{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061123.1bvr190906","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"1 BvR 1909/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1909/06 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder P ... GmbH,\n\n- Bevollmächtigte: avocado rechtsanwälte,\n                   Steinstraße 1-3, 40212 Düsseldorf -\ngegen a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Dezember 2005 - 5 AZR\n         535/04 -,\n\n       b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. September\n          2004 - 18 Sa 224/04 -,\n\n       c) das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 7. Januar 2004 - 3 Ca 1224/03\n          -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Bryde,\n                                  Eichberger,\n                                  Schluckebier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. November 2006 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wirksamkeit und Auslegung einer vom Arbeitgeber vorformulierten Vereinbarung von Arbeit auf Abruf.\n\n                                          I.\n  1. Die Beschwerdeführerin produziert Leiterplatten im Schichtbetrieb und beschäftigt durchschnittlich 80 Arbeitnehmer. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist bei ihr\nseit Juli 1998 als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Während des Arbeitsverhältnisses vereinbarten die Parteien mehrmals geänderte Bedingungen. In den vorformulierten Arbeitsverträgen der Parteien vom 13. Juli 1998 und vom 1. Oktober\n2000 war jeweils eine wöchentliche Arbeitszeit von \"fünfunddreißig Stunden an\nWerktagen\" vereinbart.\n\n Am 1. Oktober 2002 schlossen die Parteien einen neuen, von der Beschwerdeführerin vorformulierten Arbeitsvertrag (künftig: Arbeitsvertrag) mit einer geänderten Ar-\n\n\n\n                                          1/12\n\nbeitszeitvereinbarung. Diese lautet auszugsweise:\n\n§ 4 Arbeitszeit:                                                                        4\n\n§ 4.1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt dreißig Stunden. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber hat, ihn wöchentlich mehr als dreißig Stunden zu beschäftigen. ...\n\n§ 4.2 Der Arbeitnehmer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden und verpflichtet sich, auf eine Aufforderung des Arbeitgebers mehr als dreißig Stunden zu arbeiten. Die Arbeit wird je nach Arbeitsanfall jeweils eine Woche vorher eingeteilt. Für\ndie geleisteten Arbeitsstunden von der dreißigsten Stunde bis einschließlich der\nvierzigsten Stunde erhält der Arbeitnehmer dieselbe Stundenvergütung je geleisteter Arbeitsstunde wie für die Arbeitsstunden innerhalb der Regelarbeitszeit.\n\n§ 4.3 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, gelegentlich auch nachts, an Sonn- und        7\nFeiertagen und über vierzig Stunden in der Woche zu arbeiten. Diese Arbeit muss\nschriftlich durch den Arbeitgeber genehmigt oder auf ausdrückliche Anweisung des\nArbeitgebers geleistet werden. Die Arbeitsstunden, welche der Arbeitnehmer\nnachts, an Sonn- und Feiertagen oder ab der einundvierzigsten Stunde pro Woche\narbeitet, können durch den Arbeitgeber mit Freizeit abgegolten werden. Es besteht\nkein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung mit Freizeit. Sofern keine Freizeitabgeltung, sondern eine Vergütung erfolgt, sind diese Stunden entsprechend den\nArbeitsstunden in der Regelarbeitszeit zu vergüten.\n\n§ 4.4 Die Parteien sind sich einig, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat, mehr als dreißig Stunden in der Woche, nachts oder an\nSonn- und Feiertagen beschäftigt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mehrfach mit der Arbeit in dem vorgenannten Umfang beschäftigt und dabei keinen ausdrücklichen Vorbehalt erklärt hat. ...\n\n...                                                                                     9\n\n§ 25 Sonstige Bestimmungen:                                                            10\n\n§ 25.1 Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten,      11\nwird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien\nvereinbaren für diesen Fall eine Neufassung der entsprechenden Bestimmungen,\ndurch die der mit der rechtsunwirksamen Bestimmung verbundene juristische und\nwirtschaftliche Zweck erreicht wird bzw. am ehesten erreicht werden kann. Im Zweifel steht dem Arbeitgeber gemäß § 315 BGB ein Bestimmungsrecht zu.\n\n...                                                                                    12\n\n  Die tatsächlich erbrachte wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin betrug seit dieser   13\nVertragsänderung bis zu einer Erkrankung im Februar 2003 durchschnittlich 35,02\nStunden. Als die Klägerin nach ihrer Genesung Anfang April 2003 wieder zur Arbeit\nerschien, wies die Beschwerdeführerin ihr einen Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung zu und beschäftigte sie nur noch 30 Stunden wöchentlich.\n\n\n                                         2/12\n\n 2. Die Klägerin machte im Ausgangsverfahren einen Beschäftigungsanspruch von            14\n40 Wochenstunden geltend, weil die Arbeitszeitregelung im Arbeitsvertrag unwirksam sei. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2004\nantragsgemäß zu einer Beschäftigung der Klägerin mit 40 Stunden wöchentlich. Auf\ndie Berufung der Beschwerdeführerin verurteilte das Landesarbeitsgericht die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 17. Dezember 2004 nur noch zu einer Beschäftigung\nvon 35 Stunden wöchentlich.\n\n 3. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revisionen beider Parteien mit folgender           15\nMaßgabe zurück: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin im Sinne\nvon § 4 des Arbeitsvertrags betrage 35 Stunden, und die Klägerin sei verpflichtet, auf\nAnforderung der Beschwerdeführerin bis zu 40 Stunden wöchentlich regelmäßig zu\narbeiten.\n\n a) Die im Arbeitsvertrag getroffene Arbeitszeitvereinbarung der Parteien sei nach       16\n§ 307 BGB unwirksam.\n\n  Bei dem Arbeitsvertrag handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im           17\nSinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Inhaltskontrolle arbeitgeberseits vorformulierter arbeitsvertraglicher Regelungen, die eine bestimmte Dauer der wöchentlichen\nArbeitszeit festlegten und den Arbeitnehmer darüber hinaus verpflichteten, auf entsprechende Anweisung des Arbeitgebers weitere Arbeit (auf Abruf) zu leisten, richte\nsich seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar\n2002 nicht mehr nach § 134 BGB unter dem Gesichtspunkt objektiver Umgehung von\nzwingenden Vorschriften des Kündigungs- und Kündigungsschutzrechts, sondern\nnach §§ 305 ff. BGB.\n\n Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gälten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308, 309           18\nBGB nur für Allgemeine Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften\nabweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart würden. Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB seien auch die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze, somit auch alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts oder die aufgrund\nergänzender Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen\nSchuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten (vgl. BGHZ 121, 13\n<18>; 137, 27 <29 f.>). Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender\ndas Recht einräumten, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern,\nauszugestalten oder zu modifizieren, unterlägen einer Inhaltskontrolle. Sie wichen\nvon dem allgemeinen Grundsatz pacta sunt servanda ab.\n\n  Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliege, sei auf der Grundlage einer\numfassenden Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten zu beantworten.\nHierbei sei das Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel mit\ndem Interesse des Vertragspartners an der Ersetzung der Klausel durch das dispositive Recht (§ 306 Abs. 2 BGB) abzuwägen. Bei der Beurteilung der Unangemessen-\n\n\n                                         3/12\n\nheit sei grundsätzlich ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Da der Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB\nsei, seien allerdings bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach\n§ 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu\nberücksichtigen (§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB).\n\n  Mit dem der Beschwerdeführerin in § 4.2 des Arbeitsvertrags eingeräumten Recht,       20\ndie in § 4.1 Satz 1 vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden\neinseitig auf bis zu 40 Stunden verlängern zu können, werde ein Teil des die Beschwerdeführerin nach § 615 BGB treffenden Wirtschaftsrisikos auf die Klägerin verlagert. Insoweit seien folgende Interessen der Vertragspartner abzuwägen:\n\n  Der Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse an einer gewissen Flexibilität der    21\nArbeitsbedingungen. Die Erbringung von Arbeit in starren Arbeitszeitrastern sei heute\nkaum noch möglich. Der Arbeitgeber müsse die Möglichkeit haben, auf unterschiedlichen Arbeitsanfall rasch und angemessen reagieren zu können. Das Kündigungsrecht sei hierzu nicht geeignet, weil betriebsbedingte (Änderungs-)Kündigungen einen dauerhaften Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten voraussetzten und häufig\nlange Kündigungsfristen bestünden.\n\n  Andererseits habe der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an einer fest vereinbarten Dauer der Arbeitszeit. Hiervon hänge regelmäßig die Höhe des von ihm erzielten Einkommens ab. Dem Arbeitnehmer werde eine umso größere Planungssicherheit ermöglicht, je weniger variabel der Umfang der Arbeitszeit ausgestaltet sei. Bei\nfesten Arbeitszeiten könne der Arbeitnehmer seine Freizeit planen und prüfen, ob er\ngegebenenfalls ein weiteres Teilzeitarbeitsverhältnis eingehen könne und wolle.\n\n  Das Interesse des Arbeitgebers an einer Flexibilisierung und das Interesse des Arbeitnehmers an einer festen Regelung der Arbeitszeitdauer sowie der sich daraus ergebenden Arbeitsvergütung seien angemessen zum Ausgleich zu bringen. Die vom\nArbeitgeber abrufbare, über die vereinbarte Mindestarbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers dürfe nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. Eine solche Regelung räume dem Arbeitgeber\nein hohes Maß an Flexibilität ein. Bei einer Sockelarbeitszeit von 30 Wochenstunden\nkönne er über eine vereinbarte Arbeit auf Abruf die regelmäßige Arbeitszeit in der\nWoche auf bis zu 37,5 Stunden heraufsetzen. Soweit die Voraussetzungen für die\nAnordnung von Überstunden vorlägen, könne die Arbeitszeit noch weiter verlängert\nwerden.\n\n  Die vorliegend vereinbarte Arbeit auf Abruf entspreche diesen Anforderungen nicht.    24\nDie in § 4.2 Satz 1 des Arbeitsvertrags geregelte Verpflichtung der Klägerin, auf Anforderung der Beschwerdeführerin weitere zehn Stunden in der Woche zu arbeiten,\nbenachteilige die Klägerin unangemessen (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Die vereinbarte Arbeit auf Abruf betrage ausgehend von der festgelegten Mindestarbeitszeitdauer\nvon 30 Stunden in der Woche 33,33 %. Die Klausel sei damit gemäß § 307 Abs. 1\nSatz 1 BGB unwirksam.\n\n\n                                         4/12\n\n b) Auf der Rechtsfolgenseite führe die Unwirksamkeit von § 4.2 Satz 1 des Arbeitsvertrags über die gebotene ergänzende Vertragsauslegung zu einer regelmäßigen\nArbeitszeit von mehr als 30, nämlich 35 Wochenstunden. Die Beschwerdeführerin\nkönne dabei auf Anforderung von der Klägerin eine Arbeitsleistung von bis zu 40 Wochenstunden verlangen.\n\n  Die in § 4.2 Satz 1 des Arbeitsvertrags vereinbarte Arbeit auf Abruf stehe in einem   26\nuntrennbaren Zusammenhang mit der in § 4.1 vereinbarten Arbeitszeit von 30 Wochenstunden. Die Beschwerdeführerin habe gerade keine feste Wochenarbeitszeit\nvereinbaren wollen, sondern ausgehend von einem festen Arbeitszeitsockel Arbeit\nauf Abruf. Die Unwirksamkeit der Regelung über die Arbeit auf Abruf führe deshalb\nauch zur Unwirksamkeit der in § 4.1 des Arbeitsvertrags vereinbarten Mindestarbeitszeit von 30 Wochenstunden. Ebenso sei § 4.4 des Arbeitsvertrags unwirksam, wonach die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beschwerdeführerin habe, mehr als 30\nStunden in der Woche beschäftigt zu werden. Auch diese Klausel stehe in einem untrennbaren Zusammenhang mit § 4.2 des Arbeitsvertrags, weil sie die Abrufvereinbarung sichere. Die Klausel solle der Beschwerdeführerin dauerhaft die Möglichkeit zu\nder in § 4.2 des Arbeitsvertrags vereinbarten variablen Arbeitszeitgestaltung offenhalten. Die Unwirksamkeit des § 4.2 Satz 1 des Arbeitsvertrags führe damit zur Unwirksamkeit der gesamten davon abhängigen vertraglichen Arbeitszeitregelung.\n\n Eine gesetzliche Regelung der Arbeitszeit, die nach § 306 Abs. 2 BGB an die Stelle     27\nder vertraglichen Regelung treten könnte, bestehe nicht. Ein Rückgriff auf § 12\nAbs. 1 Satz 3 TzBfG scheide als nicht interessengerecht aus. Beide Parteien hätten\noffenkundig eine deutlich längere Mindestarbeitszeit als die dort vorgesehenen zehn\nWochenstunden gewollt.\n\n Die entstandene Lücke sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Dies entspreche im Ausgangspunkt auch § 25.1 des Arbeitsvertrags.\n\n  Bei der ergänzenden Vertragsauslegung sei darauf abzustellen, was die Parteien        29\nbei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel bedacht hätten. Zur Feststellung des mutmaßlichen Parteiwillens sei die tatsächliche\nVertragsdurchführung von erheblicher Bedeutung. Sie gebe Aufschluss über die von\nden Parteien wirklich gewollte Arbeitszeitdauer.\n\n Zutreffend habe das Landesarbeitsgericht die Zeit vom Abschluss des letzten Änderungsvertrags, der die rechtlichen Beziehungen der Parteien neu geregelt habe, bis\nzur Änderung der Arbeitszeit im April 2003 berücksichtigt und eine durchschnittliche\nArbeitszeit von 35,02 Wochenstunden ermittelt. Die davon ausgehend festgestellte\nregelmäßige Arbeitszeit von 35 Wochenstunden entspreche auch der im vorhergehenden Vertrag vom 1. Oktober 2000 vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit.\n\n Da die Beschwerdeführerin mit der Klägerin keine feste Wochenarbeitszeit, sondern      31\nArbeit auf Abruf habe vereinbaren wollen und da eine solche Vereinbarung dem\n\n\n\n                                         5/12\n\nGrunde nach zulässig sei, müsse dieser Wille auch bei der ergänzenden Vertragsauslegung Beachtung finden. Ausgehend von einer Mindestarbeitszeit von 35 Wochenstunden bestehe deshalb eine Verpflichtung der Klägerin, auf Anforderung der\nBeschwerdeführerin bis zu 40 Stunden in der Woche zu arbeiten. Die damit vereinbarte Spanne von fünf Stunden entsprechend 14,3 % halte sich im zulässigen Rahmen.\n\n 4. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung             32\nvon Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n Eine spezielle Ausprägung der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit sei die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers beim Aushandeln des Inhalts\nvon Arbeitsverträgen. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts missachte diesen Grundsatz durch die vorgenommene Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 und\nAbs. 2 Nr. 1 BGB.\n\n a) Das Bundesarbeitsgericht hätte die Unwirksamkeit der beanstandeten Arbeitszeitregelung schon mangels strukturellen Ungleichgewichts der Parteien nicht feststellen dürfen. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrags schon Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin gewesen und habe\nallgemeinen Kündigungsschutz genossen. Nur die Situation eines Arbeitnehmers auf\nArbeitssuche könne das typische Ungleichgewicht auslösen. Außerdem seien die\nRegelungen zur Begrenzung des Beschäftigungsanspruchs im zeitlichen Umfang\nkeine allgemeinen Bedingungen. Sie seien mit jedem der bei der Beschwerdeführerin\nbeschäftigten Arbeitnehmer in unterschiedlicher Höhe getroffen worden. Es handele\nsich also um einen individuell ausgehandelten Vertragsbestandteil. Der Klägerin wäre es ohne weiteres möglich gewesen, abweichende Vorstellungen zu äußern, was\nsie nicht getan habe.\n\n b) Selbst wenn man aber ein strukturelles Verhandlungsübergewicht der Beschwerdeführerin unterstelle, könne dies nur die Lösung rechtfertigen, die Flexibilisierungsregelung insgesamt für unwirksam zu erklären.\n\n  Bei der dann gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung dürfe keine Regelung getroffen werden, die die Parteien tatsächlich nicht gewollt hätten. Danach sei es vorliegend ausgeschlossen gewesen, der Klägerin einen Beschäftigungsanspruch von\nmehr als 30 Wochenstunden zuzusprechen. Über den hypothetischen Willen der Parteien sagten nur die anderweitigen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag etwas aus. Diese zeigten, dass es der Beschwerdeführerin vor allem darauf angekommen sei, sich\nkeinesfalls für eine Beschäftigung der Klägerin von mehr als 30 Stunden zu verpflichten, was die Klägerin akzeptiert habe.\n\n Der Rückgriff auf die tatsächliche Durchführung der Beschäftigung könne die Auslegung keinesfalls tragen. Denn die Arbeitsleistung sei in diesem Umfang allein deshalb erfolgt, weil die Parteien von der Wirksamkeit der Regelungen ausgegangen seien. Daraus könne sich denklogisch nichts für den quasi umgekehrten Fall ergeben.\n\n\n\n                                          6/12\n\nAnderes gälte allenfalls dann, wenn die Klägerin immer mindestens, nicht nur durchschnittlich 35 Stunden pro Kalenderwoche gearbeitet hätte.\n\n Auch die Regelungen des vorhergehenden Arbeitsvertrags der Parteien könnten              38\ndas Auslegungsergebnis nicht begründen, weil der nachfolgende Vertrag explizit\nausdrücke, dass nun etwas anderes gewollt sei.\n\n                                          II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der\nBeschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf\nErfolg, weil sie unbegründet ist. Das angegriffene Urteil lässt einen Verstoß gegen\ndie Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Beschwerdeführerin nicht erkennen.\n\n  1. Zutreffend geht die Beschwerdeführerin allerdings davon aus, dass ihre Vertragsfreiheit im Bereich der Gestaltung von Arbeitsverträgen von Art. 12 Abs. 1 GG geschützt wird. Zwar wird der grundrechtliche Schutz der Vertragsfreiheit allgemein\ndurch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE 65, 196 <210>; 74, 129 <151 f.>). Geht es jedoch um die\nHandlungsfreiheit gerade im Bereich des Berufsrechts, die ihre spezielle Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden hat, scheidet Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab aus (vgl. BVerfGE 68, 193 <223 f.>; 77, 84 <118>; 95, 173 <188>), da Art. 2\nAbs. 1 GG gegenüber anderen Freiheitsrechten subsidiär ist (vgl. BVerfGE 89, 1\n<13>). Das gilt insbesondere für den Bereich des Individualarbeitsvertragsrechts (vgl.\nBVerfGE 57, 139 <158>; BVerfGK 4, 356 <363 f.>).\n\n 2. Die Tragweite dieses Grundrechts hat das Bundesarbeitsgericht nicht verkannt.         41\nSeine Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nüber die Auslegung und Inhaltskontrolle von Verträgen ist verfassungsrechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\n a) Die Zivilgerichte müssen bei der Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte beachten, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 95, 28 <37>; 99, 185\n<196>). Das verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen den widerstreitenden\ngrundrechtlichen Schutzgütern, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 99, 185 <196>; stRspr). Da\nder Rechtsstreit ungeachtet des grundrechtlichen Einflusses ein privatrechtlicher\nbleibt und seine Lösung in dem - grundrechtsgeleitet interpretierten - Privatrecht findet, ist das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt nachzuprüfen, ob die Zivilgerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 18, 85\n\n\n                                          7/12\n\n<92 f.>; 101, 361 <388>). Dagegen ist es nicht seine Sache, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie den Streitfall im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE\n94, 1 <9 f.>). Ein Grundrechtsverstoß liegt dann vor, wenn übersehen worden ist,\ndass bei Auslegung und Anwendung der verfassungsmäßigen Vorschriften des Privatrechts Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig\neingeschätzt worden ist, so dass darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet, und die Entscheidung\nauf diesem Fehler beruht (vgl. BVerfGE 101, 361 <388>).\n\n b) Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Grundrechtsverstoß weder im Hinblick auf        43\ndie Annahme der Nichtigkeit der Arbeitszeitvereinbarung noch im Hinblick auf die ergänzende Vertragsauslegung vor.\n\n aa) Die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zur Unvereinbarkeit der Klausel          44\nmit § 307 BGB halten der verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.\n\n  (1) Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesarbeitsgericht von der Anwendbarkeit der §§ 306, 307 BGB in Verbindung mit § 310 Abs. 3\nBGB auf den konkreten Fall ausgegangen ist. Der Einwand, die Beschwerdeführerin\nhabe mit ihren Arbeitnehmern durchweg unterschiedliche Arbeitszeitregelungen getroffen und es wäre der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, anderweitige Vorstellungen zu äußern, kann die Anwendung der §§ 306, 307 BGB nicht verhindern.\n\n  Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden gegenüber einem Verbraucher - und ein solcher ist nach § 13 BGB der Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrags - die hier\ninteressierenden §§ 306, 307 BGB selbst dann Anwendung, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit\nder Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. BAG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 -, AP BGB § 310\nNr. 1). Eine Einflussnahmemöglichkeit setzt voraus, dass eine reale Möglichkeit besteht, den Vertragsinhalt zur Durchsetzung eigener Interessen zu verändern (vgl.\nHeinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, § 310 Rn. 17). Es ist\njedenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass das Bundesarbeitsgericht diese Grundsätze auch auf die Änderung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses angewandt hat und überdies die reale Möglichkeit einer Einflussnahme der Arbeitnehmerin auf die Ausgestaltung der Vertragsänderung im Ergebnis verneint hat.\n\n (2) Verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Erwägungen des         47\nBundesarbeitsgerichts, mit denen es bei einem über 25 % hinausgehenden Anteil abrufbarer Arbeitsleistung eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers\ngemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB angenommen hat. Die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Privatautonomie der Beschwerdeführerin hat das Bundesarbeitsgericht dabei nicht verkannt, sondern hat sie bei der Auslegung und Anwendung der §§ 305 ff.\nBGB in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise sowohl respektiert als auch begrenzt.\n\n\n                                         8/12\n\n (a) Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie basiert darauf,        48\ndass freies und eigenverantwortliches Handeln in Beziehung zu Anderen maßgeblich\ndurch das Instrument des Vertrags verwirklicht wird. Die Vertragspartner bestimmen\nselbst, wie sie ihre individuellen Interessen zueinander in einen angemessenen Ausgleich bringen. Ihr übereinstimmender Wille lässt deshalb in der Regel auf einen\ndurch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den\nder Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 103, 89 <100>).\n\n  Soweit jedoch die Privatautonomie ihre regulierende Kraft nicht zu entfalten vermag, weil ein Vertragspartner kraft seines Übergewichts Vertragsbestimmungen einseitig setzen kann, müssen staatliche Regelungen ausgleichend eingreifen, um den\nGrundrechtsschutz zu sichern (vgl. BVerfGE 98, 365 <395>; 103, 89 <101>). Wann\nUngleichgewichtslagen so schwer wiegen, dass die Vertragsfreiheit durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzt oder ergänzt werden muss, lässt sich der Verfassung\nnicht unmittelbar entnehmen. Auch lassen sich die Merkmale, an denen etwa erforderliche Schutzvorschriften ansetzen können, nur typisierend erfassen. Dem Gesetzgeber steht dabei ein besonders weiter Beurteilungs- und Gestaltungsraum zur Verfügung. Er muss zwar den konkurrierenden Grundrechtspositionen der Beteiligten\nausreichend Rechnung tragen, besitzt aber auch insoweit eine weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 81, 242 <255>).\n\n  (b) Die vom Bundesarbeitsgericht bei der Vertragsinhaltskontrolle angewandten          50\nNormen aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Gesetzgeber im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums geschaffen. Insbesondere im Bereich\nder Verbraucherverträge (§ 310 Abs. 3 BGB) bezwecken sie den Ausgleich eines\nstrukturellen Ungleichgewichts zweier Vertragspartner. Durch die Streichung der Bereichsausnahme des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 23 Abs. 1 AGBG wollte der Gesetzgeber erreichen, dass das Schutzniveau im Arbeitsrecht nicht hinter\ndemjenigen des allgemeinen Zivilrechts zurückbleibt. Auch im Arbeitsrecht bestehe\nein Bedürfnis nach richterlicher Kontrolle der einseitig vom Arbeitgeber festgesetzten\nArbeitsbedingungen (BTDrucks 14/6857 S. 53 f.).\n\n Dass der einzelne Arbeitnehmer sich beim Abschluss von Arbeitsverträgen typischerweise in einer Situation struktureller Unterlegenheit befindet, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfGE 84, 212 <229>;\n85, 191 <213>; 92, 365 <395>; 97, 169 <177 ff.>; 98, 365 <395>; BVerfGK 4, 356\n<364>). Ebenfalls anerkannt ist, dass im Bereich des Arbeitslebens nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der Arbeitnehmer unter dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG\nsteht. Vor diesem Hintergrund schützt Art. 12 Abs. 1 GG auch das Interesse des Arbeitnehmers an zumutbaren Arbeitsbedingungen (vgl. BVerfGK 4, 356 <364>).\n\n Die von Verfassungs wegen zu berücksichtigende strukturelle Unterlegenheit des          52\nArbeitnehmers besteht nicht nur bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses sondern auch im bestehenden Arbeitsverhältnis. Sie endet entgegen der Auffassung der\nBeschwerdeführerin auch nicht durch das Erreichen des allgemeinen Kündigungs-\n\n\n\n                                         9/12\n\nschutzes (§§ 1, 23 KSchG). Dieser ändert nichts an dem ungleichen wirtschaftlichen\nKräfteverhältnis der Arbeitsvertragsparteien. Der einzelne Arbeitnehmer ist typischerweise ungleich stärker auf sein Arbeitsverhältnis angewiesen als der Arbeitgeber auf\nden einzelnen Arbeitnehmer. Entgegengesetzte Wertungen enthält auch die von der\nBeschwerdeführerin angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur\nHöhe der Versorgungsanwartschaften von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes\nbei vorzeitigem Ausscheiden nicht (vgl. BVerfGE 98, 365 <396 f.>).\n\n (c) Den nach diesen Grundsätzen hier gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmenden Interessenausgleich hat das Bundesarbeitsgericht im Wege einer sorgfältigen Analyse und Abwägung sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerinteressen hergestellt. Die Interessen beider Vertragsparteien wurden angemessen\nberücksichtigt (zustimmend Bauer/Günther, DB 2006, S. 950 <952>; Preis/Lindemann, NZA 2006, S. 632 <633>).\n\n bb) Auch die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung ist jedenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.\n\n  (1) Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge einer grob falschen Ermittlung        55\ndes hypothetischen Parteiwillens basiert auf der Grundlage, dass dem Arbeitsvertrag\nein klarer Parteiwille zu entnehmen sei, auf keinen Fall eine über 30 Wochenstunden\nhinausgehende Mindestarbeitszeit zu vereinbaren. Demgegenüber ist die Auslegung\ndes Bundesarbeitsgerichts, dass die Beschwerdeführerin nicht nur eine feste Arbeitszeit vereinbaren wollte, sondern dass es ihr wesentlich auf die Vereinbarung von Arbeit auf Abruf ankam, nachvollziehbar und vertretbar. Die Einführung der Abrufarbeitsklausel durch den streitgegenständlichen Arbeitsvertrag war eine strukturelle\nNeuerung, während die Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit nur eine quantitative Änderung war.\n\n (2) Auch die vom Bundesarbeitsgericht konkret vorgenommene Bestimmung der               56\nAnteile fester und variabler Arbeitszeit ausgehend von der bisherigen tatsächlichen\nDurchführung hält der verfassungsrechtlichen Prüfung stand.\n\n  Dass für die Feststellung des mutmaßlichen Parteiwillens die tatsächliche Vertragsdurchführung von erheblicher Bedeutung ist, ist anerkannt. Entgegen der Auffassung\nder Beschwerdeführerin war es auch sachgerecht, dass das Bundesarbeitsgericht\nden durchschnittlich geleisteten Arbeitsumfang der Klägerin zugrunde legte. Die von\nder Beschwerdeführerin stattdessen erwogene Orientierung an der Untergrenze der\ngeleisteten Wochenstunden hätte die tatsächliche Vertragsdurchführung nicht repräsentativ widergespiegelt. Die von ihr beanstandete Heranziehung der Arbeitszeitregelung des vorhergehenden Arbeitsvertrags geschah nur ergänzend. Vor dem Hintergrund einer nicht erkennbar veränderten Bedarfslage war es deshalb nicht\nunvertretbar, als Kontrollüberlegung für die Frage, welche Stundenzahl als \"regelmäßig\" anzusehen sei, auch die Lage vor der letzten Vertragsänderung einzubeziehen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-            58\n\n\n\n                                         10/12\n\nhen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).   59\n\n               Bryde               Eichberger          Schluckebier\n\n\n\n\n                                      11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n23. November 2006 - 1 BvR 1909/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. November 2006 - 1 BvR 1909/06 - Rn. (1 - 59), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20061123_1bvr190906.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061123.1bvr190906\n\n\n\n\n                                    12/12\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-11-23/1-bvr-1909-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 615","ref_norm":"615","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-11-23/1-bvr-1909-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:34.370717+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-11-23/1-bvr-1909-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-11-23","dockets":["1 BvR 1909/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061123.1bvr190906","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061123.1bvr190906"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.11.2006 – 1 BvR 1909/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-11-23/1-bvr-1909-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/307","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"307","label":"§ 307 BGB","mentions":11},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":8},{"id":"BGB/306","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"306","label":"§ 306 BGB","mentions":5},{"id":"BGB/310","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"310","label":"§ 310 BGB","mentions":5},{"id":"BGB/305","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"305","label":"§ 305 BGB","mentions":3},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"BGB/13","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"13","label":"§ 13 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/134","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"134","label":"§ 134 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/157","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"157","label":"§ 157 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/315","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"315","label":"§ 315 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/615","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"615","label":"§ 615 BGB","mentions":1},{"id":"KSchG/1","law":"KSchG","abbreviation":"KSchG","ref":"1","label":"§ 1 KSchG","mentions":1},{"id":"KSchG/23","law":"KSchG","abbreviation":"KSchG","ref":"23","label":"§ 23 KSchG","mentions":1},{"id":"TzBfG/12","law":"TzBfG","abbreviation":"TzBfG","ref":"12","label":"§ 12 TzBfG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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