{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061027.2bvr047306","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-10-27","aktenzeichen":"2 BvR 473/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 473/06 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau K...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Schnirzer & Schöppe,\n                   Marktstraße 7, 73779 Deizisau -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2006 -\n         1 Ws 17/06 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2006 - 1 Qs 4/\n          06 -,\n\n       c) den Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 - 15\n          Ds 75 Js 9620/05 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a, § 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Oktober 2006 einstimmig\nbeschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2006 - 1 Ws\n     17/06 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Sachentscheidung an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.\n  2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n  3. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                        1/7\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtmäßigkeit eines erledigten Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO.\n\n                                        A.\n\n                                         I.\n  1. Vor dem Amtsgericht war gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen zwei Vergehen der uneidlichen Falschaussage anhängig. Nachdem bereits zwei\nfrühere Hauptverhandlungstermine - einer wegen Urlaubs der Beschwerdeführerin -\nverlegt worden waren, erging auch in der am 17. Oktober 2005 durchgeführten\nHauptverhandlung kein Urteil, sondern das Verfahren wurde nach Durchführung von\nZeugenvernehmungen ausgesetzt, weil weitere Beweiserhebungen nötig geworden\nwaren.\n\n  2. Am 28. November 2005 bestimmte das Amtsgericht neuen Termin auf den 21.               3\nDezember 2005, 13:00 Uhr. Mit Schreiben vom 30. November 2005 ersuchte der\nVerteidiger der Beschwerdeführerin um Verlegung, weil die Beschwerdeführerin an\ndiesem Tag an einer von ihrer Krankenkasse genehmigten Kur im Bayerischen Wald\nteilnehme. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 lehnte das Amtsgericht eine Verlegung ab. Bei dem von der Beschwerdeführerin belegten Kurs handele es sich lediglich um eine Maßnahme der Gesundheitspflege, die um mehrere Wochen verschoben werden könne. Zwar sei nach telefonischer Mitteilung des Veranstalters bei einer\nNichtteilnahme eine Kursgebühr von 69 € zu bezahlen; es sei der Beschwerdeführerin aber zuzumuten, der Schulung wegen der Hauptverhandlung fernzubleiben und\ndie dadurch anfallenden Gebühren zu entrichten.\n\n Eine von der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2005 eingereichte Beschwerde              4\nverwarf das Landgericht am 20. Dezember 2005 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts.\n\n  3. Die Beschwerdeführerin hatte sich am 19. Dezember 2005 in den Bayerischen             5\nWald begeben, um an dem Kurs jedenfalls teilweise teilzunehmen. Am Morgen des\n21. Dezember 2005 teilte sie der Geschäftsstelle des Amtsgerichts telefonisch mit,\nsie sei \"eingeschneit\" und könne daher in der Hauptverhandlung nicht erscheinen.\nDer Amtsrichter unterrichtete den Verteidiger hierüber und teilte seine Absicht mit,\ndas Verfahren gegen die Beschwerdeführerin abzutrennen und gegen sie einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO zu erlassen. Ob der Verteidiger in diesem Telefonat\nzusagte, zur anberaumten Terminsstunde nicht mehr zu erscheinen, ist streitig; jedenfalls wurde er über eine beabsichtigte Verschiebung des Aufrufs der Sache nicht\nunterrichtet. Der Verteidiger wies das Amtsgericht in einem wenig später eingereichten Telefaxschreiben noch darauf hin, dass das Ausbleiben der Beschwerdeführerin\nentschuldigt sei und diese sich nicht dem Verfahren entziehen wolle. Als er sich zum\nvorgesehenen Termin um 13:00 Uhr zum Sitzungssaal begab, musste er feststellen,\ndass außer einem Zeugen niemand erschienen war. Eine Rückfrage auf der Ge-\n\n\n                                         2/7\n\nschäftsstelle ergab, dass der Termin aufgehoben worden sei.\n\n 4. Entgegen der Annahme des Verteidigers hatte das Amtsgericht zwar weitere            6\nZeugen und den Mitangeklagten abgeladen, die Hauptverhandlung aber nicht aufgehoben, sondern deren Beginn lediglich verschoben. Nach Aufruf der Sache um 14:15\nUhr erließ das Amtsgericht gegen die Beschwerdeführerin einen Haftbefehl gemäß\n§ 230 StPO. Telefonische Nachfragen hätten ergeben, dass eine Zu- und Abfahrt von\nder Klinik möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe in Kenntnis des Termins ihre\nKur angetreten und nicht das Erforderliche, etwa eine Rückreise am Vortag, unternommen, um ihr Erscheinen im Termin sicherzustellen.\n\n  5. Auf Grund des Haftbefehls wurde die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2006          7\n(Freitag) verhaftet. Daraufhin bestimmte das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung auf den 23. Januar 2006.\n\n 6. Die gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2006 als unbegründet.\n\n 7. In der Hauptverhandlung am 23. Januar 2006 wurde die aus der Haft vorgeführte       9\nBeschwerdeführerin freigesprochen; der Haftbefehl wurde aufgehoben.\n\n  8. Die zuvor von der Beschwerdeführerin gegen den Haftbefehl eingelegte weitere      10\nBeschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2006 als\nunbegründet. Der Hauptverhandlung vom 21. Dezember 2005 sei die Beschwerdeführerin mangels Ausweichens auf öffentliche Verkehrsmittel oder Berücksichtigung\neines zeitlichen \"Sicherheitszuschlags\" unentschuldigt ferngeblieben. Der Haftbefehl\nsei auch verhältnismäßig gewesen.\n\n 9. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen vor.                                        11\n\n                                         II.\n Mit der rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Haftbefehl und die Beschwerdeentscheidungen der\nFachgerichte. Sie rügt die Verletzung ihres Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2\nGG in Verbindung mit Art. 104 GG sowie die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103\nAbs. 1 GG).\n\n                                        B.\n Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                        C.\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Beschwer unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts richtet, weil dieser durch den nachfolgenden\n\n\n\n                                         3/7\n\nBeschluss des Oberlandesgerichts prozessual überholt ist.\n\n                                          II.\n  Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Haftbefehl und die Entscheidung des            15\nOberlandesgerichts verletzten ihr Freiheitsrecht, wird die Verfassungsbeschwerde\nzur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung ihrer Rechte angezeigt\nist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit in\neiner die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise zulässig und\noffensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n  1. Ein Eingriff in die persönliche Freiheit kann nur hingenommen werden, wenn und      16\nsoweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und auf rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden\nkann. Dieser Grundsatz gilt auch für den Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Die Bestimmung dient der Sicherung der Weiterführung und Beendigung eines begonnenen\nStrafverfahrens. Eine Maßnahme nach § 230 Abs. 2 StPO setzt nicht etwa dringenden Tatverdacht und Flucht- oder Verdunklungsgefahr voraus, sondern nur die Feststellung, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht erschienen und sein\nAusbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Als Mittel, die Anwesenheit des Angeklagten in einem neuen Verhandlungstermin sicherzustellen, sieht § 230 Abs. 2 StPO\nin erster Linie die Anordnung der Vorführung vor. Erst in zweiter Linie kann der stärker in die persönliche Freiheit eingreifende Haftbefehl in Frage kommen. Nur dies\nwird dem verfassungsrechtlichen Gebot gerecht, dass bei einer den Bürger belastenden Maßnahme Mittel und Zweck in angemessenem Verhältnis zueinander stehen\nmüssen. Eine Verhaftung des Angeklagten ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbaren, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände\ndie Erwartung gerechtfertigt wäre, dass der Angeklagte zu dem Termin erscheinen\nwird (vgl. BVerfGE 32, 87 <93 f.>).\n\n 2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält verfassungsrechtlicher Prüfung          17\nnicht stand. Zwar hat das Oberlandesgericht zutreffend angenommen, dass der Beschwerdeführerin trotz der Erledigung des Haftbefehls ein Rechtsschutzbedürfnis an\ndessen fachgerichtlicher Prüfung zukam; der Beschluss berücksichtigt jedoch nicht\nhinreichend Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit der\nBeschwerdeführerin.\n\n  a) Bedenken unterliegt schon die Annahme des Oberlandesgerichts, die Beschwerdeführerin sei der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Denn der Haftbefehl erging hier in einem Hauptverhandlungstermin, von dem die Beschwerdeführerin\nund ihr Verteidiger keine Kenntnis hatten. Zu dem Zeitpunkt, auf welchen die Beschwerdeführerin geladen war - 21. Dezember 2005 um 13:00 Uhr -, fand keine\nHauptverhandlung statt. Zwar hatte das Amtsgericht die weiteren Beteiligten telefonisch abgeladen, eine Unterrichtung des Verteidigers aber unterlassen. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin und ein Zeuge, die sich zu dieser Zeit am Sitzungssaal\n\n\n                                          4/7\n\neingefunden hatten, erhielten von der Geschäftsstelle die Auskunft, der Termin \"falle\naus\". Ein Hinweis darauf, dass der Aufruf der Sache auf 14:15 Uhr verschoben worden war, war am Sitzungssaal nicht angebracht. Von der kurzfristig angesetzten\nneuen Terminsstunde konnten somit weder die Öffentlichkeit noch der Verteidiger\nKenntnis haben; Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin selbst, falls sie doch noch\nversucht hätte, (verspätet) in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Einem Termin,\ndessen Stattfinden nicht bekannt ist, kann man nicht unentschuldigt fernbleiben.\n\n b) Ob noch aus anderen Gründen ein unentschuldigtes Ausbleiben der Beschwerdeführerin vorlag, kann dahinstehen. Das Freiheitsrecht der Beschwerdeführerin ist\nhier jedenfalls auch deshalb verletzt, weil das Oberlandesgericht die Verhältnismäßigkeit des Haftbefehls nur unzureichend geprüft hat.\n\n  aa) Das Oberlandesgericht hat die Erwartung, dass die Beschwerdeführerin zu           20\nkünftigen Hauptverhandlungsterminen nicht erscheinen werde, zunächst damit begründet, dass sie in Kenntnis der Warnung ihres Verteidigers trotz des in jener Woche anstehenden Hauptverhandlungstermins ihre Kur im Bayerischen Wald angetreten habe. Dabei übersieht das Oberlandesgericht, dass die Beschwerdeführerin trotz\nder Ablehnung ihres Antrags auf Terminsverlegung nicht verpflichtet war, wegen der\nHauptverhandlung am 21. Dezember 2005 gänzlich von dieser Kur Abstand zu nehmen und damit auch eine finanzielle Einbuße zu erleiden. Die Vermutung, dass sie\nvon vornherein beabsichtigt habe, der Verhandlung am 21. Dezember 2005 fernzubleiben, ist nicht belegt; dagegen spricht auch eine vom Verteidiger vorgelegte Bescheinigung der Gemeinde B. über schneebedingte Verkehrsbehinderungen. Auch\ndass die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Fachgerichte bei der Berechnung der\nFahrtzeit einen \"Sicherheitszuschlag\" hätte einkalkulieren müssen, ließ keine Schlüsse darauf zu, dass ihre Teilnahme an künftigen Terminen nicht zu erwarten sei.\n\n  bb) Außerdem hat das Oberlandesgericht wesentliche Gesichtspunkte nicht gewürdigt, welche die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, an weiteren Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen, nahe legten.\n\n  So hat sich das Oberlandesgericht nicht mit der Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der früheren Hauptverhandlung am 17. Oktober 2005 auseinandergesetzt. Anlass zur Erörterung hätte hier umso mehr bestanden, als sich die Beweislage in jener\nHauptverhandlung offenbar zu Gunsten der Beschwerdeführerin verändert hatte und\nsie im neuerlichen Termin mit einem - in der Hauptverhandlung im Januar 2006 dann\nauch erfolgten - Freispruch rechnen konnte. Es kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin immerhin beim Amtsgericht gemeldet hatte. Die Fachgerichte haben auch das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführerin, sich der Hauptverhandlung - etwa im Hinblick auf die nötige Betreuung ihrer 14-jährigen Tochter - nicht\nentziehen zu wollen, nicht näher erörtert.\n\n cc) Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass das Amtsgericht noch am 22. Dezember 2005 um eine - ersichtlich unverhältnismäßige - Vollstreckung des Haftbefehls ersucht hatte, obwohl die Weih-\n\n\n                                         5/7\n\nnachtstage bevorstanden und die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht absehbar war. Dieses Vorgehen hätte jedenfalls im Zusammenhang mit den Umständen der Durchführung des Termins vom 21. Dezember 2005, in welchem dem Verteidiger objektiv die Möglichkeit genommen war, weiteren Vortrag zu Gunsten der\nBeschwerdeführerin - etwa auf Grund einer denkbaren zwischenzeitlichen Kontaktaufnahme - zu halten, Anlass zu einer sorgfältigeren Prüfung der Verhältnismäßigkeit\ngeben müssen.\n\n  dd) Das Oberlandesgericht hätte ferner die Möglichkeit eines Vorführbefehls als milderes Mittel näher in Betracht ziehen müssen. Diese Maßnahme lag hier nicht nur\nwegen der Teilnahme der Beschwerdeführerin an der früheren Hauptverhandlung,\nsondern auch wegen der nicht erheblichen Schwere des Tatvorwurfs und der nicht\ngravierenden Straferwartung hinsichtlich der nicht vorgeahndeten Beschwerdeführerin nahe.\n\n ee) Schließlich bedurfte auch die Dauer der Inhaftierung näherer Prüfung. Warum         25\nes hier erforderlich gewesen sein soll, die Beschwerdeführerin noch vor dem Wochenende 14./15. Januar 2006 zu verhaften und die Haft auf zehn Tage zu erstrecken, ist nicht dargelegt und erschließt sich auch nicht aus sonstigen Umständen.\n\n                                         III.\n  Soweit sie sich unmittelbar gegen den Haftbefehl wendet, ist die Verfassungsbeschwerde mangels eines gegenwärtigen verfassungsprozessualen Rechtsschutzbedürfnisses derzeit unzulässig. Das Oberlandesgericht wird dessen Rechtmäßigkeit\nunter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben nochmals umfassend zu prüfen haben. Somit steht der Beschwerdeführerin insoweit noch ein fachgerichtlicher\nRechtsweg, nämlich die vom Oberlandesgericht erneut zu treffende Sachentscheidung, zur Verfügung.\n\n                                         D.\n Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG ist der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2006 wegen Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2\nAbs. 2 Satz 2 GG aufzuheben; das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.\n\n Da die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, sind dem Land Baden-Württemberg gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    29\n\n              Hassemer                Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20061027_2bvr047306.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061027.2bvr047306\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-10-27/2-bvr-473-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-10-27/2-bvr-473-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:31.259021+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-10-27/2-bvr-473-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-10-27","dockets":["2 BvR 473/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061027.2bvr047306","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061027.2bvr047306"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.10.2006 – 2 BvR 473/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-10-27/2-bvr-473-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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