{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061023.2bvr179706","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-10-23","aktenzeichen":"2 BvR 1797/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1797/06 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n1. des    A...\n2. des    H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Ilka Quirling,\n                   Steindamm 91, 20099 Hamburg –\ngegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2006 -\n      2 Ws 157/06 -\n\nund      Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Richter Broß,\n                                  die Richterin Lübbe-Wolff\n                                  und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2006 – 2 Ws\n157/06 – verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 6 Absatz 1\nin Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und den Beschwerdeführer\nzu 1. darüber hinaus in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDie Freie und Hansestadt Hamburg hat den Beschwerdeführern die notwendigen\nAuslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n\n\n\n                                         1/12\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen         1\nAnordnung verbunden ist, betrifft die im Untersuchungshaftvollzug für den Besuch\nvon Familienangehörigen zu gewährenden Besuchszeiten.\n\n  1. Der Beschwerdeführer zu 1. befindet sich im Vollzug von Untersuchungshaft in       2\nder Untersuchungshaftvollzugsanstalt Holstenglacis. Er wurde mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Februar 2006 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt. Gegen das Urteil hat der Beschwerdeführer zu 1. Revision\neingelegt. Die Beschwerdeführerin zu 2. ist die am 6. Februar 2006 nichtehelich geborene Tochter des Beschwerdeführers zu 1. Sie nimmt seit dem 17. Februar 2006\ngemeinsam mit ihrer Mutter regelmäßig eine Besuchserlaubnis wahr, die zweiwöchentlich zu einem Besuch von 30 Minuten Dauer bei dem Beschwerdeführer zu 1.\nberechtigt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer zu\n1., die Besuchserlaubnis auf wöchentliche Besuche von einstündiger Dauer auszudehnen.\n\n  2. Hierzu teilte das Landgericht Hamburg mit Schreiben vom 24. Februar 2006 mit,      3\nder Vorsitzende Richter der zuständigen Großen Strafkammer lehne den Antrag auf\nErweiterung der Besuchszeiten ab. Zur Begründung werde auf die Stellungnahme\nder Anstaltsleitung verwiesen. Diese hatte ausgeführt, der Beschwerdeführer zu 1.\nhabe keine unaufschiebbaren persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Gründe\nim Sinne von Nr. 25 Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) angeführt, aufgrund deren eine Ausdehnung seines Besuchsrechts in Betracht gezogen werden\nkönne. Die seit langem bestehende Überbelegung der Anstalt lasse es daher nicht\nzu, dem Beschwerdeführer zu 1. Sonderbesuche zu gestatten. Im Hinblick auf den\nbesonderen Schutz der Ehe sei die Besuchsmöglichkeit für Ehepartner von Untersuchungsgefangenen auf bis zu eine Stunde pro Woche erweitert worden, wobei im Regelfall eine halbe Stunde pro Woche gewährt werde. Da der Beschwerdeführer zu 1.\njedoch ledig sei, sei diese Regelung auf ihn nicht anwendbar.\n\n 3. Der Beschwerdeführer zu 1. erwiderte, die zum besonderen Schutz der ehelichen       4\nLebensgemeinschaft in Betracht gezogene Erweiterung der Besuchszeiten sei erst\nrecht für Besuche zwischen Vätern und Kindern geboten. In Anbetracht des Alters\nder Beschwerdeführerin zu 2. bestehe ein besonders großes Bedürfnis nach affektiver Zuwendung. Das Bundesverfassungsgericht habe dem spezifischen Erziehungsbeitrag des Vaters besonderes Gewicht bei der Abwägung mit dem Interesse der\nBundesrepublik an Maßnahmen beigemessen, die eine Trennung von Vater und Kind\nzur Folge hätten.\n\n 4. Nachdem der Vorsitzende Richter seine ablehnende Entscheidung auch unter            5\n\n\n\n                                         2/12\n\nBerücksichtigung des neuen Vorbringens bestätigt hatte, erhoben die Beschwerdeführer unter dem 31. Mai 2006 gemeinsam Beschwerde. Der Verweis auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu 1. ledig sei, gehe fehl, weil das Bedürfnis von\nVater und Kind nach einem wöchentlichen Beisammensein sogar höher zu bewerten sei als das Interesse an der Pflege ehelicher Beziehungen. Die Ausdehnung der\nBesuchszeit sei auch deshalb geboten, weil den Beschwerdeführern eine Kontaktmöglichkeit außerhalb von Besuchen nicht zur Verfügung stehe. Gerade bei Kleinkindern komme der affektiven Zuwendung ein großer Stellenwert zu; sie sei von großer Bedeutung für die kindliche Entwicklung. Die Anstalt habe darüber hinaus nicht\ndie ihr zumutbaren Anstrengungen zur Ausschöpfung der für Besuche zur Verfügung\nstehenden Kapazitäten unternommen. Eine Erweiterung der Besuchszeit zwischen\nVater und Kind dürfe schließlich nicht an die Notwendigkeit geknüpft werden, unaufschiebbare persönliche, rechtliche oder geschäftliche Angelegenheiten zu erörtern.\nMit ergänzendem Schreiben legten die Beschwerdeführer ein ärztliches Attest des\nKinderarztes der Beschwerdeführerin zu 2. vor, aus dem hervorgeht, dass dieser eine regelmäßige Kontaktaufnahme zwischen Vater und Kind zur Entwicklung einer\nBeziehung für geboten erachtet.\n\n  5. Mit Beschluss vom 21. Juli 2006 verwarf das Hanseatische Oberlandesgericht die    6\nBeschwerde. Der Vorsitzende Richter habe eine Erweiterung der Besuchserlaubnis\nzu Recht abgelehnt. Gemäß § 119 Abs. 3 StPO dürften dem Untersuchungsgefangenen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erforderten. Wie alle grundrechtseinschränkenden Bestimmungen sei auch diese Vorschrift an den durch sie\neingeschränkten Grundrechten zu messen; ihre Auslegung habe der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht (rechtskräftig) verurteilt sei und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden dürfe, wobei die in § 119 Abs. 3 StPO enthaltenen Generalklauseln voll\nausgeschöpft werden dürften. Zu diesen unvermeidlichen Beschränkungen gehörten\nzwangsläufig auch alle diejenigen Begrenzungen der persönlichen Freiheit, die sich\naus der Tatsache des Freiheitsentzuges und der Unterbringung in einer Vollzugsanstalt mit Notwendigkeit aus der \"Natur der Sache\" heraus ergäben. Besuche eines\nUntersuchungsgefangenen durch außerhalb der Anstalt lebende Personen seien\ndeshalb nur in begrenztem Umfang möglich, wobei sowohl die Untersuchungsgefangenen als auch die an einem Besuch interessierten Personen solche Einschränkungen als natürliche Folge des Freiheitsentzuges hinnehmen müssten. Bei alledem seien auch die räumliche und personelle Ausstattung der jeweiligen\nJustizvollzugsanstalt und die sich daraus ergebenden Grenzen für die Möglichkeit\nder Durchführung von Besuchen in Betracht zu ziehen. Die äußerste Grenze der Zulässigkeit einer Beschränkung von Besuchsmöglichkeiten sei erst dann überschritten\nund damit Verfassungsrecht verletzt, wenn die Verweigerung einer Besuchserlaubnis\nweder zur Sicherung der Haftzwecke noch zur Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung geboten sei und in ihrer Belastung für die Betroffenen über das situationsbedingt typische Ausmaß erheblich hinausreiche.\n\n\n                                        3/12\n\n  Dies gelte vor allem dann, wenn hierdurch Elemente der verfassungsrechtlich festgelegten Wertordnung berührt würden. Als solche wertentscheidende Grundsatznorm erheische insbesondere auch Art. 6 Abs. 1 GG Beachtung. Neben der Ehe stehe nach dieser grundgesetzlichen Bestimmung die Familie unter dem besonderen\nSchutz der staatlichen Ordnung. Der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm komme daher auch im Haftvollzug besondere Bedeutung zu.\nJede Untersuchungshaft von längerer Dauer stelle für die Beziehungen des Betroffenen zu seiner Familie regelmäßig eine empfindliche Belastung dar. Ihr Vollzug beeinträchtige die notwendige Kommunikation zwischen dem Inhaftierten und seinen in\nFreiheit lebenden Angehörigen und könne dazu beitragen, dass sie einander tiefgreifend entfremdet würden. Aufgabe des Staates sei es, in Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Pflicht, für die Erhaltung von Ehe und Familie zu sorgen, solche\nnachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen und\nZumutbaren, aber auch unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit zu begrenzen. Daraus folge, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen\nund zumutbaren Anstrengungen unternehmen müssten, um in angemessenem Umfange Besuche von Ehegatten und Kindern von Untersuchungsgefangenen zu ermöglichen. Dies bedeute, dass das für die Haftausgestaltung zuständige Gericht Untersuchungsgefangenen Besuche von Ehegatten und Kindern in dem Umfang zu\ngestatten habe, der ohne Beeinträchtigung der Ordnung in der Anstalt möglich sei.\nSo seien jedenfalls wöchentliche Besuche von mindestens 30 Minuten dann zu gewähren, wenn die Gegebenheiten in der Justizvollzugsanstalt dies ohne weiteres zuließen.\n\n Die begehrte Erweiterung der Besuchserlaubnis sei nicht mit der Ordnung in der Anstalt verträglich. Die Voraussetzungen für eine Abweichung von dem in Nr. 24 Abs. 1,\n25 UVollzO vorgesehenen Regelfall zweiwöchiger Besuche von 30 Minuten Dauer\nseien nicht gegeben. Dies ergebe eine Abwägung der betroffenen Belange anhand\nder in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Besuch von Familienangehörigen entwickelten Parameter auch im Lichte der Grundrechtspositionen\nder Beschwerdeführer, vor allem des besonderen Schutzanspruches der Familie gegenüber der staatlichen Ordnung (Art. 6 Abs. 1 GG), des natürlichen Elternrechts\n(Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), des Gleichstellungs- und Förderungsanspruches des nichtehelichen Kindes (Art. 6 Abs. 5 GG) sowie des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2\nGG unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.\n\n  Der bei allem im Vordergrund stehende Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit     9\nAbs. 2 GG gelte dabei zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder finde in der\nFamilie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft werde von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an,\nob eine Hausgemeinschaft vorliege und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte, wo-\n\n\n\n                                        4/12\n\nbei in Rechnung zu stellen sei, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters\nnicht durch die Betreuung des Kindes seitens der Mutter entbehrlich werde. Auch\nlasse eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und\nUhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes werde nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Der Gesetzgeber habe durch das Gesetz zur\nReform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) die familienrechtlichen Rahmenbedingungen verändert. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehöre zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB habe das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder\nElternteil sei zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das bis dahin\nlediglich als Elternrecht ausgestaltete Umgangsrecht solle in der Neufassung des\n§ 1684 BGB einen Bewusstseinswandel bei den Eltern bewirken, dass sie nicht nur\nein Recht auf Umgang hätten, sondern im Interesse des Kindes auch die Pflicht, diesen Umgang zu ermöglichen. Das Kind sei nicht nur Objekt des elterlichen Umgangs;\nvielmehr diene der Umgang der Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis, Beziehungen zu beiden Elternteilen aufzubauen und erhalten zu können. Die\ngesetzliche Umgangspflicht solle Eltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihnen, auch und gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebe, für die Entwicklung und\ndas Wohl des Kindes eine herausragende Bedeutung habe.\n\n  Die gewachsene Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit           10\nbeiden Elternteilen, wie sie in § 1626 Abs. 3 Satz 1 und § 1684 Abs. 1 BGB n. F. zum\nAusdruck komme, könne - auch im hier vorliegenden Fall gemeinschaftlicher elterlicher Sorge bei tatsächlicher Kindesbetreuung allein durch die Mutter - auf die Auslegung und Anwendung des § 119 Abs. 3 StPO nicht ohne Auswirkung bleiben. Die\nVorstellung dessen, was \"Familie\" und schützenswert sei, die in der Wertentscheidung des Gesetzgebers des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum Ausdruck komme, sei selbst vom Verfassungsrecht geprägt und könne auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung einer familiären Situation\nnicht außer Betracht bleiben. Die Verfassung gewährleiste Ehe und Familie nicht\nabstrakt, sondern in der verfassungsgeleiteten Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspreche. Die Reichweite der Schutzwirkungen des Art. 6 GG werde insoweit\nvon den das verfassungsrechtliche Bild von Ehe und Familie auch im Allgemeinen\nprägenden Regelungen der §§ 1626 ff. BGB mitbestimmt. Die §§ 1626 ff. BGB stellten seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz das Kindeswohl\nin den Mittelpunkt und anerkennten die Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind\nals grundsätzlich schutz- und förderungswürdig. Darin seien sie ihrerseits geprägt\ndurch den hohen Rang, der dem Kindeswohl von Verfassungs wegen für die Ausgestaltung des Familienrechts zukomme. In diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil\n\n\n                                         5/12\n\nund der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienten und\ndas Kind beide Elternteile brauche.\n\n  Bei der erforderlichen Würdigung im Einzelfall, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit bestehe, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt werde und welche Folgen\neine Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte, sei\ndeshalb – bei maßgeblichem Abstellen auch auf die Sicht des Kindes – davon auszugehen, dass grundrechtlichen Schutz bezüglich beider Beschwerdeführer auch der\nhier intendierte Aufbau einer Beziehung zwischen Vater und neugeborenem Kind genieße. Vorliegend bestehe zwar eine familiäre (Lebens-)Gemeinschaft im Sinne\ndurchgehender Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung\nund tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes nebst emotionaler Verbundenheit nach Haftsituation des Angeklagten und Alter des Kindes noch\nnicht; indes solle eine solche – grundrechtlich geschützte – Gemeinschaft begründet\nund aufgebaut werden. Zu berücksichtigen sei aber, dass es sich bei der Beschwerdeführerin zu 2. um ein Kleinkind in den ersten Lebensmonaten mit altersgemäß\nnoch sehr geringen Interaktionsmöglichkeiten handele. Im Vordergrund stehe daher\nvorerst der Aufbau einer emotionalen Bindung, während die bei einem größeren Kind\nunter Umständen anzunehmende Gefahr emotionaler Trennungsverluste und tiefgreifender Entfremdung in dieser Weise noch nicht bestehe. Dabei sei weiter von Bedeutung, dass Kontakte bereits jetzt stattfänden, ein Beziehungsaufbau somit möglich sei und einer künftigen Entfremdung schon im Ansatz vorgebeugt werde. Dies\ngelte umso mehr in Anbetracht der begrenzten zeitlichen Dauer der Untersuchungshaft, welche angesichts der allein noch ausstehenden Revisionsentscheidung voraussichtlich in absehbarer Zeit in Strafhaft einmünden werde. Dass darüber hinaus\nweitergehend familiäre Probleme zwischen dem Inhaftierten und dem Besucher zu\nerörtern und zu regeln seien, sei angesichts des Alters des Kindes nicht vorstellbar.\nNach alledem müsse im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Anstaltsbetriebs der\ndurch die Untersuchungshaftvollzugsanstalt geltend gemachten Rücksichtnahme auf\ndie Kapazitätsprobleme der Anstalt der Vorrang vor den Interessen der Beschwerdeführer zukommen.\n\n 6. Mit Beschluss vom 12. Juli 2006 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Februar 2006 bezüglich eines Falles sowie bezüglich des\nAusspruches über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurück.\n\n                                          II.\n  1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung          13\nihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1, 2 und 5, Art. 20 Abs. 3 und\nArt. 104 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführer wiederholen ihren Vortrag aus dem Ver-\n\n\n                                         6/12\n\nfahren vor den Fachgerichten und führen ergänzend aus, das Oberlandesgericht habe die gebotene Güter- und Interessenabwägung nicht vorgenommen. Die Ausführungen zu der zwischen den Beschwerdeführern bestehenden Bindung ließen nur\nden Schluss zu, dass das Gericht davon ausgehe, die Beziehung verdiene erst mit\nvoranschreitendem Kindesalter mehr Schutz. Dies stehe jedoch im Widerspruch zur\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich geplanter aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen Väter von Kleinkindern, in der gerade die besondere\nBedeutung des Kontakts im frühen Kindesalter herausgestellt worden sei. Die entwicklungsbedingt im frühen Alter notwendige gemeinsame Zeit sei mit dem Älterwerden nicht mehr nachzuholen. Zu berücksichtigen sei, dass sich die Dauer der\nUntersuchungshaft durch den teilweisen Erfolg der Revision unbestimmt verlängere. Ein wöchentlicher Besuchskontakt sei auch medizinisch indiziert. Die Folgen der\nrestriktiven Besuchsregelung für die Beschwerdeführerin zu 2. seien eventuell erst\nin der Zukunft feststellbar. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass es zu Kompensationshandlungen der Beschwerdeführerin zu 2. komme, die einen Zusammenhang\nmit dem geringen Besuchskontakt nach außen hin nicht erkennen ließen. Der Beschluss verstoße zudem gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung: Indem das Gericht die Auffassung vertrete, es sei davon auszugehen, dass die Untersuchungshaft nach Ergehen der Revisionsentscheidung in Strafhaft einmünden werde, gebe\nes zu erkennen, dass es von der Schuld des Angeklagten ausgehe, anstatt – wie\ndies verfassungsrechtlich geboten sei – einen Eingriff in die Rechte eines Unschuldigen zugrundezulegen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei geboten, da\ndie Beschwerdeführerin zu 2. durch eine weitere Versagung der wöchentlichen Besuchskontakte fast gänzlich ohne den Bezug zu ihrem Vater aufwachsen würde.\n\n  2. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg erhielt Gelegenheit zur        14\nStellungnahme. Sie vertritt die Auffassung, die medizinische Indiziertheit wöchentlicher Besuchskontakte zwischen den Beschwerdeführern sei \"in dieser Weise und mit\ndiesen Worten\" erstmals im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht worden. Auch die im Rahmen der Verfassungsbeschwerde angestellten Folgebetrachtungen zu möglichen \"Kompensationshandlungen\" der Beschwerdeführerin zu 2. seien zuvor nicht in das Verfahren eingeführt worden. Das im fachgerichtlichen\nVerfahren vorgelegte Attest des behandelnden Kinderarztes enthalte keine medizinische Indikation, aus der sich die begehrte Besuchszeitregelung herleiten ließe. Es\nenthalte nichts Weitergehendes als das, wovon auch das Oberlandesgericht in seinem Beschluss ausgegangen sei.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur              15\nEntscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist dem Grundsatz der          16\n\n\n                                         7/12\n\nSubsidiarität der Verfassungsbeschwerde Rechnung getragen. Soweit die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg beanstandet, einzelne Gesichtspunkte\nseien im fachgerichtlichen Verfahren nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise wie\nmit der Verfassungsbeschwerde vorgetragen worden, ergibt sich daraus nicht die\nUnzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus Subsidiaritätsgründen. Auf die besondere Bedeutung, die - auch im Vergleich zu familiären Beziehungen anderer Art\n- ihren Besuchskontakten für die Entwicklung der Beschwerdeführerin zu 2. gerade\nangesichts ihres frühkindlichen Entwicklungsstandes zukommt, als den für die grundrechtsrelevante Abwägung entscheidenden Gesichtspunkt haben die Beschwerdeführer bereits im fachgerichtlichen Verfahren in einer Weise hingewiesen, die das\nOberlandesgericht zu angemessener Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts veranlassen musste. Eine zulässige Ergänzung dieses Vortrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. BVerfGE 81, 208 <214 f.>; 109, 279 <305>) ändert nichts\ndaran, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin zu 2. im fachgerichtlichen Verfahren\nzur Wahrung der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ausreichend war.\n\n 2. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze            17\nhat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die\nVerfassungsbeschwerde offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1\nBVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführer in ihren\nGrundrechten aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und den Beschwerdeführer zu 1. darüber hinaus in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1\nGG.\n\n a) Das Oberlandesgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der          18\npersönliche Kontakt des Kindes zu einem getrennt lebenden Elternteil grundrechtlich\ngeschützt ist, dass der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes\ndient, und dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes seitens der Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>; 79,\n51 <63 f.>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1997 – 2 BvR 260/97 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR\n1001/04 -, FamRZ 2006, S. 187 <188 f.>).\n\n Das Gericht hat auch die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts            19\nzur Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie bei der Entscheidung über Besuche Familienangehöriger in der Untersuchungshaft entwickelten Grundsätze (vgl.\nBVerfGE 42, 95 <100 ff.>; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. August 1993 – 2 BvR 1469/93 -, NJW 1993, S. 3059\nund vom 25. Juli 1994 – 2 BvR 806/94 -, NStZ 1994, S. 604 ff.) nicht übersehen. Es\nhat jedoch bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt deren Bedeutung für die Grundrechte der Beschwerdeführer verkannt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>). Die Annahme des Gerichts, einer Erweiterung der Besuchszeiten bedürfe es vor allem deshalb nicht, weil wegen der\n\n\n                                         8/12\n\naltersbedingt sehr geringen Interaktionsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin zu 2.\nin der Beziehung zwischen den Beschwerdeführern vorerst der Aufbau einer emotionalen Bindung im Vordergrund stehe, während die bei einem größeren Kind unter Umständen bestehende Gefahr emotionaler Trennungsverluste und tiefgreifender\nEntfremdung in dieser Weise noch nicht zu gewärtigen sei, wird der Bedeutung der\nbetroffenen Grundrechtspositionen nicht gerecht; sie beruht auf sachfremden Erwägungen.\n\n  Die Entscheidung lässt bereits nicht erkennen, aus welchen Quellen sich die zugrundeliegende Annahme des Gerichts speist, für den Aufbau der Beziehung zwischen einem Elternteil und einem Kind in den ersten Lebensmonaten bedürfe es angesichts    altersbedingt      begrenzter     Interaktionsmöglichkeiten   geringerer\nKontaktmöglichkeiten als für die Vermeidung einer Entfremdung im Verhältnis zu älteren Familienangehörigen, zu denen eine familiäre Nähebeziehung schon in der\nVergangenheit aufgebaut werden konnte. Angesichts einschlägiger, großenteils auch\nbereits in das Allgemeinwissen übergegangener entwicklungspsychologischer Erkenntnisse über die Komplexität der kommunikativen Frühentwicklung des Kindes\nund die Bedeutung eines kontinuierlichen Beitrages der Eltern zu diesem Prozess\n(vgl. etwa Rauth, in: Oerter/Montada, Entwicklungspsychologie, 5. Aufl., 2002, S.\n131 ff. <183 ff., 190 ff.>; Papoušek/Papoušek, Intuitive elterliche Früherziehung in\nder vorsprachlichen Kommunikation, in: Annunciato u.a., Kindliche Sozialisation und\nSozialentwicklung, 1999, S. 113 ff.) hätte dies näherer Begründung bedurft.\n\n Die aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend wiedergegebene Feststellung, nach der die Entwicklung eines Kindes nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 – 2 BvR 231/00 -,\nFamRZ 2002, S. 601 <603>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 -, FamRZ 2006, S.\n187 <188>), wäre grundlegend missverstanden, wenn sie in diesem Zusammenhang\nals eine Aussage gedeutet würde, die die Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2\nGG in Bezug auf die Möglichkeit des Kontakts zwischen Eltern und Kindern relativiert, soweit es dabei um quantitative Fragen wie die Dauer der zuzugestehenden\nBesuchsmöglichkeiten geht. Ebensowenig folgt aus ihr, dass der grundrechtliche\nSchutz dieses Kontakts von geringerem Gewicht wäre, soweit er Kinder betrifft, mit\ndenen eine geistige Auseinandersetzung noch nicht möglich ist.\n\n Für die Annahme, die bislang geltende Besuchsregelung genüge für den Aufbau einer emotionalen Bindung zwischen den Beschwerdeführern, ist der angegriffenen\nEntscheidung eine ausreichende Begründung nicht zu entnehmen. Unter anderem\nmit der allgemeinkundigen Tatsache, dass Kinder häufig in der zweiten Hälfte des\nersten Lebensjahres - meist zwischen dem achten und dem zwölften Monat - eine\nausgeprägte Scheu vor nicht hinreichend vertrauten Menschen entwickeln (\"Fremdeln\"; vgl. Rauth, a.a.O., S. 188 ff.), und der sich aufdrängenden Frage, welche Be-\n\n\n                                        9/12\n\ndeutung der beantragten Erweiterung der Besuchsmöglichkeit vor diesem Hintergrund zukommt, hat das Gericht sich nicht auseinandergesetzt.\n\n  b) Da es an einer nachvollziehbaren Begründung dafür fehlt, dass wegen des Säuglingsalters der Beschwerdeführerin zu 2. ein geringerer schutzwürdiger Kontaktbedarf als im Verhältnis zu älteren Angehörigen bestehe, ist der Entscheidung des\nOberlandesgerichts auch keine sachliche Rechtfertigung dafür zu entnehmen, dass\nden Beschwerdeführern eine Ausdehnung der Besuchszeit nicht gewährt wird, während die Anstalt Eheleuten eine Erweiterung der Besuchsmöglichkeiten auf bis zu einer Stunde pro Woche zugesteht. Die angegriffene Entscheidung verletzt daher auch\nArt. 3 Abs. 1 GG, der vor sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen schützt\n(vgl. BVerfGE 111, 176 <184> - stRspr).\n\n  Der Hinweis der Anstaltsleitung auf Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigt die Ungleichbehandlung nicht, weil diese Norm Ehe und Familie unter den Schutz der staatlichen\nOrdnung stellt. Für die Verteilung von Begünstigungen zwischen \"Ehe\" und \"Familie\"\nist ihr daher kein Maßstab zu entnehmen (vgl. BVerfGE 11, 64 <69>).\n\n  Eine Rechtfertigung für die von der Anstalt vorgenommene Differenzierung kann         25\nauch nicht in dem durch das Oberlandesgericht hervorgehobenen Umstand gesehen\nwerden, dass eine Erörterung und Regelung familiärer Probleme zwischen den Beschwerdeführern, die eine Ausnahme von den allgemeinen Regelbesuchszeiten erforderlich machen würde, aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin zu 2. nicht in\nBetracht komme. Sollten diese Ausführungen als Bezugnahme auf den in Nr. 25 Satz\n2 UVollzO enthaltenen Ausnahmetatbestand aufzufassen sein, wonach Besuche\nüber den in Satz 1 der Bestimmung vorgesehenen in der Regel zweiwöchigen Rhythmus hinaus zugelassen werden sollen, wenn sie anders nicht zu erledigenden unaufschiebbaren persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen,\nist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Regelungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung lediglich um nicht bindende Vorschläge an den Richter\nhandelt (vgl. BVerfGE 15, 288 <293>; 34, 369 <379>). Es liegt auf der Hand, dass die\nAnwendung der in § 25 Satz 2 UVollzO genannten Kriterien auf eine maßgeblich\ndurch nichtsprachliche Kommunikation geprägte familiäre Beziehung, wie sie zwischen den Beschwerdeführern besteht, nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen\nkann. In diesem Zusammenhang hätte das Gericht auch auf den von den Beschwerdeführern hervorgehobenen Umstand eingehen müssen, dass Eheleuten in der Regel die Möglichkeit schriftlicher oder fernmündlicher Kommunikation offensteht, während es für eine dem Aufbau einer emotionalen Bindung dienliche und der\nEntwicklung der Beschwerdeführerin zu 2. förderliche Interaktion zwischen den Beschwerdeführern zwingend des unmittelbaren Kontakts zwischen den Beschwerdeführern bedarf.\n\n c) Im Hinblick auf die von der Anstaltsleitung angeführte Überbelegungssituation ist   26\ndarauf hinzuweisen, dass sich der Staat gegenüber dem Untersuchungsgefangenen\nbzw. besuchswilligen Eheleuten und Familienangehörigen nicht darauf berufen kann,\n\n\n\n                                        10/12\n\ndass er seine Vollzugsanstalten nicht so ausstattet, wie es zur Wahrung des in Art. 6\nAbs. 1 GG normierten Schutzauftrages erforderlich wäre (vgl. BVerfGE 42, 95 <102>;\nBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n25. Juli 1994, a.a.O., S. 605).\n\n d) Ob durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts weitere Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt worden sind, kann angesichts des festgestellten Verstoßes\ngegen Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG\noffen bleiben.\n\n e) Die angefochtene Entscheidung beruht auf den festgestellten Grundrechtsverstößen. Sie ist daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 GG). Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung.\n\n 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.        29\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    30\n\n                 Broß               Lübbe-Wolff              Gerhardt\n\n\n\n\n                                         11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n23. Oktober 2006 - 2 BvR 1797/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2006 - 2 BvR 1797/06 - Rn. (1 - 30), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20061023_2bvr179706.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061023.2bvr179706\n\n\n\n\n                                    12/12\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-10-23/2-bvr-1797-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-10-23/2-bvr-1797-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:29.758083+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-10-23/2-bvr-1797-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-10-23","dockets":["2 BvR 1797/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061023.2bvr179706","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061023.2bvr179706"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.10.2006 – 2 BvR 1797/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-10-23/2-bvr-1797-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2006 – 2 Ws\n157/06 – verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 6 Absatz 1\nin Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und den Beschwerdeführer\nzu 1. darüber hinaus in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDie Freie und Hansestadt Hamburg hat den Beschwerdeführern die notwendigen\nAuslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n                                         1/12","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":13},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":4},{"id":"BGB/1626","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1626","label":"§ 1626 BGB","mentions":3},{"id":"StPO/119","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"119","label":"§ 119 StPO","mentions":3},{"id":"BGB/1684","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1684","label":"§ 1684 BGB","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/95","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"95","label":"Art 95 GG","mentions":1},{"id":"GG/104","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104","label":"Art 104 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:55:29.758083+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}