{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060927.2bvr160306","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-09-27","aktenzeichen":"2 BvR 1603/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1603/06 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn R ...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... -\ngegen a) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom\n         28. Juni 2006 - 2 Ss 70/06 (66/06) -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. März 2006 - V Ns 18/06 -,\n\n       c) das Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 22. November 2005 - 8 Ds\n          577 Js 17307/05 (302/05) -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richter Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. September 2006 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                         Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor.\n\n                                            I.\n Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen eine Verletzung des Willkürverbots, des Rechts auf den gesetzlichen Richter und der Schuldangemessenheit der Strafe richtet.\n\n 1. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot liegt   3\nvor, wenn die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der\nSchluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen\nberuht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>; stRspr).\n\n a) Die Aufrechterhaltung der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung verstößt nicht gegen das Willkürverbot.\n\n\n\n                                            1/5\n\n Nach der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum erfüllt eine bloß psychische Einwirkung auf den Geschädigten, die lediglich dessen seelisches Wohlbefinden berührt, nicht den Tatbestand der Körperverletzung. Erforderlich\nsei ein somatisch objektivierbarer pathologischer Zustand infolge solcher psychischer Belastungen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 223 Rn. 6 m.w.N.).\n\n Hier stellten die Tatgerichte fest, dass der Geschädigte durch das Tatgeschehen         6\nmassiv in Angst und Schrecken versetzt worden sei, so dass sich bei ihm Unruhezustände, Nervosität und Schlafstörungen eingestellt hätten. Insgesamt habe sich der\nGesundheitszustand des Zeugen so verschlechtert, dass dieser sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen und über mehrere Monate mit einem Psychopharmakon behandelt worden sei. Tagsüber habe sich der Geschädigte in Folge der psychischen Belastungen und Schlafstörungen \"gerädert\" gefühlt.\n\n  Nach diesen Feststellungen war der Geschädigte durch das Tatgeschehen nicht            7\nnur in seinem seelischen, sondern auch in seinem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt. Der Vortrag des Beschwerdeführers, die Tatgerichte hätten eine Körperverletzung allein aufgrund der eingetretenen Schlafstörungen angenommen, geht fehl.\nMit der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Geschädigten über einen\nlängeren Zeitraum, die einer medikamentösen Behandlung bedurfte, ist die Steigerung eines pathologischen Zustands festgestellt, den die Tatgerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als Körperverletzung würdigen konnten.\n\n  b) Eine Verletzung des Willkürverbots liegt auch nicht darin, dass das Revisionsgericht die Auffassung des Landgerichts nicht beanstandete, eine betrügerische Bereicherungsabsicht sei gegeben, weil es dem Beschwerdeführer für die Verwirklichung\nseines Tatplans auf die Zusage der Gegenleistung durch die beauftragten Unternehmen und darauf, diese für sich arbeiten zu lassen, ankam. Das Landgericht schloss\nsich damit ausdrücklich einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts an (vgl. BayObLG, JZ 1972, S. 25), mit der es sich kritisch auseinandersetzte.\nSachwidrige Erwägungen lässt diese Auseinandersetzung nicht erkennen.\n\n 2. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor.                         9\n\n  a) Die Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe als Einzelstrafe durch das Revisionsgericht verstößt nicht gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter.\n\n  Zwar kann ein Angeklagter seinem gesetzlichen Richter dadurch entzogen werden,        11\ndass ein an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebundenes Revisionsgericht eine nach dem Stand des Verfahrens gebotene Zurückverweisung an das\nTatsachengericht unterlässt (vgl. BVerfGE 31, 145 <165>; 54, 100 <115>; Beschluss\nder 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 1991\n- 2 BvR 1380/90 -, NJW 1991, S. 2893; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2000 - 2 BvR 2049/99 -, juris;\nBVerfGK 2, 207 <209>). Die Entscheidung des Revisionsgerichts verstößt aber nur\ndann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn sie von willkürlichen Erwä-\n\n\n\n                                         2/5\n\ngungen bestimmt ist. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Gerichts sich bei\nder Auslegung und Anwendung der Norm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht\nmehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 3, 359 <364>; 29, 45 <48 f.> m.w.N.).\n\n Nach diesem Prüfungsmaßstab verletzt die Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO                12\ndurch das Revisionsgericht nicht das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass § 354 Abs. 1\nStPO bei einer Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit zu Tateinheit\ndurch das Revisionsgericht eine Aufrechterhaltung der ursprünglichen Gesamtstrafe\nals Einzelstrafe erlaubt, wenn anzunehmen ist, dass der Tatrichter auf diese Strafe\nerkannt hätte (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 354 Rn. 22 m.w.N.). Diese\nAnnahme konnte das Revisionsgericht in willkürfreier Weise treffen, da die maßgeblichen vom Tatgericht für die Strafzumessung herangezogenen Gesichtspunkte - insbesondere die erhebliche Anzahl der Betrugshandlungen und die daraus resultierenden extremen Belastungen für den Geschädigten - auch bei der Bildung einer dem\nStrafrahmen für Betrug zu entnehmenden Einzelstrafe zu berücksichtigen waren.\n\n  b) Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist nicht dadurch verletzt, dass das Oberlandesgericht die Sache nicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat.\n\n Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Tatgeschehens als fahrlässige Körperverletzung ist bereits ein Abweichen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts\nvon der des Bundesgerichtshofs nicht erkennbar, so dass kein Anlass bestand, die\nSache gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorzulegen.\n\n  Hinsichtlich der Bejahung einer betrügerischen Bereicherungsabsicht folgt das          15\nOberlandesgericht zwar einer in Rechtsprechung und Schrifttum kontrovers diskutierten Rechtsauffassung. Die Vorlagepflicht nach § 121 Abs. 2 GVG entsteht aber nur,\nwenn die Herbeiführung der Rechtseinheit unerlässlich ist (vgl. Meyer-Goßner,\na.a.O., § 121 GVG Rn. 5 m.w.N.). Dass die Entscheidung des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts, auf die das Landgericht und das Oberlandesgericht ihre Rechtsauffassung stützen, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Bereicherungsabsicht\nbeim Betrug unvereinbar wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer\nauch nicht vorgetragen.\n\n 3. Ein Verstoß gegen das Gebot der Schuldangemessenheit der Strafe liegt nicht          16\nvor.\n\n Nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip       17\ndarf die Strafe die Schuld des Täters nicht übersteigen. Sie muss in einem gerechten\nVerhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen (vgl.\nBVerfGE 20, 323 <331>; 25, 269 <285 ff.>; 50, 5 <12>). Die Strafzumessung ist Sache der Tatgerichte und der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich\n\n\n\n                                          3/5\n\nentzogen, es sei denn, die Strafzumessung entferne sich so weit von dem Gedanken\ndes gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (vgl.\nBVerfGE 18, 85 <92 ff.>; 54, 100 <108, 111>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -, juris). Das\nBundesverfassungsgericht kann nicht nachprüfen, ob die entscheidungserheblichen\nGesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. BVerfGE 95, 96 <141>; Beschluss der\n2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 -\n2 BvR 466/99 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 2178/98 -, juris).\n\n Nach diesem Prüfungsmaßstab verletzt die vom Oberlandesgericht als Einzelstrafe       18\naufrechterhaltene Gesamtstrafe das Gebot der Schuldangemessenheit der Strafe\nnicht.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr ein Verstoß gegen            19\nArt. 103 Abs. 1 und 2 GG geltend gemacht wird.\n\n  1. Der Vortrag des Beschwerdeführers, die Entscheidung des Revisionsgerichts         20\nlasse nicht eine Berücksichtigung der mit der Revisionsrechtfertigungsschrift und\ndem Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs vorgetragenen Erwägungen erkennen, begründet keine Beschwer.\n\n  Dem Grundgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass jede gerichtliche Entscheidung      21\nmit einer Begründung zu versehen ist. Bei mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr\nanfechtbaren letztinstanzlichen Entscheidungen kann dies verfassungsrechtlich geboten sein, wenn ein Gericht von Normen einfachen Rechts in der Auslegung, die sie\ndurch die höchstrichterliche Rechtsprechung gewonnen haben, abweicht (vgl.\nBVerfGE 50, 287 <289 f.>; 71, 122 <135 f.>; 81, 97 <106>). Dies ist hier, wie dargelegt, bei der Anwendung der materiellen Strafnormen und des § 354 Abs. 1 StPO\nnicht geschehen.\n\n 2. Der Vortrag des Beschwerdeführers, er habe sich gegen die Würdigung der Tathandlung als Betrug nicht verteidigen können, lässt die Möglichkeit einer Verletzung\nrechtlichen Gehörs nicht erkennen.\n\n 3. Ein Verstoß der angewendeten Strafnormen gegen das Bestimmtheitsgebot wird         23\nvom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1           24\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  25\n\n              Hassemer               Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. September 2006 - 2 BvR 1603/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2006 - 2 BvR 1603/06 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060927_2bvr160306.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060927.2bvr160306\n\n\n\n\n                                       5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-27/2-bvr-1603-06","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-27/2-bvr-1603-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:26.915868+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-09-27/2-bvr-1603-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-09-27","dockets":["2 BvR 1603/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060927.2bvr160306","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060927.2bvr160306"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.09.2006 – 2 BvR 1603/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-27/2-bvr-1603-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GVG/121","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"121","label":"§ 121 GVG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":2},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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