{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061011.1bvr179606","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-10-11","aktenzeichen":"1 BvR 1796/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1796/06 -\n\n\n\n\n                            Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn E...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Konstanze Pia Gerdien,\n                   Lindenstraße 40 a, 56203 Höhr-Grenzhausen -\ngegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27.\n      April 2006 - 6 UF 30/06 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                               den Präsidenten Papier,\n                               die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                               und den Richter Hoffmann-Riem\n\nam 11. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. April\n     2006 – 6 UF 30/06 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus\n     Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und\n     die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n  2. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen\n     Auslagen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu erstatten.\n  3. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.\n\n                                   Gründe:\n\n                                      I.\n  Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Rückführung seines     1\nKindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (Haager Kindesentführungsübereinkommen) in die Vereinigten Staaten.\n\n\n\n                                      1/8\n\n 1. Aus der Ehe des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter ist im September 2001        2\nein Sohn hervorgegangen. Die Familie lebte gemeinsam in den Vereinigten Staaten,\nbis die Kindesmutter Ende Juni 2005 mit dem gemeinsamen Sohn nach Deutschland\neinreiste, wo seither beide leben.\n\n  a) Auf Antrag des Beschwerdeführers ordnete das Amtsgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 31. Januar 2006 auf der Grundlage des Verfahrens nach dem Haager\nKindesentführungsübereinkommen die Rückführung des betroffenen Kindes in die\nVereinigten Staaten an. Das Verbringen des Kindes in die Bundesrepublik Deutschland sei widerrechtlich; für eine Zustimmung des Antragstellers zum dauerhaften Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte.\n\n  b) Hiergegen legte die Kindesmutter sofortige Beschwerde ein und benannte die         4\nZeugin M. zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei ihrer Rückkehr nach Deutschland um einen vom Beschwerdeführer genehmigten Umzug gehandelt habe, was dieser anlässlich eines Telefonats auch eingeräumt habe.\n\n  In seiner Beschwerdeerwiderung berief sich der Beschwerdeführer auf seine             5\nSchwester als Zeugin zum Beweis dafür, dass die Kindesmutter dieser gesagt habe,\nsie würde mit dem Kind nach Deutschland fahren, um ihre Familie zu besuchen und\nwerde in ein paar Wochen wieder zurückkommen. Die Kindesmutter habe im Sorgerechtsverfahren vor dem Familiengericht Frankenthal zu Aktenzeichen ... am 2. August 2005 vortragen lassen, sie sei mit ihrem Kind Ende Juni 2005 nach Frankenthal\ngereist, um ihre Mutter und Freunde zu besuchen. Gleichzeitig habe sie gehofft,\ndurch einen Urlaub und der damit verbundenen räumlichen Entfernung wieder neuen\nAuftrieb für die Beziehung zum Beschwerdeführer zu bekommen. Der Aufenthalt in\nDeutschland habe ihr die verfahrene Situation vergegenwärtigt, in der sie sich befunden habe. In ihrem vertrauten Umfeld habe sie sich seit langer Zeit wieder wohl gefühlt. Sie habe gesehen, dass der Kontakt zur Familie auch auf das Kind positiv gewirkt habe. Bestärkt durch ihre Familie und Freunde habe sie kurzerhand\nbeschlossen, wiederum ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland zu verlegen.\n\n  Die Akten dieses Sorgerechtsverfahrens zog das Oberlandesgericht nicht bei. Im        6\nAnhörungstermin vom 6. April 2006 hörte das Oberlandesgericht die Kindesmutter\nan, vernahm die Zeugin M. eidlich und beraumte Verkündungstermin auf den 27.\nApril 2006 an. Die Zeugin bekundete, dass sie etwa zwei bis drei Wochen vor dem\nUmzug der Kindesmutter nach Deutschland versucht habe, diese in den USA telefonisch zu erreichen. Sie habe jedoch den Beschwerdeführer angetroffen und diesen\ngefragt, wann die Kindesmutter nun nach Deutschland umziehen werde. Er habe erwidert, er wisse es nicht genau, dies könne ihr aber die Kindesmutter sagen. Sie sei\nder englischen Sprache ausreichend mächtig, um sich mit einem Amerikaner zu unterhalten. Insgesamt habe sich der Beschwerdeführer sehr kurz gefasst. Sie habe bei\nihrer Frage nach dem Termin den Begriff \"moving back\" verwendet, dessen sei sie\nsich ganz sicher.\n\n\n\n                                         2/8\n\n Am Vortag des Verkündungstermins wies der Beschwerdeführer das Oberlandesgericht schriftsätzlich darauf hin, die Kindesmutter habe im damaligen Sorgerechtsverfahren sogar eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, mit der sie bestätigt habe, zu Urlaubszwecken nach Deutschland gekommen zu sein. Hier habe sie dann\nnach Rücksprache mit ihren Verwandten den Entschluss gefasst, in Deutschland zu\nbleiben.\n\n  c) Mit Beschluss vom 27. April 2006 hob das Oberlandesgericht den Beschluss des        8\nAmtsgerichts auf und wies den Rückführungsantrag des Beschwerdeführers zurück.\nWeder das Verbringen in die noch das Zurückhalten des betroffenen Kindes in der\nBundesrepublik Deutschland seien widerrechtlich im Sinne der Art. 3 Abs. 1, Art. 13\nAbs. 1 Buchstabe a des Haager Kindesentführungsübereinkommens, weil der Beschwerdeführer nach Überzeugung des Senats nicht nur einem Besuch seines Sohnes in der Bundesrepublik Deutschland in Begleitung der Kindesmutter zugestimmt\nhabe, sondern seinem Umzug. Die vom Oberlandesgericht angehörte Zeugin M. habe glaubhaft bestätigt und durch den Eid bekräftigt, dass sie den Beschwerdeführer\nim Rahmen eines Telefongesprächs konkret auf einen Umzug der Kindesmutter nach\nDeutschland angesprochen habe, ohne dass dieser hiergegen irgendwelche Einwände erhoben hätte. Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussage gebe es nicht. Die\nZeugin habe den Inhalt des Telefongesprächs widerspruchsfrei und nachvollziehbar\ndargelegt und insbesondere auch deutlich gemacht, dass ihre Kenntnisse der englischen Sprache derart seien, dass sie zwischen \"Besuch\" und \"Umzug\" zu unterscheiden vermöge. Die Richtigkeit ihrer Angaben werde dadurch gestützt, dass die Kindesmutter im August 2005, also über einen Monat nach der Ausreise in die\nBundesrepublik Deutschland, nochmals allein in die Vereinigten Staaten zurückgekehrt sei und neben Spielsachen des Kindes auch einen Hund nachgeholt habe.\nWenn der Beschwerdeführer tatsächlich der Auffassung gewesen sein sollte, dass es\nsich lediglich um einen Besuchsaufenthalt in Deutschland gehandelt habe, sei es\nnicht verständlich, wenn er gleichwohl der Mitnahme von Spielzeug für das Kind, insbesondere auch des Hundes, nicht entgegengetreten sei. Es habe kein Anlass bestanden, die Schwester des Beschwerdeführers anzuhören. Es könne als richtig unterstellt werden, dass die Kindesmutter dieser gegenüber erklärt habe, nach ein paar\nWochen in die USA zurückzukommen. Grund hierfür könnte gewesen sein, dass sie\nihre Trennung vom Antragsteller nicht gegenüber Dritten habe offenbaren wollen.\nEbenso sei es hinsichtlich der mitgeteilten fernmündlichen Ausreden der Kindesmutter nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Schwester\ndie einverständliche Trennung verschwiegen und das Verbleiben der Kindesmutter in\nDeutschland mit vorgeschobenen Ausreden der Kindesmutter zu erklären versucht\nhabe. Was den Vortrag der Kindesmutter im Sorgerechtsverfahren angehe, habe die\nKindesmutter im vorliegenden Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass seitens ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Sachverhalt verkürzt und ungenau\ndargestellt worden sei, weil zum damaligen Zeitpunkt nicht davon habe ausgegangen\nwerden können, dass ein Rückführungsverfahren eingeleitet werden würde. Dies gelte auch, sofern in diesem Zusammenhang eine eidesstattliche Versicherung der Kin-\n\n\n                                          3/8\n\ndesmutter vorgelegt worden sein sollte. Aus damaliger Sicht habe die Kindesmutter\nkeinen Grund für eine Differenzierung gehabt.\n\n  d) Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 9. Juni 2006 zurück. Der Senat habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers befasst, es jedoch - wie im Beschluss vom 27. April 2006 dargelegt\n- nicht für entscheidungserheblich gehalten.\n\n 2. Gegen den Beschluss vom 27. April 2006 wendet sich der Beschwerdeführer mit        10\nseiner Verfassungsbeschwerde, mit der er eine Verletzung seiner Rechte aus\nArt. 103 Abs. 1 GG und – sinngemäß – eine Verletzung des Willkürverbots rügt. Das\nOberlandesgericht habe nur die Zeugin M. gehört, nicht aber die Schwester des Beschwerdeführers, obwohl diese ihre Bereitschaft erklärt habe, für eine Zeugenvernehmung nach Deutschland zu kommen. Schon in der mündlichen Verhandlung habe das Oberlandesgericht angedeutet, dass es nicht sicher sei, die Schwester als\nZeugin zu hören, denn diese habe keinem Gespräch zwischen den Parteien beigewohnt. Dies habe aber die Zeugin M. nach eigenem Bekunden auch nicht, sie habe\nmit dem Beschwerdeführer gesprochen. Der Beschwerdeführer habe außerdem keine Gelegenheit gehabt, die sich widersprechenden Eide in Form der eidesstattlichen\nVersicherung und der eidlichen Zeugenaussage in einer mündlichen Verhandlung zu\nerörtern.\n\n 3. Das Bundesverfassungsgericht hat der Regierung des Landes Rheinland-Pfalz          11\nund der Kindesmutter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, letztere hat die angegriffene Entscheidung verteidigt.\n\n                                         II.\n  Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil           12\ndies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten ist (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil\ndie maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG).\n\n 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 27. April 2006 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil die darin vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich ist.\n\n  a) Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen; nur bei\neiner Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch diese kann das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (vgl. BVerfGE 18, 85\n<92 f.>; 34, 384 <397>). Auch die Beweiswürdigung kann im Verfahren über eine\nVerfassungsbeschwerde nicht schlechthin auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin\nüberprüft werden, ob sie spezifisches Verfassungsrecht verletzt, ob also die Beweise\n\n\n                                         4/8\n\nwillkürlich oder sonst unter Verletzung von Verfassungsrecht gewürdigt worden sind\n(vgl. BVerfGE 6, 7 <10>; stRspr). Willkürlich ist ein Richterspruch nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er\nauf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 89, 1 <13>).\n\n b) Ein solcher Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt der angegriffenen Entscheidung      15\ndes Oberlandesgerichts zugrunde.\n\n  aa) Das Oberlandesgericht hat keinen Anlass gesehen, die Schwester des Beschwerdeführers zu vernehmen. Vielmehr hat es als wahr unterstellt, dass die Kindesmutter dieser Schwester gegenüber erklärt habe, nach ein paar Wochen in die\nUSA zurückzukommen. Grund hierfür könne gewesen sein, dass die Kindesmutter\nihre Trennung vom Beschwerdeführer nicht gegenüber Dritten habe offenbaren wollen. Ebenso sei es diesbezüglich nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer\nseiner Schwester gegenüber die einverständliche Trennung verschwiegen und das\nVerbleiben der Kindesmutter in Deutschland mit vorgeschobenen Ausreden der Kindesmutter zu erklären versucht habe.\n\n  Mit dieser Würdigung setzt sich das Oberlandesgericht in Widerspruch dazu, dass        17\nes zugleich dem von der Zeugin M. mit dem Beschwerdeführer geführten Telefongespräch entscheidende Bedeutung zugemessen hat, obwohl dieses Gespräch genau\nden gleichen Vorbehalten unterliegt wie das Gespräch zwischen der Kindesmutter\nmit der Schwester des Beschwerdeführers. Es ist ebenso gut denkbar, dass der Beschwerdeführer - der sich der Aussage der Zeugin M. zufolge sehr kurz gefasst habe\n- deshalb nichts Konkretes auf ihre Frage nach dem Umzug der Kindesmutter nach\nDeutschland geantwortet hat, weil auch er keinen Anlass sah, eheliche Schwierigkeiten Dritten bekannt zu geben. Das Oberlandesgericht hat hier ohne rechtfertigenden\nGrund mit zweierlei Maß gemessen.\n\n  bb) Das Oberlandesgericht hat sich ferner im Rahmen seiner Beweiswürdigung             18\nzwar mit dem Vortrag der Kindesmutter im Sorgerechtsverfahren, insbesondere mit\nihrer Darstellung ihrer bei der Einreise bestehenden Vorstellungen von einer etwaigen Rückkehr in die Vereinigten Staaten auseinandergesetzt. Es hat insoweit die Erklärung der Kindesmutter als nachvollziehbar angesehen, dass seitens ihrer vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Sachverhalt verkürzt und ungenau dargestellt\nworden sei, weil zum damaligen Zeitpunkt nicht davon habe ausgegangen werden\nkönnen, dass ein Rückführungsverfahren eingeleitet würde; sie habe aus damaliger\nSicht keinen Grund für eine Differenzierung gehabt.\n\n Diese Erklärung des Oberlandesgerichts lässt eine kritische Befassung damit vermissen, dass die Kindesmutter dann immerhin eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hätte.\n\n  Hinzu kommt, dass die Begründung, mit der das Oberlandesgericht den diesbezüglichen Erklärungsversuch der Kindesmutter übernommen hat, nicht nachvollziehbar\n\n\n\n                                          5/8\n\nist. Folgt man dem Vorbringen des Beschwerdeführers, so hat die Kindesmutter im\nSorgerechtsverfahren detailliert und anschaulich beschrieben, dass sie zunächst nur\nzu Besuchszwecken nach Deutschland gekommen war. Die Richtigkeit dieses Vortrags hat das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung dahinstehen lassen, so dass\ner zu Gunsten des Beschwerdeführers als wahr zu unterstellen ist – er steht im Übrigen auch im Einklang mit dem Inhalt der vom Bundesverfassungsgericht beigezogenen Akten des Sorgerechtsverfahrens. Bei einem Urlaubsaufenthalt und einem\ngeplanten Umzug nach Deutschland handelt es sich aber um zwei vollkommen verschiedene, von unterschiedlichen Motivationen getragene Sachverhalte. Soweit das\nOberlandesgericht diese Unstimmigkeit damit zu erklären versucht, damals sei womöglich noch nicht mit einem Rückführungsverfahren zu rechnen gewesen, ist dies\nunverständlich. Dieser Umstand spricht gerade für die Richtigkeit der im Sorgerechtsverfahren von der Kindesmutter abgegebenen eidesstattlichen Versicherung; denn\nwenn sie damals nicht mit einem Rückführungsverfahren rechnete, dann hatte sie -\nanders als im vorliegenden Verfahren – keinen Anlass zu einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung.\n\n  cc) Dem steht die weitere Erwägung des Oberlandesgerichts nicht entgegen, es sei      21\nnicht verständlich, dass der Beschwerdeführer bei einer nochmaligen Reise der Kindesmutter in die Vereinigten Staaten nicht der Mitnahme von Spielzeug für das Kind,\ninsbesondere auch des Hundes, entgegengetreten sei. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Kindesmutter den Beschwerdeführer bei dieser Reise weiterhin in dem\nGlauben gelassen hat, sie sei nur zu einem längeren Besuch in Deutschland. Wenn\nsie aber dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang dieselbe Seelenlage wie\nim Sorgerechtsverfahren dargelegt haben sollte, dann hatte der Beschwerdeführer\nkeinen Anlass, von einem Umzug der Kindesmutter nach Deutschland auszugehen.\nDiese nicht fernliegende Erklärungsmöglichkeit hat das Oberlandesgericht nicht in\nBetracht gezogen.\n\n  c) Die Entscheidung beruht auf der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, denn es ist       22\nnicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei entsprechender Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte. Es kann insoweit dahinstehen, ob der Beschwerdeführer auch in seinem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt\nworden ist.\n\n Die angegriffene Entscheidung ist aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n 2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG.\n\n Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n\n\n\n                                         6/8\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).   26\n\n                                  Hohmann-Papier                                 Hoffmann-Riem\n                                  Dennhardt\n\n\n\n\n                                      7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n11. Oktober 2006 - 1 BvR 1796/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Oktober 2006 - 1 BvR 1796/06 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20061011_1bvr179606.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061011.1bvr179606\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-10-11/1-bvr-1796-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-10-11/1-bvr-1796-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:27.696726+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-10-11/1-bvr-1796-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-10-11","dockets":["1 BvR 1796/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061011.1bvr179606","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061011.1bvr179606"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.10.2006 – 1 BvR 1796/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-10-11/1-bvr-1796-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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