{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060925.2bvr213205","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-09-25","aktenzeichen":"2 BvR 2132/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2132/05 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Olaf Heischel,\n                    Hauptstraße 19, 10827 Berlin –\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. November 2005\n         - 2 Ws 246/05 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 18. August 2005 -\n         StVK 114/2005 -,\n\n       c) den Bescheid der Justizvollzugsanstalt Straubing vom 21. Februar 2005 -\n          I c - I c 1-464/93 -,\n\n      d) den Vollzugsplan nebst sämtlichen Fortschreibungen der Justizvollzugsanstalt Straubing für den Beschwerdeführer\n\nund   Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n      und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. Olaf Heischel, Berlin\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Lübbe-Wolff\n                                 und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. September\n2006 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 18. August 2005 – StVK 114/\n2005 – verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz\n1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 sowie Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit das Gericht die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung des von\nder Justizvollzugsanstalt Straubing für ihn erstellten Vollzugsplans und auf Ver-\n\n\n                                        1/11\n\npflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Erstellung eines neuen, den gesetzlichen\nVorgaben entsprechenden Vollzugsplans zurückgewiesen hat. In diesem Umfang\nwird der Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. November\n2005 – 2 Ws 246/05 – ist damit insoweit gegenstandslos.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. Olaf Heischel.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die Vollzugsplanung für         1\neinen Strafgefangenen.\n\n  1. Der Beschwerdeführer verbüßt seit 1993 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen       2\nMordes. Im Urteil wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Am 30. August 2004 erfolgte die bislang letzte Fortschreibung des im Jahre 1994 durch die Justizvollzugsanstalt für den Beschwerdeführer erstellten Vollzugsplans.\n\n 2. Mit Schreiben vom 1. Februar 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Eröffnung der im August 2004 erfolgten Fortschreibung des Vollzugsplans sowie die Gewährung von Akteneinsicht unter Aushändigung einer Kopie der Vollzugsplanfortschreibung. Außerdem beantragte er die Aushändigung eines über die\nVollzugsplankonferenz angefertigten Protokolls, aus dem sich Ort und Zeit, der Teilnehmerkreis, die diskutierten Inhalte und seine vom Gesetz vorgesehene Beteiligung\nergäben.\n\n  3. Die Justizvollzugsanstalt teilte durch Bescheid vom 21. Februar 2005 mit, das Ergebnis der Vollzugsplanfortschreibung sei dem Beschwerdeführer inzwischen eröffnet und es sei ihm Gelegenheit gegeben worden, die durch die Fortschreibung eingetretenen Änderungen auf einer ihm bereits im März 2004 ausgehändigten Kopie des\nVollzugsplans nachzutragen. Ein Protokoll über die unter Beteiligung aller an der Behandlung des Beschwerdeführers maßgeblich beteiligten Personen durchgeführte\nKonferenz sei nicht erstellt worden.\n\n  4. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit    5\ndem er die Aufhebung der Vollzugsplanung und sämtlicher Fortschreibungen begehrte. Weiter beantragte er die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, einen ordnungsgemäßen Vollzugsplan unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen zu erstellen, ihm eine Abschrift oder Kopie dieses Plans auszuhändigen und ihn über\nZeitpunkt und Teilnehmerkreis der neuen Vollzugsplankonferenz zu informieren. Der\naus Datumsstempeln und Kurznotizen über Geschehenes - nicht hingegen über Ge-\n\n\n                                         2/11\n\nplantes - bestehende Vollzugsplan genüge nicht den Mindestanforderungen des § 7\nAbs. 2 StVollzG und sei im August 2004 ohne seine mehrfach angemahnte Beteiligung fortgeschrieben worden. Unter anderem würden ihm nach wie vor die günstigeren Bedingungen des \"Erstvollzugs\" verweigert, obwohl ein Angehöriger des Opfers,\nmit Rücksicht auf den seine Verlegung in die Abteilung für den Erstvollzug bislang\nabgelehnt worden sei, sich seit 1996 nicht mehr in der Justizvollzugsanstalt befinde. Zu bemängeln seien auch unsorgfältige, zum Teil falsche Angaben zu einzelnen\nPunkten des Vollzugsplans, etwa zur Frage des \"Abbruchs\" einer Berufsausbildung,\ndie er gar nicht erst angetreten habe. Genauere Auskünfte zum Zustandekommen\nder letzten Vollzugsplanfortschreibung habe die Anstalt trotz mehrfacher Nachfrage\nnicht erteilt. In der Gesamtschau zeige die Dürftigkeit, Zusammenhanglosigkeit und\nPlanlosigkeit sämtlicher Eintragungen der Vollzugsplanung, dass eine Auseinandersetzung mit seiner Person nicht ansatzweise stattgefunden habe; stattdessen werde\nein Verwahrvollzug ohne Zukunftsperspektive betrieben. Das Auskunftsbegehren sei\nnotwendig und begründet, da ihm die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandekommens des Vollzugsplans auch hinsichtlich der genannten zeitlichen und personalen Kriterien ermöglicht werden müsse.\n\n 5. In ihrer mehrfach ergänzten Stellungnahme teilte die Justizvollzugsanstalt mit,   6\nder Beschwerdeführer sei für einen Haftraum in der Abteilung für Erstvollzug vorgemerkt gewesen, habe jedoch im Mai 2005 auf diesen verzichtet. Der Eintrag im Vollzugsplan zum \"Abbruch\" einer Berufsausbildung durch den Beschwerdeführer im\nJahre 1995 sei auf dessen Wunsch mittlerweile dahingehend abgeändert worden,\ndass der Beschwerdeführer eine \"Lehrausbildung nicht angetreten\" habe.\n\n  6. Mit Beschluss vom 18. August 2005 wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung zurück. Der auf die Benennung der\nKonferenzteilnehmer gerichtete Antrag sei bereits unzulässig, da die Vollzugsplankonferenz keine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs sei, sondern lediglich\nder Vorbereitung und Meinungsbildung für derartige Maßnahmen diene. Im Übrigen\nsei der Antrag jedenfalls unbegründet, da der Personenkreis, der an der Vollzugsplankonferenz teilnehme, im Gesetz nicht bestimmt und ein Anspruch auf Benennung\nder Teilnehmer nicht ersichtlich sei. Die übrigen Anträge seien unbegründet, da der\nVollzugsplan rechtliche Mängel nicht erkennen lasse und den Beschwerdeführer infolgedessen nicht in seinen Rechten verletze. Der Plan sei verfahrensfehlerfrei zustandegekommen und erfülle die in § 7 Abs. 2 StVollzG aufgestellten Mindestanforderungen.\n\n  7. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit      8\nBeschluss vom 9. November 2005 als unzulässig; die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG seien nicht gegeben. Das Landgericht habe\nrechtsfehlerfrei ein formell ordnungsgemäßes Zustandekommen der auch inhaltlich\nden Mindestanforderungen des § 7 Abs. 2 StVollzG genügenden Vollzugsplanfortschreibung festgestellt. Insbesondere sei die Fortschreibung nach Angaben der Justizvollzugsanstalt aus der von § 159 StVollzG geforderten Konferenz unter Teilnahme\n\n\n                                        3/11\n\naller an der Behandlung des Beschwerdeführers maßgeblich beteiligten Personen\nhervorgegangen. Ein Protokoll hierüber habe nicht gefertigt werden müssen; um Auskunft im Sinne des § 185 StVollzG über einen gemäß § 18 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern möglicherweise verfassten Aktenvermerk habe sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht\nbemüht. Aus dem Amtsermittlungsgrundsatz ergebe sich auch keine Verpflichtung\ndes Landgerichts, das Verfahren bei der Erstellung des Vollzugsplans ohne konkrete Rügen des Beschwerdeführers auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Aufgrund\nseiner Kenntnis von der jährlichen Fortschreibung des Vollzugsplans habe der Beschwerdeführer zudem die Gelegenheit gehabt, durch rechtzeitig vorgebrachte Anträge oder Anregungen auf die inhaltliche Ausgestaltung der Fortschreibung Einfluss\nzu nehmen. Der Vollzugsplan enthalte schließlich seinem Gesamtinhalt nach Eintragungen zu sämtlichen in § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 StVollzG vorausgesetzten Punkten\nund beschränke sich insoweit auch keineswegs auf Leerformeln oder dürftige Umschreibungen der Mindestvoraussetzungen. Rechtsfehler bei der Ausübung des inhaltlichen Gestaltungsermessens durch die Justizvollzugsanstalt seien nicht ersichtlich.\n\n                                          II.\n 1. Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 1 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Er\nbeantragt, die Justizvollzugsanstalt zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Vollzugsplanung und zur Erteilung der im fachgerichtlichen Verfahren begehrten Auskünfte zu\nverpflichten, wenigstens jedoch die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen\naufzuheben.\n\n  Die Verweigerung der zu Zeitpunkt und Teilnehmerkreis zurückliegender Vollzugsplanfortschreibungen begehrten Informationen vereitele sein Recht auf Überprüfung\nder Vollzugsplanung und verletze daher seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG. Die von Justizvollzugsanstalt und Gerichten\ngeteilte Annahme, ein Antrag auf Aushändigung des Protokolls über die Vollzugskonferenz könne bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Erstellung eines derartigen Protokolls gesetzlich nicht vorgeschrieben sei, stehe im Widerspruch zum Wortlaut der §§ 159, 185 StVollzG und verletze seine Rechte aus Art. 103 Abs. 1, Art. 19\nAbs. 4 GG. Gleiches gelte im Hinblick auf die Auffassung des Oberlandesgerichts, er\nhätte vorab Auskunft oder Akteneinsicht gemäß § 185 StVollzG bezüglich eines etwa\nexistierenden Aktenvermerks beantragen müssen - gerade dies habe er ausweislich\nder Verfahrensakten über ein Jahr lang immer wieder getan. Weiterhin verstoße das\nFehlen amtlicher Dokumentation zur Vollzugsplankonferenz gegen den Grundsatz\nder Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) im Hinblick auf die Subjektstellung des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG). Schließlich verletze die angegriffene Vollzugsplanung seinen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Resozialisierungsanspruch, da jedenfalls bei länger währendem Freiheitsentzug\n\n\n                                         4/11\n\nin der Regel sowohl komplexere, aufeinander aufbauende Behandlungsmaßnahmen\nvorzusehen seien, als auch den negativen Auswirkungen des Strafvollzugs und der\nEntfremdung von den allgemeinen Lebensverhältnissen tätig entgegengewirkt werden müsse.\n\n 2. Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es erachtet die Verfassungsbeschwerde als unzulässig, soweit der\nBeschwerdeführer eine Verletzung der Rechte aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3,\nArt. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG rügt, und als unbegründet, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Resozialisierungsgebotes geltend macht. Der\nangegriffene Vollzugsplan enthalte die erforderlichen Mindestangaben und gehe\nüber eine pauschale Umschreibung der gesetzlichen Inhalte hinaus. Es sei als ausreichend anzusehen, wenn im Vollzugsplan die jeweiligen Ergebnisse der Erwägungen der Vollzugsplankonferenz festgehalten würden, nicht hingegen die Erwägungen\nselbst. Die im August 2004 durchgeführte Vollzugsplanfortschreibungskonferenz habe ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen entsprochen.\n\n  3. Der Beschwerdeführer hat ergänzend mitgeteilt, durch Beschluss des Landgerichts vom 16. März 2006 sei die Mindestverbüßungsdauer für ihn auf 18 Jahre festgesetzt worden.\n\n                                         III.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie die Zurückweisung der Anträge des         13\nBeschwerdeführers auf Aufhebung des von der Justizvollzugsanstalt für ihn erstellten\nVollzugsplans und auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Erstellung eines\nneuen, den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Vollzugsplans durch Beschluss\ndes Landgerichts vom 18. August 2005 betrifft, gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Insoweit liegen die Voraussetzungen für\neine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde in dem genannten Umfang offensichtlich begründet im Sinne des § 93c\nAbs. 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in\nseinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie\nArt. 19 Abs. 4 GG.\n\n a) Der Vollzug von Freiheitsstrafen ist nicht nur kraft einfachen Gesetzesrechts (§ 2   14\nSatz 1 StVollzG), sondern von Verfassungs wegen auf das Ziel der Resozialisierung\nverpflichtet (vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>; 45, 187 <238 f.>; 74, 102 <122 f.>; 98,\n169 <200>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai\n2006 - 2 BvR 1673/04, 2 BvR 2402/04 -, Umdruck, S. 25).\n\n Die Arbeit am Vollzugsziel erfordert ein konzentriertes Zusammenwirken aller Betei-     15\n\n\n                                         5/11\n\nligten, also sowohl die Mitwirkung des Gefangenen als auch die der Vollzugsbehörde. Die erforderlichen Maßnahmen müssen von Beginn des Aufenthaltes in der Vollzugsanstalt an aufeinander abgestimmt und veränderten Verhältnissen immer wieder\nangepasst werden. Dies setzt eine gewisse Planung voraus (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2\nBvR 594/92 -, StV 1994, S. 93 <94>).\n\n  Der Vollzugsplan, zu dessen Aufstellung und kontinuierlicher Fortschreibung § 7      16\nAbs. 1, Abs. 3 Satz 1 StVollzG die Vollzugsbehörde verpflichtet, ist daher zentrales\nElement eines am Resozialisierungsziel ausgerichteten Vollzuges (vgl. Beschlüsse\nder 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar\n1993 - 2 BvR 594/92 -, a.a.O., S. 94, und vom 21. Januar 2003 - 2 BvR 406/02 -,\nNStZ 2003, S. 620). Er dient der Konkretisierung des Vollzugsziels im Blick auf den\neinzelnen Gefangenen und bildet mit richtungsweisenden Grundentscheidungen\nzum Vollzugs- und Behandlungsablauf einen Orientierungsrahmen für den Gefangenen wie für die Vollzugsbediensteten (vgl. BVerfG, a.a.O.; Feest/Joester, in: Feest\n<Hrsg.>, AK-StVollzG, 5. Auflage 2006, § 7 Rn. 1; Kaiser/Schöch, Strafvollzug, 5.\nAuflage 2002, § 7 Rn. 15; Mey/Wischka, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Auflage 2005, § 7 Rn. 1). Dies setzt voraus, dass der Plan auf die Entwicklung des Gefangenen und die in Betracht kommenden Behandlungsansätze in zureichender, Orientierung ermöglichender Weise eingeht. Eine Vollzugsplanung, die die\ndiesbezüglichen Mindestanforderungen nicht erfüllt, genügt auch den grundrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, StV 1994, S. 93\n<95>; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 1 Ws 165/03 -, StV 2004, S.\n555 <556>; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage 2005, § 7 Rn. 1).\n\n  Dies gilt angesichts der Verpflichtung, auch dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe     17\nVerurteilten eine Chance zur Wiedererlangung seiner Freiheit zu eröffnen (vgl.\nBVerfGE 45, 187 <238 f.>; 64, 261 <271 f.>; 98, 169 <200>), auch in den Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, StV 1994, S. 93\n<95>). In diesen Fällen muss jedenfalls bei schon länger andauerndem Vollzug unabhängig davon, ob ein Entlassungszeitpunkt sich bereits konkret abzeichnet, die\nVollzugsplanung besonders auch auf die Vermeidung schädigender Auswirkungen\nlang dauernden Freiheitsentzuges als ein wesentliches Teilelement des Resozialisierungsauftrages (vgl. BVerfGE 45, 187 <238 f.>; 98, 169 <200>) ausgerichtet sein.\n\n Das Strafvollzugsgesetz fordert für die Aufstellung des Vollzugsplans, dass der Anstaltsleiter hierzu und zur Überprüfung des Vollzugsplans Konferenzen mit den an\nder Behandlung maßgeblich Beteiligten durchführt (§ 159 StVollzG). Die Vollzugsplankonferenz bildet den Rahmen für die zur Erstellung und periodischen Fortschreibung des Vollzugsplans erforderliche umfassende Sammlung von Informationen\nüber den Gefangenen und die Diskussion der auf dieser Grundlage einzuleitenden\nBehandlungsschritte. Aus diesem Grunde kommt der in § 159 StVollzG vorgesehe-\n\n\n                                        6/11\n\nnen gemeinsamen Beratung aller an der Behandlung des Betroffenen maßgeblich\nbeteiligten Personen - die nicht durch ein ausschließlich schriftliches, auf den Austausch entsprechender Aktenvermerke beschränktes Verfahren ersetzt werden darf\n(vgl. KG, Beschluss vom 20. Februar 1995 - 5 Ws 471/94 Vollz -, NStZ 1995, S. 360;\nArloth/Lückemann, StVollzG, § 159 Rn. 2; Feest/Joester, a.a.O., § 7 Rn. 2) - große\nBedeutung zu.\n\n  Wegen seiner zentralen Bedeutung für die Realisierung des Vollzugsziels muss der       19\nVollzugsplan nicht nur für den Gefangenen verständlich sein und ihm als Leitlinie für\ndie Ausrichtung seines künftigen Verhaltens dienen können, sondern es muss auch\neine den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügende gerichtliche Kontrolle daraufhin möglich sein, ob die Rechtsvorschriften für das Aufstellungsverfahren beachtet wurden und das inhaltliche Gestaltungsermessen der Behörde rechtsfehlerfrei\nausgeübt worden ist (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, a.a.O., S. 94, und\nvom 21. Januar 2003 - 2 BvR 406/02 -, a.a.O., S. 620; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Februar 2004, - 1 WS 165/03 -, a.a.O., S. 556). Dies erfordert Nachvollziehbarkeit der rechtserheblichen Abläufe und Erwägungen, die durch geeignete\nDokumentation sicherzustellen ist (zu entsprechenden Vorwirkungen des Art. 19\nAbs. 4 GG vgl. BVerfGE 65, 1 <70>; 103, 142 <160>; vgl. außerdem Beschluss des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 1983 - 2 BvR 244/83\nund 310/83 -, NJW 1983, S. 2135; Kopp, Verfassungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht, 1971, S. 157; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 19\nAbs. 4 Rn. 255; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Auflage 2004, Art. 19\nAbs. 4 Rn. 88). Der Vollzugsplan muss daher erkennen lassen, dass neben einer Beurteilung des bisherigen Behandlungsverlaufs auch eine Auseinandersetzung mit\nden zukünftig erforderlichen Maßnahmen stattgefunden hat. Hierzu sind wenigstens\nin groben Zügen die tragenden Gründe darzustellen, welche die Anstalt zur Befürwortung oder zur Verwerfung bestimmter Maßnahmen veranlasst haben (ebenso\nOLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 1 Ws 165/03 -, a.a.O.; Calliess/\nMüller-Dietz, a.a.O., § 7 Rn. 3; Feest/Joester, a.a.O., § 7 Rn. 9; zurückhaltender Arloth/Lückemann, a.a.O., § 7 Rn. 7). Zudem sind Zeit, Ort und Teilnehmer sowie der\nwesentliche Inhalt der Vollzugsplankonferenz aktenkundig zu machen. Dabei kann\ndahinstehen, ob es der Anfertigung eines gesonderten Konferenzprotokolls bedarf (in\ndiesem Sinne Arloth/Lückemann, a.a.O., § 159 Rn. 2; Feest/Joester, a.a.O., § 159\nRn. 5); jedenfalls müssen die für den Gefangenen einsehbaren Unterlagen eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Person des Betroffenen im Rahmen der seiner Vollzugsplanung gewidmeten Konferenz erkennen lassen.\n\n b) Diesen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung des Landgerichts nicht           20\ngerecht.\n\n Der Vollzugsplan in der Fassung seiner Fortschreibung vom 30. August 2004 gibt          21\nweder über die zur Verwirklichung des durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1\nAbs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresses des Beschwerde-\n\n\n                                         7/11\n\nführers für erforderlich gehaltenen Entwicklungsschritte Aufschluss, noch ermöglicht\ner - allein oder in Verbindung mit zugänglichen Dokumentationen - eine den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügende gerichtliche Kontrolle daraufhin, ob er\ndas Resultat des in § 159 StVollzG vorausgesetzten Zusammenwirkens der an der\nBehandlung des Beschwerdeführers maßgeblich Beteiligten ist.\n\n Die von der Justizvollzugsanstalt dem Beschwerdeführer ausgehändigten Aufzeichnungen erschöpfen sich in einer lückenhaften und zusammenhanglosen Akkumulation rudimentärer Einträge und lassen die Erarbeitung eines Behandlungskonzepts\nnicht im Ansatz deutlich werden. Die vom Landgericht im Verfahren gemäß §§ 109 ff.\nStVollzG festgestellten Änderungen und Nachträge der Justizvollzugsanstalt vermögen an diesem Befund nichts zu ändern.\n\n  Seit dem Erstvermerk vom 31. August 1994 finden sich in                               23\nden einzelnen Rubriken des Vollzugsplans (1. Unterbringung, 2. Arbeitseinsatz, ...\netc.) nur - zumeist mit Namenskürzeln versehene - knappe handschriftliche Ergänzungen sowie Datumsstempel, die großenteils keinem inhaltlichen Nachtrag zuzuordnen sind und offenbar nur den Sinn haben, eine Befassung mit der betreffenden\nPlanrubrik zu dokumentieren, ohne dass aber im Hinblick auf das Wie der Befassung\nirgendetwas ersichtlich würde. So finden sich zum Beispiel in der Rubrik 6 (\"Besondere Hilfsmaßnahmen\"; Formularmäßige Unterrubriken: \"6.1 Behandlungsgruppe,\n6.2 Einzeltherapie, 6.3 Sozialtherapeutische Anstalt, 6.4 besondere ärztliche Maßnahmen, 6.5 besondere Maßnahmen der sozialen Hilfe, 6.6 sonstige Maßnahmen\")\nnach dem Erstvermerk vom August 1994 die folgenden handschriftlichen Eintragungen:\n\n\"Wg. der Strafzeit derzeit nichts zu veranlassen (Namenskürzel) 21.8.96                 24\n\nWeiterhin keine Initiativen notwendig da 15 Jhr. = 2006 (Namenskürzel) 5.8.97           25\n\n98/99 z.Zt. nichts zu veranlassen (Namenskürzel) 5.99                                   26\n\n02/03 Keine Entwicklung zu beobachten 22.8.03 (Namenskürzel)                            27\n\n04 \" \" \" \" 30.8.04 (Namenskürzel)\"                                                      28\n\n Auf dem rechts neben diesen unmittelbar untereinander stehenden Eintragungen           29\nnoch freiem Platz sind auf der Höhe der handschriftlichen Eintragungen von 1996\nund 1997 zwei Datumsstempel - \"30.08.01\" und \"09.09.02\" - gesetzt.\n\n  Unter der Rubrik \"Berufliche Bildungsmaßnahmen\" hält bereits der Erstvermerk          30\nvom 31. August 1994 das Interesse des Beschwerdeführers an einer Lehre als Elektriker oder als Radio- und Fernsehtechniker fest. In den darauf folgenden Jahren sind\njedoch fördernde Maßnahmen oder Planungen der Anstalt in diese Richtung kaum\nerkennbar; die Einträge beschränken sich insoweit auf den erwähnten \"Abbruch\"\nbzw. \"Nichtantritt\" einer angebotenen Lehrausbildung sowie die vom 22. August 2003\nstammende Feststellung, die Justizvollzugsanstalt Kaisheim lehne angesichts des\nVollstreckungsstandes des Beschwerdeführers eine Ausbildung ab.\n\n\n                                         8/11\n\n  Abgesehen von seiner Arbeit in der Druckerei, einer elfmonatigen, inzwischen beendeten Teilnahme am Schach sowie der mehrmaligen Teilnahme am Malen/Zeichnen ist eine Einbindung des Beschwerdeführers in anstaltsseitig angebotene Betätigungen ebensowenig verzeichnet wie irgendeine diesbezügliche konkrete Planung.\nZu dem Punkt \"Lockerungen des Vollzuges und Urlaub\" enthält der Plan trotz eines\ndeutlichen Überschreitens des 10-Jahres-Zeitpunktes gemäß § 13 Abs. 3 StVollzG\nlediglich den als Hinweis auf die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer zu verstehenden Eintrag, der Gefangene solle \"ermuntert\" werden, die \"Schwere der\nSchuld\" feststellen zu lassen; vorher seien keine Planungen möglich.\n\n Der Umstand, dass mehr als zehn Jahre nach der erstmaligen Erstellung des Vollzugsplans nicht ersichtlich ist, was zur Erarbeitung einer Wiedereingliederungsperspektive für den Beschwerdeführer unternommen werden soll, lässt sich auch nicht\ndurch den Hinweis darauf rechtfertigen, dass angesichts der getroffenen Feststellung\nbesonderer Schwere der Schuld der Entlassungszeitpunkt zum Zeitpunkt der letzten\nVollzugsplanfortschreibung im August 2004 nicht näher habe bestimmt werden können. Die Äußerung der Justizvollzugsanstalt im fachgerichtlichen Verfahren, es habe\ndie gemäß § 159 StVollzG erforderliche Konferenz aller an der Behandlung des Beschwerdeführers maßgeblich beteiligten Vollzugsbediensteten stattgefunden, ist einer Bestätigung oder Widerlegung anhand der schriftlichen Aufzeichnungen, die dem\nLandgericht vorlagen, nicht zugänglich. Außer der erwähnten Stellungnahme der Anstalt findet sich in den Gerichtsakten kein Hinweis darauf, dass es in der Vergangenheit jemals zu einem organisierten Austausch über die Person des Beschwerdeführers und zu einer hierauf basierenden Planung der Vollzugsperspektiven gekommen\nwäre.\n\n c) Ob durch die Entscheidung des Landgerichts weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind, kann angesichts des festgestellten Verstoßes\ngegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 19 Abs. 4 GG offen bleiben.\n\n  d) Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie ist daher aufzuheben, soweit das Gericht die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung des von der Justizvollzugsanstalt S. für ihn erstellten Vollzugsplans und auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Erstellung eines neuen, den\ngesetzlichen Vorgaben entsprechenden Vollzugsplans zurückgewiesen hat. In diesem Umfang ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2,\n§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wird damit insoweit\ngegenstandslos.\n\n Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Justizvollzugsanstalt            35\nvom 21. Februar 2005 wendet, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG\nnicht vorliegen. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls mangels Rechtswegerschöpfung im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Der Be-\n\n\n\n                                          9/11\n\nschwerdeführer hat die Versagung von Auskünften über die nach Angaben der Anstalt im August 2004 durchgeführte Vollzugsplanfortschreibungskonferenz zwar zur\nBegründung seines Antrages gemäß §§ 109 ff. StVollzG angeführt; der Antrag selbst\nwar jedoch ausschließlich auf die Ersetzung der existierenden durch eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Vollzugsplanung sowie auf die Erteilung\nvon Auskünften über die zu diesem Zweck gemäß § 159 StVollzG erst noch durchzuführende Konferenz gerichtet. Einen auf Informationen über das Zustandekommen\nder im August 2004 erfolgten Vollzugsplanfortschreibung gerichteten Antrag hat der\nBeschwerdeführer demgegenüber im fachgerichtlichen Verfahren nicht gestellt.\n\n 2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines Antrages,          36\ndie Justizvollzugsanstalt S. zur Gewährung von Informationen über Zeitpunkt und\nTeilnehmerkreis der neuen Vollzugsplankonferenz zu verpflichten, durch Beschluss\ndes Landgerichts vom 18. August 2005 wendet, wird die Verfassungsbeschwerde\nnicht zur Entscheidung angenommen, weil dem Beschwerdeführer hierdurch angesichts der im Übrigen getroffenen Entscheidung jedenfalls kein besonders schwerer\nNachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) entsteht.\n\n  3. Soweit der Beschwerdeführer die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Vollzugsplanung und zur Erteilung der im fachgerichtlichen Verfahren begehrten Auskünfte beantragt, wird die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen; ein Entscheidungsausspruch\ndieses Inhalts liegt außerhalb der Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts (§ 95\nAbs. 1 und 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 7, 99 <105 f.>).\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der         38\nnicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl.\nBVerfGE 86, 90 <122>). Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf\nGewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. Heischel.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  39\n\n                Broß               Lübbe-Wolff             Gerhardt\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n25. September 2006 - 2 BvR 2132/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2006 - 2 BvR 2132/05 - Rn. (1 - 39), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060925_2bvr213205.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060925.2bvr213205\n\n\n\n\n                                      11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-25/2-bvr-2132-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":9},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-25/2-bvr-2132-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:25.875709+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-09-25/2-bvr-2132-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-09-25","dockets":["2 BvR 2132/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060925.2bvr213205","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060925.2bvr213205"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.09.2006 – 2 BvR 2132/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-25/2-bvr-2132-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 18. 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November\n2005 – 2 Ws 246/05 – ist damit insoweit gegenstandslos.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. Olaf Heischel.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":9},{"id":"StVollzG/159","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"159","label":"§ 159 StVollzG","mentions":7},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":6},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"StVollzG/7","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"7","label":"§ 7 StVollzG","mentions":3},{"id":"StVollzG/185","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"185","label":"§ 185 StVollzG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"StVollzG/109","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"109","label":"§ 109 StVollzG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"StVollzG/13","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"13","label":"§ 13 StVollzG","mentions":1},{"id":"StVollzG/116","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"116","label":"§ 116 StVollzG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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