{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061027.1bvr181199","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-10-27","aktenzeichen":"1 BvR 1811/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1811/99 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\ngegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. August 1999 - 20 C 2789/\n      99 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und den Richter Hoffmann-Riem\n\nam 27. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. August 1999 - 20 C 2789/99 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 10 Absatz 1 des\nGrundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Datenschutzes im Telekommunikationsrecht. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein zivilgerichtliches Urteil,\ndurch das eine Klage auf sofortige Löschung von Telekommunikations-Verkehrsdaten nach Ende der Verbindung abgewiesen wurde.\n\n                                        I.\n 1. Der Beschwerdeführer erwarb von der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im          2\nFolgenden: Beklagte) ein Mobiltelefon in Verbindung mit einer so genannten Prepaid-Karte. Eine solche Karte wird durch Vorauszahlung eines Geldbetrages erworben;\ndas Guthaben kann zeitlich befristet durch Telefonieren verbraucht werden. Ist der\nBetrag aufgebraucht, kann die Karte mit einem neuen Guthaben versehen werden.\n\n\n                                        1/8\n\nEine Monatsabrechnung oder ein Verbindungsnachweis werden nicht erstellt.\n\n  Der Beschwerdeführer forderte die Beklagte auf, die bei der Benutzung des Mobiltelefons anfallenden Verbindungsdaten (nach heutiger Terminologie: Verkehrsdaten)\nnach dem Ende jeder Verbindung sofort zu löschen. Die Beklagte antwortete, sie\nwerde diese Daten spätestens zum Ablauf des Abrechnungszeitraums löschen. Im\nFall des Beschwerdeführers sei das der jeweils 9. Tag im Monat.\n\n  Im Ausgangsverfahren erklärte die Beklagte dazu, § 6 Abs. 4 der damals geltenden      4\nTelekommunikations-Datenschutzverordnung vom 12. Juli 1996 (im Folgenden:\nTDSV) sehe die Speicherung bis zum Rechnungsversand vor. Vorliegend sei auf den\nZeitpunkt einer fiktiven Rechnungsstellung abzustellen, da dem Beschwerdeführer\nkeine Rechnung erstellt werde. Bis zum Ablauf des fiktiven Rechnungszeitraums treffe die Beklagte die Beweislast für die Richtigkeit der Entgelte.\n\n  Im Ausgangsverfahren blieb zwischen den Parteien streitig, ob eine Löschung vor       5\nAblauf des fiktiven Rechnungsdatums mit vertretbarem Aufwand technisch möglich\nist. Der Beschwerdeführer brachte insoweit vor, es müsse dazu lediglich die Steuersoftware der Mobilfunkvermittlungsstellen entsprechend programmiert werden.\n\n 2. Der Beschwerdeführer erhob Klage, mit der er zuletzt noch beantragte, die Beklagte zu verurteilen, keine Speicherung seiner Verkehrsdaten vorzunehmen und eine sofortige Löschung gespeicherter Verkehrsdaten zu aktivieren.\n\n  Das Amtsgericht wies die Klage ab. Zwar sei in § 16 Abs. 2 der                        7\nTelekommunikations-Kundenschutzverordnung (im Folgenden: TKV) der Fall geregelt, dass auf Wunsch des Kunden keine Verkehrsdaten gespeichert würden. Die\nRegelung sei jedoch in Verbindung mit § 6 Abs. 4 TDSV zu lesen. Diese Norm sehe\neine Deaktivierung der Speicherung von Verkehrsdaten nicht vor. Sie begründe ein\nRecht des Anbieters, die Verkehrsdaten bei entsprechendem Löschungswunsch des\nKunden maximal bis zum Zeitpunkt der Rechnungsversendung zu speichern. Da vorliegend eine Rechnungsversendung unmöglich sei, dürfe die Beklagte die Rechnungsversendung zum 9. Tag jeden Monats fingieren.\n\n Das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung sei          8\nnur in äußerst geringem Ausmaß berührt. Die Beklagte speichere die Verkehrsdaten\nnur kurzfristig. Die Zielrufnummern würden zudem nur in verkürzter Form gespeichert.\n\n 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung          9\nseiner Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.\n1 GG. Die Speicherung der Verkehrsdaten verletze diese Grundrechte. Bei Prepaid-Karten sei es nicht erforderlich, Verkehrsdaten über das Ende einer Verbindung hinaus zu Abrechnungszwecken zu speichern. Eine Berechtigung zur Speicherung bestehe nur, wenn der Kunde eine Nachweispflicht über die Richtigkeit der berechneten\nEntgelte wünsche. Das sei bei ihm nicht der Fall.\n\n\n\n                                         2/8\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG statt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers\naus Art. 10 Abs. 1 GG angezeigt.\n\n 1. Das angegriffene Urteil verletzt das durch Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistete Fernmeldegeheimnis des Beschwerdeführers.\n\n a) Das angegriffene Urteil berührt den Gewährleistungsgehalt des Fernmeldegeheimnisses. Dieses Grundrecht schützt nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch Informationen über Ort, Zeit sowie Art und Weise der Kommunikation (vgl.\nBVerfGE 67, 157 <172>; 85, 386 <396>; 100, 313 <358>). Insbesondere erstreckt\nsich der Grundrechtsschutz auf Telekommunikations-Verkehrsdaten, die Aufschluss\nüber die an der Kommunikation beteiligten Personen und die Umstände der Kommunikation geben (vgl. BVerfGE 107, 299 <312 ff.>; 113, 348 <365>; BVerfG, Urteil des\nZweiten Senats vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, NJW 2006, S. 976 <978>).\n\n  b) Art.10 Abs.1 GG begründet nicht nur ein Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme          13\ndes Inhalts und der näheren Umstände der Telekommunikation durch den Staat, sondern auch einen Auftrag an den Staat, Schutz insoweit vorzusehen, als private Dritte\nsich Zugriff auf die Kommunikation verschaffen (vgl. BVerfGE 106, 28 <37>). Der\ngrundrechtliche Schutzgehalt des Fernmeldegeheimnisses ist auch bei der gerichtlichen Entscheidung eines privatrechtlichen Rechtsstreits zu beachten, der die Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten durch ein Telekommunikationsunternehmen zum Gegenstand hat.\n\n Der Richter, der einen solchen Rechtsstreit zu entscheiden hat, muss prüfen, ob          14\nund in welcher Intensität das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG von der Anwendung\nder einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften berührt wird. Stehen dem Fernmeldegeheimnis gegenläufige Belange des Telekommunikationsunternehmens entgegen,\nso sind die betroffenen Belange einander im Rahmen einer Abwägung zuzuordnen.\nVerfehlt der Richter den Schutzgehalt des Art. 10 Abs. 1 GG und beruht sein Urteil\nauf der Außerachtlassung dieses verfassungsrechtlichen Einflusses auf das Privatrecht, so liegt darin ein Grundrechtsverstoß (vgl. im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung BVerfGE 84, 192 <194 ff.>).\n\n c) Nach diesem Maßstab genügt das angegriffene Urteil nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das Amtsgericht hat Art. 10 Abs. 1 GG nicht erwähnt.\nAuch in der Sache ist nicht ersichtlich, dass die Ausstrahlungswirkung des Fernmeldegeheimnisses beachtet wurde.\n\n aa) Auch eine nur kurzfristige Speicherung von Verkehrsdaten berührt das Interesse des Betroffenen an der Wahrung seines Fernmeldegeheimnisses in nicht ganz un-\n\n\n                                          3/8\n\nerheblichem Ausmaß.\n\n  Aufgrund der Speicherung kann das Telekommunikationsunternehmen diese Daten           17\nzu eigenen Zwecken verwenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines staatlichen Zugriffs, etwa aufgrund des § 100 g StPO. Auch das Risiko eines Missbrauchs\nder Verkehrsdaten durch das Telekommunikationsunternehmen oder durch Dritte,\ndie sich unbefugt Zugang zu ihnen verschaffen, ist nicht völlig auszuschließen.\n\n  bb) Hier bedarf keiner Entscheidung, wie gewichtig ein gegenläufiges Speicherungsinteresse des Telekommunikationsunternehmens sein muss, damit eine kurzfristige Speicherung von Verkehrsdaten gerechtfertigt werden kann. Aus dem angegriffenen Urteil ergibt sich nicht, dass die Beklagte überhaupt ein\nverfassungsrechtlich anerkennenswertes Interesse an einer Datenspeicherung bis\nzu einem fiktiven Rechnungstermin hatte.\n\n (1) Die Beklagte hat dazu im Ausgangsverfahren vorgebracht, bis zu dem Zeitpunkt       19\nder fiktiven Rechnungserstellung treffe den Diensteanbieter die Beweislast für die\nRichtigkeit der Entgelte.\n\n Ein derartiges Beweisinteresse könnte hinreichender Grund für eine Datenspeicherung sein. Jedoch hat das Amtsgericht, soweit aus dem Urteil ersichtlich, nicht geprüft, ob diese von der Beklagten im Ausgangsverfahren vertretene Rechtsauffassung in den einschlägigen Rechtsgrundlagen bei Nutzung einer Prepaid-Karte\nüberhaupt angelegt ist.\n\n  Grundsätzlich trägt ein Anbieter von Telekommunikationsleistungen die Beweislast      21\ndafür, dass sein Kunde seine Leistung in Anspruch genommen hat, also einzelne\nVerbindungen von dem Anschluss des Kunden hergestellt wurden. Werden Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte erhoben,\nmuss der Anbieter nach § 16 Abs. 1 TKV das Verbindungsaufkommen nach den einzelnen Verkehrsdaten aufschlüsseln. Allerdings unterfallen diese Verkehrsdaten dem\nFernmeldegeheimnis. Den Zielkonflikt zwischen dem Interesse des Kunden an Datenschutz und seinem Interesse an der Kenntnis der Einzelverbindungen, um die Anbieterforderung nachvollziehen und überprüfen zu können, hat der Verordnungsgeber durch § 16 Abs. 2 TKV in Verbindung mit § 6 Abs. 4 TDSV (jetzt: § 97 Abs. 4\nTKG) so gelöst, dass die Entscheidung dem Kunden überlassen bleibt. Nach § 16\nAbs. 2 TKV ist der Anbieter vom Nachweis der Herstellung der berechneten Einzelverbindungen entlastet, wenn die Verkehrsdaten aus technischen Gründen oder auf\nWunsch des Kunden nicht gespeichert oder solche Daten auf Wunsch des Kunden\noder aufgrund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - III ZR 104/03 -, NJW 2004, S. 3183 <3184>).\n\n Für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 16 Abs. 2 TKV dergestalt,          22\ndass der Anbieter in jedem Fall bis zum Datum eines fiktiven Rechnungsversands\nbeweispflichtig bleibt, gibt der Wortlaut der Norm nichts her. Eine solche Auslegung\nwürde überdies dazu führen, dass ein Telekommunikationskunde seine grundrecht-\n\n\n\n                                         4/8\n\nlich geschützten datenschutzrechtlichen Belange selbst dann nicht in vollem Umfang\nverfolgen könnte, wenn er bereit wäre, daraus resultierende Beweisnachteile in Kauf\nzu nehmen. Welchem Interesse ein solches Normverständnis dienen soll, bleibt unklar: Der Anbieter der Telekommunikationsleistung wird an einer für ihn ungünstigen\nVerteilung der Beweislast festgehalten. Der Kunde behält seinen Beweislastvorteil,\nobwohl er ihn geringer bewertet als sein Geheimhaltungsinteresse, das mit den Interessen des Anbieters nur wegen dieser unverrückbaren Beweislastverteilung kollidiert.\n\n  Das Amtsgericht hat die Frage der Beweislastverteilung in dem angegriffenen Urteil     23\nnicht angesprochen, sondern sich allenfalls implizit der Auffassung der Beklagten angeschlossen. Die Sinnhaftigkeit dieser Auffassung auch im Hinblick auf die Ausstrahlungswirkung des Art. 10 Abs. 1 GG wurde vom Gericht nicht überprüft. Das genügt\nnicht den grundrechtlichen Anforderungen an die Ermittlung miteinander kollidierender Interessen und ihrer abwägenden Zuordnung zueinander.\n\n  (2) Die Beklagte hat im Ausgangsverfahren vorgebracht, es sei technisch nicht          24\nmöglich, die Verkehrsdaten sofort zu löschen. Eine derartige Einrichtung würde unvertretbare Investitionen erfordern und sei deshalb wirtschaftlich und rechtlich unzumutbar. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer vorgetragen, es bedürfe insoweit\nlediglich entsprechender Programmierung der Steuersoftware der Mobilfunkvermittlungsstellen.\n\n  Sollte der Vortrag der Beklagten zutreffen, wäre ihr ein Interesse zuzubilligen, das   25\nmit dem Löschungsinteresse des Beschwerdeführers kollidiert. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die technische Funktionsfähigkeit der von der Beklagten angebotenen Telekommunikationsdienstleistung zumindest unerlässliche oder\naus Gründen der Praktikabilität angezeigte Datenerhebungen und -speicherungen\nrechtfertigt. Allerdings wäre auch zu prüfen gewesen, ob die Beklagte dem technischen Aufwand dadurch hätte entgehen können, dass sie von vorneherein eine datenschutzfreundliche technische Gestaltung gewählt hätte. Das Gewicht des Speicherungsinteresses der Beklagten hinge insoweit nicht nur von den konkreten\ntechnischen Gegebenheiten, sondern auch von den allgemein möglichen und zumutbaren technischen\nGestaltungen des Umgangs mit Verkehrsdaten ab.\n\n Es ist nicht offenkundig, dass eine sofortige Löschung der Verkehrsdaten nach Gesprächsende nicht in Betracht kommt. Bei der von dem Beschwerdeführer genutzten\nPrepaid-Karte wird das geschuldete Entgelt unmittelbar nach Verbindungsende ermittelt und von dem Kartenguthaben abgezogen. Dementsprechend ist nicht ohne\nweiteres nachvollziehbar, warum eine bis zu einem fiktiven Abrechnungsdatum fortdauernde Speicherung der Verkehrsdaten erheblich kostengünstiger oder gar technisch erforderlich sein soll.\n\n Das Amtsgericht ist dieser Frage nicht nachgegangen. Insbesondere hat es den von        27\ndem Beschwerdeführer angebotenen Beweis nicht erhoben. Angesichts dessen ist\n\n\n                                          5/8\n\nder Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. In diesem Aufklärungsdefizit, das sich\nals Defizit in der Abwägung auswirken kann, liegt ein Verstoß gegen die aus Art. 10\nAbs. 1 GG folgende Schutzpflicht.\n\n d) Das angegriffene Urteil beruht auch auf dem Grundrechtsverstoß. Es ist nicht        28\nauszuschließen, dass das Amtsgericht zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre, wenn es die Ausstrahlungswirkung des Art. 10\nAbs. 1 GG beachtet hätte.\n\n aa) Eine Prognose, welches Ergebnis eine Untersuchung der Frage der technischen Möglichkeit und Praktikabilität einer sofortigen Datenlöschung gehabt hätte,\nkann das Bundesverfassungsgericht nicht anstellen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte die Verkehrsdaten des Beschwerdeführers ohne einen ins Gewicht fallenden technischen Aufwand löschen kann oder jedenfalls bei einer zumutbaren datenschutzfreundlichen technischen Gestaltung hätte löschen\nkönnen.\n\n bb) Weitere Speicherungsinteressen der Beklagten, die mit dem Löschungsinteresse der Beschwerdeführerin kollidieren und im Rahmen einer Abwägung überwiegen\nmüssten, sind nicht ersichtlich.\n\n  (1) Wenn in einem Sonderfall bei der Nutzung bestimmter Telekommunikationsdienste das geschuldete Entgelt das auf der Karte noch vorhandene Guthaben übersteigt und dem Kunden erlaubt wird, gleichwohl die Leistung in Anspruch zu nehmen,\nkann allerdings ein Speicherungsinteresse der Beklagten bestehen. Dieses Interesse\nkann die Speicherung der Verkehrsdaten des Beschwerdeführers jedoch nicht generell, sondern allenfalls in einem derartigen Sonderfall rechtfertigen. Verzichtet der\nNutzer aber auf diese Möglichkeit, so ist auch für eine Speicherung der Verkehrsdaten kein Raum.\n\n (2) Die Rechtsnachfolgerin der Beklagten beruft sich in ihrer Stellungnahme zu Unrecht auf das Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung, das einen Zugriff auf\nTelekommunikations-Verkehrsdaten erfordere.\n\n  Hierbei handelt es sich um ein öffentliches Interesse, das gegebenenfalls entsprechende hoheitliche Befugnisse rechtfertigen kann. Weder nach der im Zeitpunkt des\nAusgangsverfahrens maßgeblichen noch nach der gegenwärtigen Rechtslage wurden oder werden die Telekommunikationsunternehmen jedoch für einen solchen hoheitlichen Zugriff in die Pflicht genommen. Nach § 6 TDSV und jetzt nach § 97 TKG\nwird eine Speicherung von Verkehrsdaten lediglich zu eigenen Zwecken der Telekommunikationsunternehmen ermöglicht. Eine Speicherungspflicht im öffentlichen\nInteresse besteht dagegen nicht. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Speicherungspflicht verfassungsrechtlich zulässig wäre, bedarf vorliegend keiner\nEntscheidung.\n\n 2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.      34\n\n\n\n                                         6/8\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                          35\n\n                                  Hohmann-Papier                          Hoffmann-Riem\n                                  Dennhardt\n\n\n\n\n                                       7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n27. Oktober 2006 - 1 BvR 1811/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2006 - 1 BvR 1811/99 - Rn. (1 - 35), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20061027_1bvr181199.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061027.1bvr181199\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-10-27/1-bvr-1811-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":10},{"jurabk":"TKG 2004","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100g","ref_norm":"100g","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-10-27/1-bvr-1811-99","retrieved":"2026-07-10 10:55:31.050358+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-10-27/1-bvr-1811-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-10-27","dockets":["1 BvR 1811/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061027.1bvr181199","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061027.1bvr181199"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.10.2006 – 1 BvR 1811/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-10-27/1-bvr-1811-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. 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