{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060925_1bvr189803","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060925.1bvr189803","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-09-25","aktenzeichen":"1 BvR 1898/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1898/03 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Rechtsanwalts S...\n\ngegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2003 - 4 U 36/03 -\n\nund    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. September 2006 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein zivilgerichtliches Berufungsurteil, durch welches eine Klage des Beschwerdeführers auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen als unzulässig abgewiesen wurde.\n\n                                         I.\n  1. Der Beschwerdeführer vertrat als Prozessbevollmächtigter einen der Kläger in einem Zivilprozess vor dem Amtsgericht Waiblingen. Beklagte dieses Verfahrens waren die Eheleute F. Am 15. Juni 2000 erging das Urteil zugunsten des Klägers. Im\nBerufungsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart schlossen die Parteien einen Vergleich, der unter anderem die Eheleute F. zur Räumung verpflichtete. Die angefallenen Vollstreckungskosten waren in dem Vergleich nicht geregelt. Mit Schriftsatz vom\n26. April 2002 beantragte der Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, beim\nAmtsgericht Waiblingen die Festsetzung der Vollstreckungskosten. In diesem Verfahren nahm für die beklagten Eheleute F. der Ehemann, Dr. F., mit Schriftsatz vom\n18. Mai 2002 Stellung. Am 16. Oktober 2002 setzte das Amtsgericht Waiblingen die\nKosten antragsgemäß fest, wogegen die Eheleute F. Beschwerde beim Landgericht\nStuttgart einlegten. Am 11. Dezember 2002 stellte das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus dem ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vorläufig ein.\n\n\n\n                                         1/6\n\n  Der Beschwerdeführer verklagte Dr. F. auf Unterlassung von Äußerungen aus dem         3\nSchriftsatz vom 18. Mai 2002. Er werde der Begehung mehrerer Straftaten bezichtigt\n(Urkundenfälschung, Betrug und Bildung einer kriminellen Vereinigung) und dadurch\nin seinem Persönlichkeitsrecht schwer verletzt. Das Landgericht Stuttgart gab der\nKlage durch Urteil vom 20. Januar 2003 - 10 O 272/02 - statt; die Berufung des Beklagten führte jedoch zur Klageabweisung durch das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts. Das Berufungsurteil erging, als das Kostenfestsetzungsverfahren vor\ndem Landgericht Stuttgart, in welchem die Äußerungen gefallen waren, noch anhängig war. Die Klage sei unzulässig. Gegen ehr- bzw. persönlichkeitsverletzende Tatsachenbehauptungen und Wertungen, die im Rechtsstreit zur Rechtsverteidigung dienten,    sei    nach     der   Rechtsprechung      des    Bundesgerichtshofs      ein\nUnterlassungsanspruch grundsätzlich nicht gegeben. Das Schreiben des Beklagten\nvom 18. Mai 2002 sei eine Stellungnahme des Beklagten zum Kostenfestsetzungsantrag vom 26. April 2002 und damit eine Äußerung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens vor dem Amtsgericht Waiblingen; die Stellungnahme sei zur Kostenabwehr seitens des Beklagten erfolgt. Der grundsätzliche Ausschluss der\nUnterlassungsklage gelte auch für dieses Schreiben. Es könne dahinstehen, ob das\nRechtsschutzinteresse für die Klage entfalle oder Unklagbarkeit anzunehmen sei,\ndenn in beiden Fällen sei die Klage als unzulässig abzuweisen. Ob von dem Grundsatz Ausnahmen zu machen seien bei bewusst unrichtigen oder leichtfertig aufgestellten falschen Tatsachenbehauptungen oder bei Meinungsäußerungen, die den\nCharakter der Schmähung aufwiesen, könne der Senat dahingestellt sein lassen, da\ndiese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben seien.\n\n 2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts aus          4\nArt. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das angegriffene Urteil beruhe\nauf einer grundsätzlich falschen Sicht der Bedeutung des Schutzes des allgemeinen\nPersönlichkeitsrechts. Das Urteil gehe von dem Grundsatz aus, dass Behauptungen\nund Wertungen eines Prozessbeteiligten, die dieser im Rechtsstreit zu seiner Rechtsverteidigung äußere, grundsätzlich zulässig seien, auch wenn sie im Einzelfall ehrverletzenden Charakter hätten. Das Gericht übersehe jedoch, dass die hierzu ergangene Rechtsprechung ausschließlich Fälle betreffe, in denen ehrverletzende\nÄußerungen gegenüber anderen Prozessbeteiligten (Parteien, Zeugen) erhoben\nworden seien, nicht jedoch gegenüber Richtern oder Rechtsanwälten. Die Äußerungen verursachten Ehrverletzungen des Beschwerdeführers von ganz besonderem\nGewicht. Es sei nicht hinnehmbar, dass der Beschwerdeführer sich gegen derartige\nÄußerungen, die jeden auch noch so geringen sachlichen Bezug vermissen ließen,\nnicht zur Wehr setzen könne. Die Freiheit zur Meinungsäußerung finde dort ihre\nSchranken, wo die im Prozess abgegebene Äußerung in der gewählten Form zur\nRechtsverteidigung nicht erforderlich sei und durch sie Dritte schwerwiegend in ihren\nverfassungsmäßigen Rechten verletzt würden. Beides sei vorliegend der Fall. Den\nmassiven Persönlichkeitsrechtsverletzungen hätten keine auch nur annähernd vergleichbaren Rechtspositionen des Verursachers gegenüber gestanden.\n\n\n\n                                         2/6\n\n                                          II.\n  Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu.\nAuch ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist jedenfalls unbegründet. Das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wird nicht dadurch verletzt, dass das Oberlandesgericht\nseine Unterlassungsklage als unzulässig abgewiesen hat.\n\n 1. Auslegung und Anwendung einfachen Rechts sind Sache der Fachgerichte. Das             6\nBundesverfassungsgericht prüft nur, ob die Grundrechte hierbei gewahrt bleiben (vgl.\nBVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 18, 85 <92 f.>; stRspr). Das ist hier der Fall.\n\n a) Das gilt zunächst für die Ebene der Normauslegung.                                    7\n\n aa) Das Oberlandesgericht stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, nach der Ehrenschutzklagen gegen Äußerungen,\ndie der Rechtsverfolgung oder –verteidigung in einem schwebenden Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel unzulässig sind (vgl.\netwa BGH, NJW 1971, S. 284 f.; NJW 1992, S. 1314 <1315>; NJW 1995, S. 397 f.;\nNJW 2005, S. 279 <280 f.>). Das so genannte Ausgangsverfahren soll danach nicht\ndurch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt\nwerden. Vielmehr sollen die Parteien und die von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwälte in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen dürfen, was sie in ihrer vom guten Glauben bestimmten Sicht zur Wahrung der Rechte der Parteien für\nerforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das\nVorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der\nBetroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der\nRechtspflege sei es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden\nkönnten (vgl. BGH, NJW 2005, S. 279 <280 f.>). Dazu könne es kommen, wenn dieselben Tatsachen, die im Ausgangsverfahren möglicherweise von Bedeutung seien,\nim Verfahren über den Unterlassungsanspruch geprüft würden (vgl. BGH, NJW 1971,\nS. 284). Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass in solchen Fällen grundsätzlich\nkein Rechtsschutzbedürfnis für die Ehrenschutzklage besteht.\n\n  Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Unterlassungsklage           9\nerwägt das Oberlandesgericht bei bewusst unrichtigen oder leichtfertig aufgestellten\nfalschen Tatsachenbehauptungen oder den Charakter der Schmähung erreichenden\nMeinungsäußerungen.\n\n bb) Diese Auslegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für zivilrechtliche Ehrenschutzklagen ist mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar.\n\n\n\n                                          3/6\n\n  Der verfassungsgebotene Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird nicht       11\ndadurch verletzt, dass jedenfalls während eines noch laufenden Zivilprozesses, in\nwelchem die Wahrheit oder Unwahrheit bestimmter Tatsachenbehauptungen gerade\nGegenstand des Streits ist – oder von den Parteien zumindest dazu gemacht werden\nkann -, eine Unterlassung dieser Tatsachenbehauptungen sowie auf ihnen aufbauender ehrkränkender Werturteile grundsätzlich nicht zum Gegenstand eines gesonderten Prozesses gemacht werden kann. Im kontradiktorischen Zivilprozess ist der Gegner gegenüber Äußerungen, auf die er erwidern kann, nicht schutzlos gestellt (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 1991 - 2 BvR\n693/90 -, NJW 1991, S. 2074 <2075>).\n\n  Der Rechtsschutzsuchende muss die Möglichkeit haben, gegenüber den Organen            12\nder Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen\nvornehmen zu können, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1991, S. 2074 <2075>). Dies trägt nicht nur dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, sondern zugleich auch dem Recht auf einen wirkungsvollen\ngerichtlichen Rechtsschutz, das aus Art. 2 Abs. 1 oder dem jeweils betroffenen Einzelgrundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt\n(vgl. BVerfGE 107, 395 <403>), sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103\nAbs. 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats\nvom 23. Juni 1990 – 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29; Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats vom 28. März 2000 – 2 BvR 1392/96 -, NJW 2000, S. 3196\n<3196 f.>).\n\n b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers wird durch die Anwendung dieser Maßstäbe durch das Oberlandesgericht auf seinen konkreten Fall\nnicht verletzt.\n\n Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Unzulässigkeit der Ehrenschutzklage auch im Hinblick auf prozessbezogene Äußerungen angenommen\nwird, wenn - wie hier - das Verhalten von Rechtsanwälten der Gegenpartei thematisiert wird. Ebenfalls ist es verfassungsrechtlich nicht bedenklich, dass das Oberlandesgericht die Zulässigkeit einer Ehrenschutzklage bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder –verteidigung in einem schwebenden Gerichtsverfahren oder\ndessen konkreter Vorbereitung dienen, allenfalls bei bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei Schmähungen erwogen und die Voraussetzungen dieser Ausnahmefälle vorliegend verneint hat. In Betracht käme der Tatbestand einer Schmähkritik. Er setzte voraus, dass bei der Äußerung nicht die\nAuseinandersetzung in der Sache, hier also die Abwehr des gerichtlich geltend gemachten Anspruchs auf Festsetzung der Vollstreckungskosten, sondern die Diffamierung der Person des Beschwerdeführers im Vordergrund gestanden hätte (vgl.\nBVerfGE 82, 272 <283 f.>; 93, 266 <294, 303>). Es ist nicht zu beanstanden, dass\ndas Oberlandesgericht den von ihm als überzogen gekennzeichneten Äußerungen\ndes Beklagten einen sachlichen Bezug nicht völlig abgesprochen und der Äußerung\n\n\n                                         4/6\n\ndeshalb den grundrechtlichen Schutz nicht verweigert hat.\n\n 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                             16\n\n                                    Hohmann-Papier                                  Hoffmann-Riem\n                                    Dennhardt\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n25. September 2006 - 1 BvR 1898/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2006 - 1 BvR 1898/03 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060925_1bvr189803.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060925.1bvr189803\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/09/rk20060925_1bvr189803.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-25/1-bvr-1898-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/09/rk20060925_1bvr189803.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/09/rk20060925_1bvr189803.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-25/1-bvr-1898-03","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/09/rk20060925_1bvr189803.html","retrieved":"2026-07-10 10:55:25.613352+00:00"}}