{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060929.1bvr024705","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-09-29","aktenzeichen":"1 BvR 247/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 247/05 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S ...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Ignor, Bärlein, Partner GbR,\n                   Budapester Straße 40, 10787 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2004 -\n         BVerwG 6 B 7.04 -,\n\n       b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 2003 -\n          OVG 3 B 11.96 -,\n\n       c) den Bescheid der Treuhandanstalt Berlin vom 14. Januar 1992 in der\n          Gestalt des Widerspruchsbescheids der Treuhandanstalt vom 28. August\n          1992 - SV 4/W V/137-2/92/To/Co -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Haas\n                                  und die Richter Bryde,\n                                  Eichberger\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. September 2006 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die rechtliche Zuordnung von Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftsanteilen einer GmbH zur Sozialistischen Einheitspartei\nDeutschlands (SED) aufgrund von Treuhandvereinbarungen der Gesellschafter. Die\nBeschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass die von ihr an der Ost-Berliner Außenhandelsfirma N. Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: N. GmbH) gehaltenen\nGeschäftsanteile durch Bescheid der Treuhandanstalt (jetzt: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) als Vermögen der SED unter treuhänderische\nVerwaltung gestellt wurden. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Beschwerdeführerin die einstweilige Einstellung der\nZwangsvollstreckung aus den von ihr mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen\nEntscheidungen erreichen wollte, wurde durch Beschluss vom 3. Mai 2005 abgelehnt.\n\n\n\n\n                                         1/11\n\n                                         I.\n  1. Die 1951 im Ostteil Berlins gegründete N. GmbH war bis 1989 im Wesentlichen        2\nim Bereich des Außenhandels der Deutschen Demokratischen Republik mit Österreich tätig. Zunächst vermittelte sie Geschäfte zwischen den Außenhandelsbetrieben\nder Deutschen Demokratischen Republik und österreichischen Unternehmen. Ab\nMitte der 70er Jahre übernahm sie auch selbständig die Vertretung größerer österreichischer Unternehmen; sie war ferner Vertreterin des Schweizer Chemie-Unternehmens C. 1974 wurde die Beschwerdeführerin zur weiteren Geschäftsführerin der N. GmbH bestellt. Sie übernahm 1978 und 1983 die Geschäftsanteile an der\nN. GmbH und war seitdem alleinige Gesellschafterin.\n\n  2. Mit Bescheid vom 14. Januar 1992 stellte die Treuhandanstalt Berlin gemäß § 20     3\nb des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen – Parteiengesetz\n- der Deutschen Demokratischen Republik (in der Fassung des Gesetzes vom 31.\nMai 1990, GBl I S. 275) in Verbindung mit Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt\nIII Buchstabe d des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) fest,\ndass die von der Beschwerdeführerin gehaltenen Geschäftsanteile an der N. GmbH\nder treuhänderischen Verwaltung der Treuhandanstalt unterlägen, und bestimmte,\ndass die Beschwerdeführerin vor jeder Ausübung der Gesellschafterrechte an der N.\nGmbH ihre vorherige Zustimmung einholen müsse.\n\n Am 19. Februar 1992 erklärte die Beschwerdeführerin an Eides statt und in Übereinstimmung mit der Kommunistischen Partei Österreichs (KPÖ), dass sie die Geschäftsanteile an der N. GmbH treuhänderisch für die KPÖ halte.\n\n Mit Urteil vom 12. Dezember 1996 gab das Verwaltungsgericht der Klage gegen            5\nden genannten Bescheid nach umfangreicher Beweisaufnahme im Wesentlichen\nstatt. Im Berufungsverfahren änderte das Oberverwaltungsgericht das Urteil teilweise\nab und wies die Klage in vollem Umfang ab. Zuvor hatte es einen Beweisantrag der\nBeschwerdeführerin zum Themenkomplex des Verhältnisses des Notariats G. zur\nSED mit der Begründung abgelehnt, es gehe nicht von einer rechtsgeschäftlichen\nVertretung der Zentrag/SED durch Dr. G. aus, weswegen die unter Beweis gestellten\nTatsachen für die Entscheidung nicht erheblich seien.\n\n  Zur Begründung der Entscheidung führte das Oberverwaltungsgericht aus, die von        6\nder Beschwerdeführerin gehaltenen Geschäftsanteile an der N. GmbH hätten am 7.\nOktober 1989 zum Vermögen einer Partei der Deutschen Demokratischen Republik\ngehört. Geschäftsanteile an einer GmbH unterlägen bereits dann der treuhänderischen Verwaltung im Sinne von § 20 b PartG-DDR, wenn ein sie betreffender Treuhandvertrag wirksam zustande gekommen sei. Für beide von der Beschwerdeführerin gehaltenen Geschäftsanteile sei jeweils ein solcher Treuhandvertrag zwischen ihr\nund der der SED unterstehenden Zentrag zustande gekommen. Der erste, 1978\nübernommene Geschäftsanteil sei durch die am 16. März 1978 abgegebene Treuhanderklärung zugunsten der Zentrag Gegenstand eines wirksamen Treuhandvertrages geworden. Der Treuhanderklärung sei ein entsprechendes konkludentes Ange-\n\n\n                                         2/11\n\nbot der Zentrag/SED vorausgegangen. Dr. G., der beurkundende Notar, habe dabei\nals Bote der Zentrag/SED fungiert. Das Auftreten als Bote sei möglich gewesen, weil\ndie Notarin I. G., als deren Vertreter Dr. G. tätig geworden sei, die Rechtsanwältin\nund Notarin gewesen sei, mit der die Zentrag/SED neben anderen vorzugsweise zusammengearbeitet habe und der insoweit eine besondere Funktion zugekommen sei.\n\n Selbst wenn Dr. G. nicht als Bote der Zentrag/SED fungiert hätte, ergebe sich die         7\nForderung der Zentrag/SED nach Abgabe einer Treuhanderklärung aus dem Umstand, dass der damalige Alleingesellschafter der N. GmbH und inzwischen verstorbene H. einen Geschäftsanteil in Höhe von 25.000 M auf Weisung der Zentrag/SED\nan die Beschwerdeführerin abgetreten habe. Aus dieser Weisung der Zentrag/SED\ngegenüber H., den Geschäftsanteil an die Beschwerdeführerin abzutreten, gehe hervor, dass es ein an diese gerichtetes konkludentes Verlangen auf Abgabe einer Treuhanderklärung gegeben habe. Denn die Auswahl der Beschwerdeführerin als Gesellschafterin habe in der berechtigten Erwartung erfolgen müssen, diese werde eine\nTreuhanderklärung zugunsten der Zentrag unterschreiben, weil die Zentrag/SED nur\nso auch weiterhin ihre Rechte an der N. GmbH als einer SED-Firma habe sichern\nkönnen.\n\n  Im Hinblick darauf, dass das Angebot der Zentrag/SED in der Form des konkludenten Verlangens auf Abgabe einer Treuhanderklärung feststehe und die Beschwerdeführerin als dessen Adressatin mit ihrer notariellen Erklärung vom 16. März 1978 ein\ngewichtiges Indiz dafür geliefert habe, sei es nicht erforderlich gewesen, aufzuklären,\nwer genau das Verlangen geäußert habe. Denn der Treuhandvertrag sei nicht zwischen der Beschwerdeführerin und einer einzelnen Person, sondern zwischen ihr\nund der Zentrag/SED zustande gekommen.\n\n Für den zweiten, 1983 übernommenen Geschäftsanteil habe die am 25. Mai 1983               9\nzugunsten der N. GmbH abgegebene Treuhanderklärung der Beschwerdeführerin\nbewirkt, dass zwischen ihr und der N. GmbH ein wirksamer Treuhandvertrag zustande gekommen sei. Auch dieser Geschäftsanteil gehöre nach dem einschlägigen Gesellschaftsrecht letztlich zum Vermögen der SED.\n\n Für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang etwaige tatsächliche Anhaltspunkte auf eine Zugehörigkeit der N. GmbH zur KPÖ beziehungsweise deren behaupteten Wirtschaftsapparat\nhinzuweisen schienen. Hierzu gehörten insbesondere die weiteren vom Verwaltungsgericht festgestellten beziehungsweise von den Beteiligten dargelegten Umstände,\ndie die Geschäftstätigkeit der N. GmbH, ihre Behandlung durch offizielle Stellen der\nDeutschen Demokratischen Republik sowie ihr Verhältnis zur KPÖ beträfen. Selbst\ndiese Vorgänge und Dokumente, die den Anschein erweckten, es habe sich bei der\nN. GmbH um eine KPÖ-Firma gehandelt, passten zu ihrer festgestellten SED-Anbindung, weil es sich – wie dargestellt – bei der N. GmbH um eine als KPÖ-Unternehmen getarnte Firma der SED gehandelt habe.\n\n Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, in der sie unter anderem           11\n\n\n                                          3/11\n\nrügte, dass die Botenstellung des Notars zu keinem Zeitpunkt im Verfahren thematisiert worden sei und dass Auswahl und Gewichtung der herangezogenen Beweismittel selektiv und willkürlich gewesen seien, wies das Bundesverwaltungsgericht durch\nBeschluss vom 14. Oktober 2004 zurück.\n\n  Die Entscheidung lasse im Hinblick auf die vom Berufungsgericht festgestellte Botenstellung des Notars keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs\nerkennen. Der Prozessstoff habe sich für die Beschwerdeführerin erkennbar auf die\nBedeutung der Stellung des Notariats als \"Vertrauensnotariat\" für das Zustandekommen eines Treuhandvertrages erstreckt. Da das Berufungsgericht nicht von einer\nrechtsgeschäftlichen Vertretung des Notars Dr. G. für die Zentrag/SED ausgegangen\nsei, wie sich aus dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss ergebe, sei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass eine besondere Stellung des\nNotariats für die Frage des Zustandekommens eines Treuhandvertrages unter einem\nanderen Aspekt von Bedeutung hätte sein können. Die Bedeutung der Frage, ob Dr.\nG. im Auftrag und auf Veranlassung der Zentrag/SED gehandelt habe, als er die von\nihm entworfene Treuhanderklärung der Beschwerdeführerin zur Unterschrift vorgelegt habe, habe deshalb für das Zustandekommen eines Treuhandvertrages auf der\nHand gelegen.\n\n  Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren sowie unter Änderung der vorinstanzlichen Wertfestsetzungen\nfür den ersten und den zweiten Rechtszug auf je 126.500.000 EUR fest.\n\n  Der Streitwert sei nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Antrag habe sich gegen die\nFeststellung der Unter-Treuhand-Stellung der Geschäftsanteile der Beschwerdeführerin an der N. GmbH gerichtet. Diese bewirke die treuhänderische Verwaltung der\nGeschäftsanteile, nicht hingegen deren endgültigen Verlust. Den Wert des danach\nmaßgeblichen Verlustes der Verwaltungsbefugnis über die Geschäftsanteile veranschlage das Gericht aufgrund des ihm zustehenden Ermessens auf 50 vom Hundert\ndes Wertes der Geschäftsanteile. Das Gesellschaftsvermögen der N. GmbH sei unter Einbezug ihrer Tochterfirma T. GmbH auf 253.000.000 EUR zu veranschlagen.\n\n  Eine gegen die Streitwertfestsetzung erhobene Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin, in der sie die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Nichtbeachtung der von\nihr im Laufe des gerichtlichen Verfahrens dargelegten Vermögenslage der N. GmbH\nrügte, wies das Bundesverwaltungsgericht zurück.\n\n  Die Verfahrensbeteiligten seien ausdrücklich gebeten worden, zum Streitwert für      16\ndas Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen. Daher könne von einer Versagung\nrechtlichen Gehörs keine Rede sein. Für die Streitwertbemessung sei der Wert der\nGesellschaftsanteile erheblich gewesen. Verteidige ein Treuhänder gegenüber einem belastenden Verwaltungsakt eine nach außen bestehende Rechtsbefugnis, so\nwerde der Wert nicht durch interne Bindungen gegenüber einem Treugeber beeinflusst.\n\n\n                                        4/11\n\n 3. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung          17\nvon Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und\nArt. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen.\n\n  Die Botenstellung des Notars Dr. G. sei weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren von den Parteien zum Prozessvortrag gemacht worden. Das Berufungsgericht erkenne der Botenstellung aber zentrale Bedeutung für die Entscheidung zu, ohne sie zuvor in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht mit den Prozessbeteiligten zu\nerörtern. Dies verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  Bei der Ablehnung ihres Beweisantrages habe das Oberverwaltungsgericht jedenfalls die Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO verletzt. Die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, die Begründung des Beschlusses sei nicht irreführend gewesen,\nweil sie daraus habe schließen können, dass das Berufungsgericht nicht von einer\nrechtsgeschäftlichen Vertretung ausgehen werde, aber die Annahme einer Botenstellung des Notarvertreters nicht ausschließe, überspanne die Anforderungen an die\nBeteiligten. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne, dass es dem Berufungsgericht\nein Leichtes gewesen wäre, die Ablehnung des Beweisantrages mit einem klarstellenden Zusatz zu versehen.\n\n Das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen Art. 103 Abs. 1 GG und ihren Anspruch auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG\nverstoßen, dass es bei der Feststellung eines Treuhandvertrages wesentliches Vorbringen nicht erwogen habe. Dieses habe darin bestanden, dass sie mit den Treuhanderklärungen zugunsten der Zentrag keinen entsprechenden Treuhandvertrag\nhabe abschließen wollen, dass sie ihre Geschäftsanteile an der N. GmbH als Treuhänderin für die KPÖ gehalten habe und dass ein Treuhandverhältnis mit der Zentrag\noder SED niemals praktiziert worden sei, sondern durchweg ein solches mit der KPÖ.\nDie pauschale Würdigung aller von ihr im Einzelnen aufgeführten Umstände dahingehend, dass sie zu der vom Oberverwaltungsgericht \"festgestellten SED-Anbindung\"\npassten, weil es sich \"bei der N. GmbH um eine als KPÖ-Unternehmen getarnte Firma der SED\" handele, verletze in verfassungswidriger Weise ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.\n\n  Die Festsetzung des Gegenstandswertes verstoße im Hinblick auf die Kostenfolgen       21\ngegen den aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitenden Justizgewährungsanspruch. Allein die Summe der Kostenerstattungsansprüche der Prozessvertreter der Gegenseite aus dem verwaltungsprozessualen Hauptsacheverfahren belaufe sich auf knapp sechs Millionen Euro; hinzu kämen Gerichtskosten von\nmehreren Millionen Euro. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Festsetzung\ndie sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführerin fehlerhaft bestimmt, indem es zentrale Umstände ausgeblendet habe. Sie habe\nbereits im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, die Geschäftsanteile nicht für\nsich selbst, sondern als Treuhänderin der KPÖ zu halten. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin sei es also ausschließlich um die Frage gegangen, wem sie als\n\n\n\n                                         5/11\n\nTreuhänderin verpflichtet sei, der KPÖ oder dem SED-Unternehmen Zentrag. Zu keinem Zeitpunkt habe sie geltend gemacht, eigene Rechte am Treugut zu haben. Das\nwirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin werde daher nicht durch die Verteidigung der formalen Stellung als Vollrechtsinhaberin bestimmt; letztlich werde dieses\nInteresse ausschließlich durch ihre dienstliche Verpflichtung als Treuhänderin bestimmt. Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht außer Acht gelassen, dass\ndas Vermögen der N. GmbH zum Zeitpunkt der Unter-Treuhand-Stellung der Geschäftsanteile bereits selbst unter treuhänderischer Verwaltung gestanden habe; der\nWert der Geschäftsanteile sei daher nicht mehr identisch mit dem Wert des Gesellschaftsvermögens gewesen.\n\n  Die Gegenstandswertfestsetzung sei außerdem unter Verstoß gegen Art. 103 Abs.         22\n1 GG erfolgt. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Darlegungen der\nBeklagten zum Gegenstandswert seien \"unwidersprochen\" geblieben, sei evident\nfalsch. Sie habe im Rahmen des Verwaltungsprozesses sehr differenziert zur wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits vorgetragen, zuletzt gegenüber dem Oberverwaltungsgericht. Diese Darlegungen belegten, dass ein Großteil der Vermögenswerte, die die N. GmbH gehalten habe, nicht das Ergebnis ihrer eigenen\nGeschäftstätigkeit gewesen sei. Die Guthaben beruhten vielmehr auf Zahlungen anderer Unternehmen des KPÖ-Wirtschaftsapparates, die sich der Konten der N.\nGmbH bedienten. Dementsprechend seien diese Vermögenswerte mit Herausgabeansprüchen belastet gewesen und hätten bei der Streitwertbestimmung wirtschaftlich\nnicht der N. GmbH zugerechnet werden dürfen. Im Hinblick auf diesen Sachvortrag\nhabe sie davon abgesehen, zum letzten Schriftsatz der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut vorzutragen.\n\n  4. Zu der Verfassungsbeschwerde hat die Gegnerin des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin\nangezeigt.\n\n 1. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso geklärt wie\ndiejenigen an die Durchführung eines fairen Gerichtsverfahrens und einer willkürfreien Entscheidungsfindung (zum rechtlichen Gehör: BVerfGE 60, 175 <210>; 64, 135\n<143 f.>; 86, 133 <144 f.>; 96, 205 <216 f.>; zum fairen Verfahren: BVerfGE 64, 135\n<145>; 78, 123 <126>; zum Verbot richterlicher Willkür: BVerfGE 74, 102 <127>; 81,\n132 <137>; 87, 273 <278 f.>).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Es kann nicht festge-      26\n\n\n                                         6/11\n\nstellt werden, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 oder\nArt. 103 Abs. 1 GG verstoßen.\n\n  a) Soweit die Beschwerdeführerin die Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG        27\ndarauf stützt, dass die Botenstellung des Notarvertreters Dr. G. im Verfahren vor dem\nOberverwaltungsgericht weder erörtert noch hierzu ein Hinweis nach § 86 VwGO erteilt worden sei, geht die Rüge fehl.\n\n  aa) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips für das gerichtliche Verfahren, dass der Einzelne vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort\nkommen soll, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können\n(vgl. BVerfGE 84, 188 <190> m.w.N.). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet\nArt. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der\nEntscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 <210, 211 f.>; 64, 135 <143>; 65, 227 <234>).\n\n  Grundsätzlich muss ein Verfahrensbeteiligter alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl.\nBVerfGE 86, 133 <144 f.>). In besonderen Fällen allerdings kann es geboten sein,\ndie Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht\nder Entscheidung zugrunde legen will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch\ngenügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf\nwelche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem\nauch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte.\nArt. 103 Abs. 1 GG kann deshalb auch dann verletzt sein, wenn das Gericht durch\neindeutig formulierte Hinweise seine Rechtsauffassung zu erkennen gibt und dann -\nohne vorherigen Hinweis - von dieser abrückt, sodass den Prozessbeteiligten kein\nVortrag zur gewandelten Rechtsauffassung mehr möglich ist (vgl. BVerfGE 108, 341\n<346 f.>).\n\n  bb) Nach diesem Maßstab sind vorliegend verfassungsrechtliche Bedenken nicht           30\nzu erheben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war der Begründung, mit\nder das Oberverwaltungsgericht den Beweisantrag abgelehnt hat, nicht zwingend der\nHinweis zu entnehmen, dass eine Botenstellung des Notars Dr. G. nicht entscheidungserheblich sei; dies wäre aber für die Begründung eines Vertrauenstatbestandes notwendig gewesen. Vielmehr bezog sich die Begründung dem Wortlaut nach allein auf die rechtsgeschäftliche Vertretung der Zentrag/SED durch den Notar. Sie\nkann damit allenfalls – weil ein Hinweis auf weitere daneben denkbare rechtliche\n\n\n\n                                         7/11\n\nKonstellationen fehlte – mehrdeutig gewesen sein. Dies reicht jedoch für die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes, den das Gericht vor einer Abweichung im Urteil\nerst durch einen Hinweis hätte beseitigen müssen, nicht aus.\n\n  b) Für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen ist auch insoweit nichts ersichtlich, als die Beschwerdeführerin rügt, das\nOberverwaltungsgericht habe wesentliches Vorbringen, nämlich ihre Ausführungen\nzu den Treuhanderklärungen übergangen. Das Oberverwaltungsgericht ist zwar auf\ndas Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe mit den Treuhanderklärungen zugunsten der Zentrag keinen Treuhandvertrag abschließen wollen, sondern ihre Geschäftsanteile an der N. GmbH in Wahrheit als Treuhänderin der KPÖ gehalten, im\nUrteil vergleichsweise kurz eingegangen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen\nGehörs verpflichtet das Fachgericht indessen nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218\n<220>; 96, 205 <216>; stRspr), nicht hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG Schutz\ndagegen, dass gerichtliche Entscheidungen nur knapp begründet werden.\n\n Vorliegend hat das Oberverwaltungsgericht sich sehr ausführlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum behaupteten Scheingeschäft befasst. Mit der weiteren Argumentation der Beschwerdeführerin setzt sich das Oberverwaltungsgericht\nebenfalls, wenn auch nicht vergleichbar intensiv auseinander. Für eine Verletzung\ndes Art. 103 Abs. 1 GG ist danach nichts ersichtlich. Auf die Frage, ob das - geschlossene - Treuhandverhältnis mit der SED oder auch eines mit der KPÖ jemals\ndurch entsprechende Gewinnabführung und Geldflüsse praktiziert worden war, kam\nes nach dem rechtlichen Ansatz des Oberverwaltungsgerichts nicht an, da hiernach\nallein entscheidend für die Begründung des Treuhandverhältnisses - mit der Folge\nder wirtschaftlichen Zurechnung des Vermögens zum Treugeber - der Abschluss eines entsprechenden Treuhandvertrages war.\n\n c) Die Streitwertfestsetzung durch das Bundesverwaltungsgericht verstößt ebenfalls    33\nnicht gegen verfassungsmäßige Rechte der Beschwerdeführerin.\n\n aa) Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch liegen         34\nnicht vor. Für den Verwaltungsrechtsstreit ergeben sich die Grundsätze über den ungehinderten Zugang zu den Gerichten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE\n58, 1 <40>). Die grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst den Zugang\nzu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 107, 395 <401>). Die in\nArt. 19 Abs. 4 GG ebenfalls verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster\nLinie von den Prozessordnungen gesichert (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>). Hieraus ergibt sich, dass die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der Prozessordnung\nden Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren dürfen (vgl. BVerfGE 44, 302 <305>; 74, 228 <234>; 110,\n339 <342>; stRspr). Insbesondere dürfen sich Gebührenregelungen nicht tatsächlich\nso auswirken, dass sie tendenziell dazu führen, den Rechtsschutz vornehmlich nach\n\n\n\n                                        8/11\n\nMaßgabe wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu eröffnen (vgl. BVerfGE 50, 217\n<230 f.>). Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten kann aber\nnicht nur vorliegen, wenn das Kostenrisiko die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des\nEinzelnen übersteigt. Vielmehr kann sich die Beschreitung des Rechtsweges auch\ndann als praktisch unmöglich erweisen, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die\nAnrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (vgl. BVerfGE 85, 337 <346 f.>).\n\n  Die Beschwerdeführerin hat weder substantiiert dargelegt, dass die aus der Streitwertfestsetzung des Bundesverwaltungsgerichts resultierenden Gebührenforderungen ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überstiegen, noch, dass das Kostenrisiko\nim vorliegenden Fall zu dem von ihr wirtschaftlich angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehe. Bezüglich ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehlt es bereits an jeder\nDarlegung ihrer Vermögenssituation; außerdem ist zu berücksichtigen, dass sie als\nTreuhänderin aus dem dem Treuhandverhältnis zugrunde liegenden Auftragsverhältnis nach §§ 667, 670 BGB einen Aufwandsentschädigungsanspruch gegen den Auftraggeber (vgl. Liebich/Mathews, Treuhand und Treuhänder in Recht und Wirtschaft,\n2. Aufl. 1983, S. 72 und 94; Coing, Die Treuhand kraft privaten Rechtsgeschäfts,\n1973, S. 153 f.; Lenders, Treuhand am Gesellschaftsanteil, 2004, S. 14) – nach ihrer\nDarstellung die KPÖ – erwirbt, der auch die zur Verteidigung des Treuguts vor dem\nZugriff Dritter notwendigen Prozesskosten umfasst (vgl. Liebich/Mathews, a.a.O., S.\n163).\n\n  Die von der Beschwerdeführerin gezogene Schlussfolgerung, die Höhe des festgesetzten Streitwerts stehe zu dem von ihr verfolgten wirtschaftlichen Interesse außer\nVerhältnis, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass sie\nden Rechtsstreit nur als Treuhänderin geführt habe, trifft schon im Tatsächlichen\nnicht zu. Durch die notariell beurkundete Abtretung der Geschäftsanteile ist die Beschwerdeführerin deren Eigentümerin geworden; davon gehen Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht aus, und dem widerspricht die Beschwerdeführerin auch nicht. Daraus folgt aber zugleich, dass der Treuhänder im Prozess um die\nAbwehr von Zugriffen Dritter auf das Treugut im eigenen Namen Interessen des\nTreugebers verfolgt. Es ist unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass bei der\nBestimmung des Interesses der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Verfügungsbeschränkung die wirtschaftlichen Interessen des Treugebers, die sie im eigenen Namen geltend macht, miteinbezogen werden.\n\n  bb) Es liegen auch keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG        37\nvor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht habe\nnur deshalb das von der Beklagten im Hinblick auf die Streitwertbestimmung vorgelegte Zahlenwerk zum Vermögen der N. GmbH als nicht bestritten gewürdigt, weil es\nihren Prozessvortrag übergangen habe, vermag den gerügten Gehörsverstoß nicht\nzu begründen. Denn die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin habe das Zahlenwerk der Beklagten in deren Schriftsatz vom 21. Juni 2004\nprozessual nicht wirksam bestritten, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführe-\n\n\n                                          9/11\n\nrin hat bereits nach eigener Darstellung lediglich im Rahmen der Revisionsrüge zu\n\"schwarzen Devisenbeträgen auf geheimen Konten\" auf Schriftsätze des erstinstanzlichen Verfahrens verwiesen, aus denen sich das der N. GmbH zuzurechnende Vermögen im Einzelnen ergeben solle. Das ersetzt einen geordneten Vortrag zu dem für\ndie Streitwertbestimmung relevanten Vermögen der N. GmbH nicht. Ein substantiierter Vortrag findet sich auch nicht in dem späteren Schriftsatz der Beschwerdeführerin\nan das Oberverwaltungsgericht. Aus dem vollständigen Schweigen der Beschwerdeführerin auf die Vorlage des Zahlenwerks der Beklagten mit dem Schriftsatz vom\n21. Juni 2004 und dem Verstreichenlassen der Gelegenheit zur Stellungnahme durfte das Bundesverwaltungsgericht daher schließen, der dort enthaltene Vortrag werde\nnicht bestritten.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                    39\n\n                Haas                   Bryde               Eichberger\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n29. September 2006 - 1 BvR 247/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2006 - 1 BvR 247/05 - Rn. (1 - 39), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060929_1bvr024705.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060929.1bvr024705\n\n\n\n\n                                    11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-29/1-bvr-247-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":10},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-29/1-bvr-247-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:27.339070+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-09-29/1-bvr-247-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-09-29","dockets":["1 BvR 247/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060929.1bvr024705","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060929.1bvr024705"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.09.2006 – 1 BvR 247/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-29/1-bvr-247-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":10},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"VwGO/86","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"86","label":"§ 86 VwGO","mentions":2},{"id":"BGB/667","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"667","label":"§ 667 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/670","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"670","label":"§ 670 BGB","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:55:27.339070+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}