{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061023.1bvr202702","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-10-23","aktenzeichen":"1 BvR 2027/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2027/02 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau N...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hugo Lanz,\n                    Schifferlstraße 1, 80687 München -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2002 - IV ZR\n         111/02 -,\n\n       b) das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Februar 2002 - 8 U 59/\n          01 -,\n\n       c) das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. März 2001 - 12 O 4091/\n          00 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und den Richter Hoffmann-Riem\n\nam 23. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. März 2001 - 12 O 4091/00 - und das\nUrteil des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Februar 2002 - 8 U 59/01 - verletzen\ndie Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung\nmit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.\nDie Urteile werden aufgehoben, soweit sie die Klage der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1 im Hilfsantrag sowie hinsichtlich des Leistungsantrags zu 2 und des Feststellungsantrags zu 3 abweisen.\nDamit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2002 - IV ZR\n111/02 - insoweit gegenstandslos.\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n                                         1/13\n\nDas Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde hat Fragen des Datenschutzes im privaten Versicherungsrecht zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine versicherungsvertragliche Obliegenheit, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine\nSchweigepflichtentbindung zu erteilen.\n\n                                          I.\n  1. Die Beschwerdeführerin schloss mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im          2\nFolgenden: Beklagte), einem Lebensversicherungsunternehmen, einen Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Grundlage des Vertragsverhältnisses waren die besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden: BUZ).\n\n  § 4 BUZ enthält Regelungen für die Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall. Nach § 8 BUZ ist das Versicherungsunternehmen leistungsfrei, solange eine Mitwirkungspflicht nach § 4 BUZ vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird. § 4 BUZ lautet in der von der Beklagten verwandten Fassung\nauszugsweise:\n\n\"§ 4 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen                  4\nBerufsunfähigkeit verlangt werden?\n\n(1) Werden Leistungen aus dieser Zusatzversicherung verlangt, sind uns unverzüglich folgende Unterlagen einzureichen:\n\na) der Versicherungsschein;                                                               6\n\nb) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit;                   7\n\nc) ausführliche Berichte der Ärzte, die den Versicherten gegenwärtig behandeln            8\nbzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit oder\nüber die Pflegestufe;\n\nd) Unterlagen über den Beruf des Versicherten, dessen Stellung und Tätigkeit im           9\nZeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen;\n\ne) bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung       10\nder Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang\nder Pflege.\n\n\n\n                                          2/13\n\n(2) Wir können außerdem - dann allerdings auf unsere Kosten - weitere ärztliche         11\nUntersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise -\nauch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen - verlangen,\ninsbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Der Versicherte hat Ärzte,\nKrankenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Pflegeheime, bei denen er in\nBehandlung oder Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen…\"\n\n 1999 wurde die Beschwerdeführerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand             12\nversetzt. Sie beantragte Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung\nbei der Beklagten. Die Beklagte übersandte ihr daraufhin einen formellen Antrag. Die\nBeschwerdeführerin reagierte auf diesen Antrag etwa ein halbes Jahr lang nicht. Daraufhin lehnt die Beklagte den Antrag wegen nicht nachgewiesener Berufsunfähigkeit\nab, setzte ihr aber eine Frist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin den formellen Antrag bei der Beklagten ein, hatte dabei jedoch die\nSchweigepflichtentbindungserklärung gestrichen. Stattdessen bot sie an, Einzelermächtigungen für jedes Auskunftsersuchen abzugeben. Dies lehnte die Beklagte ab.\nDer Antrag enthielt hinsichtlich der Schweigepflichtentbindung die Ermächtigung,\n\n\"von allen Ärzten, Krankenhäusern und Krankenanstalten, bei denen ich in Behandlung war oder sein werde sowie von meiner Krankenkasse: … und von Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträgern, Behörden, derzeitigen und früheren Arbeitgebern sachdienliche Auskünfte einzuholen. Die befragten Personen und\nStellen entbinde ich hiermit ausdrücklich von ihrer Schweigepflicht (§ 4 der Besonderen Bedingungen für die BUZ-Versicherung).\"\n\n  2. Die Beschwerdeführerin klagte auf Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Abgabe der Erklärung zu verlangen, sowie auf Versicherungsleistungen\nund die Feststellung der zukünftigen Leistungspflicht der Beklagten.\n\n a) Das Landgericht wies die Klage ab. Die Schweigepflichtentbindungsklausel sei        15\nzulässig, das Überprüfungsinteresse des Versicherers allgemein anerkannt. Die\nKlausel sei auch nicht zu weitreichend. Die Formulierung \"sachdienliche Auskünfte\"\ngrenze die Klausel ein und verwehre es der Beklagten, undifferenziert Auskünfte\nüber die Versicherungsnehmer einzuholen. Hinsichtlich der begehrten Versicherungsleistungen sei die Klage unbegründet, da die Beschwerdeführerin die ihre Berufsunfähigkeit begründenden Tatsachen nicht nachgewiesen und der Beklagten die\nÜberprüfung der Leistungspflicht nicht ermöglicht habe. Die von der Beschwerdeführerin angebotene Einzelermächtigung genüge nicht, um der Beklagten eine sachgerechte Prüfung des Leistungsantrags zu ermöglichen.\n\n b) Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beschwerdeführerin zurück.              16\n\n Die Beschwerdeführerin könne nicht hinsichtlich aller Versicherungsnehmer der Beklagten die Unzulässigkeit der Ermächtigungserklärung feststellen lassen. In Be-\n\n\n\n                                         3/13\n\ntracht komme lediglich eine Feststellung, dass die Beklagte diese Erklärung von der\nBeschwerdeführerin nicht verlangen dürfe.\n\n  Die Beklagte bedürfe zur Feststellung des behaupteten Versicherungsfalls der umfassenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Rahmen des § 4 Abs. 2 BUZ. Die\nentsprechenden vertraglichen Regelungen begegneten keinen Bedenken. Dabei berührten Fragen der Gesundheit und der Berufsunfähigkeit wegen Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls notwendigerweise höchstpersönliche Bereiche, was jedem verständigen Versicherungsnehmer von vorneherein klar sei.\n\n Die Grenze der von der Beschwerdeführerin verlangten Erklärung liege in der Sachdienlichkeit der Auskünfte. Deshalb sei die allgemeine Ermächtigungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung nicht zu pauschal. Der von der Beschwerdeführerin\nangebotene Weg der Schweigepflichtentbindung zu jedem einzelnen Auskunftsersuchen sei nicht gangbar, da eine solche Vorgehensweise bei Massengeschäften einen\nunverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordern würde und zudem durch\numfassende Aufklärung des Sachverhalts erst ermittelt werden solle, welcher Sachverhalt vorliege und welche Schlüsse daraus etwa im Hinblick auf die Berufsunfähigkeit zu ziehen seien.\n\n Die Beklagte sei hinsichtlich der begehrten Versicherungsleistungen leistungsfrei,    20\nda die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungsobliegenheit vorsätzlich nicht erfüllt habe.\n\n c) Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die         21\nNichtzulassung der Revision ohne nähere Begründung zurück.\n\n  3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung       22\nihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.\n\n  Der Versicherungsnehmer wisse in der Regel nicht, über welche Informationen die      23\nin der Schweigepflichtentbindung genannten Personen und Stellen verfügten. Er erteile daher der Versicherungsgesellschaft eine Generalermächtigung, die ihr Möglichkeiten zur Informationserhebung und -auswertung eröffne, die für den Betroffenen\nvöllig undurchschaubar seien. Der Begriff der Sachdienlichkeit führe nicht zu einer\nBegrenzung der Informationserhebung, die diese überschaubar mache. Das Interesse der Versicherungswirtschaft an der Abwehr unberechtigter Ansprüche könne auch\ngewahrt werden, indem Schweigepflichtentbindungserklärungen im Einzelfall verlangt würden.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insoweit zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin\naus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG angezeigt. Die für die Beurtei-\n\n\n\n                                        4/13\n\nlung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Privatrechtswirkung des\nRechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 84, 192 ff.) und der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Inhaltskontrolle von Verträgen (vgl. BVerfGE\n81, 242 ff.; 89, 214 ff.; 103, 89 ff.; 114, 73 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht bereits beantwortet. Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig und im Umfang ihrer Zulässigkeit auch begründet.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig. Unzulässig ist sie mangels einer den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden\nBegründung allerdings insoweit, als die Klage der Beschwerdeführerin hinsichtlich\ndes Feststellungsantrags zu 1 im Hauptantrag abgewiesen wurde. Insoweit ist die\nVerfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.\n\n Mit diesem Hauptantrag begehrte die Beschwerdeführerin die Feststellung, die Beklagte sei gegenüber ihren Versicherungsnehmern nicht berechtigt, die Schweigepflichtentbindung zu verlangen. Hierzu hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe an einer so weitgehenden Feststellung kein Interesse. Sie\nkönne allenfalls eine auf ihre Person bezogene Feststellung verlangen. Gründe, warum diese Rechtsauffassung gegen Verfassungsrecht verstoßen soll, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.\n\n  2. Soweit zulässig, ist die Verfassungsbeschwerde auch begründet. Die angegriffenen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht der\ninformationellen Selbstbestimmung.\n\n  a) Der Beurteilung der Verfassungsbeschwerde ist die von den erkennenden Gerichten gefundene Auslegung der Vertragsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 2 BUZ zugrunde zu legen. Danach hat die Beschwerdeführerin die Obliegenheit, die geforderte\nSchweigepflichtentbindung zu erteilen. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vertragsauslegung der Fachgerichte grundsätzlich nicht korrigieren (vgl. BVerfGE 18, 85\n<92>; stRspr). Es hat jedoch zu prüfen, ob die Annahme der erkennenden Gerichte,\ngegen die Zulässigkeit der so ausgelegten Klausel bestünden keine Bedenken, gegen grundrechtliche Schutzgehalte verstößt.\n\n  Die Grundrechte entfalten im Privatrechtsverkehr ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das jeweilige\nRechtsgebiet unmittelbar beherrschen (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 f.>; 42, 143 <148>;\n103, 89 <100>). Den Gerichten obliegt es, diesen grundrechtlichen Schutz durch\nAuslegung und Anwendung des einfachen Rechts zu gewähren und im Einzelfall zu\nkonkretisieren. Ihrer Beurteilung und Abwägung von Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander kann das Bundesverfassungsgericht nur dann entgegentreten,\nwenn eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer\ngrundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen\n(vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 42, 143 <149>; 54, 148 <151 f.>; stRspr).\n\n\n                                          5/13\n\n b) Die angegriffenen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sind an          30\nder aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Pflicht der staatlichen Gewalt zu messen, dem Einzelnen seine informationelle Selbstbestimmung im\nVerhältnis zu Dritten zu ermöglichen.\n\n  aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis des Einzelnen, über         31\ndie Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (vgl.\nBVerfGE 65, 1 <43>). Dieses Recht entfaltet als Norm des objektiven Rechts seinen\nRechtsgehalt auch im Privatrecht. Verfehlt der Richter, der eine privatrechtliche Streitigkeit entscheidet, den Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, so verletzt er durch sein Urteil das Grundrecht des Bürgers in seiner Funktion als Schutznorm (vgl. BVerfGE 84, 192 <194 f.>).\n\n  Gerade im Verkehr zwischen Privaten lässt sich dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht allerdings kein dingliches Herrschaftsrecht über bestimmte Informationen entnehmen. Der Einzelne ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft\nentfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 65, 1\n<43 f.>). Dies kann Rücksichtnahmen auf die Kommunikationsinteressen anderer bedingen. Grundsätzlich allerdings obliegt es dem Einzelnen selbst, seine Kommunikationsbeziehungen zu gestalten und in diesem Rahmen darüber zu entscheiden, ob er\nbestimmte Informationen preisgibt oder zurückhält. Auch die Freiheit, persönliche Informationen zu offenbaren, ist grundrechtlich geschützt. Dem Einzelnen ist es regelmäßig möglich und zumutbar, geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um seine\nGeheimhaltungsinteressen zu wahren.\n\n Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet, dass in der Rechtsordnung gegebenenfalls die Bedingungen geschaffen und erhalten werden, unter denen der Einzelne selbstbestimmt an Kommunikationsprozessen teilnehmen und so seine Persönlichkeit entfalten kann. Dazu muss dem Einzelnen ein informationeller\nSelbstschutz auch tatsächlich möglich und zumutbar sein. Ist das nicht der Fall, besteht eine staatliche Verantwortung, die Voraussetzungen selbstbestimmter Kommunikationsteilhabe zu gewährleisten. In einem solchen Fall kann dem Betroffenen\nstaatlicher Schutz nicht unter Berufung auf eine nur scheinbare Freiwilligkeit der\nPreisgabe bestimmter Informationen versagt werden. Die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende Schutzpflicht gebietet den zuständigen staatlichen Stellen\nvielmehr, die rechtlichen Voraussetzungen eines wirkungsvollen informationellen\nSelbstschutzes bereitzustellen.\n\n bb) Dem Einzelnen steht allerdings frei, Daten anderen gegenüber zu offenbaren.           34\nAls freiwillige Preisgabe persönlicher Informationen ist es grundsätzlich anzusehen,\nwenn jemand eine vertragliche Verpflichtung oder Obliegenheit eingeht, solche Informationen seinem Vertragspartner mitzuteilen oder Dritte zu derartigen Mitteilungen\nzu ermächtigen. Der Vertrag ist das maßgebliche Instrument zur Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in Beziehung zu anderen. Der in ihm zum\nAusdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt in der Regel\n\n\n\n                                          6/13\n\nauf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich\nzu respektieren hat (vgl. BVerfGE 81, 242 <254>; 114, 73 <89 f.>).\n\n Ist jedoch ersichtlich, dass in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner\nhinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (vgl. BVerfGE 89, 214 <232>; 103, 89\n<101>; 114, 1 <34 f.>; 114, 73 <90>).\n\n  Eine solche einseitige Bestimmungsmacht eines Vertragspartners kann sich auch          36\ndaraus ergeben, dass die von dem überlegenen Vertragspartner angebotene Leistung für den anderen Partner zur Sicherung seiner persönlichen Lebensverhältnisse\nvon so erheblicher Bedeutung ist, dass die denkbare Alternative, zur Vermeidung einer zu weitgehenden Preisgabe persönlicher Informationen von einem Vertragsschluss ganz abzusehen, für ihn unzumutbar ist. Sind in einem solchen Fall die Vertragsbedingungen in dem Punkt, der für die Gewährleistung informationellen\nSelbstschutzes von Bedeutung ist, zugleich praktisch nicht verhandelbar, so verlangt\ndie aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende Schutzpflicht eine gerichtliche Überprüfung, ob das Geheimhaltungsinteresse des unterlegenen Teils dem Offenbarungsinteresse des überlegenen Teils angemessen zugeordnet wurde. Dazu\nsind die gegenläufigen Belange einander im Rahmen einer umfassenden Abwägung\ngegenüberzustellen (vgl. BVerfGE 84, 192 <195>).\n\n c) Nach diesen Maßstäben genügen die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.\n\n aa) Zwischen der Beschwerdeführerin und der Beklagten bestand bei Abschluss             38\ndes Versicherungsvertrags ein derart erhebliches Verhandlungsungleichgewicht,\ndass die Beschwerdeführerin ihren informationellen Selbstschutz nicht eigenverantwortlich und selbstständig sicherstellen konnte.\n\n  Der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann nicht auf die        39\nMöglichkeit verwiesen werden, um dieses Selbstschutzes willen einen Vertragsschluss zu unterlassen oder die Leistungsfreiheit des Versicherers hinzunehmen. Angesichts des gegenwärtigen Niveaus gesetzlich vorgesehener Leistungen im Fall der\nBerufsunfähigkeit sind die meisten Berufstätigen auf eigene Vorsorge, insbesondere\ndarauf angewiesen, für diesen Fall durch den Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrags privat vorzusorgen, um ihren Lebensstandard zu sichern. Die Alternative, Sozialhilfe zu beziehen oder den Stamm des eigenen Vermögens zu verbrauchen, um eine Preisgabe persönlicher Informationen im Leistungsfall zu\nverhindern, ist diesem Personenkreis nicht zumutbar.\n\n  Die Vertragsbedingungen der Versicherer sind praktisch nicht verhandelbar (vgl. -      40\nfür die Lebensversicherung - BVerfGE 114, 73 <92, 95>) . Die Versicherungsnehmer\nkönnen hinsichtlich der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zwar die Produkte\n\n\n\n                                         7/13\n\nverschiedener Versicherer im Hinblick auf die Vertragsbedingungen vergleichen, die\nteilweise erheblich voneinander abweichen. Der Wettbewerb zwischen den Versicherern bezieht sich insoweit jedoch auf die Gestaltung der Voraussetzungen und des\nUmfangs der Leistungspflicht. Dass auch ein Wettbewerb über die datenschutzrechtlichen Konditionen im Versicherungsfall stattfände, ist dagegen nicht ersichtlich.\n\n bb) Die Annahme der erkennenden Gerichte, § 4 Abs. 2 Satz 2 BUZ ordne in der          41\ngefundenen Auslegung die gegenläufigen Belange von Versicherungsunternehmen\nund Versichertem einander in angemessenem Verhältnis zu, steht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang.\n\n  (1) Wenn die Beklagte von der Beschwerdeführerin die Abgabe der begehrten            42\nSchweigepflichtentbindung verlangen kann, wird deren Interesse an wirkungsvollem\ninformationellem Selbstschutz in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt.\n\n  (a) Die in der formularmäßigen Erklärung der Schweigepflichtentbindung genannten, zum Teil sehr allgemein umschriebenen Personen und Stellen können über sensible Informationen über die Beschwerdeführerin verfügen, die deren Persönlichkeitsentfaltung tief greifend berühren. Sie sind infolgedessen an sich gegenüber der\nBeschwerdeführerin zur Verschwiegenheit verpflichtet. Mit der Erklärung muss die\nBeschwerdeführerin jedoch von dieser Pflicht dispensieren. Dabei begibt sie sich\nauch der Möglichkeit, die Wahrung ihrer Geheimhaltungsinteressen selbst zu kontrollieren, da wegen der weiten Fassung der Erklärung, in der weder bestimmte Auskunftsstellen noch bestimmte Auskunftsersuchen bezeichnet sind, für sie praktisch\nnicht absehbar ist, welche Auskünfte über sie von wem eingeholt werden können.\n\n  Zwar mag die Beschwerdeführerin zumindest gegenüber den meisten der genannten Personen und Stellen Ansprüche auf Auskunft über die bei ihnen vorhandenen\nInformationen über sie haben. Es ist aber weder realistisch noch zumutbar, von der\nBeschwerdeführerin zu erwarten, zur Durchsetzung ihres Rechts auf informationellen\nSelbstschutz von allen potentiell als Informanten in Betracht kommenden Stellen\nAuskunft zu verlangen, um sich ein Bild davon machen zu können, welche Informationen aufgrund der Ermächtigung an die Versicherung gelangen können.\n\n  Die von der Beklagten verlangte Ermächtigung kommt damit einer Generalermächtigung nahe, sensible Informationen mit Bezug zu dem Versicherungsfall zu erheben,\nderen Tragweite die Beschwerdeführerin kaum zuverlässig abschätzen kann. Diese\nUnsicherheit macht der Beschwerdeführerin einen informationellen Selbstschutz\npraktisch unmöglich.\n\n  (b) Das Gewicht der Interessenbeeinträchtigung wird nicht dadurch gemindert, dass    46\nvon der Beschwerdeführerin lediglich verlangt wurde, ihr Einverständnis zur Erhebung sachdienlicher Informationen zu erklären. Durch diese Einschränkung ändert\nsich an der weitgehenden Unmöglichkeit eines informationellen Selbstschutzes für\ndie Beschwerdeführerin nichts. Es fehlt an einem wirksamen Kontrollmechanismus\nfür die Überprüfung der Sachdienlichkeit einer Informationserhebung.\n\n\n\n                                        8/13\n\n  Aufgrund der Weite des Begriffs der Sachdienlichkeit kann der Versicherungsnehmer nicht im Voraus bestimmen, welche Informationen aufgrund der Ermächtigung\nerhoben werden können. Das Landgericht hat ausgeführt, sachdienlich seien \"alle\nTatsachen, die für die Feststellung und Abwicklung der Leistungen aus dem Versicherungsvertrag rechtserheblich sein können, und sei es auch nur mittelbar als Hilfstatsachen\". Damit reicht praktisch jeder Bezug zu dem behaupteten Versicherungsfall aus, um eine Auskunftserhebung zu begründen.\n\n  Der Versicherungsnehmer kann die Sachdienlichkeit einzelner Informationserhebungen zumindest im Voraus auch nicht wirksam prüfen, wenn er die Ermächtigung\neinmal erteilt hat. Eine gesonderte Aufklärung des Versicherungsnehmers über die\neinzelnen Erhebungen ist in den Vertragsbedingungen nicht vorgesehen. Allenfalls\nnach einer Auskunftserteilung hat der Versicherte, soweit er von ihr erfährt, die Möglichkeit, deren Berechtigung zu prüfen und gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt kann sein Interesse jedoch bereits irreparabel geschädigt sein, wenn das Versicherungsunternehmen unbefugt\nsensible Informationen erhoben hat.\n\n Die Personen und Stellen, an die sich das Versicherungsunternehmen aufgrund der          49\nErmächtigung wendet, werden faktisch oft nicht in der Lage sein, die Sachdienlichkeit\nder Anfrage zu überprüfen, da sie nicht den gesamten versicherungsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt kennen, sondern nur einen Ausschnitt davon. Selbst wenn diesen Personen und Stellen mitgeteilt wird, welches Ereignis überprüft werden soll,\nkann nicht davon ausgegangen werden, dass sie stets oder regelmäßig über genug\nWissen verfügen, um die Relevanz der bei ihnen verfügbaren Informationen für die\nFeststellung des Versicherungsfalls zu ermitteln. Darüber hinaus führen Ausführungen über die konkrete Sachdienlichkeit an den Adressaten der Anfrage zu einem eigenständigen Risiko der Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Beschwerdeführerin.\n\n (2) Dem Interesse der Beschwerdeführerin an informationeller Selbstbestimmung            50\nsteht ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht\ngegenüber.\n\n  Es ist für das Versicherungsunternehmen von hoher Bedeutung, den Eintritt des           51\nVersicherungsfalls überprüfen zu können. Diesem Interesse genügt die in § 4 Abs. 1\nBUZ enthaltene Obliegenheit, Angaben zum Versicherungsfall zu machen und zu belegen, allein nicht in jedem Fall. Zudem ist es aufgrund der Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen dem Versicherer nicht möglich, bereits in der Vertragsklausel alle Informationen im Voraus zu beschreiben, auf die es für die Überprüfung ankommen kann.\n\n  Im Rahmen der Gewichtung des Interesses der Beklagten kann auch der organisatorische und finanzielle Aufwand berücksichtigt werden, den verschiedene Prüfungsmöglichkeiten erfordern. Dieser Aufwand trifft nicht lediglich das einzelne Versicherungsunternehmen, sondern mittelbar auch dessen Kunden und berührt letztlich die\nLeistungsfähigkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung insgesamt.\n\n\n                                          9/13\n\n  (3) Nach den angegriffenen Urteilen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts       53\nhat die Beschwerdeführerin die Obliegenheit, die von der Beklagten geforderte umfassende Schweigepflichtentbindung zu erteilen. Eine andere, das Interesse der Beschwerdeführerin an informationeller Selbstbestimmung schonendere Möglichkeit,\ndem Aufklärungsinteresse der Beklagten nachzukommen, bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin habe lediglich die Wahl, ob sie ihr Interesse an informationellem\nSelbstschutz umfassend preisgibt oder auf Versicherungsleistungen vollständig verzichtet.\n\n  Diese Auffassung begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.            54\nDie erkennenden Gerichte haben nicht hinreichend geprüft, ob dem Überprüfungsinteresse des Versicherers auch in einer Weise genügt werden kann, die die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt, ihr Interesse wirksam wahrzunehmen.\n\n (a) Die Beschwerdeführerin hat bereits vorprozessual angeboten, Einzelermächtigungen für von der Versicherung begehrte Auskünfte zu erteilen.\n\n Zur Feststellung des Versicherungsfalls im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung muss ein bestimmtes Ereignis überprüft werden, dessen Konturen durch die\nAngaben nach § 4 Abs. 1 BUZ schon weitgehend feststehen. Es liegt nicht auf der\nHand, dass es für das Versicherungsunternehmen unmöglich oder unzumutbar ist,\nbestimmte Aufklärungsmaßnahmen im Voraus zu beschreiben und dem Versicherungsnehmer vorzulegen.\n\n  Der pauschale Verweis der erkennenden Gerichte auf die damit verbundenen Kosten genügt insoweit nicht. Zwar können solche Kosten durchaus dazu führen, dass\ndas Selbstschutzinteresse des Versicherungsnehmers zurücktreten muss. Die Gerichte haben jedoch nicht ausgeführt, wodurch genau derartige Mehrkosten in erheblicher Höhe entstehen würden, wenn Einzelermächtigungen eingeholt würden. Die\nBeklagte muss, wenn sie Auskünfte nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BUZ einholen will, ohnehin zunächst ermitteln, welche Auskünfte sie benötigt. Das Ergebnis ihrer Überlegungen könnte sie dem Versicherungsnehmer unschwer zugänglich machen. Möglicherweise führt schon dies dazu, dass der Versicherungsnehmer von sich aus weitere\nsachdienliche Informationen bereitstellt. Warum die Einschaltung des Versicherungsnehmers mit unvertretbaren Kosten verbunden sein soll, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Wenn es aufgrund eines solchen Vorgehens zu Verzögerungen bei der Bearbeitung des Leistungsantrags kommen sollte, schadet das in erster Linie der\nBeschwerdeführerin als Versicherungsnehmerin und nicht der Beklagten, die sogar\neinen Zinsvorteil hat.\n\n  In dem Urteil des Oberlandesgerichts findet sich noch die Erwägung, dass \"gerade      58\ndurch umfassende Aufklärung des Sachverhalts… erst ermittelt werden soll, welcher\nSachverhalt vorliegt und welche Schlüsse daraus etwa im Hinblick auf Berufsunfähigkeit zu ziehen sind\". Auch diese Erwägung ist in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar. Welcher Sachverhalt nach Behauptung des Versicherungsnehmers vorliegt,\nist dem Versicherer bereits deshalb bekannt, weil den Versicherungsnehmer nach\n\n\n                                        10/13\n\n§ 4 Abs. 1 BUZ die Obliegenheit zu umfassender und belegter Sachverhaltsdarstellung trifft. Der hier einschlägige § 4 Abs. 2 BUZ betrifft lediglich weitere Informationserhebungen des Versicherers, die auf der Grundlage dieser Darstellung und also mit\nBlick auf einen konkret behaupteten Sachverhalt vorgenommen werden.\n\n  (b) Selbst wenn von der Annahme des Landgerichts und des Oberlandesgerichts                59\nausgegangen wird, das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Verfahren, Einzelermächtigungen einzuholen, verursache einen unangemessenen Aufwand, hätten\ndie erkennenden Gerichte in Erwägung ziehen müssen, ob andere Vorgehensweisen\nin Betracht kommen, die das Selbstschutzinteresse der Beschwerdeführerin wahren.\n\n  So könnte das Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Mitteilung,                 60\nwelche Informationserhebungen beabsichtigt sind, dem Versicherten die Möglichkeit\nzur Beschaffung der Informationen oder jedenfalls eine Widerspruchsmöglichkeit einräumen. Der Informationsfluss könnte auch so ausgestaltet werden, dass die befragte Stelle die relevanten Informationen dem Versicherten zur Weiterleitung zur Verfügung stellt, der sie dann gegebenenfalls ergänzen oder unter Verzicht auf seinen\nLeistungsanspruch von ihrer Weiterleitung absehen kann. Dass derartige oder andere denkbare Vorgehensweisen einen unzumutbaren Aufwand verursachen, ist nicht\nohne nähere Prüfung ersichtlich. In eine solche Prüfung hätten die erkennenden Gerichte eintreten müssen.\n\n  (c) Im Übrigen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, eine                61\nSchweigepflichtentbindung wie die hier umstrittene vorzusehen und dem Versicherten die denkbaren Alternativen freizustellen. Dem Versicherten muss allerdings die\nMöglichkeit zu informationellem Selbstschutz geboten werden, die er auch ausschlagen kann. Es wäre verfassungsrechtlich grundsätzlich auch unbedenklich, den Versicherten die Kosten tragen zu lassen, die durch einen besonderen Aufwand bei der\nBearbeitung seines Leistungsantrags entstehen. Die damit verbundene Kostenlast\ndarf allerdings nicht so hoch sein, dass sie einen informationellen Selbstschutz unzumutbar macht.\n\n  3. Die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts beruhen, soweit die             62\nVerfassungsbeschwerde begründet ist, auf dem Verfassungsverstoß. Dabei ist unbeachtlich, ob die Beschwerdeführerin eine Obliegenheit verletzt hat, umgehend, jedenfalls nicht erst nach mehreren Monaten, das Formblatt auszufüllen. Jedenfalls hat die\nBeklagte der Beschwerdeführerin zusammen mit der Ablehnung des Antrags eine\nFrist zur Einreichung des ausgefüllten Formblatts gestellt und damit zum Ausdruck\ngebracht, dass die Verzögerung allein nicht zum Wegfall des Leistungsanspruchs\nführen soll.\n\n Die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sind daher gemäß § 95               63\nAbs. 2 BVerfGG unter Zurückverweisung der Sache an das Landgericht aufzuheben.\nDer Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision wird\ndadurch insoweit gegenstandslos.\n\n\n\n                                          11/13\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 und Abs.   64\n3 BVerfGG, die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit\nauf § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch\nBVerfGE 79, 357 <361 ff.>; 79, 365 <366 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                65\n\n                                   Hohmann-Papier                                  Hoffmann-Riem\n                                   Dennhardt\n\n\n\n\n                                        12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n23. Oktober 2006 - 1 BvR 2027/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 2006 - 1 BvR 2027/02 - Rn. (1 - 65), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20061023_1bvr202702.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061023.1bvr202702\n\n\n\n\n                                     13/13\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-10-23/1-bvr-2027-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-10-23/1-bvr-2027-02","retrieved":"2026-07-10 10:55:29.576853+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-10-23/1-bvr-2027-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-10-23","dockets":["1 BvR 2027/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061023.1bvr202702","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061023.1bvr202702"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.10.2006 – 1 BvR 2027/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-10-23/1-bvr-2027-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. 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