{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061019.1bvr040206","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-10-19","aktenzeichen":"1 BvR 402/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 402/06 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Deubner & Kirchberg,\n                   Mozartstraße 13, 76133 Karlsruhe -\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/\n         04 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. September 2004 - 28 O 101/04 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zivilgerichtliche Urteile, durch die eine Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts abgewiesen wurde.\n\n                                          I.\n 1. Am 25. Oktober 2000 wurde die 80 Jahre alte Mutter des Beschwerdeführers von         2\ndessen Schwester unter dem Einfluss einer Psychose in dem gemeinsam bewohnten\nHaus erschlagen. Ein Kamerateam der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte), dem die Polizei Zutritt zu dem Haus gewährt hatte, filmte den teils\nentkleideten Leichnam der Mutter im Haus und später noch einmal im Obduktionssaal.\n\n Am 26. Februar 2001 strahlte der Fernsehsender SAT 1 im Rahmen des Programms Spiegel TV unter dem Titel \"Mordkommission Köln\" einen Filmbericht der\nBeklagten über den Vorfall aus. Im Ausgangsverfahren blieb ungeklärt, welche Aufnahmen von der getöteten Mutter des Beschwerdeführers gezeigt wurden. Der Beschwerdeführer trug insoweit vor, die Leiche seiner Mutter sei im Haus mit bis auf die\nKnöchel herabgezogenem Slip in einer Blutlache liegend gezeigt worden. Weiter sei\n\n\n                                          1/7\n\nder völlig unbekleidete Leichnam im Obduktionssaal gezeigt worden, wobei die Leiche in einigen Szenen ohne Verfremdung zu sehen gewesen sei.\n\n 2. Der Beschwerdeführer, der vorprozessual eine strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten angenommen hatte, klagte auf eine Geldentschädigung.\n\n  a) Das Landgericht wies die Klage ab. Die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts seien zwar vererblich. Kommerziell verwertbare Bestandteile seien\njedoch nicht vorhanden gewesen. Es seien ausschließlich ideelle Interessen betroffen gewesen. Hierauf gestützte Ansprüche auf Geldentschädigung kämen nur zu\nLebzeiten des Trägers des Persönlichkeitsrechts in Betracht. Ein Anspruch des Klägers auf eine Entschädigung in Geld wegen Verletzung seines eigenen Persönlichkeitsrechts bestehe gleichfalls nicht.\n\n b) Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil des Landgerichts Sprungrevision         6\nein, die der Bundesgerichtshof zurückwies (NJW 2006, S. 605 ff.).\n\n aa) Dem Beschwerdeführer stehe kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der           7\nVerletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner Mutter zu.\n\n Bei der Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung stehe regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung für das\nOpfer im Vordergrund. Einem Verstorbenen könne jedoch keine Genugtuung für die\nVerletzung seiner Persönlichkeit mehr verschafft werden. Auch ein Ausgleich für die\nerlittene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts komme bei einem Verstorbenen\nnicht mehr in Betracht.\n\n Der Präventionsgedanke allein vermöge die Gewährung einer Geldentschädigung            9\nnach dem Tod einer Person nicht zu tragen. Er sei zwar als Bemessungsfaktor bei\nder Zubilligung von Geldentschädigungen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehe jedoch nur dem Rechtsträger zu und dies nur zu dessen Lebzeiten.\n\n  Die zum Schadensersatz bei Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts auch nach dem Tod entwickelten Grundsätze ließen sich auf den\nStreitfall nicht übertragen. In der Person der Verstorbenen hätten keine kommerziellen Interessen bestanden. Die Zubilligung einer Geldentschädigung an Erben oder\nAngehörige für postmortale Verletzungen der Würde einer anderen Person wäre systemwidrig und zudem geeignet, einer Kommerzialisierung des Persönlichkeitsrechts\nim nicht kommerziellen Bereich Vorschub zu leisten.\n\n bb) Eine Geldentschädigung aus der Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts       11\ndes Beschwerdeführers komme grundsätzlich in Betracht, sei aber vom Landgericht\nim Streitfall ohne Rechtsfehler abgelehnt worden.\n\n Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht könne nur der unmittelbar Verletzte,      12\nnicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet werde, solange diese Auswir-\n\n\n                                         2/7\n\nkungen nicht auch als unmittelbare Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu\nqualifizieren seien.\n\n Zwar könne durch eine Presse- oder Filmberichterstattung in seiner Persönlichkeit         13\nnicht nur unmittelbar betroffen sein, wer im Mittelpunkt der Veröffentlichung stehe\noder auf wen sie ziele. Doch müsse die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als\nzum Thema des Berichts zugehörig erscheinen, damit das Erfordernis der Unmittelbarkeit noch gewahrt bleibe. Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen\nsich nicht der Inhalt der Veröffentlichung, sondern nur die persönliche Verbundenheit\nzu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrücke, blieben als bloße Reflexwirkungen schutzlos.\n\n  3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung            14\nvon Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Es stelle die Werteordnung des Grundgesetzes auf den Kopf, wenn der Menschenwürde im Ergebnis ein geringerer Schutz zuteil\nwerde als den vermögenswerten Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts eines Verstorbenen. Den Medien könne nicht erlaubt werden, einen Verstorbenen zum bloßen\nObjekt einer Sensationsberichterstattung herabzuwürdigen, ohne dass die Angehörigen die Möglichkeit hätten, dagegen effektiv vorzugehen. Der den Angehörigen bislang nur zustehende Unterlassungsanspruch reiche ersichtlich nicht aus. Dem wirtschaftlichen Interesse der Medien an der die Menschenwürde missachtenden\nVermarktung von Unglücksfällen oder gar Verbrechen müsse ein wirksames und\nspürbares Gegengewicht wirtschaftlicher Art entgegengesetzt werden.\n\n                                           II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist\nunbegründet.\n\n 1. Die angegriffenen Urteile verletzen nicht das aus Art. 1 Abs. 1 GG folgende postmortale Persönlichkeitsrecht der Mutter des Beschwerdeführers.\n\n  a) Die in Art. 1 Abs. 1 GG aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, endet nicht\nmit dem Tod. Demgegenüber wird ein Verstorbener nicht durch das Grundrecht der\nfreien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützt, weil Träger dieses Grundrechts nur lebende Personen sind (vgl. BVerfGE 30, 173 <194>).\n\n  Ebenso wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines lebenden Menschen begründet der postmortale Schutz der Menschenwürde nicht selbst bestimmte materiellrechtliche Ansprüche gegenüber Verletzungen durch Private. Dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag ist jedoch bei der Ausformung des einfachen Rechts Rechnung\nzu tragen, durch die er konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 63, 131 <142 f.>; 73, 118\n<201>; 99, 185 <194 f.>; 101, 361 <386>). Diese Verpflichtung trifft nicht nur den Gesetzgeber, sondern, soweit er keine Entscheidung getroffen hat, auch die Gerichte\n(vgl. BVerfGE 96, 56 <64>; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/\n\n\n                                           3/7\n\n98 -, NJW 2006, 207 <208>).\n\n  Die aus Art. 1 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht ist jedoch grundsätzlich unbestimmt. Die Aufstellung und normative Umsetzung eines angemessenen Schutzkonzepts ist Sache des Gesetzgebers, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-,\nWertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er verpflichtet ist, Maßnahmen\nzum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen. Gleiches gilt, wenn die Zivilgerichte mangels einer Entscheidung des Gesetzgebers die Schutzpflicht wahrnehmen. Nur ausnahmsweise lassen sich aus den Grundrechten konkrete Regelungspflichten ableiten\n(vgl. BVerfGE 96, 56 <64>).\n\n  b) Nach diesem Maßstab haben die erkennenden Gerichte die aus Art. 1 Abs. 1 GG         20\nfolgende Schutzpflicht nicht dadurch verletzt, dass sie dem Beschwerdeführer, der\nnach zivilrechtlichen Grundsätzen zur Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner Mutter befugt war (vgl. BGHZ 50, 133 <139 f.>; 107, 384 <389>;\n143, 214 <224>), einen Entschädigungsanspruch verweigert haben.\n\n  aa) Der aus der Garantie der Menschenwürde folgende Schutzauftrag gebietet nicht       21\ndie Bereitstellung einer bestimmten Sanktion für Würdeverletzungen. Insbesondere\ngibt es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Inhalts, dass eine Verletzung\nder Menschenwürde stets einen Entschädigungsanspruch nach sich ziehen muss\n(vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 27. Dezember 2005\n- 1 BvR 1359/05 -, NJW 2006, S. 1580 <1581>). Jedoch müssen die Gerichte bei der\nKonkretisierung der Tatbestandsmerkmale von Normen, die die Persönlichkeit postmortal schützen, die Fundierung dieses Schutzes in Art. 1 Abs. 1 GG beachten (vgl.\nBVerfGK 3, 49 <52>).\n\n bb) Der Bundesgerichtshof hat in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, die Zuerkennung einer Geldentschädigung wäre mit der Funktion des Anspruchs auf immaterielle\nEntschädigung unvereinbar. Dem Verstorbenen könne keine Genugtuung für die\nVerletzung seiner Persönlichkeit mehr verschafft werden. Auch ein Ausgleich für die\nerlittene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts komme bei einem Verstorbenen\nnicht mehr in Betracht. Der Präventionsgedanke allein vermöge die Gewährung einer\nGeldentschädigung nach dem Tod einer Person nicht zu tragen. Der Anspruch auf\nimmateriellen Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehe nur dem Rechtsträger zu und dies nur zu dessen Lebzeiten.\n\n  Diese Ausführungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus der            23\nGarantie der Menschenwürde folgt keine Pflicht der Zivilgerichte, die zivilrechtlichen\nAnspruchsgrundlagen des persönlichkeitsrechtlichen Sanktionensystems auszuweiten. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Präventionsgedanke es rechtfertigen\nkönnte, in Fällen wie dem vorliegenden einen Anspruch auf eine Geldentschädigung\nzu gewähren.\n\n cc) Verfassungsrechtlich geboten ist dies jedenfalls dann nicht, wenn die Rechtsordnung andere Möglichkeiten zum Schutz der postmortalen Menschenwürde bereit-\n\n\n\n                                          4/7\n\nhält. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die postmortale Menschenwürde\nder Mutter des Beschwerdeführers gegen Übergriffe durch die Beklagte schutzlos\ngestellt war.\n\n  Zivilrechtlich kann der hinsichtlich des postmortalen Persönlichkeitsrechts Wahrnehmungsberechtigte anerkanntermaßen Ansprüche auf Unterlassung geltend machen (vgl. BGHZ 107, 384 <393>; BGH, GRUR 1974, S. 797 <798>). Im vorliegenden Fall ist nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer in den vier Monaten, die\nzwischen den Aufnahmen und der Ausstrahlung der Sendung lagen, die Ausstrahlung nicht mittels eines solchen Unterlassungsanspruchs hätte verhindern können.\nDer Beschwerdeführer hat auch nicht vorgetragen, dass er ein solches Vorgehen erfolglos versucht hat oder dies für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder unzumutbar war.\n\n Im Übrigen kann der postmortale Würdeschutz auch mit den Mitteln des Strafrechts        26\nsichergestellt werden. Im vorliegenden Fall kommt insbesondere ein Vorgehen aufgrund der Strafvorschrift des § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 in Betracht. Der\nBeschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass ein solches Vorgehen hier erfolglos oder\nvon vorneherein aussichtslos war.\n\n  2. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine        27\nPersönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers selbst wird durch die angegriffenen Urteile gleichfalls nicht verletzt.\n\n Eine die Menschenwürde eines Verstorbenen verletzende Handlung kann zugleich            28\nauch gegen das Persönlichkeitsrecht seiner Hinterbliebenen verstoßen. Das ist jedoch nicht schon aufgrund der Stellung der Hinterbliebenen als Angehörige des Verstorbenen der Fall. Erforderlich ist vielmehr, dass die Handlung die Hinterbliebenen\neigenständig und individuell in ihren persönlichkeitsrechtlich geschützten Belangen\nbetrifft.\n\n  Der Bundesgerichtshof hat dazu in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, durch eine      29\nPresse- oder Filmberichterstattung werde ein Dritter nur dann unmittelbar betroffen,\nwenn die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig erscheine. Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich nicht der\nInhalt der Veröffentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der\nin die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrücke, blieben als bloße Reflexwirkungen\nschutzlos. Dieses Kriterium begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf\nseiner Grundlage durfte der Bundesgerichtshof hier auch eine eigene Betroffenheit\ndes Beschwerdeführers in seinem Persönlichkeitsrecht verneinen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n\n\n\n                                          5/7\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                          31\n\n                                  Hohmann-Papier                          Hoffmann-Riem\n                                  Dennhardt\n\n\n\n\n                                       6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n19. Oktober 2006 - 1 BvR 402/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Oktober 2006 - 1 BvR 402/06 - Rn. (1 - 31), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20061019_1bvr040206.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061019.1bvr040206\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-10-19/1-bvr-402-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-10-19/1-bvr-402-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:28.590017+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-10-19/1-bvr-402-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-10-19","dockets":["1 BvR 402/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061019.1bvr040206","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061019.1bvr040206"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006 – 1 BvR 402/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-10-19/1-bvr-402-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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