nicht dem maßgeblichen Leitbild einer Bewertung des\nUnternehmens (vgl. nur Hüffer, Aktiengesetz, 7. Aufl. 2006, § 305 Rn. 24 e m.w.N.;\nMeilicke/Heidel, DB 2001, S. 973 <974 f.>; Bungert, BB 2001, S. 1163 <1164 ff.>).\n\n d) Der Beschluss des Oberlandesgerichts hält den durch den Bundesgerichtshof             14\nkonkretisierten Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts stand. Die Kritik des\naktienrechtlichen Schrifttums an der Rechtsprechung der Fachgerichte hat – ungeachtet der Frage ihrer Berechtigung auf der Ebene des einfachen Rechts - keinen\nverfassungsrechtlichen Gehalt.\n\n  Aus der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April               15\n1999 (BVerfGE 100, 289) folgt für die Bestimmung des Referenzzeitraums, dass\nauch die Zeit nach Bekanntgabe oder Bekanntwerden der Maßnahme in diesen einfließen darf. Der Referenzzeitraum muss also nicht auf einen Zeitraum vor Bekanntgabe oder Bekanntwerden der geplanten Maßnahme beschränkt werden.\n\n  Die Berücksichtigung eines Zeitraums nach Bekanntwerden der Maßnahme widerspricht insbesondere nicht der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, wonach der\nAktionär so gestellt werden muss, wie er bei einer freien Deinvestitionsentscheidung\nstünde. Denn auch nach Bekanntwerden der Maßnahme kann er noch eine freie Deinvestitionsentscheidung treffen. Dadurch, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Abfindungshöhe nach unten durch das Mittel des Börsenkurses\nwährend der letzten drei Monate vor der Beschlussfassung der Hauptversammlung\nbegrenzt ist, muss der Minderheitsaktionär - selbst wenn durch das Bekanntwerden\nder geplanten Eingliederung der Börsenkurs bereits gesunken ist - nicht ein weiteres\ndurch die Eingliederung bedingtes Absinken des Kurses befürchten. Er ist damit bis\nzum Wirksamwerden der Maßnahme (mit der Eintragung der Eingliederung im Handelsregister) frei, seine Aktien über den Markt zu veräußern, oder dies zu unterlassen. Allein dadurch, dass der Wert seiner Aktien unter Umständen durch das Bekanntwerden der geplanten Maßnahme zuvor erheblich gesunken ist, wird diese\nEntscheidung nicht unfrei. Er erhält lediglich das, was seine Beteiligung objektiv auch\nzuvor bereits wert war. Insofern stellt der Börsenkurs das Ergebnis eines tatsächlich\nstattfindenden Preisbildungsprozesses am Markt dar und beruht auf einer Beurteilung des Unternehmens durch die Anleger aufgrund möglichst umfassender Informa-\n\n\n                                          5/8\n\ntionen. Demnach ist die bloße Bekanntgabe der Eingliederungsabsicht mit möglicherweise negativen Folgen für den Börsenkurs kein Eingriff in das Aktieneigentum, vor\ndem Art. 14 Abs. 1 GG schützen will, sondern ein Umstand, der dem Kapitalmarkt\neine wahrheitsgetreue Bewertung ermöglicht. Die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, den Minderheitsaktionär wertmäßig wie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zu stellen, bedeutet daher nicht – wie eine Parallele zum Schadensersatz\nnach den §§ 249 ff. BGB nahe legen könnte –, ihn so zu stellen, wie er ohne die Eingliederungsabsicht der herrschenden Gesellschaft (als \"schädigende Maßnahme\")\nstünde. Er ist vielmehr lediglich für den durch den Eingliederungsvorgang selbst bedingten Verlust seiner Aktionärsstellung zu entschädigen, die wiederum schon geprägt war von der Fähigkeit der mit entsprechender Aktienmehrheit ausgestatteten\nObergesellschaft, einen Eingliederungsbeschluss auch gegen den Willen des Minderheitsaktionärs zu treffen.\n\n  Zu begegnen ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 27. April 1999 (BVerfGE 100, 289 <310>) lediglich Missbrauchsgefahren. Ein solcher Missbrauch liegt allerdings nicht allein in der Bekanntgabe der\nEingliederungsmaßnahme. Das folgt schon daraus, dass die Obergesellschaft aktienrechtlich verpflichtet ist, die Eingliederungsmaßnahme mindestens einen Monat\nvor der Hauptversammlung, auf der über diese abgestimmt werden soll, bekannt zu\nmachen (vgl. § 319 Abs. 3 i.V.m. § 123 Abs. 1 AktG). Ein Missbrauch kommt aber etwa dann in Betracht, wenn die Obergesellschaft die Information über die beabsichtigte Maßnahme gezielt zur Einflussnahme auf den Aktienkurs im Referenzzeitraum\nnutzt. Hierfür müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte bestehen, die von dem ausscheidenden Minderheitsaktionär vor den Zivilgerichten darzulegen und zu beweisen\nsind. Sofern das Oberlandesgericht dagegen davon ausgegangen ist, dass Spekulationen über die Höhe der Abfindung nicht zu den auszuschließenden Umständen gehören, verstößt dies nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, da nicht ersichtlich ist, dass die\neingliedernde Obergesellschaft Einfluss auf derartige Spekulationen genommen hat.\nDie Gefahr, dass die herrschende Gesellschaft durch frühzeitige Bekanntgabe der\nEingliederungsabsicht und eines zu niedrigen Abfindungsangebots gezielt Einfluss\nauf den Referenzkurs nehmen kann, besteht nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2001 (BGHZ 147, 108) nicht mehr, weil danach die Höhe der\nAbfindung nicht von der herrschenden Gesellschaft vorgegeben werden kann, sondern der Durchschnittskurs während der letzten drei Monate vor dem Hauptversammlungstag jedenfalls die Untergrenze der Abfindung bestimmt. Auch Anhaltspunkte dafür, dass einer der vom Bundesverfassungsgericht genannten Tatbestände\nvorliegt, bei deren Vorliegen der Börsenkurs ausnahmsweise nicht geeignet ist, den\nUnternehmenswert wahrheitsgetreu anzugeben, wie etwa das Vorliegen einer Marktenge (vgl. BVerfGE 100, 289 <309>), hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.\n\n Aus der in § 5 Abs. 1 der WpÜG-Angebotsverordnung zum Ausdruck kommenden                18\ngesetzgeberischen Wertung folgt in verfassungsrechtlicher Hinsicht keine andere Beurteilung. Zwar mögen auf der Ebene des einfachen Rechts gute Gründe für die im\n\n\n\n                                          6/8\n\nSchrifttum geäußerte Ansicht sprechen, wonach auf einen Durchschnittskurs im Vorfeld der Bekanntgabe der Eingliederungsmaßnahme zurückzugreifen ist. Dies würde\nauch verfassungsrechtlich keinen Bedenken begegnen, worauf das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 27. April 1999 ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. BVerfGE 100, 289 <310>). Daraus folgt jedoch nicht umgekehrt,\ndass die im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehende Ansicht des Oberlandesgerichts, der Tag der Hauptversammlung sei als Rückrechnungszeitpunkt für die Referenzperiode zu wählen, nicht mit der Eigentumsgarantie\ndes Art. 14 Abs. 1 GG und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar\nist. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Verfassung nicht vorgibt,\nwie der Stichtag oder die Referenzperiode festzusetzen ist. Es hat insoweit lediglich gefordert, dass die angemessene Barabfindung die Verhältnisse der Gesellschaft\n\"im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung\" über die Eingliederung (§ 320 b Abs. 1 Satz 5 AktG) berücksichtigen muss. Soweit die Fachgerichte\nhieraus ableiten, dass zum Zwecke des Ausschlusses von Missbrauchsgefahren ein\nvon diesem Tag zurückgerechneter dreimonatiger Referenzzeitraum zu wählen ist,\nmag es im Hinblick auf den intendierten Schutz der Minderheitsaktionäre besser sein,\nauf eine Referenzperiode im Vorfeld der Bekanntgabe der Maßnahme abzustellen,\neinen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG stellt diese Rechtsprechung gleichwohl nicht dar.\n\n                                         III.\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                     20\n\n                Bryde                Eichberger            Schluckebier\n\n\n\n\n                                          7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n29. November 2006 - 1 BvR 704/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2006 - 1 BvR 704/03 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20061129_1bvr070403.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061129.1bvr070403\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-11-29/1-bvr-704-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 320b","ref_norm":"320b","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-11-29/1-bvr-704-03","retrieved":"2026-07-10 10:55:34.803903+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-11-29/1-bvr-704-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-11-29","dockets":["1 BvR 704/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061129.1bvr070403","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061129.1bvr070403"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.11.2006 – 1 BvR 704/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-11-29/1-bvr-704-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung\nangenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":9},{"id":"AktG/320b","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"320b","label":"§ 320b AktG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"AktG/319","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"319","label":"§ 319 AktG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"BGB/249","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"249","label":"§ 249 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"AktG/123","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"123","label":"§ 123 AktG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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